8. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 11u“ 1 Die X 1eeen darf nur auf ein halbes Jahr erteilt werden. Die Handelskammer darf Abschriften der Bescheinigung erteilen, wenn ein besonderes 52 is nachgewiesen ist; hie Erteilung von mehr als zwei Abschriften ist der Prüfungsstelle unter abe der Zahl zu melden. Die Abschriften sind nach näherer rdnung der obersten Landes⸗ behörde zu beglaubigen und fortlaufend zu numerieren. i mehr als zwei Abschriften bereits erteilt sind, hat die Handels⸗ kammer dies bis zum 31. Juli der Prüfungsstelle 2 melden. Diese kann nach Anhörung der Handelskammer bschriften entziehen, soweit sie ein Bedürfnis 9 für vorliegend erachtet. Gegen die Anordnung steht dem etroffenen binnen einer Wcoche Beschwerde an den Beauftragten des Reichswirtschafts ministers für Devisenprüfung h der endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 88 m 8 6 Abf. 4 werden die Worte dem für den Gewerbebetrie Finanzamt' ersetzt durch die Worte „dem für den Gewerbe⸗ b nach 8 3 Abs. 1 der Verordnun zuständigen Finanzamt“. 9. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fa 88 Die im § 3 Abs. 3 der rordnung vorgeschriebene Meldung haben die Devisenbanken oder deren 8Ne bis zum Sonnabend jeder Woche für die letztvergangene Woche an die Prüfungsstelle abzusenden. 1 der Meldung muß der gesamte Erwerb und die gesamte F an Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung für eigene und fremde Rechnung und gesondert der Gesamtbetrag der in solchen Zahlungsmitteln und Forderungen erfolgten stausche an⸗ egeben werden. Die Angaben üchen für jeden — e⸗ ondert in E (engl.) oder einer anderen von der Prüfungsstelle — agelens. ährung oder Rechnungseinheit zu erfolgen. Frwer e, Abgaben und Austausche, die den Wert von 100 (engl.) übersteigen, sind in der Originalwährung besonders zu ”ve. bei diesen Erwerben und Angaben 1 der Vertrags⸗ gegner anzugeben; soweit Verkäufe ausländischer Amtsstellen und Staatsbanken darunter fallen, genügt Angabe des Betrages. 10. § 7 b findet keine Anwendung, wenn eine Person, die im land weder Wohnsit noch dauernden Aufenthalt hat, ausländische Fenen die auf eine ausländische Währung lauten, von oder durch einer ausländischen Bank im Ausland erwirbt. 11.
Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 8 Die Angaben des Naftra ebers müssen unterse e 12. An die Stelle des § 8 Abs. 2 Satz 1 treten folgende Vor⸗
riften:
gn Soweit der Erwerb von Auszahlungen, Anweisungen, 1 cks Wechseln und Forderungen in ausländis Währung nach § 3 der Verordnung oder §. 4 der Aucführungs⸗ bestimmungen der Zustimmung des Finanzamts nicht bedarf, weil eine ö1“ erteilt ist, ist die Be⸗ scheinigung der Devisenbank in rift oder in einer von der Handelskammer beglaubigten Abschrift vorzulegen. Die Zahlungsmittel oder Forderungen dürfen dem Erwerber auf ein Konto in ausländischer Währung nur getgescheicben werden, woeenn die Bescheinigung oder eine Abschrift der Bescheinigung
kbei der Devisenbank hinterlegt ist. “ 13. Hinter § 8 wird feloesen § 8a eingefügt:
§ a. 8 “ 1 Die Auskunftspflicht auf Grund des § 9 der Verordnung über den 53 erstreckt sich auf die einem Dritten Fünrigen Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung und CEdelmetalle, über die der Aufgeforderte die tatsächliche Gewalt hat, ohne Rücksicht darauf, ob er dem Dritten Fraans über auch verfügungsberechtigt ist. Die Auskunft über Forde⸗ rungen umfaßt alle “ über die der Aufgeforderte verfügen kann, ohne Rücksicht darauf, ob er dem Dritten gegen⸗ über darüber verfügen darf oder ob die Forderung zur Deckung einer Gegenforderung dient. Verbindlichkeiten sind auch die Guthaben eines Gläubigers auf Währungskonto. Zu melden ist der gesamte an dem Stichtag vorhandene Besitz und sämt⸗ liche eene Forderungen und Verbindlichkeiten, auch so⸗ weit der Besitz vor dem Erlasse des Notgesetzes erlangt ist und die Forderungen und Verbindlichkeiten vor diesem Zeit unkt entstanden fan 88 Erfordern im Einzelfalle sind auch Name und Anschrift von Vertragsgegnern anzugeben. 14. 9 Abs. 2 der Verordnung wird gestrichen. 15. § 10 erhält folgenden Ab 2: Das gleiche gilt für Zuwiderhandlungen gegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 mit der Maßgabe, da die Stkasperfoloung nur auf Antrag des Beauftragten des eichswirtschaftsministers für Devisenprüfung stattfindet. 8 Berlin, den 29. Juni 1923. Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Becker.
Druckfehlerberichtigung zur Valutaspekulationsverordnung vom Mai 1923 (ℳSBl. I1 S. 275) (Reichsanzeiger Nr. 111). § 7 Abs. 2 Satz 1 Zeile 3 muß es statt „Edelmetallen“ eißen „Edecretalle“; 2. zu den Ausfülh
hrungsbestimmungen zur Valutaspekulationsverordnung vom 8. Mai 1923 (KRSBl. I S. 279) (Reichsanzeiger Nr. 111). Im § 3 Abs. 1 Nr. 11.a Zeile 3 muß es statt „1920“ heißen 1182« ““ Verordnung — .
zur Durchführungdes Gesetzes über wert⸗ beständige Hypotheken.
Vom 29. Juni 1923. 9
8 8 8 (Veröffentlicht in der am 4. Juli ausgegebenen Nr. 48 des RGBl. Teil I, S. 482.)
Auf Grund der §8 1, 10 des Gesetzes über wertbeständige 82 otheken vom 23. Juni 1923 (RGBl. I S. 407) wird nach Lw nles des Reichsrats verordnet, was folgt:
§ 1.
Für Roggen und Weizen gelten nur amtlich rte en oder bekanntgemachte Preise einer inländischen Börse als amtlich fest⸗ gestellte Preise iv“ Sinne des Gesetzes.
Soweit solche H nicht oder nicht für die der Berechnung zu⸗
unde zu legende Zeit amtlich festgestellt oder bekanntgemacht sind,
siind die vom Deutschen Landwirtschaftsrat an deren Stelle fest⸗
zustellenden Preise maßgebend.
Als amtlich Ftmüagge Preis für Feingold gilt nur der von
dem Reichswirtschaftsminister oder der von ihm bestimmten Stelle im Reichsanzeiger bekanntgegebene Londoner Goldpreis. Die Um⸗ rechnung in die deursche Fübrung erfolgt nach dem Mittelkurse der Berliner Börse anf Grund der letzten amtlichen Notierung vor dem Tage, der für die Berechnung der Kapital⸗, Tilgungs⸗ und Zins⸗ beträge sowie der sonstigen dühenless gee maßgebend ist; ist ein Purch nittspreis maßgebend, so erfolgt die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse desselben Zeitraums.
3. Außer den im § 1 —9 1 Gesetzes zugelassenen Maßstäben werden zugelassen die amtli oder Festge etzten Preise für 8 1. Fettförderkohle des Rheinisch⸗westfälischen Kohlensyndikats, 1161 Lenösaatn⸗ Fettnuß IV des Rheinisch⸗westfälischen Kohlen⸗ syndikats,
3. oberschlesische Flammstückkohle,
4. vberschlefasch 40 vom Hundert.
8— 1““ 84
Bei den zu 1 und 2 bezeichneten Waren kann außer dem amtlich festgesetzten Preise frei Grube dieser Preis zuzüglich der amtlich fest⸗ gesetzten Frachtkosten Mannheim verwendet wer en.
85 8 d Reichskohl
ür Kohle und Kali (§ ³) gelten nur die vom Reichskohlen⸗
Reichskalirate, falls aber der Reichswirtschaftsminister
eine Festsetzung vorgenommen hat, nur die von v2 estgesetzten
Preise als amtlich boeseßt⸗ Preise im Sinne des Ge b
Soweit solche Preisfestsetzungen nicht oder nicht für die der
Berechnung zugrunde, zu legende Zeit erfolgen, gelten als amtlich estgesetzte oder festgestellte Preise im Sinne des Gesetzes, und zwar,
.— nicht anderes vereinbart ist, in nachstehender Reihenfolge:
8 1. die Preise eines inländischen Hbtats.
2. die amtlich f 1 oder bekanntgemachten Preise einer inländischen Börse, .
3. die Giichen *½ 1 Seeas Fee ee. einer solchen Börse durch Sachverständige ermittelt sind,
4. die 88 einer sheerstän Bergbehörde erzielten Verkaufs⸗ preise.
Berlin, den 29. Juni 1923.
Auf der Rückseite befindet sich links eine 40 mm breite unbedruckte Fläche mit blauer Stoffauflage und purpurroten Fasern. Das von einem schmalen Zierrand eingefaßte Druck⸗ dild zeigt in einem graugrünen nach außen in rotbraunen Strahlen verlaufenden, netzartigen Irisgrunde den 22 schsadler
6“
und unten in der Mitte steht die rotbraune Reihenbezeichnung und Nummer. Dazwischen in grünschwarzem Druck die Veschristund
Reichsbanknote 1
500 00obg9
Fünfhunderttausend Mar und der en Die vier Ecken sind mit der bogenför migen, gekrümmten Wertzahl 500 000 ausgefüllt. Berlin, den 4. Juli 1923. Reichsbankdirektorium.
Der Reichsminister der Justiz. Dr. Heinze.
Verordnung 116“; über die Erhöhung der Eichgebühren. Vom 26. Juni 1923.
eröffentlicht in der am 4. Juli ausgegebenen Nr. 48 des “ 1 RSBl. Teil I, S. 18
Auf Grund des der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RSBl. S. 349) wird nach Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet:
§ 1. ’4 Die im § 1 erster und zweiter Abschnitt der Eichgebühren⸗ ordnung vom 8. Dezember 1911 (7GBl. S, 1074) in der ücene der Feknatenashune vom 28. Oktober 1916 (RGBl. S. 121 fest⸗ eesetzten Gebühren fär die Neueichung, für die Prüfung ohne Stempe⸗ 8 für Sict gen ebe und für das Aufbringen einer dhanng sowie die Zuschläge bei Neueichungen Ee“ außer⸗ ba der Amtsstellen werden auf das 4500 fache erhöht. 21 Die Verordnung tritt mit 8* Tage n 1 3 Kraft. Gleichzeitig nic die Verordnung über Zuschläge zu den Eich⸗ bühren vom 29. März 1923 (RGBl. 1 S. 234) und § 1 der rdnung über Zuschläge zu den Eichgebühren vom 19. Januar 1920 (REBl. S. 74) “ Beerlin, den 26. Juni 1923.
r Reichswirtschaftsminister. — 2 Becker.
3 der Verkündung in
vHbverorbinng ur Ergänzung der Richtlinien zu § 10 des — Serdruͤngungsschädengesetzes.
Auf Grund des § 27 des Verdrängungsschädengesetzes vom 8 Juli 1921 (RSBl. S. 1021) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1923 (RGBl. I S. 412) und des sehes D der Richtlinien der Reichsregierung zu § 10 des Verdrängungsschädengesebes vom 22. Juli 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 427) wird folgendes bestimmt:
d den Absätzen A bis C der genannten Richtlinien zu gewã 2 nach dendubsa (Grundentschädigung) werden Zuschläge
hcct Gruntentschedigung und Zuschläge (Gesamtentschädigung) werden
errechnet, indem die rundentschädigung mit einer Richtzahl ver⸗ vielfacht wird.
§ 2 1 Die Vervielfachung erfolgt bei den nach den Absätzen A und B zu gewährenden Entschädigungen mit dem zwanzigsten Teil, bei den nach dem Absatz C zu gewährenden Entschädigungen mit dem sechzigsten Teil der letzten vor der Entscheidung über die Ent⸗ schädigung in dem jeweiligen Rechtszuge für V1 und Kleidungs⸗ stücke bekanntgegebenen Durchschnittsrichtzahl. Maßgebend ist die Bekanntgabe des Präsidenten des Reichsentschädigungsamts für Kriegsschäden gemäß § 1 der Verordnung über die Bewilligung von Richtzahlentschädigungen auf Grund des IIII“ (Richtzahlverordnung) vom 15. Juni 1923 (RGBl. I S. 390). Berlin, den 29. Juni 1923. Der Reichsminister für Wiederaufbau. ö Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe von Reichs banknoten zu
5een ℳ mit dem Datum vom 1. Mai 1923.
in den nächsten Tagen werden Reichsbanknoten zu 500 88 ℳ in den Verkehr gebracht werden. Die Noten sind 95 % 170 mm groß und auf weißem Papier gedruckt. Auf der Vorderseite befindet sich rechts ein 40 mm breiter, nur mit einem länglichen grünen Linienmuster belegter Schaurand, der bei der Durchsicht das von den Banknoten zu 500 ℳ her bekannte Wasserzeichen (dunkel und hell umrandete Kordel mit der Zahl 500 und dem Buchstaben M) zeigt. 8 Das Druckbild der Vorderseite wird von einem grün⸗ lichen Zierrand eingefaßt. Die Mitte des netzartigen, braunrot und grünen Unterdrucks zeigt ein mehrfarbiges, reich verarbeitetes Linienmuster in eirunder Form, das an den Seiten zwei einander zugekehrte männliche Kopfbildnisse in graugrüner arbe umschließt. Unter den Köpfen befinden sich in gleicher sach die von einem verzerrten Linienmuster umgebenen ontrollstempel mit der Inschrift „Reichsbankdirektorium“. Die in rünschwarzem Druck hergestellte Beschriftung lautet:
Reichsbanknote Fünfhunderttausend
zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einliefere Berlin, den 1. Mai 1923
Reichsbankdirektorium
Zwischen den Kontrollstempeln stehen die Unterschriften:
Havenstein v. Glasenapp Kauffmann Schneider Seisfert Vocke Fuchs P. Schneider
Reihenbezeichnung und Nummer sind in rotbrauner Farbe
v. Grimm
Budczies Bernhard
Friedrich
8 Havenstein. v. Glasenap⸗
e1““
zur Bekanntmachung vom 23. Februar 1923, be⸗ viehrs. die Ausgabe von vier weiteren Serien der Reichsbanknote zu 20 000 Mark vom 20. Februar 1923.
Es werden demnächst vier weitere Serien der Reichsbank⸗
note zu 20 000 Mark vom 20. Februar 1923 ausgegeben, bei
denen für das Wasserzeichen des Papiers folgende weitere
Muster verwendet sind:
1. Helle Linien, die ein regelmäßig wiederkehrendes Muster in
orm eines Gitterwerks mit einer arabischen Acht als Mittel⸗ punkt darstellen (Serie 3),
2. helle Linien in Form sphärischer Dreiecke, bei welchen senkrecht zum kürzesten Schenkel jedes Dreiecks eine kurze Linie in die Fläche des Dreiecks hineinragt (Serie 4), 5 b
3. ein aus dunklen ineinander greifenden Linien in Form einez stilisierten C gebildetes Muster (Serie 5),
4: helle nebeneinander laufende Schlangenlinien mit paarweise einander gegenüberstehenden Windungen (Serie 6).
Die Farbe des Papiers ist in jedem Falle weiß.
Berlin, den 28. Juni 1923.
Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.
1-
Bekanntmachung Branntweinübernahmepreis für Melasse.
für den im Juni 1923 innerhalb des Jahresbrennrechte hergestelen Melassebranntwein beträgt der endgültige Zuschlag
m Grundpreis für die Zeit vom 1. bis 11. Juni = 601 320 ℳ,
8 6 „ 30. = 546 320 „ für 1 hl W. ür den im Juli 1923 hergestellten Branntwein gleicher Art beträgt der vorläufig 18 zahlende Zuschlag zum Grund⸗ preis 220 000 ℳ für 1 hl Berlin, den 2. Juli 1923.
Neichsmonopolverwaltung fü 3 Steinkopff.
Bekanntmachung über die Essigsäuresteuer. om 1. Juli 1923 ab beträgt die Essigsäuresteuer: 85 für auf das Betriebsrecht oder Hilfsbetriebsrecht abgefertigte Essigsäure . . 363 330 ℳ b) für andere Essigsäure sowie für C Essig, die aus dem Auslande eingeführt werden für den Doppelzentner wasserfreier Säure.
Berlin, den 2. Juli 1923.
Reichsmonopolverwaltung 8 5 Steinko
Ef fäͤure und sig . 544 995 „
Bekanntmachung des Eisenwirtschaftsbundes.
Auf Grund der Verordnungen des Reichswirtscha ministerz vom 1. April 1920 und vom 15. Dezember 1921 über die Regelung der Eisenwirtschaft ist vom Eisenwirtschaftsbund folgendes be⸗ stimmt worden: 1
Die Höchstpreise für Roheisen, Ferromangan un Ferrosil “ Bekanntmachung vom 24. Juni 192 (veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und reußischen Staatsanzeiger Nr. 147 vom 27. Juni 1923) werden hierdurch aufgehoben und durch die nachfolgenden Höchstpreise ersetzt:
Fracht⸗ grundlage
Grundpreise für die Tonne
ℳ 3 228 000 3 198 000 3 195 000
Sorten
imetcersgeen 1““ jeßereirohesse I... . III
Sie gerländer Zusatzeisen: wei desgl. meliert desgl. 4 benn . Kalterblasenes Zusatzeisen kleine Siegerländer Hütten: . desgl. meliert grau
Siegerländer Bessemereisen... 8 Puddeleisen .. Stahleisen, Siegerländer Qualität. Kupferarmes Stahleisen. .. Spiegeleisen mit 6— 8 % Mangan
„ „ 8— % „
8 „ 10 — 12 % 8 Gießereiroheisen III, Luxemburger
Qualität
Gießereiroheisen Qualität . Gießereiroheisen Qualität. 11“*“ Temperroheisen von der Duisburger Kupferhütte, Frg. großes Format an, E“ Ferromanag ℳ 30090 Oberhausen Ferromangan, 80 % ig, oberschles. 26 307 000 ab Ludwigt⸗ Stala ℳ 30 000 glück 4166 000 ab Hütte
„. „ „ Z. „ „ „ „
3 249 000 3 254 000
3 185 000 3 183 000 3 181 000
3 228 000 *5 869 000 ab
IV, 3 Luxemburger V, Luxemburger
Ferrosilizium, 10 % ig. Skala ℳ 10 000
*) Die Preise für Ferromangan basieren auf einem Kurse von 200 000 ℳ für ein englisches Pfund: sie erhöhen oder ermäßigen sich um 12,42 ℳ für Ferromangan 80 %
12,23 „ „ oberschlesisches Fäeeeen — 1 für jeden Punkt, um den sich der Dur schnittsgeldkurs für Jun
links und rechts unten hochstehend angebracht.
“ 6“ 8.
nach oben oder unten ändert. 1
in den Farben gelbbraun bis dunkelolivgrün spielend. Oben
bei Hämatit und Gieß
verschrei
Min
1“
E1 a
maximal 0,09 % Pbosphor 8 0,08 % 64 400,— 92 200.— 1
5 600,— 9 200— 14 000,— 18 400,— 23 200,— 27 600.—
12 000,—
b“
4 ½ — 5 % 5 — 5 ½ % 5 ½ —6 /%
Analysenangabe bei allen Sorten
Besondere Preisbestimmungen: Insoweit es sich um Verkäufe des Roheisenverbandes oder der
terschied
von ihm Beauftragten handelt, gelten unter Berücksichtigung der
erhöhten Herstellungskosten für das mit ausländischen Brennstoffen erblasene Roheisen sowie unter Berücksichtigung des Mengenverhält⸗ nisses für das Roheisen, das aus inländischen und ausländischen Brennstoffen hergestellt ist, folgende Durchschnittspreise als Höchst⸗
preise: 3 892 000 ℳ
öö1X1.“ “ 3 862 000 „ 3 859 000 „
Feeßereitobeisen IE...... Gießereiroheisen III, Luxemburger Qualität 3 849 000 „
Die Vergütung für den Handel ist in den Grundpreisen bereits einbegriffen.
„ Die vorstehenden Preise gelten für die Zeit vom 24. bis 30. Juni 1923 einschließlich, die Preise für Ferromangan jedoch erst ab 25. Juni 1923.
Düsseldorf, den 29. Juni 1923.
Eisenwirtschaftsbund. E. Poensgen, Vorsitzender.
Bekanntmachung.
Die in Dresden erscheinende Druckschrift „Die Fackel“ ist von der unterzeichneten Behörde auf Grund von 8 21 des
Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 auf die Dauer von 3 Wochen verboten worden. “
Dresden, den 29. Juni 1923.
Das Polizeipräsidium, Presseamt. Wacker.
8 8
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 47 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält 8 n hgiaposßzaftsgeles egches. as Einführungsgesetz zum Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923, 1 15 das Gesetz zur Abänderung des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 und das Gesetz, betreffend Aenderung des ensatzstgecrpescahe⸗ vom 24. Dezember 1919 (RGBl. S. 2157) vom 25. Juni 1923. Berlin, den 4. Juli 1923. 8 Gesetzsammlungsamt. Krüer. “
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 48. des Reichsgesetzblatts Teil I enthält
das Gesetz zur Abänderung des Hausarbeitgesetzes (Heim⸗
arbeiterlohngesetz) vom 27. Juni 1923,
die Bekanntmachung der neuen Fassung des Hausarbeit⸗ gesetzes vom 30. Juni 1923,
das Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wein⸗ steuergesetzes vom 25. Juni 1923,
die Verordnung zur Durch ührung des Gesetzes über wert⸗
bbeständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 und
die Verordnung über die Erhöhung der Eichgebühren vom 26. Juni 1923.
Berlin, den 4. Juli 1923. b
SGSessetzsammlungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 49 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält
das Gesetz zur Aenderung des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 vom 23. Juni 1923 und
die Bekanntmachung des Textes des Gesetzes über den
inanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden
(Finanzausgleichsgesetz) vom 23. Juni 1923.
Berlin, den 5. Juli 1923.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 50
des Reichsgesetzblatts Teil I enthält
die Verordnung zur Aenderung der Valutaspekulations⸗
verordnung und des Kapitalfluchtgesetzes vom 29. Juni 1923
und die Aenderung der Ausführungsbestimmungen zur Valutaspekulationsverordnung vom 29. Juni 1923.
Berlin, den 4. Juli 1923. Gesetzsammlungsamt. Krüer.
11“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 51 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält
die Verordnung über Termingeschäfte und den Handel mit Dollarschatzanweisungen zum Einheitskurse vom 3. Juli 1923,
die Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 21. Juni 1923,
die zweite Verordnung über das Reichspensionsamt für die
ehemalige Wehrmacht vom 30. Juni 1923 und
die Verordnung über Höchstsätze für die nach der Menge des steuerbaren Getränkes bemessenen Gemeindegetränkesteuern
som 28. Juni 1923. 1 4 Inl 1c8 Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Preußen.
Ostpreußischen Landschaft zu
berg, Fr. ist die Ermächtigung zur Ausgabe von Schuld⸗
ungen auf den Inhaber bis zu dem Betrage von
300 Millionen Mark für Zwecke der Bank der Ostpreußischen 8 8 s 8 7 4 8 8 11“ 5 8 v
Handel mit Gegenst
Landschaft mit einer Verzinsung von 8 H sowie einem Recht auf Mehrzinsen bis höchstens 4 vH und einer Tilgung bis zu 5 vH des auszugebenden Betrags erteilt worden. Berlin, den 7. Juni 1923. 8 Das Preußische Staatsministerium..
am Zehnhoff. von Richter. Wendorff.
1“ 6
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die IxE Klasmeier aus Mün or, Pense aus Berlin, Dr. Witt aus Berlin und Krüger aus Harbarg haben die Gewerbeassessorprüfung bestanden und sind Ge⸗ werbeaufsichtsämtern Münster, Treptow⸗Cöpenick, Berlin⸗ Zehlendorf und Harburg als Hilfsarbeiter überwiesen worden
Ministerium für Wissenschaft, K und ewrerche: 1
„Im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung sind worden: 5 er Leiter der Hochschule für Leibesübungen (Landes⸗ turnanstalt) in Spandau, Oberturndirektor Dr. S1488 orff zum Fenistegalras 1 Dr. 5 rau erschulrätin Dr. Heinemann, Regierungsrat Dr. Fall, s Studienrätin Ermler und den Reseremt Dr. von Erdberg⸗Krezenciewsky zu Oberregierungsräten der Referent Woldt zum Regierungsrat, der Ministerialkanzleiinspekter Hahn zum Mirsterial⸗ ““ ” eer Ministerialkanzleiobersekreäär Stanislowski zum Ministerialkanzleiinspektor. 1
vu16““
Bekanntmachung,
betreffend Diplomprüfung für den mittleren Bibliotheksdienst usw.
Die nächste Prüfung findet Donnerstag, den 4. Ok⸗ tober 1923, und an den folgenden Tagen in der Preußischen Staatsbibliothek in Berlin statt.
Gesuche um Zulassung sind nebst den erforderlichen Papieren (Prüfungsordnung vom 24. März 1916 § 5) spä⸗ testens am 6. September 1923 dem unterzeichneten Vor⸗ sitzenden, Berlin NW. 7, Unter den Linden 38, einzureichen.
In den Gesuchen ist auch anzugeben, auf welche Art von Schreibmaschine der Bewerber eingeübt ist. Für die Prüfung können diesmal vermutlich nur einige Maschinen des Systems Adler (Universaltastatur) zur Verfügung gestellt werden. Be⸗ werber, die eine andere Maschine benutzen wollen, haben sich diese auf ihre Kosten selbst zu beschaffen. 8
Die Prüfungsgebühr ist auf 1500 ℳ erhöht.
Verlin, den 4. Juli 1923.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission. Kaiser.
Bekanntmachung. Unsere Anordnung vom 20. Juni, durch die der Firma J. Windmüller & Co., hier, der Handel mit Lebensmitteln einschl. Getreide aller Art untersagt ist, wird hierdurch zurück⸗ Bielefeld, den 28. Juni 1923. Die Polizeiverwaltung.
Bekanntmachung.
Das am 20. März 1923 unter Nr. I b. 126/H. von mir erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs (Handelsverbot) gegen Klara Stutzki, geb. Munk, ge⸗ boren am 17. Februar 1884 zu Friesenheim, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1923 aufgehoben worden.
Frankfurt a. Main, den 30. Juni 1923.
Der Polizeipräsident. Ehrler.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger eersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) be ich dem Kaufmann Heinrich Spiewak in Berlin,
Bülowstraße 57, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Edelmetallen wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. “
Berlin, den 20. Juni 1923.
Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Hinckel.
—.n
Bekanntmachung.
Dem Daniel Riedesel, geboren am 3. 2. 1889 in Metz, Althandel, Schlosserstraße, wird hierdurch wegen erwiesener Unzuver⸗ lässigkeit der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Altmetallen sowie jegliche mittel⸗ bare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen derartigen Handel untersagt.
Frankfurt a. M., den 23. Juni 1923. Der Polizeipräsident. Ehrler. 8. Bekanntmachung. . Dem Händler August Voigt, geboren am 12. Februar 1885 in Frankfurt a. M., Ankaufsstelle von Edelmetallen, Trödel⸗ handel, Zeil 54, wird hierdurch wegen erwiesener Unzuverlässigkeit der Handel mit Gegenständen des täglichen e⸗ darfs, insbesondere mit Edelmetallen und Trödlerwaren sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel untersagt. 6u““ “ Frankfurt a. M., den 25. Juni 1923. Der Polizeipräsident. Ehrler.
— —
Bekanntmachung.
Dem Wirt Wilhelm Schweiher, geboren am 23. Ok⸗ tober 1883 in Obereggenen, Schankwirtschaft, Kl. Eschenheimer Straße 7, wird hierdurch wegen erwiesener Unzuverlässigkeit der 88 mit e s n des täglichen Bedarfs,
nsbesondere mit Lebensmitteln sowie jegliche mittelbare oder un⸗ mittelbare Beteiligung an einem derartigen Handeluntersagt.
Frankfurt a. M., den 26. Juni 1923. Der Polizeipräsident. Ehrler.
ͤChnng. .
Dem Althändler Georg Leuthäuser, geboren am 12. Januar 1875 in Frankfurt a. N. Geschäftsbetrieb: Althandel, Börneplatz 3, wird hierdurch wegen erwiesener Unzuverlässigkeit der änden des täglichen Bedarfs,
e, ..
11““] 1u1u
insbesondere mit Althandelsgegenständen, sowie oder unmittelbare Beteilkaung an einem untersagt.
Frankfurt a. M., den 26. Jum 1923. Der Polizeipräsident. Ehrler.
11—
jegliche mittelbare derartigen Handel
8
Bekanntmachung.
„Dem Althändler Waldemar Stüber und der biz bie⸗ Else Wollenberg, beide in Lockstedter
ager ist auf Grund des § 1 der Verordnung vom 23. September 1915 — RGBl. S. 603 — zur Eg IE unzuverlässiger Personen vom Handel der Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs, insbesondere der Handel mit Metallen jeder Art, und zwar auch in der Form mittelbarer oder unmittelbarer Be⸗ teiligung an einem folchen Handelsbetrieb wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.
Itzehoe, den 25. Juni 1923.
Der kommissarische Landrat. Göppert. 1
Nichtamtliches.
Handel und Gewerbe.
5. Juli
Geld Brief 65835,00 66165,00
58852,50 59147,50
8229,00 8271,00 26683,00 26817,00 28428,50 28571,50
43890,00 44110,00 4613,00 4637,00 7182,00 7218,00
748125,00 751875,00 165585,00 166415,00 9825,00 9875,00
29127,00 29273,00 28029,50 28170,50
23840,00 23960,00 22643,00 22757,00 6982,50 7017,50 — —
80298,50 890701,50 — — 16957,50 17042,50 16758,00 16842,00 232,41 233,59
237,40 238,60 5087,00 5113,00 % y4912,50 4937,50
4. Juli Brier 62957,00
55889,50
8095,50 26065,00 27869,50
42506,00 4411,00 7017,50
731825,00 161002,00 9549,00
Geld 62643,00
55610,50
8054,50 25935,00 27730,50
42294,00 4389,00 6982,50
728175,00
160198,00 9501,00
Buenos Aires (Papierpeso) Brüssel u. Antw. Christiania.... Kopenhagen... Stockholm und Gothenburg. lsingfors.. öö“ London. New York. wni öö . Schweiz.. Spanien.. Lissabon⸗Oporto 6* Rio de Janeiro. Wien . . .... Prag — Iegeee (Agram u. Bel⸗
1795,50
19,70 1695,50
1804,50
19,80 1704,50
8
1735,50
18,70 1596,00
Autsländische Bauluoten vom d. Iult
2* Geld Brie Amerikanische Banknoten 1000—5 Doll. . 166582,00 167418,00 „ 2 und 1 Doll.
8 . 166582,00 167418,00 Belgischhe. I1I1“ . 8239,00 8281,00 Bulgarische 11“
1.“ . . a8..
„ 12700,50 1709,50 Dänische roße.
so „ 28528,50 28671,50 Englische . .749122,00 752878,00 1 bschn. zu 1 ter 749122,00 752878,00 innische 3 “ ranzösis 11A““
4613,00 4637,00 olländische bEI1116“*
9825,00 9875,00
65835,00 66165,00
talienische 1111X“ 7281,50 7318,50
ugoslawische (1 Dinar = 4 Kr.). 1795,50 1804,50
orwegische 1“
Oesterreichische neue (1000-500 000 Kr.) neue (10 u. 100 Kr.).
500 u. 1000 Lei..
26782,50 26917,50 239,40 240,60 Rumänische Schwedisch unter 500 Lei.. 88
ru
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u. d
. . „ 8
897,75 902,25 weizer “
857,75 862,25
43989,50 44210,50
. 29127,00 29273,00 Spanische 1 ZZIA Tschecho⸗slow. Staatsnot., neue (100 Kr. u. darüb.) 5162,00 5188,00 4 8 unter 100 Kr. .5112,00 5138,00 Ungartschs Banknoten. 11,72 11,78 Die Notiz „Telegraphische Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver⸗ seßt sich für je 1 Gulden, Franken, Krone, Finnländische Mark, Lire, Pesetas, Lei, Pfund Sterling, Dollar, Peso, Yen und Milreis und für je 100 österreichische Kronen. — “
— Die Vereinigung der 1 elektrischer Heiz⸗ und Kochapparate E. V. hat laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ mit Wirkung ab 4. Juli den Multiplikator für Bügeleisen und Zuleitungen mit 1000, für die übrigen Apparate mit 750 festgesetzt.
— Infolge der außergewöhnlich starken Ueberzeichnung der 5 % Roggenrentenbriefe der Roggenrentenbank A.⸗G., Berlin, Reihe IV, können nach einer Berliner Meldung des „W. T. B.“ den Zeichnern nur erheblich ermäßigte Beträge zugeteilt werden. Ein großer Teil der Zeichner wird leider infolge des frühen Schlusses der Zeichnung unberücksichtigt bleiben müssen.
— Die im Zentralverband der deutschen elektrotechnischen Industrie zusammengeschlossenen Glühlampenfabriken haben nach „W. T. B.“ den Multiplikator auf 600 mit Wirkung vom 5. Juli 1923 ab erhöht.
— Nach dem Bericht des Rheinischen Braunkohlen⸗ Syndikat Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, betrug 1922/1923 die Förderung von Rohöraunkobie 36 996 004 t (1921/1922 34 776 470 t, 1913/14 21 183 990 t), die Brikettherstellung 7 549 819 t (7543 445 bezw. 5 941 763 t). Die hiernach eingetretene Steigerung ist lediglich ein Ergebnis der ersten 10 Monate, die
egenüb er dem gleichen Zeitraum des Vorjahres in der Braunkohlen⸗
ein Mehr von 11,46 vH und in der Brikettherstellung ein Mehr von 1,92 vH aufzuweisen haben, während in den letzten zwei Monaten durch die Folgen des Ruhreinbruchs ein Rückgang der Förderung von 17,20 vo und der Briketterzeugung in Höhe von 9,17 vH gegenüber dem gleichen veis raum des Vorjahres stattgefunden hat. Im Vergleich mit den Vor⸗ kriegsziffern ergibt sich eine Hebung der Braunkohlenförderung um 74,64 vH und der Brikettherstellung um 27,06 vH. — Der Absatz von Rohbraunkohle betrug 1922/1923 12 345 259 b (10 213 710 bezw. 1 657 753 t). In den ersten 10 Monaten betrug der Mebrab atz 2 836 144 t = 34,92 vH gegenüber den gleichen Monaten des Vor⸗ jahres. Nach dem Ruhreinbruch ist der Rohbraunkohlenabsatz infolge mangelnder Beförderungsmöglichkeit erheblichzurückgegangen. Der Bahn⸗ versand verringerte sich um 70 — 80 vH. Der Brikettabsatz verteilte sich wie folgt: Es betrug 1922/1923 (1921/22 bezw. 1913/1914 in Klammern): der Landabsatz 579 934 t (625 464 bezw. 295 674 t), der Eisenbahn⸗ absatz 4 521 947 t (4 844 086 bezw. 4 265 238 t), der Schiffsversand 1 696 066 t (1 595 100 bezw. 647 107 t), zusammen 6 797 947 t 7 064 650 bezw. 5 208 019 t); davon Industrie 2 900 506 t 2 740 166 bezw. 1 944 734 t), Hausbrand 3 897 441 t (4 324 484 ezw. 3 263 285 t). Der Brikettabsatz war im Berichtsjahr bis zum “ “
1“ 1 h1“