“
b) ab Station des Lieferwerks bis zur Station des Empfängers 8 eine Durchschnittsentfernung von 240 Kilometern nicht uͤbersteigen dürfen. Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. August 1923 ab
in Kraft. Berlin, den 15. August 1923. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft J. V.: Dr. Heinrici.
Auf Grund der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 14. August 1923 Artikel I B III Ziffer 2 wird der Zuschlag für die Beschaffung ausländischer Roh⸗ stoffe für die laufende Woche auf ℳ 125 600 für das Kilogrammprozent Stickstoff festgesetzt.
Berlin, den 16. August 1923.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats des Stickstoff⸗Syndikats G. m. b. H. Rüdlin.
Ausführungsbestimmungen zur Ueberwachung der Schlachtviehmärkte.
Vom 11. August 1923.
(Veröffentlicht in der am 16. August ausge gebenen Nr. 72 des RGBl. S. 777.)
Auf Grund von § 16 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch vom 13. Juli 1923 (NGBl. I S. 715) wird mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt:
8 1
Auf allen Schlachtviehmärkten sind Ueberwachungskommissionen mw bilden, die sich unter dem Vorsitz eines von der zuständigen Ver⸗ waltungsbehörde zu bestimmenden Beamten mindestens aus je einem Vertreter der Erzeuger, Viehhändler oder Viehkommissionäre, Fleischer und Verbraucher zusammensetzen sollen.
Die Ueberwachungskommissionen haben vor Beginn eines jeden Marktes zusammenzutreten und aus ihrer Kenntnis der Marktver⸗ hältnisse und der sonstigen wirtschaftlichen Lage sowie unter Be⸗ rücksichtigung der Gestehungskosten die angemessenen Preise für Schlachtvieh und Fleisch im Großhandel zu ermitteln und bekannt⸗ zugeben. Sie können bei den Viehanlieferern Unterlagen für die Bemessung von Preisen einsehen
Von der Festsetzung der Angemessenheitspreise kann abgesehen werden, wenn nach Ermessen der Ueberwachungskommissionen auf Grund der Marktlage, insbesondere bei ausreichendem Angebote, mit einer normalen Preislage zu rechnen ist.
8 2
§ 3.
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗ hörden treffen die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Ueberwachungskommissionen sowie über die Zulassung von Beschwerden und das Verfahren.
Wer der Bestimmung im § 2 Satz 2 zuwider die Einsicht in Unterlagen für die Bemessung von Preisen nicht gewährt, wird gemäß § 19 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
1
Die Verordnung tritt am 15. August 1923 in Kraft.
Berlin, den 11. August 1923.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Luther.
1
Bekannntmaäachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 8. August 1923.
(Veröffentlicht in der am 16. August ausgegebenen Nr. 72 des NGBl. S. 778.)
In der gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904 (-GBl. S. 261) durch Bekanntmachung vom 24. Juni 1922 (RGBl. I S. 577) veröffentlichten Einteilung der am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke sind folgende Aenderungen ein⸗ getreten:
1. Mnter 1. Preußen erhält
a) die lide. Nr. 28 (Weinbaubezirk Bonn) in Spalte 3 folgende Fassung: „Stadt⸗ und Landkreis Bonn und Kreis Rheinbach“, die 1ide. Nr. 29 (Weinbaubezirk Neuwied) die folgende Fassung: Zreis Neuwied und Siegkreis“.
.Unter 11. Bayern
lfve. Nr. 15 (Weinbaubezirk Lindau) ist am Schlusse zu lesen: „Lindau (Bodensee)“.
.Unter VI. Hessen
a) ist in lsdr. Nr. 28 (Weinbaubezirk Bosenheim) die Ge⸗ markung „Ippesheim“ zu streichen,
)) ist unter lfdr. Nr. 28 a im Verwaltungsbezirke Kreis Alzey ein neuer Weinbaubezirk Ippesbeim gebildet worden, be⸗ stehend aus der Gemarkung Ippesheim.
4. Unter VII. Thüringen
ist die Angabe in Spalte 3 (Umfang des Weinbaubezirks) durch
olgende Angabe zu ersetzen: „Landkreie Weimar und Camburg“.
Roda sowie die Kreisabteilung
8 1
Außerdem sind folge ler zu berichtigen:
Unter VI. Hessen
a) Ifde. Nr. 9 Weinbaubezirt Gensingen, lautet der Name
der an erster Stelle genannten Gemarkung: „Dietersheim“,
) Iide. Nr. 25 (Weinbaubezirk Sprendlingen) muß es statt Wendersheim heißen: „Vendersheim’, o) sde. Nr. 34 ist der Name des Weinbaubezirks: „Mölsheim“.
Berlin, den 8. August 1923.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Hoffmann.
Erlaß des Reichswirtschaftsministers über die Verleihung des Rechts zur Entziehung und Beschränkung des für den Bau einer Privatanschluß⸗ bahn vom Kraftwerk Trattendorf nach der Kolonie Trattendorfer Hof/ Spremberg erforderlichen Grund⸗
eigentums an die Elektrowerke, A.⸗G. zu Berlin, vom 1. August 1923. (Veröffentlicht im RGBl. 1923 S. 762.)
Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft vom 31. Dezember 1919 (RGBl. 1920 S. 19) wird der Elektrowerke Aktiengesellschaft zu Berlin das Recht verliehen, das zum Bau einer Privatanschlußbahn vom Kraftwerk Trattendorf nach der Kolonie Trattendorfer Hof Spremberg erforderliche Grundeigentum im Wege der Ent⸗ eignung zu erwerben oder, soweit ausreichend, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.
Berlin, den 1. August 1923.
Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Becker.
Verordnuung über Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge. Vom 14. August 1923.
Auf Grund des § 9 Abs. 4 der Verordnung über Er⸗ werbslosenfürsorge vom 1. November 1921 (-GBl. S. 1337) in der Fassung der Verordnung vom 21. März 1922 (RGBl. 1 S. 280) verordne ich im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ minister der Finanzen und mit Zustimmung des Reichsrats, was folgt:
Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 8. bis zum 14. August 1923 wochentäglich i den Orten der Ortsklassen
B C D und E ℳ ℳ ’—
210 000 195 000
1. für männliche Personen:
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben . 225 000
b) über 21 Jahre, sofern sie im Haushalt eines anderen leben 185 000 175 000 185 9000
c) unter 21 Jahren . . 135 000 125 000 115 000
2. für weibliche Personen: 1
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben .. . 185 00
b) über 21 Jahre, sofern sie
A ℳ ℳ
180 000
155 000 105 000
175 000 165 000 155 000
140 000 130 000 100 000 95 000
120 000 90 000
80 000 75 000 70 000 65 000
c) unter 21. Jahren “ . 105 000
die Kinder und sonstige
Mit dem Beginn der vorstehenden Höchstsätze tritt die Berlin, den 14. August 1923. 8
im Haushalt eines anderen vbet “ 150 000 3. als Familienzuschläge für: 8) den Ehegatten. unterstützungsberechtigt Angehörie 65 000 60 000 55 000 50 000 Verordnung über Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge vom 4. August 1923 außer Kraft. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
Zehnte Bekanntmachung über Prüfungsgebühren im Kraftfahrzeugverkehr.
(Veröffentlicht in der am 10. August 1923 herausgegebenen Nr. 43 des Reichsministerialblatts Seite 885.)
Auf Grund des § 39 der Verordnung über Kraftfahrzeug⸗ verkehr vom 15. März 1923 (RCBl. 1 S. 175) und der Ziffer X der Anlage zur Verordnung, betreffend die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern vom 1. März 1921 (RGBl. S. 212) in der Fassung des Artikels V der Verordnung über Aende⸗ rungen der Regelung des Kraftfahrzeugverkehrs vom 15. März 1923 (NGBl. I1 S. 169) erhöhe ich unter Aufhebung meiner Bekanntmachung über Prüfungsgebühren im Kraftfahrzeug⸗ verkehr vom 5. Juli 1923 (Reichsministerialbl. S. 641) die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen,
a) für die Prüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug⸗ führern (Anlage 5 der Bekanntmachung über Kraftfahrzeug⸗ verkehr vom 15. März 1923, Reichsministerialbl. S. 229) auf das Siebenundvierzigfache,
1
b) für die Prüfung von Fahrlebrern, (Ziffer X der Anlage zur Verordnung, betreffend die Aus⸗ bildung von Kraftfahrzeugführern vom 1. März 1921, RGBlI S. 212) auf das Siebentausendundfünfzigfache
Lehrwagen und Lebhrmitteln
der ursprünglichen Sätze. Berlin, den 4. August 1923. 8 DDerr Reichsverkehrsminister. Groener. 8
“
betreffend
Bek
die Gebühren für leihweise Ueberlassung von Fässern und Kesselwagen.
1. Die nach den Bezugsbedingungen A, B, C der Reichsmonopol⸗ verwaltung zu berechnenden Leihgebühren (V Abs. 6 der Bezugs⸗ bedingungen A. V Abs. 5 der Bezugsbedingungen B und C) be⸗ tragen: für die Gestellung von . 1 6 000 ℳ je hl, 8 besselwagen 15 000 „ „ „ 2. Die zu berechnenden Gebühren für verspätete Rücksendung V Abs. 7 und 8 der Bezugsbedingungen A, V Abs. 6 der Bezugs⸗ dingungen B und C) betragen: für jedes heß und jeden Tag .. . . 5 000 ℳ „ jeden Kesselwagen und den ersten Tdag 15 000 „ 8 „ jeden folgenden Tag 30 000 „ Vorstehende Gebühren treten am 15. August 1923 in Kraft.
Berlin, den 15. August 1923.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Fischer⸗Kautz.
“ Bekanntmachung
über die Abgabe von mit Pthalsäurediäthylester &
ungenießbar gemachtem Branntwein durch Apotheker.
Auf Grund des § 117 Absatz 3 Satz 2 der Branntweinver⸗ wertungsordnung in der durch Ziffer I des Erlasses des Herrn Reichs⸗ ministers der Finanzen vom 16. Juli 1923 II st 1843 (Reichs⸗ zollbl. S. 161) angeordneten Fassung darf bis auf weiteres vom Reichsmonopolamt zum Handel zugelassener mit 1 Ltr. Phtalsäure⸗ diäthylester auf je 100 Ltr. Weingeist ungenießbar gemachter Brannt⸗ wein zum besonderen ermäßigten für die Herstellung von Heilmitteln festgesetzten Verkaufpreise von Apotheken an Aerzte, Tierärzte, Zahn⸗ ärzte, Dentisten und Hebammen ohne Ankaufserlaubnisschein sowie an Kranke gegen ärztliche Verordnung abgegeben werden.
Apotheken, welche solchen Branntwein in der genannten Weise verkaufen wollen, haben bei dem Hauptzollamt die Genehmigung zu beantragen, das geeignetenfalls ohne besondere Mitwirkung der Reichs⸗ monopolverwaltung einen Verkaufserlaubnisschein nach § 108 Abf. 1 Satz 3 der Branntweinverwertungsordnung erteilt. Der Vordruck des Musters ist entsprechend zu ändern.
Die Abgabe an Aerzte, Tierärzte, Zahnärzte, Dentisten und Hebammen darf nur auf Grund schriftlicher Bestellungen erfolgen, in denen der Besteller auch seinen Stand sowie seine Wohnung, Ort, auch Straße und Hausnummer anzugeben hat. Die an diese Per⸗ sonen abzugebende Menge darf monatlich 5 1 nicht überschreiten, es sei denn, daß ein Bedürfnis für den Bedarf größerer Mengen ein⸗ wandfrei nachgewiesen werden kann. Bei Abgabe an Kranke gegen ärztliche Verordnung ist die Branntweinmenge auf nicht über 1 1 im Einzelfalle zu bemessen.
Der verkaufte Branntwein ist vom Verkäufer nach Raummenge unter Beifügung seines Namens und des Tages auf dem Bestell⸗ schein oder der ärztlichen Verordnung zu vermerken. Die Bestell⸗ scheine und ärztlichen Verordnungen sehen, unter der der Branntwein in Branntweinverwertungsordnung vom buch eingetragen ist, und diesem Buche als Belege beizufügen. Soweit die ärztlichen Verordnungen aus besonderen Gründen dem Verkaufbuche nicht beigefügt werden können, sind sie in diesem unter Angabe des Ortes und Tages der Ausstellung sowie des Namens und der Wohnung des Arztes näher zu bezeichnen. Zu diesen Be⸗ zeichnungen 82 der Raum der Spalte 13 und 14 des Buches zu verwenden. 111““
das nach § 108 Absatz 3 der Verkäufer zu führende Verkauf⸗
Berlin, den 15. August 1983.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Fischer⸗Kautz.
Bekauntmachung,
betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Bezugsbedingungen A für unverarbeiteten Branntwein vom 9. Februar 1923.
In Abänderung der Bezugsbedingungen A für unver⸗ arbeiteten Branntwein vom 9. Februar 1923 wird die Be⸗ stimmung II,4, wonach das Kaufgeld gegen Sicherheitsleistung, insbesondere auch gegen Bürgschaft gestundet werden kann, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zahlung hat nur noch gleich⸗ seitig mit der Bestellung gemäß II, 1 zu erfolgen. Absatz IV,1B er Bezugsbedingungen fällt dementsprechend fort.
Für die bis zum heutigen Tage von der Reichsmonopol⸗ verwaltung angenommenen oder ihr vorliegenden Sicherheits⸗ leistungen treten Uebergangsbestimmungen ein, die noch bekanntet gegeben werden.
Berlin, den 16. August 1923.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Fischer⸗Kautz.
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Nachweifung über Branntweinerzeugung und Branntweina
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Im Monat Juli 1923 sind hergestellt
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1) Berichtigte Angabe. Berlin, den 14. August 1923
2 15 810 2 9301 1 336 944
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54 470
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betreffend Aenderung und Ergänzung der Gebühren⸗ ordnung für die I der Reichsanstalt für Maß und Gewicht.
1. Die Prüsfungsgebübren (vergl Bekanntmachung vom 1. Dezember 1921 — Deutscher Reichsanzeiger vom 6. Dezember 1921, Nr. 285 —) werden allmonat! ich, und zwar vom 1. Montag eines jeden Monats ab, im August 1923 vom 20. August ab mit dem 5., auf volle Tausend nach unten abgerundeten Teil (½10) der in der letzten Woche des vorhergehenden Monats ver⸗ öffentlichten wöchentlichen Reichsindexziffer für Lebenebaltungskosten (einschließlich Bekleidung) vervielfacht.
2. Die Schreib⸗ und Ausfertig ungsgebühr (vergl. Nr. 3 der Bekanntmachung vom 18. September 1922 — Deutscher Reichsanzeiger vom 19. September 1922, Nr. 210 —) wird unter Zugrundelegung einer Grundgebühr von 3 ℳ in besonderen Fällen einer solchen bis zu 6 ℳ, für die Seite allmonatlich mit der gleichen Vervielfachungszahl, wie zu 1 ( ⁄ der Reichsindexziffer) errechnet.
3. Werden die Gebühren zu 1 und 2 nicht spätestens 4 Wochen nach dem Ausfertigungstage der Zahlungsaufforderung gezahlt, so wird sofort ein Zuschlag von 25 vH, nach Ablauf von weiteren 14 Tagen ein solcher von 50 vH fällig.
4. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung 20. August 1923 in Kraft
Berlin⸗Charswenburg, den 16. August 1923.
Der Direktor der Reichsanstalt für Maß und — J. V.: Dr. Stadthagen.
treten am
Gewicht.
—
Bekanntmachung, “
betreffend Aenderung und Ergänzung der Gebühren⸗
ordnung für die Prüfung von Ausführungsformen
von Meßgeräten und von Teilen solcher auf ihre
Eichfähigkeit durch die Reichsanstalt für Maß und Gewicht.
1. Die Gebührensätze unter IVa der Bekanntmachung vom 23. Mai 1922 — Deutscher Reichsanzeiger vom 27. Mai 1922, Nr. 122 — werden allmonatlich, und zwar vom 1. Montag eines jeden Monats ab, im August 1923 vom 20. August ab, mit dem 10., auf volle Tausend nach unten abgerundeten Teil (1½1 ) der in der letzten Woche des vorhergehenden Monats veröffentlichten wöchentlichen Reichsindexziffer für Lebenshaltungskosten leinschließlich Bekleidung) vervielfacht.
2 Werden die Gebühren zu 1 nicht spätestens 4 Wochen nach dem Ausfertigungstage der Zahlungsaufforderung gezahlt, so wird sofort ein Zuschlag von 25 vH, nach Ablauf von weiteren 14 Tagen ein solcher von 50 vH fällig.
3. Die Bestimmungen 20. August 1923 in Kraft.
Berlin⸗Charlottenburg, den 16. August 1923.
Der Direktor der Reichsanstalt für Maß und Gewicht. V.: Dr. Stadthagen.
——
osef Schmatz in Reichenbach wird der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen untersagt. Roding, den 10. August 1923. Bezirksamt. J. V.: Steger.
——
dieser Bekanntmachung treten am
Dem Händler J
Bekanntmachung.
Dem Oekonomen und Musiker Josef Burger in Burgtreswitz wird der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Genußmitteln
Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen, auch der Handel mit Holz in nverarbeitetem Zustande untersagt.
Vohenstrauß, den 10. August 1923.
Bezirksamt. Beck.
Preußen.
“
8 Ministerium des Innern.
Dem Oberregierungsrat Engelhardt in Oppeln ist die Stelle des Direktors des dem Oberpräsidium in Charlotten⸗ burg angegliederten Oberversicherungsamts Berlin übertragen worden. Gleichzeitig ist er zum Stellvertreter des Ober⸗ präsidenten im Vorsitze dieses Oberversicherungsamts ernannt worden.
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Oberförsterstelle Pflastermühl im Regierungs⸗
Ministerium
bpezirk Schneidemühl ist zum 1. Oktober 1923 zu besetzen.
Bewerbungen müssen bis zum 10. September 1923 eingehen.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Auf Grund des § 8 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Gebühren der Medizinalbeamten vom 14. Juli 1909 (Gesetz⸗ samml. S. 625) werden im Einvernehmen mit dem Herrn Finanzminister und dem Herrn Justizminister die in der An⸗ lage I. des Gesetzes angegebenen Sätze des Tarifs für die Gebühren der Kreisärzte mit Ausnahme der Gebühr nach Ziffer 10 a sowie die in der Anlage II angegebenen Sätze des Tarifs für die Gebühren der Chemiker für gericht⸗ liche und medizinalpolizeiliche Verrichtungen mit Wirkung vom 15. August 1923 ab durchweg auf das 80 000 fache erhöht. Gleichzeitig werden die Sätze zu Ziffer 10 a des Tarifs für die Gebühren der Kreisärzte auf das 40 000 fache erhöht.
Ferner wird die Vorschrift unter A IV Nr. 18 der An⸗ lage I des Gesetzes mit Wirkung vom 15. August 1923 ab wie folgt geändert:
„Schreibgebühren für Reinschriften, sofern der Kreisarzt sie nicht selber anfertigt, für die Seite, die mindestens 32 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben enthält, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat, 18 000 ℳ.
Zede angefangene Seite wird voll gerechnet..
Der Erlaß vom 27. Juli 1923 (Gesetzsamml. S. 372), betreffend Aenderung des Tarifs für die Gebühren der Kreis⸗ ärzte usw., wird mit Ablauf des 14. August 1923 aufgehoben.
Berlin, den 13. August 1923.
Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. Hirtstefer.
—
Gemäß 8§8 21 und 17 in Verbindung mit § 8 Ziff. 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 ver⸗ biete ich das Erscheinen der Berliner Tageszeitung „Deutsche Zeitung“ für die Dauer von drei Tagen, und zwar vom 17. August bis 19. August 1923 einschließlich.
v1“ “ 8 Gegen dieses Verbot ist binnen zwei Wochen seit Tage der Zustellung Beschwerde zulässig. Diese ist bei einzureichen möglichst unter Beifügung zweier Abschriften; hat keine aufschiebende Wirkung. Berlin, den 16. August 1923. Der Polizeipräsident. J. V.: Weiß.
“ dem mir sie
v1A1AXAA“
Das am 8. 5. 1923 unter Nr. I. 199/H von mir erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs (Handelsverbot) gegen Franz S chipper, geboren am 26. Mai 1883 zu Wernarg, ist mit Wirkung vom 8. d. M. aufgehoben worden.
Frankfurt a. M., den 4. August 1923.
Der Polizeipräsident. J. V.: Hamma cher⸗
1 8
Bekanntmachung. 8 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) habe ich dem Kohlenhändler Wilhelm Burmeister in Berlin⸗Charlottenburg;, Ansbacher Str. 55, durch Ver⸗ fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. “
Beerlin, den 12. Juli 1923.
“ Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. A.: Gaertig.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Das Reichsverkehrsministerium hat unterm 13. August 1923 einige Aenderungen und Ergänzungen der Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung verfügt. Das Nähere geht aus der Verordnung in 29 des R.⸗G. Bl., Teil II, hervor. 8
Deutscher Reichstag. 382. Sitzung vom 15. August 1923
“ Nachtrag. X“
Die Rede, die der Reichsminister des Innern Sollmann im Laufe der Beratung des Gesetzentwurfs über finanz⸗ politische Vollmachten der Reichsregierung gehalten hat, lautet nach dem vorliegenden Stenogramm wie folgt:
Reichsminister des Innern Sollmann: Meine Damen und meine Herren! Dem Herrn Vorredner bin ich insofern dankbar, als er, wenn auch in etwas gewundener Form, die gegenwärtige Reichs⸗ verfassung anzuerkennen scheint. Er hat von den Rechten und von den Pflichten der Reichsverfassung gesprochen und hat sich mit einer gewissen Bereitwilligkeit dafür erklärt, auch deren Pflichten auf sich zu nehmen. (Abg. Thomas: Das habe ich nicht gesagt!) Es kann gar keine Rede davon sein, daß diese Verordnung, die noch mein Herr Amtsvorgänger gezeichnet hat, die aber die jetzige Regierung deckt, (hört, hört! rechts; — lebhafte Rufe bei den Komm.: Hört, hört!) — ja, ich bitte sehr, daß Sie mir zuhören (Zuruf von den Kommunisten: Ein schönes Debut als Nationalliberalerl — große Heiterkent) und Ihr Urteil über meine Rede und das Debut erst am Schluß meines Vortrags geben! (Bravol bei den Ver. Soz.) es kann keine Rede davon sein, daß diese Verordnung sich gegen die Arbeiterklasse richtet. (Zu⸗ rufe von den Kommunisten: Nanu?! Nur gegen die Kommunisten! — Heiterkeit.) Es kann auch keine Rede davon sein, daß dies eine Ver⸗ ordnung gegen das freie Wort sei. Cachen bei den Kommunisten.) Es steht ausdrücklich darin: „gewaltsame Beseitigung und gewaltsame Aenderung“ (Zuruf von den Kommunisten: Es steht darin: „Anreiz“¹) Das freie Wort hat mit der Gewalt nichts zu tun. (Abg. Höllein: Ach, was Du schon schön von Stinnes gelernt hast! — Schallende Heiterkeit.)
Ich muß nach den kommunistischen Reden doch mit einigen gen Zitaten aus der kommunistischen Presse, Re aus gewissen Organen der äußersten Rechten zu ergänzen wären, darauf hinweisen, in welcher Art Sie (zu den Kommunisten) das Recht des freien Worts für sich in Anspruch nehmen, und ich bin überzeugt: niemand hier im Hause der sich ein gerechtes Urteil bildet, wird dann noch bestreiten, daß die Verordnung eine starke Berechtigung hat.
Dabei, meine Damen und meine Herren, verkenne ich zwei Dinge nicht. Ich verkenne nicht, daß die Erregung, die unser Land durch⸗ pulst hat und die noch nicht ganz abgeebbt ist, tiefe Ursachen hat, die nicht mit Ausnahmeverordnungen beseitigt werden können. Ich ver⸗ kenne auch nicht, daß die Presse, die sich im wesentlichen an die breiten Schichten des Volks wendet, in einer derben und kräftigen Sprache ihre Meinung zum Ausdruck bringt. Eine derbe und kräftige Kritik werd durch diese Verordnung, soweit ich auf ihre Durchführung Einfluß habe, unter keinen Umständen getroffen werden. (Abg. Dr. Herzfeld: Darauf haben Sie keinen Einfluß! Das machen die Polizisten!) — Ach, verehrter Herr Kollege, wenn Sie glauben, ich hätte keinen Einfluß darauf (Zuruf von den Kommunisten: Das steht im Gesetz darin!), dann will ich Ihnen jetzt schon sagen, daß meine erste Amtshandlung gewesen ist, eine Zeitung nicht zu verbieten, die mir vorgelegt worden ist. (Große Heiterkeit. — Zuruf von den Deutsch⸗ nationalen.) — Sie wissen ja gar nicht, welcher Richtung! (Zurufe von den Deutschnationalen: Eine negative Handlung!) — Das ist eine negative Handlung, aber posikeve Handlungen werden gewiß noch folgen!
Lassen Sie mich nun einige Zitate aus der kommunistischen Presse vorlesen. Die neue Regierung wird, nachdem sie kaum in ein dornenvolles Leben getreten ist (Zurufe von den Kommunisten) mit folgendem Gruß angesprochen:
Jetzt gilt es, dieser neuen Regierung kapitalistischer Hunger⸗ politik (Lebhafte Zustimmung bei den Kommunhsten) schon bei der kraftvollen Durchführung des Generalstreiks mit schärfstem Kampf entgegenzutreten. (Sehr gut! bei den Kommunisten.) werter „sehr gut!“ rufen.
In einer andern Nummer der „Roten Fahne“ heißt es
Zugleich wendet sich die Berliner Arbeiterschaft an alle Arbeiterorganisationen mit der Aufforderung, sofort eine gemein⸗ same Aktion zur Bildung einer Arbeiterregierung einzuleiten.
(Sehr richtig! bei den Kommunisten.) Herr Kollege Thomas, Sie
. weni⸗
Ich warte ab, ob Sie gleich
haben sich vorhin auf die Reichsverfass ung verufen. Nach der Reichs⸗
verfassung wirt die Regierung vom Reichspräsidenten und vom Reichs⸗ tag gebildet und nicht durch Demonstration und durch Generalstreik. (Abg. Höllein: Du bist eine Frucht dieser Demonstration und keine schöne! — Heiterkeit.)
Aber deutlicher noch, in einer anderen Nummer der „Roten Fahne“ wird gesagt, nachdem die Auflösung des Reichstags gefordert ist:
Aber es ist klar, daß dieser Wahlkampf so wenig ein nur parlamentarischer Kampf ist, wie die Bildung der Arbeiter⸗ und Bauernregierung auf parlamentarischem Wege zustande kommen kann. Sie kann nur gebildet werden durch die Massenaktion des geeinten Proletariats, durch den Kampf der Straße gegen die Parlamentsregierung.
(Sehr richtig! bei den Kommunisten. — Abg. Malzahn: Dann kommt die andere Verfassung, die Räteverfassung! — Lachen.) — Herr Kollege Malzahn, ich bin überzeugt, daß, wenn die Sowjetverfassung einmal bestehen sollte, Sie sie noch schärfer und energischer schützen werden, als wir verpflichtet sind, die republikanische zu schützen.
In einem Artikel, in dem geschildert wird, wie die Arbeiter⸗ delegationen uns hier im Hause aufgesucht haben, heißt es:
Die Arbeiter erklärten, daß das hohe Haus die Männer in der Bluse seben solle. Wir sind der Meinung, daß das hohe Haus die Schmarotzer im Bratenrock nicht mehr sehen darf und daß die Männer in der Bluse so bald wie möglich das hohe Haus in vernünftigen proletarischen Betrieb nehmen sollten, um dort einen Sowjet einzurichten.
(Sehr gut! bei den Kommunisten — Hört, hört! rechts und in der Mitte.) Ich freue mich, daß Sie zustimmen. Dann dürfen Sie aber die Reichsregierung nicht hindern, die Verfassung zu schützen gegen den gewalttätigen Umsturz, den Sie jetzt vorhaben. (Abg. Dr. Herzfeld: Wo ist da von gewalttätigem Umsturz die Rede! — Lautes Lachen rechts, in der Mitte und bei den Vereinigten Sozialdemokraten.) In anderen Ausgaben der „Roten Fahne“ werden immer wieder technische Einzelheiten des Bürgerkriegs erörtert, und eine fette Ueberschrift vom Sonntag, dem 5. August, die ich vor mir habe, hat den breiten Titel: Welche nächsten Ziele muß sich die Arbeiterklasse im Bürger⸗ krieg stellen? (Sehr gut! bei den Kommunisten. — Unruhe und Zu⸗ rufe rechts und in der Mitte.) Ich kann weiter hinzufügen, daß die „Tribüne“ in Magdeburg, das kommunistische Organ, am 11. August einen Artikel bringt: Die Landsklaven treten in den Kampf. In diesem Artikel wird folgender Satz geprägt:
Der Landarbeiterstreik muß möglichst breit an Ausdehnung gewinnen und dadurch in einen politischen Machtfaktor verwandelt werden, der den staatlichen Machtapparat unmittelbar gefährdet.
(Lebhafte Rufe: Hört, hört!) Das sind so deutliche Kundgebungen der Gewalttätigkeit gegen die von der Volksmehrheit beschlossene und gestützte und geschützte Reichsverfassung, daß es Pflicht jeder Reichs⸗ regierung ist, gegen solche Aeußerungen einzuschreiten. (Zustimmung.)
Ein weiteres aus vielem anderen, was ich vorlesen könnte, ist dies:
Die Auflösung des Reichstags muß durch die Wucht des all⸗ gemeinen Generalstreiks erzwungen werden.
Die Auflösung des Reichstages ist Sache des Reichspräsidenten. (Lachen und Zurufe bei den Kommunisten.)
Aber die Sprache, die hier geführt wird, tönt ja nicht nur aus der äußersten Linken, sondem auch aus der äußersten Rechten, zum Teil in einer Tonart, die noch schmählicher und unvernünftigen ist, (Abg. Dr. Helfferich: Ist nicht gut möglich!) — Herr Kollege Dr. Helfferich, ich glaube, daß die Geschmacklosigkeiten und die Roheiten in der äußersten Rechtspresse zum Teil noch schlimmer sind. Ich darf Ihnen dafür ebenfalls einige Beispiele vorlegen. Der Verfassungsbag wird vom „Deutschen Tageblatt“ unter anderem mit folgenden Aeuße⸗ rungen begrüßt: „Leichenfeier der Republik!“ (Abg. Dr. Helfferiche Das pflege ich nicht zu lesen!) — Kann ich Ihnen nachfühlen, aber deswegen erscheint es doch und wird von manchen Leuten gelesen. — Es heißt da:
Die Weimarer Verfassung ist geschaffen worden von Leuten, die von vornherein die Absicht hatten, mit Hilfe deser Verfassung die demokratische Republik wieder abzuschaffen und den sozialistischen Zuchthausstaat wieder einzurichten, und von einem Haufen von Gimpeln, die in echt demokvatischer Weise auf diesen Leim gekrochen sind. Diesen Tag soll das deutsche Volk feiern.
Und an anderer Stelle wird gesagt, daß die deutsche Republik durch Meineid und Hochvervat zustandegekommen sei, und es werde der Tag vocbereitet, an dem die Verfassung gestürzt werden soll.
In einer anderen Nummer des „Deutschen Tageblatts“ gesagt:
Und ich sehe das Volk, aber das Volk wird seine Fäuste ballen, wird die Fahne der Empörung, des Hasses, der Rache schwingen, Sie sind bankerott. Kommt, führt uns!
In einem besondecs kläglichen Artikel des „Deutschen Tageblatts“ wird folgendes geschrieben:
Die Marxisten und das Netz des internationalen Judentums mit seinen teuflischen Klauen, Verräter und Schurken sind es jqh gerade, die uns in die Sklaverei führen.
An einer anderen Stelle wird von Marxisten und Judenjungen gesprochen. Es heißt:
Die vom Judentum und seinen Söldnern verfolgte deutsch⸗ völkische Freiheitsbewegung kann einzig und allein die Rettung bringen.
Meine Damen und Herren! Ich will Sie nicht durch die Ver⸗ lesung weiterer Zitate aufhalten. Ich habe die Aeußerungen der beiden alleräußersten Gegenpole vorgetragen, um Ihnen zu zeigen, daß in der Tat die erklärliche Beunruhigung im Volke in einer Weise ausgenutzt
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wird von den geschworenen Gegnern der Verfassung, daß nach meiner
Auffassung in kluger, vorsichtiger Weise eingeschritten werden muß. Es wird unter keinen Umständen, soweit ich die Vevantwortung trage, eingeschritten werden gegen irgendwie berechtigte Meinungsäußerungen und Kritiken. Ich bin der Auffassung, daß in Zeiten der Erregung, wie wir sie jetzt durchleben, die Ventile, die der Volksstimmung Aus⸗ druck geben, weit geöffnet werden müssen. Aber die Dokumente, die ich Ihnen vorlegte, zeigen einen devartigen Mißbrauch, — (Zuruf von den Kommunisten: Soll ich das sozialdemokratische Wählerhandbuch herholen?) — Ich glaube nicht, daß in der Zeit vor dem Kriege in einer solchen Sprache in der deutschen Presse gesprochen worden ist. (Abg. Höllein: Er kopiert Bismarck!)
Nun lassen Sie mich mit einigen Bemerkungen schließen. Es ist unleugbar, daß in den letzten Tagen nach den uns zugegangenen Berichten eine gewisse Entspannung im Lande eingetreten ist. es sind noch immer bedrohliche Erscheinungen gemeldet, zu
denen ich
doch einige Worte sagen möchte. In gewissen Teilen unseres Landes
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