“
84
§ 15.
Uebersteigt der Wert des zur Ablieferung gestellten ausländischen
Vermögensgegenstandes den Betrag der Pflichtablieferung, so steht
dem Abliefernpgspflichtigen ein Anspruch auf Heranszahlung des
Mehrbetrags in ausländischer Währung nicht zu. Der Mehrbetrag ie der Betrag einer Pflichtablieferung behandelt. “
0 wi. V. Art der Ablieferung. § 16.
Ablieferungsstellen sind die Zeichnungsstellen für die Goldanleihe. Ablieserungsstellen, die selbst ablieferungspflichtig sind, können der Ablieferungspflicht bei ihrer eigenen Stelle genügen. Gold und Silber können nur bei der Reichsbank und deren Zweiganstalten ab⸗ geliefert werden.
§ 17.
Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergl. hat die Ablieferungs⸗ stelle auf ihre Echtheit und Kursfäbigkeit zu prüfen und nach Richtigbefund eine Quittung zu erteilen. Ist sie zur Prüfung nicht in der Lage, so hat sie dem Abliefernden eine Zwischenbescheinigung zu erleilen und die abgelieferten Zablungsmittel zur Prüfung an die noch bekanntzugebende Zentrallammelstelle zu senden. Nach Eingang der Bestätigung der Echtheit und Kursfähigkeit durch die Zentral⸗ sammelstelle hat die Ablieferungsstelle die Zwischenbescheinigung gegen die Quittung umzutauschen.
Die Umrechnung in Goldmark hat die Ablieferungsstelle vorzu⸗ nehmen. Für die Umrechnung gelten bis zur Veröffentlichung neuer die aus der Anlage B ersichtlichen Kurse. Maßgebend für die Umrechnung ist der Kurs am Tage der Ablieferung. Die Kurse der in § 4 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Währungen werden nach dem 15. September veröffentlicht. Rechtsnachteile, die an die ver⸗ spätete Ablieferung geknüpft sind, treten im Falle einer nicht voll ausreichenden, im übrigen vorschriftsmäßigen Ablieferung solcher Zablungsmittel nicht ein, wenn die Ablieferung nicht offenbar zu niedrig gehalten und der Rest innerhalb einer Woche nach der Ver⸗ öffentlichung der Kurse bei derselben Ablieferungsstelle abgeliefert wird.
§ 18
Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel hat die Ab⸗ lieferungsstelle der Zentralsammelstelle zu übersenden oder zur Ver⸗ fügung zu stellen. Sie hat dem Abliefernden zunächst eine Zwischen⸗ hbescheinigung über die Ablieferung zu erteilen. Die Ablieserungs⸗ stelle erteilt dem Abliefernden die Quittung, nachdem die Zentral⸗ sammelstelle ihr die Einziehung oder Verwertung mitgeteilt hat.
Für die Umrechnung gelten die Bestimmungen in § 17 Abs. 2. mit der Maßgabe, daß die Umrechnung der ausländischen Währung in Goldmark zum Kurse des Tages erfolgt, an dem die Gutschrift im Auslande erfolgt ist.
§ 19.
Bei der Ablieferung von Wertpapieren erteilt die Ablieferungs⸗ stelle dem Abliefernden zunächst eine Zwischenbescheinigung über die von ihm abgelieferten Wertpapiere. Die Papiere werden von der Ablieferungsstelle an die zuständige Zentralsammelstelle übersandt, die der Reichsstelle für Wertpapiere die Papiere aufgibt. Die Reichsstelle für Wertpapiere berechnet den Gegenwert in Goldmark und fertigt die Quittung aus. Bei der Berechnung sind für die an einer dent⸗ 29 Börse amtlich notierten Wertpapiere die Berliner Kurse des eer Ablieferung vorausgehenden Börsennotiztages zugrunde zu legen. Fur die übrigen Wertpapiere wird der Gegenwert gemäß der Markt⸗ ge nach den letztbekannten Kursen der Papiere unter Umrechnung nber den entsprechenden Dollarkurs festgestellt. Die Reichsstelle für Wertpapiere sendet die Quittung an die Ablieserungestelle. Diese händigt die Quittung dem Ablieferungsberechtigten aus. § 20.
Ueber die Ablieferung von Gold und Silber erteilt die Reichs⸗ bankanstalt die Quittung nach erfolgter Prüfung. Die Berechnung des Gegenwerts in Goldmark erfolgt auf Grund der Ankaufspreise der Reichsbank und des auf Grund der amtlichen Berliner Kurse für Auszahlung New York errechneten Mittelkurses.
§ 21.
Ein Ablieferung gilt als nicht erfolgt, soweit nach den Be⸗ stimmungen der Verordnung und diesen Durchführungsbestimmungen eine Quittung nicht erteilt werden kann. ö
Die durch das Ablieferungsverfahren und die Erteilung der Quittung entstehenden Kosten sind auf der Quittung zu vermerken.
““ “
Die Quittung ist auf einem von der Devisenbeschaffungsstelle vorzuschreibenden Formular zu erteilen. Quittungsformulare können von den quittierenden Stellen bei den Reichsbankstellen gegen Emp⸗ fangsbescheinigung bezogen werden. Diese Stellen sind für die sorg⸗
fältige Ausfüllung und Aufbewahrung der Quittungsformulare ver⸗ antwortlich. Ungültig gemachte Quittungsformulare sind sorgfältig im verwahren.
8 24.
Abschnitt I der Quittung bleibt als Beleg quittierenden Stelle,
Abschnitt II wird dem Abliefernden ausgehändigt und bildet die Grundlage für die Forderung des Gegenwertes,
Abschnitt III ist von der quittierenden Stelle dem für den Ab⸗ liesernden zuständigen Finanzamt zu übermitteln, um die Kon⸗ trolle über die Erfüllung der Ablieferungspflicht zu ermöglichen,
Abschnitt IV ist von der aguittierenden Stelle der Devisen⸗ beschaffungsstelle in Berlin NW. 7, Am Weidendamm 1 a, zur Prüfung des Eingangs der abgelieferten ausländischen Ver⸗ mögensgegenstände zu übersenden.
§ 25. Der Ablieferungspflichtige kann an Stelle der Gesamtquittung Uis 1 vier Teilquittungen verlangen, wenn er von den Möglichkeiten des § 7 % bis c der Verordnung Gebrauch machen will. Bei der Ausfertigung einer Teilquittung, die zur Zeichnung von Goldanleihe verwertet werden soll, ist ein Betrag zu wählen, der bei Stückelung der Goldanleihe entspricht.
8
in Händen der
§ 26. Die Quittung gilt als Urkunde im Sinne des § 149 des Reichs⸗ strafgesetzbuchs.
VII. Entrichtung des Gegenwertes. 8 § 27. Der Gegenwert wird gegen Einreichung der Quittung entrichtet. § 28. 1 Wird der Gegenwert in Goldanleihe verlangt, so beichnungsbedingungen für die wertbeständige Anleihe des inzahlung von Devisen sinngemäße Anwendung. § 29.
Wünscht der Ablieferer Auszahlung in Reichsmark, so wird die Quittung nicht ausgehändigt. In diesem Falle hat die Ablieferungs⸗ stelle die Quittung der für sie örtlich zuständigen Reichsbankanstalt, in Berlin der Reichsbanthauptkasse, unverzüglich einzureichen. Bei dieser hat der Ablieferer den Betrag gegen Legitimation zu erheben.
Für die Kursberechnung gilt als Tag der Ablieferung im Sinne des § 7 Absatz la der Verordnung der Tag des Einganges der Quittung bei der Reichsbankanstelt. Maßgebend ist der auf Grund der amtlichen Berliner Kurse für Auszahlung New York errechnete Mittelkurs.
Uedsm die Reichs für
§ 30.
Wird Gutschrift des Gegenwertes auf ein wertbeständiges Steuer⸗
konko verlangt, so finden folgende Grundsätze Anwendung:
Die wertbeständigen Steuerkonten werden bei den Ober⸗ finanzkassen geführt. Sie werden nur angelegt, wenn die Gesamtablieferung des Antragstellers auf Steuerkonto mindestens 50 Goldmark beträgt.
Wer von der Gutschrift auf wertbeständiges Steuerkonto
Gebrauch machen will, hat dies bei einer Oberfinanzkasse unter
Beifügung der Quittung auf einem bei den Finanzkassen ichen Vordruck zu beantragen.
“ 1 1“
Die Oberfinanzkasse trägt aut Grund des Antrags den
durch Ablieferung der auesländischen Vermögensgegenstände tahächlich eingezahlten Nennbetrag, bei Ablieserung bis zum 5. September 1923 auch den 25 % igen Zuschlag auf die sich aus beiden erechnete Summe als Gesamtsteuerbetrag in Gold⸗ mark in ein Steuerkontobuch ein.
Sie erteist ferner über den gutgeschriebenen Gefamtsteuer⸗ betrag dem Antraasteller einen auf seinen Namen lautenden Ausweis. Auf Wunsch können auch mehrere Ausweise über Teibeträge ausgestellt werden. Die Ausweise sind nicht übertragbar.
8. Jede Finanz(Zollhkasse hat die in Nr. 2 Abs. 3 genannten Ausweise bis zur Höhe der darin angegebenen Gesamtsteuer⸗ beträge bei jeder Entrichtung von Reichsabgaben, die am Tage der Ablieferung der ausländischen Vermögensgegenstände oder später fällig geworden sind, an Zahlungs Statt anzunehmen. Spoll eine Steuer, die nicht in Goldmark zu entrichten ist, durch Anrechnung eines Ausweises beglichen werden, so bat die Kasse den Papiermarkbetrag der Steuer in Goldmark um⸗ zurechnen. Die Umrechnung erfolgt nach dem auf Grund der amtlichen Berliner Kurse für Auszahlung New York errech⸗ neten Mittelkurse des letzten Börsennotiztages vor dem Tage, an dem der Ausweis hei der Finanze Zoll)kasse zur Anrechnung eingereicht wird. Diesen Kurs macht die Reichsbank durch das Wolffsche Telegraphenbüro täglich bekannt. War die Steuer schon vor dem Tage fällig, an welchem der Ausweis zur Anrechnung eingereicht wird, so erfolgt die Anrechnung nach dem Kurse des Fälligkeitstages. In diesem Falle gilt die Steuer in Höhe des Anrechnungsbetrages als rechtzeitig
entrichtet. 31.
8 Die Gutschrift des Gegenwerts in Goldmark auf ein wertbe⸗ ständiges Konto erfolgt bei der Reichskreditgesellschaft, Berlin W. 9, Eichhornstraße 9 Die erste Einzahlung muß mindestens 10 000 Gold⸗ mark betragen. Im übrigen sind die mit der Reichskreditgesellschaft zu vereinbarenden Geschäftsbedingungen maßgebend. S5 32 — Die auf der Quittung vermerkten Kosten sind bei der C des Gegenwertes von diesem abzuziehen. 8
VIII. Freiwillige Ablieferung.
Die Bestimmungen zu IV bis VII finden entsprechende An⸗ wendung, wenn ausländische Zahlungsmittel über die Ablieserungs⸗ pflicht binaus, oder ohne daß eine Ablieferungspflicht auf Grund der Verordnung bestebt, abgeliefert werden.
IX. Sicherungs⸗ und Strafbestimmungen.
Sämtliche Beamte und Angestellte aller Stellen, die bei der Durchführung der Ablieferung tätig werden, sind verpflichtet, die Verhältnisse eines Ablieferungspflichtigen, die sie dienstlich erfahren haben, strengstens geheim zu halten und Geschäfts⸗ oder Betriebs⸗ geheimnisse, die sie in gleicher Weise erfahren haben, nicht unbefugt zu verwerten. Die gleiche Pflicht haben Sachverständige und andere Personen, die von solchen Stellen im Ablieferungsverfahren zugezogen werden.
Sämtliche im Abs. 1 genannten Personen gelten als Beamte im Sinne des Strafgesetzbuchs.
Die im Abs. 1 vorgeschriebenen Pflichten werden durch Aus⸗ scheiden aus dem Dienst oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt.
§ 35.
Beamte und Angestellte (§ 33), die Verhältnisse eines Ab⸗ lieferungspflichtigen, die sie dienstlich oder bei Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, anderen unbefugt mitteilen, oder Be⸗ triebs⸗ oder Gewerbegeheimnisse, die sie in gleicher Weise erfahren haben, unbefugt verwerten, werden mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Ist die Handlung aus Eigennutz oder in der Absicht begangen, den Ablieferungspflichtigen zu schädigen, so kann auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe und statt ihrer oder neben ihr auf Gefängnis erkannt werden
Im Falle des ersten Absatzes tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt sind das zuständige Landesfinanzamt und der Ablieferungspflichtige, dessen Interesse verletzt ist.
2
gelten die §§ 10, 12 der Verordnung vo § 10 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung).
Befreiung von Strafen und Steuernachforderungen gemäß § 13 der Verordnung tritt bei Zuwiderhandlungen, die nach dem 26. Au⸗ 1923 begangen sind, nicht ein. 8
X. Ueberleitungsbestimmung. Die auf Grund der Verlautbarung des Wolffschen Telegraphen⸗ büros vom 30. August 1923 erteilten vorläufigen Empfangsbescheini⸗ ungen gelten als Zwischenbescheinigungen im Sinne von V dieser urchführungsbestimmungen. Berlin, den 30. August 1923.
Der Reichsminister der Finanzen. Der Reichswirtschaftsminister. Hilferding. von Raumer.
Aulage A. 3
“ . a) In Deutschland antlich notierte Werte. Otavianteile. 5 % Chilenische Caia de Credito Hyp.⸗Goldpfandbrief Oesterr. Kredit⸗Anstalt⸗Aktien. Wiener Bankverein⸗Akt ien. Wiener Unionbank. Pertag Spezial⸗Titres. Lürkische 400⸗Frs.⸗Lose. b) In Deutschland im Freiverkehr gehandelte Werte. Consolidated Diamond Aktien. Compania Hispano Americ. Aktien. dto. 6 % Obligationen. 4 ½ Buenos Aires Provinzanleihe⸗Coupons. Im Auslandnotierte Werte. Argentinien. Argentinische Staatsanleihen, alle Ausgaben. Buenos Atres Provinzanleihen, alle Ausgaben. Buenos Aires Stadtanleihen, alle Ausgaben. Argentinische National Hypothekenbank⸗Pfandbriefe (Cedulas), Ausgaben.
Brasilien. Brasilianische Staatsanleibe, alle Ausgaben. Rio de Janeiro Stadtanleihe, alle Ausgaben. Chile. Ehilenische Staatsanleihe, alle Ausgaben. Dänemark. Dänische Staatsanleihen, alle Ausgaben. Kopenhagener Stadtanleihen, alle Ausgaben. Finnland. 4 ½ % Finnland Covt. Railw. Bonds. 4 ½ % Helsingfors Stadtanleihe von 1909. 4 ½ % Helsingfors Stadtanleihe von 1911. 4 ½ % Tammerfors Stadtanleihe von 1910.
8 Holland. Holländische Staatsanleiben, alle Ausgabe Amsterdamer Stadtanleihe, alle Ausgaben Haager Stadtanleihe, alle Ausgaben Rotterdamer Stadtanleihe, alle Ausgaben
9
ZJapan
Luxemburg. 8
Luxemburgische Staatsanleihe, alle Ausgaben.
3 % Luxemburgi sche Prinz⸗Heinrich⸗Bahn, Obligationen.
3 % Luxemburgische Prinz⸗Heinrich⸗Bahn, Aktien.
3 % Luremburgische Wilhelmsbahn. Obligationen
4 % Vereinigte Stahlwerke Burbach⸗Eich⸗Hüdelingen, Obligationen.
5 % Vereinigte Stahlwerke Burbach⸗Eich⸗Düdelingen, Obligationen. Norwegen. 8
Norwegische Staatsanleihen, alle Ausgaben
Christiania Stadtanleihe.
Schweden. Schwedische Staatsanleibe, alle Ausgaben. 4 % Gothenburger Stadtanleihe von 1899. 4 % Gothenburger Stadtanleihe von 1909. 4 ½ % Gothenburger Stadtanleihe von 1914. 4 % Stockholmer Stadtanleihe, alle Ausgaben. Stadthypothekenkasse des Königreichs Schweden, Pfandbriefe. Schwedische Reichshypothekenbank, Pfandbriefe. Stockholmer Intecknings Gar. A. B., Pfandbriefe. Schweiz. Schweizerische Bundesbahnobligationen, alle Ausgaben. Schweizerische Staatsanleihe. Schweizerische Kantonal⸗ und Stadtanleihe, a Brown Boveri & Co, Aktien. Brown Boveri & Co, 5 % Obligationen. Aluminiumindustrie Neuhausen, Aktien. Aluminiumindustrie Neuhausen, 4 ½ % Obligationen. Spanien. 4 % Spanische innere Anleihe. 4 % Spanische äußere Anleihe. 3 % Madrider Lofe.
Türkei. 4 % Unifizierte Türkische Anleihe. Vene zue Ta. 3 % äußere diplomatische Anleihe.
Vereinigte Staaten von Amerika. Amerikanische Staats⸗ und Freiheitsanleihen, alle Ausgaben.
Anlage B. Goldmark 135,— 19,82 39,— 51,— 77.— 19,1 11,60
100 arg. Papier⸗Pesos. 100 belg. Francak .. 100 bras. Pap.⸗Milreis 100 chilen. Pap.⸗Pesos 100 dänische Kronen . 1 engl W 100 finnische Mark. 100 franz. Franes .. 100 hollaͤndische Gulden 100 italienische Lire. . 100 japanische Ven . 100 kanad. Dollar . 100 Kuba⸗Dollar .. 100 mexikan. Dollar 100 norweg. Kronen 100 schwed. Kronen . 100 schweiz. Franken 100 spanische Peseten 100 tschech. Kronen. . 100 türk. Pfunde.. “ 100 Dollar V. Staat. v. N. A.
UHHHINEHINNNHHIIIIRINIIII
/
Verordnung —
über den Beitritt von Bergwerksbesitzern zum Rheinisch⸗Westfälischen Kohlensyndikat.
Vom 30. August 1923.
Nachdem die Mehrzahl der Bergwerksbesitzer des Nieder⸗ rhein isch⸗Westfälischen Steinkohlenbergbaues die Verlängerung des Syndikatsvertrages beschlossen haben, eine Reihe von Zechen aber den Verlängerungsvertrag nicht unterzeichnet haben, zum großen Teil, weil sie an der Absicht der Unterzeichnung durch die Verkehrsverhältnisse im besetzten Gebiet verhindert waren, bestimme ich auf Grund des § 5 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (8GBl. S. 1449) folgendes:
1
Die nachstehend genannten Besitzer von Steinkohlenbergwerken sind vom 1. Oktober 1923 an Mitglieder des Rheinisch⸗Westfälischen Kohlensyndikats gemäß dem Syndikatsvertrage vom 25. März 1922¼ April 1922 und dem Verlängerungsbeschluß der Mitgliederversamm⸗ lung vom 22. August 1923:
Gewerkschaft Annaburg, Obersprockhövel, u““
Steinkohlenbergwerk Friedrich Heinrich, Aktiengesellschaft, Lintfort,
Kreis Mörs,
Gewerkschaft Herbeder Steinkohlenbergwerke, Bochum,“
Gewerkschaft Neuglück, Düsseldorf, 8
Gewerkschaft Olga, Bochum,
Steinkohlenbergwerk Becker, Aktiengesellschaft, Bochum,
de Wendelsche Berg⸗ und Hüttenwerke, Abt. Zeche de Wendel,
Hamm in Westfalen, 3 8. riedrich Thyssen, Gewerkschaft, Verwaltung Bruckhausen, Wesel,
Lohberg. Verwaltung Bruckhausen, Wesel,
Gewerkschaft Rhein I, Verwaltung Bruckhausen, Wesel,
Bergwerks⸗Aktiengesellschaft Vereinigtes Glückauf,
Linden, Ruhr,
Gewerkschaft Vereinigte Konstantin der Große, Bochum,
Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerkes Graf Schwerin, Bochum,
Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerkes Glückaufsegen, Bochum,
Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerkes Vereinigte Trappe, Silsche
Die Bestimmung des § 1 gilt als Vereinbarung zwischen den genannten Steinkohlenbergwerksbesitzern und den Mitgliedern der durch den Syndikatsvertrag gebildeten Vereinigung.
Berlin, den 30. August 1923.
Der Reichswirtschaftsminister. von Raumer.
Baak bei
Die planmäßige Tilgung der 4 zins. Schutz⸗ gebietsanleihen von 1908 bis 1911, 1913 und 1914 wird für das Rechnungsjahr 1923 im Wege der Auslosung bewirkt werden.
Die Auslosung findet am Freitag, den 21. Septemb von 8 ½ Vormittags an in unserm Dienstgebäude, 8 straße 92/94, statt.
Berlin, den 29. August 1923. Reichsschuldenverwaltung.
Vierte Veror ung
über Gehaltsklassen in der Angestelltenversicherung und Lohnklassen in der Juvalidenversicherung. *)
Vom 31. August 1923.
Auf Grund der Vorschrift des Artikels IV Abs. 1 des Gesetzes über Aenderung des Versicherungsgesetzes für An⸗ estellte und der Reichsversicherungsordnung vom 13. Juli 1923 RGBl. I S. 636) wird folgendes verordnet: G Artikel 1. Das Versicherungsgesetz für Angestellte in der Fallung des Ge⸗ 325 über Aenderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der eichsversicherungsordnung vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 636) und der Dritten Verordnung über Gehaltsklassen in der Angestellten⸗ versicherung und Lobhnklassen in der Invalidenversicherung vom 29. August 1923 (-7GBl. I1 Nr. 79) wird wie solgt geändert: 1. Im § 16 Abs. 1 werden die letzten zwei Zeilen gestrichen; der Absatz wird wie folgt ergänzt: Klasse 40 von mehr als 1 440 000 000 bis zu 1 800 000 000 ℳ (monatlich 120 000 000 bis zu 150 000 000 ℳ), Klasse 41 von mehr als 1 800 000 000 bis zu 2 400 000 000 ℳ (monatlich 150 00 000 bis zu 200 000 000 ℳ), Klasse 42 von mehr als 2 400 000 000 bis zu 3 600 000 000 ℳ (monatlich 200 000 000 bis zu 300 000 000 ℳ), Klasse 43 von mehr als 3 600 000 000 bis zu 4 800 000 000 ℳ (monatlich 300 000 000 bis zu 400 000 000 ℳ), Klasse 44 von mehr als 4 800 000 000 (monatlich mehr als 400 000 000 ℳ). 2. Der § 55 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: 1 050 000 ℳ für jeden Beitragsmonat in Gehaltsklasse 41, ““ 8 4 EL““ 8 43, 1A1“ 8 44. 1. Der § 173 wird wie folgt ergänzt: bbb11-““] 6 500 000 ℳ 5 2 9 300 000
13 000 000 „ 16 800 000 „⁷
EEB18186 Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. Im § 1245 Abs. 1 in der Fassung der Dritten Verordnung über Gehaltsklassen in der Angestelltenversicherung und Lohn⸗ klassen in der Invaliedenversicherung vom 29. Aug ist 1923 (RGBl. I Nr. 79) wird die letzte Zeile gestrichen. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: Lohnklasse 40 von mehr als 1 440 000 000 bis zu 1 800 000 000 ℳ, 41 „ „1 800 000 000 „ 2 400 000 000 „ 1 „ „ 2 400 000 000 „ 3 600 000 000 8 „ 3 600 000 (00 „ „ 4 800 000 000 8 4 800 000 000 ℳ. wird wie folgt ergänzt: 105 000 ℳ für jede Beitragswoche in Lohnklasse 41, 150 000 8 8 8 8 42, “ 8 8 8 43, “ 8 5 8 44. 8. Der § 1392 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: in der Lohnklasse 41 hbTTTSSZö 11“ 18 43 CCA1“ W CEbEeeee —“ Die Bestimmungen im Artikel 1 treten mit dem 1. September
1923, die Bestimmungen im Artikel 2 mit dem 17. September 1923
“ Berlin, den 31. August 1923.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Ritter.
8
Bekanntmachung, betreffend Preisänderungen in er Deutschen Arzneitaxe (14. Nachtrag zur 8. abge⸗ änderten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923).
ͤabb11.X“; C1T11 3 000 ℳ Acidum diaethylbarbituricum . “ 1n169
10 115 000 1 16 800 Extracto Filicis 1,0 1 27 600 „ „ 9„ * 10 230 000 v““ 4 1 80 800 88 1““ 10 g 674 000 Electuarium e Senna . 10 g 10 200 Elixir e Succo Liqyuiritiae-. 1 5 200 10 g 43 000 83 000 21 800 181 000 136 000 235 000 1 960 000 147 000 1 224 000 97 000 812 000 88 000 6 600 55 500 6 300 52 600 200 000 59 000 490 000 10 500 87 500 2 800 23 000 22 800 190 000 5 200 43 500 23 400 15 000 124 400 16 000 132 800 15 000 „ „ „ n„ 125 000 Buccus Liquiritiae depuratus . 1 16 000 9 8 8 8 10 136 000 Tabulettae:
Acid’ diaethylbarbiturici 0,5 „ 1 Stück 115 000
8 8 . 10 960 000 Natrii diaethylbarbiturici 0,5 . 1 115 000 10 960 000
„. „ Capsulae gelatinosue cum: Extracto Filicis 0,5.
“ „ 8 9„ Extracto Filicis 0,6
1u“]“
„ 2„* 2 „ 8
Extractum Chinae aquosum . 1
Extractum Chinae fluidum . 1 8 8 8 “ 10
Extractum Condurango fluidum 10
Extractum Hydrastis fluidum. 12
0
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„ 92„ 2* Extractum Hydrastis sicc-um .
k.
S
1
982 92 92 22 92 98 92 9.2 92 92 97 92 99 92 9.2 92 92 92 92 92 92 92 292 92 . 92 92 29
„ 9„ „ Extractum Hydrastis spissum
₰
—89,——-——-——õ— — — —
„ 2* 0 Extractum Ipecacuanhae fluidum 21ES.Jre “
5 6 5
Extractum Rhei compositum
1
„„ 9„ n Extractum Senegae.. .. Extractum Senegae fluidum
„„ „ 77 Liquor cresoli saponatus .
9„ 227 „ Mucilago Gummi arabici ..
e“““
Natrium diaethylbarbituricum
Pulvis Magnesiae cum Rheo. Species laxantes .. 10 ILnornuim „ . ... 10 8 1 ö 100 beeee“]; 10 8 8 ö14“ 100 Species pectorales cum Fructibus 16 00
„ 7 „ bö1] ————o-
*) Die Vierte Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetz⸗ blatt veröffentlicht werden. — Die Dritte Verordnung vom 29. August 1923 ist auch im Reichsanzeiger Nr. 200 vom 30. August 1923 ver⸗ öffentlicht.
Niedersächsisches Kohlensyndikat Gesellschaft mit beschr. Haftung.
E“ “ 8 66 700 „
Tinctura Chinae composita 6 800 „ Tinctura Condurango .. u. 55 500 „ Diese Bekanntmachung tritt mit 2 tember 1923 in Kraft. 8 Berlin, den 31. August 1923. Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dammann.
86
8 5
Bekanntmachung.
Auf Grund der uns durch die Beschlüsse des Reichskohlen⸗ verbandes vom 29. Dezember 1920 und vom 28. Januar 1921 erteilten Ermächtigung werden die Brennstoffpreise im Landabsatz vom 27. August 1923 an bis auf weiteres, wie folgt, festgefetzt:
Die im Reichsanzeiger vom 14. August 1923, Nr. 186. veröffentlichten Kohlen⸗ und Kokspreise erfahren eine Erhöhung. von 214,2 vH, bei den unter Ziffer 3, 9 und 14 genannten Werken (Bezirk Ibbenbüren) um 208,8 vH.
Hannover, den 27. August 1923.
“
Volmer.
—
a“ 6 Dem Händler Heinrich Voges in Langelsheim (Kreis Gandersheim) ist eer Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie roben Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen, auf
Brust.
sterium für Volkswohlfahrl. Bekanntmachung.
Auf Grund des § 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich bestimme ich mit Wirkung vom 1. Sep⸗ tember 1923 ab:
Der durch Nr. 3 meiner Bekanntmachung vom 18 August 1923 — J.⸗M.⸗V. 2374 — den Apothekern in den besetzten Teilen des Staatsgebiets gewährte besondere Beschaffungszuschlag auf Arzneien von 3000 ℳ wird auf 10 000 ℳ erhöbt. 1“
Berlin, den 30. August 1923.
Der Preußische Minister für Volkswoh
J. A.: Gottstein.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 20 der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 — RGBl S. 699 — habe ich dem Händler Wilhelm Stenzig, Cassel, Hohenzollernstraße 45, den Handel mit Eiern, Butter, Obst und Gemüse mwegen Unzuver⸗ lässigkeit untersagt.
Cassel, den 24. August 1923.
Der Polizeipräsident. Haack.
Richtamtliches.
Handel und Gewerbe.
Berlin, den 31. August 1923. Telegraphische Auszablung.
Grund der Verordnung über Untersagung des Handels, untersagt, da Tatsachen vorliegen, die Unzuverlässigkeiten in bezug auf den Handelsbetrieb dartun.
Gandersheim, den 25. August 1923. Die Kreisdirektion. J. V.: Behrends.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 77 des Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält die nachstehend be⸗ zeichneten Gesetze usw.:
die Verordnung zur Aenderung des § 46 Abs. 2 des Ein⸗ kommensteuergesetzes vom 23. August 1923,
die Verordnung zur Aenderung der Fernsprechordnung vom 23. August 1923,
die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend das Verbot des Markverkaufs ins Ausland, vom 17. Äugust 1923,
die Verordnung zur Aenderung der Postscheckordnung, vom 24. August 1923,
den Erlaß über die Errichtung des Reichsministeriums für die besetzten Gebiete vom 24. August 1923,
die neunte Verordnung über die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung vom 24. August 1923,
die Verordnung über Tabaksteuerzuschlag, vom 24. August 1923 und
die über die Verdienst⸗ und Einkommens⸗ grenze in der Krankenversicherung vom 24. August 1923.
Berlin, den 31. August 1923.
Gesetzsammlungsamt. J. V.: Siebert.
—.,
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 78 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält die nachstehend be⸗ zeichneten Gesetze usw.:
die Verordnung des Reichspräsidenten über die Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände vom 25. August 1923,
die dritte Aenderung der Ausführungsbestimmungen zur Valutaspekulationsverordnung vom 4. August 1923,
die dritte Verordnung über die Höhe der Biersteuer vom 24. August 1923,
die Verordnung über die Höhe der Zuckersteuer vom 24. August 1923 und
die Verordnung 24. August 1923.
Berlin, den 29. August 1923.
Gesetzsammlungsamt.
über die Höhe der Salzsteuer vom
J. V.: Siebert.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält die nachstehend bezeichneten Gesetze usw.:
das Gesetz, betreffend den Besoldungs⸗ und Ruhegehalts⸗ haushalt des Reichsbankdirektoriums, vom 22. August 1923,
die Verordnung zur Eisenbahnverkehrsordnung vom 29. August 1923 und
die Verordnung über die Auflösung des Reichsausschusses für Schiffsbau und Schiffsablieferung vom 25. August 1923.
Berlin, den 31. August 1923.
Gesetzsammlungsamt. J. V.: Siebert.
1G
Preußen.
Der Stadtgemeinde Breslau wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht verliehen, zur Errichtung eines Elek⸗ trizitätswerkes die Flächen Kartenblatt 10 Parzellen 1708/32. (oder 1708/30), 1226/31, 2120/30, 2121/30, 2122/30, 2123,/30, 2330/30, 1700,30, 1093/30 und Kartenblatt 12 Parzelle 533/40 im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.
Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsversahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) bestimmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Enteignungsrechts Anwendung zu finden haben.
Berlin, den 28. August 1923. 8
Das Preußische Staatsministerium. Zugleich für den Minister für Handel und Ge Der Minister des Innern.
Severing.
Ministerium des Innern.
Das Preußische Staatsministerium hat den Geheimen Regierungsrat Brauweiler in Oppeln zum Präsidenten der Regierung in Marienwerder ernannt.
8
v14“
31. August Geld Brief
4049850,00 4070150,00 3321675,00 3338325,00
478800,00 481200,00 1683780,00 1692220,00 1915200,00 1924800,00
2753100,00 287280,00
Geld Brief
4309200,00 4330800,00 3551100,00 3568900,00
521300,00 1804500,00 2055125,00
2967400,00 308770,00 481200,00
50125000,00 11027500,00 625560,00
1984950,00
1483700,00 459145,00
5393450,00
10444605,00 15639,00 324810,00
Amsterdam⸗ Rotterdam Buenos Aires (Papierpeso) Brüssel und Antwerpen Christiania Kopenhagen . Stockholm u. Goothenburg Helsingfors. 8 Italien. 442890,00 London. 6882500,00 New York 10274250,00 Paris 86582540,00 Schweiz 1865325,00 Spanien .1396500,00 Lissab. Oporto 428925,00 Japan. .65043360,00 Rio de Janeiro 977550,00 Wieen 14763,00 Prag . ..8058936 00 Jugoslawien (Agram und Belgrad) .. 4 Kr. = Din. Budapest... Sofia.
Konstantinop.
518700,00 1795500,00 2044875,00 2766900,00 2952600,00 288720 00 307230,00 445110,00 y478800,00 47117500,00 49875000,00 10325750,00 10972500,00 585460,00 622440,00 1874675,00 1975050,00 1403500,00 1476300,00 431075,00 456855,00 506 640,00 5366550,00 982450,00 1039395,00 14837,00 15561,00 306765,00 323190,00
109725,00
578,55 97755,00
110275,00
581,45 98245,00
116290,00
619,05 104260,00
115710,00
615,95 103740,00
6 5 5 559
Ausländische Banknoten vom 31. August. Banknoten Geld Brief Amerikanische 1000— 5 Doll. 10274250,00 10325750,00 5 2 und 1 Doll. 10274250,00 10325750,00 B1““ 478800,00 481200,00 Bulhesche.... 89775,00 90225,00 E 1915200 00 1924800,00 c*”“ 46882500,00 47117500,00 8 Abschn. zu 1 £ und darunter. 46882500,00 47117500,00 BFb1““ 287280,00 288720,00 Französische . 8“ 582540,00 585460,00 Holländische .. G“ 4049850,00 4070150,00 Ftaltienishhchctt 442890,00 445110,00 Jugoflawische (1 Dinar = 4 Kr.) . 104737,00 105263,00 ooonXX“ Oestecreichische neue (1000 — 500000 Kr.) 14763,00 14837,00 8 neue (10 u. 100 Kr.) d8 Rumänische 500 u. 1000 Lei. 39098,00 . unter 500 Lei. 8 25063,00 8o“ 2766900,00 X4X*“ 186 4650,00 “ 1403500,00 Tschecho⸗slow. Staatsnot., neue 100 Kr. und darüber.. 1“ 8 305235 00 306765,00 Tschecho⸗slow. Staatsnot. unter 100 Kr. 304237,00 305763,00 c““ 224,40 225,60 Die Notiz „Telegraphische Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver⸗ steht sich für je I Gulden, Franken, Krone, Finnländische Mark, Lire, Pesetas, Lei, Pfund Sterling, Dollar, Peso, Yen und Milreis und
38902,00 24937,00 2753100,00 1855350,00 1396500 00
für je 100 österreichische Kronen.
— Die Roheinnahme der Canada Pacific⸗Eisenbahn wies laut Meldung des „W. T. B.“ gegen das Vorjahr im Juli 1923 eine Zunahme um 1 214 000 Dollar auf; die Reineinnahme eine Zunahme von 108 000 Dollar.
Stockholm, 29. August. (W. T. B.) Wochenausweis der Schwedischen Reichsbank vom 25. Aungust (in Klammern der Stand vom 18. August in Kronen): Metallvorrat 272 776 342 (272 807 500), Ergänzungsnotendeckung 692 824 869 (433 804 807), davon Wechsel auf Inland 208 401 271 (220 999 420), davon Wechsel auf Ausland 1 075 553 (1 075 533), Notenumlauf 514 518 939 (524 260 833), Notenreserve 156 033 745 (146 354 116), Girotonto⸗ guthaben 134 515 950 (139 190 007).
für Kobhle, Koks und Briketts erschlesisches Revier: Gestellt nicht gestellt —,— Wagen, beladen zurückgeliefert
Wagengestellun am 29. August 1923: O 2220 Wagen, 2220 Wagen.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 30. August auf 3 458 600 ℳ für 1 kg (am 29. August auf 2 403 600 ℳ für 1 kg).
—
Berlin, 30. August. (W. T. B.) Großhandelspreise in Berlin im Verkehr mit dem Einzelhandel, offiziell festgestellt durch den Landesverband Berlin und Branden⸗ burg des Reichsverbands des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels, E. V., Berlin. Die Preise verstehen sich für ½ kg ab Lager Berlin. In Tausend Mark: Gerstenflocken, lose —,— ℳ, Gersten⸗ graupen, lose 430 — 450 ℳ, Gerstengrütze, lose 430 — 440 ℳ, Hafer⸗ flocken, lose 510 — 760 ℳ, Hafergrütze, lose 515 — 700 ℳ, Hafermehl, lose —,— ℳ, Maisgrieß 478 — 573 ℳ, Maismehl —,— ℳ, Mais⸗
puder, lose 535 — 600 ℳ, Kartoffelstärkemehl 358 — 436 ℳ, Mais⸗ vF