Zenatsbibliethen
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unsere Leser werden an die umgehende Ein⸗ ndung des Bezugsgeldes erinnert, andernfalls wird die eferung des Blattes eingestellt. (Vgl. Reichsanzeiger om 30. August d. J.) Der Verlag.
Inhalt des amtlichen Teiles:
8 Deutsches Reich. nennungen ꝛc. xequaturerteilung. 8 erordnung über die Umrechnung bei der Berechnung der Wechselsteuer. erordnung über den Grundlohn in der Krankenversicherung. gekanntmachung der Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge. erordnung über künstliche Düngemittel.
völfte Bekanntmachung über Prüfungsgebühren im Kraft⸗ fahrzeugverkehr. 8 gekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Bayerischen Handelsbank in München. . ekanntmachung, betreffend eine Anleihe des Württembergischen Kreditvereins in Stuttgart.
ntscheidungen der Filmprüfstelle in Berlin.
Preußen. 8 8
ekanntmachung der Verordnung, betreffend Bildung eines Stadtkreises Bocholt. 1 andelsverbote. b
“
fremder Währung
Deutsches Reich. 96
1 Der Herr Reichspräsident hat den bisherigen Kommissar
tes Reichskanzlers für die Ruhrabwehr, Bürgermeister von
Püsseldorf Schmid zum Stellvertreter des Reichsministers ir die besetzten Gebiete unter Beilegung der Amtsbezeichnung Generalkommissar für Rhein und Ruhr und ständiger Ver⸗ eter des Reichsministers für die besetzten Gebiete“ ernannt.
—
Der Herr Reichspräsident hat den Präsidenten des Landes⸗ nanzamts in Leipzig Dr. Dähne zum stellvertretenden Mitglied des Reichsdisziplinarhofs in Leipzig ernannt.
9 85
8 Der preußlsche Oberregierungsrat Kalle ist zum Ministerial⸗ birektor und Leiter der Presseabteilung der Reichsregierung Urnannt worden. “ Im Bereich des Reichsverkehrsministeriums sind ernannt: Et zum Akteilungsdirektor einer Reichsbahndirektion: Dberregierungsbaurat Caesar in Essen; G zum Oberregierungsbaurat: der Regierungsbaurat Ch elius, mmlitglied der Reichsbahndirektion in Frankfurt (Main); zum Eisenbahnamtmann: der Eisenbahnoberingenieur Broth in Berlin. Versetzt sind: der Oberregierungsbaurat Eppers, bisher Essen, und der Regierungsbaurat Guttstadt, bisher in Berlin, nach Frankfurt (Oder), als Mitglieder der dort in zu erlegenden Reichsbahndirektion Osten in Berlin, die Re⸗ gierungsbauräte Stanislaus, bisher in Berlin, als Mitglied der Reichsbahndirektion nach Altona, Blell, bisher in DTilsit, als Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts 1 nach Stargard (Pomm.), Marsteller, bisher in Michendorf, als Vorstand des Peisenbahnbetriebsamts 5 nach Berlin, und Bernhard Leh⸗ lmann, bisher in Freiberg, zum Brücken⸗ und Oberbaubüro nach Dresden sowie der Eisenbahnamtmann, Rechnungsrat Thon, bisher in Berlin, nach Frankfurt (Oder) zu der dort⸗ Mhin zu verlegenden Reichsbahndirektion Osten in Berlin. 1 Ueberwiesen sind: die Re ierungsbauräte Heinrich Dorp⸗ umüller, bisher bei der Neichsbahndirektion Osten in Berlin, Ader Reichsbahndirektion in Berlin als Mitglied, Dreßler, bisher beim Brücken⸗ und Oberbaubüro in Dresden, der Be⸗ Pltriebsdirektion in Dresden⸗Neustadt und Dr.⸗Ing. Hartwig, visher beim Neubauamt in Dresden⸗Altstadt⸗Ost, dem Brücken⸗ und Oberbaubüro in Dresden sowie der Regierungsrat Dr. jur. Mathes, bisher bei der Reichsbahndirektion in München, dem Tarifamt des Reichsverkehrsministeriums, Zweigstelle Bayern, in München. In den Ruhestand sind getreten: [Flogertzy bei der Reichsbahndirektion Osten in Berlin,
der
der Abteilungsdirektor der
egierungsbaurat Reinsch, Vorstand der ““ in
einschließlich des Portos abgegeben.
——
Kempten (Allgäu), die Eisenbahnamtmänner, Rechnungsräte Freye in Oldenburg und Ebbers in Elberfeld sowie der Fisenbahnamtmann Fuchs in Magdeburg.
Die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienst ist er⸗ teilt: dem ö Dr. jur. Matthes, bisher in Oppeln, und dem Eisenbahnamtmann Paul Gr ld bisher in Breslau. 3 8
Dem Königlich rumänischen Generalkonsul in Königsberg
William Heklgardt ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Verordnung
über die Umrechnung fremder Währungen bei der
Berechnung der Wechselsteuer.
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Wechselsteuergesetzes vom 10. August 1923 (RGBl. IS. 980) werden die in der Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechselsteuer vom 15. 1923 S. 888) festgesetzten Mittelwerte für die Umrechnung der in anderer als Reichswährung ausgedrückten Beträge aufgehoben
und für die nachstehend genannten Währungen bis auf weiteres
Mittelwerte festgesetzt:
folgende 14“ ns Sterlinng..
45 500 000,— ℳ . 568 000,—
. 472 000,—
1 806 000,—
432 000,—
1 343 000,—
45 000,—
276 000,—
140,—
293 000,—
560,—
.3 931 000,—
.2 660 000,—
. . 1 833 000,—
.1 619 000,—
. 41.—
. 53 500,—
.7 304 000,—
1 französischer Frank. 1 belgischer Frars 8
1 schweizerischer Frank
1 Lira
1 Peseta
ö“
finnische Mark . . deutsch⸗österreichische Krone tschechische Krone.. ungarische Erona... holländischer Gulden.. schwedische Krone.
dänische Krone. norwegische Krone. polnische Mark.. türkischer
iaster ..
August 1923 (Reichsministerialblatt
argentinischer 8 (Gold
argentinischer Peso (Papier) chilenischer Peso (Papier). brasilianischer Milreis.. japanischer Wen.. bulgarische Lewra.. 1 Ver. Staaten⸗Dollaxkx. 1 mexikanis cher Goldpeso (Goldd
Laäat 146*
1 lettländischer Rubel.
8 AEA111““ 1. estnische Mark.
.3 214 000,— . .1 214 000,— . 928 000— . . 4 881 000,— . 668665 — . 10 000 000,— Ular) 4 666 000,— ..1 940 000,— ö.. 39 000,— r.. 976 000,—
„ 9 6 0 „ 0bbbbbb 6 50 5b5aob9 ö1e—“—“]
e.
. 29 000,— . 105 000,—
5. September 1923 in Kraft.
1 Verordnung über den Grundlohn in der Krankenversicherung.*) Vom 31. August 1923.
Auf Grund des § 180 Abs. 1 der Reichsversicherungs⸗
0 20 90 0 2 S8 *
8 1 jugoslawischer Dinar 1 jugosflawische Krone
Diese Verordnung tritt am
Berlin, den 31. August 1923.
8 Der Reichsminister der Finanzen. .A.: Popitz.
v8 9bbbkeeeö]
ordnung und des § 39 des Gesetzes zur Erhaltung leistungs⸗
fähiger Krankenkassen vom 27. März 1923 (RGBl. I S. 225)
bestimme ich:
§ 1. Für den Grundlohn ist der Entgelt zu berücksichtigen, soweit er
für den Kalendertag nicht den Betrag übersteigt, der sich aus der vom Statistischen Reichsamt regelmäßig veröffentlichten Reichsindexzahl der Lebenshaltungskosten ergibt.
Der Kassenvorstand kann für den Grundlohn den Entgelt berück⸗ sichtigen, soweit er für den Kalendertag nicht den im Abs. 1 genannten Betrag, vervielfacht mit der Zahl sieben, übersteigt.
Soweit der Beschäftigungsort der versicherungspflichtigen Personen im besetzten Gebiet, im Einbruchsgebiet und in dem Gebiete liegt, in dem besondere Vorschriften für die Erwerbslosenfürsorge gelten, kann für die Festsetzung des Grundlohns das Achtfache des im Abs. 1 ge⸗ nannten Betrags zugrunde gelegt werden.
Zur Vereinfachung der Berechnung kann die Reichsindexzahl uf volle eintausend Mark aufgerundet werden. 8 1
8 2. 8 11 “
Dem Kassenvorstand bleibt die Abgrenzung der erforderlichen höheren Lohnstufen überlassen; er hat dabei auf die Lohnklassen nach § 1245 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes
*) Die Verordnung wird demnächst auch im „Reichsgesetzblatt“ veröffentlicht werden.
über Aenderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 13. Juli 1923 (RGBl. I. S. 636) und auf die weiteren Lohnklassen Rücksicht zu nehmen, die der Reichs⸗ arbeitsminister auf Grund des Artikels IV des erwähnten Gesetzes festsetzt. Der Kassenvorstand soll vorsorglich auch Lohnstufen fest⸗ setzen, die über den im § 1 Abs. 2, 3 genannten Betrag hinaus⸗ gehen; sie gelten erst, wenn der Grundlohn den Betrag erreicht. Innerhalb jeder Lohnstufe ist der Grundlohn auf die Mitte zwischen dem höchsten und dem niedrigsten . der Stufe. festzusetzen; kleine Abweichungen zur Vereinfachung der erechnung sind zulässig.
§ 3.
Für die Meldungen der Arbeitgeber gelten die 88 317, 318 der Reichsversicherungsordnung. Erstattet ein Arbeitgeber trotz Aufforde⸗ rung des Kassenvorstandes die erforderliche Meldung nicht fristzeitig, so kann für seine Beschäftigten der Kassenvorstand bis zur ordnungs⸗ mäßigen Meldung den Grundlohn in der Höhe festsetzen, die für Versicherte der gleichen Art in Betrieben gleicher Art gilt, und, ohne Pflicht zur Rückerstattung, die entsprechenden Beiträge erheben.
Diese Verordnung tritt mit dem 3. September 1923 in Kraft.
Berlin, den 31. August 1923. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Ritter.
Bekanntmachung der Höchstsätze in der Erwerbslosenfür vom 30. August 1923.
der Erwerbslosenunterstützung betrag
ugust bis 4. September 1923 wochen⸗
. in den Orten der Ortsklassen . B C. D und E in Tausend Mark
Die Höchstsätze Woche vom 29. 8 täglich
. für männliche Personen:
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben .. .
b) über 21 Jahre, sofern sie im Haushalt eines anderen IIS
c) unter 21 Jahren
. für weibliche Personen:
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben ..
b) über 21 Jahre, sofern sie im Haushalt eines anderen leben “
c) unter 21 Jahren...
.als Familienzuschläge für:
a) den Ehegatten.. ..
b) die Kinder und sonstige unterstützungsberechtigte Angehörige
Berlin, den 30. August 1923. Der Reichsarbeitsminister. FJ. A.: Dr. Ritter.
Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 31. August 1923.
des § 10 der Verordnung über künstliche 3. August 1918 (RGBl. S. 999) in der Februar 1923 (RGBl. I
1475 1380 1290
1020 720
1210 1110 860 800
500
410
Auf Grund Düngemittel vom Fassung der Verordnung vom 21. S. 146) wird verordnet:
Artikel I.
In Abs. P. Thomasphosphatmehl'“ der der Verord⸗ nung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (R7Bl. S. 999) anliegenden „Liste der Düngemittel und Preise“ in der
Fassung der Verordnung vom 21. August 1923 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 193) treten folgende Aenderungen ein: . Es werden erhöht: a) 8 Pree ür 1 Kilogrammprozent Gesamtphosphorsäure von 122 000 ℳ auf 225 000 ℳ, für 1 Kilogrammprozent zitronen säurelösliche Phos säure von 143 000 ℳ auf 265 000 ℳ, e.
) die Aufschläge einschließlich Füllgebühr bei Verwendung von:
Papiersäcken für je 100 kg von 195 000 ℳ auf 390 000 ℳ,
mi g Fassungsraum von 390 000 ℳ auf 775 000 ℳ mit 75 kg Fassungsraum von 317 000 ℳ 8. 630 4
Artikel“ II.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordn Errichtung einer Preisausgleichsstelle für Thomasmehl. . 1922 (=GBl. I S. 237) werden die Umlagebeträge
1. für 1 Kilogrammprozent Gesamtphosphorsäure
(Pz Os) im Thomasmehl von 91 000 ℳ auf 115 000
2. für 1 Kilogrammprozent zitronensäurelösliche
4 Phosphorsäure (Pz O05) im Thomasmehl 23
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