304889.
„St. Nalderich“
4 31/3 1923. Branntweinbrennerei und Likörfabrik der Nährmittelfabrik
Neuenstadt (Kocher) Abteilung Neuenstadt A.⸗G., Neuenstadt a. Kocher. 25/8 1923
Geschäftsbetrieb: Branntweinbrennerei und Likör⸗
fabrik. Waren: Spirituosen, Liköre.
B. 45051.17 “
.
304891.
Hindont
31/3 1923. 6. Hindorf, Hamburg, Saling 18 25/8 1923. — Produkte. Waren: Parfümerien, kosmetische und Stärkepräparate, Fleckenentfernungs⸗, Putz⸗ und Poliermittel (ausgenommen für Leder).
16 b.
14/6 1923. Fa. Richard Vernau, Berlin⸗ Friedenau. 25/8 1923. Geschäftsbetrieb: Likörfabrik. Wein und Spirituosen.
Waren;
304890.
Sapienmti Sat
H. 47139.
Geschäftsbetrieb: Fabrik chemischer und kosmetischer Mittel, ätherische Ole, Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke Rostschutz⸗,
B. 45380.
25/5 1923. Julius Engels u. Sohn, Remscheid⸗ Vieringhausen 102. 27/8 1923. 2 Geschäftsbetrieb: Fabrikation von Werkzeugen und Waren: Werkzeuge für Holz⸗ und Metallbear⸗ eitung.
9b.
304906.
K. 40717.
16/1 1923. Hartwig Kantorowicz Aktiengesellschaft Verlin. 25/8 1928. 8 “
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Likören, Spirituosen und Fruchtsäften, Handel mit Wei⸗ nen. Waren: Weine und Spirituosen.
304893.
no;onncz Sao;
16/1 1923. Hartwig Kantorowicz Aktiengesellschaft, Berlin. 25/8 1923.
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Likören, Spirituosen und Fruchtsäften, Handel mit Wei⸗ nen. Waren: Weine und Spirituosen.
16 b
16 b.
1“
12/4 1923. Krieger & Weber, München. 25/8 1923.
Geschäftsbetrieb: Dambpfbrennerei und Likörfabrik. Waren: Liköͤre.
K. 41181.
304895. M. 35484.
“ 1
Meins Nfl., Ham⸗
8/12 1922. Manow & Gosse H. burg. 25/8 1923.
Geschäftsbetrieb: Spirituosenfabrik. Liköre und andere Spirituosen.
Waren:
26/3 1923. Carl Mampe Altiengesellschaft, Berlin. 25/8 1923. Geschäftsbetrieb: Likörfabrik, Handel mit Spiri⸗ tuosen und Wein, Betrieb von Trinkstuben. Waren: Spirituosen.
Naftalentum
16/3 1923. Chemische Fabrik Hoeckert, Michalowsky & Bayer Altiengesellschaft, Neukölln. 25/8 1923.
Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präpa⸗
K. 40719.
25/5 1923. Julins Engels u. Sohn, Remscheid⸗ Vieringhausen 102. 27/8 1923. Geschäftsbetrieb: Fabrikation von Werkzengen und Waren: Werkzeuge für Holz⸗ und Metallbear⸗ eitung.
E. 15794.
AS
25/5 1923. Julius Engels u. Sohn, Remscheid⸗ Vieringhausen 102. 27/8 1923.
Geschäftsbetrieb: Fabrikation von Werkzeugen und vönet Waren: Werkzeuge für Holz⸗ und Metallbear⸗ eitung. —
304908. Sch. 30614.
rate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier⸗ und Pflanzenver⸗ tilgungsmittel, Desinfektionsmittel.
304900.
C. 24459.
„Vitanutrin“
20/11 1922. Chemische Werke Rudolstadt G. m. b. H., Rudolstadt. 25/8 1923.
Geschäftsbetrieb: Fabrik chemischer, pharmazeu⸗ tischer und kosmetischer Präparate. Waren: Tier⸗ und Pflanzenvertilgungsmittel, Konservierungsmittel für Le⸗ bensmittel.
304901. W. 31073.
Gonlusal
25/5 1923. Fa. Wittrock & Sichler, Leipzig⸗Gohlis. 27/8 1923. 3
Geschäftsbetrieb: Pharmazeutische Fabrik. Waren: Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Prä⸗ parate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier⸗ und Pflanzenver⸗ tilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Konservierungsmittel für Lebensmittel.
2. 304902.
Taeniasan
25/5 1923. Fa. Wittrock & Sichler, Leipzig⸗Gohlis. 27/8 1923.
Geschäftsbetrieb: Pharmazeutische Fabrik. Waren: Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Prä⸗ parate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier⸗ und Pflanzenver⸗ tilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Konservierungsmittel für Lebensmittel.
w. 31075.
304897. N. 11497. Sankfdonatus Lincensis
14/8 1922. Neuerburg Aktiengesellschaft, Lin a. R 8 25/8 1923.
Geschäftsbetrieb: Weinbrennerei, Likörfabrik, Wein⸗ kelterei, Weinhandel. Waren: Spirituosen, Brandwein, Weinbrand, Liköre.
8 304898. W. 30846.
29/3 1923. 86 dingen / Baden. 25/8 1923.
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Weinen und Spirituosen. Waren: Weine, Spirituosen,
7 Wertheimer & Co., Emmen⸗
304903 C. 25021.
Hyrguentum
8/5 gesellschaft, Radebeul⸗Dresden.
Geschäftsbetrieb: Chemische Chemisch⸗pharmazeutische Präparate.
8 304904.
1923. Chemische Fabrik von Heyden Alktien⸗ 27/8 1923.
Fabrik. Waren:
E. 15791.
25/5 1923. Julin Engels u. Sohn, Remscheid Vieringhausen 102. 27/ 1923.
Geschäftsbetrieb: Fa⸗ brikation von Werkzeugen und Export. Waren: Werk⸗ zeuge für Holz⸗ und Metall⸗ bearbeitung. .“
alkoholfreie Getränke.
17/5 1923. Schroeder'sche Papierfabrik Gebr. Schroeder, Golzern (Mulde). 27/8 1923.
Geschäftsbetrieb: Wert⸗ titelpapiere.
Papierfabrik. Waren:
304909. Sch. 30615.
17/5 1923. Schroeder'sche Papierfabrik Gebr. Schroeder, Golzern (Mulde). 27/8 1923.
Geschäftsbetrieb: Papierfabrik. Wert⸗ titelpapiere.
27.
Waren:
304910. Sch. 30621.
26/5 1923. Schroeder'sche Papierfabrik Gebr. Schroeder, Golzern (Mulde). 27/8 1923 b 8 Wert⸗
Geschäftsbetrieb: Papierfabrik. Waren:
304911.
28/5 1923. Fa. Otto Li 1
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Ven Solinger Stahlwaren. Waren: M. esserschen Rasiermesser, Rasierapparate, Haarschneidemani rurgische Instrumente und Instrumente für pflege. t di
304912. g
Deljas
19/4 1923. Böckelmann & Co., 1923. 2
Geschäftsbetrieb: Zigarren⸗ Waren: Rauchtabak.
Amschreibungen, Berichtigung und sonstige Nachträge.
228872, 233026, 240351, „% 254267, 269996, 276879, 28779 geschrieben auf: Kukirol⸗Fabrik Kurt Krih Salze bei Magdeburg.
Kl. 26 c. 179111, 180649. Ungeschrithg Theodor Haller Gesellschaft mit beschrnte tung, Friedrichsdorf a. Taunus.
Kl. 35. 184340. Jetziger Vertreter:
Dipl.⸗Ing. Dr. Landenberger, Berlin.
Kl. 16c. 70244. Umgeschrieben auf: C.
Co. Aktiengesellschaft, Mergentheim.
Kl. 34. 283268, 283476. Umgeschrieben ¹
e Horb a. N. Aktiengesellsche
a. N.
Kl. 26d. 294449. Firma geändert in: Erse
Brentenfabrik Johann C. Schnittker „F.
Bremen.
Kl. 6. 292585. Jetziger Wohnsitz: Hambung
Kl. 3b. 293847. Umgeschrieben auf: Lederwe
Ackva Aktiengesellschaft, Kreuznach.
Kl. 2. 236446, 240585, 243 113.
auf: Ferdinand Kost, Dresden.
Kl. 2. 277713. Umgeschrieben auf: Inten
Proprietaries, Inc., Dayton, Ohio, (V.
Vertr.: Pat.⸗Anw. C. Wessel, Berlin.
Kl. 3b. 260010, 269583, 293499, ¼
303268. Firma geändert in: Wilhelm
dorf & Söhne, Nürnberg.
Kl. 32. 278225. Umgeschrieben auf: Reola
A.⸗G. für Hartgummi⸗Industrie, Berlin⸗
Kl. 2. 132939, 229357, 229516, 244676, 268 094, 268095, 269306]% 278 028, 28 1589, 281590, 283981,7 285184, 285185, 286219. UnmgM. auf: Chemische Fabrik M. Schneider, G. Herdecke⸗Ruhr. .
2. 111295, 124393, 132892, 1 141293, 144616, 150877, 188 029.
6. 109615.
23. 88406, 100278.
26d. 58958, 177038, 179495, 1 196585, 196586, 1978 05, 202347, ℳ 2023 79, 203718.
26ce. 262655.
34. 134281, 134282, 142603. Umgeschrieben auf: Florian⸗Werk Alit schaft, Berlin⸗Britz.
20 b. 26223, 27091, 52358, 87341.
20c. 23202.
Firma geändert in: Höfler⸗Ulmann AMlis schaft, Nürnberg.
Herfonz und Rauch
81 2
p Pal
Umge
Teillöschungen. 28. 8. 1923.
38. 301539. Das Zeichen bleibt für bestehen; für den Rest gelöscht. 38. 302414. Für Zigarren gelöscht.
29. 8. 23.
2. 188106. Für Messerschmiedewaren, zeuge gelöscht.
6. 301921, 301922. Für Rossche Asphalt, Teer, Baumaterialien gelöscht.
9b. 183183. Für chirurgische Scheren,
maschinen, Streichriemen, Hühneraugenhen sierpinsel, Seife, Lederetuis und Blech öscht. 1
9f. 63593. Für Fahrradglocken, Ladenll Ladenhaken, Briefklammern, Briefwagen’ 1 halter, Nußbrecher gelöscht.
13. 190818. Für Waren aus Gum Guttapercha zu technischen Zwecken, techn und Fette, Schmiermittel, Speiseöle gelist
16c. 183070. Das Zeichen bleibt für stehen; für die anderen Waren gelöscht.
30. 8. 1923.
23. 183005. Das Zeichen bleibt für eisenwaren, nämlich: Stifte, Nägel, Ku Nieten, Haken, Fassonhaken, Plättchen, drf Ringe, Dekorationsnägel, Agraffen, h Schnallen, Haken und Osen, Korsettösen, waren, Blechwaren, Zwickständer, Naget Stiftenteller, Dreifüße, Knieständer, schoner, Hosenknöpfe bestehen; für dire Waren gelöscht.
.26 b. 187283. Das Zeichen bleibt stt und Milchpulver, Kindermilch, Trockenm densierte Milch, gegorene Milch, gescurrn sterilisierte Milch, pasteurisierte Milch, Be Rahmgemenge, Käse, Kunstbutter, tierig pflanzliche Margarine, Speisefette und 8 bestehen; für die anderen Waren gelisch
al. 26b. 207078. Fuür Spec gelöscht. Kl. 35. 182061. Das geichen bleibt für Pu
Spielwaren bestehen; für die andere gelöscht. “ Berlin, den 7. September 1923.
Reichspatentamt.
titelpapiere.
Verlag der Expedition (i. B. Meyer) in Verlin.
—
0
Der Bezugspreis beträgt monatlich 4 500 000 Mh. talten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 500 000 Mh.
Alle Postan
auch die Geschäftsstelle SW. 48,
2 Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 1 500 000 Mhk. einer 3 gespalt. Einheitszeile 2 500 000 Mk.
8
freibleibend. 8 Anzeigen nimmt an⸗
die Geschäftsstelle des Neichs⸗ und Staatsanzeiger
Tel.: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573. * g
1“ I1““ 89
7
8 “
n, Sonnabend, den 8. September,
Abends.
Berlin SW. 48, Wilhelmstrahe Nr. 32.
16
Poftschecktonto: Berlin 41821.
1923
—— —
—
— 2 Einzelnummern
Nr 8 208 4 — Reichsbankgirokonto. 8 Be
☛ Alle zur Veröffentlichung im Reichs⸗ und Staats⸗ anzeiger bezw. im Zentral⸗Handelsregister bestimmten Druckaufträge müssen künftig völlig druckreif ein⸗ gereicht werden; es muß aus den Manuskripten selbft auch ersichtlich sein, welche Worte durch Sperrdruck oder Fettdruck hervorgehoben werden sollen. — Schriftleitung und Geschäftsstelle lehnen jede Verantwortung für etwaige nuf Verschulden der Auftraggeber beruhende Unrichtig⸗ keiten oder Unvollständigkeiten des Manuskripts ab. 2☚
EEEEQEEÜERNEöNöööãöʒöõöãaãẽℛéℛéẽnséẽgqgqgẽUUSDD B——4ẽRVq6LWUéCêẽU2éSẽVVẽééẽR6s2RAUñ—âęõUẽℛ!-EWjwWöw Juhalt des amtlichen Teiles:
1 Deutsches Reich.
Ernennungen ꝛc.
Verordnung über Devisenerfassung.
Durchführungsbestimmungen zur erfassung.
Verordnung über die steuerliche Behandlung ablieferungs⸗ pflichtiger ausländischer Vermögensgegenstände.
Bekanntmachung über Umrechnungskurse auf Grund des § 17 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage A zur Be⸗ “ betreffend erleichterte Ausfuhr, vom 19. Mai
Verordnung über Devisen⸗
Bestimmungen über die Freigabe von Sprit zur Trink⸗ branntweinherstellung.
Bekanntmachung, betreffend die 4. Sitzung des Landeseisenbahn⸗ rats Hannover. 8
Entscheidungen der Filmprüfstelle in Berlin.
Bekanntmachung, betreffend Brennstoffverkaufpreise.
Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Bayerischen Hypo⸗ theken⸗ und Wechselbank in München.
Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadtgemeinde Darmstadt.
Bekanntmachung, betreffend Einlösung der Zinsscheine der Anhaltischen Roggenwertanleihe. ö1“
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
IV. Nachtrag zur Preußischen Ausführungsanweisung über die Versorgung mit Zucker im Betriebsjahre 1922 /23.
Bekanntmachung, betreffend Ziehung der 3. Klasse der 22. Preußisch⸗Süddeutschen (248. Preußischen) Klassenlotterie.
Aufhebung eines Handelsverbots.
“
4
Amflichs. Deutsches Reich.
Der Legationssekretär im Auswärtigen Amt, Legationsrat säsgiep, ist zum Ministerialrat in der Reichskanzlei ernannt vorden.
Im Bereiche des Reichsverkehrsministeriums ist versetzt: der Regierungsbaarat Robert Krafft, bisher in Neustadt i. Schw., zur Reichsbahndirektion nach Karlsruhe.
Ueberwiesen: der Eisenbahnamtmann ö“ Zimmer⸗ mann, bisher bei der Bahnbauinspektion 2 in Karlsruhe, zur Bahnbauinspektion 1 daselbst.
In den Ruhestand getreten:
der Eisenbahnamtmann, Eisendahndirektor Bahr in Rostock⸗
Der Regierungsmedizinalrat Dr. Brauer vom Ver⸗ sorgunggamt Chemnitz und der Regierungsmedizinalrat Ch. Petzsche von der Orthopädischen Versorgungsstelle n hemnitz sind auf ihren Antrag unter Gewährung des gesetz⸗ ichen Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt worden.
Verordnung des Reichspräsidenten über Devisenerfassung. Vom 7. September 1923. (Peröffentlicht in Nr. 83 des NGBl. Teil I S. 865.)
Auf Grund des Artikel 48 der Verfassung d Reichs wird folgendes verordnet: fassung
Die Reichsregierung bestellt einen Kommissar für Devisenerfassung hit außerordentlichen Vollmachten, Der ssas,ür Her ist befugt,
sehitingzmitter und Forderungen in ausländischer Währung, aus⸗
n.
e Wertpapiere und Edelmetalle für das Reich in Anspruch zu
einschließlich des
Portos abgegeben
nehmen. Zu diesem Zwecke werden die Artikel 115, 117, 153 der Reichsverfassung außer Kraft gesetzt. Der Kommissar für Devisen⸗ ehshs. ist eine Behörde, die dem Reichswirtschaftsminister untersteht.
§ 2.
Die Reichsregierung erläßt die zur Erfüͤllung der Befugnisse des Kommissars erforderlichen Bestimmungen und regelt das Verfahren. Sie kann dem Kommissar für Devisenerfassung nnd den von ihm bestimmten Stellen die Regelung im einzelnen überlassen. Sie kann Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsbestimmungen mit Freiheitsstrafen, Geldstrafe und mit Einziehung bedrohen und bei Zuwiderhandlungen gegen die Devisengesetzgebung oder Anordnungen des Kommissars Ordnungsstrafen, Sicherstellung und Verfall⸗ “ ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung
ndrohen. 8 Berlin, den 7. September 1923. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichskanzler Stresemann.
—
2
Durchführungsbestimmungen rdnung des Reichspräsidenten über Devisen⸗ 1“ erfassung. “ 8 Vom 7. September 1923. (Veröffentlicht in Nr. 83 des RGBl. Teil I S. 866.) Auf Grund des 8§ 2 der Verordnung des Reichspräsidenten über Devisenerfassung vom 7. September 1923 wird folgendes verordnet: L“
2
88 8 8 vTö1“ Wer Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währun
g, ausländische Werlpapiere oder Edelmetalle besitzt, hat sie auf An⸗ ordnung des Kommissars für Devisenerfassung gegen Goldanleihe an das Reich abzuliefern. Mit Einverständnis des Kommissars kann die Uebernahme auch gegen Reichsmark oder Goldgutschrift oder einen anderen Gegenwert erfolgen. 1 8
Die Rechte Dritter an den abgelieferten Vermögensgegenständen gehen auf den vom Reich geleisteten Gegenwert über.
Die Ablieferung von Zahlungsmitteln und Forderungen in aus⸗ ländischer Währung kann nicht gefordert werden, soweit diese nach der Feststellung des Kommissars in einem den Lebens⸗ und Wirt⸗ schaftsverhältnissen des Verfügungsberechtigten notwendigen Umfange zu Verwendungszwecken gehalten werden, die nach der Devisengesetz⸗ gebung zulässig sind, insbesondere auch zur Abdeckung aus⸗
ändischer Kredite. 8 le Ablieferung von Zahlungsmitteln oder “ in aus⸗ ländischer Währung kann ferner nicht gefordert werden, soweit diese von einer Person oder Personenvereinigung, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Auslande hat, als Unterhaltsbeitrag oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht übersandt oder zur Verfügung gestellt sind oder werden, wenn sich der Betrag in angemessenen Grenzen hält und die Ueberlassung ohne
, t erfolgt. G Nötgceung ausländischer Wertpapiere kann nicht gefordert werden, soweit ihr Verbleib in der Hand des Besitzers im uteresse eines inländischen Unternehmens oder der deutschen Wirtschaft liegt.
Die Ablieferung von Edelmetallen kann nicht gefordert werden, soweit sie zur Fortführung eines inländischen Unternehmens für jeweils zwei Monate notwendig sind.
Vermögensgegenstände im Sinne dieser Durchführungs⸗ befttrmenehe fisc Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, ausländische Wertpapiere und Edelmetalle.
Zahlungsmittel im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen 1 Geldsorten, Paplergelge Farteees und dergl., Auszahlungen,
nweisungen, Schecks und Wechsel. 8
ländischer Währung im Sinne dieser Durch⸗
Forderungen in ausländisch hrung Kerse ds Ereahee
ũ en sind Forderungen, bei hramngsbestenöntg n 9 effektiver Valuta und der Schuldner seinen
Sitz im Auslande hat. . Wohgsict agficge eertpaplere im Sinne dieser Durchführungs⸗ bestimmungen sind im Auslande ausgestellte Effekten aller Art, die
auf eine ausländische Wührönng Uanten, sowie Zins⸗, Gewinnanteil⸗ 5 eine solcher Effekten.
8 “ Eülalch dieser Durchführungsbestimmungen sind
Gold, Silber, Platin, Platinmetalle in den im Handel mit solchen
Metallen üblichen Formen.
ommissar für Devisenerfassung kann in Durchführung der ““ rnisles, che retventen Uber die Devisenerfassung vom 7. September 1923 von jedermann jede von ihm für erforderlich er⸗ achtete Auskunft fordern und bei jedermann jede von ihm für er⸗ forderlich erachtete Einsicht nehmen und Durchsuchung vornehmen. Die gleichen Befugnisse hat er gegenüber Reichs⸗, Staats⸗ und Ge⸗ meindebehörden. 8 Der Kommissar für Devisenerfassung kann jedermann zur Er⸗ klärung vorladen. —
Der Kommissar für eidesstattliche Versicherung Angaben verlangen.
§ 5. Devisenerfassung kann von jedermann die der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner
oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
§ 6.
Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, die entgegen den Bestimmungen der Valutaspekulationsverordnung er⸗ worben sind, Vermögensgegenstände, die auf Erfordern des Kommissars für Devisenerfassung gemäß § 3 nicht angegeben sind oder deren Ab⸗ lieferung nicht innerhalb einer vom Kommissar gestellten Frist erfolgt ist, können ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer strafbaren Hand⸗ lung zugunsten des Reichs für verfallen erklärt werden. Die Verfallerklärung wird vom Kommissar für Devisenerfassung aus⸗ gesprochen. Das Eigentum geht auf das Reich über, sobald die Verfallerklärung dem Gewahrsamsinhaber zuͤgeht.
Weist der von der Verfallerklärung Betroffene nach, daß ihm die Unrechtmäßigkeit des Erwerbes unbekannt war oder die Angabe oder die Ablieferung unverschuldet unterblieben ist, so kann die Uebernahme gemäß § 1 erfolgen.
§ 7.
Besteht Grund zu der Annahme, daß Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung entgegen den Bestimmungen der Devisengesetzgebung erworben oder Vermögensgegenstände von dem zur Auskunft aufgeforderten verheimlicht oder von dem zur Ab⸗ lieferung Aufgeforderten nicht abgeliefert sind, so können sie vom Kommissar für Devisenerfassung und den Behörden und Beamten des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes vorläufig sichergestellt werden.
Die vorläufig sichergestellten und für verfallen erklärten Ver⸗ mögensgegenstände gelten als in Beschlag genommen im Sinne des 8
§ 137 des Strafgesetzbuchs.
Die Verfügung über die für verfallen erklärten Vermögens⸗ gegenstände zum Zwecke ihrer Verwertung erfolgt durch den Kommissar für Devisenerfassung.
10.
Ueber die Rechtmäßigkeit der Verfallerklärung entscheidet auf Beschwerde des Betroffenen endgültig das Reichswirtschaftsgericht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats seit dem Tage der Ver⸗ fallerklärung beim Kommissar für Devisenerfassung anzubringen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt das Reichswirtschaftsgericht die Unrechtmäßigkeit der Verfallerklärung oder die Gutgläubigkeit des Betroffenen fest, so erfolgt die Uebernahme gemäß § 1. Weitere Ansprüche des Betroffenen auf Grund der bestehenden Gesetze bleiben unberührt. § 11
Der Kommissar für Devisenerfassung kann jede für die Vor⸗ nahme einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung oder die Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren zuständige Stelle um die Voll⸗ streckung ersuchen. Die Vollstreckung erfolgt auf Grund des Er⸗ suchens. Die ersuchte Stelle verfährt nach den für sie allgemein
geltenden Vorschriften. 1 Das Vollstreckungsorgan hat den Gegenstand der Vollstreckung
unverzüglich gegen Empfangsbescheinigung an eine Reichsbankanstalt oder ein Finanzamt abzuliefern und die Empfangsbescheini gung dem Kommissar für Devisenerfassung einzusenden.
§ 12. 1
Der Kommissar für Devisenerfassung kann die Verfallerklärung
unter Angabe 1” Namens und der Anschrift des Betroffenen auf
dessen Kosten öffentlich bekanntmachen. Die Bekauntmachung kann
auch durch öffentlichen Anschlag erfolgen. Die Vorschriften des 5 26
Abs. 3, 4 der Preistreibereiverordnung vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 700) gelten entsprechend.
§ 13.
Wer die erforderten Auskünfte nicht, nicht in der gesetzten Frist oder unvollständig abgibt oder auf Vorladung nicht erscheint, kann zur Erfüllung dieser Pflichten durch Ordnungsstrafen angehalten werden. Die Ordnungsstrafe kann wiederholt werden und darf im Einzelfalle nicht mehr als 10 000 ℳ Gold betragen.
§ 14.
Wer den Vorschriften des § 4 Abs. 2 der Valutaspekulations⸗ verordnung vom 8. Mai/29. Juni 1923 (RGBl. I S. 275, 507) zuwider handelt oder die im § 4 Abs. 3 der Valutaspekulations⸗ verordnung vorgeschriebenen Angaben unvollständig oder falsch macht oder die im § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 2,. Satz 2, § 7a Satz 2 der Valutaspekulationsverordnung vorgeschriebenen Meldungen oder die im § 4 Abs. 4 der Valutaspekulationsverordnung aufgeführten Belege nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist oder unvollständig ein⸗ reicht oder die Belege nicht 3 Jahre aufbewahrt oder die gemäß §§ 6, 9 der Valutaspekulationsverordnung geforderten Auskünfte nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist oder falsch sübt oder die Unterlagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist oder falsche Unterlagen vorlegt, kann zur Erfüllung dieser Pflichten ohne Rücksicht auf Verschulden durch Ordnungsstrafen angehalten werden. § 13 dieser Durchführungsbestimmungen und § 381 der Reichsabgaben⸗ ordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) gelten ent⸗ sprechend.
Das gleiche gilt für Zuwiderhandlungen gegen § 8 der Aus⸗ führungsbestimmungen zur Valutaspekulationsverordnung vom 8. Mais 29. Juni 1923 (-RGBl. I S. 279, 509) sowie wenn jemand das in Nr. 8 der Ausführungsbestimmungen vom 24. Juli 1923 (RGBl. IL S. 748) vorgeschriebene Devisenbuch nicht oder unvollständig führt. oder die dort vorgeschriebenen Abschriften nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig einreicht. G
§ 15.
Die Ordnungsstrafe wird durch Bescheid des Kommissars für Devisenerfassung oder der ersuchten Behörde endgültig festgesetzt. Die Ordnungsstrafe ist sofort fällig. Die Reichsstelle, an die die Or⸗ nungsstrafe zu entrichten ist, soc in dem Bescheid angegeben werden-.
8