1923 / 211 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Sep 1923 18:00:01 GMT) scan diff

VI. Zwangsvoll st Wird die Ablieferungspflicht ganz oder teilweise nicht erfüllt, so ist Entschließung darüber zu fassen. ob vollstreckt werden soll. Soll dies geschehen, so stellt der Kommissar für Devisenerfassung in einem besonderen Bescheid die rückständige Leistung fest und fordert den Ab⸗ lieferungspflichtigen zur Ablieferung und Leistung des Zuschlags 5 der Verordnung) auf. Der Bescheid ist dem Ablieferungspflichtigen bekanntzugeben. Dies soll in der Regel durch Zustellung geschehen. Zustellung durch eingeschriebenen Brief genügt. Die Zustellung gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. Die Zwangsvollstreckung ist jedoch bei Gefahr im Verzuge vor der Be⸗ kanntgabe des Bescheides zulässig. In diesem Falle ist die Bekannt⸗ gabe unverzüglich nachzuholen. Für den Bescheid kann das anliegende Muster als Anhalt dienen. § 12

Der Kommissar für Devisenerfassung kann jede Stelle, die für die Vornahme der Zwangsvollstreckung, sei es im gerichtlichen Voll⸗ treckungsverfahren, sei es im Verwaltungszwangsverfahren, zuständig

ist, um die Ausführung der Zwangsvollstreckung ersuchen.

Die ersuchte Stelle verfährt nach den für sie allgemein maß⸗ ebenden Vorschriften. 1

Die Zwangsvollstreckung ist auf zur Ablieferung geeignete aus⸗

ändische Vermögensgegenstände in der Reihenfolge zu richten, in der

sie abzuliefern sind. Auf besonderes Verlangen des Kommissars für

Devisenerfassung ist die Zwangsvollstreckung auch in das sonstige Ver⸗ mögen des Ablieferungspflichtigen vorzunehmen. 8

Das Vollstreckungsorgan händigt dem Ablieferungspflichtigen eine Bescheinigung darüber aus, was durch die Zwangsvollstreckung bei⸗ ebracht worden ist. § 13

Die in der Zwangsvollstreckung beigebrachten zur Ablieferung 88 igneten ausländischen Vermögensgegenstände sind vom Vollstreckungs⸗ rgan unverzüglich bei einer Ablieferungsstelle abzuliefern. Diese ändigt dem Vollstreckungsorgan die Zwischenbescheinigung oder die

endgültige Quittung aus. Das Vollstreckungsorgan hat die Zwischen⸗ bescheinigung oder die endgültige Quittung zur Verfügung des Ab⸗ lieferungspflichtigen zu halten und sie ihm gegen Rückgabe der Be⸗ 12 Abs. 4) auszuhändigen. Zur Ablieferung nicht geeignete Vermögensgegenstände sind an den Kommissar für Devisen⸗ erfassung abzuführen. 18

Berlin, den 11. September 1923. EWG1“

Der Reichsminister der Finanzen. Der Reichswirtschaftsminister. Hilferding. von Raumer.

Muster I.

Der Kommissar für Devisenerfassung.

Bescheid über die Verpflichtung zur Ablieferung ausländischer 1 Vermögensgegenstände. er

Seae .. (Name, Firma, Stand oder Beruf)

Verkis deoh.

„22„9 „2„22252225b25b2bub—292b9bb—bbeee à9 —⸗0

.. 2 22272 22452252—898052292u290 n2 2£ã

8 (Wohnort, Straße und Hausnummer) 8 ist gemäß der Verordnung des Reichspräsidenten vom 25. August 1923 (7SBl. I S. 833) mit der Ablieferung ausländischer Vermögens⸗ gegenstände im Gegenwert von 1 v

im Rückstande. 8 * 1 88 Die Ablieferungspflicht erhöht sich gemäß § 5 der Verordnung

um fünf vom Hundert des rückständigen Betrages für jeden an⸗

gefangenen Monat der Säumnis, beginnend mit dem Der Ablieferungspflichtige wird hiermit aufgefordert, sürxcrab

lieferungspflicht sofort zu genügen. Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar.

Abdru des Dienststempels.

UUnterschrift) Muster II. Eidesstattliche Erklärung zur Verordnung über die Ablieferun

ausländischer Vermögensgegenstände des

der

2„29„ 222„ 2„ 9 2„b„ 9„ 2„222„22à22„2929 5 22æ29— 2

(Vor⸗ und Zuname, Stand oder Beruf)

v89 9 9 98 9096998999b90b5ꝰ 998ö9vb686ꝰx85v9bö90ꝛö29

(Wohnort, Straße und Hausnummer)

1116ö4““ geb —— zugleich in meiner Eigen⸗ E“ 1 v

(Vor⸗ und Zuname, Stand oder Beruf),

verstorben am. . 1923, zuletzt wohnhaft ge⸗ wesen in E

Hausnu

sowie mein Erblasser 68

Der 82 LPLöu Die von mir uns vertreteree:

. 2„ g 1114A4““

(Vor⸗ und Zuname, Firma, Stand oder Beruf) (Wohnort, Straße und Hausnuummer) habe hat als ersten Teilbetrag der Brotversorgungsabgabe (Ge⸗ setz zur Sicherung der Brotversorgung im Wirtschaftsjahre 1923/24, § 5 der Durchfüͤhrungsbestimmungen zur Verordnung des Reichs⸗

präsidenten über die Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände vom 30. August 1923) gensgegens

9

entrichtet und noch zu entrichten. * Ich bin zur Zwangsanleihe endgültig mit.. veranlagt, mein Erblasser mit. Ich bin zur Zwangsanleihe mtitit . veranlagt; mein Erblasse mitirt .. 1 en und meines Erblassers Veranlagung ist noch nicht endgültig. Ein Bescheid über die Zwangsanleihe ist mir und meinem Erblasser nicht zugestellt. Mir und meinem Erblasser ist ein besonderer Ab⸗ gabebescheid über die Brotversorgungsabgabe in Höhe von h111.“*“ erteilt. Zuständig für die Veranlagung zur Zwangsanleihe ist für mich und meine Ehefrau das Finanzamt ilit:· ..„für meinen Eeblasser das Vinanzatit 111“ für dir von mir vernetene. 111“.“

e Finanzamt uu . e—

Bezeichnung der Steuerummer:᷑: An ausländischen Vermögensgegenständen habe ich hat mein

rblasser hat der von mir Vertretene .. abgeliefert:

18 1 (Bezeichnung und Nennwert) Die Ablieferung ist erfolgt bei Die endgültige Quittung lautet uber . Gold und trägt die Ngummer ..

11“”“

8 11.“ 1 *

Sinne dieser eidesstattlichen Erklärung sind: 3

1. Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen; Aus⸗ zahlung, Anweisungen, Schecds, Wechsel und Forderungen in ausländischer Währung, bei denen der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung in effektiver Valuta hat; die von der Reichsbank auf Grund des Gesetzes vom 2. März 1923 (7GBl. I S. 155) ausgegebenen Dollarschatzanweisungen gelten nicht als Forderungen in ausländischer Währung.

2. a) Anteile an ausländischen Erwerbsgesellschaften sowie Ge⸗ schäftsbeteiligungen jeder Art, im Ausland. Diese sind in weitestem Umfange zu verstehen. Es kommt ins⸗ besondere nicht darauf an, in welche Rechtsform die Be⸗ teiligung gekleidet ist, ob die Beteiligung eine unmittel⸗ bare oder mittelbare ist, ob sie unter Zwischenschaltung anderer Stellen erfolgt, ob sie für die Dauer oder zur Abwickelung einzelner Geschäfte bestimmt ist. Als geschäftliche Unternehmungen gelten Betriebe aller Art u. a. auch land⸗ und forstwirtschaftliche Betriebe, Schiffahrtsunternehmungen, Mietgrundstücke, Patentrechte, Konzessionen und sonstige Ausbeutungsrechte. Als Betei⸗ ligung gilt jeder Anteil an dem geschäftlichen Unternehmen, ohne Rücksicht auf seine Höhe einschließlich der Allein⸗ inhaberschaft.

Anteile an Erwerbsgesellschaften und Geschäftsbeteili⸗ Hangen an Unternehmungen in den abgetretenen Teilen des Reichs, mit Ausnahme der außerhalb Europas belegenen, fallen nicht unter diese Bestimmungen.

b) an inländischen oder ausländischen Börsen gehandelte Wertpapiere, sofern sie auf ausländische Währung lauten und Anspruch auf Zahlungen in effektiver Valuta geben, z. B. Otavianteile. Wertpapiere, die auf Grund des Vertrages von Versailles angemeldet aber noch nicht aufgerufen sind, gelten nicht als ausländische Vermögensgegenstände; unter diese Ausnahmebestimmung fallen nicht freigegebene

8 apiere.

3. Deutsche Reichsgoldmünzen sowie Gold⸗ und Silberbarren.

4. Ansprüche auf Uebertragung der unter Nr. 1 bis 3 bezeich⸗

naeten Vermögensgegenstände; diese gelten für die Begründung

der Ablieferungspflicht als erfüllt; der Anspruchsberechtigte gilt als Eigentümer des Vermögensgegenstandes. Ansprüche auf Aushändigung der im Entschädigungsverfahren auszu⸗ ebenden Bonds der südafrikanischen Union, für die dem ntschädigungsberechtigten noch keine Zertifikate ausgehändigt worden sind, fallen nicht hierunter. Auf der Grundlage der vorstehenden Angaben erkläre ich wir 1. Innerhalb der Zeit vom 10. bis 20. August 1923 hat sich in meinem des Unterzeichneten Vermögen sowie im Vermögen meiner unterzeichneten Ehefrau 8g

8 W1“

von mir uns vertrktene 8

g3,, der Höchstbetrag an ausländischen Vermögensgegenständen befunden, und zwar waren es folgende ausländische Ver⸗ mögensgegenstände:

88 des im Vermögen .

6 66 69 66 9995ã2b9b bbbbbb9b9b 9bbuä9 9b 9 u686äe5

Von diesen Vermögensgegenständen rühren die folgenden aus dem Vermögen meine .. nach dem 1. Januar 1923 verstorbenen Erblasser .. her:

. 2. . . 2* 2 2* . . . 2 * 2. 2 2. 2 2 2 20 9 . 90 2 0

sowie meine Ehefrau er b

habe. hat an ausländischen Vermögensgegenständen nach dem 31. Juli 1923 veräußert:

„Die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner unserer Er⸗ klärungen zu Nr. 1 und 2 versicher.. . ich wir hiermit an Eidesstatt.

‚de 117172

2520 24505225à222„,22,„à22,22„,22à2⸗2

(Vor⸗ und Zuname, Stand oder Beruf)

148818BZ“ (Wohnort, Straße und Hausnummer).

Ich versichere hiermit an Eidesstatt, daß mir keine Umstände be⸗ kannt sind, die der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden

eidesstattlichen Erklärung meines Ehemannes entgegenstehen, soweit mein eigenes Vermögen in Betracht kommt.

1114* (Vor⸗ und Zuname).

Verordnung über Devisenbanken. Vom 11. September 1923.

Auf Grund des § 24 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über Devisenerfassung vom 7. September 1923 (nGBl. I S. 865) verordne ich:

§ 1 Abs. 1 der Verordnung auf Grund des Notgesetzes (Maß⸗ nahmen gegen die Valutaspekulation) vom 8. 5. 1923 (-GBl. I. S. 275) wird außer Kraft gesetzt. Die auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung durch die oberste Landesbehörde im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister als Devisenbanken zuge⸗ lassenen Personen oder Personenvereinigungen hören auf Devisen⸗ banken zu sein.

Devisenbanken im Sinne der Devisengesetzgebung sind die Banken und Bankiers oder deren Zweigniederlassungen, die Mitglied der an ihrem Sitz befindlichen Abrechnungsstelle der Reichsbank sind.

Die oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Kommissar für Devisenerfassung weitere Banken und Bankiers als Devisenbanken zulassen.

Devisenbanken, die nicht Mitglieder einer Abrechnungsstelle der Reichsbank sind, dürfen ihre laufenden Geschäfte mit Zahlungs⸗ mitteln oder Forderungen in ausländischer Währung bis zum 30. Sep⸗ tember 1923 abwickeln.

Berlin, den 11. September 1923.

Der Kommissar für Devisenerfassung. Fellinger.

111“

Bekanntmachuüung des Kommissars für Devisenerfassung. 8 Vom 11. September 1923.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über Devisenerfassung vom 7. September 1923 bestimme ich: § 1. Der Eigentümer von Edelmetallen und deren Legierungen hat die am 12. September 1923, Vormittags 8 Uhr,

a) im eigenen Gewahrsam,

b) in fremdem Gewahrsam (auch auf dem Transport) befindlichen oder bei ihm unter Zollverschluß gehaltenen Bestände nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis zum 21. September 1923 anzumelden.

§ 2.

Der Anmeldepflicht unterliegen alle Edelmetalle (Silber, Gold, Platin und Platinmetalle) und deren Legierungen in Form von Münzen sowie Rohmetalle in jeder Form, Halbfabrikate (Drähte, Bleche, Stangen, Röhren), ferner Bruch und Abfälle.

Mir eist bekannt, daß ausländische Vermögensgegenstände im

mit einer zu fertigenden Gesamtaufstellung ihres Bezirk. der Außenhandelsstelle für Metallwirtschaft, Berlin Wehg, pungeian Straße 122 ab, zugeleitet. mer

Bekanntmachung unterliegen den Strafbestimmungen der führungsbestimmungen zur Verordnung Devisenerfassung vom 7. September 1923. 88

kassen des Reichs bedingungen werden wie folgt geändert:

Nicht anzumelden sind Gegenstände aus Gold⸗ und Silber⸗ doublé. 11AA444“ .“

16“

§ 3. 1. Zur Anmeldung sind die natürlichen und die juriftischen, d verpflichtet. jurristischen Personen In der Anmeldung muß von jedem Edelmetall getrennt G ewicht und Durchschnittsfeingehalt angegeben werden. F Iäsant. Feingehalt nicht genau bekannt ist, muß er geschätzt werden alls de Die Anmeldung muß ferner Namen, Pevuß oder Gew Wohnung sowohl des Meldenden wie in Fällen des 8 28 Gewahrsamhalters der gemeldeten Gegenstände enthalten. b)

und das

4.

Die Anmeldungen sind an die örtlich zuständigen Ha zu richten. Zur Anmeldung verpflichtete Eigceig Handelslam metallen der in § 2 genannten Art, denen die für ihren Woh Ehe zuständige Handelskammer nicht bekannt ist, richten die Anmeldrelck an ihre Gemeindebehörde, die sie am 22. September 1923 2 örtlich zuständige Handelskammer weitergibt. n die

5 5. Die Anmeldungen werden von den Handelskammern

men

zusammen

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 4 diese

des Reichspräftdenten uns. Berlin, den 11. September 1923. 8

Der Kommissar für Devisenerfassung. 8 Fellinger.

Bekanntmachung. „Alle Freimarken im Einzelwerte von weniger als 100 %

verlieren mit Ablauf des 30. September 1923 ihre Gültigkeit In den Händen der Bevölkerung befindliche, nicht zum Frei⸗ machen von Sendungen benutzte Marken dieser Art werden bis Ende Oktober 1923 an den Schaltern der Postanstalten bar oder gegen andere Freimarken eingelöst, wenn Sorte mindestens Marken im Gesamtwerte von 1000 vor⸗ gelegt werden. Auch bei höherem Gesamtwerte wird ein Teib⸗ betrag unter 1000 nicht vergütet.

von einer

Vordrucke mit eingedrucktem Wertstempel unter 100

(Postkarten, Kartenbriefe, Briefumschläge usw.) werden nicht eingelöst; sie können aufgebraucht werden, u. U. unter Durch⸗ streichen des Wertstempels oder Ueberkleben mit gültigen Freimarken. 1G

Berlin, den 10. September 1923. Der J. A.: Padberg.

Fünfte Verordnung

über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen.

Vom 12. September 1923. Auf Grund des § 16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mal

1920 (RGBl. S. 953) und des Artikels II der Vierten Ver⸗ ordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen vom August 1923 (Reichsministerialblatt S. 897) wird verordnet:

ArtikelI. Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen von

25. November 1921 (Zentralblatt S. 901) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 18. August 1923 wird dahin geändert:

1. im § 3 werden die Worte: „zwanzigtausend Mark' ersetzt.

durch die Worte: „sechzigtausend Mark“;

2. im § 4 werden die Worte: „zehntausend Mark' ersetzt durch die Worte: E Mark“ und „fünftausend Mark⸗ durch „fünfzehntausend Mark“;

3. im § 6 werden die Worte: :eine Million Mark' ersetzt durch die Worte: „drei Millionen Mark“;

4. im § 7 werden die Worte: „zweihunderttausend Mark' ersetz durch die Worte: „sechshunderttausend Mark“ und „zwanzig⸗ tausend Mark“ durch „sechzigtausend Mark. 8

Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden

Tage in Kraft.

8

Berlin, den 12. September 1923.

Der Reichsminister des Innern. 8 Sollmann.

Die für den Geschäftsverkehr mit den eG geltenden allgemeinen Darlehns⸗

§ 1: Darlehen in Beträgen von weniger als 100 000 000 werden in der Regel nicht erteilt.

§ 5 Abs. 2 Satz 2: Auf jeden Pfandschein sind während der ge⸗ 5bN seines Bestehens mindestens 1 000 000 Zinsen zu zahlen.

§ 6: Teilzahlungen sind nur in Beträgen von mindestens 10 b0 v Summe gestattet und müssen durch 10 Millionen eilbar sein.

Die Aenderungen der §88 1 und 6 treten mit dem heutigen

Tage, die des § 5 mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft

Berlin, den 6. September 1923.

Hauptverwaltung der Darlehnskassen. Havenstein. von Grimm.

Bekanntmachung. 8

Im Verlage des Reichsamts für Landesaufnahme, Berlin NW. 40, Kronprinzenufer 15/16, sind folgende Karten neu erschienen:

1. Karte der Provinz Hannover 1:300 000 Buntdruck in fuͤnf sanben, mit Kreisgrenzen und Kilometerangaben an den Ha traßen, in Taschenformat gefaltet. Grundpreis 3,00 ℳ. 1

2. Karte des Sauerlandes in zehn Blättern 1: 75 000 Buntdru in drei Farben, Angabe der Jugendherbergen, in Taschenforma efaltet, bisher erschienen: Bl. 1 Elberfeld, Bl. 2 FFetlabe

J. 3 Arnsberg, Bl. 4 Brilon, Bl. 6 Attendorn, Bl. 7 Berle⸗ burg. Grundpreis jedes Blattes 0,60 ℳ. o0W

3. Kreiskarte „Siegkreis, Stadt, und Landkreis Bonn“ 1:100 000, in Taschenformat gefaltet. Grundpreis 0,80 ℳ.

4. Meßtischblätter 1:25 000, Schwarzdruck. 8

a) Auf Grund von Neuaufnahmen: 8 Bl. 289 Sodehnen Photoalgraphien de 1074 Grunau Originalaufnahmen b) Auf Grund eingehender Beri Bl. 1837 Berlin 1835—1 8

1908 Schöneberg

2532 Halle (Nord)

1419 Schneidemühl

2213 Münster

2214 Telgte

2649 Kettwig

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tigungen:

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Grundprelt

490580 4ℳ. Photoalgraphien der Original⸗ berichti ngen]

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gb 1 September 1923 gelten als Verkaufspreise die Ab „Svervielfältigt mit der Schlüsselzahl des Börsen⸗ 2n tscher Buchhändler.

ens Langezeigten Karten sind in allen Buchhandlungen zu

88 Amtliche Hauptvertriebsstelle; Verlagsbuchhandlung ber, chmidt, Berlin NXW. 7, Dorotheenstraße 60: für das cise biet östlich der Weichsel: Alleinige amtliche Provinzial⸗ sechsg ür Ostpreußen, Buchhandlung Gräfe und Unzer, * 8 Paradeplatz 6. inig ichnisse und Uebersichtsblätter versendet gegen einsendung des Portos die Kartenvertriebsabteilung des acwamts ür Landesaufnahme, Berlin NW. 40, Kron⸗ 5 er 15/16. b Truppen und Schulen werden folgende Vorzugs⸗

se gewährt:

se gewährt. Ze nge ven 1= 19 Kanten: 1929

3 8 über 300 30 %.

Berlin, den 5. September 1923.

Reichsamt für Landesaufnahme. J. V.: Hellwig.

*

1.“ Verordnung zer die Auflösung Her Zweigstelle de gleichsamts in Weimar.

Vom 8. September 1923.

6G“ Auf Grund des § 2 des Reichsausgleichsgesetzes 8 der Bekanntmachung vom 6. Juni 1923 (RGBl. Teil I 5 334) wird verordnet: 8

§ 1. §1 der Verordnung über das Verfahren des Reichsausgleichs⸗ ns vom 26. Junt 1920 (-RGBl. S. 1342) wird wie folgt geändert: 1. Das Wort „Weimar“ wird gestrichen. 2 Als Absatz 2 wird hinzugefügt: 6 Zu dem Bezirk der Hauptstelle gehört ferner das Gebiet, für das im § 7 der Bekanntmachung vom 30. April 1920 die Zweigstelle in Weimar als zuständig bezeichnet worden ist.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1923 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt ab gehen die bei der Zweigstelle des eichsausgleichsamts auptstelle über.

Berlin, den 8. September 1923. Der Reichsminister für Wiederaufbau.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ iter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491 ff.) ist die Her⸗ ellung folgender Mischfutterarten genehmigt orden:

1. Durch Erlaß vom 26. Juli 1923 J.⸗Nr. IV/3. M. 673 —: Bezeichnung: Kälbermehl „Marke Schmitt u. Schuckert“. Nährstoffgehalt: 12,07 % Wasser,

3 13,49 % Protein,

5,34 % Fett, 61,41 % Stickstofffreie Extraktstoffe, 1,97 % Rohfaser, 5 22 % Asche. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Reisfuttermehl, Weizenfuttermehl, Kohlensaurer Kalk. Name des Herstellers: Firma Schmitt u. Schuckert in Würz⸗ rg, Ziegelaustraße 5. 2. Durch Erlaß vom 26. Juli 1923 J.⸗Nr. IV/3. M. 682 —: Bezeichnung: „Degezet⸗Geflügelfutter“. Nährstoffgehalt: 9,60 % Wasser, 15,95 % Protein, 1b 552;60 % Stickstofffreie Extraktstoffe, 6,55 % Rohfaser, 1 12,90 % Asche (darin 2,2 % Kochfalz). Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: 9 Weizenkleie, . Kartoffelflocken,

8 ochsalz,

Nan ““ Kohlensaurer Kalk. 111““

ame des Herstellers: Deutsche Geflügelzucht⸗Genossenschaft e. G. „b. H. Radevormwald.

823. Durch Erlaß vom 26. Juli 1923 J.⸗Nr. IV/3. M. 687 —: Bezeichnung: „Melassemischfutter für Pferde“. Nährstoffgehalt: 17,25 % Wasser,

14,20 % Stickstoffhaltige Substanz,

11I16“] 49,85 % Stickstofffreie Extraktstoffe (darin 18,9 % Zuckerh,

9,35 % Rohfaser,

11 14 90 % Asche.

Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile:

vI“

Getrocknete Biertreber, Gequetschter Hafer, .“

Kochsalz. 8 8 Name des Herstellers: Landwirtschaftliche Handelsgesellschaft m. b. H., Frankenberg (Eder), Hessen. 84. Durch Erlaß vom 26. Juli 1923 J.Nr. 1V/3. M. 703 —: eeichnung. „Hundekuchen“. 6 ö ährstoffgehalt: 11,03 % Wasser, 15,94 % Püen

3,05 % Fett, 61,24 % Stickstofffreie Extraktstoffe 8 8 22 e 1 ohfaser. dandelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Weizennachmehl, 6 Getrocknetes amerikanisches Fleischschrot, N Knochenschrot. gllame des Herstellers: Kraftfutterfabrik Carl Beck G. m. b. H. le (Hann.). 20. Durch Erlaß vom 26. Jult 1923 J.⸗Nr. 1/3. M. 711 —: Pjeichnung: Mastschrot“. ührstoffgehalt: 13,50 % Wasser, 818 16,40 % Protein, 57,40 % Stickstofffreie Extraktstoffe, 1 230 0 Nche, desKaehe 1 ohfaser. dandelsäbliche Bezeichnung der Gemengteile: Gerstenschrot, R hr 1 8 Uame des Herstellers: Firma Gustav Lumpe in Wilster (Holst.). werichurch Erlaß vom 26. Jult 1923 J⸗Nr. 1/3 M. 743—: zieichnung: „Geflügelfutterr.

8

in Weimar anhängigen Verfahren auf die

brean a. n der Gemengteile: ais, Noms deg Herfaglette tma Canl Thormann in Alkana a. C ame de rstellers: Firma IG,

Gr. Bergstr. 150. Firma Carl Thormann in Altona a

7. Durch Erlaß vom 15. August 1923 J.⸗Nr. IV/3 M. 814 —: Bezeichnung: „Kälbermehl“. Nährstoffgehalt: 10,12 % Wasser, 9,26 % Fett, 2528 Phhcehecrreie Ertrakrstofe 88 % Sti re aktstoffe, 6,83 % Rohfaser, 9,70 % Asche (darin 1,61 % Kochsalz und phosphors. Futterkalkk)l. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteille: Erdnußmehl, Leinsamen, enchelsamen, hosphorsaurer Futterkalk (Dicalciumphosphat),

ochsalz.

Name des Herstellers: Georg Ebeling, Halle / Saale, Seebener

Straße 22. 8. Durch Erlaß vom 21. August 1923 J.⸗Nr. 1V/3. M. 823 —: Bezeichnung: ee e 1- waeeg w. Ibeka“ gese geschütztes Warenzeichen).

Nährstoffgehalt: 14,81 % Wasser, 1 12,47 % Stickstoffhaltige Substanz,

1,49 % Fett, 8 60,95 % Stickstofffreie Extraktstoffe (davon

13,86 % Zucker), v““ 8 5,55 % Rohfaser,

1“ 4,73 % Asche.

Handelsübliche Less henn⸗ der Gemengteile:

elasse,

Ackerbohnen, Kartoffelpülpe, Treber, Kartoffelschnitzel.

Name des Herstellers: Firma Johannes Bischoff, Kiel, Ringstr. 13.

Berlin, den 11. September 1923.

Der Reichsminister für Eee und Landwirtschaft. 1 öhr.

6,13 %

ö1“

8

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ g vom 8. April 1920 (47GBl. S. 491 ff.) ist die Her⸗ tellung folgender Mischungen genehmigt worden:

1. Durch Erlaß vom 3. Juli 1923 J.⸗Nr. IV/3. M. 719 —: Bezeichnung: „Gewürzter Futterkalk, Marke Symal“, Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile:

Reiner kohlensaurer Futterkalk, ö Futterkalk (Dicaleiumphosphat), Koocchfalz,

Fenchel, Name des Herftagen. Chemische Fabrik Ottokar Bubeck, Bremen, Museumstraße 3. 2. Durch Erlaß vom 11. Juli 1923 J.⸗Nr. IV/3. M. 691 —:

2) Gewürzter kohlensaurer Futterkalk „Gelt da schaugst“ Marke F. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Reinen kohlensaurer Kalk,

iehsalz.

b) Gewürzter kohlensaurer Futterkalk schaugst“ Marke W. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Reiner kohlensaurer Kalk, Wachholder, iehsalz.

c) Bezeichnung: Gewürzter Futterkalk „Gelt da schaugst“. Handelsübliche 2vx der Gemengteile: einer kohlensaurer Kalk, 8 Phosphorsaurer Futterkalk (Dicalciumphosphat), Fenchel, ame des Herstellers: Kalkdüngerwerk Oberpfalz G. m. b. H. Vilshofen, Oberpfalz.

3. Durch Erlaß vom 20. Juli 1923 J.⸗Nr. IV/3. M. 762 —: Bezeichnung: Gewürzter kohlensaurer Futterkalk Marke, Quiek“. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile:

Reiner kohlensaurer Kalk, hosphorsaurer Futterkalk (Dicalciumphosphat),

enchel. Miame des Herstellers: Fa. M. Rudolph, Chem. techn. Produkte in Ballenstedt i. Harz. 4. Durch Erlaß vom 23. August 1923 J.⸗Nr. IV/3. M. 829 —: Bezeichnung: „Jubra⸗Chlorcalcium Futterkalk (Chlorcalcium⸗

Spreu)“. 8

Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: 8 Chlorcalcium, 8 gem. Flachsschäben (Flachsspreuph,

Ko B MName des Hereiele- Fa. „Jubra“ G. m. b. H., Rittergut Rackith/ Elbe bei Wittenberg (Bez. Halle). Berlin, den 11. September 1923. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Bezeichnung :

Bezeichnung: „Gelt da

Bekanntmachung, betreffend die Preise der Patentschriften.

Vom 13. September 1923 ab beträgt der Preis einer Patentschrift: a) für das Inland, 4 000 000 8) für das übrige Auslad. 24 000 000 Berlin, den 11. September 1923. Der Präsident des Reichspatentamts. v. Specht.

Preußen. 8

Bekanntmachung. Aluf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 habe ich 1. den Eheleuten Hugo Neumann, Essen, mmerstraße Nr. 36, den Handel mit Lebens⸗ und uttermitteln aller Art sowie die Vermittlertätigkeit hierfür, 2. der Ehefrau Wilhelm Schlüter, Essen, Kopstadt⸗ platz 7, den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art, mit Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Ver⸗ mittlertätigkeit hierfür, 3. den Eheleuten Josef, Kraut⸗ kremer, Essen, Fenn. eene den Handel mit Wein⸗, Spirituosen, sämtlichen Lebens⸗ und Futter⸗ mitteln, Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Ver⸗

mittlertätigkeit hierfür untersagt. Essen, den 5. September 1923. Städt. Polizeiverwaltung.

Nicchtamtliches.

Preußischer Landtag. 267, Sitzung vom 11. September 1923, Nachmittags 3 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.]

Präsident Leinert eröffnet die Sitzung gegen 3 ½ Uhr mit der Mitteilung, daß der Abg. Eichhoff (D. Vp.) aus dem besetzten Gebiet ausgewiesen worden ist. Der Präsident hat sofort Verwahrung beim Auswärtigen Amt eingelegt und dieses hat durch die diplomatischen Funktionäre in Paris, London und Brüssel bei der fümeesftscee. englischen und bel⸗ gischen Regierung Beschwerde führen lassen.

Abg. Dr. Meyer⸗Ostpreußen (Komm.) verlangt, daß der Prä⸗ sident dieselbe Energie entwickle, wenn es sich um die Verhaftung preußischer Abgeordneter auf preußischem Gebiet handelt. Erst vor wenigen Wochen sei der Abg. Schulz⸗Neukölln nicht nur verhaftet, sondern gefesselt worden. Zur Beratung müsse an erster Stelle der kommunistische Antrag, betr. Abwehrmaßnahmen gegen den Wucher, kommen.

Gegen den letzteren Antrag wird von mehr als 15 Mit⸗ gliedern Widerspruch erhoben; der Antrag ist damit beseitigt. Ebenso ergeht es der Anregung des Abg. Katz (Komm.) über das Vorgehen der Staatsregierung gegen die Kommunisten und die Betriebsrätebewegung sowie dem Vorschlag des Abg. Scholem den Minister des Innern zu ver⸗ anlassen, die Gründe bekanntzugeben, die zum wiederholten Verbot der „Roten Fahne“ geführt haben.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die Beraiung der Statistik der Durchführung des Reichssiedlungsgesetzes (Siedlungsergebnisse in Preußen für die Kalenderjahre 1919 bis 1922). Die Statistik behandelt den Landerwerb, die Be⸗ gründung neuer Ansiedlungen, die Anliegersiedlung, die Moor⸗ und Oedlandbesiedlung, die persönlichen Verhältnisse der Siedler und die Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter.

Abg. Kilian (Komm.) bezeichnet die ganze Statistik und das ganze sogenannte Siedlungswerk als eitel Schaumschlägerei. Selbst der „Vorwärts“ habe zugeben müssen, daß das Ergebnis „ganz außer⸗ ordentlich bescheiden“ sei. (Der Redner kommt gegen die Unruhe im Hause nur zeitweise auf, obwohl der Präsident wiederholt um Ruhe ersucht.) Der Vorwurf, das kommunistische Verlangen nach einer Arbeiter⸗ und Bauernregierung sei lediglich Heuchelei, habe nicht die

eringste Berechtigung; diese Forderung sei ein Programmpunkt, den

schon das Agrarprogramm des Spartakusbundes von 1918 enthalten habe. Nur die Verwirklichung dieses Programms werde auch eine wirklich fruchtbare Siedlungstätigkeit ermöglichen. Bis jetzt sei frei⸗ lich jeder Versuch, die Sozialdemokraten mit der Nase auf den richtigen 8 * Befreiung des ländlichen Proletariats zu stoßen, erfolglos geblieben. 1

Abg. Katz (Komm.) protestiert gegen das Verfahren des Prä⸗ sidenten, der vorhin die Geschäftsordnungsdebatte über die kommu⸗ nistischen Anträge bewußt geschäftsordnungswidrig geschlossen habe. Herr Leinert sei unfähig, weiter zu präsidieren.

Präsident Leinert überläßt das Urteil über diese unerhörten Beleidigungen dem Hause. Die kommunistischen Mitglieder bittet der Präsident, sich in Zukunft etwas anständiger zu benehmen.

Katz: Der Präsident macht in moralischer Entrüstung anstatt seine Handhabung der Geschäftsordnung zu rechtfertigen. Der Schlußantrag ist vom Abg. Heilmann ausgegangen, dem Führer und Sprecher der sozialdemokratischen Partei, und dieser Herr hat vorher, zu uns gewendet, den Zwischenruf gemacht: Ihr seid wohl lange nicht hinausgeflogen?

Abg. Dr. Meyer⸗Ostpreußen (Komm.) sucht ebenfalls nach⸗ zuweisen, daß der Präsident die Kommunisten durch seine Geschäfts⸗ führung vergewaltigt habe.

Hierauf fährt das Haus in der sachlichen Beratung des Gegenstandes fort. 2

Abg. Paetzel⸗Frankfurt (Soz.) beantragt neEh Gegenstands an den Siedlungsausschuß. Abg. Giese (D. Nat.) fordert angemessene Entschädigung bei Enteignungen.

Die Vorlage wird dem Siedlungsausschuß überwiesen.

Bei der Beratung der Mitteilungen über die easess. des Tarifs für die Gebühren der Kreisärzte un Chemiker fordert der 8

Abg. Dr. Weyl (Soz.) endliche Durchführung der Wert⸗ beständigkeit für diese Gebühren.

Die Vorlage wird dem Bevölkerungsausschuß überwiesen. Dazu eine Reihe zu ihr gestellter Anträge. Gleichfalls der Ausschußberatung werden die Verordnungen über anderweite Festsetzung der Gebühren der Gerichte, Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher sowie die Mit⸗ teilung der Regierung über das Besoldungsdienstalter der in planmäßigen Amtsanwaltsstellen angestellten Gerichtsassessoren.

Bei Beratung der Ausführungsbestimmungen zum Be⸗ amtendiensteinkommengesetz forderte der

Abg. König⸗Weißenfels (Komm.) bei Einführung der monat⸗ lichen Gehaltszahlung eine andere Staffelung der Gehälter der Unterbeamten. Die Nachzahlungen für diese seien völlig unzureichend gewesen. 8 1

Die Vorlage geht an den Beamtenausschuß.

Nach Ueberweisung des Gesetzentwurfs über die Bau⸗ lastenbücher an den Rechtsausschuß werden ohne wesentliche Aussprache in erster und zweiter Beratung angenommen die Entwürfe über die Abänderung von Gerichts⸗ gemeinschaftsverträgen, über den Sitz des Landes⸗ kulturamts für die Provinz Pommern sowie über den Vorbereitungsdienst der Referendare. Auch der Entwurf über die Bereitstellung von Staatsmitteln zur Bedeichung der Grohde auf Norderney wird einem Ausschuß überwiesen. Hierbei wird die Beratung durch einen Antrag Katz (Komm.) unterbrochen, der fordert, daß die im Hause anwesenden Betriebsräte vom Plenum gehört werden sollen, da sie gegen die Behandlung der kommunistischen An⸗ träge protestieren wollen. Der Antrag wird abgelehnt. Nach Erledigung von Eingabenberichten vertagt sich das Haus. Bei Feststellung der Tagesordnung für die Mittwoch⸗ Sitzung beantragen die Kommunisten erneut, ihre Anträge und Anfragen morgen an erster Stelle zu beraten. Als der Antrag abgelehnt wird, erschallen von der Zuhörertribüne lärmende Rufe: Pfui die S. P. D.! Da der Lärm kein Erde nimmt, läßt Präsident Leinert die Tribüne räumen. Während dies geschieht, hält der Lärm auf den Tribünen minutenlang an; es ertönen unaufhörkich Rufe: Nieder mit der Regierung!, die von den Kommunisten im Saale mit Händeklatschen beantwortet werden. Abg. Schultz⸗Neukölln (Komm.) bringt ein dreimaliges Hoch auf die Revolution aus, in das die Zuhörer auf der Tribüne einstimmen. Nachdem Abg. Obuch (Unabh.) sich gleichfalls gegen die Polizei⸗ maßnahmen gegen Presse und Betriebsräte gewandt’ hatte, erneuert Abg. Schultz⸗Neukölln den kommunistischen Antrag auf Beratung der kommunistischen Anträge. Das gesamte Ministerium solle bei dieser Beratung gegenwärtig sein, die Vertreter der Berliner Betriebsräte sowie der Erwerbslosen