8 7.
S „ 8 § 8. 5 Eine gerichtliche Voruntersuchung findet nicht statt. Bei der Anklageschrift kann die Anklagebehörde von dem Er⸗ sordernis des 8 198 Abs. 2 der Strafprozeßordnung absehen. 8 Ein Beschluß des außerordentlichen Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergeht nicht. Die nach § 148 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung an die Eröffnung des Hauptverfahrens ge⸗ —5 Wirkungen treten mit Einreichung der Anklageschrift bei Sericht ein. 8 Nach Eingang der Anklageschrift ordnet der Vorsitzende, falls er keine Bedenken hat, die Hauptverhandlung an; andernfalls führt er einen Gerichtsbeschluß darüber herbei, ob die Hauptverhandlung statt⸗ 4 hat oder der Beschuldigte außer Verfolgung zu setzen ist. Die Frist des § 216 der Strafprozeßordnung wird auf vierundzwanzig Stunden festgesetzt; sie läuft von der Stunde der Mitteilung des Haupt⸗ verhandlungstermins an. 2 Soweit nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung an die Perlesung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung Rechts⸗ folgen geknüpft sind, treten sie mit Beginn der Vernehmung des ngeklagten zur Sache (§ 242 Abs. 3 der Strasprozeßordnung) ein. Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme nach iem Ermessen, jedoch behält es bei der Vorschrift des § 244 Abs. 1 r Strafprozeßordnung sein Bewenden.
§ 18. b Gegen die Entscheidungen des außerordentlichen Gerichts ist kein Rechtsmittel zulässig. 18 Ueber Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das im ordentlichen Verfahren zuständige Gericht. Die Wieder⸗ ufnahme zugunsten des Verurteilten findet auch dann statt, wenn Katsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die es notwendig er⸗ cheinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren nachzuprüfen. Die Vorschrift des § 403 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt. 1 der Antrag auf Wiederaufnahme begründet, so ist die Haupt⸗ derhandlung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht anzuordnen. 19. Die Strafvollstreckung erfadht durch die Anklagebehörde. Die Vollstreckung der Todesstrafe ist erst zulässig, wenn die Ent⸗ schließung des Reichspräsidenten ergangen ist, von dem Begnadigungs⸗ recht keinen Gebrauch zu machen.
§ 20. Endet die Tätigkeit des außerordentlichen Gerichts, so ist in den anhängigen Sachen das ordentliche Verfahren einzuleiten; das gleiche gilt für Sachen, in denen ein Todesurteil erlassen worden ist, es sei denn, daß bereits eine Entschließung des Reichspräsidenten über die usübung seines Begnadigungsrechts ergangen ist. Für die örtliche IG gelten die Vonschriften der 887 ff. der Strafprozeß⸗ ordnung.
Die Strafvollstreckung geht auf die Strasvollstreckungsbehörde über, in deren Bezirk das außerordentliche Gericht seinen Sitz Pbaßt hdat. Für gerichtliche Entscheidungen gemäß §8 490 ff. der Straf⸗ Feheerdnung ist die Strafkammer des Landgerichts dieses Bezirks zuständig.
§ 21. 1 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 1923.
Der Reichsminister der Justiz. Dr. Radbruch.
Bekanntmachung
über Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Mischfutter.
b Vom 27. September 1923.
(eröffentlicht in der am 1. Oktober ausgegebenen Nr. 93 des RBl. Teil I S. 916.)
Auf Grund des § 9 der Verordnung über Mischfutter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) wird bestimmt:
Artikel 8 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über E“ vom 8. April 1920 (nRGBl. S. 494) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1923 (RGBl. I S. 302) erhält folgenden Wortlaut:
85 die Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung ist r Rechnung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirt⸗ aft (Referat Mischfutter) auf das Postscheckkonto Berlin NW. 7 r. 76 545 gebührenfrei das Fünfzigfache des Betrags, der für die 8 eines Briefes bis zu 20 g im Inlandsfernverkehr am
Tage des Eingangs des Antrags jeweils zu leisten ist, zu entrichten.
Die Entscheidung ergeht erst nach Eingang dieses Betrags. Der eichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann in besonderen ällen den Betrag ermäßigen.
Zur Deckung der durch die Ueberwachung des Verkehrs mit ischfutter entstehenden Kosten ist für die Dauer der Genehmigung hrlich im voraus, und zwar am 1. Januar eines jeden Kalender⸗
lahrs, das Fünfundzwanzigfache des Betrags, der für die Beförderung Inlandsfernverkehr am Fülisteitogf. Die erste Zahlung ist am
olgenden Kalender⸗
eines Briefes bis zu 20 g im geweils zu leisten ist, zu entrichten.
Januar des auf den Tag der Genehmigung jahrs zu leisten.
Berlin, den 27. September 1923. 6
Der Reich sminister für Ernährung und Landwirtschaft.
J. V.: Dr. Heukamp.
—
1“ Bekanntmachung zur 10. Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923
Mit Wirkung vom 3. Oktober 1923 ab wird die Schlüssel⸗ l im Sinne der Ziffer IB der Allgemeinen Bestimmungen Deutschen Arzneitaxe 1923 für Arzneimittel und Gefäße auf 580 000 — liʒbunzeeacn tausend —, im besetzten Gebiet auf 780 — Sieben ertachtzigtausend —, für Arbeitsvergütungen auf 280 000 — Zweihundertachtzigtausend — festgesetzt. Berlin, den 1. Oktober 1923. Der Reichsminister des Innern. 8 J. A.: Dammann.
—
Bekanntmachung,
betreffend Preisänderungen in der Deutschen Arznei⸗
taxe (1. Nachtrag zur zehnten abgeänderten Aus⸗ gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923).
Acidum salicylicum. 10 g 13
Aether aceticus . 10 g 11
193 g
“
2 9) „ „ .„ 0 Ammonium rhodanatum . Ammonium sulfuricum Argentum nitricum .
* ˙ ˙0 95 5 6 5. Sn*
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„ „ Auripigmentum Calcium phospho-lacticum Cantharidinum. Codeinum
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Codeinum hydrochloricum
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Codeinum phosphoricum 1 Cortex Cascarae sagradae Digitoxinum cryst.
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Species laxantes hamburgenses
Emplastra: Emplastrum fuscum 1 Emplastrum opiatum Emplastrum saponatum salicylatum
Epirenan solutum (0,1 %)
S22
„ „ „ 8 8 Extractum Adonidis fluidum .. . Extractum Apocyni cannabini fluldum Extractum Aurantii Corticis fluidum . Extractum Belladonnae . .. . Extractum Bursae Pastoris fluidum Extractum Cacti grandiflori fuidum Extractum Castaneae fluidum Extractum Chinae fluidum .
„5 99 5ͤ598bn
- 8 G6 9, . 9 6 ..⸗. EEEEEE2g
5 . Eö. Extractum Cimicifungae racemosae fluidum Extractum Coca fludum. Extractum Colombob Extractum Colombo fluidum.. . Extractum Condurango fluidum . Extractum Damianae fluidum . Extractum Djambu fluidum Extractum Eucalypti fluidum.. Extractum Frangulae examaratum Extractum Frangulae fluidum.. Extractum Gentianawaa Extractum Gossypii fluidum.. Extractum Hamamelidis fluidum.
SSSSSSSSSSSSSSS==SSSS
*8 99 08 2 02 98 02 08 08 h8 08 02 h0 98 98 02 v8 02 98 92 98 98 92 92 92 90 92 98 00 02 02 02 h8 02 08 08 08 07 08 08 92 09 92 08 99 08 92 9,
,—82 —⁴½ —
„ 2 „ 8 Extractum Jaborandi fluidum .. Extractum Kava-Kava fluidum Extractum Muira-puama fluidum . Extractum Myrtilli Foliorum fluidum Extractum Pichi fluidum . Extractum Pini silvestris. Extractum Piscidiae fluidum Extractum Quebracho fluidum.. Extractum Rhols aromaticae fluidum Extractum Sarsaparillaea.. Extractum Serpylli fluidum. Extractum Simarubae fluidum Extractum Stramonii Extractum Thymi fluidum.. Extractum Uvae Ursi fluidum Extractum Valerianae fluidum Fructus Myrtilli Heleninum album. Kalium bioxalicum Liasol Linimentum ammoniato-camph
veeᷣ ε,5.8öö -2 A 122-⸗*
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2) „ Linimentum ammoniatum .
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Liquor Ferri albuminati. . .
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2) 2) „ Liquor Ferri jodopeptonati cum Mangano Liquor Ferri jodosaccharati cum Mangano Liquor Ferri oxychlorati dialysati Liquor Stibii chlorati. Lysoform . 9 20 8 0 9⁴ 9 4
Manna..
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„b1158
Morphinum hydrobromicum
— —S8 ————'=S—-
Morphinum hydrochloricum
2) 2
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22 M Morphinum sulfuricum
— —
Natrium bicarbonicum
8 588
2 9 Natrium nitricum „
8 9. u“ Natrium nitrosum . Natrium salicylicum. Natrium silicicum siccum Oleum Arachidis Oleum cantharidatum Oleum Chamomillae infusum Oleum Chloroformii.
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Oleum Hyoscyami Opium pulv.
D.2=2 ₰ S888 ——VS8SSS
2) 8 2) Ormiceat. „
Pergenol.. . Pyrogallolum. Reagentien: Nylandersch Resina Jalapaa Rheumasan.. 8 Saccharin
8
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0 9 0 9 86 2 † 8 8 4 8 . 0 0 4 82 4 6 2 8 4⁴ 2 9 2 8
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Sal Garolinum factitium Sapo jalapinus Sapo kalinus..
8*
4 cryst.
-. 8 ö Sapo kalinus venalis
S-e. Se
2 — 82882
2 „ 2 Semen Stramonii.. Sirupus Castaneae. Sirupus Mannae Sirupus Sennae cum Mann Species gasteinenses
& & eo&–.
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öc,₰Nͤͤ11111421*“
— —
Species marienbadenses. Spiritus Saponis kaliini.
EgEEgEEE S28252828
—
Spiritus Saponis kalini Hebrae
— 85
— D₰
82 2 2 „ Tabulettae: Natrii salicylici 0,5 Natrii salicylici 1,0 Terra silicea usta praeparata. Tinctura anticholeritaa Tinctura Cardui Mariae Rademacheri Tinctura Ferri acetici aetherea Tinctura Jalapae Resinae,.. Tinctura Opii benzolca „ Tinctura Opii crocata..
26
20 17 7 26 15 10 77 31 15 6 15 100 7 46 9 26 100 g 61 100 g 122
Diese Bekanntmachung Wirkung vom 8. Ok⸗ tober 1923 in Kraft. 1 6 88
den 2. Oktober 1923. 9 Der .n g des Innern.
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9 0 82 0 0 Tubera Jalapae.. 3 Unguentum basilicum . Unguentum Cantharidum. Unguentum Cantharidum pro usu veterinari- Unguentum cereum. Unguentum diachylon
Unguentum Styracis Valoin.. . 0
2 2 2 8 Tinctura Opii simplex..
0 0 685 864 0 0 2. 9 ο 30 0 0 1— 5 . . ⸗ . „ . 0 0 0 CEZZZZZZZZ1*“
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Vinum Coca. Vinum Frangulae. Xylolum
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0 bo 2. 9 90 2090 G9b5959 8 b8b 95ö85uö5 0 95 690595 5⸗
8 F
Damm ann.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 92 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält
die Verordnung zur Aenderung des § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, vom 27. September 1923,
die Verordnung über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer und über die Berechnung von Zuschlägen, vom 27. September 1923,
die Verordnung über Penerna agen in der Angestellten⸗ versicherung, vom 27. September 1923 und
die Verordnung über Teuerungszulagen in der Invaliden⸗ versicherung, vom 27. September 19223. “
8 Berlin, den 30. September 1923.
SGSFeesetzsammlungsamt. Krause.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 93 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält
das Gese über die vorübergehende Aufhebung der viertel⸗ jährlichen Gehaltszahlungen vom 28. September 1923,
die Verordnung über die Gehaltszahlung, vom 28. Sep⸗ tember 1923,
die Bekanntmachung über Abänderung der Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über Mischfutter, vom 27. September 1923, —
die Verordnung über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und die Erhebung der Rhein⸗Ruhr⸗ Abgabe in Oberschlesien vom 24. September 1923,
die Zweite Verordnung zur Aenderung der Stundungs⸗ ordnung vom 26. September 1923,
das Gesetz zur Aenderung des Postscheckgesetzes vom 28. September 1923,
die Verordnung zur Aendernng des Postscheckgesetzes vom 28. September 1923,
die Verordnung über die Eingliederung der Reichsanstalt für Maß und Gewicht in die Phystkalisch⸗Technische Reichs⸗ anstalt vom 26. Septem ber 1923 und
die Verordnung zur Aenderung der Postscheckordnung vom 28. September 1923. 8
Verlin, den 1. Oktober 1923.
Gesetzsammlungsamt. Krause.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 37 des “ esetzblatts Teil II enthält
das ees über einen Abänderungsvertrag zu dem Handels⸗ und Schiffahrtsvertrage zwischen den Staaten des Deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins einerseits und den Niederlanden anderseits vom 31. Dezember 1851, vom 26. September 1923,
die Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 25. September 1923 und
die Bekanntmachung über Reparationsleistungen im freien Verkehr an Frankreich und Belgien vom 28. September 1923.
Berlin, den 2. Oktober 1923.
Gesetzsammlungsamt. Krause.
Preußen.
Gesetz über die Unterhaltung und den weiteren Ausbau des Stettiner Hafens.
(Veröffentlicht in der am 29. September ausgegebenen Nummer 59 der G⸗S. S. 451.)
S de Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Das Staatsministerium wird ermächtigt:
a) als Beitrag zum Gesellschaftsvermögen der „Stettiner Hafen⸗ gemeinschaft“ in Stettin, in der sich der Preußische Staat und die Stadt Stettin zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vereinen sollen, den Betrag von 200 000 000 ℳ — Zweihundert
Miillionen Mark — zu verwenden,
b) für den weiteren Ausbau des Stettiner Hafens einen Betrag is zu 120 000 000 000 ℳ — Einhundertzwanzig Milliarden
Mark — nach Maßgabe des von dem zuständigen Minister
feestzustellenden Planes zu verwenden,
¹) auf das Stammkapital der „Stettiner Hafenbetriebsgesellschaft“ mit beschränkter Haftung in Stettin, die vom Preußischen Staate, der Stadt Stettin und der Korporation der Kauf⸗ mannschaft zu Stettin gegründet werden soll, eine Stamm⸗ üna⸗ von 60 000 000 ℳ — Sechzig Millionen Mark — zu leisten.
§ 2.
(1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im § 1 bewilligten Summen eine Anleihe durch Verausgabung eines ent⸗ e von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Die
erwaltung der Anleihe wird der Hauptverwaltung der Staats⸗ schulden übertragen. Die Anleihe ist in der Art zu tilgen, daß jähr⸗ lich 1,9 vH des für den Anleihezweck aufgenommenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zur Tilgung der gesamten Staatsschuld oder zur Verrechnung auf bewilligte Anleihen verwendet werden. Als ersparte Zinsen sind 5 vH der zur Tilgung dieser An⸗ leihe aufgewendeten oder auf bewilligte Anleihen verrechneten Be⸗ träge anzusetzen.
(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗ anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel sind von zwei Mitgliedern der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu unterschreiben.
(3) Die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zu⸗ gehörigen Zinsscheine und Wechsel können auch sämtlich oder teil⸗ weise auf ausländische oder nach einem bestimmten Wertverhältn auf in⸗ und ausländische Währung sowie im Auslande zahlbar, ferner auch auf Einheiten von Sachwerten (Tonnen Kali, Zentner Roggen usw.) gestellt werden.
(4) Die Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt aus⸗ gegeben werden.
(5) Die Mittel zur Fenlsfemg der Schatzanweisungen und Wechsel können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.
6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be⸗ stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Der Umlauf und gegebenenfalls die Feeane der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, m dem die Umlaufsfähigkeit und die Verzinsung der einzulösenden Schuldpapiere aufhört.
(7) Wann, durch welche Stelle und in welchem Betrage, zu welchem Zins⸗ oder Destontsaß. zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welchem Fälligkeitstage sowie zu welchem Kurse die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister; ihm bleibt im Falle des
Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Be⸗ dingungen für die Zablung im Ausland überlassen.
88
Beerlin, den 22. September 1923.
3. Die Ausführung dieses Gedebes erfolgt durch die z Minister. Das vorstehende, vom Landtage beschlossene geset wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staats⸗ rates sind gewahrt.
Das Preußische Staatsministerium. Braun. Siering. von Richter.
er evangelischen Kiech ete teghe Dittersbach, .2. Waldenburg, Regierungsbezirk Breslau, wird auf rund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (G.⸗S. S. 221) hiermit das Recht verliehen, die dem Buchhändler Richard Schröder gehörigen, im Grundbuch von Dittersbach, Band II Blatt 133, eingetragenen Grundstücke Parzellen 339/149, 346/152 und 849/154 des Kartenblatts 2, Gemarkung Dittersbach, soweit sie beene Erweiterung ihres Kirchhofs erforderlich sind, im Wege er Enteignung zu erwerben. vS wird auf Grund des § 1 des “ über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (G.⸗S. S. 211) bestimmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Ent⸗ eignungsrechts anzuwenden sind. “ 8
Beerrlin, den 26. September 1923. 8 Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für nffeee Kunst und Volksbildung. 1 oelitz.
Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.
Der Minister für Hende und Ge 8 J. A. Krohne.
1 Finanzministerium. „ Der Oberbuchhalter Taubert aus Osnabrück ist zum “ bei der Regierung in Osnabrück, der Ober⸗ chhalter Biere aus Trier zum Landrentmeister bei der Re⸗ gierung in Trier ernannt worden.
Oberverwaltungsgericht.
Oberverwaltungsgerichtssekretär, Geheimer Rech⸗ Bürovorsteher bei d ber⸗
Der
nungsrat Oertel ist zum verwaltungsgericht ernannt. “ 8
Justizministerium.
Zu KGRäten sind ernannt: die LGRäte Dr. Deerberg und Dr. Erich Schultze vom LG. I in Berlin, Dr. von der Groeben in Neuruppin, die RA. und Notare Dr. Biermann in Hamm und Dr. Siegfried Rosenfeld in Berlin.
StA. Lücking ist zum StARat in Lyck ernannt.
Der Amtssitz ist angewiesen: den Notaren Dr. Walter Seta und Margolinski in Berlin im Bez. des AG. erlin⸗Schöneberg, Dr. Frankfurter in Berlin⸗Wilmersdorf im Bez. des AG. Charloltenburg, IRNat Reimers aus Sege⸗ derg in Bad Bramstedt.
Zum Notar ist ernannt: RA. Gustav Simon in Breslau.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Tierarzt Dr. Siebel ist zum Kreistierarzt ernannt. Ihm ist die Kreistierarztstelle in Labiau (Regierungsbezirk nigsberg) übertragen worden.
Der Regierungs⸗ und Baurat (W.) Lachtin bei der Kanalbaudirektion in Essen ist gestorben. 1“X“
Aenderung der Prüfungsordnung für Kreistierärzte.
Die Vorschrift im § 23 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Kreistierärzte vom 28. 82 1910 wird 88 fung Ceantng.
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 60 Millionen Mark, und zwar für die schriftliche Prüfung 18 Millionen Mark,
fuͤr die praktisch⸗mündliche Prüfung 30 sächliche und Verwaltungskosten 12 Millionen Mark.
Die Vorschrift tritt am heutigen Tage in Kra Berlin, den 24. September 1923.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. Wendorff. 6
* Ministerium für Volkswohlfahrt.
Der Kreismedizinalrat und ständige Hilfsarbeiter bei der gierung in Köln Dr. Möbius ist zum Regierungs⸗ und edizina rat bei der Regierung in Stade,
der Privatdozent Professor Dr. Seelert in Berlin zum
Gerichtsmedizinalrat und
der Kreisassistenzarzt Dr. Ulrich in Demmin zum Kreis⸗
medizinalrat ernannt worden. 6
Bekanntmachung.
Dnurch den Herrn Reichsminister des Innern wird eine zeue Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1 unter der Be⸗
zeichnung: Deutsche Arzneitaxe 1923 Zehnte abgeänderte Ausgabe, Amtliche Ausgabe,
herausgegeben. Auf Grund des § 80 Abs. 1 der Gewerbe⸗ öͤrdnung für das Deutsche Reich bestimme ich: 1. Die Neuausgabe tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1923 ab für das preußische Staatsgebiet in Kraft. 2. Der Wortlaut von Ziffer 1 B der Allgemeinen Bestimmungen der Arzneitaxe ist zu ändern wie ee 8 „B. durch Vervielfältigung der Grundzahlen mit den amt⸗ lich bekanntgegebenen Schlüsselzahlen, und zwar: a) durch Vervielfältigung der Summe der Grundzahlen aus 8 8 und mit der Schlüsselzahl für Arzneimittel und Gefäße, un d) soweit Arbeitspreise zu berechnen sind, durch Vervielfälti⸗ 8 gung der Grundzahlen aus A. II. mit der Schlüsselzahl für die Arbeitsvergütungen.
Im Falle a ist das Produkt, im Falle b die Summe der
Produkte der Preis der Arznei, ausgedrückt in Mark.“ Ziffer 2 letzter Absac erhält folgende Fassung; „Unter Vergütung ist das Produkt aus Grundzahl und der Schlüssel⸗ zahl für die Arbeitsvergütungen zu verstehen.“ In Ziffer 7 Absatz 2 werden die Worte: „aus Grund⸗ zahl und Schlüsselzahl“ ersetzt durch die Worte: „aus Grund⸗ zahl und der Schlüsselzahl für die Arbeitsvergütungen.“
uständigen
illionen Mark, für
i Ziffer 19 vorletzter Absatz werden die Worte: „mit er Schlüsselzahl“ ersetzt durch die Worte: „mit den zu⸗ ehörigen Schlüsselzahlen“.
Die Schlüsselzahlen im Sinne der Ziffer 1B der Allge⸗ mmeinen Bestimmungen werden jeweils von dem Herrn Reichs⸗ minister des Innern im Reichsanzeiger bekanntgegeben. 3. Ziffer 31 der Allgemeinen Bestimmungen der Arzneitaxe wird gestrichen. Die Ziffer 32 trägt künftig die Bezeichnung 31. 4. Der durch meine Bekanntmachung vom 21. September 1923 — J. M. V. 2768 — mit Wirkung vom 24. September 1923 uf 500 000 ℳ erhöhte besondere Beschaffungszuschlag auf 692. Arzneiabgabe (Rezept, Spezialität, Handverkauf) für das besetzte Gebiet kommt mit Inkraftsetzung der Zehnten ab⸗ eänderten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923 in Fort⸗ fall. An seine Stelle tritt eine besondere, von dem Herrn Reichsminister des Innern jeweils bekanntgegebene, erhöhte Schlüsselzahl für Arzneimittel und Gefäße. Die Neuausgabe erscheint im Verlage der Weidmann'schen
Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, und kann
von dort zum Preise von 24 000 000 ℳ bezogen werden.
Berlin W. 66, den 1. Oktober 1923.
Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein. Ministerium für Wissenschaft, Kunst
Sund Volksbildung.
Das Preußische Staatsministerium hat den Studiendirektor der Paul⸗Gerhardt⸗Schule in Lübben Dr. Sebicht zum Ober⸗ studiendirektor einer staatlichen höheren Lehranstalt ernannt und ihm die Leitung des staatlichen Viktoria⸗Gymnasiums in Potsdam übertragen.
Das Preußische Staatsministerium hat den Studienrat
ylmann am Realgymnasium und Gymnasium in Leer zum Studiendirektor einer staatlichen höheren Lehranstalt ernannt. Als solchem ist ihm die Leitung des Gymnasiums in Aurich übertragen worden.
Das Preußische Staatsministerium hat den Studienrat Gottwald vom Matthias⸗Gymnasium in Breslau zum Ober⸗ studienrat ernannt. Als solchem ist ihm eine freie Oberstudien⸗ ratstelle an dem Gymnasium in Beuthen O. S. übertragen.
Der Studienrat Dr. Beckmann in Bielefeld ist namens des Preußischen Staatsministeriums zum Studiendirektor er⸗ nannt worden. Ihm ist die Leitung des Gymnasiums in Fraustadt übertragen worden.
Der Rektor der höheren Mädchenschule Scheele aus Bad Oldesloe ist zum Kreisschulrat in Ratzeburg, Regierungsbezirk Schleswig, ernannt worden.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Der Konsistorialrat Hain in Breslau ist in gleicher E en⸗ schaft an das Konsistorium der Provinz Sachsen versetzt worden.
8 Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 8. li 1923 wird die am 18. Juni d. J. geges die Händle rin uise Wurch in Rummelsburg i. Pomm. ausge⸗ sprochene andelsuntersagung mit Wirkung vom 1. Oktober d. J. ab aufgehoben. v “ Rummelsburg, den 26. September 1923.
Der Landrat. Dr. Breyer.
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Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) ist bekanntgemacht: der Erlaß des Preußischen Staatsmini⸗ vom 23. April 1923, betreffend die Genehmigung eines achtrags zum Statut der Zentral⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873, durch die Amtsblätter der Regierung in Königsberg i. Pr. Nr. 22 S. 181, ausgegeben am 2. Juni 1923, der Regierung in Gumbinnen Nr. 20 S. 151, ausgegeben m 19. Mai 1923 der Regierung in Alenstein Nr. 21 S. 92, ausgegeben am 26. Mai 1923, der Regierung in Marienwerder Nr. 20 S. 85, ausgegeben am 19. Mai 1923, der Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 20 S. 232, ausgegeben am 19. Mai 1923, der Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 20 S. 93, ausgegeben am 19. Mai 1923, der Re sgruns in Stettin Nr. 20 S. 162, ausgegeben am 19. Mai 1923, der Regierung in Köslin Nr. 20 S. 125, ausgegeben am 19. Mai 1923, der Regierung in Stralsund Nr. 20 S. 100, ausgegeben am 19. Mai 1923
der Regierung in Schneidemühl Nr. 19 S. 95, ausgegeben am 18. Mai 1923,
der Repierrng in Breslau Nr. 20 S. 178, ausgegeben am 19. Mai 1923,
der Regierung in Liegnitz Nr. 20 S. 148, ausgegeben am 19. Mai 1923,
der Regierung in Oppeln Nr. 18 Sonderbeilage, ausgegeben am 19. Mai 1923,
der Regierung in Magdeburg Nr. 20 S. 156, ausgegeben am 19. Mai 1923,
der Keg e in Merseburg Nr. 21 S. 138, ausgegeben am 26. Mai 1923,
der Regierung in Erfurt Nr. 22 S. 118, ausgegeben am 2. Juni 1923, und
der Regierung in Schleswig Nr. 22 S. 189, ausgegeben am
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 58/59 der Feecgischen Gesetzsammlung enthalten in Nr. 58 unter
Nr. 12 642 die Verordnung zur Aenderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder und des Präsidenten des Preußsschen Landtags und des Fesehes, dee se Reise⸗ kosten und Aufwandsentschädigung für die Mitglieder und den Präsidenten des Staatsrats, vom 28. September 1923, unter
Nr. 12 643 die Verordnung, betreffend vereinfachte Be⸗ schlußfa ung über Aenderung von Satzungen der landschaft⸗ ichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalten und deren Neben⸗ anstalten, vom 28. September 1923, unter
Nr. 12 644 die Verordnung zur Aenderung der Verord⸗ nung über die Catschäbigung, der von den preußischen Provinzial⸗ verwaltungen bestellten Mitglieder des Reichsrats, vom 28. September 1923, unter 3
Nr. 12 645 die öeee zum Gesetz über Mieterschutz und Miete xäöö vom 1. Juni 1923 (RSBl. I S. 353), vom 2. September 1923, unter
Nr. 12 646 die Anordnung, n Uebertragung Geschäfte der Mieteinigungsämter auf Amtsgerichte, vom 25. September 1923; “ 11“
in Nr. 59 unter d. 2 1
Nr. 12 647 das Gesetz über die Unterhaltung und den weiteren Ausbau des Stettiner Hafens vom 22. September 1923, unter 8
Nr. 12 648 das Gesetz für die Bewilligung von Staats⸗ mitteln zur Erschließung der Elbinsel Wilhelmsburg vom 24. September 1923 und unter„ 9
Nr. 12 649 das Gesetz über die Abänderung von Gerichts⸗
gemeinschaftsverträgen vom 26. September 1. 5
Berlin, den 29. September 1923.
Deutsches Reich. Der Reichsrat beschäftigte sich in seiner gestrigen öffent⸗
lichen Vollsitzung mit dem Gesetzentwurf über die Errichtung
einer Währungsbank. Der bayerische Staatsrat von Wolf berichtete über die eingehenden Beratungen der Aus⸗ schüsse und legte die wirtschaftlichen und finanziellen Motive der Vorlage dar. Der Inhalt der Vorlage ist kurz folgender:
Es soll ein realfundiertes Zahlungsmittel geschaffen werden, die Neumark, die der Goldmark gleichstehen soll und herausgegeben wird von einer vom Reich unabhängigen, durch die gesamte deutsche Wirt⸗ schaftzu errichtenden Währungsbank mit einem Kapital von 3200 Millionen Mark, wovon 800 Millionen eine Rücklage bilden sollen. Die Noten der Bank sollen gedeckt werden durch fünfprozentige Goldmark⸗ rentenbriefe, die ihrerseits auf der Grundschuld beruhen sollen, die an erster Stelle auf dem Grundbesitz der Landwirtschaft ein⸗ getragen wird und auf Grundbesitz, soweit er der Industrie und dem Gewerbe zur Verfügung steht, im übrigen aber auf Schuld⸗ verschreibungen der beteiligten Erwerbskreise beruht. Zur weiteren Deckung sollen Gold oder Devisen dienen, soweit sie der Bank zufließen. Sämtliche mit der Grundschuld und den Schuld⸗ verschreibungen Belastete sollen Anteilseigner der Bank werden. Die Grundschuld soll auf 4 vH des Mehrbeitragswerts in Goldmark lauten und mit 6 vH in Neumark zu verzinsen sein. Die Renten⸗ briefe werden zu je 500 Goldmark ausgefertigt, die Noten der Bank sollen jederzeit gegen Rentenbriefe umgetauscht werden können. Die neue Währungsbank soll verpflichtet sein, dem Reich eine Zahlung von 1200 Millionen Neumark zu geben, davon dreihundert zinslos, die zur Tilgung der Reichsschuld bei der Reichsbank dienen sollen. Das übrige Darlehen soll mit 6 vH verzinst werden.
Laut Bericht des „Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger“ hat sich die überwiegende Mehrheit der Aus⸗ schüsse auf den Boden der Vorlage gestellt in der Ueber⸗ zeugung, daß sofort etwas geschehen müsse, um die Bevölke⸗ rung so rasch wie möglich in den Besitz eines wertbeständigen Füenensn e. zu bringen. Besonders überzeugend waren die
lärungen des Vertreters des o“ daß das Ministerium die Verantwortung für die der Er⸗ nährung nicht weitertragen könnte, wenn nichtbaldein entscheidender Schritt getan würde, der für die Bewegung der Ernte von be⸗ sonderer Bedeutung se. Auch darüber war die Mehrheit der Ausschüsse einig, daß es im Augenblick noch nicht möglich ist, eine Goldwährung wieder einzuführen. Ebenso bestand Einigkeit darüber, daß es sich bei der Vorlage nur um eine Uebergangsmaßregel handeln kann und eine dauernde Sanierung nur möglich sei, wenn auch unsere Wirtschaft wieder gesund werde. Voraussetzung dafür sei aber, daß eühh die Reparationsfrage, der Ausgangspunkt unseres
irtschaftselends, eine einigermaßen tragbare Lösung findet, und ferner, daß durch die Steigerung unserer Gütererzeugung unsere Handelsbilanz wieder aktiv wird, vor allem aber, daß es im Laufe der nächsten Monate gelingt, den Reichshaushalt ins Gleichgewicht zu bringen. Der Reichsrat hegt die Hoff⸗ nung, daß der Reichstag die nötige Kraft aufbringen wird, nicht davor zurückzuschrecken, auch durch Streichung an sich notwendiger Ausgaben sich unpopulär zu machen. Auch Fäünder und Gemeinden müßten sich äußerster Sparsamkeit be⸗ eißigen.
Im einzelnen haben die e. des Reichsrats fol⸗ gende wichtigeren Aenderungen an der Vorlage vorgenommen:
Das Recht des Unternehmers, sich von der Belastung durch Gold oder Devisen zu befreien, ist auf den Besitzeigentümer aus⸗ gedehnt worden. Weiter wurde die Bestimmung, wonach die Papier⸗ mark bis auf weiteres als reög Zahlungsmittel in gesetzlich festgelegter Höhe bestehen blei en kann, ergänzt durch einen
972 durch den klargestellt wird, 858 diese Bestimmung auch ür Schulden elten sollte, die vor Inkrafttreten der Vorlage egründet und in Reichsmark ausgedrückt sind. Der Betrag der Reichsmark ist in Neumark umzurechnen. Damit soll ausgedrückt werden, daß die Frage der Regelung früherer Schuldverbind⸗ lichkeiten, bei denen sich noch der alte Gläubiger und der alte Schuldner gegenüberstehen, einer künftigen Regelung vorbehalten werden soll. Der Entwurf der Regierung sah vor, daß die Währungsbank lediglich berechtigt wäre, mit dem Reich und der Reichsbank Geschäfte zu machen. Die Ausschüsse des Reichsrats haben in der Absicht, Konflikte auszuschließen, eine Bestimmung aufgenommen, wonach die neue Währungsbank verpflichtet wird, zur Gewährung von Krediten an die Wirtschaft einen Betrag von 12 Millionen zur Verfügung zu stellen, und zwar der Reichsbank und den privaten Notenbanken. Als Gegenleistung soll die Währungs⸗ bank lediglich einen Verwaltungskostenzuschuß erhalten. Maßgebend für diesen Beschluß war, daß die Wirtschafts⸗ politik in den Händen der Reichsbank verbleiben sollte und die neue Bank bee; keinen Einfluß hätte. Die Privatnotenbanken, über die der Entwurf nichts enthielt, sind von den Ausschüssen ausdrücklich einbezogen worden. Sie werden ebenfalls an der Neumark beteiligt durch ein Darlehen der Währungsbank, und zwar im Verhältnis der seeneie Notenkontingente, wie sie am 1. August 1914 für die
rivatnotenbanken bestanden haben. Ueber die Verpflichtung der ährungsbankzur Einlösung b8 Noten ist in dem Entwurf nichts gesagt, es ist aber vorbehalten, darüber bis zur Verabschiedung noch Bestimmungen aufzunehmen, weil es notwendig erscheint, mit den Privatnotenbanken darüber vorher zu verhandeln. Die Regelung einer etwaigen Ver⸗ teilung des Gewinns, wenn das Notenausgaberecht der neuen Währungsbank einmal erlischt, soll einem späteren Reichsgesetz über⸗ lassen werden. Die Mböglichkeit, de die Währungsbank später mit einem anderen Geschäftsbetrieb fortbestehen soll, wie es im Entwurf vorgesehen war, ist von den beseitigt worden. Auch die egel hc dieser Frage soll einem späteren Reichsgesetz überlassen werden. Die Vollversammlung schloß 9 den Beschlüssen der Aus⸗ schüsse an. Thüringen enthielt sich der Abstimmung.
Der Reichsrat tritt Donnerstag, den 4. Oktober 1923, 5 Uhr Nachmittags, im Reichstagsgebäude wieder zu einer Vollsitzung zusammen. 8 S. . 3 9 8 n 8 „Der österreichische Gesandte Riedl ist nach Be. zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. 8
und Diskont:.