1923 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Für die Berechnung gilt die vor dem Versand durch die Zoll⸗ beamten oder Beamten oder Angestellten der Reichsmonopolverwaltung ermittelte Weingeistmenge. 2

Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unver⸗ züglich nach Ankunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des beanstandeten

Branntweins erfolgen.

IX.

Der von der Reichsmonopolverwaltung bezogene Branntwein ist ausschließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, soweit nicht die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrücklich zugelassen hat. Den Trinkbranntweinherstellern ist gestattet, an Pevatzerfaeg für häusliche Zwecke unverarbeiteten Sprit in Mengen is zu je 1 Liter monatlich abzugebe)n.

A.. 1. Die Reichsmonopolverwaltung ist be für die sich bei der Schlußabfertigung des mit Begleitschein versandten Branntweins ergeben und von den Abfertigungsbeamten nicht unbe⸗ rücksichtigt gelassen werden, sofortige Bezahlung des Unterschieds zwischen dem berechneten ermäßigten Verkaufpreise und dem regel⸗ mäßigen Verkaufpreise für die gesamte Fehlmenge vom Abnehmer zu fordern. Der Abnehmer kann unter genauer Angabe der Ursache für die entstandene Fehlmenge bei der Verwertungsstelle Stundung be⸗ antragen. Der Abnehmer ist verpflichtet, zwischenzeitlich die ihm obliegende Inanspruchnahme der Eisenbahn oder des sonst für die entstandene Fehlmenge haftenden Dritten zu betreiben.

2. Für Mehrmengen, die sich bei der Schlußabfertigung etwa ergeben, hat der Abnehmer den der betreffenden Lieferung zugrunde liegenden Kaufpreis sofort an die Kasse der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, Berlin, zu bezahlen.

berechtigt, für Fehlmengen,

8 XI. 6 Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich be⸗ stätigt sind.

XII. Erfüllungsort 29 der Z.⸗P.⸗O.) für beide Teile ist Berlin.

8 XIII. Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nach § 109 des Gesetzes über das Branntweinmonopol eine Geldbuße (Sicherungs⸗ geld) nach sich, deren Höhe das Reichsmonopolamt bestimmt.

XIV.

Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1923 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Bezugsbedingungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch . kict. ausgeführten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen bestehen. 1b

lin, den 1. Oktober 1923. 8

Reichsmonopolverwaltung für Brannt

Steinkopff.

Bezugsbedingungen B für unverarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen . von 280 Liter und weniger (Kleinverkauf).

I. Bestellun 9 en sind mit Einschreibebrief an die für den Ab⸗ nehmer zuständige Lieferstelle der Reichsmonopolverwaltung zu richten.

II. 1. Gleichzeitig mit der Bestellung ist Zahlung an die Liefer⸗ stelle zu leisten. . 2. Der eingezahlte Betrag wird von der Lieferstelle nicht verzinst.

III. Die Reichsmonopolverwaltung behält sich vor, die Annahme von estellungen ganz oder teilweise abzulehnen. -

1. Das Kaufgeld wird zu dem Preise berechnet, der am Tage der Einzahlung des Geldbetrages (Zahltag) gilt. Der baren Einzahlung hei der Lieferstelle steht gleich: die erfolgte Ueberweisung auf Reichsbankgiro⸗ oder Postscheck⸗ konto der Lieferstelle, Einzahlung durch LL Ab⸗ sendung durch Wertbrief (Datum des Poststempels) oder die erfolgte Ueberweisung durch das vom Einzahler un⸗ mittelbar beauftragte Bankhaus. checks ausgenommen bestätigte Reichsbankschecks werden nicht in Zahlung genommen. 2. Wird die Bestellung später als am Zahltage (Nr. 1) abgesandt, o ist der nachgewiesene Abgangstag der Bestellung (Datum des oststempels) maßgebend. 3. Ist der Gegenwert nicht voll gedeckt, so wird Branntwein zu dem nach vorstehenden Nrn. 1 und 2 zutreffenden Preise nur bis zu der der Deckung entsprechenden Menge geliefert.

V. 1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ab⸗

nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist.

Der mit dem allgemeinen Mittel vergällte und der mit Holz⸗ geist vergällte Branntwein wird geliefert:

an Abnehmer am Orte der Lieferstelle ab Lieferstelle, an Abnehmer außerhalb frachtfrei Eisenbahnstation des Abnehmers. Alle übrigen Branntweingattungen werden geliefert ab Lieferstelle.

3. Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrachtung, so erfolgt der Versand unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspruch auf Ver⸗ gütung der sich aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsatze Kosten de er unsch

Die Gefahr der Versendung einschließlich der Rücksendung der Füllgefäße trägt der Abnehmer. 8 .5. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Lieferstelle die erforderlichen Gefäße zur Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwechslungen mit deutlichen Zeichen und Nummern m versehen Soweit die Lieferstelle Füllgefäße stellt, werden sie nur eliehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieferstelle und

mpfangsstelle des Abnehmers; eine anderweite Verwendung, wie auch die Benutzung zu Einlagerungszwecken, ist nicht zulässig.

6. Für die Gestellung der Fässer durch die Lieferstelle werden dem Abnehmer Leihgebühren berechnet.

7. Leihfässer sind innerhalb zehn Tagen, vom Tage des Ein⸗ treffens an gerechnet, in gutem Zustand an die Lieferstelle zurück⸗ zusenden. Geschieht dies nach einmaliger schriftlicher Mahnung binnen weiteren vier Tagen nicht, so wird dem Abnehmer nach Ablauf der vier Tage für jedes Faß, gleichviel welcher Art und Größe, eine weitere Gebühr für jeden folgenden Tag berechnet

„8. Die in Nr. 6 und 7 vorgesehenen Gebühren werden von der Reichsmonopolverwaltung jeweils besonders bekanntgemacht.

9. In den Fässern der Lieferstelle darf Branntwein nicht vergällt werden, andernfalls der Abnehmer für den Schaden aufzukommen hat, der durch die widerrechtliche Benutzung der Fässer zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar entsteht.

10. Gelatinierte Fässer dürfen nicht mit Wasser gespült werden und sind sofort nach Entleerung durch sorgfältigen, dauerhaften Ver⸗ schluß vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Für alle durch Verstöße gegen diese Bestimmung entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden bleibt Abnehmer haftbar. Mindestens werden dem Abnehmer die Kosten der Neugelatinierung berechnett.

VI.

1. Falls der Branntwein mit Begleitschein versandt werden soll, wird der Begleitschein von der Lieferstelle ansgeschrieben; dabei ist in 25 Falle der Abnehmer Begleitscheinnehmer. Die Lieferstelle gibt n seinem Namen die Annahmeerklärung ab und vollzieht die sonst noch für ihn als Begleitscheinnehmer erforderlichen Unterschriften.

2. Ueber die Berechtigung zum Bezuge von Branntwein zu einem termäßigten Verkaufpreise ist auf Verlangen der Lieferstelle der Nach⸗

weis durch eine zollamtliche Bescheinigung zu erbringen, die der giefer⸗ stelle einzusenden ist.

Für die Berechnung gilt die vor dem Versand durch die Zoll⸗ beamten oder durch die Lieferstelle ermittelte Weingeistmnenge.

Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unver⸗ züglich nach Ankunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des beanstandeten Branntweins an die Lieferstelle erfolgen.

IX. Der von der Lieferstelle bezogene Branntwein ist ausschließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, soweit nicht die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrücklich zugelassen hat. Den Trinkbranntweinherstellern ist gestattet, an Privatpersonen für häusliche Zwecke unverarbeiteten Sprit in Mengen bis zu je ein Liter monatlich abzugeben.

X.

1. Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, für Fehlmengen, die sich bei der Schlußabfertigung des mit Begleitschein versandten Branntweins ergeben und von den Abfertigungsbeamten nicht un⸗ berücksichtigt gelassen werden, sofortige Bezahlung des Unterschieds zwischen dem berechneten ermäßigten Verfauspreis und dem regel⸗ mäßigen Verkaufpreis für die gesamte Fehlmenge vom Abnehmer zu fordern. Der Abnehmer kann unter genauer Angabe der Ursache für die entstandene Fehlmenge bei der Verwertungsstelle der Reichsmonopol⸗ verwaltung für Branntwein, Berlin W. 9, Schellingstraße 14/15, Stundung beantragen. Abnehmer ist verpflichtet, zwischenzeitlich die ihm obliegende Inanspruchnahme der Eisenbahn oder des sonst für die entstandene Fehlmenge haftenden Dritten zu betreiben.

2. Für Mehrmengen, die sich bei der Schlußabfertigung etwa ergeben, hat der Abnehmer den sofort fälligen, der betreffenden Lieferung zugrunde liegenden Kaufpreis an die Lieferstelle zu bezahlen.

XI. Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt sind. xsr .

Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nach § 109 des Gesetzes über das Branntweinmonopol eine Geldbuße (Sicherungs⸗ geld) nach sich, deren Höhe das Reichsmonopolamt bestimmt.

XIII.

Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1923 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Bezugsbedingungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch nicht ausgeführten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen bestehen. 8 Berlin, den 1. Oktober 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.

1“

Bezugsbedingungen 0 . für Branntwein mit dem allgemeinen Mittel vergällt (faßweiser Bezug von Händlerfirm en).

I. Bestellungen sind mit Einschreibebrief an die für den zuständsge Lieferstelle der Reichsmonopolverwaltung 8 en.

II. 1. Gleichzeitig mit der Bestellung ist Zahlung an die Liefer⸗ stelle zu leisten. 2. Der eingezahlte Betrag wird von der Lieferstelle nicht verzinst.

III. Die Reichsmonopolverwaltung behält sich vor, die Annahme von Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen. 8

1G IV.

1; Das Kaufgeld wird zu dem Preise berechnet, der am Tage der Einzahlung des Geldbetrags (Zahltag) gilt. Der baren Ein⸗ zahlung bei der Lieferstelle steht gleich:

die erfolgte Ueberweisung auf Neichsbankgiro⸗ oder Postscheck⸗ konto der Lieferstelle, Einzahlung durch Postanweisung, Absendung durch Wertbrief (Datum des Poststempels) oder die erfolgte Ueberweisung durch das vom Einzahler un⸗ mittelbar beauftragte Bankhaus. Schecks ausgenommen bestätigte Reichsbankschecks werden nicht in Zahlung genommen.

2. Wird die Bestellung später als am Zahltage (Nr. 1) ab⸗ gesandt, so ist der nachgewiesene Abgangstag der Bestellung (Datum des Poststempels) maßgebend.

3. Ist der Gegenwert nicht voll gedeckt, so wird Branntwein zu dem nach vorstehenden Nrn. 1 und 2 zutreffenden Preise nur bis zu der der Deckung entsprechenden Menge geliefert.

V.

1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ab⸗ nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist.

. Der Branntwein wird frachtfrei Eisenbahnstation des Ab⸗ nehmers an Abnehmer am Versandort ab Lieferstelle.

3. ünscht der Abnehmer Eilgutverfrachtung, so erfolgt der Versand unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung vrcc aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsatze ergebenden

osten.

4. Die Gefahr der Versendung einschließlich der Rücksendung der Füllgefäße trägt der Abnehmer.

5. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Lieferstelle die erforderlichen Gefäße 5 Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwechslungen mit deutlichen Zeichen und Nummern zu versehen. Soweit die Lieferstelle Füllgefäße stellt, werden sie nur geliehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieferstelle und Empfangsstelle des Abnehmers; Le anderweite Verwendung wie auch die Benutzung zu Einlagerungszwecken ist nicht zulässig.

6. Für die Gestellung der Fässer durch die Lieferstelle werden dem Abnehmer Leihgebühren berechnet.

7. Leihfässer nd innerhalb zehn Tagen, vom Tage des Ein⸗ treffens an gerechnet, in gutem Zustand an die Lieferstelle zurück⸗ zusenden. Geschieht dies nach einmaliger schriftlicher Mahnung binnen weiteren vier Tagen nicht, so wird dem Abnehmer nach Ablauf der vier Tage für jedes Faß, gleichviel welcher Art und Größe, eine Ge⸗ bühr für jeden folgenden Tag berechnet.

8. Die in Nr. 6 und 7 vorgesehenen Gebühren werden von der Reichsmonopolverwaltung jeweils besonders bekanntgemacht.

I1.

Für die Berechnung gilt die vor dem Versand durch die Zoll⸗ beamten oder durch die Lieferstelle ermittelte Weingeistnenge. VII.

Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unver⸗ züglich nach Ankunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des bean⸗

standeten Branntweins an die Lieferstelle erfolgen.

VIII. Der von der Lieferstelle bezogene Branntwein ist ausschließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, soweit nicht die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrücklich zugelassen hat.

IX. Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich be⸗ stätigt sind. 8

Ein Verstoß g gen die Bezugsbedingungen zieht nach § 109 des

Gesetzes über das Branntweinmonopol eine Geldbuße (Sicherungs⸗ geld) nach sich, deren Höhe das Reichsmonopolamt bestimmt.

8

halten sind.

Falle weiß.

*

48

„Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1923 in Kraft Gleich zeitig werden die bisherigen Bezugsbedingungen aufgehoben. bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch nicht aus geführten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen bestehe

Berlin. den 1. Oktober 1923.

46. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.

. Steinkopff.

1I1“ 1“

Bekanntmachung über die Essigsäuresteuer. Die Essigsäuresteuer beträgt vom 1. Oktober 1923 ab:

1. für in Anrechnung auf das Betriebsrecht oder Hilfsbetriebsrecht abgefertigte Essigsäure 27,47 Goldzollmark

2. für andere Essigsääure sowie für Essigsäure und Essig, die aus dem Ausland eingeführt werden. (8112121 4

für den Doppelzentner wasserfreier Säure.

Für die Berechnung der Essigsäuresteuer ist der Betrag in Gold⸗ zollmark mit dem am Zahlungstage geltenden um 100 erhöhten Gold⸗ zollaufgeldsatz zu vervielfältigen. .

Berlin, den 2. Oktober 1923. G Reeichsmonopolverwaltung für Branntwein 8 J. V.: Dr. Fritzweiler.

—ä¹

Bekanntmachung, C1

betreffend die Ersatzleistung für beschädigte Reichs⸗

Vom 29. September 19223. 8

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1922 über die Ersatzleistung für beschädigte Reichsbanknoten (RGBl. Teil II S. 683) bestimmen wir, daß für beschädigte Reichsbank⸗ noten über eine Million Mark mit dem Ausgabedatum vom 9. August 1923 III. Ausgabe und über zwei Mil⸗ lionen Mark mit dem Ausgabedatum vom 9. August 1923 I. Ausgabe unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBl. S. 177) Ersatleistung nur dann erfolgt, wenn Wasserzeichen und Faserstreifen in deutlich erkennbarem Zustande dn⸗

September 1923. Reichsbankdirektorium. e. Grimm.

Berlin, den 29.

v. Glasenapp.

Bekanntmachun 8 betreffend die Verwendung andersartigen Wasser⸗

eichenpapiers zum Druck der Reichsbanknoten über 800 Millionen Mark mit dem Datum vom 1. Sep⸗

tember 1923 I. Ausgabe. . Die in der Bekanntmachung vom 17. September 1923

beschriebenen Reichsbanknoten zu Millionen Mark mit dem Datum vom 1. September 1923 (I. Ausgabe) werden in Zukunft auch auf Papier mit einem Wasserzeichen in Vier⸗ aßform gedruckt. Die Farbe des Papiers ist in jedem

September 1923. Reichsbankdirektorium.

Berlin, den 29. v. Glasenapp.

Havenstein.

Bekanntmachung,

betreffend die Verwendung andersartigen Wasser⸗

zeichenpapiers zum Druck der Reichsbanknoten zu

Millionen Mark mit dem Datum vom

100 22. August 1923 I. Ausgabe.

Die in der Bekanntmachung vom 5. September 1923

beschriebenen Reichsbanknoten zu 100 Millionen Mark mit dem Datum vom 22. August 1923 (I. Ausgabe) werden in Zukunft auch auf Papier mit einem Wasserzeichen in Vier⸗ gedruckt. Die Farbe des Papiers ist in jedem Fa e weiß. Berlin, den 29. September 1923.

Reichsbankdirektorium.

Bekanntmachung,

betreffend Neufestsetzung der Kalipreise für das Inland.

Die durch Beschluß des Reichskalirats vom 27. September 1923 zur Neufestsetzung der Kalipreise ermächtigte Kommission hat mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums die durch die Bekanntmachung des Reichskalirats vom 25. September 1923 festgestellten Kalisalzhöchstpreise für das Inland mit Wirkung vom 2. Oktober 1923 ab für 1 vom Hundert Kali (KasO) im Doppelzentner beziehungsweise für den Doppel⸗ zentner KaO um 12,8960 Prozent, auf Goldmark bezogen, er⸗ höht und neu festgesetzt. 1.“ 1“

Berlin, den 3. Oktober 1923. Der Vorsitzende des Reichskalirats. Dr. Kempner.

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am

5. September 1923 entschieden:

Dem Staäatlichen Salzamt in Schönebeck a. d. Elbe wird für das Kaliwerk Graf Moltke gemäß § 82 Absatz? und 3 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919, eine endgültige Beteiligungsziffer in Höhe von 2,2111 Tausendfteln vom 1. Juli 1923 ab zuerkannt, unbeschadet der auf Grund des § 84 der JehSe n 22. 5 8 S. 1312) vorzunehmenden

enderungen. Sie entspri vom Hundert der d ittlichen Beteiligungsziffer aller Werke. Ie Berlin, den 29. September 1923. (Siegel.) 1 1 Die Kaliprüfungsstelle. J. V.: Gante.

Vorstehende Entscheidung ist dem Staatli en Salzamt in Schönebeck, Elbe, am 1. Oktober 1923 Seaasnic nekbent

.A.: Köhler.

„ür die

dem vorgelegten Teile ent

ltags

1“

88 v114“*“ Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bei der Geologischen Landesanstalt in Berlin ist der Landesgeologe Professor Dr. Wolff zum Abteilungsdirektor für die Flachlandsaufnahme ernannt worden.

Der Hilfsarbeiter im Ministerium für Handel und Gewerbe, Regierungs⸗ und Gewerbeschulrat Franzisket ist an die Regierung in Minden i. W. versetzt worden. Ihm ist die Stelle des Regierungs⸗ und Gewerbeschulrats für die Bezirke Münster und Minden übertragen worden.

Der Diplomingenieur Horst ists zum Studienrat an den staatlichen Vereinigten Maschinenbauschulen in Magdeburg er⸗ ieee; L-v ch

er Volksschullehrer Herzog ist zum Baugewerkschullehrer 8 der Bau eweefcs. 12 Fhendues, 8 Vorschul⸗ behrer Kuttig zum Baugewerkschullehrer an der staatlichen Baugewerkschule 8* Neukölln ernannt worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 21 des Gesetzes zum Schutze der Nepublik vom 21. Juli 1922 habe eng e „Schlbft der Arbeiterzeitung“ auf die Dauer von acht Tagen, und zwar vom 27. September bis 4. Oktober 1923 einschließlich, derboten. 4 Breslau, den 27. September 1923. 8

Der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien. Zimmer.

Bekanntmachung. 8

Die von mir unterm 24. Mai bezw. 8. August d. J. verfügten bandelsuntersagungen gegen 1. d9 E Si Päfägten meister Albert Ernst in Hennigsdorf, 2. den Händler Gustav Reppin in Bornim gemäß der Ver⸗ ordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom E“ 1915, werden mit sofortiger Wirkung wieder a uf⸗

Nauen, den 28. September 1923. Der Landrat. Giese.

Deutsches Reich.

1 k28 Fnib Festeä eghnssche beischetee Lord D'Abe 2 en. ährend seiner Abwe it führ otschaftsrat Addison die Geschäfte der B vesenbe führt der

„Der tschechoflowakische Gesandte Tusar ist li eee und hat die Leitung der Eerandtschach veerne

aire

Parlamentarische Nachrichten.

ie für gestern anberaumte Plenarsitzung d s Reichs⸗ ist abgesagt und ein neuer Termin si ban Eitung noch

hestimmt worden.

8

Im Rechtsausschuß des Reichstags wurde gestern eine dritte Verordnung zur Erhöhung der Gerichtskost 1- ge⸗ nehmigt. Demgemäß werden die im § 11 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Beträge, die bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen als Streitwerte zugrunde zu legen sind, wiederum erhöht. Es sind nun⸗ mehr als Wert des Streitgegenstands fünfzehn Milliarden Mark, ausnahmsweise ein geringerer und höherer Betrag, jedoch nicht uter dreihundert Millionen und nicht über eintausendfünfhundert Milliarden Mark, anzunehmen. Weiter wird eine angemessene Erhöhung des geltenden Schreibgebührensatzes von tausend Mark auf zwei Millionen Mark für die Seite vorgenommen. Ein be⸗ onderer Artikel enthält die erforderlichen Uebergangsvorschriften. Alsdann wurde ein Gesetzentwurf zur Abänderung des Ge⸗ letzes über das Paßwesen, des Gebührengesetzes für die Auslandsbehörden und des Reichs⸗ und Staatsangehörigkeitsgesetzes beraten. Wie von Re⸗ jerungsseite mitgeteilt wurde, beruht der Gesetzentwurf auf einem untrag der preußischen Regierung im Reichsrat. Die an⸗ gestrebte Neuregelung soll die bisherigen Mißstände, die sich aus der in den einzelnen Ländern verschiedenartigen Be⸗ messung der Gebühren für die Ausfertigung von Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken ergeben haben, be⸗ seitigen und eine einheitliche Ausgestaltung dieser Gebühren sicherstellen. Außerdem wird der bisher bestehende Grundsatz der Kostenfreiheit beim Vorliegen von Aufnahme und Einbürgerungs⸗ ansprüchen verlassen und statt dessen vorgeschrieben, daß die Reichs⸗ tegierung mit Zustimmung des Reichsrats die Höchstsätze von Ge⸗ bühren und Abgaben für die Erteilung von Aufnahme und Ein⸗ bürgerungsurkunden in solchen Fällen festsetzt. Die gleiche Be⸗ stimmung wird für die Erteilung von Entlassungsurkunden getroffen. Der Gesetzentwurf wurde nach kurzer Debatte angenommen. Die Bestimmung des Zeitpunktes für das Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde der Reichsregierung überlassen. Hierauf vertagte sich der Aus⸗ schuß auf heute.

Statistik und Volkswirtschaft.

Der Arbeitsmarkt im August 1923 zeigt nach den säatistischen Erhebungen, wie das „Rei sarbeitsblatt“ mitteilt, eine qusgesprochene Verschlechterung; besonders stark sind hiervon betroffen Metallindustrie, Bekleidungsindustrie, Baugewerbe, Verkehrsgewerbe, hHor allem aber wie immer in derart kritischer Zeit die Masse der Lohnarbeit wechselnder Art verrichtenden Arbeitnehmer.

Nach der Beschäftigungsstatistik der Kranken⸗ kassen, d. h. den monatlichen Meldungen über ihren Bestand an versicherungspflichtigen, also in Arbeit stehenden Mitgliedern, trat in der bisher beobachteten Aufwärtsbewegung ein Rückschlag ein. Bei den 4334 Kassen (im Vormonat 4459 Kassen), von denen Meldungen vorlagen, fiel die Zahl der versicherungspflichtigen Mitglieder von 11 026 584 am 1. August auf 10 734 804 am 1. September, mithin

um 291 780 oder 2,6 vH, während im Vormonat eine Zunahme von

67 vH zu verzeichnen war.

Die Statistik über die Arbeitslosigkeit in den

utscen Fachverbänden zeigt eine erhebliche Verschlechterung an. ei da 38 berichtenden Verbänden waren am 25. August unter 005 378 vom Bericht erfaßten Mitgliedern 315 891 arbeitslos, d. h. „3 auf je Hundert (gegen 3,5 im Vormonat). ie Kurzarbeiterzahlen sind im Berichtsmonat stark in die Höhe gecchnellt. Bei den berichtenden 36 Verbänden arbeiteten 8 85 Millonen Mitgliedern 1 mit verkürzter Arbeitszeit, vh. auf je Hundert (im Ju ;). 8 881 ffentlichen Mitteln

Die Statistik der aus ö5 tzten E11“ hat binnen Monatsfrist eine und eine Vervier⸗

nterstt erdcopeltng der Hauptunterstützungsempfänger ¹ bhepi undersieh Kurzarbeiter ergeben. Es wurden gezählt

am 15. August 147 028

tember 355

arbeiter.

Die Monatsstatistik der

August eine erheb markt erkennen.

entfielen auf je 100

Die auf 1 142 313 an, das die Stellenbesetzungen von 365

liche Verschlechterung auf de

„am 1. September 243 864, am 15. Sep⸗ temb 713 Hauptunterstützungsempfänger und am 15 August 210 524, am 1. September 515 973, am 15. September 844

Arbeitsnachweise läßt für den

aahl der Arbeitsuchenden schwoll von 934 309 Sclenasg ot bv 519 512 auf 426 506, 337 auf 290 208. Im Durchschnitt offene Stellen 340 männliche und 173 weibliche

141 Kurz⸗

m Arbeits⸗

Arbeitsuchende (gegen 212 bezw. 131 im Vormonat), von ve 100 Arbeit suchenden wurden 25 vermittelt (im Vormonat 39), se g. 88 wee 8* Vormonat 70). Das Ergebnis der für den 18. Septemb der wichtigeren Arbeitsnachweise durchgeführten Sti 8 8 a 8b 5vn 8-⸗ zeigt gegenüber den Zahlen des entsprechenden Stichtages im Vor⸗ monat eine Zunahme der unerledigten Arbeitsgesuche um 351 375 und eine Abnahme der zur ve der Arbeitsnachweise stehenden offenen Stellen um 15 905. Die Verschlechterung hat demnach in der ersten Hälfte des Septembers unvermindert angehalten.

Getreidepreise an deutschen Börsen und Fruchtmärkten in der Woche vom 23.— 29. September 1 923.

In 1000

für 50 kg.

Lab.

Wöchentliche Notierungen

Gerste

Sommer⸗

Winter⸗ Brau⸗† Futter⸗“

2 3

7 8

Bamberg Berlin*²) Braunschweig. Bremen“) .. Breslau-) Chemnitz. Dortmund.. Dresden“) .. Duisburg Düsseldorrfr. Emden.

Frankfurt a. M.*) Gleiwiiz . amburg)) annover..

““ Köln a. Rhein*). Königsberg).. Kresfeld. Leipzig)) Magdeburg*) Mainn Mannheim... München“*) Nürnberg.. Plauen.. Rostock“) Stettin). Stuttgart*) Worms.. Würzburg.

frei Aachen Großhandelseinkaufspreise... . ab märk. Stat.

ab Stat.

ab Bremen od. Unterweserhaf... ..

ab schles. Verladest

frei Chem. i. Lad. von 200 300 Ztr. frei Wagg. D. bei Bez. v. 5 bis 10 t frei Wagg. Dresden.. Rheinland⸗Westfalen..

ab Stat

ab H. od. Nachbarstaatk Frachtparitätetettot . ab Stat. bei waggonw. Bez.. Frachtlage K. verzollt 8 ab Stat 8

frachtfr. L. 8

ab Stat. u. fr. M. bei mind. 300 Ztr. Abn.

bei Waggonbez. loco NM... frei Wagg. Mannheim. 8 8 Verladest.

ab Stat...

ab Stat ab nahegel. Stat.. ab württembg. Stat.. bahnfrei Worms.. Großhandelseinkaufspreise

0 ⸗0 999 ö 6855 528805280

8 * 0 2⁴ 90 0 2 2 8

5g75 59.—]

9 9 55 0;5

*) Durchschnitt. ¹) Nur 1 Notierung am 28. 9. ²) Nur 2 Notierungen.

Berlin, den 3. Oktober 1923.

9s;b95; 5 o

doAnenE;SNg

PbbnoCAeasnb— ebde—eddeöeöennn

F. V.: Dr.

keine Notierungen 260 000 270 411 264 583 245 000

345 235 000 223 333 ] 203 333 255 000 255 000 220 000 340 000 370 000 306 250 295 000 ]265 000

keine Notierungen keine Notierungen 375 000 257 500 265 000 285 500 277 188 270 000 230 000 281

281 000 260 000 310 000 330 000

280 000 417 500¹)

230 000 239 500

322 000 185 000 215 000 275 000 240 000

220 000 233 333 245 000 342 500 188 333 227 500 327 500 245 000

000

325 000 242 500 237 750 190 000 232 500 225 000 230 000 260 000 283 125 216 250 275 000 225 000 213 333

262 500 228 750 210 000 170 000 217 500 227 917 272 500 243 750 230 000

300 000 225 000 245 625 210 000 242 500 285 000 240 000 280 000 325 000 225 000

237 500 280 000

306 250 213 750

250

300 000 351 250 274 0002) 325 000 280 000 277 500 263 333 282 500 keine Notierungen

362 500 310 000

272 500 251 250

255 000 230 000 8 220 000 210 000 254 000 263 167 I 257 333

260 833 316 250 272 500 262 500

343 750 265 235 000

300 000

257 500

290 000

Statistisches Reichsamt.

Platzer.

Telegraphische Auszahlung.

Amsterdam⸗ Rotterdam Buenos Aires (Pavpierpeso) Brüssel und Antwerpen. Christiania.. Kopenhagen. Stockholm u. Gothenburg elsingfors.. talien. London.. New York..

Paris Schweiz. Spanien.. Lissab. Oporto Japan.. Rio de Janeiro Wien (1 Kr.)

ugoslawien (Agram und Belgrad).. 4 Kr. =1Din. Budapest Sofig ö. . . Konstantinop.

Ausländis Amerikanische

Belgische... Bulgarische.. Se nglische gro hüs Finnische. Französische. olländische .. Italienische.

Fugoflawische (1 Dinar =

Norwegische

Rumänische 500 u.

Schwedishe..... Schweizkier. . .

Spanische

Fschecho⸗flow. Staatsnot., neue 100 Kr. Tschecho⸗slow. Staatsnot. unter 100 Kr. Ungarische Banknoten..

Die Notiz „Telegraphische Auszahlung“

teht sich für je 1 Gulden s Escudo, Lei, Leba, Dinar,

en und Milreis.

tli ußische Pressedienst teilt dem W. dis Vrtuhilcte, esersan Wirkung vorgenommenen

Nach der vom Kal veisn

raufsetzung des Goldmarkpreises für das

Geld 172567500 145635000

22144500 69625500 77805000

116508000 11770500 19750500

1995000000

438900000 26134500 78403500 58852500 19451250

216495750 41895000

13117125 5286750

4339125

Banknoten 1000 5 Doll. 2 und 1 Doll.

n. zu 1 und

2* 2 90 .

Oesterreichische 8 unter 500 Lei . 1

3. Oktober

Briet 173432500 146365000

22255500 69974500 78195000

117092000 11829500 19849500

2005000000

441100000 26265500 78796500 59147500 19548750

217504250 42105000

6215 ½ 13182875

Geld 125286000

105735000

16159500 50473500 56658000

84588000 8528625 14364000

319200000 19152000

42892500 13167000 155610000 31421250

6184 ½ 4488 ½

5313250

23759 4360875

23641

sche Banknoten vom 3. O

Geld 438900000 438900000

22144500 4339000 77805000 1995000000

r. 1995000000 8 11770500 26134500 172567500 19750500

darunt

4 Kr.). 1000 Lei

116508000 78403500

2 02 0b90b92⸗b—90ùb292929ùbà5590à222 8à18

8 . 13117000 . 13117000

Frank, Krone,

der

aliwertanleihe zugrunde liegende Kalisalz ste

2. Oktober

1446375000 1453625000

56857500

31578750

2005000000 2005000000

159600

sowie „Banknoten“ ver⸗ Finnländische Mark, Lire, Pfund Sterling, D

MBriof 125914000

106265000

16240500 50726500 56942000

85012000 8571375 14436000

320800000

156390000

e Brief 441100000 441100000 22255500

4361000 78195000

11829500 26265500 173432500

16040 Peso,

llar,

T. B. mit

innerer Wert auf 10 138 Goldmark per Doppelzentner. Bei dem heutigen Dollarstand von 320 Millionen bedeutet das, in Reichsmark ausgedrückt, einen Wert von rund 770 Millionen für das Anleihestück in der Größe eines Doppelzentners.

„— In der am 29. September d. J. abgehaltenen außerordent⸗ lichen Generalversammlung der Hannover Spar⸗ und Leih⸗ bank. Aktiengesellschaft wurde beschlossen, das Grund⸗ unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionare zu erhoyen. Die Generalversammlung erteilte der Verwaltung Vollmachten, vifageher. eten der Kapitalserhöhung nach ihrem Ermessen durch⸗ zuführen.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 1. Oktober 1923: Oberschlesisches Revier: Gestellt 2229 Wagen, nicht gestellt —,— Wagen, beladen zurückgeliefert 2229 Wagen.

Berlin, 2. Oktober (W. T. B.). Richtpreise in Berlin im Nahrungsmittelgroßhandel und im Verkehr mit dem Einzelbandel, offiziell festgestellt durch den Landesverband Berlin und Brandenburg des Reichs⸗ verbands des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels, E. V., Berlin. Die Preise verstehen sich für ½ kg ab Lager Berlin. In Tausend Mark: Gerstenflocken, lose —,— ℳ, Gerstengrauven, lose 14362 19135 ℳ, Gerstengrütze, lose 14362 19112 ℳ, Hafer⸗ flocken, lose 17875 22393 ℳ, Hafergrütze, lose 17875 22393 ℳ, Hafermehl, lose —,— ℳ, Maisgrieß 17515 19332 ℳ, Maismehl —,— ℳ, Maispuder, lose 18789 18937 ℳ. Kartoffelstärkemehl 16000 18100 ℳ, Maisflocken, lose —,— ℳ, Makkaroni, lose 29940 bis 32930 ℳ, Schnittnudeln, lose 24950 27440 ℳ, Burmareis 18210 18810 ℳ, glas. Tafelreis 18810 27510, grober Bruch⸗ reis 15730 17590 ℳ, Reisgrieß, lose 14480 15200 ℳ, Reismehl, lose 14480 15100 ℳ, Ringäpfel, amer. 72200 75200 ℳ, getr. Aprikosen, cal. 71000 114900 ℳ, getr. Birnen, cal. 54700 86900 ℳ, getr.

firsiche, cal. 65100 71000. ℳ, getr. Pflaumen 27380 34600. , Korinthen 0175 76700. ℳ, Rosinen, kiup. carab., 1922 er Ernte 43700 53400 ℳ, Sultaninen in Kisten, 1922 er Ernte 58550 70000 ℳ, Mandeln bittere 68600 77050 ℳ, Mandeln, süße 121700 138140 ℳ. Kaneel 138460 bis 202830 ℳ, Kümmel 140250 245800 ℳ, schwarzer Pfeffer 66950 bis 73300 ℳ, weißer Pfeffer 96850 97500 ℳ, Kaffee prima roh, 114000 116000 ℳ, Kaffee superior 112000 113800 ℳ. Röst⸗ kaffee 125000 175000 ℳ, .. 0 % Kaffee 34000 bis 39000 ℳ, Malzkaffee 14000 18300 ℳ, Röstgetreide 8600 9600 ℳ, Kakaopulver 100000 125000 ℳ, Bohnen, weiße 18618 24410 70 % Weizenmehl 14360 15552 ℳ, Weizenauszugsmehl 15830 16793 Mark, Kleine Erbsen 17585 20525 ℳ, Riesenerbsen 21213 28740 Mark, Weizengrieß 17665 19215 ℳ, Linsen 22936 34450 ℳ, Purelard 71500 72000 ℳ, Bratenschmalz 71400 72000 ℳ, Speck, gesalzen, fett 69200 70000 ℳ, Molkereibutter 97200 bis 99150 ℳ, Margarine 49232 66620 ℳ, Corned beef 12/6 lbs per Kiste 2915000 2920000 ℳ, Marmelade, Mehrfrucht 34000 44200 ℳ, Marmelade, Einfrucht 43550 64600 ℳ, Kunsthonig 34900 37000 ℳ, Inlandszucker basis melis 14925 bis ℳ, Tee in Kisten 200000 bis 255000 ℳ, Kassia 53300 71500 ℳ, Nelken 189850 199600 ℳ,

iment 42800 44850. ℳ, Roggenmehl 14225 14373., Steinsalz 3232 is 3642 ℳ, Siedesalz 4661 bis 5194 ℳ.

Kurse der Federal Reserve Bank, New York, vom 14. September 1923: ½ 0,238 216 293 815 1 § = P.⸗M. 104 602 510,460 Peßr 4,086 1 £ = P.⸗M. 475 104 602,510 elg. Fr. 4,932 1 P.⸗Fr. = P.⸗M. 6 098 326,360 Ponf Escudos 5,824 1 Belg. Fr. = P.⸗M. 5 052 301, 255 M. 24918022,366 1 Lira, it. =P.⸗M. 4 654 811,715

Wochendurchschnittskurse

für die Woche vom 10. bis 15. September 1923:

M. § 0,238 216 293 815 1 8 = P.⸗M. 74 561,948L. M. .Fr 4,119 1 ½£ = P.⸗M. 338 744,873 .= Belg. Fr. 4980 1 P.⸗Fr. = P.⸗M. 4 312,166

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Ult sich ihr

= Port. Escudos —,— 1 Belg. Fr. =P.⸗M. 3 566,546 = P.⸗M. 17 761,871 1 Lira, it. =P.⸗M. 3 301,851