Bekanntmachung der Höchstsätze in der Erwerbslofenfürsorge.
Vom 4. Oktober 1923.
Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 3. bis zum 9. Oktober 1923 wochentäglich 8 in den Orten der Ortsklassen
B 0 D und E 1. für männliche Perfonen: in Millionen Mark az) über 21 Jahre, sofern sie
nicht im Haushalt eines
anderen leben .. 8 56 52
d) über 21 Jahre, sofern sie in dem Hausbhalt eines anderen lebben. . 45 42 c) unter 21 Jahren .. . 33 30 für weibliche Personen: a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben 1u“ 45 42 b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben.. 37 34 c) unter 21 Jahren.. 26 24 . als Familienzuschläge für: a) den Ehegatten . . .. 20 18 b) die can eneg unterstützungsberechtigte Angehörige 4 18 17 16
Für das besetzte und das ihm gleichgestellte Gebiet werden die Höchstsätze der Hauptunterstützung (Nr. 1a bis c und 2a bis c der vorstehenden Uebersicht) verdoppelt.
Berlin, den 4. Oktober 1923. 8 Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Gei
Festsetzung der Gebühren für die Untersuchung des 8 E“ eingehenden Fleisches für die Zeit 1 vom 8. bis 14. Oktober 1923.
Für die Untersuchung des in das 7 eingehenden leisches sind für die Zeit vom 8. bis 14. Oktober 1923 folgende Bebühren festgesetzt worden:
Bezeichnung des Untersuchungs⸗ gegenstandes: I. A. Frisches Fleisch: 1. Ein Stück Rindvieh usw. . Ein Kalb . . . . Ein Schwein usw.. Ein Schaf usw.... Ein Pferd usw.. . . B. Zubereitetes Fleisch: 111AA4*“ .Speck je kg-.
Sonstiges zubereitetes Fleisch je kg
Gebühren⸗ sätze: Tausend Mark —. 44 000
15 000 18 000 12 000 88 000
. 2 *ℳ 0 . 20 *
Mindestgebühr für Därme Mindestgebühr für zubereitetes Fleisch II. Trichinenuntersuchung: „Ein ganzes Schwein usf. Ein Stück Fleisch uw.. . . Ein Stück Speck uwsw. . III. Chemische Untersuchung 8 Eäbarlat Fleisch je kg. . .
„ . 89 * 2
zübereitete Fette je ka.. 8 8
Lindestgebühr 8) für Fleisch 1 8
b) für Fette. . .
IV. Die in § 6 Abs. 1 Nr. und 2 aufgeführten
Untersuchungen:
1. Biolog. und chemische Untersuchungen je kg (Abs. 1) 4 000
2. Mindestgebühr für Pferdefleischuntersuchung 441 000
3. Die in § 6 Nr. 1 und 2 aufgeführten Unter⸗ b¹”“
4. Mindestgebühr für die in § 6 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuchungen.. ..
Berlin, den 4. Oktober 1923.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dammann.
Bekanntmachung zur 10. Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923.
Mit Wirkung vom 6. Oktober 1923 ab wird die Schlüssel⸗ hl im Sinne der Ziffer IB der allgemeinen Bestimmungen 88 Deutschen Arzneitaxe 1923 für Arzneimittel und Gefäße auf 1 310 000 — Eine Million Dreihundertzehntausend —, im besetzten Gebiet auf 1 770 000 — Eine Million Siebenhundert⸗ bzigtausend —, für Arbeitsvergütungen auf 400 000 — Vier⸗ zunderttausend — festgesetzt. Beerlin, den 4. Oktober 1923. Der Reichsminister des Innern. 8. NA.; vammann
Bekanntmachung, . betreffend Preisänderungen in der Deutschen Arznei⸗ taxre (2. Nachtrag zur zehnten abgeänderten Aus⸗
gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923).
Acetanilidum
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13 10 76 4 27 3 19 19 8 8 9 17 10 30 30 3 17 7 4 35 14 114 5 18 21 21
Acidolum 8 Acoin.
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Alypin nitricum. Anthrasol
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1Üb1;
Candiolin’. Carbo animalis purissimus Merck Darbo vegetabilis purissimus Merck
2. 2 20 2 . 9 2 . 9 20 .⁴ 2. 9 90 * 2* 9 . 2 2* 2. 2⁴ *⁴ 9 -2 „ „ 2 2227242 . 0
2 0 2 82 0 0 0⁴ 0 9⁴ 0 0 9 .⁴ 0 2 8 0 82 0 . *0 2⁴ 0⁴ 0 2⁴ 2 * 9—
2 82 90 2⁴ 9 ⁴ 0 90 90 0 0 0 . 2 2 2 9⁴ 2 20 2⁴ 2 2 2 8 9 2 2 82 .⁴
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Chineonal Choleval Cignolin
Codeonal 2
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CoHlargolum
Coryfin... “ Cotarninum hydrochloricum Creosotal..
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Cycloform
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6 9 9 9 „ % 00000b90 95 à22272—⸗ 9 b91181
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5 95 5 6 0 95 95 895bö9bSbbbb „ .„ 6n 5 „ b56 99ä 9bb6bk1—1—--—-5
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928 02 992 08 98 92 02 92 982 92 92 02 92 02 -2 02 02 08 02 02 02 92 -2 98 92 92 92 928 9 99 98 98 N.
6 8 9 9 595 6 55 5b859o968695505155 „ .. 9 5 59b 6bbcbb—] —
„ 2 0 Euresooll Euresol pro capillis Extractum suprarenale haemostatic Merck
9 6 9 5 6 0b 6 6 68 5 5 36 5 „ 9 050–0b“
. 060 b 6 55 90 590b;oZR6868688995 9b5äeee]
v11811131
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2
27 2 Ferratim. Ferropyrin. Glutol ., 5 2 Glycosal. Granugenol.. Haemogallol. Haemol.
Haemol arseniatum Haemol bromatum Haemol hydrargyro-jodatum Haemol jodatum uöu“ Hegonon. EISI3I1“
Hydrastininum hydrochloricum
„obl 9 e“ „ 95 9. 995
b8e56 „ 6 ob b „9 6b65gb 965 b0 o⸗ 2
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79 09 09 08 09 02 09 08 09 02 02 02 02 02 02 02 02 02 07 02 02 08 02 07 02 02 92 02 02 02 02 02 02 07 02 08 07 02 08 02 02 08 -2 02 02 02 02 02 02 02 02 02 02 02 92 02 02 02 92 08 08 02 92 02 02 02 02 08 02 02 02 08 02 02 02 c02 02 02 02 98 02 02 02 09 98 098 02 92 92 98 08 02 92 98 98
456 65ͤ 55595
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Ichthalbin. Isopral. Jodipin (10 %) Jodival.. . Jothion ... Lactophenin Laevulose.. Lenigallol Lobelin.
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5 9 .ßöööö99öbeeeeeeee55b5
2) Luminal.
Luminal-N atrium
5 85 ee. 6 5 6öke .8 8be.
2
Lycetol 8 . Magnesiumperhydrol (15 %)
Magnesiumperhydrol (25 %)
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Mesotan
Narcophin Neohexal. Noviform. Optannin. Ovaraden. Pantopon.
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Paracodin 8 Paranephrin solutum ( Perbydrol...
Peri chol 8
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„ „ „ 0 0̃ 0b 2 ⸗ „ % 2„ 0oᷓ „ „ 992 2292 0 E1“
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2) Peroninum
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2) Peruol „
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* ⁴ 2⁴ 8 20 .⁴ 2⁴ ⁴
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Phenokoll hydrochloricum Phenokoll salicylicum Piperazin. Pyoktanin aureum . Pyoktanin caeruleum Pyrogallolum Resaldol.. Sajodin .. Saliformin Salocoll. Sophol.. Spirosal
Styracol Sulfidal-. Tannalbin
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—2 SSSð
bbe95 55 5
2) 2 90 . 2 0⁴ 2* Tannalbin pro usu veterinari
0 0 20 0 0 0 2⁴ 90 0 0 0 0 ⁴ 0 0 90 0 2 2 0 2⁴ 8 * * 0 0⁴ 0 0⁴ 2 0 2 9 0 0 20 0 6⁴ . 0 . 0 .0⁴ 0 90 0 .⁴ 2 0 0⁴ 0 82 2 * 2. 0
—2
„ 199 9 Tannigen.
—
„ . . Tannismut. Tannoform.
—
Tannyl.. 8 Thallin sulfuricum Theacylon Thephorin. Thigenol
SSSSPVSgB
Trichophytinum. Triferrin. Triferrin-Arsen.. Trypaflavin
Trypaflavin pro injectione
2 2
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Ureabromin 8 Urotropin . Validol.. . Validol camphoratum . Xeroforrm . Zebromalalg. Zinkperhydrol..
Diese Bekanntmachung tritt tober 1923 in Kraft. Berlin, den 4. Oktober 1923.
Der Reichsminister des Innern. J. A: Dammann.
CͤͤͤͤͤACͤͤͤͤZͤͤͤAͤͤͤNͤͤͤͤqͤͤNͤͤqͤNͤAͤZͤAͤͤZͤAͤZAͤIͤZͤͤZAͤZZͤZͤͤͤZãͤZͤZZͤZͤZͤͤZͤSͤSͤͤͤSͤͤSͤͤZͤNAͤZͤZͤIͤZͤͤͤZͤZͤZͤͤͤͤͤͤͤͤͤC11111121“ Cüum)es᷑¶ss v üͤͤͤ%ͤͤͤͤͤͤͤͤͤͤõö%ͤͤͤͤ%%%%%OC-⁶—1111141414
20 0⁴ 0 0 0 82 0 0 0 8 0 0 20 20 2 0 82 2 0 90 90 0 0 .⁴ 0 0⁴ 0 0⁴ 9 0 0 0 0 2 0⁴ 8ℳ 2 * 89 0 2 4⁴ 0 90 2⁴ 0 .⁴ 9⁴ 0 2. 90 90 .⁴ 0 90 0 0 0 .⁴ 2 0 2 0 0 * 20 0 .0 2 .⁴ 2⁴ 0 0 0 0 90 0 0 0 0 0 0 0⁴ 2 .⁴ 0. 0 0 90 0⁴ 0 0 90⁴ 0 2⁴ 0
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——öAAnnnnnngAOOAOOASD
mit Wirkung vom 6. Ok⸗
kaufpreise,
Verordnung. Auf Grund der mir durch Beschluß des Reichsrats von
12. Juli 1923 erteilten Ermächtigung setze ich den Brannt⸗
sfuhrpreis 132 der Branntweinverwertungs⸗ 44 82 Wirkung E. 6. Oktober 1923 auf 3 Milliarden
Mark für 100 Liter Weingeist fsstseert. Berlin, den 4. Oktober 19223. — Der Reichsminister der Finan
*
zzen.
Bekanntmachung
über den Branntweinübernahmepreis für Melasse⸗ branntwein.
Für den im September 1923 innerhalb des Jahresbrenn,
rechts hergestellten Melassebranntwein beträgt der endgültige⸗
znschlag zum Grundpreise für die Zeit vom 1. bis 7. September 923 1 021 943 248 ℳ.
Für die Zeit vom 8. bis 30. September wird an Stele des Abzugs endgültig ein Zuschlag zum Grundppeis gezahlt der nach der Grundzahl 14,64 für 1 bl W. zu erechnen ist
Für den im Oktober 1923 hergestellten Branntwein gleicher Art wird abschlagsweise der Grundpreis gezahlt.
Beerrlin, den 4. Oktober 1923. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. “ Steinkopff.
Bestimmungen
über die Freigabe von Sprit zur Trinkbranntwein⸗
herstellung.
I. In der Zeit vom 6. bis 17. Oktober 1923 einschließlich werde
Bestellungen auf Lieferung von Branntwein zu Trinkzwecken ange
nommen, und zwar nur von Verbrauchern, für die eine Bezugszahl bestebht. Der Hundertsatz der Bezugszahe (Ziffer III der Verteilungsbestimmungen der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein - “ Febina⸗ 1923) beträgt für den Mona Oktober 30 vH, mindestens iter.
Prnng und Zahlung nach Maßgabe der Bezugsbedingunge müssen für Mengen von 300 Liter aufwärts (Mengen unter 300 Llt siehe Kleinverkauf) bis zum 17. Oktober einschließlich an die Reichz
monopolverwaltung abgegangen sein. b 8 Die Preise ergeben sich aus der Vervielfachung der für d einzelnen Branntweinforten festgesetzten Grundzahlen mit dem an Faältaf geltenden, um Hundert erhöhten Goldzollaufgeldsatz. D. oldzollaufgeld wird vom Reichsminister der Finanzen bis an weiteres zweimal wöchentlich, und zwar mit Gelkung für die Ie vom Sonnabend bis zum Dienstag und vom Mittwoch bis zm Freitag, festgesetzt und im Reichsanzeiger bekanntgemacht. Somwe aus der Presse den nicht ersichtlich ist, kann esb
edem Zollamt erfragt werden. 3 1 d8 Grundzahl beträgt für das Hektoliter W. 600, d. i. für d Liter W. 6. Hierzu treten die für die einzelnen Branntweinsorte
und Kleinverkaufsmengen festgesetzten Zuschläge.*) 11.“ II. 8 A. Großverkauf.
Mengen von 300 Liter aufwärts werden zum regelmäßigen Voer Ge 6, multipliziert mit dem um 100 1¹ öhten Goldzollaufgeld berechnet. 1 8 Bei Versendung von Sprit mit gegen vorläuft Entrichtung des Spitzenpreises gemäß § 91 des Branntwein⸗Monopll gesetzes vom 8. April 1922 wird zurzeit der Spitzenpreis nach e Grundzahl 1,2, die Hektolitereinnahme nach der Grundzahl 4,8 b rechnet. Die Hektolitereinnahme ist nach demjenige Satze zu entrichten, der im Zeitpunkt des Ueber tritts des Branntweins in den freien Verkehr oder bei Umwandlung in einen Vollkauf, am Tah der Geldüberweisung gilt. Im letzteren Falle ist glei zeitig mit der Ueberweisung des Betrages auch der Antrag auf Un wandlung in einen Vollkauf an die Reichsmonopolverwaltung Branntwein, öö — Abt. Verkauf B — Berlin W.
Schellingstr. 14/15, zu richten. .
Preis gilt für unfiltrierten Primasprit. 5 über Holzlol⸗ ltrierten Weinsprit erhöht sich die Grundzahl um 0,10 und für Wäh prit „Marke Kahlbaum“ um 0,15. Die Monopolverwaltung behä ch die Mengenabgabe der letzteren beiden Branntweinsorten vor.
Der sich jeweils ergebende Kaufpreis ist auf eine Million m oben abzurunden. 1
B. Kleinverkauf.
1
Mengen bis zu 280 Liter werden nur gegen von der Verwertung stelle der Reichsmonopolverwaltung ausgestellte Bezugsscheit abgegeben; derartige Mengen sind unmittelbar bei den zuständige Lieferstellen der Reichsmonopolverwaltung in der Zeit von bis 17. Oktober einschließlich zu bestellen und zu bezahlen. Die Lic rung erfolgt erst nach Vorlage des Bezugsscheins, der sofort beit Reichsmonopolverwaltung, Verwertungsstelle, Abteilung Verkauf! Berlin W. 9, Schellingstraße 14/15, abzufordern ist.
Anträge auf Bezugsscheine, die nach dem 159 tober eingehen, bleiben unberücksichtigt.
Die Bezugsscheine werden in Höhe von 30 vH der Bezugkae ausgestellt, jedoch hat jeder Inhaber einer Bezugszahl Anspruch dh mindestens 300 Liter.
Es wird geliefert zu den festgesetzten Kleinverkagg preisen und nach den Bezugsbedingungen B vom 1. Oktober!
Die Kleinverkaufpreise betragen bis auf weiteres:
von 25 eite. F Fs G 1S. güter
oldzollaufge e Liter W.
Grundzahl 6,22 mal b sg 15 Se
über 100 Liter h Fs Fr F. vhes dzollaufge e Liter W.
Grundzahl 6,21 mal PoldlalGgse v
Die Preise gelten für unfiltrierten Primasprit. 88 über 9⸗ kohle filtrierten Weinsprit erhöht sich die Grundzahl um 0,101 für Weinsprit „Marke Kahlbaum“ um 0,15. 6
Der sich jeweils ergebende Kaufpreis ist auf eine Million ne oben abzurunden. 9
Sammelbezug.
Zur Erleichterung des Bezuges für solche Abnehmer, die went⸗
als 300 Liter bestellen können, jedoch den Großverkaufpreis ben wollen, werden Bestellungen mehrerer bezugsberechtigter Abnehe zum gemeinsamen Versand der Ware an ein Empfänger unter Berechnung des Großverkaufpreises entge genommen, sofern die Einzelbestellungen auf weniger als 300 L9
*) Beispiel: 5 Für die Zeit vom 6. bis 9. Oktober einschließlich eagist schh b Goldzollaufgeld von 6 689 999 900 ein regelmäßiger aufpre
für unfiltrierten Primasprit: 6 mal 6 689 999 900 und 100 = „401 400000 für 1 Liter W. abgenmn 10⁰ auf ℳ 402 000 000; für Weinsprit „Marke Kahlbaum“:
W. 100 gerundet auf ℳ 412 000 00C
588
die Kohlenverteilung wäre sonst rechtsungültig. vor dem Reichswirtschaftsgericht ist dur
auten und die Gesamtmenge der Bestellungen mindestens 300 Liter
rägt.
t Von jedem Besteller muß ein besonderer Bestellschein ausgefertigt werden, in welchem eine gemeinsame Verladeadresse angegeben ist. Diese Bestellscheine sind von der als Empfänger der Ware bestimmten Firma gesammelt an die Reichsmonopolver⸗ waltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Abteilung Vertauf B, Berlin W. 9, Schellingstr. 14/15, einzusenden.
Die Zablung ist auf Grund des geltenden regelmäßigen Verkauf⸗ preises gleichzeitig in einer Sammme lüberweisung und unter
enauer Ungabe der auf die Einzelbesteller ent⸗ deltenen Beträge auf dem Kassenabschnitt der
inzelbestellscheine und auf der Ueberweisungs⸗ nitteilung an die Kasse der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein zu leisten.
Die Verteilung der gelieferten Ware an die Einzelbesteller muß von der als Empfänger bestimmten Firma vorgenommen werden; alle hiermit zusamme nhängenden Kosten und Gefahren sind von den Bestellern zu tragen.
Berlin, den 5. Oktober 1923.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.
Richtlinien 1
des Reichskommissars für die Kohlenverteilun 1 zur Notverordnung vom 29. September 1928 (RGBl. I S. 925).
Die Notverordnung vom 29. September 1923 soll bei den der Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität sowie Dampf und mechanischer Arbeit dienenden Werken die schwere, ihren Betrieb un⸗ mittelbar gefährdende finanzielle Belastung im Allgemeininteresse un⸗ schädlich machen, die ihnen angesichts der sprunghaften Geldentwertung der letzten Zeit aus ihren Verpflichtungen zur Vorausleistung an ihre Abnehmer erwächst
Die Werke müssen ihrerseits Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter ganz oder teilweise voraus oder jedenfalls innerhalb weniger Tage nach Erhalt der Leistung bezahlen Auch ihre sonstigen Selbstkosten g B. Rücklagen und zum Teil Zinsen) sind mit der Geldentwertung
sonders rasch gestiegen. Demgegenüber erhalten bisher die Werke nach den allgemein üblichen Lieferungsbedingungen den Gegenwert für ihre Vorausleistung erst erheblich später.
Sobald die Geldentwertung, wie in letzter Zeit, ein rasches Tempo annimmt, können die Werke aus diesen verspäteten Zahlungen ihrer Abnehmer häufig nur noch einen Bruchteil ihrer laufenden Selbstkosten (Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter) decken, umsomehr als in sehr vielen Fällen das Betriebskapital aufgezehrt oder gegen⸗ über der dauernd steigenden Höhe der Selbstkosten belanglos geworden ist. Eine Fortdauer dieses Zustandes bedeutet für die Werke die vollständige Aufzehrung des Betriebskapitals und der Substanz selbst und führt damit die unmittelbar drohende Gefahr eines finanziellen Zusammenbruchs der Werke und der Einstellung der Gas⸗, Wasser⸗ und Stromversorgung der Bevölkerung herbei.
Dieser Notlage soll durch die neue Verordnung im Wege einst⸗ weiliger Anordnungen rascher und weitergehend begegnet werden können, als es bisher auf Grund der Verordnung vom 1. Februar 1919/16. Juni 1922 möglich war. Die neue Verordnung bezweckt besonders Maßnahmen, welche die infolge der größeren Zeitspanne wischen Lieferung, und Zahlungseingang eintretende, zurzeit aus⸗ chließlich die Werke belastende Geldentwertung nach Möglichkeit aus⸗ leichen sollen. Als solche Maßnahmen kommen vor allem in
setracht Aenderungen der Zahlungs⸗ und Lieferungsbedingungen
5 “
8 d 4 hin, daß
1. für die Berechnung der Preise für Strom, Gas usw. (ein⸗ schließlich der Messermieten und dergl.) der Geldwert am Tage des Zahlungseingangs zugrunde gelegt wird, der etwa nach dem an diesem Tage geltenden Gestehungspreis der Betriebsmittel, insbesondere der Kohle, oder einem anderen geeigneten Index zu berechnen wäre bezw. daß ein Friedens⸗ oder Goldpreis mit einem geeigneten Index vervielfältigt wird,
. die Ablesung des Verbrauchs und damit die Preisberechnung in kürzeren Zeiträumen (etwa für 8 oder 10 Tage) vorgenommen werden kann,
. Vorschüsse, Vorauszahlungen oder häufigere Abschlagszahlungen von den Abnehmern verlangt werden können; soweit dies in Frage kommt, wird für die Bemessung der dadurch ab⸗
egoltenen Gas⸗, Wasser⸗ oder Strommenge der am Tag des
ahlungseingangs gültige Preis anzusetzen sein (vergleiche Ziffer 1). Selbstverständlich kommt auch eine Kombination mehrerer dieser Maß⸗ regeln in Frage.
Die Maßregeln können derart mit Rückwirkung versehen werden, daß sie für die Bezüge gelten, die bis zu dem dem Tage des Erlasses der einstweiligen Anordnung in seiner Bezifferung entsprechenden Tag des Vormonats rückwärts gelten.
Die Notverordnung bezieht sich auch auf die Lieferung von mechanischer Arbeit und Dampf. 8
Ist bereits — sei es auch von einem früher zwischen den Parteien geführten Schiedsstreit her — ein schiedsgerichtlicher Obmann vor⸗ banden, so ist der Antrag an ihn zu richten (siehe auch nächster Ab⸗ atz). Der Obmann hat, um dem Zweck der Notverordnung Rechnung zu tragen, über solche Anträge mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden; die Beisitzer hat er ebensowenig zu hören als den Gegner des Antragstellers. Bei der Zustellung der einstweiligen Anordnung wird der Obmann zweckmäßigerweise Abschrift des Antrags beifügen.
Ist ein schiedsgerichtlicher Obmann nicht vorhanden, so sind die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an den Reichs⸗ ommissar für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmann⸗ straße 19, Abteilung A 6, zu richten. Die Anträge müssen Umfang und Art der von dem Antragsteller beschleunigt für notwendig erachteten Vertragsänderungen mit einer entsprechenden Begründung und unter Beifügung der augenblicklich geltenden vertrag⸗
lichen Preis⸗ und Lieferungsbedingungen enthalten und sollten, um Verzögerungen
zu vermeiden, in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Eine Uebertragung seiner Befugnisse an andere Stellen beabsichtigt der Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung zunächst im allgemeinen nicht. Vor Einreichung des An⸗ trags beim Reichskommissar für die Kohlenverteilung ist vom Antrag⸗ steller genau zu prüfen, ob nicht von früherher die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts gegeben und dessen Obmann noch im Amte ist; eine trotzdem ergangene einstweilige Anordnung des Reichskommissars für Für das Verfahren die Notverordnung nichts geändert.
Sind die einstweiligen Anordnungen vom Obmann ausgegangen, 8 unterliegen sie der nachträglichen Prüfung ihres Inhalts durch as Schiedsgericht, das sie bestätigen, aufheben oder abändern kann; soweit sie mit rückwirkender Kraft versehen sind, kann diese auch den neuen einstweiligen Anordnungen und dem Schiedsspruch beigelegt werden. Eine vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung er⸗ lassene einstweilige Anordnung unterliegt einer solchen Nach⸗ prüfung nur, wenn in der Bache weiterhin ein Schiedsgericht angerufen wird; der Reichskommissar für die Kohlenverteilung wird seinerseits die von ihm erlassenen einstweiligen An⸗ ordnungen gegebenenfalls ändern, wenn ihm entsprechend begründete Anträge vorgelegt werden. Außerdem kann der Gegner des Werks eine auf streitiger Verhandlung — und also auf einer gründlicheren Prüfung der Lage, als sie dem Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung möglich ist — beruhende Revision einer v An⸗ ordnung dadurch herbeiführen, daß er von dem ihm sonst nicht
zustehenden Rechte Gebrauch macht, ein Verordnungsschiedsgericht in
Gang zu setzen. Berlin, den 5. Oktober 1923. Der Reichskommissar 5. Kohlenverteilung. utz.
Bekanntmachung.
Auf Grund der uns du die Beschlüsse des Reichs⸗ kohlenverbandes vom 29. Dezember 1920 und vom 28. Januar 1921 erteilten Ermächtigung werden nachfolgende Brennstoff⸗ verkaufspreise je Tonne einschließlich Kohlen⸗ und Umsatz⸗ steuer für den Verkauf im Landabsatz vom 1. Oktober d. J. ab bis auf weiteres festgesetzt: 1““
1. Gesamtbergamt in Obernkirchen: Schmiedekohlen. Nußkohlen II.. 11ö16166“* Nachsetz⸗ und Schlammkohlen Magerförderkohlen... Magernußkohlen.. Beckedorfer Förderkohlen 1A““ BrechkorblsH Perlkors..
Koksgrus.. Briketts
2. Preußische Berginspektion Barsinghäuser Förderkohlen. Bantorfer Förderkohlen.. “ Stollenkohlen 30,02
eggendorfer und Rodenberger Stollen⸗ kohlen “ 29,56 4
3. Preußische Berginspektion in Ibbenbüren:
Ibbenbürener Förderkohlen 31,44 Goldmark Stückkohlen.. . 81.“ 32,23
34,96 Goldmark 25,47 34,96 25,47 28,64 31,80 28,64 41,56 51,65 27,81 23,03 —. 44,05
in Barsinghausen:
32,92 Goldmark 31,80
2 8 -* . 0 20 80 —2 8. 20 * . 0% 0 ο 0 0ο ο 0 0
00 500 090 6 28 0 0 0 2 „ 25590b95 25bà,è e9; 2à720„
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Nußkohlen T...
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1. IIII Ungew. Feinkohlen.. Gew. Feinkohlen.. Schlammkohlen.. Püsselbürener Förderkohlen
“ Stückkohlen. Briketts. 8
4. Steinkohlenbergwerk Osterwald in Osterwald: Förderkohlen: a) vom Bärensteinstollen berger Stollen b) vom Bergeflöz des Lichtschachtes I. 23,— Gruskohlen... 31,53
5. Steinkohlenbergwerk Münchehagen in Münche⸗ hagen:
Schmiedekohlen 34,96 Goldmark Förderkohlen ..889 2 Steinkohlenbergwerk Argestorf⸗Wennigsen:
Ferehntiblen u 23,87 Goldmark v““ 7. Kohlenbergwerk Minden, G. m. b. H., Minden i. W.:
Nußkohlen 34,95 8 Feinkohlen 11.““ 29,89 1.
8. Steinkohlenwerk Plötz, G. m. b. H. in Plötz bei Löbejün: Förderkohlen.. . 25,76 Goldmark 8 stückreich.. 161C16“ 8 Briketts, 1,5 kg und Eisom 48,88 6 in der Gegend
9. Private Steinkohlenbetriebe von Ibbenbüren: 27,82 Goldmark 27,03 8
2 9⁴ 2³2 9 90⁴ 90 90⁴ 9 90⁴ 2
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Glücksburg Förderkohlen. Dickenberg
Buchholz 8
„ 1 0 10. Zeche ammerstein bei Wellingholzhausen (Kreis Melle):
Förderkohlenn 313.1,80 Goldmark
11. Steinkohlenbergwerk Borgloh Akt.⸗Ges. in Wellendorf, Kreis Iburg: Förderkohlen. .331,80 Goldmark
12. Mitteldeutsche Steinkohlenbergwerks⸗Akt.⸗ Ges. Südharz zu IFlfeld (Zeche Sülzhayn): Förderkohlen ö . . 25,84 Goldmark
185. Gewerkschaft Wentzelzeche in Ilfeld: Förderkohlen — Goldmark
14. Gewerkschaft Titan in Hörstel: Tiefbauförderkohlen 8. 111“
Stollenkohlen 8 1 Hannover, den 1. Oktober 1923. NNieedersächsisches Kohlensyndikat. Volmer. Brust.
020 0⁴ 9 0 0 90 0 2 9 0 98
28,89 Goldmark 24,84 3 24,64
23,90
5 8 Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 94 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält 8
die über Post⸗ und Postscheckgebühren, vom 27. September 1923,
die Verordnung zur Aenderung der Postordnung, vom 28. September 1923,
die sechste Verordnung über Gehaltsklassen in der An⸗ estelltenversicherung und Lohnklassen in der Invalidenver⸗ stcgerxuag vom 29. September 1923,
die Verordnung über Erhöhung von Preisen bei Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser, vom 29. Sep⸗ tember 1923, 1
die Verordnung über Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren vor den Versicherungsbehörden, vom 29. Sep⸗ tember 1923, 8
die deegehh ch über die Anlegung von Mündelgeld, vom 30. September 1923,
die Verordnung über die Erhöhung der Umlaufsgrenzen für Hypothekenpfandbriefe, vom 30. September 1923, ie Bekanntmachung über das Reichsgesetzblatt, 1. Oktober 1923, und
die dritte Verordnung zur Erhöhung der Gerichtskosten, vom 2. Oktober 1923. Berlin, den 5. Oktober 1923.
Gesetzsammlungsamt. Krause.
vom
8 Preußen. 1b Auf Grund des A über die Ausgabe wertbeständiger
S üeeemn. auf den Inhaber vom 23. Juni 1923
RSBl. S. 407) wird das der Preußischen Zentral⸗
odenkredit⸗Aktiengesellschaft in Berlin am 21. März
1870 erteilte Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Zentralpfandbriefe und Kommunalobligationen dahin ergänzt, daß die genannte Gesellschaft auch wertbeständige Schuldverschreibungen auf den Inhaber nach Maßgabe des Gesellschaftsstatuts und der von den zuständigen Ministern genehmigten besonderen Anleihebedingungen ausgeben darf.
Berlin, den 17. August 1923. ““ Das Preußische Staatsministerium. J. A.: Der Minister für Volkswohlfahrt. Z. L. EConze. 1
Finanzministerium.
Dem Regierungs⸗ und Steuerrat Brunnckow ist die Stelle eines J. ee. bei der Preußischen Bau⸗ und Finanz⸗ direktion in Berlin, dem Regierungs⸗ und Steuerrat Renzi eine Stelle bei der Regierung in Potsdam und dem Regierungs⸗ und Steuerrat Becht eine solche bei der Regierung in Wiesbaden übertragen worden. 8.
Ministerium des Innern.
Der Regierungsrat Schütte in Frankfurt a. O. ist zum Oberregierungsrat und Direktor des der Regierung in Oppeln angegliederten Oberversicherungsamts ernannt worden.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat lehnte in seiner gestrigen öffent⸗ lichen Vollversammlung laut Bericht des „Nachrichten⸗ büros des Vereins deutscher 11 die Anträge Sachsens auf Erweiterung der rwerbslosenfür⸗ sorge ab, wobei die Rücksicht auf die verzweifelte Finanz⸗ lage besonders maßgebend war.
Entsprechend den Beschlüssen der Nagschüs wurde der schon im vorigen Monat vom Reichsvat geäußerte Wunsch in einer Resolution betont, die produktive Arbeitsl vee schleunigst in einer Weise
auszugestalten, die den durch den bedenklichen Umfang der Erwerbs⸗ vgee hervorgerufenen ernsten und beständig wachsenden Gefahren wirksam See. Der Berichterstatter teilte mit, daß zurzeit dem Reiche aus den ablungh für die Erwerbslosenfürsorge eine Ausgabe von’ vierzig Billionen Mark täglich erwachse.
Angenommen wurde eine Verordnung über Zucker, die für das neue Erntejahr die E“ grund⸗ sätlch aufhebt, aber für den späteren Teil des Wirtschafts⸗ ahres die Bildung einer Rücklage vorsieht, die für die “ vorläufig auf 25 Prozent ihrer Erzeugung fest⸗ gesetzt ist.
Die Rücklage darf nur mit Genehmigung des Ernährungs⸗ ministers in den freien Verkehr übergeführt werden, wobei vor⸗ sesehen ist, ü spätestens zum 1. Juli, 1. August und 1. September 924 je ein Drittel der Rücklage freigegeben wird. Ist Fiese zu den maßgebenden Ferpeun nect vorhanden, so ist eine Buße in
öhe des dreifachen rtes des Zuckers zu zahlen. Ferner wird
für Betriebe, die den Großhandel mit 59 eer neu beginnen wollen, ie Konzessionspflicht eingeführt und schließlich wird die gewerbliche uckervevarbeitung eingeschränkt, indem die Verwendung von Zucker
zur ö von Marmelade und Obstkonserven, Kunsthonig,
Schokolade und Bö sowie Branntwein und branntwein⸗ halligen Getränken aller Art von einer besonderen Erlaubnis ab⸗ ängig gemacht wird.
Sodann wurde ein wegen eines deutsch⸗ olnischen bkommens über den privilegierten urchgangsverkehr zwischen Polnisch⸗Ober⸗
lesien und dem übrigen Polen durch
eutsch⸗Oberschlesien angenommen, der sich dem Genfer Abkommen anschließt, wonach die Züge geschlossen ohne Zollrevision durch das Durchgangsland geführt werden dürfen. Der Reichsrat stimmte ferner einem ““ 3 über einen C Deutschland und
er Schweiz zur Vermeidung der Doppel⸗ besteuerung des Arbeitseinkommens.
Grundsätzlich wird in dem Vertrage bestimmt, daß die im öffentlichen oder privaten Dienst beschäftigten Personen nur in dem Wohnsitstamt der Einkommensteuer unterliegen. Bei doppeltem Wohnsitz soll der Heimatstaat entscheidend sein. Für die anderen Steuern ist vereinbart worden, daß im Einzelfall zwischen den obersten Finanzverwaltungsbehörden im Deutfchen Reich einerseits und in den Schweizer Kantonen andererseits unmittelbare Verhand⸗ lungen im Sinne einer angemessenen Behandlung der Steuer⸗ ansprüche geführt werden.
Angenommen wurde ferner ein Gesetzentwurf über Ver⸗ mögensstrafen und Bußen, worin die Folgerungen aus der Geldentwertung gezogen werden.
Für Uebertretungen soll die Mindeststrafe zehn Millionen, die Höchststrafe zehn Milliarden betragen, für Verbrechen und Vergehen die Mindeststrafe dreißig Millionen, während sich die Höchstftraße zwischen dreißig Milliarden und hundert Milliarden bewegt. Die erkannten Geldstrafen sollen sich automatisch aufwerten vom Tage der Festsetzung der Strafe bis zum Tage der Zahlung, und zwar entsprechend der Reichsindexzahl für die Lebenshaltung. 9
Entsprechend einem Wunsch des niederschlesischen Kohlen⸗ shncdtat⸗ wurde die Verordnung zur Durchführung des Ge⸗ etzes über wertbeständige Hypotheken dahin Egnat, daß als zwei weitere Kohlensorten zu⸗ Nlassen wurden, nämlich niederschlesische Stückkohle und niederschlesische gewaschene Nußkohle.
Die im 1 und in der Gewerbeordnung vorgesehenen 1v Fehschen wurden in einer neuen Verordnung dadurch wertbeständig gemacht, daß die ursprüng⸗ lichen Sätze jeweils mit dem Lebenshaltungsindex der Vor⸗ woche multipliziert werden.
Schließlich wurde eine Novelle zu dem Gesetz über den Volksentscheid, mit der sich der Reichsrat bereits in einer früheren Sitzung beschäftigt hatte, endgültig erledigt.
Das einzige bisher angeregte Volksbegehren des Reichssied⸗ lungsbundes 8 in seinen Anfängen stecken geblieben, aber nach Meinung der Regierun Fereigt daß das 5 einiger Abänderungen bedarf. Nach den Vorsch ägen der jerung soll die Reichsregieru die Möglichkeit haben, ein nicht weiter bekriebenes Verfahren aue formell einzustellen. Andererseits soll dafür gesorgt werden, daß ein einmal eingeleitetes Volksbegehren auch rchorführt wird. Hiermit erklärte sich der Reichsrat einverstanden. Der Reichsminister muß nunmehr das Verfahren einstellen, wenn seit Ablauf der Eintragungs⸗ rrist sechs Monate verflossen sind, ohne . ee Eintragungsver⸗
hren abgeschlossen ist. Die Ausschü n sich fenächst b.-. n.
lffe ha mit einverstanden erklärt, daß die 8 ierung von einen Kostenvozschaß einziehen eüse und daß an die Stelle BHeschasfuns der hirgsnben durch die Antzastener eina amtliche Beschaffung treten solle. Auf Antrag Sachsens, dem