Wertzeichen im Betrage von 500 Rentenmark, insgesamt nicht mehr
als der Betrag des Kapitals und der Grundrücklage, ausgegeben
werden.
(2) Soweit die im Abs. 1 vorgesehene Deckung nicht vorhanden st, ist die Ausgabe von Rentenbankscheinen nicht gestattet.
(3) Die Rentenbankscheine sind an den öffentlichen Kassen als hlungsmittel anzunehmen; die näheren Bestimmungen erläßt der eichsminister der Finanzen
14) Auf die Rentenbankscheine finden die Vorschriften über Geld⸗
zeichen sowie die Vorschriften der § 4 Abs. 2, 3, § 5 und § 59 Abs. 1 Ziff. 3 des Bankgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 15. (1) Die Deutsche Rentenbank ist verpflichtet, die von ihr aus⸗ egebenen Rentenbankscheine jederzeit auf Verlangen derart gegen ihre entenbriefe einzulösen, daß auf 500 Rentenmark ein Rentenbrief ber 500 Goldmark mit Zinsenlauf vom nächsten Fälligkeitstermin ab sewährt wird. 1
3 (1) Die Deutsche Renlenbank darf bankmäßige Geschäfte nur mit dem Reiche, der Reichsbank und den Privatnotenbanken machen.
(2) Sie wird während der nächsten 2 Jahre dem Reiche auf Rentenmark lautende und, vorbehaltlich der Bestimmung im § 17, verzinsliche Kredite bis zum Betrage von insgesam: 1200 Millionen Rentenmart zum festen Zinssatz von 6 vom Hundert gewähren Die Zinsen sind am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres zahlbar.
Bürgschaften darf die Deutsche Rentenbank für das Reich nicht über⸗ nehmen. . 8 (3) Die Deutsche Rentenbank ist ferner nach Maßgabe der Satzung berechtigt, der Reichsbank und den Privatnotenbanken zum Zweck der Kreditversorgung der Privatwirt’chaft bis zum Betrage von 1200 Millionen Rentenmark Kredite zu gewähren. Die Be⸗ teiligung der Reichsbank und der einzelnen Privatnotenbanlen an diesen Krediten richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Notenausgabe am 31. Juli 1914. Der Betrag über den hinaus die Privatnoten⸗ banken ohne reichsgesetzliche Ermächtigung Noten nicht ausgeben dürfen, vermindert sich um den jeweiligen Markwert der von ihnen in Anspruch genommenen Kreditbeträge. 1 (1) In Amrechnung auf den in § 16 Abs. 2 bestimmten Höchst⸗ betrag stellt die Deutsche Rentenbank dem Reich sofort ein zinslofes Darlehen von 300 Millionen Rentenmark zur Verfügung. Das Reich verwendet diese Summe zur Einlösung oder Teileinlösung seiner bei der Reichsbank diskontierten Schatzanweisungen. 2) Reicht die Summe von 300 Millionen Rentenmark nicht aus,
m sämtliche bei der Reichsbank diskontierten Schatzanweisungen ein⸗ zulösen so ist auf Verlangen des Reichs gemäß § 16 Abs. 2 ein ver⸗ zinsliches Zusatzdarlehen nachzusuchen und zu gewähren. Die Höhe des Zusatzdarlehens bleibt der Vereinbarung zwischen dem Reich und
ser Deutschen Rentenbank’ vorbehalten.
§ 18.
Der bilanzmäßige Reingewinn der Deutschen Rentenbank wird wie solgt verwandt: 88 1. Vorweg wird ein Betrag von 40 vH des Reingewinns einem b Tilgungskonto zugeführt; nach Tilgung des dem Reich gemäß
17 Absatz 1 zugeführten Darlehns von 300 Millionen entenmark ermäßigt sich der dem Tilgungskonto zuzuführende Betrag auf 30 vH des Reingewinns; alsdann wird ein Betrag bis zur Höhe von 6 vH des Wertes ddeer eingebrachten Grundschulden, Schuldverschreibungen, Gold⸗ beträge und Zahlungsmittel in ausländischer Währung den Anteilseignern zugeführt, soweit die Einlagen in Grundschulden und Schuldverschreibungen bestehen, wird der verfügbare Betrag aus dem Reingewinn eines Jahres auf die erste Halbjahrs⸗ zinsleistung des folgenden Jahres verrechnet; 3. Der Restbetrag wird zur Verstärkung des Tilgungskontos ver⸗ wendet.
§ 19. „ Spcohbald die deutsche Rentenbank mit der Ausgabe von Renien⸗ bankscheinen begonnen hat, dürsen bei der Reichsbank Schatzanwei⸗ sungen nicht mehr diskontiert werden. Bis, zum Ablauf der Ein⸗ löfung der bis dahin von seiten des Reichs bei der Reichsbank dis⸗ kontierten Schatzanweisungen sind Prolongationen in solchen Schatz⸗ anweisungen zulässig.
§ 20.
1. Das Recht der Deutschen Rentenbank zur Ausgabe von Rentenbankscheinen kann ohne Entschädigung durch Reichsgesetz auf⸗ gehoben werden. In diesem Fall hat das Reich die ihm von der Deutschen Rentenbank gewährten Darlehen zurückzuzahlen und die Deutsche Rentenbank ihre umlaufenden Rentenbankscheine einzuziehen.
2. Erlischt das Recht zur Ausgabe von Rentenbankscheinen, so wird die Auseinandersetzung zwischen dem Reich, der Deutschen Rentenbank und den sonstigen Beteiligten durch Reichsgesetz geregelt.
3. Im Falle der Auflösung der Deutschen Rentenbank sind vor⸗ weg die auf das Kapital und die Grundrücklagen gemachten Einlagen zurückzuzahlen
§ 21.
Der Reichsregierung bleibt vorbehalten, die zur Durchführung dieser Verordnung und für den Uebergang, insbesondere für das Ver⸗ fahren mit Einschluß des Rechtsmittelverfahrens, erforderlichen Ver⸗ waltungs⸗ und Rechtsvorschriften zu erlassen. Sie kann Kleinbetriebe von der Belastung ausnehmen und mit Zustimmung der Deutschen Rentenbank bestimmen, ob und inwieweit die Grundsflückseigentümer und die Unternehmer berechtigt sind, sich von der Belastung mit Grundschuld, der Verpflichtung zur Aushändigung der Schuldverschreibungen sowie der Verpflichtung aus der ausgehändigten Schuldverschreibung durch Leistung von Gold oder Zahlungsmitteln in ausländischer Währung zu be Die Reichsregierung kann ferner bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungs⸗ oder Uebergangsvorschriften mit Geldstrafe und Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.
22.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Beerlin, den 15. Oktober 1923.
Der Reichskanzler. Dr. Stresemann. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Luther.
Bekanntmachung
dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold vom 21. Juli 1919 ASl. S. 1361).
Das Goldzollaufgeld beträgt vom 20. bis 23. Oktober 1923 einschließlich 93 599 999 900 (dreiundneunzig Milliarden fünf⸗ hundertneunundneunzig Millionen neunhundertneunundneunzig⸗ tausendneunhundert) vom Hundert (eine Goldzollmark =— 936 000 000 Papiermark). 111““
Berlin, den 16. Oktober 1923. “
8 Der Reichsminister der Finanzen.
I. E Denharb
über die Höhe des Goldumrechnungssatzes für Reichssteuern.
Der Goldumrechnungssatz für Feehees beträgt für die eit vom 20. Oktober bis zum 23. Oktober 1923 einschließlich 6 000 000 ℳ für je eine Goldmark. 8—
Beerrlin, den 16. Oktober 1923. 1
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Popitz.
Bekanntmachung
über den Londoner Goldpreis gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung zur Ausführung des Gesetzes über wert⸗ beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 Der Londoner Goldpreis beträgt: für eine Unze Feingold ... für ein Gramm Feingold demnach 35,1407 Pence. Berlin, den 16. Oktober 1923. — Devisenb chaffungsstelle Gesellschaft mit besch ünkter Haftung.
Seckel. ppa. Bloch.
Verordnung über Höchstpreise für Zement.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 17. Jannar 1920 (-GBl. S. 94) und des §8 1 der Verordnung über Zement vom 25. Januar 1917 (7GBl. S. ,74) werden unter Aufhebung der Verordnung über Höchst⸗ preise für Zement vom 10. Oktober 1923 (Reichsanzeiger Nr. 236 vom 11. Oktober 1923) mit Wirkung vom 17. Oktober 1923 folgende Bestimmungen getroffen:
vr
.„ 22 272⸗
8
I.
Der Höchstpreis für 10 000 kg Zement ohne Fracht und Ver⸗ packung beträgt im Gebiete des Deutschen Reichs 450,00 Goldmark (4,20 Goldmark gleich 1 Dollar).
Die Vergütung für den Handel ist in diesen Preisen enthalten.
Als Fracht darf die von den Zementverbänden nach Lage der Empfangsstation errechnete tatsächliche oder Durchschnittsfracht zu⸗ geschlagen werden. Die Durchschnittsfrachten unterliegen meiner Nachprüfung. Ergeben sich dabei Ueberschüsse oder Fehlbeträge, so sind die Durchschnittstrachten nach meinen Anordnungen zu ändern.
8 I11. 8
Beim Kleinverkauf unter 10 000 kg dürfen zu den Höchstpreisen einschließlich Fracht und Verpackung zugeschlagen werden:
beim Verkauf ab Werk, Schiff oder Waggon bis zu 15 pv.
„ 8 111Xmp*
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen (insbesondere Landespreisprüfungsstelle oder Bezirkspreisprüfungsstellen) können mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers den Prozentsatz der Zuschläge entsprechend den örtlichen Verhältnissen abweichend fest⸗ setzen. Die Kleinverkaufszuschläge sind gleichfalls Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. nü
Die Umsatzsteuer ist in den Höchstpreisen enthalten. gs IV. 1“ Zement im Sinne dieser Verordnung sind Portlandzement, Eisen⸗ Portlandzement, Hochofenzement, Schlackenzement und zementähnliche Bindemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kg/qem haben Berlin, den 16. Oktober 1923. 1““ Der Reichswirtschaftsminister. 8 J. V.: Dr. Trendelenburg.
8
Auflösung der Versorgungsämter Göttingen „und Hameln. 1 Mit dem 1. April 1924 werden die Versorgungsämter Göttingen und Hameln aufgelöst und ihre Bezirke dem des Versorgungsamts Hildesheim zugelegt. Berlin, den 16. Oktober 1923. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.
4
Am 8. November 1923 wird in Wormditt eine von der Reichsbankhauptstelle in Königsberg abhängige Reichsbank⸗ nebenstelle mit Kasseneinrichtung und beschränktem Giroverkehr eröffnet werden. Das bisher in Wormditt bestehende Reichs⸗ bankwarendepot wird am 7. November 1923 geschlossen.
Berlin, den 12. Oktober 1923.
Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.
Nichtamtliches.
8—“ b Statistik und Volkswirtschaft
Iq“”] Bekanntmachung
über die Ausgabe von Schuldverschreibungen
“ auf den Inhaber. Mit M⸗E. von heute ist genehmigt worden, daß 1 Stadtgemeinde Mindelheim mit 5 vH verzinsliche Schule verschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrag on 100 000 Goldmark = 35,840 kg Feingold, und zwar Stück zu 5, 10 und 20 Goldmark (= 1,792, 3,584 und 7,168
eingold) in den Verkehr bringt. 8
München, den 15. Oktober 19 3Z3.
Bayr. Staatsministerium des Innern. J. A.: Neubert.
18 R
Preußen.
Verfügung
über Festsetzung von Zuschlägen zu den Jagbschein, abgaben i8 10. Iftobeer 1923. bscha.
Auf Grund der Ermächtigung in Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1923 (Gesetzsamml. S. 91), betreffend Aende rung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 19⁄ (Gezetsamml. S. 308) über Aenderung einiger Vorschriften der Jagdordnung usw., wird unter Aufhebung der Verfügumg des Preußischen Staatsministeriums vom 13. September 19⁄8 (Gesetzsamml. S. 445) bestimmt: “
Artikel 1.
Zu den in Artikel 1 des Gesetzes vom gesehenen 299 900 vH fe
15. April 1923 vap⸗
tgesetzt. 8 Artikel2.
Es betragen sonach die Abgaben für den Jahresjagdscheinn 15 000 000 ℳ, Tagesjagdschin 3 000 000 „„
die erhöhte Abgabe für den Jahresjagdschen .300 000 000 ℳ, Tagesjagdschein.. 60 000 000 „.
Artikel. Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft
Berlin, den 10. Oktober 1923 8 “ Das Preußische Staatsministerium. Braun. von Richter. Wendorff.
Finanzministerium 8
Der Landrentmeister Meynecken in Nanchemt a. M. is zum Regierungsrat bei der Regierung in Wiesbaden ernann worden.
Die Rentmeisterstelle bei der staatlichen Kreiskasse in Militsch, Regierungsbezirk Breslau, ist sofort zu besetzen.
Justizministerium.
AGRat Kamecke in Breslau ist zum OLGRat daselb ernannt.
Zu ACRäten sind ernannt: GerAssess. Emil Zimmer in Drossen, AR. Franz Heineke in Neustadt a. Rbge.
EStA. Dr. Eiswaldt in Tilsit ist zum OStA. in Insterburg, StARat Knaths in Elbing zum EStA. in Marienwerder ernannt. Der Ametssitz ist angewiesen: den Notaren Dr. Walter Knoblauch in Berlin⸗Wilmersdorf und Dr. Julius Beschü in Charlottenburg im Bez. d. AG. Berlin⸗Mitte, IRat Dr⸗ Arthur Rosenberger in Berlin⸗Wilmersdorf und Dr. Erich Fabian in Berlin⸗Halensee im Bez. d. AG. Charlottenburg Wiedenroth aus Penkun in Regenwalde.
Zu Notaren sind ernannt: die RA. Dr. Heinrich Heyert in Berlin (Amtssitz im Bez. d. AG. Berlin⸗Mitte), Map
Dammerau in Hammerstein.
Getreidepreise an deutschen Börsen und Fruchtmärkten in der Woche
vom 7. bis 13.
Oktober 1923.
In Millionen Mark für 50 kg.
—— —
-—-õ—
Städte Handelsbedingungen 1
Zahl
Wöchentliche
Notierungen
Gerste
Sommer⸗ Winter⸗
Brau⸗ † Futter⸗†
Roggen
2 3
5 6 7 8
Aachen.. ire ANachhe*“ Bamberg . Großhandelseinkaufspreise.. Berlin“*).. ab märk. Stat... Braunschweig “ Bremen*). ab Bremen od. Unterweserhaf. Breslau*). ab schles. Verladest. .. Chemnitz . frei Chem. i. Lad. von 200 — 300 Ztr. Dortmund . frei Wagg. D. bei Bez. v. 5 bis 10 t Dresden“*) . frei Wagg. Dresden.. Duisburg. Rheinland⸗Westfalen.. Düsseldorf. 4*“ Emden.. o 113155“ Erfurt Wagg. fr. thür. Stat... Frankfurt a. M.*) ] Frachtparität Frankf. a. M. o o—“ Hamburg“) bEee1““ 8 Hannover. . ab H. od. Nachbarstat. Frachtparität .... . ab Stat. bei waggonw. Bez. Frachtlage K. verzollt.. 4154“* frei rhein. Staa... e1XAX“ u““ ab Stat. u. fr. M. bei mind. 300 Ztr. Abn. bei Waggonbez. loko M..
bo dSerng ᷣ
ne
Köln a. Rhein“). Königsberg“*).. Krefelrld.. Leipzig“) Magdeburg*) Mainz.. Mannheim*). München*) Nürnberg*) lauen. ostocke). Stettin“) . Stuttgart*)
8 2 2 2 2 20 2 80 G· 0 0 2 2
öcw 8..
5 5 9 9 8böö90u- b-beae 9; 6æ 58 9 à5
11“
frei Wagg. Mannheim. “ ab bayer. Verladest.. ab Statat .
e1“
ab Wiutk. 8 ab nahegel. Stat.. ab württembg. Stat.. Worms.. .,bahnfrei Worms.. Würzburg. —. Großhandelseinkaufspreise
*²⁴) Durchschnitt.
——8boHe ; ⸗— dodd cobd 88——öeCn
„9 öböe-— 9 5-590 59R95655525 kröe. b 55 0 „ 5 9
keine Notierungen 1150,0 1000,0 4689,5] 4289,6 keine Notierungen — 4864,0¹) 4330,0 3940,0 ÿ3786,0 4500,0 bcs —
8750,0 8250,0 3862,5 3537,5 † 3387,5 keine Notierungen keine Notierungen 1400,0 7400,0 4780,0 1000,0 4310,0 1550,0 4250,0 7500,0 5627,5 5662,4¹)
keine Notierun 4275,0 4075,0 3475,0 925,0⁴) keine Notierungen 5175,0 4150,0 5312,5 4687,5 6500,0 5500,0 760,0 720 0 4569 2 4382,5 4255,8 4480,0¹) — — 4012,5
6375,0
1000,0 4275,8
4872,0 3650,0 4000,0 7250,0 3362,5
1200,0 6600,0 4070,0 900,0 3920,0 1450,0 3500,0 6000,0 4587,5 4777,5
3775,0 3146,0
4347,7¹) 4450,0 r6000,0 700,0 4082, 8 3990,0 3412,5 4500,0 5750,0
7000.0 5777,9¹)
11“
¹) Ergänzt durch Berechnung von Annäherungswerten verwandter Getreidearten. — ²) am 12. — ³) am 9. — ⁴) am 8.
Berlin, den 17. Oktober 1923. 1
“ 811“
Statistisches Reichsamt.
Iehlchehnhn werden Zuschläge im Betrage vaß⸗
8 Marktverkehr mit Vieh n) auf den 36 bedentenbften
8 G
Rinder leinschl. Jungrinder)
Schlachtviehmärkten
Deutschlands im Monat
“
September 1923.
Schafe
Sp. 1 zugeführt
schlachtet zuge⸗ führt ²)
Lebend
Lebend
Dem Vieh. markt (Sp. 1) ge⸗ schlachtet zuge⸗ führt ²)
nach einem der Markt⸗
orte der Sp. 1
Schlacht⸗ bof einge⸗ der ũ Sber, führt zugeführt
ausgeführt
Dem Vieh⸗ markt (Sp. 1) lach schlachtet zuge⸗ führt ²)
ausgeführt nach
einem der Markt⸗ orte
der Sp. 1
markt (Sp. 1)
ge⸗ schlachtet zuge⸗ führt ²)
dem
Schlacht⸗ hof
im Orte der
Sp. 1 zugeführt
einge⸗
führt Sp. 1 zugeführt
6 10 11
12
15 16 18
Barmen⸗ Berlin. gremen. reslau. Fassel. üennis Frefeld ⁴) Dortmund. Dreöden.. lisseldorf. Flberfeld . Fsen.. Frankfurt a. bamburg annover sum arlsruhe -. köln. önigsberg i. kübeck.. sagdeburg e. dannheim hünchen. sürnberg. lauen i. V tettin. tuttgart. Piesbaden. Rürzburg. zwickau .
Summe ³) Dagegen im
n.]
achen. Zarmen gerlin remen Preslau. hemnitz oblenz. Frereld ⁴) ortmund resden üsseldorf. Aberfeld rankfurt a. damburg dannover .. öln.. E... Nannheim Nünchen. ürnberg. lauen i. V. tuttgart. Bwickau. .
Summe ⁸) September 1923
8
8
8.
Aͤ ³† 11111341424“
2 2 ᷣ 0 2 2 0⸗ 90 90 0 0 2 20 9 0 20 0 20 90 90 0 0 02 20 2⁴ 20 . 90 9 . 0 9 0 . „ 2 0 * 0 . 0„ 2 0 2„ . 2 . 2 0 . 2 „ 0 0 . 2 .
September 1923
August 1923 Juli 1923. Juni 1923 .
September 1922
„ 000 95ẽ 9„5 90ᷓà25à9à2 „
0 2 20⁴ 2 20 0⁴ ⁴ 9 9 90 2 * 0 0 82 20 0 9 20 8 0 0 89
1114A4“*“ 8 99 99käeebeeee-e ¼ D:⁊!QCZ%%m“
Dagegen im August 1923
Juli 1923 .
„ „ Juni 1923
„ „ September 1922
¹) Außer Schlachtvieh gegebenenfalls auch Nutzvieh. — ²)
nd Fleischwaren. *) Angaben lagen noch nicht vor. — ⁴) 556 217 kg Fleisch und Fleischwaren. — ⁴)
icht eingegangen sind. Berlin, den 16. Oktober 1923.
ͤ11181213““
„ „ 9 9 9.555—
2 014 650 2 044 5 889 1 984 275 445 6 067 420 b 422 3 1 073
80 702 80 217 75 310% 72 078 151 268
.—
EiIIIiIIIIIIIIIIIIIIIIIII
947 100
70⁰ 548 756 596 1 590 3 240 443
536 502 2 768 584 980 228 564 341 805 3 498 1 441 191 382 1 550 193 181 185
287 293 293 7 178 703 1 221 107 1 751 414
71⁵ 934 513 846
1 413 2 069 3 934 902 42 599 46
2 737 294
1 439 145 709 514 976
1 683 1 409 41 441 2 497 618 123
²) 111 429
29 708 1 491 420
18
1 187 25
550 193 994
1 445 1 125 1 797 10 143 1 076 2 323 20 223 2 858 1 574 1 608 153
1 131
124
6
1 184 476 274 1 139 249 27
1 242
— 825
IIIIIe-IiIIIIalIl
Sx
H 80
42
—
III18
61
175 76 24 76 21 214 125
32
S
IUIIIIIg
— 900 —e
1“
32 526 36 646 34 711 33 801 66 670
“
UIIIII
IIIrIIIiüiIinlIiil!-
5 258 5 808 4 808 5 766 5 546
38 019 50 697 73 108 86 675 62 629
1 529 1 693
65 323 65 899 2 453] 54 322 3 901] 65 682 2 066 119 795
4
Davon aus Seequarantäneanstalten):
⁴)
2 S
UIIIIII-IIIIII IIIIIIIIIIIIIIILI-IIIIII
—
IIIIIIIIIIIIIlIII-III!I IIIIIIIIIIIIIIIIL-IIIIIII IIIIIIIIIlIIIILIL-IIIIII IHIIIIIIIIIUtiIIIIL-IIIII AIEIiIkEIIEIIEIIIIIIIIII
32
2797 3 307 2811 2778 492 1 30] 243 8
Halbe und viertel Tiere sind,
8
82
Statistisches Reichsamt. Delbrück.
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
in ganze Tiere umgerechnet, in den nachstehenden Zahlen mitenthalten. — 1029 Gefrierviertel. — ²) Außerdem 538 669 kg Gefrierfleisch. —
S
EIIII
177 904 157 703
394
250
120
155 1 409 O2? 1 193 1 459
913
679
IHIIEEIIEIIIIIIIII. IIIIIII BUtiIIEEEIIiIIUIEEI- IIIiIII EIIiIIEIIEIIiIIIIEIiilIIIlill
FEIEEEEIIIIIIEEIIEIIIIIIII
69
062 451 940
33 2 600
8
*) 573 839 kg Fleisch 8) ohne Crefeld, für das Angaben
Handel und Gewerbe. Berlin, den 17. Oktober 1923. Telegraphische Auszahlung.
lmsterdam⸗ Rotterdam Buenos Aires (Papierpeso) Hrüssel und Antwerpen. bristianig kopenhagen. Ftockholm u. Gothenburg delsingtors .. ondon... sew Jork .. E“ chweiz wanien issnb. Oporto avan.... sio de Janeiro bien (1 Kr.) Prag 1u1M“ Lugoslawien gram und Belgrad) Kr. = Din. Ludapest. 88 9 ofia 9 . 9 2 onstantinop.
17. Oktober
Geld 2154600000 1755600000
291270000 849870000 967575000 1450365000
146632500 251370000
Brief 2165400000 1764400000
292730000 854130000 972425000 1457635000
147367500 252630000
24937500000 25062500000
5486250000 333165000 986527500 748125000 216457500
2718187500 518700000
77306 163590000
64837500 299250
53865000
5513750000 334835000 991477500 751875000 217542500
2731812500 521300000
77694 164410000
65762500
300750 54135000
Geld 1596000000 1296750000
213496500 628425000 718200000
1073310000 108727500 184537500
4089750000 259350000 730170000 553612500 189525000
1995000000 379050000
57057 124687500
48378750 219450 39900000
—
16. Oktober
Brief 1804000000 1303250000
214503500 631575000 721800000 1078690000
109272500 185462500
18453750000 18546250000
4110250000 200650000 733830000 556387500 190475000
2005000000 380950000
57343 125312500
48621250
220550 40100000
Ausländische Banknoten vom 17. Oktober.
Banknoten Geld Brief Amerikanische 1000—5 Doll. 5486250000 5513750000 8 2 und 1 Doll. 5486250000 5513750000 Belelche125 291270000 292730000 Bulgarische. . 53865000 54135000 Sansche 967575000 972425000 Englis NZE11“ 24937500000 25062500000 . schn. zu 1 £ un 24937500000 25062500000 Finnische 146632500 147367500 Französische 333165000 334835000 ollaͤndische 2154600000 2165400000 talienische u“ 251370000 252630000 Iugoflawische (1 Dinar 64837500 65162500 Norwegische.. 849870000 854130000 Oesterreichische .„ 77305 77695 Rumänische 500 u. 1000 Lei 24937500 25062500 8 unter 500 Lei „ 15960000 16040000 Schwedisce . Spanis
1450365000 1457635000 986527500 991472500 Tschecho⸗slow. Staatonot., und darüber..
748125000 751875000 ö 163590000 164410000
Tschecho⸗slow. Staatsnot. unter 100 Kr. Ungarische Banknoten . 114710 115290
163590000 164410000
Die Notiz „Telegraphische Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver⸗ steht sich für je 1 Gulden, Frank, Krone, Finnländische Mark, Lire, seta, Escudo, Lei, Leva, Dinar, Pfund Sterling, Dollar, Peso, sen und Milreis. 8
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Nach einer durch „W. T. B.“ verbreiteten Mitteilung der Reichsbank betrug der für die Durchführung der Devisenverordnung
maßgebende amtliche Mittelkurs des Dollars am 16. Oktober 1923 4 100 000 000 ℳ.
— Nach dem Geschäftsbericht der Blank u. Co. Aktien⸗ gesellschaft, Barmen, für das Jahr 1922/23 hat sich der
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deutsche und ausländische Kundenkreis der Gesellschaft weiter ver⸗ größert. Das Kapital der Gesellschaft wurde in der außerordent⸗ lichen Generalversammlung vom 13. März 1923 von 3 auf 5 Mil⸗ lionen Mark erhöht, worauf zunächst eine Anzahlung von 25 vH ein⸗ gefordert wurde. Die Gewinn⸗ und Verlustrechnung weist einschl. des Vortrags von 1922 einen Ueberschuß von 272 023 516 ℳ auf, dessen Verteilung, wie folgt, vorgeschlagen wird: Zuführung zum Re⸗ servefonds 3 970 093 ℳ (damit derselbe 5 000 000 ℳ erreicht), Bildung eines Werkerhaltungsfonds 5 000 000 ℳ, Rückstellung für Steuern 50 000 000 ℳ, Tantieme des Aufsichtsrats 21 285 342 ℳ, 1 Goldmark pro Aktie zum Kurse vom 30. Juni 1923 (à 37 500 ℳ) 187 500 000 ℳ, als Vortrag auf neue Rechnung 4 268 081 ℳ.
Budapest, 16. Oktober. (W. T. B.) Nach einem Bericht des E“ sind bis Ende Juli 1923 auf Grund des Ver⸗ mögensablösungsgesetzes rund 10 Milliarden Kronen in die Staats⸗ kasse eingekommen.
Paris, 11. Oktober. (W. T. B.) Wochenausweis der Bank von rankreich vom 11. Oktober (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im xgleich zu dem Stande am 4. Oktober) in Franken: Gold in den Kassen (3, 674 226 000 (Zun. 124 000) Fr., Gold im Ausland 1 864 321 000 Abn. 24 000) Fr., Barvorrat in Silber 295 073 000 (Zun. 96 000) Fr., Guthaben im Ausland 578 963 000 (Abn. 852 000) Fr., vom oratorium nicht betroffene Wechsel 3 091 102 000 (Abn. 755 251 000) Fr., gestundete Wechsel 17 949 000 (Abn. 4000) Fr. Borschäßf auf Wertpapiere 2 255 320 000 (Zun. 129 992 000) Fr., Vorschüsse an den Staat 23 700 000 000 (Abn. 200 000) Fr., Vor⸗ chüsse an Verbündete 4 536 000 000 (Abn. 4 000 000) Fr., Noten⸗ umlauf 38 489 354 000 (Abn. 40 282 000) Fr., schatzguthaben 18e87090be⸗ 4 785 000) Fr., Privatguthaben 2 147 110 000 (Abn. b. 8 8 8 5 4
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 15. Oktober 1923: Oberschlesisches Revier: Gestellt 2125 Wagen, nicht gestellt —,— Wagen, beladen zurückgeliefert 2125 Wagen; am 14. Oktober: Gestellt 258 Wagen, nicht gestellt —,— Wagen, beladen zurückgeliefert 28 Wagen.