III. Vom 20. Oktober 1923 ab beträgt der Abzug vom Brannt⸗ weinaufschlag nach § 79 des Gesetzes über das Branntweinmonopol 13,78 Goldmark. IV. a) Für den im . Gebiet in landwirtschaftlichen Korn⸗ und Getreidebrennereien, die in der Vorkriegszeit in der Regel das ganze Jahr im Betriebe gewesen sind innerhalb des Jahresbrenn⸗ Fcht hergestellten Branntwein aus Mais beträgt der endgültige uschlag für den in der Zeit vom 1.—14. August 1923 hergestellten Pnntweilrlrl 11* . 32 967 628 ℳ, für den in der Zeit vom 15.—31. August 1923 hergestellten “”“ 22 467 628 ℳ, für den in der Zeit vom 1.—7. September 1923 hergestellten Brannmne 111114121X21“““ für den in der Zeit vom 8.—30. September 1923 bergestellten 1116“ 31,27 Goldmark für das hl Weingeist.
b) Für den im besetzten Gebiet in der Zeit vom 1.—14. August 1923 innerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein aus Mais beträgt der endgültige Zuschlag. 70 610 502 ℳ, für den in der Zeit vom 15.—31. August 1923 hergestellten Branntwein dieser Art .. . . .. . —. 49 610 502 ℳ, für den in der Zeit vom 1.—7. September 1923 hergestellten Branntwein dieser Art . . . ... 1 853 268 553 ℳ, für den in der Zeit vom 8.—30. September 1923 hergestellten Branntwein dieser Art “ “ 58,02 Goldmark für das hl Weingeist. V. Für den im besetzten Gebiet innerhalb des Jahresbrennrechts in der Zeit vom 1.—14. August 1923 hergestellten Melassebrannt⸗ wein beträgt der endgültige Zuschlag . . 56 467 357 ℳ, für den in der Zeit vom 15.—31. August 1923 hergestellten Branntwein dieser Art . . . . . ... 35 467 357 ℳ für das hl Weingeist. VI. Für den in der Zeit vom 1.—10. August 1923 abgefertigten und innerhalb des Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein aus Melasse wird außer dem bereits abschlagsweise gezahlten Ent⸗ wertungszuschlag von 200 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem orläufigen und dem endgültigen Zuschlag ein weiterer Entwertungs⸗ zuschlag nicht gezahlt. b Dagegen wird für den in der Zeit vom 11. bis 20. August 1923 abgefertigten Branntwein dieser Art ein weiterer Entwertungszuschlag von 500 vH, für den in der Zeit vom 21. bis 31. August 1923 ab⸗ gefertigten Branntwein dieser Art ein weiterer Entwertungszuschlag
. 2
. 2„
1“ “ ““ — 8 1
von 1000 vH und für den in der Zeit vom 1. bis 7. September 1923 abgefertigten Branntwein dieser Art ein Entwertungszuschlag von 300 vH des Unterschieds zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Zuschlag gewährt.
VII. Den Brennereien des besetzten und des Einbruchsgebiets wird für den im August und September 1923 hergestellten Brannt⸗ wein ein Zuschlag zum Uebernahmepreis in Höhe von 50 Hundert⸗
teilen des Grundpreises und für den im Oktober 1923 bergestellten Branntwein ein Zuschlag in Höhe von 40 Hundertteilen des Grund⸗ preises gewährt.
VIII. Vom 20. Oktober 1923 ab beträgt
1. der regelmäßige Verkaufpreis . . 2. der allgemeine ermäßigte Verkauspreis. 80 Goldmark, 3. der Essigbranntweinpreias 80 Goldmark,
4. der besondere ermäßigte Verkaufpreis für Branntwein, der zur Herstellung von Heilmitteln und von Essenzen, für alkoholfreie Getränke, Backzwecke und Zuckerwaren verwendet wircr ¹666“ der zur Herstellung von Riech⸗ und Schönheitsmitteln ver⸗ wendet wirbrbr 66—6———Gesbemark
für das hl Weingeist.
Die besonderen Verkaufpreise für anderen Branntwein als un⸗ filtrierten Primasprit und die Kleinhandelspreise werden noch bekannt⸗ gegeben werden.
IX. Vom 20. Oktober 1923 ab beträgt die Essigsäuresteuer 1. für in Anrechnung auf das Betriebsrecht oder Hilfsbetriebsrecht abgefertigte Essigjäure . . .. . . 86.07 Goldmark, 2. für andere Essigsäure sowie für Essigsäure und Cifig, die aus dem Ausland eingehen . . . . . . . . 84,11 Goldmark für den Doppelzentner wasserfreier Säure. X. Vom 20. Oktober 1923 ab beträgt 1. der regelmäßige Monopolausgleich 1 a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist (§ 152 des Gesetzee))). . .656540 Goldmark 1 für 1 hl Weingeist, 1b b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (§ 153 Abs. 2 des Gesetzes), 2 1. bei Likören und anderen weingeisthaltigen Erzeugnisen .324 Goldmark, 2. bei Arrak, Num und Kognak . 432 Goldmark, 3. bei anderem Branntwein .. 540 Goldmark
600 Goldmark,
%
für einen Doppelzentner;
2. der allgemein ermäßigte Monopolausgleich (§ 152 i. V. n § 92 Abs. 1 des Gesetzes) G a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist
3. bei aͤtherhaltigen Erzeugnissen 8
1
11“
20 G für 1 hl Weingeist, oldman
b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (§ 153 Abf.)
des Gesetzes), 14 1. bei weingeisthaltigen Erzeugnissen
. 12 Gold 2. bei Aether ma
Goldma
für einen Doppelzentner;
der besondere ermäßigte Monopolausgleich (§ 152 i. V ni
b) wenn er vom Gewichte
b) wenn er vom Gewichte zu berechnen ist (§
§ 92 Abs. 2 des Gesetzes),
für weingeist⸗ und ätherhaltige Heilmittel und für zur Hes
stellung von alkoholfreien Getränken, Backwaren oder Zucka waren bestimmte weingeist⸗ und ätherhaltige Essenzen, a) wenn er von der
eingeistmenge zu berechnen ist 40 Goldman für 1 hl Weingeist, zu berechnen ist (§ 153 Abs.? des Gesetzes) 11’“ Goldman für einen Doppelzentner,
für weingeist⸗ und ätherhaltige Riech⸗ und Schönheitsmitte, a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist
140 Goldman
153 Abs. 2 8
für 1 hl Weingeist,
Gesetzes) .
für einen Doppelzentner.
XI. Vom 20. Oktober 1923 ab beträgt die Hektolitereinnahm
480 Goldmark für 1 hl Weingeist.
XII. Die Umrechnung der Goldmark erfolgt nach dem Gol⸗
umrechnungssatze, der vom Herrn Reichsminister der Finanzen geni der Aufwertungsverordnung vom 13. Oktober 1923 RSbr- S. 951) veröffentlicht wird.
Sämtliche Preise sind vorläufige. Berlin, den 19. Oktober 1923.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. “ Steinkopff. 16“
““
Entscheidungen der Filmprüsstelle in Verlin in der Zeit vom 9. bis einschließli
— ———
ch
16. ktober 1923.
8
Ursprungsfirma
Datum der Ent⸗ scheidung
Länge in m
Ursprungs⸗
. — Antragsteller land
Prüfnummer
Zugelassen Erneut zu⸗
gelassen nach
Beschwerde oder
Widerruf
auch vor
Ausschnitte in m
Jugendlichen für Jugendliche verboten
Korda⸗Film Stern⸗Film Promo⸗Film
B. B. Film⸗Fabrikation Zelnik⸗Mara⸗Film Terra⸗Film 8 Weltall⸗Film Marathon⸗Film Weltall⸗Film Star⸗Film
Das unbekannte Morgen
Die Sttabes . . Die Hose des Onkels 8 2 Fort mit dem Alkohol.. 8 8 Nelly, die Braut ohne Mann... Bob und Mary (Eine Fahrt ins Glück) Sie hat einen tollen Pag Der Filmstar aus Stockholmw.. Sie ihr Veitee Raskolnikow (Schuld und Sühne)..
Die ansteckende Blutarmut und ihre Be⸗ ““ werdee 5 Deulig⸗Woche Nr. 41 S Queenie als Tierarzt. ..
Sicci und die Gleichgesinnten.. groter Jan
Kühnemann⸗Film
Vay Garriazzo
Deulig⸗Film .
Universal⸗Film Manu⸗ fakturing Co.
Deutsch⸗Amerikanische
Film⸗Union Wie aus dem lütten Jan ein wünte“ Deulig⸗Film Der Weg nach Osten.. 5
.„ 2 22 22„ 2„ 2 2 % 2 „ 2 2. „ * 2
Korda⸗Film Stern⸗Film „ Promo⸗Film
B. B. Film⸗Fabrllation Felnik Terra⸗Film Weltall⸗Film Marathon⸗Film Weltall⸗Film
Carl Hedinger Film⸗
Kühnemann⸗Film Sphinx⸗Film. Deulig⸗Film Decarli⸗Film
National⸗Film
Deulig⸗Film 1 78
Deulig⸗Woche Nr. 44 1 Um Norbpol . . . . Werbefilm
Berichtigungsvermerk.
Er lautet jetzt „Die geheimnisvolle Dame“. — Bei dem im Reichsanzeiger Nr. 22
worden. Er lautet jetzt „Seine Frau — die Unbeka nte“.
Werbefilm
Bei dem im Reichsanzeiger Nr. 115 vom 19. Mai 1923 veröffentlichten Bildstreifen „Die Dame in Grau“, Prüfnummer 7237, ist der Haupttitel geändert worde 32 vom 6. Oktober 1923 veröffentlichten Bildstreifen „Sein wundersames Abenteuer“, Prüfnummer 7738, ist der Haupttitel geändet
Inland
kara⸗Film
165 618 187
1338
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Oesterreich vertrieb 438 2705 131 500
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Inland
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878 114 802
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1923, Oktober 10.
7769 7775 7771 7779 7782 7783 7770 7772 7778 7789
7792 7766 7774 7773
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7784 7788 7791 7793
Nachzensur
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Rein belehrend
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Entscheidungen der Filmprüfstelle in München in der
Zeit vom 2.
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bis einschließlich 16. Oktober 1923.
“ Datum der Ent⸗
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Prüfnummer
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gelassen nach
Beschwerde oder
Widerruf
Bemerkunge
für
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auch vor Jugendlichen
verboten Ausschnitte in m
Vom Baumwollballen bis zum Rohgewebe Bayer. Landesfilm G. m. b. H., München
2 Sr des Allgäus (Jodbad Sulz⸗
Der Seceong von New York, 4. Episode: 8 Die große Niederlage Universal⸗Film Manu⸗ fakturing Co., New York
J. Perlerin Film⸗Prod., Fürstenfeldbruck⸗München sag,ehs A.⸗G., München ünchener Lichtspiel⸗Kunst A.⸗G., München
Mayva⸗Film G. m. b. H., München
O hnn ülm G. m. b. H., München
Per aspera ad astra.
Ein verflixter Kel.. Der Löwe von Venedig...
Verhängnisvolle Marionetten Anler Blutschulb
Münchener Filmbilderbogen Nr. 49: An⸗ standslehre für junge Damen: Wie man eöeö1.“]
Münchener Filmbilderbogen Nr. 46: Tor⸗ heiten der Mode, 5. Folge .. .. Münchener Filmbilderbogen Nr. 48: Tor⸗ heiten der Mode, 6. Folge . . .. Münchener Filmbilderbogen Nr. 47: Der ö11A1“ 1I114.“ 8 Wassersport Leofilm A.⸗G., München
München, den 17. Oktober 1923.
Seel⸗Thomas⸗Film G. m. b. H., München
Bayer. Landesfilm G. m. H., München
Bayer. Filmges. m. b. H., München
J. Perlerin Film⸗Prod., Fürstenfeldbruck⸗München
Karl Maier, München
Münchener Lichtspiel⸗Kunst A.⸗G., München
Dr. Werner Klette,
Henonrin G. m.5 H erpra⸗Film G. m. b. H., München
Amerika 8
Inland
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Seel⸗Thomas⸗ ilm G. m. b. H., München
1 1 1 1
München . ilmprüfstelle München. Dr. Leibig.
1923, Hetpbes
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1209 1210 1211
1212 1213
1214 1215
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1217 1218
1219 1220
Lehrfilm
+ +
— Zyweite Anordnung
er die Abwälzung von Preiserhöhungen für 6 elektrische Arbeit (Reichsanzeiger Nr. 50).
Auf Grund der 88 3, 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung om 1. sebrvar 1919 über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung. von elektrischer Arbeit, Gas und geitungswasser (NGBl. S. 135) in der Fassung der Bekannt⸗ achung vom 16. Juni 1922 (RGBl. I S. 510) sowie des 61 der Bekanntmachung vom 1. Februar 1919 über die biedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von ketrischer Arbett, Gas und Leitungswasser (RGBl. S. 137) bestimme ich: Die Weiterverkäufer von elektrischer Arbeit, Gas und
Leitungswasser sind berechtigt, wenn für die von ihnen zu be⸗ wirkenden Lieferungen und Leistungen infolge der Verordnung vom 1. Februar 1919, 16. Juni 1922-über die schiedsgericht⸗ liche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser ihnen eine e N. v erhebliche Erhöhung ihrer Selbstkosten entsteht, Erhöhung der vertrag⸗ lichen Preise ihrer Lieferungen und Leistungen von ihren Ab⸗ nehmern und von Dritten im Sinne des § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung (Konzessionsgeber) zu verlangen.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 1923. Der Reichskomm issar für
die Kohlenverteilung. eil.
8
Bekanntmachung,
betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Der Bayerischen Bodenkreditanstalt in Würz⸗ zurg wurde die Genehmigung erteilt, 10 Milliarden Mark vom Ausgabetage an binnen 60 Jahren im Wege der Kündi⸗ zung, Verlosung oder des freihändigen Rückkaufs tilgbare kommunalschuldverschreibungen — Folge VI — auszugeben. die Verzinsung erfolgt zum jeweiligen Reichsbankdiskontsatz abzüglich 2 vH, jedoch mit höchstens 20 vH und min⸗ hestens 7 vH.
München, den 17. Oktober 1923.
r. Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Dr. Lindner. 8
Bekanntmachung
ber die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Mit Min.⸗Entschl. vom 12. 10. 23 ist in Abänderung der Nm.⸗Entschl. vom 25. v. M. — Nr. 3015 107 — genehmigt worden, aß die Stadtgemeinde Aschaffenburg Schuldverschrei⸗ ungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von drei Billionen Nark ausgibt. Im übrigen hat es bei der angeführten Min.⸗ utschl. sein Bewenden. 1“
München, 17. Oktober 1923.
Bayerisches Staatsministerium des
Innern. J. A.: Neubert. 8
Der Stadt Freiburg wurde die Genehmigung erteilt, hertbeständige Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis m Gegenwert von 60 000 Festmeter Nadelnutzholz III. Klasse wwie die zugehörigen Zinsscheine auf den Inhaber auszugeben.
Karlsruhe, den 17. Oktober 1923. ““
eer Minister des Innern. J. A.: Weihl.
Die vo heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 101 zReichsgesetzblatts Teil I enthält:
die Verordnung über Aenderung und Ergänzung der Eich⸗ dnung, vom 24. September 1923,
die Verordnung über die Neueichung selbsttätiger Balken⸗ baagen, vom 24. September 1923,
die Verordnung über die Errichtung einer Restverwaltung r Reichsaufgaben, vom 15. Oktober 1923,
die Zweite Verordnung über die Versicherung der in der kauffahrteiflotte, auf Kabeldampfern und Schulschiffen sowie der Hochseefischereiflotte beschäftigten, nach dem vierten Buche er Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtigen Per⸗ enen, vom 17. Oktober 1923, die Siebente Verordnung über Gehaltsklassen in der An⸗ estelleevversicherung und Lohnklassen in der Invalidenversiche⸗ zung, vom 17. Oktober 1923,
die Verordnung zur Aenderung der Ermäßigungen nach
8 2 des Einkommensteuergesetzes, vom 17. Oktober
, un
die Verordnung über Teuerungszulagen in der Invaliden⸗ d Angestelltenversicherung, vom 17. Oktober 1923.
Berlin, den 20. Oktober 1923.
Gesetzsammlungsamt. Krause.
111ö1“]
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 102 e. Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält; wedie Verordnung über die Kohlenwirtschaft, vom 18. Oktober
die Verordnung über vö und Vereinfachungen esteuerungsverfahren, vom 18. Oktober 1923, und ie Verordnung über Unterstützung von Sozial⸗ und Klein⸗
inern für die zweite Oktoberhälfte 1923, vom 18. Oktober 1923.
8
Berlin, den 19. Oktober 1923. Gesetzsammlungsamt. Krause.
5
Finanzministerium. Grundgebühren der Katasterverwaltung. b Die in meiner Rundverfügung vom 9. d. M. — K. V. 2 8 — mitgeteilte Vervielfältigungszahl 750 für die Be⸗
ninung der Grundgebü der Katasterverwaltung wird hier⸗ it auf 1900 erhöhr 1 8 8 Berlin, den 12. Oktober 1923. 1.““ Der Preußische Finanzminister. .“ Henatsch.
8 “
2
Ministerium für Handel und Gewerbe.
„Der Gewerbepflegerin Kreyher in Minden ist eine plan⸗ mäßige Stelle einer Gewerbepflegerin verliehen worden.
Ministerium des Innern. Der Regierungsrat Hohberg in Breslau ist zum Ober⸗
regierungsrat ernannt und als solcher dem Oberpräsidium der
Provinz Niederschlesien zugeteilt worden.
Justizministerium.
Die LGRäte und Vorsitzenden einer K. f. H. S. Otto
Koffka und Nitze b. d. LG I Berlin sind zu LDirektoren
ernannt. Es sind ernannt: GerAssess. Dr. Brandenburg zum LGRat in Duisburg, AR. Strecker zum AGRat in Fehden. „Zu Notaren sind ernannt: die RA. Dr. Johannes Krüger in Berlin (Amtssitz im Bez. d. AG. Berlin⸗Mitte), Theodor Brandt in Parchwitz, Wermelskirchen.
Der Kreisassistenzarzt Dr. Hammer in Berleburg ist zum Kreismedizinalrat ernannt worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und B0, (Telanschaf
Die Wahlen des Oberstudiendirektors Dr. Ost an der II in Essen und des Gewerbeschulrats r. Grundscheid zu Oberstudiendirektoren höherer Lehr⸗ anstalten des Patronatsbereichs der Stadt Berlin sowie die des Rektors Eschbach von der bisherigen höheren Knabenschule in Schleiden zum Studiendirektor einer höheren Schule des Patronatsbereichs der Stadt Schleiden sind bestätigt worden.
Nichtamtliches.
Prreußischer Staatsrat. Sitzung vom 19. Oktober 1923. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger)
Der Preußische Staatsrat beschäftigte sich in seiner hettgen Sitzung zunächst mit einem Antrag über die Be⸗
ebung der Erwerbslosigkeit.
Oberbürgermeister Boeß⸗Berlin bedauerte als Berichterstatter lebhaft, daß die Staatsregierung zu dieser wichtigen Frage keinen Ver⸗ treter in den Ausschuß entsendet nnes Von der Regierung sei bisher nichts getan worden. Die Erregun Massen werde dadurch fort⸗ dauernd gesteigert und führe schließlich zu Gewalttätigkeiten.
Der Staatsrat nahm darauf einstimmig den Antrag an, der das Staatsministerium ersucht, in weitestem Maße Not⸗ standsarbeiten anzuordnen und auch auf die Reichsregierun in diesem Sinne einzuwirken. Die Reichsregierung soll si ferner ausreichend an der Finanzierung der Notstands⸗ arbeiten der Länder und Gemeinden beteiligen. Weiter sollen Meliorationen von Oedländereien und Mooren in größerem Umfange in Angriff genommen und eine der Geldentwertung entsprechende Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung herbei⸗ geführt werden.
Dem Staatsrat lag dann eine förmliche Anfrage der Arbeitsgemeinschaft an die Staatsregierung, betreffend den Kohlenbedarf der Reichsbetriebe, vor.
In der Anfrage wird darauf hingewiesen, daß die Nachfrage nach Kohlen in den Bergwerksbezirken derartig nachgelassen habe, daß die Grubenverwaltungen genötigt waren, Feierschichten einzulegen. Die
Adenplätze seien derart überfüllt, daß mit einer Vermehrung der
eierschichten zu rechnen sei. Entlassungen von Bergarbeitern seien schon die Folge sen. Andererseits beziehe die Reichsbahn⸗ verwaltung fortlaufend erhebliche Kohlenmengen aus dem Auslande. Der Staatsrat ersucht um Auskunft, warum der Kohlenbedarf der Reichsbetriebe nicht in höherem Maße von inländischen Bergwerken bezogen wird. Die Staatsregierung müsse mehr wie bisher bei der Reichsregierung darauf hinwirken, daß die E der Reichs⸗ regierung, insbesondere die Eisenbahntarifpolitik, Bedürfnissen des Preußischen Staates Rechnung tragen.
Geh. ö Klöckner bestätigte die in der Anfrage an⸗ geführten Mißstände. Man wisse in Hamm tatsächlich nicht mehr, wo man die Kohlen lassen solle. Unverständlich sei es daher, daß die Eisenbahn, die sonst Hauptabnehmerin sei, ihre Kohlen aus England beziehe. Er habe am Mittwoch früh eine Besprechung mit dem Reichskanzler und dem Verkehrsminister gehabt. er Verkehrs⸗ minister habe bei dieser Gelegenheit Mitteilungen gemacht, die eine Abänderung dieser Zustände in Aussicht stellen. Ganz besonders wandte sich der Redner gegen den Reichskohlenkommissar, der alles verkehrt mache. Unsere Wirtschaft könne nicht gesunden, wenn eine vom 189. Cingeseßte Behörde derartig unsinnig wirtschafte wie das Reichskohlenkommissariat. In der Privatwirtschaft würde eine solche Behörde nicht 24 Stunden bestehen. Durch die lüschasfung des Reichskohlenkommissariats könnte das Reich 600 Arbeitskräfte sparen.
Reichs⸗ und Staatskommissar Mehlich⸗Dortmund (Soz.) be⸗ zeichnete es als unerhört, wenn auch der Ge Bergwerks⸗ verein Feierschichten einlege, der seine Kohle nach Holland liefere, also einen ständigen Abnehmer habe. Der Wirtschaft müsse besser auf die Finger gesehen werden.
Zur Beratung stand dann der Vergleichsvorschlag des Vorsitzenden des Staatsgerichtshofes zur Beendigung des bekannten Rechtsstreites zwischen dem Staatsrat und dem Staatsministerium über die Zuständigkeit des Preußischen Staatsrates.
Der Vergleichsvorschlag gesteht dem Staatsrat auf Grund der Verfassung ein selbständiges Recht 8 Information durch das Staatsministerium, nicht aber ein besonderes Mitwirkungsrecht zu. Alle Gesetzesvorlagen sollen dem Staatsrat vor ihrer Einbringung im Landtag zur Begutachtung vorgelegt werden. Nachdem die Regierung im Ausschuß dem Vergleichsvorschlag zugestimmt und eine loyale Durchführung zugesagt hatte, wurde er auch im Staatsrat angenommen.
Angenommen wurde dann auch ein Gesetzentwurf über die Anpassung der Diäten der Staatsratsmit⸗ glieder an die Geldentwertung. Entgegen der Re⸗ gierungsvorlage wünscht der Staatsrat, die Aufwands⸗ entschädigung seines Präsidenten auf zwei Drittel der des Londiagsprästdenten zu bemessen. Auch sonst geht der Antrag des Staatsrates über die Regierungsvorlage hinaus.
Der Staatsrat stimmte weiter einem Gesetzentwurf über die Verleihung von Braunkohlenfeldern an den Staat zu, der den Einfluß des Staates auf dem Ge⸗ biete des Braunkohlenbergbaues verstärken will. In den Provinzen Hessen⸗Naussau, Sachsen, Brandenburg, Nieder⸗ schlesien, Oberschlesien, Posen⸗Westpreußen und im Gebiet
Dr. Max Hartmann in
den wirtschaftlichen
der Stadtgemeinde Berlin 8. danach die Aufsuchung und Gewinnung von e allein dem Staate zu. Be⸗ stehende Ansprüche und Berechtigungen werden durch das Gesetz nicht berührt. —
Nach längerer Aussprache verabschiedete dann der Staats⸗ rat auch die preußische Kreisordnung. Er beschloß
eine ganze Reihe von Abänderungen, die aber im wesentlichen
dem Beschluß zur Städteordnung entsprechen.
In einer Entschließung fordert der Staatsvat die Neuregelung der Verfassung für die Landkreise. Er hält alle Maßnahmen für wirkungslos, wenn nicht die sinanzielle Bewegungsfreiheit der kommu⸗ nalen Körperschaften in erheblich erweitertem Umfange sichergestellt wird. Die Staatsaufsicht müsse so eingeschränkt werden, daß Ein⸗ griffe in die Selbstverwaltung nur bei Gesetzesverletzungen möglich fünb. Die gesamten Fragen des Umgemeindungsrechtes wünscht der Staatsrat in einem Sondergesetz möglichst dringlich behandelt zu sehen. Er fordert weiter, daß auch die Kreisorbnung mit den zur Städte⸗ und Senee deeh gefaßten Entschließungen in Ein⸗ klang gebracht wird. .
Zum Schluß erledigte der Staatsrat ohne Aussprache eine Ausführungsanweisung zum Moorschutz⸗ gesetz und eine Novelle zum Feld⸗ und Forst⸗ polizeigeset, die auch hier eine gewisse Wertbeständig⸗ keit einführt. .
Damit war die Tagesordnung erschöpft. — Die nächst Sitzung soll am 13. November stattfinden.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Ständige Ausschuß des Preußischen Land⸗ tages beendete vehn die Beralkungen über die Erhöhung der E1“ er. Laut Bericht des Nachrichten⸗ büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger wurde beschlossen, die Jahressätze auf Monatsraten zu bringen zur Vereinfachung der Ver⸗ anlagung, Verrechnung und Zahlung. Der städtische Grundbesitz wird mit 20 Goldpfennig auf 1000 ℳ, der ländliche mit 25 Goldpfennig auf 1000 ℳ nach der Ergänzungssteuer belastet. Den Ausführungen der Abgeordneten Dr. Winckler (D. Nat.) und Baecker⸗Berlin (D. Nat.), die die Belastung als für die Landwirtschaft untragbar be⸗ zeichneten, trat Finanzminister Dr. v. Richter entgegen. Er ver⸗ wies auf die Not des preußischen Staates. Die Belastung durch die Grundsteuern münde pegie für die E“ zu hoch sein; Preußen müsse endlich auf eigene Füße gestellt werden. Die Deutsch⸗ nationalen hätten einen anderen Weg nicht ge⸗ eigt. Annahme fand ferner die Bestimmung, daß die Gemeinden Zuschläge bis zu 100 vH erheben dürfen. Bei Zuschlägen über 100 vH bedarf es der Zu⸗ stimmung nach den Vorschriften des A Abgelehnt wurde der deutschnationale Antrag, wonach die rordnung im April 1924 außer Kra gesetzt werden soll. In der Gesamt⸗ abstimmung fand das Gesetz Annahme mit den Stimmen der Sozial⸗ demokraten, der Deutschen Volkspartei, der Deutschen Demokratischen Partei und des Abgeordneten Brust (Zentr.). Die anderen Zentrums⸗ abgeordneten sowie die Deutschnationalen stimmten gegen das Gesetz. Ferner nahm der Ständige Ausschuß den Entwurf über die Erhöhung der Jagdscheingebühren an, die auf 5 Goldmark für den Jahresjagdschein an Inländer und auf 1 Goldmark für den Tagesjagd⸗- schein fis eesetzt wurden. Für Ausländer beträgt der Jahresjagdschein 100, der Tagesjagdschein 20 Goldmark. 8
— Der Verstärkte Gemeindeausschuß des FI Landtages nahm gestern die Beratungen über die andgemeindeordnung wieder auf. In der Aussprache wurde der ichtspunkt hervorgehoben, daß eine n Hene von Landbürgermeistereien zu keiner finanziellen Ueberlastung des flachen Landes stctwen dürfe. Vom Beri statter Abgeordneten v. Eynern D. Vp.) wurde unter Hinweis auf die Püheit im Ständigen Aus⸗ chuß zur Beratung stehende weitgehende astung durch die Grund⸗ teuer die Frage an das Finanzministerium gerichtet, ob dadurch sich ee Stellungnahme der Staatsregierung zum Entwurf geändert habe. Se Verznische ldstct Jehn dch 1““ ine persönliche Ansicht gehe dahin, daß dadurch, ie Provinzen die Möglichkeit haben, die Einführung der Landbürgermeistereien auszuschieben, ein Schutz gegen Ueberlastung des Landes gegeben sei. zöuch wurde von seiten der Regierung bestätigt, das soldungs⸗ zuschüsse des Staates zu den Gehältern der neu anzustellenden Be⸗ amten nicht zu erwarten seien, wobei darauf verwiesen wurde, daß bis zur Einführung “ tlich das System der Besoldungszuschüsse überhaupt abgeändert sein werde.
2
Nr. 83/84 des Zentralblatts'der Bauverwaltung“ vom 17. Oktober 1923 hat folgenden Inhalt: Bauten der Stadt Forst in der Lausitz. — Die Landstraßen Nordamerikas. — Ver⸗ mischtes. — Löhne und Preise. — Amtliche Mitteilungen.
Nr. 42 der „Veröffentlichungen des Reichs⸗ esundheitsamts“ vom 17. Oktober 1923 hat folgenden mhalt: Ankündigung. — Gang der gemeingefährlichen Krankheiten.
— Zeitweilige Maßregeln gegen gemeingefährliche Krankheiten. — Gesetzgebung usw. (Deutsches Reich.) Preise für Antisera des Reichs⸗ gesundheitsamts. — (Preußen.) Impfstoffe. — Beschaffungszuschlag auf Arzneien für das besetzte Gebiet. — Deutsche Arzneitaxe, zehnte abgeänderte Ausgabe 1923. — (Lübeck.) Einfuhr von Schweinefleisch. — (Bremen.) Desgleichen. — (Schweiz. Kanton Luzern.) Gesund⸗ heitswesen. — Tierseuchen im Auslande. — Desgleichen in Groß⸗ britannien. — Vermischtes. (Deutsches Reich) Deutsche Arzneitare, zehnte abgeänderte Ausgabe 1923. — Kohlenoxvdvergiftung in Berg⸗ werken (Merkblatt.) — Erkrankungen in den Heimkehrlagern. — (Preußen.) Krankheits⸗ und Sterblichkeitsverhältnisse der Arbeiter in den Steinkohlenbergwerken, 1920. — (Sowjet⸗Rußland.) Malaria im Gebiet der Wolga⸗Deutschen. — Wochentabelle über die Geburts. und Sterblichkeitsverhältnisse in den 46 deutschen Großstädten mit 100 000 und mehr Einwohnern. — Desgleichen in einigen größeren Städten des Auslandes. — Erkrankungen an übertragbaren Krankheiten in deutschen Ländern. — Witterung.
Handel und Gewerbe. Berlin, den 20. Oktober 1923. Heute findeteine Notierung fürtelegraphische Auszahlungen und ausländische Banknote h1n12 h g s n 118⅛% —
Nach einer durch „W. T. B.“ verbreiteten Mitteilung der Reichsbank betrug der für die Durchführung der Devisenverordnung maßgebende amtliche Mittelkurs des Dollars am 19. Oktober 1923 12 000 000 000 ℳ.
— Die Roheinnahmen der Canada⸗Pacific⸗Eisen⸗ bahn wiesen laut Meldung des W. T. B. in der zweiten Oktober⸗ as “ Dollar auf (Zunahme gegen das Vorjahr 46 000
ollar).
—
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 18. Oktober 1923: Oberschlesisches Revier: Gestellt 2162 Wagen, nicht gestellt —,— Wagen, beladen zurückgeliefert 2162 Wagen.