1923 / 251 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

zungen, insbesondere von Reisekosten, folgende Grundgebühren zu:

Für die fung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugfübrern, Fahrlehrern, Lehrwagen und Lehrmitteln stehen den amtlich an⸗ erkannten Sachverständigen unter Ausschluß von anderen Entschädi⸗

1

A. Für die Prüfung von Kraftfahrzeugen:

Angabe des Prüfungsgeschäfts

Für die Typenprüfung 89 eines Kraftwagess b) eines Kraftrcrcs Füͤr die Prüfung einzelner Kraftfahrzeuge: 1. am Wohnsitz des Sachverständigen a) für einen Krafwagen. . b) für ein Kraftrad . . . . . 2. außerhalb des Wohnsitzes des Sachver⸗ ständigen a) für einen Kraftwagen . . b) für ein Kraftad. . 3. für weitere am gleichen Tage geprüfte Kraft⸗ fahrzeuge desselben Eigentümers im gleichen Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk 8 a) für jeden Kraftwagen geprüft im An⸗ schluß an eine Kraftwagenprüfung. b) für jeden Kraftwagen geprüft im An⸗ schluß an eine Kraftradprüfung. . c) für jedes Kraftadbdb.

im übrigen gelten folgende Bestimmungen;

28 Beis Tyenprüfungen Ziffer I ist es gleichgültig, ob die

Prüfung am Wohnsitz oder außerhalb des Wohnsitzes des

Sachverständigen stattfindet, oder ob sie in einem oder mehreren

Prüfungsterminen erledigt wird. 8

Kann die Prüfung eines einzelnen Kraftfahrzeugs ohne Ver⸗

schulden des Sachverständigen am festgesetzten Tage nicht be⸗

endet werden, so sind die unter Ziffer II, 1 oder 2 angegebenen

Beträge fällig; für die Fortsetzung einer derart unterbrochenen

Piskung stehen dem Sachverständigen die Gebührensätze nach

Ziffer 11, 3a oder c mit der Maßgabe zu, daß bei einer

Prüfung außerhalb des Wohnsitzes des Sachverständigen ein

Zuschlag von 5 erhoben wird. Diese Vorschriften gelten

entsprechend, wenn die Prüfung mehrerer Kraftfahrzeuge des⸗

selben Eigentümers für einen Tag vereinbart ist und ohne

Verschulden des Sachverständigen am vereinbarten Tage nicht

beendet werden kann.

3. Kann an einem vereinbarten Tage ohne Verschulden des Sach⸗ verständigen die Prüfung überhaupt nicht begonnen werden, so sind die unter Ziffer 11, 1 oder 2 für ein Kraftfahrzeug an⸗ gegebenen Beträge fällig.

Für die Prüfung von Kraftfahrzeugführern:

Gebührensatz bei Prüfung der Führer von Kraft⸗ wagen rädern

Ziffer Angabe des Prüfungsgeschäfts

Für die erste Prüfung von Führern am Wohnsitz des Sachverständigen außerhalb des Wohnsitzes des Sach⸗

verständigen 1“

Für jede weitere im gleichen Prüfungs⸗ termine mit demselben Prüfling ab⸗ ehaltene Prüfung für ein Kraft⸗

8 ahrzeug einer anderen Betriebsart

8 8 oder Klasse .

Ist der Prüfling bereits im Besitze der Fahrerlaubnis für einen Kraftwagen und findet die Prüfung zwecks Ausdehnung der Fahr⸗ erlaubnis auf ein Kraftfahrzeug einer anderen Betriebsart oder Klasse statt, so stehen dem Sachverständigen für diese Ergänzungsprüfung die Gebührensätze nach Ziffer II mit der Maßgabe zu, daß bei einer Prüfung außerhalb des Wohnsitzes des Sachverständigen ein Zuschlag

von 5 erhoben wird.

C. Für die Prüfung von Fahrlehrern, Lehrwagen Öund Lehrmitteln:

—xxxõ3ææ

15,00 20,00

10,00

7,50 5,00

Gebühren⸗ satz

Angabe des Prüfungsgeschäfts

Für die erste Prüfung eines Fahrlehres für eine bestimmte Betriebsart am Wohnsitz des Sachverständigen

Berlin, den

8

e“ Artikel III. G In der Bekanntmachung über Kraftfahrzeugverkehr vom 15 März 1923 (Reichsministerialbl. E. 229) werden im Abs. 1 die Worte „§ 34 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 4 und § 39 ersetzt durch „§ 34 Abs. 1 und 2 sowie des § Abs. 4“˙; Nr. 5 des Abs. 1 und Anlage 5 2 fort. Die achtzehnte Bekanntmachung über Prüfungsgehühren m Kraftfahrzeugverkehr vom 18. Oktober 1923 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 2 19. Oktober 1923) tritt außer Kraft. Artiet.

Diese Gebührenordnung tritt zugleich mit der Aenderung der Verordnung, betreffend die Ausbildung von Kraft⸗ sahrzeugtührern, vom 21. Oktober 1923 (7GBl. I S. 988) in Kraft. 21. Oktober 1923.

Reichsverkehrsminister. XX“

8

Auflösung der Versorgungsämter Neustrelitz, Waren und Schwerin i. Meckl.

Es werden aufgelöst: mit dem 1. Fan uar 1924 die Versorgungsämter Neustrelitz

und Waren, 8 1 mit dem 1. April 1924 das Versorgungsamt Schwerin i. Meckl. und ihre Bezirke dem Versorgungsamt Rostock zugelegt. Berlin, den 25. Oktober 1923. Der Reichsarbeitsminister.

Mit dem 1. April 1924 werden die Versorgungsämter Anklam, Naugard, Neustettin und Stargard i. Pomm. aufgelöst und ihre Bezirke wie folgt zugelegt: 1 1. dem Versorgungsamt Belgard der Bezirk des Versorgungsamts Neustettin ohne Kreis Dramburg, ferner vom Bezirk des Versorgungsamts Naugard die Kreise Greifen⸗ berg i. P. und Regenwalde, 2. dem Versorgungsamt Schneidemühl der Kreis Dramburg vom Bezirk des Versorgungsamts Neustettin, dem Versorgungsamt Stettin der Bezirk des Versorgungsamts Stargard i. P., ferner der Kreis Ueckermünde vom Bezirk des Versorgungsamts Anklam und der Kreis Naugard vom Bezirk des Versorgungsamts Naugard, dem Versorgungsamt Stralsund der Bezirk des Versorgungsamts Anklam ohne den Kreis Ueckermünde.

Berlin, den 26. Oktober 1923. 8

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib..

Mit dem 1. April 1924 werden die Versorgungsämter Torgau, Bernburg, Mühlhausen i. Th., Sangerhausen, Aschers⸗ leben, Naumburg und Weißenfels aufgelöst und ihre Bezirke wie folgt zugelegt: dem V.⸗A. Dessau die Bezirke der Versorgungsämter Torgau und Bernburg, letzterer ohne Kreis Ballenstedt, dem V.⸗A. Erfurt die Bezirke der Versorgungsämter Mühlhausen i. Th. und Sangerhausen, dem V.⸗A. Halberstadt der Kreis Ballenstedt vom Bezirk des Versorgungsamts Bernburg und der Bezirk des Versorgungsamts Aschersleben ohne Kreis Kalbe a. S., dem V.⸗A. Halle a. S. die Bezirke der Versorgungs⸗ ämter Naumburg und Weißenfels, dem V.⸗A. Magdeburg der Kreis Kalbe a. S. vom 8 Bezirk des Versorgungsamts Aschersleben. Berlin, den 26. Oktober 1923. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

8 8 8

8 9 8*†

8— Bekanntmachung 8

über den Prämientarif der Genossenschaft für die

Reichsunfallversicherung der Fahrzeug⸗ Und Reit⸗ tierhaltungen.

Vom 27. Oktober 1923. .

Nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes wird der durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 1921 veröffentlichte Prämientarif sowie der 1. Nachtrag vom 15. Dezember 1922 und der 2. Nachtrag vom 13. März 1923 aufgehoben. An Stelle dessen wird vom 1. Januar 1923 ab folgender Pämien⸗ tarif festgesetzt:

1. Der Gesamtentgelt der Versicherten(⸗Summe aller Bar⸗ und

Bekanntmachung.

Dem Produktenhänd ler Ludwig Ströhemann in Bremerhaven, Langestraße 17, ist der Trödelhandel (Handel mit Lumpen, Knochen, alten Metallen. Metallabfällen, Roßhaarea und Fellen) untersagt worden. Bremerhaven, den 24. Oktober 1923.

Bremisches Amt. J. V.: Dr. Koch.

Preußen.

Dem Kreise Stallupönen wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht verliehen, das zum Ausbau der Feldbahn von Pillupönen nach Wystyten erforderliche, in der Gemarkung Wenzlowischfen (Kreis Stallupönen) belegene Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dieses Recht keine Anwendung. Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) bestimmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Enteignungsrechts anzuwenden sind. Berlin, den 23. Oktober 1923. Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Jaques.

——— 8

Dem Kreise Bomst wird hierdurch auf Grund des Ge⸗ setzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht verliehen, das zum Bau einer Chaussee Karge —Wilze— Schwenten erforderliche Grundeigentum in der Gemarkung Wilze Kartenblatt 1 Parzelle Nr. 320/267 im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) bestimmt, daß bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Enteignungsrechts ein vereinfachtes Ent⸗ eignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes state⸗ findet.

Berlin, den 25. Oktober 1923.

Das Preußische Staatsministerium.

Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe.

Der Minister des Innern. Severing.

8

Auf Grund des Gesetzes über die Ausgabe wert⸗ beständiger Schuldverschreibungen auf den Inhaber vom 23. Juni 1923 RGBl. I S. 407 wird das dem Frankfurter Hypotheken⸗Kredit⸗Verein, der jetzigen Frankfurter fandbriefbank A.⸗G. in Frankfurt a. M., erteilt rivileg zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuld⸗ verschreibungen dahin ergänzt, daß die genannte Gesellschaft auch wertbeständige Schuldverschreibungen auf den Inhaber nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und der von den zu⸗ ständigen Ministern zu genehmigenden besonderen Bestimmungen ausgeben darf. Der Fins fuß der Schuldverschreibungen darf fünf vom Hundert nicht übersteigen. . Berlin, den 20. Oktober 1923. * Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für Volkswohlfahrt. Der J. A.: Cönze. J. A.: Schultz. Der Minister für Handel und Gewerbe. Der Justizminister. J. A.: Lippert. J. A.: Versen.

Aunuf Grund des Gesetzes über die Ausgabe wertbeständiger Schuldverschreibungen 8 den Inhaber vom 23. Juni 195 RSBl. 1 S. 407 wird das der Berliner Hypotheken⸗ bank A.⸗G. in Berlin erteilte Privileg wegen Ausgabe af den Inhaber lautender Schuldverschreibungen dahin ergänft daß die genannte Gesellschaft auch wertbeständige Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber nach Maßgabe des Statutz und der von den zuständigen Ministern zu genehmigenden besonderen Bestimmungen ausgeben darf. Der Zinsfuß der Schuldverschreibungen darf 5 vom Hundert nicht übersteigen.

Berlin, den 20. Oktober 1923.

Herstellungsorte: Reinsdorf, Coswig, Stat. Coswig, A Svthen, Stat. Haztern, Westf., Siafen. Stat. Sinsele, vabarkt, „Bezeichnung des Zündmittels: Tetrakapseln,

Chemische Beschaffenheit: Die Tetrakapseln enthalten die folgenden Lademengen pro Stück: 8

Ladung

8 oberer Satz in einem unterer Satz. durchlochten Innenhütchen

8 g 0,35 8 0,45 Kna 0,65 aromatische 0,45 Kn llqueckstlber

.......[0 80 Nitrokörper 0,45 Bonn, den 23. Oktober 1923.

Preußisches Oberbergamt. Fuchs.

Tetrakapsel

6 11“ 8

S 18

Der Präsident des Reichsbankdirektoriums, W

Deutsches Reich.

heime Rat Dr. Havenstein ist mit Urlaub abgereist.

Der litauische Geschäftsträger Sidzikauskas ist

———

5

nach

Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

„Die Kontingentierung der Ausfuhr von Zündhölzern ist aufgehoben. Die Verpflichtung zur Einholung von Ausfuhr⸗ bewilligungen bei der Außenhandelsstelle Chemie bleibt bestehen.

Uebersicht über die Geldbewegung bei der Reichsha

= ——

——

uptkasse.

Vom 11. Oktober 1923 bis 20. Oktober 1923

Vom 1. April 1923 bis 20. Oktober 1923

M

illionen Mark

I. Einzahlungen.

angemeine Finanzverwaltung (Steuern, Zölle, Gebühren) nach Abzug der von den Oberfinanzkassen

und Finanzkassen in den letzten 2 Dekaden geleisteten Ausgaben wangsanleihe ““ chwebende Schuuld Fundierte Schuld.

„6söebeeee—] Eo1“

0⁴ EEE 1 06 b

8

II. Auszahlungen.

vertrags von Versailles

Uebrige Reichsverwaltung unter Gegenrechnung der Einnahmen sowie Erfüllung verpflichtungen in in ländischer Währung in Ausführung des Friedensvertrags von 2

9eß

insen für die schwebende Schuld 8 insen für die fundierte Schuld..

see Schuld ...

Betriebsverwaltungen. Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung: Abhebung.

. 2

Deutsche Reichsbahn: Abhebungen aus der Reichshauptkasse

Die Abhebungen der Deutschen Reichsbahn bis zum 20. Oktober 19. von den erheblichen Einnahmeausfällen infolge der Ruhrbesetzung im wesentlichen erforderlich r Bestreitung der Ausgaben des außerordentlichen Haushalts (Vermögensrechnung, werbende An⸗ für die vorübergehende Verstärkung der Betriebsmittel der Reichsbahn infolge monatlicher Vorauszahlung der Gehälter und Ruhegehälter, Gewährung von Frachtstundungen, ggl. Die Zerlegung der Gesamtabhebungen nach dem ordent⸗ 1 dem außerordentlichen Haushalt und dem Geldbedarf zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel ist zurzeit nicht möglich, da die hierzu erforderlichen Unterlagen

lagen) sowie

Vorausbeschaffung von Stoffen u. dgl. lichen Haushalt,

Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen in ausländischer Währung in Ausführung

2. . 9 2⁴

Summe der Einzahlungen..

des

. 2

von

.7„ 82 v„F 6 5 5 d66 5be-b56.

der westlichen Reichsbahndirektionen infolge Besetzung des Ruhrgebiets fehlen.

Mithin Abhebungen aus der Reichshauptkasse . . Summe der Auszahlungen...

Millionen Mark 89 142 200 177 318 697 764 772

.407 839 964 949 a) mit dreimonatiger Laufzeit (bei der Reichsbank diskontiert) 407 839 780 208

Stand der schwebenden Schuld anweisungen am 10. Oktober 1923

Stand am 20. Oktober 1923. Davon:

an diskontierten Schatz⸗ Zuwachs

. , 22

23 waren abgesehen

2 456 918 405 10 273

318 697 764 772 2 962 333 722

4 231 587 665

269 414

407 833 363 807 4 481 528 010

324 117 027 172

416 546 748 896

Friedens⸗

Fablnhs⸗ ersailles

. 0 2

1 236 132 182 194 520 367 492 18 657 818 916

2 221 586 189 252 327 783 274 715 382 921

948

214 414 318 590

281 264 753 332

6 551 604 082 103 151 104 499

8

7 111 705 528 128 170 290 036

109 702 708 581

135 281 995 564

324 117 027 171

416 546 748 896

b) sonstige, mit einer längeren Laufzeit ausgegebene Schatzanweisungen.

184 741

1) Der durchschnittliche Dollarkurs betrug in der Zeit vom 1. bis 10. Oktober rund 770 Millionen Mark, in der gehe vom 11. bis

20. Oktober rund 5,8 Milliarden Mark der Vordekade eingetreten. nicht ohne Einfluß auf die Finanzgebarung des Reichs bleiben konnte.

Maße auswirken konnte, wie es zum Ausgleich der Ausgabesteigerung notwendig gewesen wäre.

Am Dollarkurs gemessen, ist also eine siebenfache Verschlechterung des Papiermarkwertes gegenüber Es ist ohne weiteres klar, daß die sich als Folge hiervon ergebende Verschlechterung der gesamten Wirtschaftslage

d Die sprunghaften Preissteigerungen haben zu einer gewaltigen Steige⸗ rung des Ausgabebedarfs in Papiermark geführt, während sich auf der Einnahmeseite die Umstellung auf Goldmarkrechnung noch richt in hee

Dazu kommt, daß die Lage im besetzten

Gebiet infolge des Verhaltens der Besatzungsmächte noch durchaus ungeklärt ist, was namentlich die Deutsche Reichsbahn nach wie vor in

zußerordentlichem Umfange belastet.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Hauptausschuß des Ivö Landtags nahm vorgestern eine Reihe von Anträgen an, die Maßnahmen 8* Linderung der Not des Volkes betreffen. Bei der für den Winter als notwendig in Aussicht genommenen Volksspeisung sollen ganz besonders die Kinder berücksichtigt werden. Zur Sicherung der Milchversorgung für bedürftige Säuglinge, Schwangere usw.

setzung des Zigarettenkontingents. Zulassung von Veredelungsver⸗ kehr. 5. Finanzwesen: Uebersicht der Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1923 bis zum 30. September 1923. 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Aus⸗ ländern aus dem Reichsgebiet. 7. Handels⸗ und Gewerbewesen: Bekanntmachung zur Durchführung des Abschnitt III (gewerbliche

Verarbeitung von Zucker) der Verordnung über Zucker. 8.

Ver⸗

29. Oktober. Geir 8 Brief In usend 64838000 65162000 64838000 65162000 3232000 3248000 608000 612000 11172000 11228000 289275000 290725000 289275000 1724000

1716000 3771000 3789000 25137000 25263000 2927000

2913000 772000

10025000 912 306000

17043000 11629000

Ausländische Banknoten vom Banknoten u.“

Amerikanische 1000—5 Doll. 2 und 1 Doll.

Belgische .

Bulgarische.. vbböö1“ Englische große .. 1 bschu. zu Finnische. Französische. 1 olländische. 988 talienische. ugoflawische (1 Dinar 1e6* Oesterreichische.. Rumänische 500 u. 1000 Lei . unter 500 Lei . Schwedischee . e11-—.“]; öbö“ Tschecho⸗slow. Staatsnot., neu und darüber.. e1“ Tschecho⸗slow. Staatsnot. unter 100 Kr. miemgtebze Wankiisten . . . . .. . Die Notiz „Telegraphische Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver⸗ steht sich für je 1 Gulden, Frank, Krone, Finnländische Mark, Lire, Heseta, Escudo, Lei, Leva, Dinar, Pfund Sterling, Dollar, Peso, Yen und Milreis.

Nach der Wochenübersicht der Reichsbank vom 15. Oktober 1923 betrugen (in Klammern + und im Vergleich mit

der Vorwoche): 3 8 M

die Aktiva: Metallbestand“*). 14 554 643 1 051 414 3 701 152) (◻ 6 969)( darunter Gold.. 443 926 1 004 854 1))— 1 000) 432 614 954 822

1)9,—-— ¹) 50 032

11 512 (unverändert) (unverändert) 31 420 080

5 663 032 779 813 3 193 609 (+ 4787560974616) ( 8 571 650) (+£ 342 931) Noten anderer 570 810 149 3 601 5 895

Banken (+ 23 640 037) ( 1 388) (+ 1 931) Wechsel u, Schecks 29 541 585 322 133 63 648 932 1 047 408 (+22939668115914) (+ 9 633 212) (— 45 082)

iskontierte

Reithefthat. 167779 616,512 168 389 721 358 94 981 628 eichischat, ((197548141375405),(ℳ. 44 120 956)+ 5 510 353)

Lombardforde⸗ 5 616 765 188 144 239 544 12 883 rungen.. (+ 5324436270288) (+ 95 919) (— 22 423) Effekten 824 020 570 337 387 270 270 454 3 9 438 251 230) (+ 11 000) 7 164) sonstige Aktiven 23 482 770 453 947 19 556 218 5 964 099ö1 (. 18247973173389) (— 2 824 498) (— 6 514)

5

.

. 2. 2 2 . . . 8

1 £ und dar

8α̈2*

nt

. 2* ⸗.

4 Kr.)

59 22929u22ubu—9222,sà9295ͦà2232 82—59 2—29

Vn

r. e

1921 1 038 565 1 130) 1 023 633 66

- a) Kassenbestand b) Depot“**) .. Reichs⸗ und Dar⸗

lehnskassen⸗

die Passiva: Grundkapital ..

Reservefonds...

180 000 (unverändert)

180 000 (unverändert)

180 000 (unverändert) 160 502 127 264 121 413 (unverändert) (unverändert) (unverändert) umlaufende Noten [123 349 786 704 453 374 506 332 87 728 207 (+ 76416785289702) (+ 30 334 701) 266 556) fällige Verbind⸗ lichkeiten:

a) Reichs⸗ und Staatsgut⸗ haben..

b) Privatgut⸗ haben..

sonstige Passiva

. 30 624 698 5 708 228 10 259 929) (+ 1 944 222) 85 488 004 11 178 677 18 462 574) (+ 3 675 808) 15 102 119 1 598 006 559 392) (—- 113 684)

29 100 620 842 124 (+ 19505594380163)

55 241 851 604 910 .(+ 37693508758964) .25 216 116 699 340 (+ 15241449670898),(◻

*) Bestand an kursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Kilogramm Feingold zu 2784 berechnet.

**) Bei ausländischen Zentralnotenbanken unbelastet.

Niach eiper durch „W. T. B.“ verbreiteten Mitteilung der Reichsbank betrug der für die Durchführung der Devisenverordnung maßgebende amtliche Mittelkurs des Dollars am 29. Oktober 1923 65 000 000 000 ℳ.

London, 25. Oktober. (W. T. B.) Wochenausweis der Bank von England vom 25. Oktober (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in Pfund Sterling: Gesamtreserve

außerhalb des Wohnsitzes des Sach⸗ ““

Für jede weitere im gleichen Prüfungstermine mit demselben Prüfling abgehaltene Prüfung

24 313 000 (Zun. 255 000) Pfd. Sterl., Notenumlauf 123 111 000 (Abn. 252 000) Pfd. Sterl., Barvorrat 127 674 000 (Abn. 3000) Pfd. Sterl., Wechselbestand 71 872 000 141 000) Pfd. Sterl., Guthaben der Privaten 105 641 000 (Zun. 1 682 000) Pfd. Sterl., Guthaben

Sachbezüge) wird für das jeweilig abgelaufene Vierteljahr in Goldmark umgewertet. Näheres darüber bestimmt der Vorstand. Von dem sich daraus ergebenden Goldmarkbetrag sind für das abgelaufene Vierteljahr und die noch rückständigen früheren J. .

Das Preußische Staatsministerium.

Der Minister für Volkswohlfahrt. Der Finanzminister. Conze. 8* F Schultz.

kehrswesen: Gebührenordnung für die Prüfung von Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeugführern, Fabrlehrern, Lehrwagen und Lehrmitteln. as Verordnung über Enteignung für Reichsbahnzwecke. 9. Versor⸗ ungswesen: Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Ver⸗

sollen Mittel bereitgestellt werden. Hinsichtlich der Kohlenversorgung ollen die Schulen vornehmlich bedacht werden, damit diese an den Nachmittagen den Kindern als warme Aufenthalisräume zur Ver⸗ fügung stehen. Die Frachtsätze für den Transport von Getreide

für eine andere Betriebsart . . . . . . Für die Prüfung: 1. eines Kraftwagens auf seine Brauchbarkeit als Lehrwagen am Wohnsitz des Sachverständigen... außerhalb des Wohnsitzes des Sach⸗ 2. jedes weiteren am gleichen Tage auf seine Brauchbarkeit als Lehrwagen geprüften Kraftwagen desselben Eigentümers im gleichen Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk .. Für die Prüfung der Lehrmittel eines Aus⸗ bildungsunternehmens (ausschließlich Lehr⸗ wagen) am Wohnsitz des Sachverständigen. außerhalb des Wohnsitzes des 38 verständigen. . . ....

übrigen gelten folgende Bestimmungen: 5 88 Ist . Prüfling bereits im Besitze des Fahrlehrerscheins für eine bestimmte Betriebsart und findet die Prüfung zwecks Ausdehnung des Fahrlehrerscheins auf eine andere Betriebsart statt, so stehen dem Sachverständigen für diese Ergänzungs⸗ prüfung die Gebührensätze nach Ziffer II mit der Maßgabe zu, daß bei einer Prüfung außerhalb des Wohnsitzes des Sach⸗ verständigen ein Zuschlag von 5 erhoben wird. 2 Kann die Prüfung eines einzelnen Lehrwagens ohne Verschulden des Sachverständigen am festgesetzten Tage nicht beendet werden, so sind die unter Ziffer III, 1 angegebenen Beträge fällig; für die Fortsetzung einer derart unterbrochenen Prüfung stehen dem Sachverständigen die Gebührensätze nach Ziffer III, 2 mit der Maßgabe zu, daß bei einer Prühnns außerhalb des Wohnsitzes des Sachverständigen ein Zuschlag

von 5 erhoben wird. 2. Kann an einem vereinbarten Tage ohne Verschulden des 8. vperständigen die Prüfung eines Lehrwagens überhaupt nicht begonnen werden, so sind die unter Ziffer III, 1 für einen Lehrwagen angegebenen Beträge fällig.

Artikel II.

SDie Grundgebühren des Artikel I werden mit zwei auf volle Millionen nach unten abgerundeten Dritteln der zuletzt veröffentlichten

8 10,00 Sach⸗ 8. 15,00

Vierteljahre die nachstehenden Hundertsätze als Prämien in Goldmark zu entrichten: Gefahrklasse A: Tätigkeiten beim Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern.. . . . Gefahrklasse B: Tätigkeiten beim Halten von Kraftwagen.. Tätigkeiten beim Halten von Reittieren . .. Tätigkeiten beim Halten von Landfahrzeugen, 8 die durch tierische Kraft bewegt werden. Gefahrklasse C: 8 . Tätigkeiten beim Halten von Luftfahrzeugen mit motorischer Krafftt. . . . 3 vH. Tätigkeiten beim Halten von Freiballons...

2. In allen Gefahrklassen wird für jedes Vierteljahr eine Mindest⸗ prämie erhoben, deren Höhe das Zehnfache der zur Zeit der Einzahlung gültigen Postgebühr für den einfachen Brief im Inlandsfernverkehr beträgt.

„Der Tarif gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1923 ab. So⸗ weit die Mitglieder den im Laufe des Jahres 1923 an sie ge⸗ richteten Zahlungsaufforderungen der Versicherungsgenossen⸗ schaft rechtzeitig nachgekommen sind, findet eine Neuberechnung der Prämien für die zurückliegende Zeit nicht statt.

Berlin, den 27. Oktober 1923.

Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. 8 Dr. Kaufmann.

. 7„ .„ , 22„

Bekanntmachung über Uebernahme⸗ und Verkaufpreise für Brannt⸗ wein, Essigsäuresteuer, Monopolausgleich und

b Hektolitereinnahme.

Die in der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1923 als

vorläufig bezeichneten Preise sowie die sätze sind endgültige. Berlin, den 27. Oktober 1923. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.

teuer und Ausgleich⸗

Der Minister für Handel und Gewerbe. Der Justizminister. Ministerium des Innern. Das Preußische Staatsministerium hat auf Grund des 8 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 191 (Gesetzsamml. S. 195) den Regierungsrat von Stumpfel in Hannover zum Stellvertreter des ersten Mitgliedes des Bezirksausschusses zu Hannover auf die Dauer seines Haupe amtes am Sitze des Bezirksausschusses hierdurch ernannt.

Der Seminaroberlehrer Dr. Weigel in Berlin ist Regierungsrat ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Oberbaurat Graeßner in Schleswig Ruhestand versetzt worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kun und Volksbildung.

Der ordentliche Professor Dr. Bühler in Halle ian leicher Eigenschaft 8 die rechts⸗ und staatswissenschaftlih akultät der Universität in Münster versetzt worden.

ist in der

Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln. Das Zündmittel „Tetrakapseln“ der Westfälis Anhaltischen Sprengstoff⸗A.⸗G. Chemische Fabrigg in Berlin W. 9 wird hiermit für den Bezirk des 2 v eichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsich ergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen.

Nähere Merkmale des Zündmittels: 24 1. Herstellende Firma: Westfälisch⸗Anhaltische Sprengstoff⸗A.

Steinkopff.

wöchentlichen Reichsinderziffer für Lebenshaltungskosten ( Bekleidung) vervielfacht.

wW

chließlich

hemische Fabriken, 2. Sitz 28 1 Berlin W. 9, 8

und anderen Lebensmitteln sollen herabgesetzt werden. Die Wirksamkeit der Marktstand, und Wuchergerichte soll so ge⸗ staliet werden, daß ihre Tätigkeit Handel und Gewerbe und auch die Verbraucher mit Vertrauen erfüllt. Ungesetzliche Kontrollausschüsse sollen mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ver⸗ indert werden. Die Zahl der Handeltreibenden soll auf ein dem volkswirtschaftlichen Bedürfnis entsprechendes Maß herabgesetzt und hdas wilde Auftäuferunwesen energisch bekämpft werden. Auf die eichsregierung foll hingewirkt werden, daß das Tumultschädengesetz hin geändert wird, daß in Zukunft voller Ersatz für alle Schäden 7 leisten ist, die durch Plünderungen, Ueberfälle und Brandstiftungen berbeigeführt werden. Die Unterstützungssätze für Erwerbslose für as besetzte Gebiet sollen nicht auf die im übrigen Deutschland zeltenden Sätze herabgesetzt, vielmehr so vernesen werden, daß sie düindestens um denselben Prozentsatz höher stehen als die Gehälter r Reichs⸗, Staats⸗ und Gemeindebeamten gegenüber den Beamten⸗ gehältern im unbesetzten Gebiet.

..—

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Dem Reichsgesundheitsamt ist das Erlöschen der Maul⸗ ind lauenseuche vom Schlachtviehhof in Dresden am Oktober 1923 gemeldet worden.

Nr. 57 des „Reichsministerialblatts“ vom 26. Ok⸗ bber 1923 hat solgenden Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs⸗ bchen: Bezug des Reichsministerialblatts. 2. Konsulatwesen: requaturerteilungen. Ernennung. 3. Maß⸗ und Gewichts⸗ resen: Bekanntmachung über die Beglaubigung von Elektrizitäts⸗ sihlert. 4. Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über Zurück⸗ sebung nicht mehr gangbarer Einkommensteuer⸗, Wechselsteuer⸗ und 1 echselstempelmarken, statistischer Stempelmarken und Umsatzsteuer⸗ narken aus dem Verkehr. Fanfs enn66 ge für die Be⸗ eilzung der Länder und Gemeinden (C an den innahmen aus Reichssteuern nach den Vorschriften des Finanzaus⸗

Rio de Janeiro

sleichsgesetzes. Nachweisung über Branntweinerzeugung und Brannt⸗ einabsatz im Monat September 1923. Verordnung über Fest⸗

orgungsscheins.

8 8

Berlin, den 29. Oktober 1923. Telegraphische Auszahlung.

Handel und Gewerbe. 1

Amsterdam⸗ Rotterdam apierpeso Brüssel und Antwerpen.

Christiania. Kopenhagen. Stockholm u. Gothenburg elsingfors.. Italien... London.. New York.. aris.. chweiz.. Spanien... Lissab. Oporto

Japan.

Wien (1 Kr.) Eöb ugoslawien (Agram und Belgrad).. 4 Kr. =1 Din. Budapest... Sosfta . Konstantinop.

29. Oktober

Geld

Brief

In Tausend

25137000 20349000

3232000 9975000 11172000

16957000 1716000 2913000

289275000

64838000 3771000

11571000 8778000 2594000

30923000 5985000

908 1895000

25263000 20451000

3248000 10025000 11228000

17043000 1724000 2927000

290725000

65162000 3789000

11629000 8822000 2606000

31077000 6015000

912

768000

27. Oktober

Geld In 24538500

19950000

3132150 9675750 10972500

16558500 1675800 2793000

284287500

64837500 3670800

11271750 8379000 2593500

30922500 5985000 897,750

1875300

763087 ½ 3491

593512

Brief

Tausend

24661500 20050000

3147850 9724250 11027500

16641500 1684200 2807000

285712500

65162000 3689200 11328250 8421000 2606500 31077500 6015000 902,250 1884700

766912 ½

3508 ¾ 596488

des Staates 13 957 000 (Abn. 1 735 000) Pfd. Sterl., Notenreserve 22 485 000 (Zun. 255 000) Pfd. Sterl., Regierungssicherheiten 41 134 000 (Zun. 475 000) Pfd. Sterl. Verhältnis der Re⸗ serven zu den Passiven 20,33 gegen 20,09 vH in der Vorwoche. Clearinghouseumsatz 697 Millionen, gegen die entsprechende Woche des Vorjahrs mehr 13 Millionen. 8

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 26. Oktober 1923: Oberschlesisches Revier: Gestellt 79 Wagen, nicht gestellt —,— Wagen, beladen zurückgeliefert 79 Wagen. 1

Berlin, 27. Oktober (W. T. B.). Richtpreise in Berlin im Nahrungsmittelgroßhandel und im Verkehrmit dem Einzelbandel, in Originalpackung offiziell festgestellt durch den Landesverband Berlin und Brandenburg des Reichs⸗ verbands des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels, E. V., Berlin. Die Preise verstehen sich für 50 kg ab Lager Berlin. In Goldmark: Gerstengraupen, lose 22,65 23,75 ℳ. Gerstengrütze, lose 22,65 23,75 ℳ, Haferflocken, lose 22,20 22,95 ℳ, Hafer⸗ grütze, lose 22,55 22,95 ℳ, Maisgrieß 21,20 21,50 ℳ, Maisvuder, lose 25,40 25,60 ℳ, Roggenmehl 0/1 18,45 18,65 ℳ, Weizengrieß 21,65 26,15 ℳ, 70 % Weizenmehl 19,55 20,15 ℳ, Weizenauszugs⸗ mehl 20,35 21.75 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria 33,00 36,10 ℳ, Speise⸗ erbsen, kleine 30,30 33,20 ℳ, Bohnen, weiße 25,85 31,10 ℳ, Linsen 30,30 47,50 ℳ, Kartoffelmehl 22,25 24,00 ℳ, Makkaroni, lose 42,10 59,15 ℳ, Schnittnudeln, lose 35,25 42,10 ℳ, unglas. Voll⸗ reis 27,75 31,00 ℳ, glas. Tafelreis 29,05 38,60 ℳ, grober Bruchreis 24,65 27,10 ℳ, Reisgrieß und ⸗mehl, lose 23,35 23,45 ℳ, Ring⸗ äpfel, amer. 72,30 96,85 ℳ, getr. Aprikosen, cal. 70,45 114,10 ℳ, getr. Birnen, cal. 53,20 83,20 ℳ, getr. Pfirsiche, cal. 70,45 75,90 Mark, getr. Pflaumen 110/20 70/‚80 31,85 41,05 ℳ, Korinthen in Kisten 67,65 75,60 ℳ, Rosinen in Kisten 44,50 59,35 ℳ, Sultaninen in Kisten 61,50 65,80 ℳ, Mandeln, bittere 70,00 bis 71,75 ℳ, Mandeln, süße 107,65 139,90 ℳ. Kaneel 172,00 191,75 Mark, Kassia 97,20 103,15 ℳ, Kümmel 138,51 145,00 ℳ, Nelken 216,45 222,50 ℳ, schwarzer Pfeffer 97,20 102,10 ℳ, weißer Pfeffer 126,70 130,40 ℳ, Piment 75,80 78,90 ℳ, Kaffee prima roh 168,00 bis 175,00 ℳ, Kaffee superior 158,00 167,00 ℳ. Köstkaffee 156,00 bis 260,00 ℳ, Malzkaffee 25,00 36, 00 ℳ, Röstgetreide 16,00 17,00 8 Mark, Ersatzmischung mit 20 % Kaffee gepackt 65,00 72,00 ℳ, Kakaopulver, lose 165,00 200,00 ℳ, Tee in Kisten 320,00 400,00 ⸗, Inlandszucker basis melis 29,35 30,85 ℳ, Kunsthonig 32,76 39,