1923 / 254 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin

Der Bezugspreis beträgt ab 1. Nov. 3 960 000 000 8 7 Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin 62 Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32 ummern kosten 3 000 000 000 Mn. Tel.: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle

Einzelne

Nr. 254. Reichsbankgirokonto. Berl in, Donnerstag,

die Geschäftsstelle des Reichs⸗

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50 000 000 000 Mk. freibleibend. Anzeigen nimmt an

und Staatsanzetgers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 82. 8

den 1. November, Abends. Pofescheckronto: Berlin 41821.

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Inhalt des amtlichen Teiles:

g 8 Sozialversicherung. marken. efend Verlust der Gültigkeit von Frei⸗ Betanntmachung, betreff Re zer 3 vereins. 3 ig des Reichsknappschafts⸗ Bekanntmachun 8 Er Sss Her 1““ 1I des Reichsgeesblasts Tell I. wern 108, 109 und

. Preußen. ernennungen und Lanstiao NarianaleauaenSgen. Unzeige, betreffend die

Preußischen Gesetzsammlung.

ekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierumngsamtsblättern veröffent⸗ lichten Erlasse usw.

Amtliches. Deutsches Reich.

Im Reichsjustizministerium ist der Regierungsrat Dr. zauer zum Oberregierungsrat ernannt worden. 8

Der Kaufmann Richard Kindling ist zum Konsul des eichs in Vigo (Spanien) exnannt worden.

Der Konful von Landmann ist zum Konsul des Reichs Galatz (Numänien) ernannt worden.

.

Dem Staatssekretär Stieler ist die nachgesuchte Ent⸗ ssung aus dem Neichsdienst mit Ruhegehalt erteilt. . Verordnung 8 über Vereinfachungen in der Sozialversicherung.

Vom 30. Oktober 1923.

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 15. Oktober 923 (RGBl. I S. 943) verordnet die Reichsregierung: A) Aenderungen der Reichsversicherungsordnung. Artikel I.

1. 8 30 erhält folgende Fassung⸗ 8 „Das Aufsichtsrecht der Aufsichtsbehörde erstreckt sich darauf,

Ausgabe der Nuümmer 65 der

nosse

einschließlich des

Portos abgegeben.

heüklüge

6. Die §§ 103, 263 Abf. 2 Satz 3, § 297 Abs. 2, § 1372

Nr. 1, § 1406 Abf. 2 Satz 2 ö atz 2 fallen weg. Soweit in Gesetzen oder

Stelle das Reichsversicherungsamt.

auf die Rechnungsstelle verwiesen wird, tritt an ihre

Artikel II.

1. In § 612 Abs. 3 werden die Worte „volle 100 Mark“ und

in § 52 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes üb der Unfalbverscherung vom 20. a ücer mendergag ge Puggens 8 evolle Million Mark’“.

die Worte „volle tausend Mark“ ersetzt durch dh en 2. § 910 Abs. 2 erhält folgende Fassung: In den Fällen der §§ 870, 887 88 des § 891 in Ver⸗ bindung Bntansng Eee ist die Entscheidung des Ober⸗ endgültig 8 fei denn, daß die Beschwerde 3. Hinter § 910 wird folgender § 910 a eingeschaltet: „Bei Beschwerden von Versicherten gegen Straffestsetzungen

870) entscheidet das Oberversicherungs endgültt .g0h en zurückgewiesen v1111

8* 8

Artikel III. 4. § 1254a erhält folgende Fassung: 1 „Hat ein Versicherter Beiträge zur Invalidenversicherun

zur Angestelltenversicherung entrichtet (eeonel denversicher ag un die Wartezeit für das Ruhegeld der Angestelltenversicherung erfüllt und, die Anwartschaft nicht erloschen, so werden ihm nur die Leistungen der Angestelltenversicherung zuzüglich des Steigerungs⸗ betrags der Invalidenversicherung (6 55 a des Versicherungsgesetzes

b11“X“

kür Auagestelltel aemährt auch wowese een.

Den Hinterbliebenen des Wanderversicherten werden, wenn die Wartczeit für die Hinterbliebendnrenten der Angestelltenversicherung erfüllt und die Anwartschaft nicht erloschen ist, nur die Leistungen der Angestellttenversicherung zuzüglich des Steigerungsbetrags der Invalidenversicherung (§§ 55 a, 57 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) gewährt, auch wenn die Voraussetzungen für die Ge⸗ währung der Hinterbliebenenrenten der Invalidenversicherung erfüllt sind. Im Falle des § 35 a Satz 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte steht den Hinterbliebenen der Anspruch auf die Hinter⸗ bliebenenrente der Invalidenversicherung zu, wenn deren Voraus⸗ setzungen erfüllt sind. . Näheres über die Durchführung dieser Vorschriften kann der

Reichsarbeitsminister bestimmen.“ 2. Der § 1279 wird gestrichen. 8 3. Dem § 1289 wird als Abf 2 hinzugefügt: ö „Für vor dem 1 Januar 1923 zurückgelegte Beitragswochen wird bei Berechnung der Inpalidenrente ein Steigerungsbetrag von

zusammen vierhundert Mark gewährt.“ 4. Im § 1297 werden die Worte „volle 100 Mark ersetzt durch

die Worte „volle Million Mark“.

Artikel IV. 1. Hinter § 1569 wird folgender § 15692 eingeschaltet:

„Bis, zum 15. November 1923 müssen bei jeder Bexufs⸗ genossenschaft Einrichtungen getroffen werden, die sicherstellen, daß an der Feststellung der Leistungen mindestens ein Vertreter der Ver⸗ sicherten beteiligt wird. Die Satzung bestimmt das Nähere. Bis zum L“ einer Satzungsbestimmung erläßt der Ge⸗ nschaftsvorstand die erforderlichen Anordnungen.“

2. § 1570 erhält folgenden Zusatz: „Sie treffen die in § 1569 a Satz 1 bezeichneten Einrichtungen.“ 3. § 1590 erhält folgende Fassung:

„Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, daß er rechts⸗ kräftig wird, wenn der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides die Berufung bei dem Oberversicherungs⸗ amt einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, gilt § 128 Abs. 2 entsprechend.“

4. Die §§ 1591 —1607 werden aufgehoben. 1

Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung ve ee ecen Ein⸗ sprüche gelten als Berufungen und sind an die zuständigen Ober⸗ versicherungsämter abzugeben. 8

Hinweis:

des Betrages

2. An Stelle von § 1618 treten fol 2 3 gende Vorschriften: 1 „Das Gutachten 1613 Abs. 2 erstattet der Vorsitzende es ersicherungsamts allein. Es hat sich über alles auszusprechen, Snh 19g- feiner Ansicht für die Entichließung der Versicherungs⸗ 9 1 t von Belang ist. Kann wegen eines Verbrechens oder vor⸗ 186 888 Vergehens 1254) oder wegen Widersetzlichkeit 1272, 14 2 ö“ mn oder IEs versagt oder entzogen werden, 9 8 Gutachten auch darüber a bG 8 * machen ist. ZZZ“ Beantragt eine der Parteien die Erörterung der Sache i Verhandlung, so ist das Gutachten des orsi Se 2 Grund der mündlichen Verhandlungen zu erstatten. 8e diesem

Falle gelten die §§ 1617 bis 1625“. 3. Die §§ 1620, 1623 fallen weg. Im § 1622 wird der „§§ 1662 bis 1665, 1667“ d .8 1dde bis 1601, 8 1635 A8, 2„seßt durch den 4. 9 1626 Abs. 1 erhält folgende Fassung: R „Soll Invaliden⸗ oder Hinterbliebenenrente entzogen oder eine ente eingestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt die Sache an das Versicherungsamt abzugeben, wenn der Antragsteller es beantragt. Auch ohne Antrag ist die Abgabe zulässig. Die §8 1617 bis 1625 gelten alsdann entsprechend.“ 5. § 1631 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Wird der Anspruch abgelehnt, so erhält der Berechtigte auf

Antrag kostenlos eine Abschri erstattoten Gutachtens⸗ schrift des etwa vom Versicherunggäat

„Gegen Endbescheide der

Hinwels:

gestnden Eaät.. e. 2. In dem § 1675 werden die Worte:

Träger der Unfallversicherung, ferner gegen Bescheide der Träger der Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung“ ersetzt durch die Worte: „Gegen Bescheide der Träger der Unfall⸗ und der Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung“.

3. § 1700 wird wie folgt ergänzt:

.„ l1I. Die Gewährnng einer Rente in den Fällen der §8§ 592 erhere penn die Gewährung des Unterhalts oder die Bedürftigkeit streitig ist.“

Als Absatz 2 wird folgender Satz eingeschaltet:

„Der Rekurs ist auch ausgeschlossen, sowett der Grad der N der Erwerbsfähigkeit streitig ist.“

4. § 1702 erhält folgenden Zusatz: 8

„Zu Verhandlungen über Ansprüche aus der landwirtschaft⸗ lichen Unfallversicherung können Vertreter aus der gewerblichen Unfallversicherung zugezogen werden, wenn dadurch eine Ver⸗ zögerung der Entscheidung vermieden wird.“

5. Hinter § 1713 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 eingeschoben:

„Der Vorsitzende kann auch in anderen Fällen anordnen, daß eine Benachrichtigung der Parteien vom Termin unterbleibt. In diesen Fällen wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der Senat füann jedoch Vertagung zum Zwecke mündlicher Verhandlung

eschließen.“

6. § 1717 erhält folgenden dritten Absatz: Der Große Senat kann sich auf die Entscheidung der grund⸗ sätzlichen Rechtsfrage beschränken.“

7 n wird wie folgt ergänzt:

a) Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 1

„Das Entsprechende gilt für den Beschlußsenat, jedoch nike in

Angelegenheiten, die die Handhabung des Ausfsichtsrechts oegenüber den Versicherungsträgern betreffen.“ .

b) Hinter Abs. 2 wird folgender Absatz eingesaltet: 5

„Der Vorsitzende des Beschlußausschusse kann in allen Fäͤllen, in denen die Entscheidung durch den Baeolußausschnß vorgeschrieben ist, allein entscheiden, falls nicht eie Partei die Entscheidung des

Beschlußausschusses berlangt. Sres gilt entsprechend für den Vor⸗ sitzenden der Beschlußkamwer, es sei denn, daß in erster Instanz der Beschlußausschuß eutschieden bat. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist nar das Re⸗ ittel zulässig, das gegen die Ent⸗ scheidung des Beschluß chusses (der Beschlußkammer) zu⸗

lässig wäre.“

) 2 „angen des Versicherungsgesetzes x e in der Fassung der Gesetze über

daß Hene und Satzung so beobachtet werden, wie es der Zweck der Versicherung erfordert. . 1

Die Aufsichtsbehörden sind, soweit sie Landesbehörden sind, an allgemeine Weisungen der obersten Verwaltungsbehörde ihres

Artikel V. für Angestelere

1) § 1613 erhält folgende Fassung: „Anträge auf die Leistungen der Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗

29., des Versicherungsgesetzes für Angestellte Aenderun heichsversicherungsordnung vom 10. No⸗ vembe* 19 22 (RGBl. 1 S. 849) und vom 13. Juli 1923

Landes, soweit sie Reichsbehörden sind, an allgemeine Weisungen des zuständigen Reichsministers gebunden. Der Reichsarbeitsminister kann für die Ausübung des Aufsichtsrechts Richtlinien erlassen.“ 2. § 77 Absf. 2 erhält folgende Fassung: G „Die Spruchkammer besteht aus einem Mitglied des Ober⸗ versicherungsamts als Vorsitzendem und je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der Versicherten.“ 3. 8 78 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 8e Die Beschlußkammer besteht aus dem Vorsitzenden des Ober⸗ versicherungsamts und zwei Beisitzern.“ § 78 Abs. 3 fällt weg. 4. § 96 erhält folgende Fassung: 1 Die nichtständigen Mitglieder und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs⸗ versicherungsamts eine Vergütung, wobei auch der etwaige Ver⸗ dienstausfall in angemessener Höhe zu berücksichtigen ist. Das ähere bestimmt der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.“ 5. § 98 Abf. 2 erhält folgende Fassung: . „Der Spruchsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem ean Mitglied, einem hinzugezogenen richterlichen Beamten, inem Arbeitgeber und einem Versicherten.

versicherung sind an das Versicherungsamt oder an die Versiche⸗ rungsanstalt zu richten. Die Beweisstücke sollen beiliegen.

Ist der Antrag beim Versicherungsamt gestellt, so hat dieses für

sodan!

die Beschaffung der fehlenden Beweisstücke zu sorgen und Mest⸗

die Verhandlungen an die Versicherungsanstalt zu senden. liche Gutachten hat das Versicherungsamt nicht einzuziehen.

stellt 5 Sachverhalt klar Sie kann ein Versicherungsamt, ein Amtsgericht oder eine 9 um eine Beweisaufnahme ersuchen, um eidliche r dehmungeng nu⸗ ein Versicherungsamt oder ein Amtsgericht. er . 3,

und die §§ 1652 1654 gelten entsprechegch, 11“

Die Versicherungsanstalt kann b . Rach der Antragsteller kann die ZE ab 8e egg das Versicherungsamt verlangen.

In Fällen gelten Anttags beim Versicherungsamt steht der Eingang bei einer apzeren deutschen Behörde oder bei einem Organ der Versicherangseager gleich. Diese geben die Anträge unverzüg⸗ lich an das zusändige Versicherungsamt weiter. pindeelährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, annen felbständig den Antrag für sich stellen und verfolgen.“

zere Behörde

(7RGBl. 1 S. 636). .

1. § 1 2 Abs. 2 Satz 2 fällt weg. 2. § 24 a erhält folgende Fassung:

„Hat ein Versicherter Beiträge zur Angestelltenversicherung und zur Invalidenversicherung entrichtet (Wanderversicherter) und

ist die Wartezeit für das Ruhegeld der Angestelltenversicherung

erfüllt und die Anwartschaft nicht erloschen, so werden ihm nur die Leistungen der Angestelltenversicherung zuzüglich des Steigerungs⸗ betrags der Invalidenversicherung 55 a) gewährt, auch wenn er die Voraussetzungen für die Gewährung der Invalidenrente erfüllt hat.

Den Hinterbliebenen des Wanderversicherten werden, wenn die Wartezeit für die Hinterbliebenenrenten der Angestelltenversicherung erfüllt und die Anwartschaft nicht erloschen ist, nur die Leistungen der Angestelltenversicherung zuzüglich des Steigerungsbetrags der Invalidenversicherung (§§ 55 a, 57) gewährt, auch wenn die Voraus⸗ setzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenrenten der Inva⸗ lidenversicherung erfüllt sind. Im Falle des § 352 Satz 1 steht den Hinterbliebenen der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. der Invalidenversicherung zu, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind⸗