1923 / 254 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

1 .““ 6

Näheres über die Durchführung dieser Vorschriften kann der Reichsarbeitsminister bestimmen.“

3. Im § 26 Satz 2 fallen die Worte „beim Versicherungs⸗ amt’ weg. 4. § 55 Abf 2 erhält folgende Fassung:

„Für die vor dem 1. Januar 1923 zurückgelegten Beitrags⸗ -eagg wird ein Steigerungsbetrag von zusammen tausend Mark

sewährt.“ .

8 5. Im § 59 werden die Worte „volle 100 Mark'’ ersetzt durch die Worte volle Million Mark“. b

6. § 168 k Abs 2 erhält folgende Fassung:

„Die Spruchkammer besteht aus einem Mitglied des Ober⸗ versicherungsamts 168 f Abs. 2) als Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der Versicherten.“

7. § 1681 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Beschlußkammer besteht aus einem Mitglied des Ober⸗ versicherungsamts 168 f Abf. 2) als Vorsitzenden und zwei Beisitzern.“ Abs. 3 des § 1681 fällt weg. 8

8. § 168s Abs. 3 fällt weg. 8

9. § 168 v Abs. 2 erhält folgende Fassung: ““

„Der Spruchsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem ständigen Mitglied 168 r) 8einem hinzugezogenen richterlichen Beamten und je einem Vertreter der Versicherten der Angestellten⸗ versicherung und ihrer Arbeitgeber.“

10. § 229 erhält folgende Fassung:

„Anträge auf Leistungen sind an die Reichsversicherungsanstalt oder an das Versicherungsamt zu richten. Die Beweisstücke sollen beiliegen. Ist der Antrag beim Versicherungsamt gestellt, so hat dieses ihn unverzüglich an die Reichsversicherungsanstalt abzugeben.

Die Reichsversicherungsanstalt stellt den Sachverhalt klar. Sie kann ein Versicherungsamt, ein Amtsgericht oder eine andere Behörde um eine Beweisaufnahme ersuchen, um eidliche Ver⸗ nehmungen nur ein Versi berungsamt oder ein Amtsgericht; die §§ 233 bis 243 gelten entsprechend.

Die Reichsversicherungsanstalt kann die Sache an das Ver⸗ sicherungsamt zur Begutachtung (§§ 230 bis 262) abgeben. Auch der Antragsteller kann die Begutachtung der Sache durch das 1—“ verlangen. In diesen Fällen gelten die §§ 230

11515

Der Antrag kann ferner bei einer anderen deutschen Behörde oder bei einem Ugam der Reichsversicherungsanstalt gestellt werden. Sie haben den Antrag unverzüglich an die Reichsversicherungsanstalt abzugeben. Hat der Antragsteller die Begutachtung der Sache durch das Versicherungsamt beantragt, so ist der Antrag an das zuständige Versichernngsamt abzugeben.

Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selbständig den Antrag für sich stellen und verfölgen.“

11. An Stelle von § 244 tritt folgende Vorschrift: 1

„Nach Abschluß der Erhebungen erstattet der Vorsitzende ein Gutachten, daß er der Reichsversicherungsanstalt mit den Verhand⸗ lungen übersendet.

Das Gutachten hat sich über alles auszusprechen, was nach An⸗ sicht des Vorsitzenden für die Entschließung der Reichsversicherungs⸗ anstalt von Bedeutung ist.

Kann wegen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens 24 Abs. 2) oder wegen Widersetzlichkeit 39) der Anspruch ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, so hat sich das Gutachten auch varüber auszusprechen, wieweit von dieser Befugnis Gebrauch zu machen ist.

Beantragt eine der Parteien die Erörterung der Sache in mündlicher Verhandlung, so gelten die §§ 245 bis 262. Das Gut⸗ g. des Vorsitzenden ist nach der mündlichen Verhandlung zu erstatten“.

12. Die §§ 247, 257 Abs. 1, 258, 261 fallen weg. 13. § 263 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Soll Ruhegeld oder eine sonstige Rente entzogen oder einge⸗ stellt werden, so hat die Reichsversicherungsanftalk die Sache an das Versicherungsamt zur Begutachtung abzugeben, wenn der Be⸗ Evij 2 8 heantragt. Auch ohne Antrag ist die Abgabe zulässig.

E. 2 230 bf. a erhält folgende Faffung: Anf Sveng. Fese bar erhält 8 Berechtigte auf ntrag kostenlos eine ri es etwa vom Versicherungsamt erstatteten Gutachtens.“ sich 8 15. § 267 fällt weg. 16. § 272 fällt weg. 1“

Hinter § 273 werden eingefügt:

273 a. Der Vorsitzende kann in allen Sachen ohne münd⸗ liche Verhandlungen eine Vorentscheidung treffen. Dies gilt auch für den Fall, daß eine Beweiserhebung stattgefunden hat.

§ 273 b. Gegen die Vorentscheidung kann entweder dasjenige Rechtsmittel, welches gegen das Urteil zulässig wäre, eingelegt oder binnen der gleichen Frist der Antrag auf mündliche Verhandlung Die Vorentscheidung muß hierauf unter Angabe

Frist hinweisen.

Ist der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt, so wird er als unzulässig verworfen.

§ 273 . Ist von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, so mündliche Verhandlung statt. Die Vorentscheidung steht ür das Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des Verfahrens einem Urteil gleich, wenn mündliche Verhandlung nicht beantragt worden ist“.

17. § 279 Abs. 3 fällt weg.

18. Dem § 287 wird hinzugefügt: .4. Kosten des Verfahrens“.

19. § 292 fällt weg.

Dem § 293a wird als Absatz 2 hinzugefügt:

Sonst wird nach mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung entschieden. Der Vorsitzende kann auch in anderen

ällen anordnen, daß eine Benachrichtigung der Parteien vom Termin unterbleibt. In diesen Fällen wird ohne he Verhandlung entschieden. Der Senat kann jedoch zum Zweck mündlicher Verhandlung beschließen 8 vyhält folgenden Absatz 2 8 Die §§ 2 6 273 c gelten nicht.

21. 1 6 b erhält zalgende Fassung: 8

„Soll in einer grundalichen Re 3

eines Senats für vesseftenteechclhe aheefelgenncheeemüntsche dang will ein Senat für Anyestelltenve I1“ galr von der Entscheidung einer anderen Senats abweichen, so haben die Beisitzer des Senats für Aegeftelltenverstcherung 1 Großen Senat (88 101, 1717 der Reichsarsicherungsordnung) an Stelle gleichen Gerthen einzutreten. Das Gleiche gilt, wenn ein Senat von einer solchen Sezat dbpeicen will.“ 1 n des Großen

22. § 296 g Satz 2 wird durch folgende Vorsexs 8

„Soweit keine mündliche Verhandlung stattsitten 2 der

Vorsitzende allein entscheiden, es sei denn, daß in der grinstan der Beschlußausschuß oder die Beschlußkammer entschode bat⸗ Dies gilt auch in Fällen, in denen das Gesetz die Entscherseag

sofern sie nicht durch Gesetz ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden, die von den Landes⸗

regierungen und den ihnen nachgeordneten Demobiln 18r Grund der 9 nachungsbehörden über:

Krieges erlassenen kriegswirtschaftlichen Verordnun g 1 1 . gen treten, es nicht schon früher geschehen ist, mit der Verkündung dieser Ver⸗

durch den Beschlußausschuß oder die Beschlußkammer vorschreide. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist nur das Rechtsmittel zulässig, das gegen die Entscheidung des Beschlußausschusses (der eschlußkammer) zulässig wäre. Im übrigen gelten die für das Spruchverfahren getroffenen Vorschriften.“ 23. § 365 Abs. 1 Satz 3 fällt weg.

C) Aenderungend es Gesetzes über Aenderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 10. Novem ber 1 922 (RGBl. I S. 849). 1. Abschnitt A: Art. IV erhält folgende Fassung:

„Der Abschluß der bis zum 31. Dezember 1922 geführten Versicherungskonten ist den Beteiligten auf Antrag mitzuteilen. Er wird bindend, wenn nicht binnen zwei Monaten Widerspruch

erhoben wird; der Angestellte ist bei Mitteilung des Abschlusses

(Veröffentlicht in der am 31. Oktober aus

darauf hinzuweisen. Gegen den Bescheid der Reichsversicherungs⸗ 1 annstalt ist das Streitverfahren nach § 193 zulässig.“

111““ 1 8 11““ 8

Au 1923 GicGe I S. 943) verordnet die

rse- 8

v 1A“ 2 Abschnitt A: In Art. VII werden die Worte „31. Dezember 1923“ ersetzt durch die Worte „30. Juni 19249. 3. Abschnitt A: Art XV Absf. 3 erhält folgende Fassung:

„Ist Invalidenrente aus der Invalidenversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig sestgesetzt und schwebt zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren über einen Anspruch auf Ruhegeld der Angestelltenverficherung oder wird nach diesem Zeitpunkt ein solcher Anspruch geltend gemacht, so wird dem Be⸗ rechtigten nur das Ruhegeld der Angestelltenversicherung zuzüglich des Steigerungsbetrags der Invalidenversicherung 55a des Ver⸗ sicherungsgesetzes für Angestellte) gewährt, wenn die Wartezeit für das Ruhegeld erfüllt und die Anwartschaft nicht erloschen ist; die frühere Festsetzung wird hbinfällig. 1

Sind Hinterbliebenenrenten aus der Invalidenversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig festgesetzt und schwebt zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren über einen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten der Angestelltenversicherung, so werden den Berechtigten nur die Hinterbliebenenrenten der Angestelltenver⸗ sicherung zuzüglich des Steigerungsbetrags der Invalidenversicherung (§§ 55 a, 57 des Versicherungs esetzes für Angestellte) gewährt, wenn die Wartezeit für die Hinterbliebenenrenten erfüllt und die Anwartschaft nicht erloschen ist; die frühere Festsetzung wird hin⸗ fällig. Im Falle des § 35 a Satz 1 des Versicherungsgesetzes für

Angestellte steht den Hinterbliebenen nur das Recht auf die Hinter⸗

bliebenenrente der Invalidenversicherung zu.

Das Nähere über die Durchführung dieser Vorschrift kann der Reichsarbeitsminister bestimmen.“

4. Abschnitt B Art. VII erhält folgende Fassung:

„Sind Ruhegeld oder Hinterbliebenenrenten aus der An⸗ gestelltenversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig festgesetzt und schwebt zu diesem Zeitpunkt ein Ver⸗ fahren über einen Rentenanspruch aus der Invalidenversicherung oder wird nach diesem Zeitpunkt ein solcher Anspruch geltend ge⸗ macht, so tritt zu den Leistungen der Angestelltenversicherung als Ergänzung die Steigerung der Invalidenversicherung für anrechnungs⸗ fähige Beitragswochen dieser Versicherung, wenn die Wartezeit für die Povallden ente erfüllt und die Anwartschaft nicht erloschen ist. Die Ergänzung geschieht durch Bescheid der Reichsversicherungs⸗ anstalt. § 55 a Absatz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt entsprechend.“

D) Schluß⸗ und Uebergangsvorschriften. Artikel I.

Die Zulässigkeit des Rekurses gegen eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassene Entscheidung richtet sich nach den bis⸗ herigen Vorschriften.

Artikel II.

§ 1254 a der Reichsversicherungsordnung, § 24a des Versicherungs⸗ gesetzes für Angestellte und Art. XV B, Art. VII Abs. 3 des Gesetzes vom 10. November 1922 in der Fassung dieser Verordnung gelten auch dann, wenn das Wahlrecht nach der früheren Fassung dieser Vor⸗ schriften bereits ausgeübt ist. Die Nichtanwendung der Vorschriften in ihrer neuen Fassung gilt auch dann als Revisionsgrund, wenn das Berufungsgericht sie noch nicht anwenden konnte.

Artikel III.

Soweit infolge dieser Verordnung Bestimmungen zu ändern sind, die zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung oder des Versicherungsgesetzes für Angestellte ergangen sind, erläßt sie der Reichsarbeitsminister.

Artikel IV.

Der Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, das Verfahren vor den Versicherungsträgern und den Versicherungsbehörden abweichend von den bestehenden Vorschriften zu regeln.

Berlin, den 30. Oktober 1923.

Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Stresemann. Dr. Brauns.

über Verlängerung der Geltungsdauer von vemohelmäc agretorhtun en

Vom 29. Oktober 1923.

(Veröffentlicht in der am 31. Oktober ausgegeb 1 des RGBl. Teil I S. 103 719” enen Nr. 110

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 13. 1923 (RGBl. I S. 943) verordnet die e

Artikel I. Die folgenden Verordnungen: 1““ 1. Die Verordnung des Reichsministeriums für die wirtschaftliche Demobilmachung über Erweiterung der Fortbildungsschulpflicht für die Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 28. März 1919 (RGBl. S. 354) sowie die darin vorgese der Gemeinden oder der weiteren Kommunalverbände, zur Aus⸗ führung dieser Verordnung Bestimmungen zu erlassen, 2. die Verordnung des Reichsarbeitsministers über die Bestellung Fhres für die Pensionskasse der beisenbahn in Elsaß⸗Lothringen vom 6. ecghegiserhahn nn g Oktober 1921

bleiben auch über den 31. Oktober 1923 hinaus in Kraft.

Artikel II.

Ferner bleiben auch über den 31. Oktober 1923 hinaus in Kraft, oder Verordnung der Landesregierung

Demobilmachungsvollmachten erlassenen Verordnungen

1. die Erhebung einer Abgabe von der Beförderung der Kohle im Landabsatzweg im rheinisch⸗westfälischen Industriegebiet zur Erhaltung des Kunststraßennetzes; eine Aenderung der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Abgabensätze ist zulässig;

2. Se bb; unwirtschaftlicher Verwendung von Brenn⸗

offen; 88

3. das Hausgehilfenrecht. Artikel III.

Die Reichsregierung bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem das

Amt der Demobilmachungskommissare durch die Landeszentralbehörden ist. iegen.

Der Zeitpunkt kann auch nach dem 31. Oktober 1923

Artikel IV.

Die von den stellvertretenden Generalkommandos während des soweit

ordnung außer Kraft.

Artikel V.

. er 88 i Ks b den 29. Oktober 1923. Der Reächskanzler.

Dr. Stresmann.

1. Nöstikel I bis III dieser Verordnung treten mit Wirkung vom

Der Reichsminister des Innern. Sollmann.

. Vhrordnung

ie Verlängerung 8 8 G er Geltungsdauer e Demobilmachunzwerordnuͤngen⸗

Vom 29. Oktober 2

des NGBl. Teil 1 S. 10873o benen Nr. 110

uf Grund des Snäcgeegamgageseses vom 13. Oktober eichsregierung:

8

hene Befugnis

. 8

(Ve

8

von 100 bis 800 000 des Monats November 1923 ihre Gültigkeit. der Bevölkerung befindliche, Sendungen benutzte Marken dieser Art werden

““ 8 11““

In Abänderung des Gesetzes über Verlängerung der Geltungs⸗ dan.⸗ von Demobilmachungsverordꝛungen vom 30. März 1922 (RGbe 1 S. 285) in der Fassung des Gesetzes über die Geltungs⸗ dauer von Demobilmachungsverordnungen vom 23. März 1923 (-GBl. I S. 215) wird folgendes bestimmt:

Die Anordnung des Reichsamts für wirtschaftliche Demobil⸗ machung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 (nRGBl. S. 1334) nebst der ergänzenden An⸗ ordnung vom 17. Dezember 1918 (-GBl. S. 1436) und die Ver⸗ ordnung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 1919 (-RGBl. S. 315) bleiben bis zum 17. November 1923 in Kraft.

Berlin, den 29. Oktober 1923.

Der Reichskanzler. Dr. Stresemann.

Der Reichsarbeitsminister Dr. Brauns.

Verordnung

über die der Verordnung über die Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke s;d;dder Lebensmittelversorgung.

8 Vom 27. Oktober 1923. 8

röffentlicht in der am 31. Oktober ausgegebenen Nr 110 des RGBl. Teil I S. 1037).

Auf Grund des § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Fortschreibung der Zivilbevölkerung zum Zwecke der Lebens⸗ mittelversorgung vom 24. Ottober 1918 (-RGBl. S. 1263) wird folgendes bestimmt:

Die Verordnung über die Fortschreibung der Zivilbevölkerun zum Zwecke der C“ vom 24. Oktober 191 (7RGBl. S. 1263) tritt mit dem 1. Dezember 1923 außer Kraft. Die sich aus § 6 der Verordnung vom 24. Oktober 1918 ergebenden Verpflichtungen der obersten Landesbehörden und Kommunalverbände 8n für die zum 30. November 1923 erfolgende Fortschreibung estehen.

Berlin, den 27. Oktober 1923.

Der Reichsminister für Ernährung und

Landwirtschaft. V.: Dr. Heinrici.

Zehnte Verordnung über die Höhe der Zuckersteuer.

1 Vom 31. Oktober 1923.

Auf Grund des 8 6 des Zuckersteuergesetzes vom 9. Juli 1923 (RGBl. I S. 575) /11. August 1923 (RGBl. I S. 770) wird folgendes bestimmt: v ““

Artikel I.

Die Abgabe von Stärkezucker beträgt achtunddreißig Milliarden einhundertdreiundfünfzig Millionen Mark, die von anderem Zucker sünfundneunzig Milliarden dreihundertvierundachtzig Millionen Mark von 100 kg Reingewicht.

Artikel II. .

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. November 1923 in Kraft. Gleichzeitig tritt die neunte Verordnung über die Höhe der Zuckersteuer vom 24. Oktober 1923 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 248 vom 25. Oktober 1923) außer Kraft.

Berlin, den 31. Oktober 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Denhard.

Bekanntmachung. , Ruszv jur vie umrrynung der werte (zum Zweck der Veranlagung der Gold wird für die Zeit vom 1923, wie folgt, festgesetzt:

100 ägyptische Piaster.. 100 amerikanische Dollar. 100 argentinische Papier⸗Pesos.

Ausfuhr⸗ Neichsgebühren) in L. bis Ende Novembe

100 argentinische Gold⸗Pesos Eh geF sr Poteae. rasilianische Papier⸗Milreis. 100 bulgarische Lerwaa. 100 chilenische Papier⸗Pesos.. 100 chilenische Gold⸗Pesos.. 100 dänische Kronen.. 100 deutsch⸗österreichische Kronen 1 englisches Pfund Sterling 100 englische Schilling. 100 englische Pence.. 100 estnische Mark.. 100 finnische Mark.. 100 französische Francs. 100 Fcfe pissf. Drachmen 100 holländische Gulden 100 japanische Ven... 100 italienische Lire.. 100 jugoslawische Dinar 100 lettische Rubel.. . 100 litauische Lit. 100 mexikanische Dollar 100 norwegische Kronen. 100 ostindische Rupien. 100 polnische Mark.. 100 portugiesische Escudos 100 rumänische Lei.. 100 schwedische Kronen 100 Schweizer Franken 100 spanische Peseten. 100 tschechische Kronen 100 türkische Piaster. 100 ungarische Kronen.. 100 uruguaysche Gold⸗Pesos

Berlin, den 1. November 1923. Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung. J. V.: Dr. Landwehr.

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164,65 204,36 18,57 4,92 1,53 37,50 195,81 65,39 130,39 0,0002 16,52 1,99 111,02 75,12 56,51 12,35 2,40 0,023 312,39

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Bekanntmachung.

Alle Freimarken (auch Flugpostmarken) im Einzelwerte einschließlich verlieren mit Ablauf In den Händen zum Freimachen von bis Ende

nicht

Dezember 1923 an den Schaltern der Postanstalten bar oder

mindestens Marken im Werte von 1 Million werden. Auch bei höherem Gesamtwerte unter 1 Million Mark

gedrucktem Wertstempel umschläge usw.) werden nicht eingelöst.

gegen andere Freimarken eingelöst, wenn von einer Sorte Mark vorgelegt wird ein Teilbetrag Vordrucke mit ein⸗ Kartenbriefe, Brief⸗

nicht vergütet. (Postkarten,

Berlin, den 30. Oktober 1923.

Der Reichspostminister. J. A.: Padberg

Movember.

Woche v. 13.— 19. Aug..

Woche

Dresden

11““ v1111“*“

Die Reichsindexziffer am 29. Oktober 1923.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ ährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Bekleidung) eläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts ür Montag, den 29. Oktober, auf das 13 671 millionenfache er Vorkriegszeit. Die Steigerung gegenüber der Vorwoche 3045 Millionen) betrug demnach 349 vH.

Berlin, den 31. Oktober 1923.

Statistisches Reichsamt. Delbrück.

ö.

FErhöhung des Einstandspreises nach Maßgabe der Geldentwertung.

Unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung im Deutschen

Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 109 vom

2. Mai d. J. werden nachstehend die für die Woche vom

89. Oktober bis 4. November 1923 berechneten Ziffern bekannt⸗

ggegeben:

Der Einstandspreis von 100 erhöht sich danach beim Verkauf in der Woche vom 29 Oktober bis 4. November 1923 auf:

Reichsinder⸗ Monat des Einkaufs A Fecbe. amts

1921 12,50 109 368 000 000 13.33 102 558 000 000 13,73 99 498 000 000 15,04 0 898 000 000 17,75 77 020 000 000 19,28 70 908 000 000

uli . .. ugust..

eptember DOktober. .

Dezember. 192 Fanuar.. ebruar ärz. April. kai. Funi. Suli . -lugust. eptember Dktober.. ovember. Dezember 1923 anuar. Februar März. April. Mai uni. Woche v. 2.— 8. Juli Woche v. 9.— 15. Juli. Woche v. 16. 22. Juli Woche v. 23.— 29. Juli. Woche v. 30. Juli bis E““ Woche v. 6.— 12. Aug..

20,41 24,49 28,97 34.36 38,03 41,47 53,92 77,65 133,19 220,66 446,10 685,06

66 982 000 000 55 823 000 000

35 948 000 000 32 966 000 000 25 354 000 000 17 606 000 000 r10 264 000 000 6 196 000 000

3 065 000 000

1 996 000 000

% 0 90 b0095 à2 0 69820 % 2 0 090 2 9 9 2 227272⸗

1 221 000 000 517 253 000 479 012 000 462 796 000 358 255 000 178 706 000

84 493 000 63 554 000 47 318 000 34 754 000

19 127 000 9 143 000 3 129 000 1 814 000

1 155 000 740 871 270 657

95 971 48 825 33 839 12 531

1 976

39 336,—

71 476,— 149 531,— 436 935,— 753 733,—

1 183 434,—

1 845 261,—

5 051 046,— 14 244 900,— 28 000 000.— 40 400 000,— 109 100 000.— 691 900 000,—

Woche v. 20 26. Aug. Woche v. 27. Aug. bis 2. Sept.. . Woche v. 3.— 9. Sept. Woche v. 10.—16. Sept Woche v. 17.— 23. Sept Woche v. 24.— 30. Sept v. 1.— 7. Okt. v. 8.— 14. Okt. v. 15.— 21. Okt. Woche v. 22.— 28. Okt. 3 044 800 000,— 449 Woche v. 29. Okt. bis 4. Novrn. 13 671 000 000,— 100 ¹) Die Reichsindexziffer gibt an, auf das Wievielfache die Kosten der Lebenshaltung (Ernährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Bekleidung) gegenüber den Kosten der Vorkriegszeit gestiegen sind. Berlin, den 31. Oktober 1923.

Statistisches Reichsamt. Delbrück. 18

GEinladung

ur Gründungsversammlung des Reichsknappschafts⸗ vereins.

Gemäß Artikel 5 des Einführungsgesetzes zum Reichs⸗ appschaftsgesetz lade ich zu der am 15. November d. J. in im Künstlerhaus, Albrechtstraße 6, Vormittags 11 Uhr stattfindenden Gründungsversammlung des Reichs⸗ enappschaftsvereins ein.

Die Tagesordnung lautet: G 1. Beschlußfassung über die nach § 7 RKG. zu erlassende Satzung des Reichsknappschaftsvereins. 2. Wahl des vorläufigen Vorstands. 3. Beschlußfassung über die Teuerungszulagen gemäß § 31 RKG. Der Entwurf einer Satzung wird den Vertretern der Gründungs⸗ versammlung rechtzeitig zugehen. Diejenigen Vertreter, welche nicht in der Lage sind, an der Gründungsversammlung teilzunehmen, können sich vertreten lassen mach Artikel 4 Abs. 2 des E.⸗G. z. RKG., welcher lautet: „Sowohl ie Vertreter der Arbeitgeber als auch die der Versicherten können

Woche Woche

sich durch besonders hierzu bevollmächtigte Personen vertreten lassen.“

Unmittelbar nach der Gründungsversammlung findet die erste Sitzung des vorläufigen Vorstandes statt. Die in den Vorstand

ewählten Herren bitte ich, sich nach der Sitzung hierzu aa

alten. Dissen⸗Rothenfelde, den 1. November 1923. Der Reichskommissar zur Durchführung des Reichsknappschaftsgesetzes. Dr. Weidtman.

Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahlen für die Gründungs⸗

versammlung des Reichsknappschaftsvereins gemäß Artikel 3 des E.⸗G. z. RKG. .

1 Gemäß Artikel 3 Abs. 3 des E.G. z. RKG. sind von den Knappschaftsvereinen folgende Vertreter der Arbeitgeber [benannt worden: Vom A. K. V. Bochum.

Geh. Bergrat Dr. Dr. Dr. Weidtman, Aachen, Hindenburgstr. 97, Bergrat Kleine, Dortmund.

Bergrat Dr. Winkhaus, Essen⸗Altenessen.

Generaldirektor Wiskott, Essen.

Bergassessor Stens, Mülheim.

Generaldirektor Morsbach, Dortmund.

Bergwerksdirektor Knupe, Linden⸗Ruhr. 8

Bergmeister Wiesmann, Datteln⸗Münster.

Kommerzienrat Dr. Küchen, Mülheim⸗Ruhr

V Bergrat Funke, Dortm

v111““ 1

und. Beigrat Johow, Buer 1“ Oberbergrat Sarter, Recklingbausen. Bergwerksdirektor Dach Bochum. 88

Bergassessor Schulze⸗Vellinghaufen, Langendreer. Generaldirektor Hoppstädter, Bochum.

Bergassessor Kette, Herne. 8

Bergassessor Ruschen Herten.

Generaldirektor Tengelmann, Essen.

Bergassessor Haarmann, Brambauer.

Bergassessor Müller Castrop. Krs. Dortmund. Bergassessor Stein, Hüls

Oberbergrat von Velsen, Herne.

Bergassessor Schulze⸗Buxlohb, Gelsenkirchen. Bergassessor Kellermann, Oberhausen.

Bergassessor Reckmann Essen⸗Dellwig.

Bergassessor Buskühl, Gelsenkirchen.

Gerichtsassessor Dr. Späing, Hamborn.

Bergassessor van Bürck, Unna⸗Königsborn. Bergassessor Andre, Radbod, Bez Münster. Bergassessor Middelschulte, Castrop, Krs. Dortmund. Bergassessor Hueck, Gelsenkirchen. Bergassessor Kesten, Rotthausen. Bergassessor Walkhoff, Lunen, Krs. Dortmund. Bergassessor Heinrichs. Katernberg b. Düsseldorf. Bergwerksdirektor Fusban, Essen. 3 Generaldirektor Brenner, Essen.

Bergrat Heintzmann, Bochum.

Vom Halleschen Fücrlbhateveretn Bergassessor Schulze, Halle, Gartenstr. 5. Bergwerfsdirektor Weinholz, Golpa. Bergwerksdirektor Piltz, Halle, Dorotheenstraße. Generaldirektor Wagner, Halle, Kurallee. Generaldirektor Schweißgut, Halle, Franckestr. 3. Bergrat Besserer, Bleicherode a. Harz.

Vom Niederschlesischen Knappschaftsverein. Bergwerksdirektor Römer, Waldenburg. Oberbergwerksdirektor Liebeneiner. Schloß Waldenburg. Bergwerksdirektor Leege, Bad Salzbrunn. Bergwerksdirektor Schatz. Lichtenau, Bez. Liegnitz. Bergwerksdirektor Weilandt, Grube Erika, Post Lautawerk/ L.

Vom Oberschlesischen Knappschaftsverein.

Geh. Bergrat Alfred Buntzel, Präsident der Bergwerksdir. Hinden⸗ burg / Oberschlesien. Generaldirektor Karl Eulig, Borsigwerk Oberschlesien. Generaldirektor Dr. Rudolf Brennecke. Gleiwitz. 8 Bergwerksdirektor Anton Mies, Bobrek, Krs. Beuthen. Verwaltungsdirektor Dr. Herbert Werner, Beuthen, O. Schles. 8

Von der Allgemeinen Knappschafts⸗Pensions⸗

kasse für Sachsen i. Freiberg.

Bergdirektor Bretschneider, Zwickau i. Sa.

Bergingenieur Ebert, Reinsdorf b. Zwickau i. Sa. Bergdirektor Kühn, Kulkwitz b. Markranstädt.

Oberregierungsbergrat Kretschmer, Radebeul⸗Oberlößnitz, König⸗

Albert⸗Str. 8. G“

Vom Brühler Knappschaftsverein,

Mariahütter-⸗ Mayener⸗ und Quinter Knappschaftsverein: Bergrat Gruhl. Brühl, Bez. Köln. Bergwerksdirektor Fricke, Köln, Deutscher Ring 46. Bergwerksdirektor Klingner, Brühl, Bez. Köln. 8 Bez. Trier.

Hüttenbesitzer August von Beulwitz, Mariahütte, eter Preil. Maven, Entenpfuhlstraße. rektor Schmelzer. Quint bei Trier.

Vom Stolberger Knappschaftsverein, Wurm⸗Knappschaft und K.⸗V. Rheinpreußen. Generaldirektor Brenner, Lintfort, Kreis Mörs. Bergwerksdirektor Buyken, Hochemmerich, Krs. Mörs. Bergwerksdirektor Treutler, Goslar a. Harz, Wallstraße 20. Brack, Eschweiler⸗Pumpe. eneraldirektor Dr.⸗Ing. Pattberg, Homberg, Niederrhein. Knappschaftsdirektor Krämer, Homberg, Niederrhein. 8

Vom Siegerländer Knappschaftsverein, Wittgensteiner, Rheinischer⸗Lahn Knappschaftsverein und Allgemeinen Knappschaftsverein Hessen zu Weilburg.

Vergossessor G. Brockhoff, Betzdorf, Sieg. Bergassessor C. Dresler, Eiserfeld, Sieg. Bergwerksdirektor Jos. Klein, Siegen. Freudenbergstraße.

Borkenstein, Amalienhütte b. Laasphe. 9

trektor Niedermaier, Mühlhofen b. Engers a. Rhei

Direktor Longrée. Immekeppel b. Bensberg. Bergassessor Raab, Wetzlar. Bergwerksdirektor Dr. Einecke, Weilburg. Direktor Scheffzick, Niederohmen, Hessen. 1

Vom Hauptknappschaftsverein Clausthal, Georgsmarienhütte⸗, Ibbenbürener⸗, Ilseder⸗, Thieder⸗ und Unterharzer

Knappschaftsverein. ““

Geh. Bergrat Schlösser, Hannover, Brühlstr. 1. . Oberbergrat Fischer, Clausthal. Bergwerkedirektor v. d. Heyde, Bokeloh b. Wunstorf i. H. Syndikus Dr. phil. Sperling, Osnabrück. Oberbergrat Müller, Ibbenbüren. 8 Hüttendirektor Dr. W. Bergmann, Großbülten b. Peine. Bergwerksdirektor A. Baechtiger, Wittmar, Kreis Wolfenbüttel. Oberbergrat Bellinger, Goslar a. H.

Vom Mansfelder Knappschaftsverein,⸗ Altenburger, Thüringischen und Casseler Knappschaftsverein. Direktor Mentzel, Eisleben, Königstraße 22. Direktor Dr. Ludwig, Eisleben, Königstraße 20. 8 Bergwerksdirektor Bergassessor Paul Günther, Altenburg, S.⸗ Bergwerksdirektor Rudolf ÜUlke, Zechau b. Rositz. Grubensteiger Louis Weidermann, Groß Kamsdorf b. Könitz i. Thü⸗ ringen. Bergassessor Karl Liesegang, Cassel, Hohenzollernstraße 139.

Vom Halberstädter Knappschaftsverein, Anhaltischen, Helmstedter, Rübeländer und Wernigeröder Knappschaftsverein.

Bergwerksdirektor Burwig, Wernigerode a. Harz.

Bergwerksdirektor Bergassessor Riegel, Aschersleben.

Bergwerksdirektor Schneefuß, Nachterstedt, Bez. Magdeburg.

Prosesser Dr. Foehr, Cöthen / Anhalt. eneraldirektor Kraiger, Helmstedt. 1

Prokurist Fuchs, Blankenburg a. Harz.

Direktor Wilhelms, Ilsenburg a. Harz.

Vom Brandenburger Knappschaftsverein und Lauchhammerschen Knappschaftsverein. Kommerzienrat Dr. Schumann, Grube Ilse, Frankfurt a. O. Generaldirektor Dr. Heubel, Annahütte, N. L. Regierungsbaumeister Müher, Senstenberg, N. L. Direktor Pühler, Lauchhammer. Syndikus Dr. Michelmann, Lauchhammer. vX““ Vom Bayerischen Landesknappschaftsverein, Knapp⸗ schaftsverein Vereinigte Salzwerke Stuttgart und Knappschaftsverein Salzwerk Heilbronn. Generaldirektor Bergrat Dr. Weithofer, München, Bay. Landes⸗ Knappschaftsverein. 1 8 Präsident Klaiber, Vors. d. Generaldirektion der Berg⸗, Hütten⸗ und Salzwerke München. Oberregierungsrat Henninger, Stuttgart. Bergrat Lichtenberger, Heilbronn.

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Bergmann

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8. ] 3 82 * ““ F. 8.. 22qQ Le. Vom Könitzer Knappschaftsverein, Knappschaftsverein

Bad Münster am Stein, Knappschaftsverein der Saline Salzungen und Knappschaftsverein der Gießener Braunsteinbergwerke, Gießen. Kaufmann Paul Graupner, Oberilm b. Stadtixlm.

Direktor Fr. Settgast, Salzungenn. Direktor Liste. Gießen. 1

Gemäß der vom Reichskommissar für die Durchführung des Reichsknappschaftsgesetzes veröffentlichten Wahlordnung vom 17. Juli 1923 sind folgende Arbeitnehmervertreter ge⸗ wählt worden:

Vom Allgemeinen Knappschaftsverein zu Bochum.

Gewerkschaftssekretär Anton Wegener, Essen⸗Ruhr. Knappschaftsältester Karl Goerke, Osterseld. 8 Knappschaftsältester Anton Kröger. Bottrop i. W. Knappschaftsältester Albert Koenen. Gelsenkirchen. Knappschaftsältester Albert Grochowiak, Recklinghausen. Knappschaftsältester Wilhelm Kobusch, Bövinghausen. Knappsch aftsältester Emanuel Meyer, Röhlinghausen, Westf. Knappschaftsältester Heinrich Ritter, Steele⸗Düsseldorf. Gewerkschaftsbeamter Gustav Groß, Essen⸗Ruhr Bergmann Ludwig Fischer, Laer.

Bergmann Fritz Brozda, Brambauer.

Bergmann Hermann Linke, Dorstfeld. 8

Bergmann Klare, Altenessen.

Bergmann Franz Hinsel, Gelsenkirchen II.

Christian Hofmeyer, Sodingen.

Bergmann Martin Becker, Oberhausen Gewerkschaftsangestellter Fr. Viktor, Bochum. Bergmann Fritz Jungesblut, Dortmund⸗Eving. Bergmann Karl Hunschede, Dortmund. Bergmann Peter Weyer, Königssteele

Bergmann Friedrich Rosenow Gelsenkirchen.

Bergmann Oskar Jentsch, Essel b. Recklinghausen. Bergmann Heinrich Bernthsen, Sterkrade, Holten. Bergmann Johann Hoffmann, Witten. 8 Gewerkschaftsangestellter J. Rosemann, Bochum. Bergmann Karl Wetzel, Wickede.

Bergmann Ewald Kämpgen, Mülhausen⸗Heißen / Ruhr. Bergmann Sebastian Heynen, Recklinghausfen. Bergmann Gottfr. Volkmann, Günnigfeld.

Bergmann August Limper, Mülheim 1 Bergmann Adam Range, Dahlhausen⸗Ruhr. Wettersteiger Jos. Rauer, Gahmen b. Lünen. Gewerkschaftssekretär C. Rudolf, Essen⸗Ruhr.

Steiger Heinrich Haase, Wanne. 1 Arb.⸗Vertr. Stefan Wirth, Herne.

Bergmann Paul Trautmann, Hamborn.

Bergmann Heinrich Buchwald, Hamborn.

Vom Halleschen Knappschaftsverein.

Knappschaftsältester Karl Ködderitz, Teutschenthal. . Knappschaftsältester Robert Tischendorf, Kretzschau, Kr. Zeitz. Knappschaftsältester Johann Heinitz. Ammendorf b. Halle. Knappschaftsältester Karl Cotte, Hainrode, Kr. Worbis. Knappschaftsältester Franz Korth, Neu Biendorf b. Merseburg, Knappschaftsältester Albert Kleemann, Oberröblingen am See.

Vom Niederschlesischen Knappschaftsverein.

Kn.⸗Aeltester Hermann Schmidt, Neusalzbrunn. Kn.⸗Aeltester Franz Pohl, Ludwigsdorf, Kreis Neurode. Kn.⸗Aeltester Gustav Berger, Weißstein. 1 Kn.⸗Aeltester Heinrich Hepper Moys b. Görlitz. Fahrhauer Alfred Wilhelm, Gottesberg.

Vom Oberschlesischen Knappschaftsverein.

Kn.⸗Aeltester Johann Lachmann, Zaborze, Sedanstraße . Kn⸗Aeltester Franz Haida, Mikullschütz. Augustastraße 8. Häuer Karl Meister, Zaborze, Luisenkolonie ) 5.

Häuer Franz Koza, Karf, Oberschlesien, 8 Straße 8. Kn.⸗Aeltester Appolonius Gralla, Zaborze, Wiesenstr. 14.

Von der Allgemeinen Knappschafts⸗Pensionskasse für Sachsen in Freiberg. Kn.⸗Aeltester Bernhard Meier, Reinsdorf. Füee Albin König, Gersdorf, Bez. Chemnitz. n.⸗Aeltester Oswald Schäbitz, Borna. 1 Steiger Otto Georgie, Zwickau.

Vom Brühler Knappschaftsverein, Mariahütter, Mayener und Quinter Knappschaftsverein.

Kn⸗Aeltester Peter Feck, Kerpen. Kn.⸗Aeltester Werner Breidenbach, Pingsdorf. Angest. Johann Simon, Gleuel. ee Kn.⸗Aeltester Arnold Dauben, Vussem⸗Bergheim. Kn.⸗Aeltester Peter Schaffgans, Benzelrath. 88 Kn.⸗Aeltester Heinrich Haas, Quadrath.

Vom Stolberger Knappschaftsverein, Wurm⸗ Knappschaft und Knappschaftsverein Rheinpreußen.

abrikarb. Heinrich Dieckmann, Stolberg, Lohrstr. 18. Bergmann Dominikus Ruh. Homberg, Mühlenstr. 44. Gerhard Birnbaum, Moers⸗Scherpenberg, Scherpenberger Straße 68. Johann Hoffmann, Moers, A⸗Straße 3. 8

Bergmann Hermann Rommershausen, Alsdorf, Linicher Straße 305. Bergmann Josef Rüland, Kohlscheid, Josefstraße 39.

Vom Siegerländer Knappschaftsverein, Wittgen⸗ steiner, Rheinischer, Lahn⸗Knappschaftsverein und Allgemeiner Knapp⸗ schaftsverein Hessen zu Weilburg.

Kn.⸗Aeltester Karl Bänsch, Niederohmen, Bez. Darmstadt.

Kn.⸗Aeltester Heinrich Giese, Warstein, Westf., Bilsteiner Straße 7.

Kn.⸗Aeltester Emil Schüttenhassel, Niederroßbach, Post Remserod.

Kn.⸗Aeltester Paul Münzer, Braunfels a. L.

Kn.⸗Aeltester Fritz Hauses, Meggen (Renne).

Bergmann Wilhelm Fey, Trupbach, Krs. Siegen.

Bergmann Clem. Aug. Schlosser, Herdorf, Rheinland.

Bergmann Karl Ludwig Hardt, Fronhausen, Dillkreis.

Maschinist Joh. Rosenstein, Oberlahr, Westerwald. Vom Haupt⸗Knappschaftsverein Clausthal,

Georgsmarienhütter, Ibbenbürener, Ilseder, Thieder und Unterharzer

Knappschaftsverein. 1

Bergmann Kaspar Obermeyer, Kn.⸗Aeltester, Südenfeld, Krs. Ibura

Bergmann Fritz Döhler, Clausthal, Haupt⸗Kn.⸗Verein.

Bergmann Karl Künnemann, Peine.

Bezirksleiter Hermann Bode, Hildesheim.

Bergmann⸗⸗August Willner, Goslar. 1 1b

Bergmann August Kreinacke, Kissenbrück bei Wolfenbüttel.

Kn.⸗Aeltester Gotthelf Einecke, Hambühren bei Winsen a. Aller.

Kn.⸗Aeltester Otto Eilers, Adenstedt, Kreis Peine.

Vom Mansfelder Knappschaftsverein, Altenburger, Thüringischen und Casseler Knappschaftsverein. Hugo Eberling, Wattenbach, Kreis Cassel⸗Land. t Adam Kaufmann, Allendorf bei Frielendorf. Heinrich Limmert, Gorma bei Rositz. S.⸗A. Paul Kühne, Gonna, Kreis Sangerhausen. Georg Bauer, Helbra (Mansfelder Seekreis). Ernst Müller, Eisleben, Leuschnerstraße 88.

Vom Halberstädter Knappschaftsverein, Anhaltischent Helmstedter, Rübeländer und Wernigeröder Knappschaftsverein.

Kn.⸗Aeltester Otto Schmidt, Egeln, Bez. Magdeburg.

Kn.⸗Aeltester Gustav Ballin, Bernburg a. S.

Kn.⸗Aeltester Wilhelm Ziemann, Schöningen, Br.

Maschineninspektor Franz Oswald, Nachterstedt, Bez. Magdeburg. 4

Kn.⸗Aeltester Otto Bethge, Leopoldshall, Anhalt. 5

Kn.⸗Aeltester Karl Claus, Schöningen, Br.

Kn.⸗Aeltester Heinrich Mosenhauer, Völpke, Bez. Magdeburg.

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