1923 / 256 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

ländischen Währungen an die Reichsbank nach seiner Wahl gegen Reichsmark oder gegen Gutschrift auf Goldkonto bei der Reichsbank oder an eine Divisenbank mit der Zahlungsmittel an die Reichsbank gemäß deren allgemeinen Geschäfts⸗ bedingungen abzuführen. Soweit der Ausführende die Waren dem

inländischen Lieferanten in ausländischen Zahlungsmitteln bezahlt, ist dieser an Stelle des Ausführenden zur Abführung verpflichtet.

Ist ein Ausfuhrgegenwert vereinbart, so sind mindestens 30 vH des Ausfuhrgegenwertes oder, sorern dieser in Teilbeträgen eingeht, der Teilbetrag unverzüglich nach Eingang, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten, bei Geschäften nach außereuropäischen Ländern inner⸗ halb von 6 Monaten abzuführen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Durchfuhr

nter Zollaufsicht. 88

„Der Verkauf von Waren nach dem Zollausland darf nur unter Preisstellung und gegen Bezahlung in den vom Reichswirtschafts⸗ minister zugelassenen ausländischen Währungen erfolgen.

§ 3.

Der nicht ablieferungspflichtige Teil eines Ausfuhrgegenwertes darf nur im Interesse der deutschen Wirischaft gemäß § 14 des Ge⸗ setzes gegen die Kapitalflucht in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1923 (RGBl. I S. 91) verwendet werden. Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle kann 7S. S. was als im Interesse der deutschen Wirischaft liegend an⸗ zusehen ist.

§ 4.

Der Reichswirtschaftsminister kann Ausnahmen von den Vor⸗ schriften der §§ 1 und 2 zulassen, den Vomhundertsatz der abzu⸗ führenden ausländischen Zahlungsmittel erhöhen oder unter Berück⸗ sichtigung des Eigenbedarfs des zur Abführung Verpflichteten an aus⸗ ländischen Zahlungsmitteln, insbesondere zur Abdeckung ausländischer Kredite, herabsetzen sowie die sonstigen zur Durchführung dieser Ver⸗ ordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen.

§ 5.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und die gemäß § 4 erlassenen Bestimmungen können vom Kommissar für Devisenerfassung mit Ordnungsstrafen geahndet werden. Die Ordnungsstrafe kann wiederholt werden und darf im Einzel⸗ falle nicht mehr als zehntausend Mark Gold betragen. Auf das Ordnungsstrafverfahren finden die Vorschriften des § 15 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Reichs⸗ präsidenten über Devisenerfassung vom 7. September 1923 (RGBl. I S. 865) entsprechende Anwendung. Den Umrechnungssatz der Mark Gold in Reichsmark bestimmt der Kommissar für Devisenerfassung.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen auf Grund des Notgesetzes (Maßnahmen zum Schutze der Währung) vom 17. Sep⸗ tember 1923 (Reichsanzeiger Nr. 220 vom 22. Seplember 1923 und RGBl. I S. 934) und die Ausführungsbestimmungen vom 22. Sep⸗ tember 1923 zur Verordnung auf Grund des Notgesetzes vom 17. September 1923 und zu den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über Devisenersassung vom 7. Sep⸗ (Reichsanzeiger Nr. 221 vom 24. September 1923) außer Kraft.

Berlin, den 2. November 1923.

Der Reichskanzler. Der Reichswirts aftsmi Dr. Stresemann. Koeth.

.

[Durchführungsbestimmungen ur Ve rordnung über

Vom 2. November 1923 (RGBl. I Nr. 113).

Auf Grund des § 4 der Verordnung über Ausfuhrdevisen n 2. November 1923 (RGBl. I S. 1074) wird bestimmt: § 1.

Als Währungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Ver bnung werden die Währung des Empfangslandes und die nordamerikanische, die englische, die holländische, die schweizerische und die schwedische

Währung zugelassen.

§ 2. 8 Soweit am 23. September 1923 auf Grund von Bestimmungen der Organe der Außenhandelskontrolle ein höherer Vomhundertsatz vom Hundert festgesetzt war, bleibt dieser bis auf weiteres Geltung.

§ 3. Die Verpflichtung zur Abführung von ausländischen Zahlungs⸗

mitteln entfällt Fen 8

8) für denjenigen Teil des Ausfuhr ddes englischen Gesetzes über die Act) einbehalten wird; b) bei Reparationssachleistungen im freien Verkehr; c) im Postnachnahmeverkehr; 9 im Lohnveredelungsverkehr; 1 e) bei Sendungen im Werte bis zu zehn Mark Gold. § 4. 8 Die Verpflichtung zur ve von ausländischen Fablungs. mitteln und die Verpflichtung des Verkaufs unter Preisstellung und Bezah ng in ausländischer Währung entfällt

der Ausfuhr in den in der Bekanntmachung, betreffend Ausfuhrerleichterungen vom 5. April 1921/27. Juli 1922/ 17. Februar 1923/20. Juli 1923 (Reichsanzeiger Nr. 81 vom 8. April 1921/Nr. 174 vom 8. August 1922/ Nr. 42 vom

189. Februar 1923 / Nr. 170 vom 24. Juli 1923) in ihrer jeweils 2 Fassung bezeichneten Fällen;

b) bei der Wiederausfuhr im Lagerverkehr gemäß der Bekannt⸗ machung, betreffend die Ein⸗ und Ausfuhr im Lagerverkehr, vom 21. Oktober 1921/11. April 1922/16. Februar 1923 (Reichsarzeiger Nr. 250 vom 25. Oktober 1921 /Nr. 90 vom 18. April 1922/ Nr. 43 vom 20. Februar 1923);

c) bei der Ausfuhr der von Dienststellen der Reichsverkehrs⸗, der Reichspost⸗ und der Reichszollverwaltung und von Ver⸗ tretungen des Deutschen Reichs im Ausland sowie von deren Personal zu Dienstzwecken, bei letzterem auch zum persönlichen

Ge⸗ oder Verbrauch, benötigten Gegenstände;

d) bei der Ausfuhr von Waren, die für den örtlichen Bedarf der Insel Helgoland bestimmt sind; 8 8

e) bei Reparationssachleistungen im amtlichen Verkehr

8

egenwertes, der auf Grund eparationsabgabe (Recovery

1 Bei der Zollabfertigung hat der Ausführende eine Erklärung über die Ausfuhrsendung abzugeben. Diese muß enthalten:

Bestimmungsland,

Namen und Wohnsitz des Ausführenden (hat der Ausführende seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung nicht im Zollinland, so ist auch der inländische Lieferant der Waren anzugeben),

Hahl Art der Verpackung und Bezeichnung der Sendungen,

ohgewicht,

Gattung der Waren nach ihrer handelsüblichen oder sonst sprach⸗ gebräuchlichen Bezeichnung (möglichst unter Angabe der Num⸗ mern des Statistischen Warenverzeichnisses),

Gesamtwert (bei Verkäufen der dem ausländischen Empfänger ins⸗ gesamt berechnete Wert in der in Rechnung gestellten aus⸗ ländischen Währung),

Abführungspflichtigen Vomhundertsatz des Ausfuhrwertes (soweit Befreiung erfolgt ist 4 der Verordnung] oder in Anspruch genommen wird 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung. §§ 3 und 4 dieser Durchführungsbestimmungen], ist dies zu vermerken im Falle des § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung ist außerdem die genaue Anschrift des inländischen Lieferanten sowie Art und Sres der ihm überlassenen ausländischen Zahlungsmittel anzu⸗ geben),

Ort, Datum und rechtsverbindliche Unterschrift des Ausführenden.

88

Auflage der Weiterleitung der

Die den Ausfuhrsendungen beizufügen Ausfu klärung gilt als Erklärung im Sinne des Abs. 1, sofern sie die geforderten An⸗ gaben enthält.

anats Durchführungsbestimmungen treten mit der Verordnug in

B lin, den 2. November 1923. Der Reichswirtschaftsminister. Koeth. 8 8 8

Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen. Vom 2. November 1923. 8

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 1923 (ℳGBl. I S. 943) verordnet die Reichsregierung:

§ 1.

Verträge und Beschlüsse, welche Verpflichtungen über die Hand⸗

habung der Erzeugung oder des Abzjatzes, die Anwendung von Ge⸗

schäftebedingungen, die Art der Preisfestsetzung oder die Forderung

von Preisen enthalten (Sondikate, Kartelle, Konventionen und ähn⸗ liche Abmachungen), bedürfen der schriftlichen Form.

Verträge und Beschlüsse der in Bekräftigung das Ehrenwort oder eine ähnliche verlangt und gegeben worden ist, sind nichtig.

Verträge und Beschlüsse der in § 1 bezeichneten Art sind nichtig, wenn sie die Anrufung des Kartellgerichts 11) ausschließen, erhed⸗ lich erschweren oder die Wirksamkeit dieser Verordnung in anderer Weise vereiteln oder beeinträchtigen sollen.

Kraf

§ 1 bezeichneten Art, zu deren ierliche Versicherung

Gefährdet ein Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten

Art oder eine bestimmte Art seiner Durchführung die Gesamtwirt⸗ schaft oder das Gemeinwohl, so kann der⸗ Reichswirtschaftsminister

1. beim Kartellgericht beantragen, daß der Vertrag oder Beschluß für nichtig erklärt oder die bestimmte Art seiner Durchführung untersagt wird 7);

2. anordnen, daß jeder an dem Vertrage oder Beschiusse Be⸗ teiligte jederzeit fristlos den Vertrag kündigen oder von dem Beschlusse zurücktreten kann;

3. anordnen, daß ihm Abschrift aller zur Durchführung des Ver⸗ trages oder Beschlusses getroffenen Vereinbarungen und Ver⸗ fügungen einzureichen ist und daß diese Maßnahmen erst nach

8 Zugang der Abschrift in Kraft treten. 8 Die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl ist insbesondere dann als gefährdet anzusehen, wenn in volkswirtschaftlich nicht gerecht⸗ fertigter Weise die Erzeugung oder der Absatz eingeschränkt, die Preise esteigert oder hochgehalten oder im Falle wertbeständiger Preisstellung Buschsage für Wagnisse (Risiken) eingerechnet werden oder wenn die wirtschaftliche Freiheit durch Sperren im Einkauf oder Verkauf oder durch Festfetzung unterschiedlicher Preise oder Bedingungen unbillig beeinträchtigt wird.

8 § 5. Ist eine Nichtigkeitserklärung gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 und § 7 oder eine Anordnung gemäß § 4 Ziffer 2 oder 3 ergangen, so kann der Reichswirtschaftsminister anordnen, daß die Einreichungs⸗ pflicht gemäß § 4 Ziffer 3 auch für zukünftige Verträge und Be⸗ schlüsse der in § 1 bezeichneten Art gilt, bei denen 1. e Personen sämtlich oder in größerer Anzahl beteiligt ind oder 2. Personen in leitender oder beratender Stellung Verwendung finden oder finden sollen, die sich bereits bei den gemäß § 4 beanstandeten Verträgen oder Beschlüssen in einer dieser Eigen⸗ schaften betätigt haben oder 3. es sich um die gleiche Art von Waren oder Leistungen handelt.

§ 6. Der Reschswirtschaftsminister kann eine Maßnahme, die er nach § 4 Abs. 1 Iißer 2 oder 3 oder § 5 angeendnet hat, aufheben, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.

Die Anordnung wirkt vom Zeitpunkt ihrer Zustellung ab.

7.

Im Falle des § 4 Abs. 1 zis 1 hat das Kartellgericht, wenn es die Gefährdung der Gesamtwirtschaft oder des Gemeinwohls für gegeben erachtet, den Vertrag oder Beschluß ganz oder zum Teil für nichtig zu erklären oder die bestimmte Art seiner Durchführung zu untersagen. Erachtet es die in § 4 Abs. 1 Ziffer 2 vorgesehene An⸗ ordnung als ausreichend, so kann es an Stelle der Nichtigkeitserklärung oder der Untersagung diese Anordnung treffen. Erklärt das Kartellgericht einen Teil des Vertrages oder Be⸗ schlusses 85 nichtig, so hat es darüber zu entscheiden, ob und inwie⸗ weit die Nichtigkeit dieses Teiles die Nichtigkeit anderer Teile des Vertrages oder Beschlusses nach sich zieht.

Das Kartellgericht kann eine Anordnung nach Abs. 1 Satz 2 aufheben, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.

§ 8. Verträge oder Beschlüsse der in § 1 bezeichneten Art kann jeder Beteiligte fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Als wichtiger Grund ist es immer anzusehen, wenn die wirt⸗

schaftliche Bewegungsfreiheit des Kündigenden, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz oder der Preisgestaltung, unbillig einge⸗ schränkt wird. Darüber, ob die Kündigung zulässig war, entscheidet im Streit⸗ falle das Kartellgericht auf Antrag eines Beteiligten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, so gilt die Kündigung als wirksam erfolgt.

§ 9. Auf Grund von Verträgen oder Beschlüssen der in § 1 be⸗ zeichneten Art dürfen ohne Einwilligung des Vorsitzenden des Kartell⸗ gerichts Sicherheiten nicht verwertet und Sperren oder Nachteile von ähnlicher Bedeutung nicht verhängt werden.

Die Einwilligung ist zu versagen, wenn die Maßnahme eine Gefährdung der Gesamtwirtschaft oder des Gemeinwohls enthalten oder die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen unbillig einschränken würde.

Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Vorsitzende binnen drei Wochen seit ingang des Ersuchens um Einwilligung eine Ent⸗ scheidung nicht getroffen hat⸗

Bei Verträgen oder Beschlüssen, die nur für einzelne Länder oder Teile von Ländern von Bedeutung sind, kann der Reichswirt⸗ schaftsminister im Einvernehmen mit der Regierung des beteiligten Landes bestimmen, daß für die Einwilligung an Stelle des Vor⸗ sitzenden des Kartellgerichts eine andere Stelle zuständig ist.

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Kartellgerichts oder der auf Grund des Abf. 4 bestimmten Stelle können die Beteiligten innerhalb einer Woche nach Zustellung die Entscheidung des Kartell⸗ gerichts anrufen.

Im Falle des § 4 Abs. 1 Ziffer 2 sind Sicherheiten unverzüglich nach der Kündigung, im Falle des § 8 unverzüglich nach dem Ablauf der Frist des § 8 Abs. 2 oder nach Zustellung der die Kündigung für zulässig erklärenden Entscheidung des Kartellgerichts zurückzugewähren. PVereinbarungen, die an die Nichtbeteiligung an dem Vertrage oder Beschlusse oder an die Kündigung Nachteile knüpfen, sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 Ziffer 2 und des § 8 dem Kündigenden gegen⸗ über unwirksam.

§ 10.

Sind Geschäftsbedingungen oder Arten der Preisfestsetzung von“ Unternehmungen oder von Zusammenschlüssen solcher (Trusts, Interessengemeinschaften, Syndikaten, Kartellen, Konventionen und ähnlichen Verbindungen) geeignet, unter Ausnützung einer wirt⸗ schaftlichen Machtstellung die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl zu gefährden (6 4 Absf 2) so kann

das Kartellgericht auf Antrag des Reichswirtschaftsministers

allgemein aussprechen, daß die benachteiligten Vertragsteile von allen Verträgen, die unter den beanstandeten Vorausse ungen abgeschlossen sind zurücktreten können. Ist anzunehmen, daß der Vertrag auch ohne die beanstandete Voraussetzung abgeschlossen worden wäre, so berechtigt die Entscheidung des Kartellgerichts nur zum Rücktritt von der beanstandeten Geschäftsbedingung oder von der auf Grund der beanstandeten Art der Preisfestsetzung getroffenen Preisvereinbarung.

Bei Verträgen, die die Verpflichtung zu mehreren selbständigen Teilleistungen enthalten (Sukzessivlieferungsverträgen), ist der Rück⸗ tritt insoweit ausgeschlossen, als die Teilleistungen von beiden Ver⸗ tragsteilen vollständig erfüllt sind. „Die Entscheidung des Kartellgerichts ist nach seiner näheren An⸗ ordnung öffentlich bekanntzumachen.

Das Rücktrittsrccht erlijcht, wenn nicht der Rücktritt binnen zwei Wochen seit Bekanntmachung der Entscheidung erklärt wird.

Verträge, die nach Bekanntmachung der Entscheidung unter den beanstandeten Voraussetzungen abgeschlossen werden, sind insoweit nichtig. § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung

Streitigkeiten darüber, ob und inwieweit der Rücktritt nach Abs. 1 und 2 zuläfsig war oder ob Verträge ganz oder zum Teil

gemäß Abs. 5 nichtig sind, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Auf Antrag des Reichswirtschaftsminifters oder von Amts wegen kann das Kartellgericht eine Entscheidung nach Abs. 1 aufheben oder abändern, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen und wirkt vom Zeitpunkt der Bekanntmachung ab. § 11.

Das Kartellgericht wird beim Reichswirtschaftsgericht gebildet. Es in der Besetzung von einem Vorsitzenden und vier

itzern.

Den Vorsitzenden und seine Stellvertreter bestellt der Reichs⸗ präsident. Sie müssen die Fähigkeit zum Richteramt haben.

Die Beisitzer bestimmt der Präfident des Reichswirtschafts⸗ gerichts. Ein Beisitzer ist ein Reichswirtschaftsgerichtsrat; auf seine Ernennung durch den Reichspräsidenten findet die Vorschrift des § 5 der Verordnung über das Reichswirtschaftsgericht vom 21. Mai 1920 in der Fassung des § 65 der Entschärigungsordnung vom 30 Juli 1921 (RGBl. S. 1046) keine Anwendung. Zwei Beisitzer sind unter Berücksichtigung der widerstreitenden wirtschaft⸗ lichen Belange einzuberufen. Als weiterer Beisitzer ist eine sach⸗ kundige Persönlichkeit einzuberufen, von der erwartet werden darf, daß sie die Belange des Gemeinwohls unabhängig von den wider⸗ streitenden wirtschaftlichen Belangen vertreten werde. Die Beifitzer nach Satz 3 und 4 sind Listen zu entnehmen, die der Reichswirt⸗ schaftsminister aufstellt. 8

8

Die Zuständigkeit des Kartellgerichts ist ausschließlich.

Die Entscheidung des Kartellgerichts ist endgültig und für Gerichte und Schiedsgerichte bindend, auch soweit sie die Frage der Zuständigkeit des Kartellgerichts betrifft.

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von einer Feststellung ab, für welche das Kartellgericht zuständig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Entscheidung des Kartell⸗ erichts auszusetzen. Die an einem solchen Rechtsstreit Beteiligten

ben das Recht des selbständigen Antrags an das Kartellgericht, wenn es der Reichswirtschaftsminister abgelehnt hat, einen solchen Antrag zu stellen oder binnen zwei Wochen nach Eingang eines ent⸗ sprechenden Gesuches den Antrag nicht gestellt hat. 8

2 § 13.

Der Vorsitzende des Kartellgerichts kann in geeigneten Fällen ohne Hinzuziehung von Beisitzern entscheiden. 1

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann binnen drei Tagen

nach Zustellung die Entscheidung des Kartellgerichts angerufen werden.

14. Der Reichswirtschaftsminister kann in ihm geeignet erscheinenden Fällen zunächst ein Verfahren vor bestimmten, bei d wirtschaft⸗

lichen Verbänden bestehenden Einigungsstellen einleiten.

§ 15. Auf Ersuchen einer Landesregierung schaftsminister zu prüfen, ob und welche der ihm nach dieser Verordnung zustehenden Maßnahmen er zu ergreifen hat. Wird um eine Maßnahme auf Grund des 8 Abf 1 Ziffer 1 oder des § 10 ersucht, so hat der Reichswirts aftsminister, wenn er dem Ersuchen nicht binnen zwei Wochen stattgibt, auf Ver⸗ langen der Landesregierung das Ersuchen dem Kartellgericht zur Ent⸗

scheidung vorzulegen.

§ 16. Die in den §§ 4 bis 6, 10, 12 Abs. 3, §§ 14, 15, 17 und 20 bezeichneten Aufgaben liegen dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft innerhalb seiner Pitzudigkeit ob.

Wer sich über die auf dieser Verordnung beruhende Nichtigkeit eines Vertrages oder Beschlusses (8§ 1 bis 3, 7, 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5, § 21) oder über die Bestimmungen des § 4 Absf. 1 Ziffer 3 oder der §§ 5, 9 Abs. 1 oder 2 bewußt hinwegsetzt, kann auf Antrag des Reichswirtschaftsministers vom Kartellgericht mit einer Ordnungs⸗ strafe bestraft werden. Die Ordnungsstrafe besteht in Geldstrafe, deren Höchstmaß unbeschränkt ist 18

Wer es unternimmt, einen anderen in seinem eeksechn oder wirtschaftlichen Fortkommen zu schädigen, weil dieser von seinem Rechte nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2, §§ 8, 10 Abs. 1 und 2 oder § 12 Abf. 3 Satz 2 Gebrauch gemacht oder eine Anordnung oder die Ein⸗ leitung eines Verfahrens nach §§ 4, 5, 7 bis 10, 15, 16 angeregt hat, oder in der Absicht, ihn von der Ausübung dieser Befugnisse abzuhalten, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft.

§ 19. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Ver⸗ bände, deren Bildung in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet ist, auch nicht für Geschäftsbedingungen und Arten der Preisfestsetzung 10), die von einer obersten Reichs⸗ oder Landesbehörde im Rahmen ihrer Zuständ igkeit angeordnet oder genehmigt sind oder deren Bean⸗ standung unterliegen.

§ 20. b Das Kartellgericht oder sein Vorsitzender haben sich über be⸗ stimmte, ihnen vom Reichswirtschaftsminister vorgelegte Fragen aus dem Anwendungsgebiet dieser Verordnung gutachtlich zu äußern und auf Ersuchen des Reichswirtschaftsministers Spitzenverbände vorher zu hören.

§ 21.

Entbehrt ein Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art, der vor Inkrafttreten der Verordnung zustande gekommen ist, der schriftlichen Form, so wird er nichtig, wenn und insoweit er nicht binnen drei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung schriftlich bestätigt wird. Erfolgt die Bestätigung seitens eines Beteiligten nicht binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung, so kann der Vorsitzende des Kartellgerichts sie auf Antrag eines anderen Beteiligten ersetzen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist zu stellen. Die Bestätigung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts gilt hinsichtlich der Wahrung der in Satz 1 bestimmten Frist als im Henpund des an ihn gestellten Antrages erfolgt. 8

Verträge und Beschlüsse der in § 1 bezeichneten Art, zu deren Bekräftigung das Ehrenwort oder eine ähnliche feierliche Versicherung vor Inkrafttreten der Verordnung verlangt und gegeben worden ist, werden nichtig, wenn und insoweit sie nicht binnen zwei Wochen na Inkrafttreten der Verordnung ohne eine solche Bekräftigung von den Beteiligten bestätigt werden. 8

22.

„Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Kartellgericht sowie die sonstigen Ausführungsvorschriften erläßt der Reichswirt⸗ schaftsminister. § 23

Diese Verordnung tritt am 20. Noyember 1923 in Kraft.

Berlin, den 2. November 1923.

Der Reichskanzler. Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Stresemann. Koeth.

ber das Verfahren vor dem Kartellgericht auf rund der Ver

Artichaftlicher acc

dacwronrtschaftsgericht geltenden Vorschriften Anwendung.

m. Abschnitt des Ausführungsgesetzes zum

hat der Reichswirt⸗

pezug auf die in § 1 erwähnten Verträge geschlossen hat, entsprechende

lpgerordnun 8 ordnung gegen Mißbrauch wirtschaft⸗ licher Machtstellungen.

Vom 2. November 1923.

rund des § 22 der Verordnung gegen Mißbrauch auf sg Machtstellungen vom 2. November 1923

1. I Nr. 112) wird folgendes verordnet:

das Verfahren vor dem Kartellgericht finden unbeschadet der . hüseh⸗ der Verordnung vom 2. November 1923 und der nach⸗ enden Bestimmungen die allgemeinen, für das Verfahren vor dem

§ 2. Die Entscheidung des Kartellgerichts erfolgt durch Beschluß. vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

§ 3. ür das Verfahren vor dem Kartellgericht wird eine in die cgürse ießende Gebühr erhoben. Der Vorsitzende des Kartell⸗ errichts entscheidet endgültig darüber, wer diese Gebühr zu tragen hat, d setzt ihre Höhe nach freiem Ermessen endgültig fest. Ist das Ferfahren auf Antrag des Reichswirtschaftsministers oder in den ällen des § 16 der Verordnung auf Antrag des Reichsminister⸗ für mährung und Landwirtschaft eingeleitet worden, so bleibt die Ge⸗ hr außer Ansatz, insoweit dem Antrag nicht stattgegeben wird. Aus besonderen Gründen kann von der Erhebung einer Gebühr bgesehen werden.

r Vorsitzende des Kartellgerichts entscheidet endgültig darüber, per 88 den Pöbteintaten erwachsenen Kosten des Verfahrens zu tragen aat, und setzt deren Höhe endgültig fest. Die dem Reichswirtschafts⸗ inister oder in den Fällen des § 16 der Verordnung dem Reichs⸗ inister für Ernährung und Landwirtschaft erwachsenen Kosten sind icht zu ersetzen. Das Reich ist zur Erstattung von Kosten nicht

erpflichtet.

§ 5.

Der Vorsitzende des Kartellgerichts kann die Anberaumung eines rermins oder die Anordnung einer Beweisaufnahme von der Ein⸗ ahlung eines Vorschusses zur Deckung der Reichskasse wegen der zebühren und Auslagen abhängig machen.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 20. November 1923 in Kraft.

Berlin, den 2. November 1923. Der Reichswirtschaftsmini 1X“ Koeth.

Verordnung über Aussetzung der Zahlungen auf Sach⸗ lieferungen.

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 923 (RGBl. S. 943) verordnet die Reichsregierung folgendes:

b Alle Zahlungen des Reichs auf Grund von Verträgen, die zur Durchführung von Sachlieferungen in Erfüllung des Vertrages von Versailles und seiner Zusatzabkommen abgeschlossen sind zwischen einer m Reichsgebiet ansässigen Person oder Firma und b a) der Regierung oder einem Angehörigen eines alliierten und assoziierten Staates, b) einer Reichsstelle, insbesondere dem Reichskommissariat für Reparationslieferungen,

erden ausgesetzt. 8 Das gleiche gilt für die Anforderung von Leistungen nach dem Friedensvertrage vom

1. August 1919 (-RGBl. S. 1530), soweit die Durchführung des VIII. Leilles des Friedensvertrags in Frage kommt. 1

Soweit das Reich auf Grund der §§ 2 bis 4 weiterhin Leistungen serlangt, werden die Zahlungen nicht ausgesetzt.

§ 2.

Soweit Verträge der in § 1 unter a gedachten Art noch nicht der noch nicht vollständig erfüllt sind, kann das Reich binnen fünf Wochen von der Verkündung dieser Verordnung ab verlangen, daß er Lieferungspflichtige die noch ausstehende Leistung nicht an den Besteller, sondern zu den Bedingungen des Vertrags an das Reich ewirkt. In diesem Falle tritt die für den freien Sachlieferungs⸗ berkehr vorgesehene Zahlungsweise außer Kraft; das Reich zahlt un⸗ ittelbar an den Leistungspflichtigen. 1

Von vorstehender Befugnis soll kein Gebrauch gemacht werden, venn der Nachweis vorliegt, daß die Vertragsparteien sich über die Durchführung der Lieferung gegen Zahlung des noch ausstehenden eiles des Vertragspreises geeinigt haben.

§3. 8

Das Reich kann von den in § 1 unter b gedachten Verträgen urücktreten. Der Rücktritt gilt als erfolgt, soweit nicht das Reich im einzelnen Falle dem Lieferungspflichtigen binnen fünf Wochen von her Verkündung dieser Verordnung ab erklärt, daß es den Vertrag

ufrechterhalte. Dem Lieserungspflichtigen steht aus Anlaß dieser Verordnung

ein Rücktrittsrecht zu. cht 3 84.

Die in § 1 Abs. 2 gedachten Anforderungen gelten als zurück⸗ ezogen, se,gi⸗ nicht 8* einzelnen Falle das Reich binnen fünf Wochen von der Verkündung dieser Verordnung ab dem Leistungs⸗ pflichtigen erklärt, daß es die Anforderung aufrechterhalte.

; deren Lrslran, usgeseht au2 können weder erichtlich noch außergerichtlich geltend gemacht werden. nlch L“ entstehen keine Ansprüche irgend⸗ welcher Art gegen das Reich.

§ 6. Diese Verordnung findet auf Vergleiche, welche das Reich in

Anwendung.

§ 7. Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Oktober 1923.

Der Reichskanzler. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Stresemann. Dr. Luther.

11“

zur Ergänzung des Gesetzes zur eru Nowe im Wirtschaftsjahre 1923,/24.

Vom 23. Oktober 1923.

GWeröffentlicht in der am 2. November ausgegebenen Nr. 111. 8 des RGBl. S. 1039).

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 1923 (RSBl. I S. 943) verordnet die Reichsregierung: § 1.

ie Reichsregierung wird ermächtigt, zur Sicherung der Brot⸗ bess Seaa d2 Wirtschaftsjahre 1923/24 bis zu 2 ½ Millionen Tonnen Brotgetreide zu erwerben an Stelle der Höchstmenge von 1 Million Tonnen, wie sie im § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1923 (RGBl. I S. 401) vorgesehen war.

Diejenigen Kommunalverbände, in denen die Brotversorgung durch

auf Lieferung von Brotgetreide an bestimmte Mühlen stellen. Die Reichsgetreibeftelle bat diesen Mühlen nach dem 15 Oktober 1923 Getreide zum Tagespreise zu liefein, und zwar bis zu einer Höhe, die einer Tagesmehlration von 150 g auf den Kopf der versorgungs⸗ berechtigten Bevölkerung entspricht. Die Bedarfskommunalverbände können die Verwendung des Getreides für die Versorgung der Be⸗ völkerung ihres Bezirks regeln und überwachen G

Die Reichsregierung bezeichnet die einzelnen Bedarfstommunal⸗ verbände und setzt die Höhe der Kopfration fest, nach der die Lieferung zu erfolgen hat; diese Ration kann für die emzelnen Kommunal⸗ verbände abgestuft werden. 8

Für einzelne Gebiete, in denen besondere Verhältnisse bestehen, kann die Reichsregierung eine abweichende Regelung treffen insbesondere die Markenbrotversorgung in der bisherigen Weise fortsetzen. Sie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 4. Das Verfütterungsverbot (§§ 44, 49 Abs. 1 Nr. 7, 8 und Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 2. Juni 1922 RGBl. I S. 549 —) bleibt nach dem 31. Dezember 1923 in Kraft. Neben der dort vorgesehenen Strafe kann das nachweislich mit Brotgetreide gesütterte Vieh ein⸗ gezogen und der Erlös zur Brotverbilligung verwendet werden.

§ b. 1 Ist das Brotgetreide, das verfüttert oder zur Herstellung des verfütterten Mehls oder zur Bereitung von Futtermitteln verwendet worden ist 44 des Gesetzes vom 4. Juni 1922), nicht in dem Ver⸗ fütterungsbetriebe selbst geerntet worden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat. Die Vorschrift im § 4 über Einziehung des Viehs und Verwendung des Erlöses findet mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß die Einziehung erfolgen muß. CC 1XAX“

§ 6. 8 Die nach § 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1923 (RGBl. 1 S. 410) für die Verbilligung des Brots aufkommenden Geldmittel können außer für die Zwecke des § 4 des Gesetzes auch für Ver⸗ billigung von Milch für Bedürftige und zu Kinderspeisungen ver⸗

wendet werden. § 7. E

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 1923in Kraft. Mit dem Feanet 5 5 82 8 änzung des Gesetzes zur Sicherung der rotversorgung im irt⸗ schastsjahre 128 r4 vom 13. Oktober 1923 (⸗GBl. I S. 947)

außer Kraft. b Die Reichsregierung bestimmt, wann und in welchem Um fang die

Vorschriften dieser Verordnung außer Kraft treten. Berlin, den 23. Oktober 1923.

Der Reichskanzler.

Dr. Stresemann.

er Reichsminister für Ernährung und Landwi Graf von Kani

ur Aenderung des Pressenotgesetzes. Vom 1. November 1923.

Auf Grund des vom 13. Oktober 1923 (GBl. I S. 943) verordnet die Reichsregierung:

§ 1. 3 des Gesetzes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Notlag⸗ der Presse 21. Juli 1922 (RGBl. 1 S. 629) w aufgehoben. 8. Auf die Abgaben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig geworden sind, finden die Vorschriften über Steueraufwertung der ö“ über Steueraufwertung und Vereinfachungen im Be⸗ steuerungsverfahren vom 18. Oktober 1923 (-GBl. 1 S. 979) ent⸗

sprechende Anwendung. 5 3

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. 8

Berlin, den 1. November 1923.

Der Reichskanzler. Der Reichswirtschaftsminister.

Dr. Stresemann. b 1X1XI1““

Verordnun

Bekanntmachung 2₰ über die Verhältniszahl nach § 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1923 zur Aenderung der Ermäßi⸗ gungen nach 8 46 Abs. 2 des Einkommensteuer⸗ gesetzes.

In Abänderung meiner Bekanntmachung vom 1. November 1923 wird die Verhältniszahl, mit der die in der zweiten Sep⸗ temberhälfte 1923 in Geltung gewesenen Eendfäigungesig⸗ beim

Steuerabzug vom Arbeitslohn zu verviel achen 1s die Zeit * 4. bis zum 10. November 1923 einschließlich

bei seder bis zum 10. November 1923 erfolgenden Zahlung von dem bis en. 10. November 1923 fällig gewordenen Arbeits⸗

lohn auf „20 000“ festgesetzt.

8 v16“ g - 2

sind, für

8 Artikel 2. In den Klassen 44 bis 50 sind folgende Beiträge zu entrichten:

in der Invalidenversicherung wöchentlich

in der Angestelltenversicherung monatlich

Klasse

44

33 600 Millionen Mark „5öäö 47

44 800 .

Zur Entrichtung der Beiträge werden die bisherigen Marken der Klassen 44 bis 50 verwendet; der aufgedruckte Geldwert wird aber mit Wirkung vom 5. November 1923 verzweitausendfacht. Berlin, den 3. November 1923. 8 Der Reicharbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Auf Grund der mir durch Beschluß des Reichsrats vom 12. Juli 1923 erteilten Ermächtigung setze ich den Brannt⸗ weinausfuhrpreis 132 der Branntweinverwertungsord⸗ nung) mit Wirkung vom 5. November 1923 auf 2 Blllionen und 100 Milliarden Mark für 100 Liter Weingeist fest.

Berlin, den 2. November 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. sch Tilgungsplan

J. A.: Denhard. Für die im Rechnungsjahre 1908 begebene 4 %ige EE“ im Nominalbetrage von 38775000 mit % unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen für die Rechnungsjahre 1924—1928. Begeben sind: a) für Ostafrika 30 681 000

b) für Kamerun 4 047 000 9) für Togo 4 047 000

Zusammen 38 775 000 ℳ.

Tilgung im Nominal⸗ betrage

Rech⸗ nungs⸗

jahr

Jahres⸗ leistung

Ausstehender 4 %

Betrag Zinsen ℳ.

1. Ostafrika. 28 470 800 1 138 832 28 198 300 F127 932 27 914 900 1 116 596 27 620 200 1 104 808 27 313 700 1 092 548.

2. Kamerun. 3 755 600 150 224 3 719 700 148 788 3 682 300 147 292 3 643 400 145 736 3 603 000 144 120 3. Togo.

150 224 148 788 147 292 1927 145 736 1928 144 120 Berlin, den 30. Oktober 1923.

Der Reichsminister für Wiederaufbau.

Ib Tilgungsplan 8 für die im Rechnungsjahre 1909 begebene 4 %ige Schutzgebietsanleihe im Nominalbetrage von 26 100 000 mit % % unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen für die Rechnungsjahre 1925 1929.

b Begeben sind: a) für Ostafrika 17 029 900

b) für Kamerun 4 894 500 c) für Togo 4 175 600

Zusammen 26 100 000 ℳ.

La ufende Nummer

272 500 283 400 294 700 306 500 318 800

1924 1925 1926 1927 1928

&needd

35 900 37 400 38 900 40 400 42 000

1924 1925 1926 1927 1928

186 136 186 120

IIneendd

186 124 186 188 186 192 186 136 186 120

35 900 37 400 38 900 40 400 42 000

1924 1925 1926

ede

Tilgung im Nominal⸗ betrage

Rech⸗ nungs⸗

jahr

Jahres⸗ leistung

Ausstehender Betrag Zinsen

Laufende 4 %

Nummer

Berlin, den 2. November 1923. Der Reichsminister der Finanzen. : Popitz.

18

i zministers der Justiz über Aufhebung des 8 8 1. Gerichts in Cottbus.

Vom 2. November 1923.

Das durch Verordnung vom 2. Oktober 1923 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 228 vom 2. Oktober 1923, RGBl. I S. 929) errichtete außerordentliche Gericht in Cottbus wird mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung aufgehoben.

Berlin, den 2. November 1923.

8 Der Reichsminister der Justiz. 3 Dr. Radbruch.

Verordnung

ũ lisklassen in der Angestelltenversicherung hilch⸗ in der Invalidenversicherung.

Vom 3. November 1923.

Die Artikel 1 und 2 der am 2. November 1923 ver⸗

tlichten Achten Verordnung über Gehaltsklassen in der und Lohnklassen in der Invalidenver⸗

sicherung erhalten mit Wirkung vom 5. November 1923 ab

olgende Fassung: fols 2 Artikel 1 8

it Verordnung vom 5. November 1923 werden in den Gehalts⸗ und . ng bis 50 die Jahresarbeitsverdienste nach der Siebenten Verordnung über Gehbaltsklassen in der Angestelltenver⸗ sicherung und Lohnklassen in der Invalidenversicherung vom 17. Ok⸗

sbee eigene Ernte nicht ausreichend gesichert erscheint (Bedarfs⸗ kommunalverbände), können bei der Reichsgetreidestelle den Antrag

tober 1923 (-RGBl. I1 S. 977) verzwanzigfacht.

Verordnung

1. Ostafrika. 15 802 800 632 112 15 651 500 626 060 15 494 200 619 768 15 330 600 613 224 15 160 400 606 416

2. Kamerun. 4 541 500 181 660 4 498 000 179 920 4 452 800 178 112 4 405 800 176 232 4 356 900 174 276

3. Togo. 3 875 600 155 024 3 838 500 153 540 3 800 000 152 000 1928 3 759 900 150 396 1929 3 718 200 148 728 Berlin, den 30. Oktober 1923.

Deerr Reichsminister für Wiederaufbau. J. A.: Schmidt.

Bekanntmachung,

betreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über 100 Milliarden Mark mit dem Datum vom 26. Ok⸗ tober 1923 (I. Ausgabe).

In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über 100 Milliarden Mark in den Verkehr gebracht werden. Sie sind auf weißem Papier gedruckt und 65 135 mm groß. Das rechtsseitig im Papier eingeformte Wasserzeichen stellt Eichenlaub mit Kreuzdorn in ornamentaler Verarbeitung dar. Die Wirkung dieses Wasserzeichens wird durch die hellblaue Färbung des Papierstreifens und die darin eingebetteten orange⸗

783 412 783 360 783 368 783 424 783 416

151 300 157 300 163 600 170 200 177 000

1925 1926 1927 1928 1929

&¶eendd—

225 160 225 120 225 112 225 132 225 176

43 500 45 200 47 000 48 900 50 900

1925 1926 1927 1928 1929

0

192 124 192 040 192 100 192 096 192 028

37 100 38 500 40 100 41 700 43 300

1925 1926 1927

¶„n eedo