Lobelin
(15 %
Mag nesium perhydrol 1 8 (15 %) . (25 %)
Morphinum hydrobromicum
Vertragsabgeltungsverordnung vom 4. Dezember 1919 (-GBl. 1919
S. 2146) anzumelden waren, können nach Ablauf eines Monats nach
Bekanntmachung dieser Ausführungsbestimmungen nicht mehr geltend emacht werden. Die einmonatliche Einigungsfrist für diese An⸗
beginnt mit dem Tage ihrer Anmeldung bei der zuständigen telle.
§ 5.
Der Reichsfinanzminister bestellt eine aus drei beamteten
Mitgliedern zusammengesetzte Kommission, die über die Ansprüche
im Abgeltungswege auf Grund der Akten selbständig und endgültig
entscheidet. Die Kommission kann zur Aufklärung des Sachverhalts
eidesstattliche Versicherungen entgegennehmen sowie Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden um Rechts⸗ und Verwaltungehilfe ersuchen.
Festsetzung der Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches für die Zeit vom 12. bis zum 18. November 1923.
„Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden leisches sind für die Zeit vom 12. bis zum 18. November 1923 olgende Gebühren festgesetzt worden: Bezeichnung des Untersuchungs⸗ Gebühren⸗ gegenstandes: kätze: I. A. Frisches Fleisch: 8 8 . Ein Stück Rindvieh usw. 8 Morphinum sulfuricum . Ein Kalb .. Ein Schwein usw.. . Ein Schaf usw... . Ein Pferd usww.. . B. Zubereitetes Fleis ““ 144* Pbhvdrol Sonstiges zubereitetes Fleisch je kag... Mindestgebühr für Därme .. 0 — Mindestgebühr für zubereitetes Fleisch. 2,0 Perehtunmi II. Trichinenuntersuchung: 1b Perugen. . Ein ganzes Schwein uuurm/
Ein Stück Fleisch uus. . . Ein Stück Speck usw...
III. Chemische Untersuchung: 8 Fleisch je kkg . 8 8 Zubereitete Fette je kga. . 8 3. Mindestgebühr a) für Fleisch 4 8 1 b) für Fette. . IV. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgef Untersuchungen: . Biolog. und chemische Untersuchungen je kg (Abs. 1) .Mindestgebühr für Pferdefleischuntersuchung. Die in § 6 Nr. 1 und 2 aufgeführten Unter⸗ suchungen je kg . . . . . 1“ .Mindestgebühr für die in § 6 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuchungeen Berlin, den 8. November 1923.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dammann. 8
schriftlich mitgeteilt. Ferner kommt der Entwurf der in manchen] Ausländische Kreisen des Erwerbslebens bestehenden Neigung entgegen, ihre Streitig
keiten nicht vor die ordentlichen Gerichte zu bringen. Wo über den 8 Gegenstand des Stieites ein Vergleich der Parteien möglich ist, hat danach das Gericht erster oder zweiter Instanz auf Antrag der beiden Parteien durch Schiedsurteil zu entscheiden. Dieses steht einem im ordentlichen Verfahren ergangenen Endurteil gleich. Das Schiedsverfahren hat den Vorzug der Billigkeit. Ferner sieht der Entwurf vor, daß die Parteien übereinstimmend die Zu⸗ ziehung von nichtrichterlichen Beisitzern perlangen können wie es namentlich Handel und Industrie oft wünschen. Das Gericht besteht dann aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen benennt. Die Beisitzer erhalten keine Be⸗ soldung, sondern nur Entschädigung für Zeitversäumnis und haben volles Stimmrecht wie Schöffen. Für Bagatellsachen im Werte von nicht mehr als 0 ℳ, vervielfältigt mit der jeweiligen Teuerungszabl. läßt die Vorlage vor den Amtsgerichten ein völlig formfreies Versahren zu. Bei Geldschulden wollte der Entwurf dem Kläger das Recht geben. Schadenersatz für etwaige Geldentwertung zu verlangen. Dagegen er⸗ hoben jedoch die Ausschüsse Bedenken, weil dadurch der Eindruck er⸗ weckt werden könnte, als ob sich diese Bestimmung auch auf die neue stabile Währung beziehen könnte. Deshalb wurde dieser Teil der Vorlage vom Reichsrat abgelehnt. Dagegen stimmte man der Schaffung von wertbeständigen Urteilen und Vollstreckungstiteln grundsätzlich zu. Der Entwurf wollte allerdings den Gerichten in der Wahl des Wert⸗ messers ziemlich freie Hand lassen. Man einigte sich im Reichsrat darauf, daß die Geldsumme außer in Papiermark auch in solchen Umlauf⸗ mitteln bestimmt werden kann, die ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, von den öffentlichen Kassen in Zahlung genommen werden. In erster Linie sollen also bereits vorhandene wertbeständige Umlaufsmittel sowie die in Aussicht stehende Rentenmark in Betracht kommen. Noch weitergehende Anträge Thüringens zur Beschleunigung des Verfahrens, unter Umständen sogar durch völligen Fortfall der Urteilsbegründung, fanden keine Annahme. Die Reichsregierung erhält aber in dem Schlußartikel des Entwurfs die Ermächtigung, weitere Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu treffen und Verwaltungsvorschriften und Anegbeurgsbefti mmongen mit Zu⸗ stimmung des Reichsrats zu erlassen. Es ist in Aussicht genommen, das Gesetz am 1. Dezember in Kraft treten zu lassen.
Der Reichsrat stimmte dann einer Verordnung zu, durch welche die Pfändungsgrenzen für Löhne und Gehälter wertbeständig gemacht werden; bestimmte Grundzahlen sollen mit dem Lebenshaltungsindex der Vorwoche multipliziert werden. Der bisherige sächsische Ministerpräsident Dr. Zeigner hatte in einer Eingabe gegen das Vorgehen der Reichs⸗ regierung gegenüber der früheren sächsischen Re⸗ gierung Verwahrung eingelegt und darum gebeten, die An⸗ gelegenheit zum Gegenstand einer Besprechung im Reichsrat
scheminister der Finanzen täglich (auch in den Zeitungen) I.-eebenes Goldumrechnungssatz für die Reichssteuern, der am
lung gilt. 1age pe tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
3. Die die Gebübrenerhöhbung betreffende Anordnung vom 10. September 1923 tritt hiermit außer Kraft. Berlin, den 6. Oktober 1923. ““ Zugleich im Namen der Minister des Innern, der Finanzen und für Handel und Gewerbe: Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Groscurth. “
Banknoten vom 9. November. In Millionen. Banknoten
Amerikanische 1000 — 5 Doll. 8 2 und 1 Doll. Peiutdchs . . .„8
Bulgarische.. Se⸗ b ungglische gro . 1 4 Ab n. zu 1 £ und Finnische . 1 Französische . Holländiscche.. Italienische Wö“ Jugoslawische (1 Dinar Norwegische. .. . Oesterreichissche . Rumänische 500 u. 1000 Lei „ 8 unter 500 Lei. Schwedischhe e
8
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Morphinum hydrochloricum
12
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Paracodin
§ 6.
Die Kommission setzt ferner die Höhe des Streitwerts und die Verteilung der hieraus sich errechnenden Kosten und Gebühren, ein⸗ schließlich derjenigen für Schiedsrichter und Partervertreter, fest. Für das Einigungs⸗ und Abgeltungsverfahren selbit kommen Gebühren für Parteien und Vertreter derselben nicht in Ansatz.
Nach Abschluß des Verfahrens teilt die Kommission ihre Ent⸗ scheidung einschließlich der Streitwertfestsetzung dem für die Aussetzung des Verfahrens zuständigen Gericht oder der sonstigen Spruchbehörde (pgl. § 1 der Verordnung) unter Rückgabe der Akten mit, worauf diese das Verfahren einstellen.é Bereits gezahlte Vorschüsse sind mit dem Wert vom Tage der Zahlung auf die endgültige Kostensumme Lö Eine Rückzahlung danach zuviel bezahlter Beträge findet nicht statt.
ium für Wissenschaft, Kunst 24 ) und Volksbildung.
Dipl.⸗Ing. Dr. phil. Lipp ist zum ordentlichen grifasor 4 der Technischen Hochschule in Aachen ernannt
. Seminardirektor Dr. Müller in Essen ist auch zum
sschulrat in Essen, Regierungsbezirk Düsseldorf, ernannt An seiner derzeitigen Stellung als Seminardirektor
ändert sich dadurch nichts.
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Schweiler Spanisch Tschecho⸗slow. Staatsnot., neu und darüber. 11“ Tschecho⸗slow. Staatsnot. unter 100 Kr. Ungarische Banknoten . . . . .
Die Notiz „Telegraphische Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver⸗ e sich für je 1 Gulden, Frank, Krone, Finnländische Mark, Lire,
“ P.
2⁴ 90 9 „. 2. 9 9 90 0 0 0 0 2 2 0 90 0 90 0 0 0 0 2 0 0
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8 Generallotteriedirektion. . Die veränderte Lage im Verkehr mit Reichsgoldanleihe⸗ cken hat die Aufnahme des nachstehenden Zusatzes in die estimmungen des Lotterieplans der einklassigen wertbeständigen Staatslotterie notwendig gemacht: Zahlung des Kaufpreises und der Gewinne kann auch in anderen gesetzlichen wertbeständigen Zahlungsmitteln erfolgen Der Zusatz ist der Rückseite der Lose in roter Farbe aufgedruckt. 1 Berlin, den 7. November 1923. Prreußische General⸗Lotterie⸗Direktion. Pons. Köhler.
Q 1. 92 22 I. 02 08 02 02 08 92 02 08 02 02 02 02 02 02 99 02
§ e8 Die im Einigungsverfahren vom Fiskus übernommenen Leistungen sind alsbald zu bewirken. Die Bezahlung der im Abgeltungsverfahren festgesetzten Beträge erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. . Berlin, den 6. November 1923.
Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Luther.
eseta, Escudo, Lei, Leva. Dinar, Pfund Sterling, Dollar, Peso⸗
Pyoktanin caeruleum. en und Milreis. 3
Radix Arnicae. Reagentien: Benzidin
0 0 0 0 0 8*. . . S—— 8
⁴ 90 9 0
Diphenylamin . Saliformin L1656 .„ 0
Stockholm, 8. November. (W. T. B.) Die Schwedische Reichsbank hat den Diskont um 1 poH auf 5 ½ vH erhöht.
* “ Scharlach-R medicinale Kal'e Scharlach-R medicinale Agfa Sirupus Bromoformii compositus Solveol-.
oks und Briketts 8 Revier: Gestellt beladen zurückgeliefert
Wagengestellung für Kohle, K am 7. November 1923: Oberschlesische 1712 Wagen, nicht gestellt —,— Wagen, 1712 Wagen.
— —
„ 90 22˙,⸗ 2—„ 222—2⸗
v“ Tabulettae solventes 1,0 Tannalbin
Verordnung er Zulagen in der Unfallversicherung für die erste Hälfte des Monats November 1923. *) Vom 6. November 1923.
Auf Grund des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über Zulagen in der Unfallversicherung in der Fassung des § 2 Nr. 2 des Gesetzes über Notmaßnahmen in der Unfallversicherung vom
—V—5qAé
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Berlin, 8. November (W. T. B.). Richtpreise in Berlin im Nahrungsmittelgroßhandel und im Verkehrmit dem Einzelbandel, in Originalpackung offiziell festgestellt durch den Landesverband Berlin und Brandenburg des Reichs⸗ verbandes des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels, E. V., Berlin. Die Preise verstehen sich für 50 kg ab Lager Berlin. In Goldmark: Gerstengraupen, lose 24,40 — 27,75 ℳ. Gerstengrütze,
8
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20 b6ö5
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Tannyl. “ Thallin sulfuricum. Theacylon .
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
——
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9
8. Oktober 1923 (-GBl. I S. 935) wird folgendes verordnet:
H1.
Bei der Berechnung der Zulagen für die erste Hälfte des Monats November 1923 ist die am 1. November 1923 veröffentlichte Reichsrichtzahl der Lebens haltungskosten maßgebend. Das danach errechnete Vielfache (§ 3 b Abs. 1 des Gesetzes über Zulagen in der Unfallversicherung) wird auf 18 500 000 aufgerundet.
§ 2. Die nach § 1 nachzuzahlenden Beträge sind auf volle Millionen
Mark aufzurunden. Berlin, den 6. November 1923. Der Reichsarbeitsminister.
J. V.: Dr. Geib. *) Die Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetzblatt ver⸗
öffentlicht. “ ½
Neunte Verordnung
über ö1 in der Angestelltenversicherung und Lohnklassen in der Invalidenversicherung.*)
Vom 9. November 1923.
Auf Grund des Artikels IV Abs. 1 des Gesetzes über Aenderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 13. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 636) wird verordnet:
Artikel 1.
Mit Wirkung vom 12. November 1923 gelten die Gehalts⸗ klassen 44 bis 50 in der Angestelltenversicherung und die Lohnklassen 8 in der Invalidenversicherung für folgende Jahresarbeits⸗ erdienste:
für Jahresarbeitsverdienste in Milliarden Mark bis 60 000
von mehr als
Bekanntmachung zur 10. Aus gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923.
Mit Wirkung vom 9. November 1923 wird die Schlüssel⸗ zahl für Arbeitsvergütungen (Ziffer IB der Allgemeinen Be⸗ stimmungen der Deutschen Arzneitaxe 1923) auf 1 000 000 000 festgesetzt.
Bererlin, den 8. November 1923. Der Reichsminister des Innern. A.: Dammann.
Bekanntmachung,
beireffend Preisänderungen in der Deutschen Arznei⸗ taxe (Sechster Nachtrag zur zehnten abgeänderten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923).
Acidolum .
Aconitinum cryst.. . .. ..
Aconitinum nitricum. “ 0
0⁴
Aether pro narcoi
Aethylmorphinum hydrochloricum
5 9 Amidoazotoluol 111“
Anthrasol .6 Apomorphinum hydrochloricum
5 6 59ͤo;;9
8 .„ „,222742 * . 0
Argochrom. Borovertin „ . Bromalin.. . Bromocoll 8 Bromocoll solubile Bromural Cadechol .
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Codeinum hydrochloricum
2 2
Theophyllino-natrium.. Theophyllino-natrium aceticum
Theophyllino-natrium salicylicum
Theophyllinum ... Tinctura Digitalis titrata
2 „ 89 . 0 * 2. 20 * Tinctura Ferri composita cum Lecithin
Tinctura Strophanthi titrata
Priferrin Triferrin-Arsen Trypaflavin.
2— —
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„ Tussol 1“ Ureabromin Uzara Liquor. . Natren. . 0
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Zinkperhydrol Diese Bekanntmachung vember 1923 in Kraft.
2⁴
29 9 Tannalbin pro usu veterinario. 2
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Berlin, den 9. November 1923.
Der Reichsminister des Innern.
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J. A.: Dammann.
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tritt mit Wirkung vom 10. N.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer lt des Reichsgesetzblatts Teil I enthält: des Gesetzes über das Ph ür die Auslandsbehörden umg
das Gesetz zur Abänderun wesen, des Gebührengesetzes des Reichs⸗ vember 1923,
und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. pf
die Verordnung über Einfuhrerleichterungen für Fleist
vom 2. November 1923,
die Verordnung über Unterstützung von Sozial⸗ und Kleir
rentnern vember 1923 und
für die erste Novemberhälfte 1923 vom 2.]
Der Reichsrat hielt gestern unter dem Vorsitz des Staats⸗ sekreärs im Reichsministerium des Innern Dr. Zweigert eine öffentliche Sitzung ab, in der laut Bericht des Nachrichten⸗ hüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger zunächst gegen eine von der Reichsregierung auf Grund des Ermächtigungs⸗ gesetzes erlassene Verordnung zur Aenderung des Tabaksteuer⸗ gesetzes vom bayrischen Gesandten Dr. von Preger Bedenken erhoben und der Wunsch geäußert wurde, daß bei nächster Gelegenheit der § 84 des Tabaksteuergesetzes wiederhergestellt werde. Der Reichsrat stimmte der Verordnung zu. Darauf wurde die Kapitalserhöhung der Sächsischen Bodenkreditanstalt in Dresden bis auf dreihundert Billionen Mark und die Kavitalserhöhung der Württembergischen Notenbank um 1,5
Billionen Mark genehmigt.
Zu den Beschlüssen der dritten Internationalen Arbeitskonferenz in Genf berichtete Ministerialdirektor Frick: 1 Die Konferenz habe in Genf 7 HE“ und 8 Ent⸗ schließungen vorgelegt. Den Ausschüssen des Reichsrats sei es zweifel⸗ haft erschienen, ob wirklich ein Bedürfnis anzuerkennen sei, in diesem Maße eine internationale Regelung von Arbeiterschutzbestimmungen ein⸗ zuleiten, ob inshesondere die Entwürfe über Verhütung der Arbeits⸗ losigkeit in der Landwirtschaft usw. gleichmäßig für Deutschland und Javan zweckmäßig seien. Die Entwürfe seien in Genf auch nicht sorgsam durchgearbeitet worden, wie es bei Be⸗ schlüssen für die ganze Welt notwendig Die deutschen Vertreter hätten den Beschlüssen in Genf zugestimmt, diese ustimmung sei zum Teil erstaunlich. Die in Genf ge⸗ aßten Entschließungen seien allerdings nicht bindend. Die Ausschüsse des Reichsrats empfehlen, den Gesetzentwürfen über die Zulassung von Wöchnerinnen für Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins⸗ und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter, über die Entschädigung der Landarbeiter bei Unfällen, über das Mindest⸗ alter für Jugendliche als Trimmer und Heizer, über die obli⸗ gatorische ärztliche Untersuchung der Jugendlichen, über die Ver⸗ wendung von Bleiweiß zu Anstrichen zuzustimmen, die Beschluß⸗ fassung über den Gesetzentwurf zur Einführung eines wöchentlichen Ruhetages in gewerblichen Betrieben aber zu vertagen, weil diese pbage bei der allgemeinen Regelung der Arbeitszeit zu erledigen sei. en in Genf gefaßten Entschließungen hätten die Ausschüsse zuge⸗
sei.
zu machen. Diese Eingabe wurde ohne Aussprache dem Ver⸗ fassungsausschuß überwiesen. —
Schließlich stimmte der Reichsrat noch einer Verordnung zu, durch die das Notenausgaberecht der Privatnoten⸗ banken, entsprechend, der fortgeschrittenen Geldentwertung erhöht wird.
In den Ausschüssen hatte man sich dahin geeinigt, daß die Beträge, die das letzte Mal am 18. Oktober festgesetzt worden waren, auf das 75 fache erhöht werden sollten. Danach ergibt sich für die Bayrische und die Sächsische Notenbank ein Kontingent von je 31 125 Billionen, für die Württembergische und Badische ein solches von je 10 631,25 Billionen Mark. Schon die letzte Erhöhung war nur unter der Voraussetzung erfolgt, daß die Privatnotenbanken einen Betrag von mindestens 50 % zur wertbeständigen Kreditgewährung nach den Richtlinien des Reichswirtschaftsministeriums vom 6. Oktober d. J. verwenden. An eine solche Bedingung sollen die Erhöhungen auch diesmal geknüpft werden, jedoch sollen die sämtlichen gewonnenen Mittel in wertbeständigen Krediten verausgabt werden, nicht nur 50 %.
üalccaüen
Am 8. November d. J. verstarb in Berlin nach schwerem Leiden im 74. Lebensjahre der frühere Staatssekretär des Reichsjustizamts Wirklicher Geheimer Rat Herr Dr. Hermann Lisco. Erzellenz Lisco ist aus dem dene Lee- Justiz⸗ dienst hervorgegangen, in dem er lange Jahre als Richter, später als vortragender Rat und Ministerialdirektor, zuletzt als Präsident des Kammergerichts 8 war. Im Jahre 1909 wurde Erzellenz Lisco an die Spitze des Reichsjustizamts be⸗ rufen. 1917 trat er als 67 jähriger in den Ruhestand. In allen seinen bedeutungsvollen Dienststellungen, insbesondere in seinem Amte als Staatssekretär des ge amts, kamen seine hervorragenden Eigenschaften zur vollen Geltung. Klarer Blick, gesunde Denkweise, vorzügliche Menschen⸗ tenntnis und ein nie versagendes Gedächtnis befähigten ihn neben einem umfassenden Wissen in besonderem Maße zu ersprießlichem Wirken in den von ihm bekleideten hohen Aemtern; die Schlichtheit und Güte seines Wesens und seine stete Hilfsbereitschaft gewannen ihm schnell das Herz seiner Dankbar gedenkt die Reichs⸗
lose 24,40 — 27,75 ℳ, Haferflocen, lose 25,10 — 25,50 ℳ, Hafer⸗ grütze, lose 25,10 — 25,50 ℳ, Maisgrieß 20,75 — 21,00 ℳ, Mais⸗ puder, lose 26,45 — 26,70 ℳ. Roggenmehl 0/1 22,25 — 22,50 ℳ, Weizengrieß 26,50 — 26,85 ℳ, Hartgrieß 26,50 — 26,85 ℳ, 70 % Weizenmehl 22,25 — 23,00 ℳ, Weizenauszugsmehl 23,75 — 24,95 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria 42,10 — 44,5 ℳ, Speiseerbsen, kleine 36,35 — 38 95 ℳ, Bohnen, weiße, Perl 25,95 — 26,75 ℳ, Linsen, kleine 30,15 — 35,15 ℳ, Linsen, mittel 35,35 — 42,35 ℳ, Linsen, große 42,45 — 49,50 ℳ, Kartoffelmehl 24,15 — 25,35 ℳ, Mafkaront, lose 45,90 — 48,40 ℳ, Schnittnudeln, lose 34,60 — 36,30 ℳ, Burma II un- glasiert 25,60 — 26,80 ℳ, Siam Patna I, glar. 30,30 — 31,85 ℳ, grober Bruchreis 20,10 — 21,15 ℳ, Reisgrieß u. ⸗mehl, lose 18,90 — 19,80 ℳ, Ringäpfel, amer. extra choice 83,75 — 87,25 ℳ, getr. Aprikosen, cal. fancy 122,10 — 127,20 ℳ, getr. Birnen, cal. fancy 89,50 — 93,25 ℳ, getr. Pfir⸗ siche, cal. extr. choice 82,10 — 85,50 ℳ, getr. Pflaumen 45,40 bis 47,30 ℳ, Korinthen in Kisten choice 74,45 — 77,55 ℳ, Rosinen in Kisten 58,65 — 61,10 ℳ, Sultanmen in Kisten 89,05 — 92,70 ℳ, Mandeln bittere Bari 77,80 — 81,05 ℳ, Mandeln, süße Avola 139,90 bis 143,75 ℳ Kaneel 203,95 — 212,45 ℳ, Kassia Vera 111,40 — 116 05 ℳ, Kümmel, holl 152,90 — 159,25 ℳ, Nelken Zanzibar 237,05 — 246,90 ℳ, schwarzer Pfeffer Singapore 110,95 — 115,55 ℳ, weißer Pfeffer —,— bis —,— ℳ, Piment Jamaika 89,30 — 93,05 ℳ, Kaffee prima roh 188.00 bis 198,00 ℳ, Kaffer superior 175,00 — 187,00 ℳ. Röstkaffee, Brasi 227,00 — 258,00 ℳ, Malzkaffee 33,00 — 35,00 ℳ. Röitgetreide 21,00 bi 22,00 ℳ, Ersatzmischung mit 20 % Kaffee gepackt 80,00 — 85,00. ℳ. Kafao pulver, lose 180,00 — 200,00. Tee in Kisten Souchon 380,00 — 400,00 ℳ Inlandszucker basis melis 31,68 — 33,26 ℳ, Kunsthonig 48,07 — 50,50 Mark, Marmelade, Einfrucht, Erdbeer 86,60 — 91,40 ℳ, Marmelade, Vierfrucht 69,78 — 73,50 ℳ, Siedesalz in Säcken 7,20 — 7,55 ℳ, Steinsalz in Säcken 5,10 — 5,35 ℳ, Siedesalz in Packung 8,05 bis 8,45 ℳ, Steinsalz in Packung 5,80 — 6,10 ℳ, Bratenschmalz 95,50 bis 96,00 ℳ, Purelard 92,00 — 92,90 ℳ, Margarine, Handels marke 71,50 — 75,00 ℳ, Margarine, Spezialmarke 88,60 — 93,00 ℳ Moltereibutter 181,92 — 185,54 ℳ, Corned beef 12/76 lbs per Kist 38,45 bis —,— ℳ. Speck, gesalzen, fett 98,90 — 93,00 ℳ, Quadratkäs 65,57 — 68,82 ℳ, Quarktäse 74,77 — 78,47 ℳ, Tilsiter Käse, vollfet 125,37 — 131,62 ℳ, Tilsiter Käse, halbfett 95,10 — 99,85 ℳ, Lang bohnen handv. —,— bis —,— ℳ. — Multiplikator: 150 Milliarde = 1 Goldmark.
Kartoffelpreise der Notierungskommissionen des Deutsche Landwirtschaftsratz. Erzeugerpreise für Speisekartoffeln i Mark je Zentner ab Verladestation:
die achte über Gehaltsklassen in der X’.
gestelltenversicherung und Lohnklassen in der Invalidenversich
rung vom 3. November 1923. Berlin, den 9. November 1923.
Gesetzsammlungsamt.
stimmt mit Ausnahme derjenigen über die Beschäftigung der Frauen Mitarbeiter und Untergebenen.
während einer gewissen Zeit vor und nach der Niederkunft. Die Ausschüsse hätten den Wunsch ausgedrückt, daß bei weiteren inter⸗ nationalen Konferenzen über Arbeiterschutz die deutsche Regierung mit rechter Vorsicht auftreten und nur solche Bestimmungen aceh. tieren möge, deren internationale Regelung im Interesse der Industrie und des Arbeiterschutzes wünschenswert sei. 1
Der Reichsrat stimmte den Vorschlägen der Ausschüsse zu desgleichen stimmte der Reichsrat der Erhöhung der Höchst⸗ beträge der Anteile Württembergs, Bayerns und Badens an der Biersteuereinnahme für September zu, wobei der Bericht⸗ erstatter von Sichert auf den Wunsch der Ausschüsse hinwies, daß das bisherige Verfahren der Fustimmung des Reichsrats zu 5* Erhöhung dieser Art dadurch vereinfacht werde, daß die
eträge am Schlusse des Jahres festgesetzt werden.
Eine Verordnung setzt den Zuschlag⸗ zur Kraftfahr⸗ eugsteuer erneut fest und zwar will sie den Zuschlag ein ür allemal nach einem bestimmten Goldwert festsetzen.
Wie der Referent mitteilte, hätten die Reichsratsausschüsse dies gutgeheißen, aber nicht dem im Entwurf festgesetzten Goldwert zu⸗ gestimmt. Die Verordnung schlage vor, die Summe aus Grund⸗ betrag der Steuersätze und dem Zuschlage zusammen in Goldmark auf ein Zehntel der bisherigen Kraftfahrzeugsteuer festzu⸗ etzen. Die Steuersätze seien im April vorigen Jahres fest⸗ esetzt, als der Großbandelsindex fünfzig betragen habe; ein h ehntel bedeute also eine sehr wesentliche Erhöhung, die Italien. usschüsse hätten deshalb nur die Division mit ein Zwanzigstel London.. beschloffen. Die Verordnung soll am 19. November in Kraft treten. — New York. Staatssekretxr Weismann beantragte namens der preußischen a
egierung die Wiederherstellung des Regierungsentwurfs mit ein Zehntel, um Ueberschüsse aus dieser Steuer für die Volksspeisung verwenden zu können. Die drohende Hungersnot machte diese Frage zu einer solchen von eminent politischer Bedeutung. Der sächsische Gesandte Dr. Gradnauer stellte den Vermittlungsantrag der ivision mit ein Fünfzehntel.
Mit Zustimmung Preußens beschloß der Reichsrat nach dem Antrage Gradnauer.
I“ Den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Ver⸗ 2,⸗50 „ 1e. bürgerlichen o11“ begründete er preußische Ministerialrat Dr. Crusen. “
Die doe e ns gegenüber dem Prinzip der Mündlichkeit des Sofia... Verfahrens ein schriftliches Verfahren fakultativ zulassen, indem sie Konstantinop. das Gericht ermächtigt, mit Einverständnis der Parteien ohne münda-a-da liche Verhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung wird dann
84 000 120 000
240 000 „ „ . 300 000 Cotarninum hydrochloricum Diacetylmorphinum.
justizverwaltung der ausgezeichneten Verdienste des Verstorbenen Berlin, 7. November: Weiße und rote 1,90 Goldmark.
um die Rechtspflege; sein Andenken wird in hohen Ehren ge⸗ 7. November: Weiße, rote u. gelbfl. 1,80 Goldmark halten werden. 6. November: „ 3 L1L11“
5. November: „ 8 1,90 20 ber: Weiße und rote 1,90, oldmark. 3
a. Rh., 7. November: Keine Notiz.
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Artikel2. Diacetylmorphinum hydrochloricum
50 sind folgende Beiträge zu entrichten:
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Handel und Gewerbe. Berlin, den 9. November 1923.
Telegraphische Auszahlung. In Milliouen.
9. November Brief M
244610 198495
Preußen.
Ministerium für Landwirtschaft, uüund Forsten.
In den Klassen 44 bis
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten. Devisen. 8 Danzig, 8. November. (W. T. B.) Devisenkurse. (In Gulden.) Noten: Amerikanische 5,64,71 G., 5,67,53 B., Polnische für eine Million 3,242 G., 3,258 B., Pfundnoten 2 493 750 000 G., 2 b06 250 000 B. — Schecks: Warschau für eine Million 3,242 G 3,258 B. Auszahlungen: London 25 Gulden G., B Amsterdam 216,46 G., 217,54 B., Schweiz 99,75 G., 100,25 B New York telegraphische Auszahlung 5,6159 G., 5,6441 B., Kopen⸗
hagen 95,46 G., 95,94 B. 1
Wien, 8. November. (W. T. B.) Notierungen der Devisen⸗ zentrale: Amsterdam 27 500,00 G., Berlin 39,50*) G., Kopen⸗ hagen 12 180,00 G., London 314 700,00 G., Paris 4062,00 G., Ferut 12 590,00 G., Marknoten 37,50*) G., Lirenoten 3110,00 G., Jugoslawische Noten 817,00 G., Tschecho⸗Slowakische Noten 2057,00 G., Polnische Noten 3,80 *) G., Dollar 70 560,00 G. Ungarische Noten 2,50 G., Schwedische Noten 18 160,00 G. —
*) für eine Milliarde. . 1 Prag, 8. November. (W. T. B.) Notierungen der Devisen⸗ Amsterdam 1350,00, Berlin 9ö2
88
₰
2 Digipuratum Diplosal Diuretin
in der Angestellten⸗ Domäne
versicherung monatlich „ in Milliarden Mark
in der Invaliden⸗ versicherung wöchentlich in Milliarden Mark
—
Empyroform .
Eugallol.. .
Eukodal. .
25 Eumenol.. . Euphthalmin hydrochlori 2
Anordnung,
betreffend die Aenderung der Ausführungsanweisung zum Rennwett⸗ und Lotteriegesetz vom 8. April 190 (RGBl. S. 393) und den hierzu erlassenen Ausfüt⸗ rungsbestimmungen vom 16. Juni 1922 (Zentraltl
für das Deutsche Reich 1922 S. 351), betreffend 1 Zulassung und den Betrieb von Totalisato runtel, nehmen und Wettannahmestellen sowie betreffen die Zulassung und Geschäftstätigkeit der Buchmagchet
und Buchmachergehilfen in Preußen.
Vom 21. Juli 1922.
1. Die unter Ziffer B 5 Abs. 4 der Ausführungsanweisung ber 21. Juli 1922 vorgeschriebenen Gebührensätze für die Ausfertigu Abänderung usw. der dese für Buchmacher und Bu machergehilfen werden wie folgt neu festgesetzt. Es sind zu entrichten: 1 fur die Fes gensereanhe eines Buchmachers 10,— die Zulassungsurkunde eines Buchmacher⸗
8. November Geld
243390 197505
30923 93765 107730
165585 16957 27930
2793000
628425 35910
111720 83790 24738
305235 55860
8,977 18354
Brief 244610 198495
31077 94235 108270
166415 17043 28070
2807000
631575 3609
112280 84210 24862
306765 56140
9,023 18446
168 224 316 466 652
19
S
Amsterdam⸗ Rotterdam Buenos Aires (Pavierpeso) Brüssel und Antwerpen Christiania.B Kopenhagen. Stockholm u. Gothenburg
F ingkors..
0 0 0 0 90 0 0
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—+½ DX — SS2ö=SSSSö
8 8 8
S
74 Euresol.. .. 838 94 Euresol pro capilliis 1024 116 Extractum Millefoliila ..
Zur Entrichtung der Beiträge werden die bisherigen Marken der Extractum Secalis cornuti Denzel Klassen 44 bis 50 verwendet; der aufgedruckte Geldwert wird aber Extractum Simarubae fluidum . mit Wirkung vom 12. November 1923 verzehntausendfacht. Extractum suprarenale haemostaticum siccum
2 Merck. Artikel.
Vom 12. November 1923 an werden Beitragsmarken in den
bisherigen Werten von den Verkaufsstellen nicht mehr abgegeben. Artikel 4.
Für Beiträge der Gehalts⸗ und Lohnklassen 44 bis 50 werden beim Ruhegeld und bei der Invalidenrente Steigerungsbeträge im hundertfachen Betrage des in den Verordnungen über Gehaltsklassen in der Angestelltenversicherung und Lohnklassen in der Invaliden⸗ versicherung vom 31. August und 17. September 1923 (RGBl. I S. 847, 894) bestimmten Satzes angerechnet. b
Berlin, den 9. November 1923. 19 858 “ 8
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.
*) Die Verordnung wird demnächst auch im „Reichsgesetzblatt“ veröffentlicht werden.
ZII“
30923 ,93765
5 00 00000b0bb50b50b80800b5bbob0obbbbb9b;8bäbbbbbbbbbob,;90́0bboboob;bobbo 0 5 5 b5bbo;bobob bobWP
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ͤCͤͤͤzq16114“4“ gN
166415 17043 28070
2807000
631575 36090
112280 84210 24862
306765
—+½ S8S —
2 2 2) 99 Ferraim
Filmaron Oleo solutum (10 %). Flores Cinae. Flores Malvañqmmwamam. Flores Malvae arboreae Fructus Cynosbati Gastrosan 8 Granugenol “
Haemol hydrargyro- Haemol jodatum Hegonon..
6n66g 65ö
zentrale (Porchschnittsturfe): .50⸗ Christiania 518,00, Kopenhagen 600,00, Stockholm 922,00, Züri 623,00, London 156,25, New York 34,70, Wien 4,88, Marknoten 19,50 *), Polnische Noten 21,25, Paris 201,00, Italien 155,50. — *) für eine Billion.
Amsterdam, 8. November. (W. T. B.) Devisenkurse. London 11,53 ½, Berlin 2,00 Gulden für eine Billion, Paris 14,97 ½, Schweiz 46,00, Wien 0,00368. Kopenhagen 44,05, Stockholm 68,30, Christiania 37,75, New PYork 259,50, Brüssel 12,90, Madrid 34,20, Italien 11,45, Prag 7,52 ½ — 7,57 ¼, Helsingfors 6,85 — 6,95.
Zürich, 8. November. (W. T. B.) Devisenkurse. Berlin 2,50 Cent für eine Milliarde, Wien 0,00,79 ¼, Prag 16,45, Holland 217,50, New York 5,64, London 25,08, Paris 32,20, Italien 24,92 ½, Brüssel 27,75, Kopenhagen 96,10, Stockholm 148,00, Christiania 83,00, Madrid 74,75, Buenos Aires 179,00, Budapest 0 03,06, Warschau —,—, Belgrad 6,45, Sofia 5,17 ½.
chweiz.. Spanien Lissab. Oporto Japan Rio de Janeiro Wien (1 Kr.)
athiewie
(Agram und Belgrad) . 4 Kr. =1Din. Budapestü..
Goldmal
2—
vee*“ notwendig werdende Abänderungen der Ur⸗ kunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers... jede notwendig werdende Neuausfertigung einer Urkunde innerbalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt a) für Buchmacherurkunden..
3 52 für Buchmachergehilfenurkunden.
die Erlaubniserteilung zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirks belegenen Rennbahn 2,50 „
Die Bezahlung der Gebühren hat bei Aushändigung dar nh kunden zu erfolgen. Der Goldmarkbetrag ist umzurechnen nach
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Herba Cannabis indi Jodipin (10 %⅛ „ (20 % Laevulose Laudanon
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7419 34,085
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33,915 5785
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