1923 / 263 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

dildenden Kalendermonats. Von dem Gesamtbetrag sind die mit der Voranmeldung 1) gezahlten Beträge abzusetzen.

(4) Uebersteigt der Gesamtbetrag die mit der Voranmeldung ab⸗ geführten Beträge, so ist der Unterschied gleichzeitig mit der End⸗ anmeldung an die Kasse des Finanzamts abzuführen. Ergibt sich ein Ueberschuß zugunsten des Abrechners, so ist er mit dem Goldwert auf die Steuer des laufenden Monats anzurechnen.

(5) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 3. Die Finanzämter werden ermächtigt, auf Antrag andere als die im § 164 der Ausführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuer⸗ heseg genannten Personen zur Entrichtung der Börsenumsatzsteuer im eeenaasvertaben zuzulassen, falls in deren Geschäftsbetrieb börsenumsatzsteuerpflichtige Geschäfte in erheblichem Umfange vor⸗ kommen und der ordnungsmäßige Steuereingang sowie die Nach⸗ prüfung nach den Geschäftseinrichtungen des Antragstellers hinreichend geesichert erscheinen. 62

Auf das Abrechnungsverfahren finden im übrigen die Be⸗ immungen der §§ 164 bis 173 der Ausführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz entsprechende Anwendung.

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf ihre Verkündung im Reichsministerialblatt folgt. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über das Abrechnungsverfahren bei der Börsenumsatzsteuer vom 12. September 1923 (Reichsministerialblatt S. 947) außer Kraft.

(2) Die Voranmeldung 1) für November 1923 gilt als recht⸗ zeitig, wenn sie bis zum 19. November 1923 einschließlich dem Finanzamt vorgelegt und der Steuerbetrag bis zu diesem Tage an die Kasse des Finanzamts abgeführt wird.

Berlin, den 15. November 1923. Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Zapf.

85

Eingegangen am.. . Anmeldungsbuch Nr.. . ......

b111“4“ benutzt worden, an Börsenumsatzsteuer eingetragen worden:

(Stempel.)

Eingegange uum Anmeldungsbuch r... ..

(In zwei Stücken einzureichen) Voranmeldung

de . h 9 2 9 9 9„ 8 . . . 98 2 98 9 16

zur Entrichtung der Börsenumsatzsteuer im Abrechnungsverfah In Anrechnung auf die für den Monaba .

zu entrichtende Börsenumsatzsteuer 8. satz von. 2

a) für Geschäfte über Aktien und andere Anteile sowie verzinsliche Werte Millionen 2.. Gold⸗ 8 Papiermark mark ) für Geschäfte über aus⸗ ländische Zahlungs⸗ 8 * mittel

.2 19 . 9 zum Goldumrechnungs⸗

.Gold⸗

mark

Millionen =. Papiermark

Anlage 1.

inegesamt .... Millionen . . .Gold⸗

Papiermark mark an die Kasse des Finanzamts. in qcäum

daVV abgeführt. (Unierschrift.)

. Quittung Der Steuerbetrag von ... ö.. Millionen Pavier⸗

mark 2)2 Goldmark ist heute gezahlt und im Einnahme⸗ buch für das Rechnungsjahr 19.. unter Nr.. . .. nachgewiesen.

11“; .

Finanzkasse. .* (nnterschrift.) .

(In zwei Stücken einzureichen)

End⸗Anmeldung 8 86 für die Abrechnung der Börsenumsatzsteuer. sind in den Geschäftsbüchern, die von als Grundlage des Abrechn ungsverfahrens

5 66.61bß9]

mir uns —*

Paviermark in Milliarden

Goldumrech⸗

Papiermark

Goldmark in Milliarden

nungssatz

a) für Geschäfte über Aktien und andere Anteile sowie verzinsliche Werte . . . .. . .....

Hierauf sind abgeführt worden: Voranmeldung vom. Anmeldungsbuch Nr... Voranmeldung vom.. Anmeldungsbuch Nr...

insgesamt

insgesamt daher sind noch zu zahlen

8 daher sind auf den laufenden Abrechnungszeitraum zu verrechnen

habe i Den Betrag oo. Gpoldmark Anobrch⸗ zum Goldumrechnungssatz voon mit.. ͤ . ..“) an die Kasse des Finanzamtts. . ijiin

Papiermark (i. Worten..

.„

11“ am . . . ... abgeführt. Die oben bezeichneten Geschäftsbücher

steuerfreien. Ich versichere, ich

hrt. lenthalten sämtliche der Börsenumsatzsteuer unterliegenden Geschäfte einschließl

habe.

Wir versichern, daß wir n F aben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.

EE1“

Der Steuerbetrag von.

v“ beute gezahlt und im Einnahmebuch für das Rechnungsjahr 192.

(Stempel)

18 (Unterschrift).

. Unter N

T. „„

111u1“”“ Finanzkasse

A(unterschrifty.

Verordnung.

Auf Grund der mir durch Beschluß des Reichsrats vom 12. Juli 1923 erteilten Ermächtigung setze ich den Brannt⸗ weinausfuhrpreis 132 der Branntwein⸗Verwertungs⸗ ordnung) mit Wirkung vom 19. November 1923 auf 16 Billionen Mark für 100 Liter Weingeist fest.

Berlin, den 16. November 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Denhard.

““ 1 8 8 Gebührenordnun

behördliche Maßnahmen im Kraftfahrzeug⸗ verkehr. *)

Auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 in der Fassung des Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 743) wird nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verordnet:

Artikel I.

Für Maßnahmen der Landesbehörden im Kra werden folgende Gebühren festgesetzt:

Bei Durchführung der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr

vom 15. März 1923 (⸗RGBl. I S. 175) für:

1. Erteilung einer Typenbescheinigung 5 Abs. 3) 5,— „Aenderung einer Typenbescheiniguung . 1,50 . Erteilung einer Zulassungsbescheinigung, Eintragung

des Kraftfahrzeugs in die Liste und Zuteilung des Kennzeichens 6 Abs. 2) . . . . . . .. .Erneuerung der Zulassungsbescheinigung bei ver⸗ änderter Bauart des Fahrzeugs, bei Wechsel des Wohnorts des Eigentümers oder bei Wechsel des Eigentümers 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 6). 5. Berichtigung einer Sulasfungsbescheinigung und der Liste 6 Abs. 3 Satz 1) 1“ .Erteilung einer Zulassungsbescheinigung 6 Abs. 2) als Ersatz für eine in Verlust geratene, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitszs. erklärugg .. ... 1,50

.*) Diese Gebührenordnung wird demnächst auch im Reichs⸗ ministerialblatt veröffentlicht.

für

kehr

1,50

.2„

2929 9 72292 9

Erteilung eines Fahrlehrerscheins 1)

7. Einziehung der Zulassungsbescheinigung und des polizeilichen Kennzeichens oder Vernichtung des darauf befindlichen Dienststempels in den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 . .. .

8. Prüfung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich der Be- achtung der Vorschriften der §§ 8, 10 und 11 sowie für Abstempelung des Kennzeichens durch die Polizei⸗ behörde (§§ 9 und 12), außer den Kosten einer etwa

zugeteilten Metallmarke oder dergleichen....

9. Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Führer⸗ scheins (Anlage Ziffer I Abs. 2 Satz 1) .. . .

10. Erteilung eines Führerscheins 14 Abs. 1 und 3).

11. Ergänzung eines Führerscheins (Anlage Ziffer 3 Abs. 2)

12. Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen in Verlust geratenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung . . . . . . 1,50

13. Erteilung der Genehmigung für eine Zuverlässigkeits⸗ fahrt oder ähnliche Veranstaltun 24 Abs. 2) 15,—

14. Erteilung der Erlaubnis zum Mhusühren einer An⸗ hängeachse zur Lastenbeförderung oder von mehr als einem Anhängewagen oder zum Mitführen eines Anhängewagens, wenn den Bedingungen in Abf. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 des § 25 nicht genügt ist (5 225252 ˙˙˙

15. Erteilung der Erlaubnis zum Mitführen einer An⸗ I zur Personenbeförderung 25 Abs. 4

a h““ 13“*“

16. Erteilung einer Zulassungsbescheinigung zur Ver⸗ anstaltung von Probefahrten und Zuteilung eines Probefahrtkennzeichens nach § 34 Abs. 1...

17. Erteilung einer Zulassungsbescheinigung zur Ver⸗ anstaltung von Probefahrten nach § 34 Abs. 2

18. Zuteilung eines Probefahrtkennzeichens zu wieder⸗ kehrender Verwendung 34 Abs. 2). . . ..

19. höftens en eines Probefahrtkennzeichens 34 Abs. 1 und 2) 0,50

Bei Durchführung der Verordnung, betreffend die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern, vom 1. März 1921 in der Fassung der Verordnung vom 21. Oktober 1923 (=RGBl. I S. 988) für:

0,50

7

1.50 0,50

0,50

1,50 ‧„ 0,25 ‧„ 1,50 ‧„

9 2„ 2292 à5, 2 2⸗2

a) nur für Ausbildung von Kraftradführern 1,50 111244*421““ 2. Ausdehnung der Gültigkeit eines Fahrlehrerscheins (Anlage Ziffer V Abs. 5) für a) Ausbildung von Kraftradführern auf Ausbildung von Kraftwagenführen

. Papiermark (in Worten:

b) Ausbildung von Kraftwagenführern auf Aus⸗ bildung von Kraftradführern .... ... 05 0) Ausbildung von Krattwagenführern auf Aus. bildung von Kraftwagenführern auf Fahrzeugen einer anderen Betriebsart oder Klasse . . 100 8. Ausfertigung eines Fabrlehrerscheins als Ersatz für* einen in Verlust geratenen (Anlage Ziffer V Abs. 5), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Un⸗ gültigkeitserklärung a) nur für Ausbildung von Kraftradführernk... b) in anderen Fällen. 1111“ 4. Erteilung der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Be⸗ trieb eines privaten Ausbildungsunternehmens 2) b. Ergänzung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb eines privaten Ausbildungsunternehmens 2) 1,50

8 Bei Durchführung der Verordnung über den internationa Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910 in der Fassung 8 Verordnungen vom 5. Oktober 1922 (-RGBl. II S. 768) 8 15. März 1923 (RGBl. 1 S. 175) und der Bekanntmachung ben 30. Juli 1923 (-RGBl. II S. 323) für: . 1. m eines internationalen Fahrausweises 3 . 4) . . 82 . 58 8 . 2 . . . 8 . . 8 2. Erteilung eines internationalen Fahrausweises als Ersatz für einen in Verlust geratenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeits⸗ ˙1175 8. Nachträge zu einem internationalen Fahrausweis „0,50 Artikel II.

Die Gebühren sind nach dem Goldwert zu leisten. Dieser he stimmt sich nach dem vom Reichsminister der Finanzen fortlause festgesetzten und veröffentlichten Goldumrechnungssatz. 8

Artikel III. 8 Außer den Gebühren nach Artikel I und II können für t Artikel I nicht aufgeführte Amtshandlungen Gebühren nach lande rechtlichen Vorschriften erhoben werden. Artikel IV.

3 Abs. 5 der Verordnung über den internationalen Verkih mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910 in der Fassung der N. ordnung vom 5. Oktober 1922 (-RGBl. II S. 768) fallt fort.

Berlin, den 15. November 1923. Der Reichsverkehrsminister.

0

Verordnung über die Festsetzung Zuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer.

Vom 9. November 1923.

(Veröffentlicht in der am 16. November ausgegebenen Nr. II des RGBl. S. 1088.)

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Erhebung var

uschlägen zur Kraftfahrzeugsteuer vom 29. Dezember 197

(RGBl. 1923 I S. 26) wird mit Zustimmung des Reichsrat folgendes verordnet:

1.

Der Zuschlag zu den Steuerfäten des Kraftfahrzeugsteuergeseten vom 8. April 1922 (-GBl. 1 S. 396) wird wie folgt festgeseßt Die Steuerzätze des Kraftfahrzeugsteuergesetzes werden auf ein Fiu zehutel unter Aufrundung auf volle Mark he rabgesetzt und gelten al Goldmarkbeträge. Die Steuer ist nach dem Goldwert zu leisten Der Unterschied zwischen dem so berechneten Betrag und dem ursprüng lichen Steuersatze des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird als Zuschlah er hoben. 8

§ 2. Die Verordnung tritt am 19. November 1923 in Kraft Gleiz nne Verordnung vom 11. Oktober 1923 (-RGBl. I S. 90. außer Kraft. 1”“

Berlin,

einen

den 9. November 1923. Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Zapf.

* 85

Berichtigung zur Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftliche Machtstellungen vom 2. November 1923

(RSBl. I S. 1067, Reichsanzeiger Nr. 256).

a) Die Absätze 4 und 5 des § 8 sind im § 8 zu streichen ul als Absätze 6 und 7 dem § 9 hinzuzufügen. b) .. .9l 6 dritte Zeile ist statt „§ 8 Abs. 2“ zu seten

e) Im § 16 ist hinter „§§ 4 bis 6,“ einzufügen: „9 Abs. 4“

d) Im § 17 dritte Zeile ist statt „9 Abs. 3“ zu setzen: „9 Abs.7

0) Im § 17 fünfte Zeile ist statt „Abs. 1 oder 2“ zu seen „Abs. 1 oder 6“˙.

†) Im § 20 vorletzte Zeile ist das Wort die“ zu streichen.

Berlin, den 5. November 1923.

Der Reichswirtschaftsminister.

J. A.: Dr. Schaeffer

3 w 5 1 f le Veror dnun g über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen

Auf Grund des § 16 des Lichtspielgesetzes vom 12. M. 1920 (RGBl. S. 953) und des Artikels II der Vierten Ven ordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifa vom n. August 1923 (Reichsministerialblatt S. 897) wid verordnet:

Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen pvon 25. November 1921 (Zentralblatt S. 901) in der Fassung der Ven ordnung vom 14. November 1923 (Reichs⸗ und Preußischer Staatt anzeiger Nr. 262) wird dahin abgeändert:

1. im § 3 werden die Worte: zwanzig Milliarden Mark’e setzt durch die Worte: „0, 10 Goldmark“;

2. im § 4 werden die Worte: „zehn Milliarden Mark“ ersett durch die Worte: „0,05 Goldmark“ und „fünf Millliandel Mark“ durch die Worte: „0,025 Goldmark“;

.im § 6 werden die Worte: „eine Billion Mark“ eiset durch die Worte: „fünf Goldmark“; 1 im § 7 werden die Worte: „zweihundert Milliarden Matt ersetzt durch die Worte: „eine Goldmark“ und „zwangl Milliarden Mark“ durch „0,10 Goldmark“. . 88

Berlin, den 16. November 1923.

Der Reichsminister des Innern. J. P.: Schulz. 8

11““

B ekanntmachung.

Die der Chemischen Fabrik Krumbach G. m. b. H. i Krumbach, Schwaben, erteilte Genehmigung zur Herstellung

der Mischungen: 1. „Gewürzter Fatterkolr. Erlaß vom 25. Juli 1922

IV/3 M. 312 —,

8

tfober 1922 1V/3 M. 593 —,

2. „Gewürzter kohlensaurer Futterkalk“ Erlaß vom 11. De

111“

sow ie der Mischfutterarten: 1.

„Geflügel⸗Aufstreufntter“ laß vom 14 September 1922 1v⁄ M. 530 —,

2. „Ferkel⸗Aufstreufutter“ Erlaß vom 8. November 1922

IV/3 M. 668 —, 3. „Kälbermebl’“ Erlaß vom 8. November 1922 IV/3 M.

4. „Schweinemastfutter“ Erlaß vom 25. November 1922 IV/3 M. 712 —, öffentlicht im „Deutschen Reichsanzeiger“, Jahrgang 1922 Firn. 163, 208, 232, 280, Jahrgang 1923 Nr. 16, ist infolge Abänderung der Firma in „Chemische Fabrik Krumbach Aktien⸗ gesellschaft in Krumbach/ Schwaben“ durch Erlaß vom 10. No⸗ vember 1923 1V/3 M. 917 auf letztere Firma über⸗ tragen worden. Berlin, den 10. November 1923. Der Reichsminister für Ernährung

1 r EAA“

lschaft

und Landwi estsetung der Gebühren für die Untersuchung des n das Zollinland eingehenden Fleisches für die Zeit vom 19. bis zum B. November 1923. Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden

eisches sind für die Zeit vom 19. bis zum 25. November 1923 ollgende Gebühren festgesetzt worden:

Bezeichnung des Untersuchungs⸗ gegenstandes: I. A. Frisches Fleisch:

1. Ein Stück Rindvieh usw.

2. Ein Kall 3. Ein Schwein usw.. . 4. Ein Schaf usw... . 5. Ein Pferd usw.. . .

i

B. Zubereitetes F ch

Gebühren⸗ sätze:

Milliarden Mark

6. DPmu25.

J. * 8. Sonstiges zubereitetes Fleisch je kg. Mindestgebühr für Därme.. Mindestgebühr für zubereitetes Fleisch

II. Trichinenuntersuchung:

1. Ein ganzes Schwein uw„ . .„

2. Ein Stück Fleisch uum.. 8 3. Ein Stück Speck ui w /] ..

III. Chemische Untersuchung 1. Zubereitetes Fleisch je kka .. 2. Zubereitete Fette je kal.. 3. Mindestgebühr a) für Fleisch b) für Fette.. IW. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuchungen: 1. Biolog. und chemische Untersuchungen je kg (Abs. 1) 21,0 2. Mindestgebühr für Pferdefleischuntersuchung 2 100,0 Die in § 6 Nr. 1 und 2 aufgeführten Unter⸗ . suchungen je kg 3,5 1750

90 9 90 90

4. Mindestgebühr für die in § 6 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuchungen. Berlin, den 15. November 1923.

Der Neichsminister des Innern. J. A.: Dammann. 8 Auflösung der Versorgungsämter 1 Barnim, Calau N. L., Krossen a. O., Küstrin, Guben, Perleberg, Prenzlau und Woldenberg N. M.

Mit dem 1. April 1924 werden die Versorgungsämter Barnim, Calau N. L., Krossen a. O., Küstrin, Guben, Perle⸗ berg, Prenzlau und Woldenberg N. M. aufgelöst und ihre Bezirke wie folgt zugelegt:

1. dem Versorgungsamt Cottbus die Bezirke der Ver⸗ sorgungsämter Calau N. L. und Guben,

2. dem Versorgungsamt Frankfurt a. O. die Bezirke der Versorgungsämter Krossen und Küstrin, letzterer ohne Kreis Soldin,

. dem Versorgungsamt Landsberg a. Warthe der Bezirk des Versorgungsamts Woldenberg N. M. und der Kreis Soldin vom Bezirk des Versorgungsamts Küstrin,

4. dem Versorgungsamt Neuruppin die Bezirke der Versorgungsämter Perleberg und Prenzlau, 1

b. dem Versorgungsamt Potsdam der Bezirk des Ver⸗ sorgungsamts Barnim.

Berlin, den 12. November 1923. Der Reichsarbeitsminister.

J. V.: Dr. Geib.

I

Auflösung der Versorgungsämter Andernach, Neuwied und Geldern.

I. Mit dem 1. Januar 1924 werden die Versorgungsämter Andernach und Neuwied aufgelöst und ihre Bezirke dem des Ver⸗ sorgungsamts Koblenz zugelegt.

I1I. Mit dem 1. April 1924 wird das Versorgungsamt beh aufgelöst und sein Bezirk dem des Versorgungsamts Wesel

Berlin, den 12. November 1923.

Der Reichsarbeitsminister. * ..„0„“ 1

Reichsschuldurkunden.

Ausfertigung der

Auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1923 (SBl. I S. 982) bestimmen wir:

Alle mit Zinsscheinen versehenen Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Deutschen Reiches, die ein späteres Ausstellungsdatum als den 31. Oktober 1923 tragen, werden ausgefertigt durch Eindrücken eines den Reichsadler mit der Fnnne „Reichsschuldenverwaltung“ enthaltenden Trocken⸗ tempels.

Nach § 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 (R7GBl. S. 129) sind die vorstehend bezeichneten Schuldurkunden nur gültig, wenn sie in dieser Weise aus⸗ gefertigt sind. 8

Berlin, den 15. November 1923.

Reichsschuldenverwaltung.

Bekanntmachung über Trinkbranntweinbezugsrechter Die den Trinkbranntweinherstellern im besetzten Gebiet gewährte Vergünstigung der Uebertragbarkeit der Bezugsrechte an Firmen des unbesetzten Gebiets und der nachträglichen Ausübung der Bezugsrechte wird vorläufig bis zum 30. No⸗ vember 1923 ausgedehnt. Berlin, den 13. November 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein Steinkopff.

Zahlungsmittel

Bezugsbedingungen A— für unverarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen von über 280 Liter (Großverkauf).

I.

Bestellungen sind auf den bierfür vorgesehenen Bestellscheinen vorzunehmen und mit Einschreibebrief an die dem Besteller zu⸗ gewiesene auswärtige Abteilung oder aus Orten, die nicht zu einer auswärtigen Abteilung gehören an die „Reichsmeonopolverwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W. 9, Schellingstr 14/15 Abteilung Verkauf“ zu richten.

Bestellscheinvordrucke sind bei den hiernach zuständigen Stellen abzufordern.

1. Zahlung ist an die Kasse der zuständigen auswärtigen Ab⸗ teilung oder soweit eine solche dem Besteller nicht zugewiesen ist an die Kasse der Reichsmonopolverwaltung Berlin zu leisten, und zwar wertbeständig Goldanleibe, Goldgiroverkehr, Renten⸗ mark oder (solange die Paviermarkwährung besteht) in Papiermark. Die mit Zinsscheinen ausgestellten Stücke der Goldanleibe, denen der laufende oder die später fällig werdenden Zinsscheine nicht beigefügt sind, sowie beschädigte oder mit Vermerken versehene und infolgedessen nicht umlauffähige Stücke sfind von der Annahme ausgeschlossen. Eine Zinsvergütung erfolgt in keinem Falle. Wertbeständige werden bis auf weiteres zum Nennwert in Zahlung genommen.

Schecks ausgenommen Goldschecks und bestätigte Reichsbank⸗ schecks werden nicht in Zahlung genommen. 1

Die Bezahlung einer Bestellung zum Teil wertbeständig und zum Teil in Papiermark, ist aus betriebstechnischen Gründen nicht angängig, jedoch werden Spitzenbeträge, in deren Höhe wertbeständige Zahlungsmittel nicht bestehen, in Papiermark angenommen.

Bestellscheine, in denen die beabsichtigte Zahlungsweise nicht angegeben ist, sind ungültig.

Die Zahlung in wertbeständigen Zahlungsmitteln ist erst zu leisten, nachdem die von der Reichsmonopolverwaltung mit der Ausführung der Bestellung beauftragte Lieferstelle den Besteller hierzu aufgesordert hat. Die Aufforderung ergeht, sobald der bestellte Branntwein lieferbereit ist.

Die Zahlung in Papier mark muß gleichzeitig mit der Bestellung erfolgen. apiermarkzahlungen werden umgerechnet zu oen der am Tage nach Zahlung seingang amtlich

gesetzt ist.

3. Der eingezahlte Betrag wird von der Reichsmonopolverwaltung nicht verzinst. 8

1. Maßgebend für die Anwendung der Verkaufsätze in Gold⸗ mark (regelmäßige r Verkauspreis, allgemeiner ermäßigter Verkauf⸗ preis, besonderer S Verkauspreis, Essigbranntweinpreis) ist:

a) bei Zahlung mit wertbeständigen Zahlungsmitteln der am Tage der erfolgten Ueberweisung (Zahltag) geltende Verkauf⸗ preis (die durch eine Bank erfolgte Ueberweisung muß durch deren Bescheinigung nachgewiesen werden);

b) bei Papiermarkzahlung der am Tage des Zahlungseingangs (Zahltag) geltende Verkaufpreis.

Für die Ermittlung der Zahltage sind die Feststellungen der Monopolverwaltung maßgebend.

Die Bestellungen erlöschen, sofern die Bezahlung nicht spätestens am achten Tage nach der Zablungsaufforderung

für die einer auswärtigen Abteilung zugewiesenen Besteller bei der Kasse dieser Abteilung, für die übrigen Besteller bei der Kasse der Reichsmonopol⸗ verwaltung, Berlin, eingegangen ist.

3. Ist der Gegenwert der Bestellung nicht voll gedeckt, so wird nur bis zu der der Deckung entsprechenden Menge geliefert.

4. Wird die Bestellung später als am Zahltage abgesandt, so ist der nachgewiesene Abgangstag der Bestellung (Datum des Post⸗ stempels) maßgebend.

IV. 1. Die Reichsmonopolverwaltung behält sich vor, die Annahme von rg e . ganz oder teilweise abzulehnen. 2. Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, die bestellte und bezahlte Menge bei der Lieferung bis zu fünf vom Hundert zu über⸗ schreiten oder zu unterschreiten.

1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ab⸗ nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist.

2. Der Branntwein wird frachtfrei Eisenbahnstation des Ab⸗ nehmers geliefert, an Abnehmer am Versandort ab Lieferstelle. Für Groß Berlin wird die Lieferstelle besonders bestimmt.

3. Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrachtung, so erfolat der Versand unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung vabc aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsatze ergebenden

osten.

4. Die Gefahr der Versendung einschließlich der Rücksendung der Füllgefäße trägt der Abnehmer. 1

5. Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, Mengen im Sericte von etwa 10 000 kg an und mehr in Kesselwagen zu ver⸗ rachten.

6. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Reichs⸗ monopolverwaltung die erforderlichen Gefäfe (Fässer und Kessel⸗ wagen) in gereinigtem und füllfähigem Zustande zur Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwechselungen mit deutlichen Zeichen und Nummern zu versehen. Soweit die Reichs⸗ monopolverwaltung Füllgefäße stellt, werden sie nur geliehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieferstelle und Empfangsstelle des Abnehmers; eine anderweite Verwendung wie auch die Benutzung zu Einlagerungszwecken ist nicht zulässig. 898

7. Für die Gestellung der Fässer und Kesselwagen durch die werden dem Abnehmer Leihgebühren be⸗ rechnet. 8

8. Leihfässer sind innerhalb 10 Tagen, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, in gutem Zustand an die Lieferstelle zurückzusenden. Geschieht dies nach einmaliger schriftlicher Mahnung, gleichgültig, ob diese durch die Reichsmonopolverwaltung oder deren Lieferstellen erfolgt, binnen weiteren pier Tagen nicht, so wird dem Abnehmer nach Ablauf der vier Tage für jedes Faß, gleichviel welcher Art und Größe, eine Gebühr für jeden folgenden Tag berechnet

9. Kesselwagen sind innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen zu entleeren und nach Vorschrift der Reichsmonopolverwaltung zurückzu⸗ senden. Bei späterer Rücksendung werden dem Abnehmer Gebüöhren berechnet. Die Aufenthaltsdauer der Kesselwagen in der Entlade⸗ station ist der Reichsmonopolverwaltung durch Uebermittlung des Frachtbriefes über die Branntweinsendung und einer bahnamtlich ab⸗ gestempelten Zweitschrift des Frachtbriefes über die Rückleitung der entleerten Kesselwagen nachzuweisen.

10. Die in Nr. 7, 8 und 9 vorgesehenen Gebühren werden jeweils besonders bekanntgemacht.

11. In den Fässern und Kesselwagen der Reichsmonopol⸗ verwaltung darf Branntwein nicht vergällt werden, andernfalls der Abnehmer für den Schaden aufzukommen hat, der durch die wider⸗ rechtliche Benutzung der Fässer und Kesselwagen zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar entsteht. Dem Abnehmer werden bei Fässern der volle Wert und bei Kesselwagen die Reinigungskosten, mindestens der 1000 fache Betrag des jeweils geltenden Fernbrief⸗ portos für jeden Wagen, berechnet.

12. Gelatinierte Fässer dürfen nicht mit Wasser gespült werden und sind sofort nach Entleerung durch sorgfältigen, dauerhaften Ver⸗ schluß vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Für alle durch Verstöße Cegen diese Bestimmung entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden bleibt Abnehmer haftbar. Mindestens werden dem Abnehmer die Kosten der Neugelatinierung berechnet.

VI. 1. Falls der Branntwein mit Begleitschein versandt werden soll, wird der Begleitschein von der Lieferstelle ausgeschrieben; dabei ist in

jedem Falle der Abnehmer Begleitscheinnehmer. Die Lieferstelle gibt in seinem Namen die Annabmeerklärung ab und vollzieht die 888 noch für ihn als Begleitscheinnehmer ersorderlichen Unter⸗ riften 2. Bei Bestellungen von Branntwein zu einem äßigt Verkaufpreise ist auf Verlangen der Reschemenoposberwastans Ler zollamtliche Beschemigung über die Zulässigkeit des Bezuges zum ermäßigten Verkaufpreise beizubringen. VII. Für die Berechnung gilt die vor dem Versand durch die Zoll⸗

beamten oder Beomten oder Angestellten der Reichsmonopolverwaltung

ermittelte Weingeistmenge. VIII.

Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unver⸗ züglich nach Ankunst der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des beanstandeten Branntweins erfolgen.

IX.

Der von der Reichsmonopolverwaltung bezogene Branntwein ist ausschließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, soweit nicht die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrücklich zugelassen hat. Den Trinkbranntweinherstellern ist gestattet, an Privatpersonen für häusliche Zwecke unverarbeiteten Sprit in Mengen bis zu je 1 Liter monatlich abzugeben. 1

1. Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, für Fehlmengen, die sich bei der Schlußabfertigung des mit Begleitschein versandten Branntweins ergeben und von den Abfertigungsbeamten nicht unbe⸗ rücksichtigt gelassen werden, sofortige Bezahlung des Unterschiedes zwischen dem berechneten ermäßigten Verkauspreise und dem regel⸗ mäßigen Verkaufpreise für die gesamte Fehlmenge vom Abnehmer zu sordern. Der Abnehmer kann unter genauer Angabe der Ursache für die entstandene Fehlmenge bei der Verwertungsstelle Stundung be⸗ antragen. Der Abnehmer ist verpflichtet, zwischenzeitlich die ihm obliegende Inanspruchnahme der Eisenbahn oder des sonst für die entstandene Fehlmenge haftenden Dritten zu betreiben.

2. Für Mehrmengen, die sich bei der Schlußabfertigung etwa ergeben, hat der Abnehmer den der betreffenden Lieferung zugrunde liegenden Kauspreis sofort an die Kasse der Reichemonopolverwaltung für Branntwein, Berlin, zu bezahlen.

XI. „Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt sind. 8

XII. Erfüllungsort 29 der Z.⸗P.⸗O.) für beide Teile ist Berlin. XIII.

Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nach § 109 des Gejetzes über das Branntweinmonopol eine Geldbuße (Sicherungs⸗ geld) nach sich, deren Höhe das Reichsmonopolamt bestimmt.

XIVv.

Diese Bestimmungen treten am Tage des Erscheinens im „Reichs⸗ anzeiger“ in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Bezugs⸗ bedingungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des Inkrasttretens dieser Bestimmungen noch nicht ausgeführten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen bestehen. 1“ 1

Berlin, den 10. November 1923.

R. lverwaltung Steinkopf

für unverarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen von 280 Litern und weniger (Kleinverkauf).

I. Bestellungen sind mit Einschreibebrief an die für den zuständige Lieferstelle der Reichsmonopolverwattung zu richten.

II.

1. Gleichzeitig mit der Bestellung ist Zahlung an die Liefer⸗ stelle zu leisten, und zwar wertbeständig Goldanleihe, Goldgiro⸗ verkehr, Rentenmark oder (solange die Papiermarkwäbrung besteht) in Papiermark. Die mit Zinsscheinen ausgestellten Stücke der Gold⸗ anleibe, denen der laufende oder die später fällig werdenden Zins⸗ scheine nicht beigefügt sind, sowie beschädigte oder mit Vermerken versehene und infolgedessen nicht umlauffähige Stücke sind von der Annahme ausgeschlossen. Eine Zinsvergütung ersolgt in keinem Falle. Wertbeständige Zahlungsmittel werden bis auf weiteres zum

ennwert in Zahlung genommen.

2. Der eingezahlte Betrag wird von der Lieferstelle nicht verzinst.

3. Schecks ausgenommen Goldschecks und bestätigte Reichs⸗ bankschecks werden nicht in Zahlung genommen.

4. Die Bezahlung einer Bestellung zum Teil wertbeständig und zum Teil in ist aus betriebstechnischen Gründen nicht angängig, jedoch werden Spitzenbeträge, in deren Höbe wertbeständige Zahlungsmittel nicht bestehen, in Papiermark angenommen.

5. ““ werden umgerechnet zu dem Gold⸗ vecbaenossab, der am Tage nach Zahlungseingang amtlich fest⸗ ge ist. .

III.

1. Maßgebend für die Anwendung der Verkaufsätze in Goldmark (regelmäßiger Verkaufpreis, allgemeiner ermäßigter Verkauf⸗ preis, besonderer ermäßigter Verkauspreis, Essigbranntweinpreis) ist:

a) bei Zahlung mit wertbeständigen Zahlungsmitteln der am Tage

der erfolgten Ueberweisung (Zahltag) geltende Verkaufpreis

(die durch eine Bank erfolgte Ueberweisung muß durch deren

‚Bescheinigung nachgewiesen werden),

b) bei Papiermarkzahlung der am Tage des Zahlungseinganges

(Zahltag) geltende Verkaufpreis. 8

8 Für die Ermittlung der Zahltage sind die Feststellungen

der Lieferstelle maßgebend.

2. Ist der Gegenwert der Bestellung nicht voll gedeckt, so wird See eg. nur bis zu der der Deckung entsprechenden Menge gelielert.

3. Wird die Bestellung später als am Zahltage abgesandt, so ist der nachgewiesene Abgangstag der Bestellung Datum des Post⸗ stempels maßgebend.

IV. 1. Die Reichsmonopolverwaltung behält sich vor, die Annahme von Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen. . 1 2. Die Lieferstelle ist berechtigt, die bestellte und bezahlte Menge bei der Lieserung bis zu 5 vH zu überschreiten oder zu unterschreiten.

V. 1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ab⸗ nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist. „2. Der mit dem allgemeinen Mittel vergällte und der mit Holz⸗ geist vergällte Branntwein wird geliefert: an Abnehmer am Orte der Lieferstelle ab Lieferstelle, an Abnehmer außerhalb frachtfrei Eisenbahnstation des Ab⸗ nehmers. Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrachtung, so erfolgt der Versand unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung der sich aus der Versendung zum „gewöhnlichen Frachtsatze ergebenden Kosten. Alle Branntweingattungen werden geliefert ab Lieferstelle. 3. Die Gefahr der Versendung einschließlich der Rücksendung der Fͤllgesäse nägt der Abnehmer. 4. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Lieferstelle die erforderlichen Gefäße in gereinigtem und füllfähigem Zustande

zur Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Ver⸗ wechselungen mit e. Hen 5 8

lungen: chen Zeichen und Nummern zu versehen. Soweit die Lieferstelle Füllgefäße stellt, werden sie nur geliehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieferstelle und Empfangsstelle des Abnehmers; eine anderweite Verwendung wie auch die Benutzung zu Einlagerungszwecken ist nicht zulässig. 1

. Für die Gestellung der Fässer durch die Lieferstelle werden dem Abnehmer Leihgebühren berechnet.