1923 / 266 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

b Fonds der

abe ber auf Schlußrechnungen und Schlußzahlungsanweisungen zur Schluß des Rechnungsjahres wieder einzuziehen sind.

v 1 8

5

Nach Fertiagstellung der Arbeit darf eine Anerkennung nicht mehr ausgesprochen werden: dies gilt nicht für Ergänzungsanerkennungen; diese müssen jedoch spätestens einen Monat nach Beendigung der be⸗ treffenden Arbeit ausgesprochen werden Cufe Anerkennung darf auch dann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn der Antrag auf Förderung länger als 6 Monate zurückliegt. 25. Eine Anerkennung erlischt, soweit die Arbeiten nicht zu der orgesehenen Zeit ausgeführt werden. Ein Antrag auf Aenderung der Förderungsfrist gilt als neuer Antrag und ist als solcher zu prüfen. 26. Die Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermitt⸗ ung) ist für die Anerkennung zuständig, L5. i sätzliches Darlehen gewährt werden soll, 1“ sich auf einen längeren Zeitraum als 6 Monate

it Zuschüssen oder Darlehen den 20 000 fachen Ziffer 20) übersteigt, d) ein privates oder gemischtwirtschaftliches Unternehmen ge fördert werden soll. 8 e) die Maßnahme sich in ihrer Durchführung auf den Bereich mehrerer Länder erstreckt, f) das Reich oder ein Land selbst als Träger des Unternehmens

in Frage kommt. Im übrigen ist die oberste

bh) die Förderung erstrecken soll,

Landesbehörde für die Anerkennung ständig. Doch erstreckt sich ihre Ermächtigung, soweit es sich um eichsmittel bandelt, nicht über die Beträge hinaus, die ihr das eich zur Förderung von Notstandsarbeiten zur Verfügung stellt.

Auch soweit die Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeits⸗

vermittlung) für die Anerkennung zuständig ist, muß der Antrag an

die oberste Landesbehörde oder an die von dieser bestimmten Stelle gerichtet werden. Die oberste Landesbehörde prüft den Antrag vor und gibt ihn mit einem Gutachten an die Reichsarbeitsverwaltung

(Reichsamt für Arbeitsvermittlung) weiter.

27. Die oberste Landesb ehörde kann die Anerkennung von Not⸗ standsarbeiten, für die Zuschüsse oder Darlehen bis zum 10 000 fachen Unterstützungssatz gewährt werden, auf andere Stellen übertragen. Sie muß Vorsorge dafür treffen, daß der Gesamtbetrag an Reichs⸗ mitteln, der dem Lande nach Ziffer 26 Abs. 2 zur Verfügung steht, nicht überschritten wird.

28. Die oberste Landesbehörde übersendet Abschrift jeder An⸗

1 erkennung an die Reichsarbeitsverwaltung.

C) Abrechnung.

29. Die Förderung von großen Notstandsarbeiten wird aus dem produktiven Erwerbslosenfürsorge bestritten, und zwar auch insoweit, als sie dazu dient, die Unterstützungen gemäß Ziffer 9

dieser Bestimmungen an die beschäftigten Erwerbslosen zu zahlen. 30. Die Reichsarbeitsverwaltung kann den Ländern nach Maß⸗ der zur Verfügung stehenden Mittel und unter retefe drtan n⸗

weisung gelangenden Beträge Pauschalvorschüsse gewähren, die am Die Vorschüsse dürfen zufammen mit den auf die abrechnungsfähigen Notstandsarbeiten entfallenden Reichsanteilen den schätzungsweisen Betrag der Reichs⸗ anteile nicht übersteigen, der an die Träger der Notstandsarbeiten jeweils auszuzahlen ist.

Soweit den Trägern der Notstandsarbeit von der obersten Landes⸗ ehörde oder den hierzu ermächtigten Stellen Vorschüsse gewährt

werden, sind diese nach den am Tage ihrer Auszahlung geltenden

5

8 -

8

Unterstützungssätzen zu verrechnen. Ueberzahlte Beträge sind wert⸗ beständig zurückzuzahlen. Dies gilt namentlich auch in den Fällen, in denen eine Notstandsarbeit nicht zur Ausführung gelangt oder eine erteilte Anerkennung wieder zurückgezogen wird. 31. Grundlage der Abrechnung bildet eine Liste nach dem mit⸗ eteilten Muster C. In ihr hat der Träger der Notstandsarbeit die erwendung der Notstandsarbeiter fortlaufend nachzuweisen. Diese

Abrechnung bleibt bei der obersten Landesbehörde oder der von ihr

bestimmten Stelle,

ist jedoch auf Verlangen der Reichsarbeits⸗

verwaltung zugänglich zu machen.

8 1.

3 8

geboten erachteten Umfange einzufordern oder dur

2

b

Hrerzuen Muster einzureichen;

32. Nach Beendiaung einer Notstandsarbeit ist der Reichsarbeits⸗ verwaltung Schlußrechnung nebst Schlußzahlungsanweisung nach mit⸗ sie erstattet darauf den Reichsanteil. Hierzu ist eine Ergänzungsanerkennung nicht erforderlich, wenn die in der Anerkennung vorgesehene Zahl der Erwerbslosentagewerke um nicht mehr als 5 % überschritten wird, vorausgesetzt. daß die Ueber⸗ schreitung nicht durch Minderleistungen der beschäftigten Erwerbslosen verursacht ist. Beträgt die Ueberschreitung mehr als 5 %, so ist rechtzeitig (Ziff. 24) eine Ergänzungsanerkennung durch die oberfte Landesbehörde auszusprechen.

Die Schlußrechnung muß die Bescheinigung der obersten Landes⸗ behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle enthalten, daß die Be⸗ dingungen der Anerkennung eingehalten sind.

33. Sämtliche Belege müssen von dazu befähigt erklärten Rech⸗ nungsbeamten rechnerisch geprüft und festgestellt sein. Dem Rechnungshof des Deutschen Reichs bleibt vorbehalten, Belege in dem von ihm für ch einen Beamten an

rt und Stelle nachprüfen zu lassen. Wegen der Aufbewahrung der Belege finden die bei den obersten Landesbehörden maßgebenden Be⸗ stimmungen Anwendung.

34. Die oberste Landesbehörde kann einen zugesicherten Förderungs⸗ betrag versagen, wenn der Träger der Notstandsarbeit der zuständigen

Verwaltungsvbehörde nicht spätestens innerhalb dreier Monate nach

4 8 1

Ablauf der Förderungsfrist eine vessesgss gea⸗ Abrechnung vorlegt.

eichsanteil verweigern, wenn

Die Reichsarbeitsverwaltung kann den . Ablauf der Förderungsfrist di

ihr nicht spätestens sechs Monate nach

Schlußrechnung vorgelegt wird. 35. Fällige Zins⸗ und Tilgungsraten sind durch die obersten

Landesbehörden einzuziehen und

gesetzten Zinsen zuzüglich einer bereits in der

unter getrennter Angabe der Zins⸗ und Tilgungsbeträge und Mitteilung der Zinsberechnung innerhalb eines Monats unmittelbar an die Amtskasse der Reichsarbeits⸗ verwaltung abzuführen. Für rückständige Beträge sind von den Darlehnsschuldnern unter Aueschluß einer Anrechnung der er⸗ sparten Erwerbslosenunterstützung mindestens die vertraglich, fest⸗

Anerkennung fest⸗

zusetzenden Erhöhung fortzuentrichten.

4

36. Die Förderungsbeträge für den Tag und Erwerbslosen sind nach unten auf einen durch 6 teilbaren Betrag abzurunden. Für die sonstigen Abrundungen sind die für den Kassenverkehr geltenden all⸗

emeinen Vorschriften maßgebend.

8 37. Vorzeitig abgebrochene Maßnahmen sind bis zum 10. jeden Monats listenmäßig der Reichsarbeitsverwaltung mitzuteilen.

. führungsbestimmungen vom 25.

V. Inkrafttreten und Uebergangsbestimmungen.

38. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 3. Dezember 1923 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zu * der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge in der Fassung vom

5. Dezember 1922 (Reichtsarbeitsbl. 1923 S. 42) und die Aus⸗ Oktober 1923 (7GBl. I S. 1027) Abs. 3 der Verordnung vom 15. Oktober

zu § 1 Abs. 1 und § 2

39. Notstandsarbeiten, die bereits im Gang sind, sind bald⸗

1 1923 Abschn. III außer Kraft. 1

stehenden Bestimmungen umzugestalten. der Notstandsarbeiter verkürzt

8 8

spätestens bis zum 29. Dezember 1923, nach den vor⸗ Soweit dabei die Bezüge werden, ist sicherzustellen, daß diese Verkürzung der Allgemeinheit, nicht etwa dem bauausführenden Unter⸗ nehmer zugutekommt.

Berlin, den 17. November 1923. Der Reichsarbeitsminister.

Dr. Brauns.

9 g

111““

zur Verordnung über Krankenhilfe bei den Kranken⸗ kassen vom 30. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1054),

Vom 22. November 1923.

I.

Infolge der Geldentwertung und der Verarmung der Wirtschaft ist die Krankenversicherung in eine gefährliche Lage geraten. Die Notlage wurde durch die Ueberspannung eines Teiles der Arzneipreise verschärft. Auch im letzten Jahbre hatten die bloßen Mahnungen zu eiserner Sparsamkeit nur geringen Erfolg Als im Oktober d. J. die Not aufs höchste stieg, ordnete die Reichsregierung selbst die er⸗ forderlichen Sparmaßnahmen an.

II.

Die Personalabbauverordnung vom 27. Oktober 1923 gilt in ihren wesentlichen Teilen sinngemäß auch für die Versicherungsträger.

Den Krankenkassen ist durch Aufhebung des § 375 der Reichs⸗ versicherungsordnung der Bezug von Arznei⸗ und Heilmitteln er⸗ leichtert 4 der Verordnung).

Die Versicherten haben ½10 der Arzneikosten als Eigen last zu tragen; dies gilt aber nicht für dringende Fälle oder besonders schwere Erkrankungen 25 der Verordnun g).

1 III. Spparsamkeit ist auch bei der ärztlichen Behandlung geboten.

Nach der Reichsversicherungsordnung hat der Versicherte im Falle der Krankheit Anspruch auf die notwendige ärztliche Be⸗ handlung. Im § 1 der Vexrordnung wird die Grenze der Not⸗ wendigkeit näher bestimmt. Der Kassenarzt darf hiernach nicht für Rechnung der Krankenkasse eine Behandlung übernehmen, die nach den Umständen des Falles nicht ertorderlich ist; er darf auch die an sich erforderliche Behandlung nicht über das notwendige Maß aus⸗ dehnen. Eine ärztliche Behandlung, die unnötig oder übermäßig ist, überschreitet die gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen und enthält eine nicht gerechtfertigte Belastung der Versicherungsmittel.

Liegen Tatsachen vor, aus denen eine erhebliche Grenzüber⸗ schreitung bervorgeht, so wird der Kassenarzt darauf aufmerksam gemacht. Im Wiederholungsfalle kann die Kasse nach Anbörung des Arztes den Dienstvertrag fristlos kündigen, wenn der Krankenkasse unter Würdigung aller Umstände die Fortsetzung des Dienstvertrags billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Kün⸗ digungsbefugnis steht den Krankenkassen schon nach § 626 des BGB. xu. Der § 1 der Verordnung hebt nur bestimmte schwerwiegende Patbestände als wichtigen Grund hervor.

IV.

Für die Entscheidung darüber, ob die Kündigung oder Zu⸗ lassungsversagung begründet ist, entscheidet auf Antrag des Arztes der Ueberwachungsausschuß.

Bei jedem Versicherungsamt ist ein solcher Ausschuß unverzüglich zu bilden. Die oberste Verwaltungsbehörde erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über Wahl und Amtsdauer der Ausschußmitglieder, die Besetzung des Ausschusses, das Verfahren, die Ermittelung des Sachverhalts, die Vernehmung Sachverständiger, die Form der Entscheidung usw. Die Krankenkasse trägt die Beweislast dafür, daß ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 der Verordnung vorliegt.

Entscheidet der Vorsitzende des Oberversicherungsamts an Stelle des Ausschusses, so hat auch er vor der Entscheidung Sachverständige zu vernehmen. 3

Die Streitfälle sind unbeschadet der Zuverlässigkeit der Ent⸗ scheidung in einem beschleunigten Verfahren durchzuführen.

V

Die oberste Verwaltungsbehörde ist auch für Ausführungs⸗ bestimmungen allgemeiner Art zuständig. Sie kann insbesondere Be⸗ stimmungen für die Richtlinien treffen, die der Kassenvorstand nach § 1 ucs 1 der Verordnung aufstellt. Der Kassenvorstand muß in allen Fällen vor der Aufstellung von Richtlinien Gutachten von Sachverständigen einholen. Als Sachverständige gelten nur approbierte Aerzte, Aerztekammern, Fachbehörden oder andere öffentlich⸗ rechtlich anerkannte fachkundige Personen und Stellen. Schon bisher haben die Krankenkassen solche Richtlinsen im Einver, nehmen mit Sachverständigen aufgestellt. Dem Sinne und Zweck der Verordnung entspricht es, daß auch bei neuen Richtlinien dem sachverständigen Gutachten ein maßgebender Einfluß gesichert bleibt. Die oberste Verwaltungsbehörde kann außerdem auf Grund des § 30 der Reichsversicherungsordnung (Verordnung über Vereinfachungen in der Sozialversicherung vom 30. Oktober 1923 RGBl. 1 S. 1057 —) durch ihre Fachbehörden Gutachten für die Aufstellung von Richtlinien mit bindender Wirkung für die Krankenkassen er⸗ statten lassen. Für die einheitliche Regelung wird dieses Verfahren zweckmäßig und meist auch notwendig sein.

Sobald der Reichsausschuß 5 der Verordnung über Aerzte und Krankenkassen vom 30. Oktober 1923 RGBl. I S. 1051 —) in eigener Zuständigkeit Richtlinien zur Sicherung der Kassen gegen unnötige und übermäßige Inanspruchnahme der Krankenhilfe auf⸗ gestellt hat, sind diese Richtlinien maßgebend.

VI. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch zu den §§ 3 und 4

der gee g 8. Ausführungsbestimmungen erlassen.

Der § 3 der Verordnung läßt das bei einer Kasse bestehende Arztsvstem unberührt und wahrt den gegenwärtigen Besitzstand. Dem Kassenvorstand steht nur das Recht zu, der neuen Zulassun weiterer Aerzte zu widersprechen. Scheidet ein Kassenarzt aus, so 88 die Lücke nach dem bei der Kasse bestehenden Arztsvstem auszufüllen. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis aller Kassenärzte endigt.

Wie die Höchstzahl der bei einer Kasse tätigen Arzte zu be⸗ rechnen ist, wird der Reichsausschuß regeln. Bis dahin kann der Ueberwachungsausschuß selbst prüfen, ob die Höchstzahl des § 3 erreicht ist. vn

Von den Befugnissen im § 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung darf der Kassenvorstand erst dann Gebrauch machen, wenn der Ueber⸗ wachungsausschuß gebildet ist; andernfalls hätte der Kassenarzt nicht die Möglichkeit, sein Berufungsrecht tatsächlich auszuüben. Eine Ausnahme müßte dann Platz greifen, wenn die Aufsichtsbehörde fest⸗ stellt, daß die Bildung oder der Zusammentritt des Ueberwachungs⸗ ausschusses ohne Verschulden der Kasse ungebührlich verzögert wird.

VIII. Wenn alle Beteiligten die notwendigen Opfer bringen, kann die Krankenversicherung den Arbeitern und Angestellten erhalten bleiben. Berlin, den 22. November 1923. e11A4X“ Der Reichsarbeitsminister. 8 Dr. Brauns.

r Zulagen in der Unfallversicherung für die zweite Hälfte des Monats November 1923. *)

Vom 20. November 1923.

Auf Grund des 8 3 b Absatz 2 des Gesetzes über Zulagen in der Unfallversicherung in der Fassung des § 2 Nr. 2 des Gesetzes über Notmaßnahmen in der Unfallversicherung vom 8. Oktober 1923 (R7GBl. I S. 935) wird verordnet:

§ 1. der Zulagen für die zweite Hälfte des Monats November 1923 ist die am 15. November 1923 veröffent⸗ sichte Reichsrichtzahl der Lebenshaltungskosten maßgebend. Das

0 Die Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetzblatt ver⸗

Bei der Berechnung

8 8*

danach errechnete Vielfache 3 b Abs. 1 des Gesetzes ü. in der Unfallversicherung) wird auf 300 000 000 2 Jalagn

§ 2. Die nach § 1 nachzuzahlenden Beträge sind auf v fff Mark aufzurunden. ge f volle Millian

Berlin, den 20. November 1923. ““ 8

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß 8 2 der PYer⸗ ordnung zur Ausführung des Gesetzes über wert, beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 1. (RGBl. I S. 482).

Der Londoner Goldpreis beträgt: 8 für eine Unze Feingold EEEEV 219ä, für ein Gramm Feingold demnach. 36,7804 pence.

Berlin, den 20. November 1923.

Devisenbeschaffungsstelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung. u1“ Seckel. ppa. Bloch. 8

b

88

Bekauntmachung zur 10. Aus gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923.

Mit Wirkung vom 23. November 1923 wird die Schlüsse⸗ ahl für Arbeitsvergütungen (Ziffer IB der Allgemeinen e füeneungen der Deutschen Arzneitaxe 1923) auf 8 300 000 000 estgesetzt. ke 1

den 22. November 19223. Der Reichsminister des Innern.

8 J. A.: Dammann. 8

8 Bekanntmachungg,‧,, betreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten

über 100 Milliarden Mark mit dem Datum von 5. November 1923 (II. Aus gabe).

In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über 100 Milliarden Mark in den Verkehr gegeben werden. Sie find auf weißem Wasserzeichenpapier (Vierpaßmuster edruckt und 65 % 135 mm groß. Der etwa 28 mm breit Schaurand zeigt die querstehende Wertangabe 100 Milliiarden in kirschroter Farbe. Der Untergrund des Druckbildes ist i den Farben olivgrau bis blaugrün gehalten und enthält de kleinen Wertzahlen 100 zwischen zartem Zierwerk. Die Be⸗ schriftung in kirschroter Farbe lautet:

50 Milliarden Mark

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin

gegen diese Banknote dem Einlieferer.

Dom 1. Februar 1924 ab kann diese

Banknote aufgerufen und unter Umtausch

gegen andere gesetzliche Hahlungsmiltel eingezogen werden.

Berlin, den 5 November 1923

Reichsbankdirektorium v. Glasenapp 8. Grimm Kausmann 8 Budeczies Bernhard Seisert Friedrich Puchs P. Schmeider Zu beiden Seiten der Unterschriften besinden sich die Stemye mit der Umschrift Reichsbank⸗Direktorium. Die Wertzeile durch große Zierbuchstaben hervorgehoben. Der sechszeilig Strafsatz ist links unten, hochstehend angebracht. Die Be schriftung wird von einem Zierrand eingefaßt, der an der

Außenkanten den Unterdruck etwa 2 mm frei läßt. Die Rückseite ist unbedruckt.

Berlin, den 17. November 1923. 8 Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

S

.

Bekanntmachung, 8 819 die Aus gabe neuer Reichsbanknoten üben illion Mark mit dem Datum vom 5. Novembäe

1923 (II. Ausgabe).

„In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über 1 Billion Mark in den Verkehr gegeben werden. E.l sind auf weißem Wasserzeichenpapier (Vierpaßmuster) gedruch und 86 % 143 mm n Auf dem etwa 40 mm breiten Schaurand steht oben die Reihenbezeichnung und Nummer t roter Farbe und unten die v Wertbezeichnun 1000 Milliarden. Der Untergrund violett bis gelbbraun gehalten und besteht aus da ertangabe Eine Billion M. Die schwarzgedruckte, umrandeh Beschriftung lautet:

Reichsbanknotee

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlieferer. Dom 1I. Februar 192 ½ ab kann diese Banknote aufgerufen und unter Umtausch gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel eingezogen werden. .““

Berlin, den 5. November 1923 *† Reichsbankdirektoriumm

v. Grimm Kauffmann Schmeider Budczies Bernhard Seisert Vocks YFriedriehn Fuchs P. Schneider

Zu beiden Seiten der Unterschriften befinden sich die Stenpf mit der Umschrift Reichsbantdirektorium und darunier de

Havenstein v. Glasenapp

(Auf gleicher Höhe des Wortes

es Druckbildes ist in da

weizellige Strafandrohung. Die x schrift hervorgehoben. ie Rückseite ist unbedruckt.

den 17. November 1923.

8 Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

Berlin,

1

“““ Bekanntmachung, zetreffend die Ausgabe, neuer Reichsbanknoten über 2 Billionen Mark mit dem Datum vom

5. November 1923 (I. Ausgabe).

In den nächsten Tagen werden Reichsbanknoten zu g Billionen Mark in den Verkehr gebracht werden. Die Noten sind 120 . 71 mm groß und auf weißem Wasserzeichen⸗

papier mit einem Linienmuster mit den Buchstaben G und D, einem Kugelmuster oder einem gitterartigen Muster mit dem ständig wieder⸗ kehrenden Buchstaben S ruckt. Der Untergrund, aus einem feinen, gleichmäßigen Feru. bestehend, trägt in doppelt⸗wellenförmiger Um⸗ randung eine reich verzierte Guilloche; die von dieser nicht dedeckten Teile des Druckbildes werden von einem dünnlinigen Retzmuster ausgefüllt. Die Farbenwirkung des Druckbildes ist m gelblichgrau grün verlaufend. 8 Der Tevxt ist schwarzfarbig in lateinischen Buchstaben auf⸗ zedruckt; er lautet:

RkICIHiSBANKNODOITEE Twei Billionen Mar

2ALIL.T DIE REICHSBANKHAUPTKASSE IN BERILIN GECEN DESE BANKNOTE DENMI ElNLIEFERER.

BERIIN, den 5. November 1923.

REICHSBANKDIREKTORIUM

Havenstein v. Grimm Kauffmann Schneider Bernhard Seifert Vocke Fuchs P. Schneider

Reichsbanknote“ sind in der rechten oberen Ecke die Kennbuchstaben und Serienziffer sowie die Nummer des Scheines in roter angebracht. 89 heiden Seiten der befinden sich die Kontroll⸗ stempel, darunter zweizeilig gedruckt der Strafsatz. Reben jedem der Kontrollstempel erscheint nach der Umrandung zu die dunkle Wertzahl 2. 8— b. Die Rückseite der Note ist unbedruckt. Berlin, den 17. November 1923. 8 Reichsbankdirektorium. v. Glasenapp.

v. Glasenapp Budczles Friedrich

Havenstein.

Bekanntmachun g, 5 Billionen Mark mit dem Datum vom 7. November 1923 (II. Ausgabe). sünf Billionen Mark in den Verkehr gebracht werden. Die öoten sind 8,6 % 16,5 cm groß und auf weißem Wasserzeichen⸗ einem Linienmuster mit den Buchstaben G und D oder einem Kugelmuster schwarzem Druck querstehend die Wertzahl 5000 und dar⸗ unter das Wort „MILLIARDEN“ in lateinischen Buchstaben. Farben und läßt an der linken Seite die große hellblaue Zier⸗ zahl 5 frei.

ebenfalls in lateinischen Buchstaben und

schwarzer Fa 8 FVFeichsbanknote 8 Berlin gegen diese Banknote dem Ein⸗ sjeferer. Vom 1. Februar 1924 ab kann tausch gegen andere gesetzliche Zahlungs- mittel eingezogen werden. 1 Feichsbankdirektorium v. Glasenapp v. Grimm HKauslmann

Schneider Vocke Priedrich Fuchs P. Schneider sind die Kennbuchstaben und Serienziffer, in der rechten oberen Ecke die Note in roter 21 angebracht. Rechts und links von den satz ist links unten hochstehend aufgedruckt. 8 Die Rückseite der Note ist unbedruckt. 16 Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasena Bekanntmachung, 1 betreffend die n; andersartigen Wasser⸗ de

00 Milliarden Mark mit dem Datum vom 26. Ok⸗ tober 1923 (II. Ausgabe). a Reichsbanknoten über 500 Milliarden Mark I. Ausgabe werden in Frernh. auch auf Papier mit blauem förmig verschlungenen, abwechselnd hellen und dunklen Linien gedruckt. 8 8f Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glase napp

betreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über

In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten zu papier mit . Der etwa 40 mm breite rechtsseitige Schaurand trägt Der Untergrund des Druckbildes spielt in braunroten und blauen

Die Beschriftung,

rbe, lautet: 8 Mark zahlt die Reichsbankhauptkasse in diese Banknote aufgerufen und unter Um- Berlin, den 7. November 1923 HNavenstein Budczies Bernhard Seisfert Neben dem Wort „Reichsbanknote“ 1 Nummer der Unterschriften stehen die Kontrollstempel. Der vierzeilige Straf⸗ Berlin, den 17. November 1923.

SISS zum Druck der Reichsbanknoten über

Die in der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1923 be⸗ Stoffauflauf und mit dem asserzeichen 500 M in band⸗

Berlin, den 17. November 1923

Die Reichsindexziffer am 19. November 1923. „Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Bekleidung) beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts b. hae. 85 89. n auf das 831 milliardenfache riegszei ie Steigerung gegenüber d. (218,5 Milliarden) beträgt Süren 2808 vH. 8 1 Verlin, den 21. November 1923.

Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.

Ministerium far Wissenscha und 88, ansenschaft, n

Der Privatdozent in der philosophischen Fakultä Universität Bonn Dr. Montfort ist ense ö öber

fessor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Halle

Se.

e Wahl des Studienrats Dr. Morsch an de Oberrealschule in Essen zum Studiendirektor S eh Lehranstalt des Patronatsbereichs der Stadt Ahlen ist be⸗

stätigt worden.

1— G

ur Bekanntmachung zur Verordnung über die Auf⸗ e der Mottel für die EEEE vom 31. Mai 1920 (REBl. 1920 S. 1107).

Ergänzung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1920 zur dber die Aufbringung der Menen für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 bestimme ich mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen für den Bereich der Preußischen Landeskohlenstelle folgendes:

§ 1 dieser Bekanntmachung erhält mit Wirkung vom 1. Nov d. J. ab folgende vensmach 8 rkung vom 1. November

Die Beiträge für: 1 Seteinkohlen 5 Steinfoleng äitetis —] 7 Goldpfennige

Braunkohlenbriketts G Böhmische Braunkohle - 45 Goldpfennige. 1

Gleichzeitig werden auf Grund der Ausführungsbestimmungen des Reichswirtschaftsministeriums vom 17. November 1923 für die Monate Dezember 1923, Januar, Februar, März 1924 die Beiträge unter Zugrundelegung der Novemberzufuhren nach obigen Sätzen im voraus erhoben.

Es sind somit insgesamt:

3 35 bezw. 22,5 Goldpfennige je Tonne abzuführen.

Die Vorauserhebung wird erforderlich einmal 5* Ausgleichung der in den vorangegangenen Monaten September, August und Juli 1923 infolge der hohen Geldentwertung zu wenig erhobenen Beiträge nnd zum anderen zur Finanzierung des Abbaus der Kohlenwirtschafts⸗

ellen.

Diese Beitragserhebung ist die letzte.

Die Beiträge sind in wertbeständigen Zahlungsmitteln bis zum 5. des der Lieferung folgenden Monats an die Kohlenwirtschaftsstelle abzuführen. Für später abgeführte Beiträge werden Zuschläge in Höhe der jeweilig für Steuerrückstände festgesetzten Zuschläge erhoben.

Erfolgt die Zahlung in Papiermark, so sind die Papiermark⸗ beträge nach der amtl. Dollarnotierung an der Berliner Börse (Brief⸗ kurs, ein Dollar = 4,20 Goldmark) zu dem Dollarstand des Ab⸗ sendungstages des Geldbetrags umzurechnen.

8 Berlin, den 19. November 1923.

Preußische Landeskohlenstelle. Röhrig.

Richtamtliches. Deutsches Reich. 8

Wiederaufnahme des Abonnements auf den „Internationalen Anzeiger für Zollwesen“. Nachdem die infolge der Beteiligung des Deutschen Reichs an dem „Internationalen Verein für die Veröffentlichung der Zoll⸗ tarife“ der Reichsverwaltung Fefeeebeg Stücke des von dem Internationalen Zollbüro in Brüssel herausgegebenen „Inter⸗ nationalen Anzeigers für Zollwesen“ regelmäßig wieder eingehen, kann von diesen Veröffentlichungen wieder eine be⸗ schränkte Anzahl an einheimische Interessenten gegen Ent⸗ gelt abgegeben werden.

Für diese Exemplare wird rückwirkend vom 1. April 1923 bis 31. März 1924 vom Reichswirtschaftsministerium ein Abonnement eröffnet. Der Abonnementspreis für die angegebene Zeit beträgt einschließlich Nachlieferung der seit 1. April 1923 erschienenen Druckfachen 40 Goldmark. Bei, Zahlung in Papiermark ist der am Tage vor der Zahlung geltende amtliche Um⸗ rechnungskurs maßgebend. Der Betrag ist an die —. uptkasse des Reichswirtschaftsministeriums entweder auf das Postscheck⸗ konto Nr. 38 020 beim Postscheckamt Berlin NW. 7 oder auf Reichsbankgirokonto zu überweisen. Den bisherigen Abonnenten geht besondere Mitteilung zu. Neu hinzutretende Abonnenten erhalten neben der Nachlieferung der seit 1. April 1923 erschienenen Drucksachen (unter denen u. a. neue Ausgaben der Zoll⸗ tarife von Spanien, Irland, Norwegen, Bulgarien, Mexiko und China sich befinden) auf Wunsch, soweit verfügbar, auch die vorher erschienenen Zolltarife und Nachträge. Bestellungen, Anfragen, Reklamationen usw. sind an das Zollbüro des Reichswirtschafts⸗ ministeriums, Berlin W. 10, Viktoriastraße 33, zu richten.

Nr. 60 des „Reichsministerialblattz“ vom 16. No⸗ vember 1923 hat folgenden Inhalt: Steuer⸗ und Zollwesen: Zweite Verordnung über das Abrechnungsverfahren bei der Börsenumsatzsteuer.

Nr. 61 desselben Blattes vom 19. November 1923 hat folgenden Inbalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Bezug des Reichs⸗ ministerialblatts. Elfte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. 2. Konsulatwesen: Exequatur⸗ erteilungen. 3. Finanzwesen: Uebersicht der Einnahmen der Reichs⸗, Post⸗ und e .elh ha un⸗ der Einnahmen der Deutschen Reichsbahn für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1923 usw. 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichs⸗ gebiet. 5. Steuer⸗ und Zollwesen: Zulassung von Eigenveredelungs⸗ berkehr. Verordnung über die Abstempelung ausländischer Wert⸗ papiere beim Finanzamt Mannheim⸗Stadt. 6. Versorgungswesen: Befanntmachung über die Gebühr im Verfahren vor den Spruch⸗

der Reichsversorgung.

getreten.

was empfinde ich die

maßregeln.

Dem Reichsgesundheitsamt ist das Erlösch und Klauenseuche vom Schlachtvi b der Men 9 16. November 1923 gemeldet 29 Dresbes gr—

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗

Deutscher Reichstag.

391. Sitzung vom 20. November 1923, Nachmittags 1 Uhr.

Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Jeitungcverleger-))

Am Regierungstische: der Reichskanzler Dr. Strese⸗ 84 gane der g ern. 82 8 Jarres, der inister der Finanzen Dr. t ichs⸗ arbeitsminister Dr. VFebrn. E1

Präsident Löbe eröffnet die Sitzung um 1 Uhr 20 Minut und gedenkt des Ablebens des Abg. 88 3 ener (Tbr. Sg

Reichsbankpräsidenten Havenstein, der 34 Jahre als Leiter er

Reichsbank gewirkt habe und nun durch seinen plötzlichen Tod wie der Prasident ausführt, mitten aus den Konfli 88 beraus⸗ erissen worden sei, in die die letzte Zeit ihn gestellt hatte. Der räsident teilt weiter mit, daß wegen der Verletzung der Immunität des Abg. faas (Fentr), der zwimal unter den Augen der fran⸗ zösischen Besatzungsbehörde von sogenannten Separatisten verhaftet wurde (Pfuirufe), Protest erhoben worden ist. Die französische serung at aber bisher noch nicht geantwortet. (Pork, hört!) Bach heschwerden, wegen erletunge ber 2 18 G . Vop.) durch die belgischen Besatzungsbehörden sin unbeantwortet geblieben. (Erneutes Hört, enhn 88 üt

Ein Antrag auf Strafverfolgung des pfälzischen Abg. Hoffma nn⸗Kaiserslautern (Soz.) wegen Hochverrats wird dem Geschäftsordnungsausschuß überwiesen.

Der Vertrag mit der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Arbeitseinkommens wird in allen drei Lesungen angenommen, ebenso die Vorlage

zwur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des

eutsch⸗portugiesischen vorläufigen Han⸗ delsübereinkommens bis zum 31. Mai 1924. Gleich⸗ eng. zur Annahme gelangt das deutsch⸗polnische Ab⸗ win. me 8 überc 9 durchganaverteh⸗

ischen Polnisch⸗Oberschlesien und dem übrigen Polen durch Heutsch⸗Oberschesien. gen P. 8

Auf der Tagesordnung steht dann di liti g g steh n die politische

Abg. Koenen (Komm.) fordert zur Geschäftsordnung da nicht in eine allgemeine Auss ba eingetreten würde, wie beabsichti sei, sondern daß zuerst der Reichskanzler das Wort nehmen möge, weil er vevantwortlich sei für die Not und das Elend, die im Lande chen. Der Reichskanzler I Rechenschaft ablegen in diesem ause, dem allerdings schon der S der Verwesung anhaflet. Die Massen werden trotz der Säbeldikatur auf die Straße gehen und den ö“ mitsamt diesem Hause wegfegen.

„Präsident Löbe erklärt, daß vefeatkerrbaunvensg keine Möglichkeit bestehe, dem Reichskanzler vorzuschreiben, wann er das en solle. & 8 8

B g. oenen omm. eantragt darau ertagung der Sitzung. (Große Heiterkeit.) 1— Der Antrag Koenen wird abgelehnt.

Darauf wird in die allgemeine politische Aussprache ein⸗ aos erster erhält das Wort der

Abg. Wels (Soz.). Er bedauert ebenfalls, daß die Erörterungen nicht mit einer Regierungserklärung eröffnet werden. Man wolle die Opposition den Reigen eröffnen lassen. Diese Taktik werde der Re⸗ gierung aber als Schwäche ausgelegt werden. Es handele sich um eine neue Regierung, die des Vertrauens des Reichstags bedürfe, und die daher zunächst ihr Pehecngn entwickeln müsse. Die Re⸗ ierung wolle offenbar den Eindruck erwecken, als ob sie die alte

ggierung sei. Sie sei aber eine ganz andere, nicht nur wegen der Personenveränderungen, sondern weil sie nicht mehr die Er⸗ mächtigungen febe wie das vorige Kabinett. Dabei sei die Zeit unheimlich ernst. Not und Elend machten sich überall breit. Die -e. der Republik hätten nur einen Schutzengel: Poincaréè! Die eparationsversuche seien an einem Gegner gescheitert: Poincaré! Die Arbeiter haben eine gewaltige Arbeit zu erledigen, um die Berge des Hasses abzutragen, die Poincaré 89 i beiden Ländern auf⸗ gerichtet hat. Darum sprechen wir der englischen Bruderpartei unsern wärmsten Dank aus Beifall links) für ihren Akt inter⸗ nationaler Gerechtigkeit (Lachen rechts) und Solidarität. Leider klafft innere Zerrissenheit überall im deutschen Volke. 82 im Hause ist die Mehrheitsbildung gescheitert an der krassen orkehrung der Klassengegensätze von Ihrer (nach rechts) Seite. Unser Zukunfts⸗ traum international sind die Vereinigten Staaten von Europa, national die deutsche Einheitsrepublik. Der Redner verurteilt die Abtrennungsbestrebungen, an denen er den bürgerlichen 8 die Schuld beimißt. (Lebhafte Rufe rechts: Hoffmann⸗Kaiserslautern!) Gegen die Wahnsinnspläne derjenigen, die im Westen ihre Industrie⸗ herzogtümer errichten wollen, erheben wir hier laut unsere Stimme. Den Vertrag von Versailles aufkündigen, bedeutet das tun, der Gegner will, und ihm zum Triumph verhelfen. Brennend 2 schande einer die bei allen diesen verderblichen und lächerlichen Ereignissen die Rolle des hilflosen Zu⸗ chauers spielt. (Beifall bei den Sozialdemokraten. Surhse rechts: Zeigner!) Es hat sich ja klar ergeben, daß in München Kahr und ladegporf offenen Hochverrat begangen haben. 18. Hergt [D. Nat.]: Nehmen Sie nicht das Wort „Hochverrat“ zu oft in den Mundl!) Sie werden mich nicht hindern, eine Katze eine Katze zu nennent (Stürmische Rufe rechts: 19181) Erinnern Sie nicht daran!

18 waren Sie ja gar nicht dal. Der Redner schildert die Maß⸗ nahmen Kahrs gegen die sozialistische Bewegung. Die Sontglisten 1 seien so vogelfrei, wie Ebert und andere Politiker es nach dem Aufruf der Münchener Putf isten sein sollten. Das Schlimmste, was von der Rechten über die e Zustände behauptet werde, sei gering⸗ ügig gegen das, was in ern geschehe. or Ausland hätten diese

örhänge uns aufs schwerste geschadet elbst im Bismarckschen Deutschland seien solche Willkürmaßnahmen des Militärs gegen die Arbeiterschaft nicht möglich gewesen. In die Reichswehr sei die Demoralisation getragen worden dadurch, daß ein meuternder General in seinen Befugnissen noch gestärkt worden sei. Wo bleibe da die deutsche Treue? (Gelächter rechts und Zurufe: 1918) Wir haben eine andere Anschauung von Mannesmut! Ludendorff und Kahr hätten Mannesmut lernen sollen von der b Frau des Genossen Auer, der die Pistole auf die Brust gesetzt wurde und die doch den Aufenthalt ihres Mannes nicht verriet! (Beifall bei den Sozial⸗ demokraten.) Der. Redner schildert weiter die Mißhandlungen der greisen Bürgermeisterseheleute Schmidt und anderer, gegen die die Taten der Räterepublik zurücktreten müßten. Herr v. Kahr h⸗ Ge und Genossen, die solche Taten vollbrachten, stets unterstützt.

iemals sei ein System so verlogen gewesen wie dasjenige Kahrs. Durch die von Kahr geduldeten und veranlaßten Judenverfolgungen

eien nur außenpolitische Vevwicklungen und politische S8e 8

rbeigeführt worden. Auch Kahrs wirtschaftliche Maßnahmen ätten einen Erfolg gehabt, sondern nur den Widerspruch der Münchener Seheaetange. hervorgerufen. Niemals sei die Schwäche der

eichsregierung und ihr mangelhafter guter Wille, dem Reiche zu geben und dem Reiche sn wahren, was des Reiches sei, so flar vor Augen Pfübrt worden, als in der kläglichen Politik, die der sonst 12 rodefreudige Herr Reichskanzler in äußerster Bescheäadung gegenüber den täglichen und stündlichen Verfassungsbrüchen

*) Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind. K 8 88 1I111“ 8 88 1

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