Bestimmungen
für die Aufsicht über die nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweise, die nicht Arbeitsnachweisämter im Sinne des Arbeitsnachweisgesetzes sind, und über Einrichtung und Betrieb dieser Arbeitsnachweise.
Vom 26. Oktober 1923.
Auf Grund von § 44 des Arbeitsnachweisgesetzes vom 22. Juli 1922 (RGBl. I S. 657) wird nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung) folgendes bestimmt:
“ 8 88 88 EZBI1 8*ꝗ 1. 8 1 * 2 8 8 2 ee den Landesämtern für Arveitsvermittl g un
arbeitsverwattung (Reicheamt für Arbeitsvermittlung) in § 44 des Arbeitsnachweisgesetzes übertragene Aursicht über die nichtgewerbs⸗ mäßigen Arbeitsnachweise, die nicht Arbeitsnachweisämter im Sinne des Arbeitsnachweisgesetzes sind, dient dem Zwecke, die Durchsührung der für diese Arbeitsnat weise erlassenen Vorschritten zu überwachen und durch Anweisung der Arbeitsnachweise auf Abstellung etwaiger Mängel hinzuwirken, gegebenfalls auch die Ueberführung oder Schließung nach § 45 Absatz 2 und 3 des Arbeitsnachweisgesetzes in die Wege zu leiien. 2 “ Die Aufsicht über solche nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweise, die nicht Arbeitsnachweisämter sind und deren Tätigkeit über den Bereich eines Landesamts für Arbeitsvermittlung hinausreicht, wird gemäß § 44 Absatz 1 des Arbeitsnachweisgesetzes dem Landesamt übertragen, in dessen Bezirk sie ihren Sitz baben. Für einzelne solcher Arbeitsnachweise kann jedoch die Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung) bestimmen, daß sie jelbst die Aufsicht führt. 52 1
Geschäftsführer.
11) Die Träger der nichtgewerbsmäßigen Arbeit nachweise, die nicht Arbeitsnachweisämter sind, haben bestimmte Personen für die Geschäftsführung des Arbeitsnachweises zu bestellen, die sür die Er⸗ füllung der Vorschriften verantwortlich sind.
(2) Der Geschäftsführer darf nicht zugleich das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreiben. § 3 des Stellenvermittlergesetzes findet auf die Geschältsführer der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweise und die sonst mit der Arbeitsvermittlung Beauftragten entsprechende Anwendung. Ausnahmen können von dem Verwaltungsausschuß (Verwaltungsrat) des die Aussicht führenden Arbeitenachweisamts oder einem von diesem gewählten Ausschuß widerruflich bewilligt werden.
§ 4. “ Auskunftspflicht. „Die nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweise, die nicht Arbeitsnach⸗ weisämter sind, sind verpflichtet, dem die Autsicht führenden Arbeits⸗ nachweisamt die zur Durchführung dieser Aufsicht erforderlichen An⸗ aben zu machen und den Beauftragten des Arbeitsnachweisamts Ein⸗ lick in die Geschäftssführung zu gewähren, soweit dies zur Durch⸗
führung der Aufsicht erforderlich ist.
1 8 Bezeichnung
(1) Der Name der nichtgewerbemäßigen Arbeitsnachweise, die nicht Arbeite nackweitämter sind, muß erkennen lassen, wer Träger der Ein⸗ richtung ist und für welche Berufe oder Personengruppen die Arbeits⸗ vermittlung ausgeüht wird. Der Name ist so zu halten, daß eine Irreführung der Oeffentlichkeit namentlich eine Verwechslung mit den Arbeitenachweisämtern, ausgeschlossen ist.
(2) Alle Veröffentlichungen, insbesondere Anzeigen, der nicht⸗ Eö Arbeitsnachwene sowie die von ihnen benutzten Ge⸗ chäftebriese und Vordꝛucke hbaben die Angake des Trägers und der Geschäftsräume des Arbeitsnachweises zu enthalten.
Geschäftsräume. Die Riume und ihre Zugänge mössen in sittlicher und gesund⸗ d
beitlicher Beziehung einwandfrei, sie sollen für die ordnungsmäßige Durchführung der Arbeitsvermittlung geeignet sein.
Vermittlungstätigkeit.
§ 7. (1) Den nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnackweisen ist verboten,
1. wahrheitswidrige Angaoben, insbesondere über Vertrags⸗ bedingungen, über die Zahl der offenen Stellen, der Arbeit⸗ suchenden oder der Vermittlungen zu machen;
2. für andere als die von ihnen angegebenen Berufe oder Personengruppen (§ 5 Abs. 1) Arbeit zu vermitteln
(2) Die Arbeitsnachweise sollen solche Auftraggeber (Arbeitgeber üund Arbeitnehmer), für die sie nach Absatz 1 Nr. 2 nicht tätig werden dürfen, an die Arbeitsnachweisämter oder, falls ein anderer nicht⸗ sewerbsmäßiger Arbeitsnachweis überwiegend in Betracht tommt, an jesen verweisen. 88
Die nichtgewerksmäßigen Arbeitsnachweise sind verpflichtet, nach Aufforderung des die Aussicht führenden Arbeitsnachweitsamts Aus⸗ ünfte zu geben über die Lage des Arbeitemarkts, soweit sie diese durch ihre Vermittlungstätigkeit zu überseben vermögen.
§ 9. F1.“ Ausgleich zwischen den Arbeitsnachwe sen.
(1) Die nichtgewerbemäßigen Arhbeitsnachweise haben offene Stellen, die sie vorauesichtlich nicht besetzen, und Arbeitsuchende, die Fe voraussichtlich nicht unterbringen können, nach den jeweils geltenden
orschriften für den Ausgleichsverfehr zwischen den Arbeitsnachweisen weiter zu melden. Sie haben dabei die Aufschlüsse zu geben, die für das Zustandekommen einer Vermittlung erforderlich sind; zur Bekannt⸗ abe von Namen und Betriebsort oder Wohnung des Auftraggebers [Ericferung der offenen Stellen und der Arbeitsgesuche) sind sie da⸗ gegen nicht verpflichtet.
(2) Die Vorschriften über den Ausgleichsverkehr erläßt der Vor⸗ sinende des zuständigen Landesamts für Arbeitsvermittlung im Ein⸗ vernehmen mit dessen Verwaltungsausschuß.
8 § 10.
(1) Sofern Gebhühren erhoben werden, dürfen diese nur so boch bemessen sem, daß sie lediglich für die Bestreitung der Unkosten der Arbeitsvermittlung ausreichen. Die jeweiligen Gebührensätze sind dem die Aufsicht sührenden Arbeitsnachweikamt zu melden. Dabei ist an⸗ zugeben wie die Sätze errechnet sind. Die Meldung der jeweiligen Gebührensätze kann unterbleiben, wenn die Gebühren nach einem all⸗
emem oder dem die Aussicht führenden Arbeitenachweisamt bekannten Naßstabe (Index) berechnet werden. (2) Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Arbeits⸗ vertrag infolge der Tätigkeit des Arbeitsnachweises zustandegekommen ist. Dies gilt nicht für Vorauszahlungen zur Deckung barer Aus⸗ lagen 6. B. für schriftliche Mitteilung offener Stellen). Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden.
(3) Haben beide Teile (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) die Tätig⸗ keit des Arbeitsnachweises in Anspruch genommen, so ist die Gebühr pon dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung zu ungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig Die Vorschriften dieses Abfatzes gelten nicht für die Her⸗ ausgabe von Stellenlisten
(4) Ueber alle erhaltenen Vergütungen sind auf Verlangen Empfangsbestätigungen auszustellen.
8 (5) Vereine, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend auf die Arbeitsvermittlung g. F. dürfen von den Arbeitnehmern weder ã
8 8
44
“ Aufzeichnungen. u“ 8
Die nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweise, die nicht Arbeifs⸗ nachweisämter sind, haben in sachdienlicher Form über die bei ihnen eingehenden Aufträge laufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen zu erjehen sind
a) Tag des Eingangs des Auftrages und Auftraggeber,
b) Tag und Art der Erledigung des Auftrages,
e) der Betrag der Gebühr, der Zahlungspflichtige und der Tag
der Zahlung.
In den Aufzeichnungen dürfen weder Rasuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich gemacht werden. Sie sind noch zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 1.“
“ ““ Stellenlisten.
Nichtgewerbsmäßige Herausgeber von Stellenlisten haben laufend je nach der Herausgabe der Stellenlisten dem Landeramt für Arbeits⸗ vermittlung, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. und sofern die Reichearbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung) über sie die Aufsicht führt, dieser die Stellenlisten einzureichen.
§ 13. Erstmalige Anzeige.
Der Geschäftsführer jedes nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweises oder der Zweigstelle eines solchen hat bis zum lJ. Februar 1924 dem Landesamt für Arbeitsvermittlung, in dessen Bezirk der Arbeits⸗ nachweis oder die Zweigstelle ihren Sitz hat, eine Meldung nach dem Muster der Anlage*) in zweifacher Ausfertigung zu erstatten. Der Meldung sind die für den Geschäftsbetrieb gebräuchlichen Vordrucke ebenfalls in doppelter Ausfertigung beizufügen. Eine Ausfertigung der Meldung und je ein Stück der Vordrucke gibt das Landesamt an
* 8 “
1 § 14. Veränderungsmeldungen. Jede Veränderung der nach § 13 gemeldeten Verhältnisse sowie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebs hat der Geschäftsführer des nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweises oder einer Zweigftelle binnen einer Woche dem Landesamt für Arbeitsvermittlung. in dessen Bezirk der Arbeitsnachweis oder die Zweigstelle ihren Sitz hat, in zweisacher Ausfertigung zu melden. Eine Ausfertigung der Meldung gibt das Landesamt an die Reichsarbeitsverwaltung (Reichs⸗ amt für Arbeitsvermittlung) weiter. § 15. Aushang.
In den Betriebsräumen des Arbeitsnachweises ist an einer in die Augen fallenden, leicht zugänglichen Stelle ein Abdruck dieser Vor⸗ schriften, der §§ 40 bis 43 des Arbeitsnachweisgesetzes sowie der Ge⸗ bührenordnung in deutlicher Schrift auszuhängen.
§ 16. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1924 in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1923. “
Der Präsident der Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung).
Dr. Syrup. *) Das Muster ist hier nicht abgedruckt.
Bekanntmachung, betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigs⸗ hafen a. Rh. wurde die Genehmigung erteilt, auf den In⸗ haber lautende, in Stücke zu 2, 5, 10, 20, 50 und 100 g Feingold eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 1000 kg Feingold 5 % ige, innerhalb 50 Jahren vom 1. Oktober 1926 an im Wege der Kündigung, Verlosung oder des freihändigen Rückkaufes tilgbare Goldhypothekenpfandbriefe.
München, den 21. November 1923.
Bayer. Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Dr. Lindner.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben auf Grund von § 795 B. G.⸗B. in Verbindung mit § 1 des Reichs⸗ gesetzes vom 23. Juni 1923 genehmigt, daß die Stadt⸗ gemeinde Bautzen für 2 wertbeständige Anleihen in Höhe des Wertes von 2000 Ztrn. und 20 000 Zirn. Roggen auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen in Abschnitten von 1½2, 1 und 5 Zentnern Roggen nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen ausgibt. Weiter wird nachträglich genehmigt, daß die Stadtgemeinde Bautzen für eine Papiermarkanleihe in Höhe von 1 Milliarde Mark solche Schuldverschreibungen in Stücken von 500 000 ℳ, 1 000 000 ℳ und 5 000 000 ℳ nach Maß⸗ gabe der eingereichten Unterlagen ausgibt.
Dresden, am 23. November 1923.
Die ea. zgahs c un der Finanzen. Für den Mncäer L
—
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe von Goldhypothekenpfand⸗
briefen auf den Inhaber durch die Hypothekenbank in Hamburg.
Der Hypothekenbank in Hamburg ist auf Grund 8 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches die staatliche Genehmigung erteilt worden, innerhalb des nach den gesetzlichen Vorschriften zulässigen Höchstbetrages Goldhypothekenpfandbriefe auf den Inhaber im Werte von rund 752,690 kg Feingold = 2 100 000 Gold⸗ mark = rund 500 000 Dollars der Vereinigten Staaten von Nordamerika in den Verkehr zu bringen. Die Pfandbriefe sind auszugeben in Stücken zu 7,5268 g Feingold = 21 Gold⸗ mark = 5 Dollars der Vereinigten Staalen von Nordamerika, welche mit den Nummern 1—100 000 bezeichnet sind. Es sollen je nach der Nachfrage auch Sammelstücke von 42 und 105 Goldmark gebildet werden, die dann 2 bzw. 5 fortlaufende Nummern tragen.
Die Pfandbriefe werden mit 7 % jährlich verzinst. Eine Verlosung oder Kündigung darf frühestens auf den 1. Ok⸗ tober 1928 erfolgen. “
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. November 1923.
des Innern Liebmann.
Preußen.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst 8 und Volksbildung.
Die Wahl des Studienrats Krankemann an der Albrecht Dürer⸗Oberrealschule in Neukölln zum Oberstudienrat an einer höheren Lehranstalt des Patrona chs ist be⸗ stätigt worden. 1
die Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung) weiter.
Bekanntmachung.
Die Aufnahme von Hörern und Hörerinnen in die Preußische Hochschule für Leibesübungen (Landes⸗ turnanstalt) in Spandau zur Ausbildung als Turn⸗ und Sportlehrer (zlehrerinnen) beginnt am Montag, den 23. April 1924.
Die Ausbildung dauert voraussichtlich 12 Monate.
Die endgültige Zulassung ist von dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung und dem Ergebnis einer ärztlichen Unten⸗ suchung abhängig. Bei der Prüfung werden u. a. folgende Uebungen verlangt:
a) Für Hörer:
1. - und Schwungstemme am Reck (sprunghoch) und
arren, 8 8 2. 100 ·m⸗Schnellauf in 13,6 Sekunden, 8 3. Hochsprung (ohne Brett) 1,20 m, 4. Weitsprung mit Anlauf 4,75 m, b. Kugelstoßen (7,25 kg) 7 m, 6. 2000 ‧„ m-Lauf in 8 Minuten, 7. Brustschwimmen 20 Minuten. 8. Kopfsprung aus Stand und mit Anlauf.
b) Für Hörerinnen: 8
1. Kehre oder Wende am Barren, 2. freier Gang auf den Schwebestangen, 3. 100⸗m⸗Lauf in 17 Sekunden, 1 4. Hochsprung ohne Brett mit Anlauf 0,90 m, 5. Schlagballweitwurf 20 m, 8 6. Dauerlauf 5 Minuten, 7. Brustschwimmen 20 Minuten, v1“ 8. Fußsprung aus dem Stand.
Für die Zulassung kommen in Frage: Lehrer bezw. Lehrerinne höherer Lehranstalten und Lehrerbildungsanstalten, Studienassessoren (einnen) und Studienreferendare (⸗innen), Volksschullehrer nach be⸗ standener zwener Prüfung, Volksschullehrerinnen. Zeichen⸗ und Gesang⸗ lehrer (innen), Handarbeitslehrerinnen und Lehrerinnen der Haus. wirtschaftstunde. Bewerberinnen, die eine dieser Prüfungen noch nicht abgelegt haben, müssen die erforderliche Schulbildung nachwenen. Ausnahmsweise werden auch Schulamtsbewerber, die die zweite Lehrerprüfung noch nicht abgelegt haben, zugelassen
Geluche um Aufnahme sind bis Ende Februar 1924 unmittelbat dem Direktor der Hochschule in Spandau, Radelandstraße 59, ein⸗ zureichen. Bewerber (⸗innen), die in einem Lehramt stehen, haben die Regelung ihrer Vertretung in ihrer Schulstelle selbst zu veranlassen und im “ anzugeben, auf welche Weise die Vertretung eregelt ist 8 Süen Aufnahmegesuchen sind beizufügen:
1. ein kurzer Ledenslauf, der auch über die Vorbildung im Turnen
Schwimmen und Rudern Auskunft gibt,
2. die Zeugnisse über die abgelegten Lehramtsprüfungen oder von Bewerberinnen, die noch keine Prüfung abgelegt haben, de Nachweis über die erlangte Schulbildung.
Die Einberusenen werden vor der Aufnahme in die Hochschule ärztlich untersucht. Bewerber (⸗innen), deren Körper⸗ und Gesundbeitz. zustand die Ausbildung als Turn⸗ und Sportlehrer (-in) nicht ge⸗ stattet, werden zurückgewiesen. Es empfiehlt sich daher, daß sich die Bewerber (-innen) schon vorher von einem Amtsarzt untersucha lassen und das ärztliche Zeugnis dem Aufnahmegesuch beifügen.
Die Pochschule besitzt kein Internat, gewährt aber einer bo⸗ schränkten Zahl von Hörern und Hörerinnen Unterkunft und ist in übrigen bemüht, preiswerte Wohnung und Verpflegung nachzuweisen Bewerber (⸗innen), die hiervon Gebrauch machen wollen, haben da im Gesuch anzugeben.
Berlin, den 22. November 1923. Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. . J. A.: Kruse.
8 Bekanntmachung.
Dem Josef Hamacher, Köln⸗Kalk, Remscheida Straße 8, wird hiermit auf Grund der Verordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel der Handel mit sämtlichen Gegenständen des tät⸗ lichen Bedarfs, insbesondere mit Altmaterialien aller Alt untersagt. Unter diese Handelsuntersagung fällt auch die Tätsg⸗ keit als Angestellter in einem den Handel mit Gegenständen des läg⸗ lichen Bedarfs ausübenden Geschäfte. Die Kosten des Verfahren insbesondere diejenigen der Veröffentlichung der Handelsuntersagung. sind von Hamacher zu tragen.
Köln, den 6. Oktober 1923. Oberbürgermeister.
Köln. 8
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Der finnische Gesandte Dr. Holma ist nach Berlin zurüch gekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übes nommen.
Parlamentarische Nachrichten.
Eine gemeinsame Sitzung des Aeltestenrats, des Vorstands M. Reichstags und der Vorsitzenden der Untersuchungsausfchüsse da Reichstags beschäftigte sich vorgestern mit der Frage, ob die Ein⸗ schränkungen im Haushalt, die in der gesamten Reicht verwaltung getroffen werden, auch auf den Reichstag ausgedeb werden sollen. Bei dieser Gelegenheit wurde von dem Reichstage präsidenten Löbe auch die Frage der Verminderung de b der Reichstagsabgeordneten gemeinsam mit da Länderparlamenten oder als Anregung auch für die Verminderun der Abgeordneten in den Länderparlamenten behandelt. braunschweigische Landesparlament hat bereits die Verminde rung seiner Mitgliederzahl vorgenommen. Das bayerische Landet parlament hat bei dem Reichstag aͤngefragt, ob es 1c Angelegenheit nicht auch in Erwägung zieben wolle, Die Mehrhaet der Fraktionsvertreter hielt sich aber nicht für befugt, Beschlüsse n dieser Richtung zu fassen, die weitere Verfolgung der Angelegenhe wurde vielmehr für die zweite Lesung des Wahlgesetzes im Rechte⸗ ausschuß zurückgestellt. Der Abg. Schiffer (Dem.) regte an, 7 ein Tell der gesetzgeberischen Arbeu, die bisber vom Plenum 8 Reichstags erledigt wird, in Ausschüsse verlegt wird, um nicht nu Ersparnisse, sondern auch eine straffere Konzentration der Arbeit - irvr herbeizuführen. — Die Frage, ob die wörtli 2
ufnahme der Reden in den stenograhi 9c Berichten noch weiter aufrechterhalten werden soll, ane von einem Unterausschuß geprüft werden, in den 13 Partei ein Mitglied entsendet. — Die Arbeiten des parn mentarischen Untersuchungsausschusses über die Ursachen des 85 krieges, über die Gründe des Zusammenbruchs, über die Völkerre verletzungen und über die Gesangenenbehandlung sind nunmehr ihr Abschluß nahe und werden in kurzem zur Ausgabe gelangen.
; v.
Der Ständige Ausschuß des Preußischen Lanug
tages erhöhte laut Bericht des Nachrichtenbüros des Verei
deutscher Zeitungsverleger vorgestern den Finanzkredit ut P f 200 Millonen Goldmark und stim
von Verordnungen zu. Durch diese ene ine Reihe von Stempelabgaben für Pacht⸗ 89 Mietverträge über unbewegliche Sachen nicht kchoben werden, weil infolge der Geldentwertung nur mit der Er⸗ Feung geringer Erträge zu eechnen ist. Durch zwei Auf⸗ bertungsverordnungen wird die Umstellung in Goldmark vngeorenet für das Gebiet der Staatssteuern, der Kommunalabgaben, der Beiträge zu den Landwirtscharts⸗, Handels⸗ und Handwerkekammern wwie der Abgaben der öffen lich⸗rechtlichen Religionsgesellschaften. Eme Verordnung über die Vereinfachung der Ve⸗ rwal⸗ tung der Provinz ialverbände ermächtigt den zuständigen mnister, dem Provinzialausschuß (Landerausschuß) auf seinen Antrag
hie Zuständigkeit des Provinziallandtages (Kommunallandtages) zu übertragen.
ferner einer Reihe
—
Verkehrswesen.
Der unablässig fortschreitende Versall der Mark zwingt die postverwaltung, die seit dem 12. November geltenden und vom o November an verdoppelten Post⸗ und Postscheckgebühren sum 26. November nochmals zu erhöhen, und zwar auf das 8 fache ber Sätze vom 12. November, das ist alzo das 4 fache der uletzt geltenden Sätze. Die Erböhung erstreckt sich auf sämtliche
uptgebühren im Inlands⸗ und Aueslandesverkebr sowie autf die ebengebühren (Einschreibung, Vorzeigen von Aufträgen und Nach⸗ nahmen, Eilzustellung usw.). Der einfache Fernbrief kostet sonach vom 26. November an 80 Milliarden, die Fernpostkarte 40 Milliarden, die Drucksache bis 25 g 16 Milliarden und die Einschreibung 80 Mil⸗ liareen Mark. Für den Geldverkehr gilt folgender neuer Tarif in Milliarden Mark: 3 für Bareinzahlungen mit Postanweisung mit Zahlkarte Betragsstufe Gebühr 8 bis 25 Billionen Mark 100 über 25 „ 50 200 50 „ 100 100 250 250 „ 500 500 750 „ 750 1000 fär je weitere 250 5 16“ 8
Höchstgebühr für Bareinzahlungen mit Zahlkarte 2000 Milliarden Mark, für bargeldlos beglichene Zahlkarten 1000 Milliarden Mark.
Ausgeschlossen von der Erhöhung bleiben die Zeitungsgebühr, die Gebühr für Blindenschriftsendungen, die Versicherungsgebühr, die Gebühr für Auszahlungen im Postscheckverkehr, die Gebühren für Patete nach dem Ausland und einige andere Nebengebühren.
„
3
8 Handel und Gewerbe. 8 Berlin, den 26. November 1923. Telegraphische Auszahlung (in Millionen).
— —
24. November Geld Brief 1596000 1604000
1296750 1303250 195510 196490 618450 621550 728175 731825
1105230 1110770 107730 108270 179550 180450
18354000 18446000
4189500 4210500 227430 730170 546630 155610
1995000 359100
58,852 121695
26. November Geld Brief 1596000 1604000
1296750 1303250 195510 196490 618450 621550 738150 741850
1109220 1114780 107730 108270 181545 182455
18354000 18446000
4189500 4210500
227430 228570 8* 730170 733830
546630 549370 155610 156390 1995000 2005000 Rio de Janeiröo.. 359100 3609⁰00 VWien. 58,852 59,148 8₰ 88 8. 121695 122305
ugoslawien (Agra
und Belgrad)
4 Kr. = 1 Dinar Budapest. osia.. .. .7. Konstantinopel..
Amsterd.⸗Rotterdam Buenos Aires (Papierpeso).. Brüssel u. Antwerpen Christiania Kopenhagen.. Stockholm und Gothenburg. Italien . London.
New York.
aris chweiz.. Spvanien. Lissabon und Oporto Japan.
733830 549370 156390 2005000 360900 59,148 122305
47719 220,550
47481 219,450
47481 219,450 34314
47719 220,550 34486
8
——
1. Untersuchungssachen.
2 Aufgebote, Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren
b. Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften und Deutsche Kolonialgesellschaften
O
88 8 G 8
228570
34314 34486
1
Ausländische Banknoten (in Millionen).
—
24. November
Geld Brief 4189500 4210500
195510 196490 34314 34486 728175 731825 18354000 18446000
107730 108270 227430 228570 1596000 1604000 179550 180450 47481 47719 618450 621550 58,853 59,147 24940 25060 19950 20050 1105230 1110770 730170 733830 546630 549370
121695 122305 Staatsnot. u. 100 Kr 121695 122305 121695 122305 Ungarische Bankn.. 249,375 250,625 229,425 230,575
Die Notiz „Telegraphische Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver⸗ steht sich für je 1 Gulden, Frank, Krone, Finnländische Mark, Lire, Escudo, Lei, Leva, Dinar, Pfund Sterling, Dollar, Peso,
26 November
Geld Brief 4189500 4210500 4189500 4210500
195510 196490
34314 34486
738150 741850
18354000 18446000
107730 108270 227430 228570 1596000 1604000 181545 182455 47481 47719 618450 621550 58,853 59,147 25935 26065 1109220 1114780 730170 733830 546630 549370
121695 122305
Banknoten
Amerik. 1000-5 Doll. „ 2 u. 1 Doll. Belgischhe.. Bulgarische. Dänische.. Englische graße „ 1 Ku. Finnische 5 Französische. olländische.
har.
talienische. Jugollawische Norwegische Oesterreichische 8 Rumän. 500. 1000 Lei
„ unter 500 Lei „Schwedische. Schweizer Spanische. Tschecho⸗slow., neue
100 Kr. u. darüber
. „ „ „ „ G&&. . „
en und Milreis.
London, 22. November. (W. T. B.) Wochenausweis der Bank von England vom 22. November (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in Pfund Sterling: Gesamtreserve 23 647000 (Zun. 415000) Pfd. Sterl., Notenumlauf 123 869 000 (Abn. 335 000) Pfd. Sterl., Barvorrat 127 766 000 (Zun. 80 000) Pfd. Sterl., Wechselbestand 74 143 000 (Zun. 2 674 000) Pfd. Sterl., Guthaben der Privaten 106 232 000 (Zun. 428 000) Pfd. Sterl., Guthaben des Staates 17 236 000 (Zun. 2 351 000) Pfd. Sterl., Notenreserve 21 822 000 (Zun. 417 000) Pfd. Sterl., Regierungssicherheiten 43 439 000 (Abn. 280 000) Pfd. Sterl. — Verhältnis der Re⸗ serven zu den Passiven 19,15 gegen 19,25 vH in der Vorwoche. Clearinghouseumsatz 784 Millionen, gegen die entsprechende Woche des Vorjahrs mehr 94 Millionen. “ “
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 23 November 1923: Oberschlesisches Revier: Gestellt 2243 Wagen, nicht gestellt —,— Wagen, beladen zurückgeliefert 2243 Wagen.
Berlin, 24. November. (W. T. B.). Richtpreise in Berlin im Nahrungsmittelgroszbandel und im Verkebrmit dem Einzelbhandel, in Originalpackung offiziell festgestellt durch den Landesverband Berlin und Brandenburg des Reichs⸗ verbandes des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels, E. V., Berlin. Die Preise verstehen sich für 50 kg ab Lager Berlin. In Goldmark: Gerstengraupen. lose 30,00 — 30,40 ℳ. Gerstengrütze, lose 30,00 — 30,40 ℳ, Haferflocken, lofe 31,40 — 32,35 ℳ, Hafer⸗ grütze, lose 31,90 — 32,35 ℳ, Maisgrieß 21,25 — 21,35 ℳ, Mais⸗ puder, lose 26,80 — 27,10 ℳ. Roggenmehl 0/1 24,75 — 25,50 ℳ, Weizengrieß 30,50 — 31 00 ℳ, Hartgrieß 31,50 bis 32 00 ℳ, 70 % Weizenmehl 25,05 — 26,00 ℳ. Weizenauszugmehl 26.15 — 27,40 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria 51,00 — 52,50 ℳ, Speiseerbsen, kleine 37,00 — 39,00 ℳ, Bohnen, weiße, Perl 33,00 — 33,50 ℳ, Langbohnen, handverlesen, 36,00 — 36,50 ℳ, Linsen, kleine 31,45 bis 36,30 ℳ, Linsen, mittel 36,30 — 43,50 ℳ, Linsen, große 43,50 — 51,50 ℳ. Kartoffelmehl 30,00 — 31,50 ℳ, Mafkaroni, lose 69,45 — 72,50 ℳ, Schnittnudeln, lose 57,75 — 61,65 ℳ, Burma II un⸗ glasiert 24,47 — 26,90 ℳ, Siam Patna I, glas 30,60 — 32,13 ℳ, grober Bruchreis 19,20 — 20,25 ℳ, Reisgrieß u. ⸗mehl, lose 18,30 — 19,20 ℳ, Ringäpfel. amer. extra choice 85,45 — 89,45 ℳ, getr. Aprikosen, cal fancy 128,65 — 133,90 ℳ, getr. Birnen, cal. fanecy 95,90 — 99,90 ℳ, getr. Ferq cal. extr. choice 79,85 — 83,20 ℳ, getr. Pflaumen 47.00
is 49,00 ℳ, Korinthen in Kisten choice 74,50 — 77,50 ℳ, Rosinen in Kisten 59,25 — 61,75 ℳ, Sultanmen in Kisten 87,50 — 91,25 ℳ, Mandeln. bittere Bari 79,25 — 82,50 ℳ. Mandeln. süße Avola 138,25 bis 144,00 ℳ Kaneel 202,50 — 210,75 ℳ, Kassia Vera 117,75 — 122,75 ℳ, Kümmel, holl 157,75 — 164,25 ℳ Nelken Zanzibar 234,50 — 246,75 ℳ. schwarzer Pfeffer Singapore 111,25 — 116,00 ℳ weißer Pfeffer 136,50 bis 142,25 ℳ Piment Jamaika 90,00 — 93,75 ℳ, Kaffee prima roh 210,00 bis 220,00 ℳ, Kaffee superior 195 00 — 205,00 ℳ. Röstkaffee, Brasil 250,00 — 290,00 ℳ, Malzkaffee 45,00 — 48,00 ℳ, Röstgetreide 37,00 bis
ffentlicher Anzeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile
2,10 Goldmark freibleibend. Ree
38,00 ℳ, Ersatzmischung mit 20 % Kaffee gepackt 93,00 — 98,00 ℳ, Kakaopulver, lose 180,00 — 200 00 ℳ Tee in Kisten Souchon 380,00 — 400,00 ℳ, Inlandezucker basis melis 48,68 — 51,11 ℳ Inlandszucker Rafinade 50 68 — 53,11 ℳ, Kunsthonig 61,40 — 64,60 Mark, Marmelade, Emitrucht, Erdbeer 94,60 — 102,00 ℳ, Marmelade, Vierfrucht 75,50 — 80,70 ℳ, Siedesalz in Säcken 8,60 — 9,00 ℳ, Steinsalz in Säcken 6,50 — 6,80 ℳ. Siedesalz in Packung 9,45 bis 9,90 ℳ, Steinsalz in Packung 7,20 — 7,55 ℳ, Bratenschmalz 97 00 bis 98 96 ℳ, Purelard 94,90 — 96,80 ℳ, Margarine Handels⸗ marke 76,00 — 80,00 ℳ, Margarine Spezialmarke 90,00 — 95,00 ℳ, Moltereibutter 231,90 — 236,52 ℳ, Corned vbeef 12/6 lbs per Kiste 42,00 bis —,— ℳ. Speck, gesalzen, sett 98,90 — 99,90 ℳ, Quadratkäse 95 35 — 100,10 ℳ, Quargfäse 127,70 — 134,05 ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 173,80 — 182,45 ℳ, Tilsiter Käse, halbfett 132,20 — 138,80 ℳ. — Multiplikator 1000 Milharden = 1 Goldm 8
Speisefette. Bericht von Gebr. Gause vom 24. No⸗ vember 1923. Butter: Die Einkünfte sind ganz minimal, so daß trotz starker Beschneidung der eingehenden Aufträge die Kunden auch nicht annähernd beliesert werden konnten. Die Notierung wurde heute um 10 Pfennige für das Pfund erhöht. Die amtliche “ im Verkehr zwischen Erzeuger und Großhandel, racht und Gebinde gehen zu Käufers Lasten, war für I. Qualität am 22. November 1923 1,60 Goldmark pro Pfd., 24. November 1923 1,70 Goldmark pro Pfd. — Mar⸗ garine: Die Fabriken klagen über die nicht genügende Belieferung von Devisen und können daher die dringende Nachfrage nur sehr ungenügend befriedigen. — Schmalz: Die Devisen⸗ zuteilungen seitens der Reichsbank waren in den letzten Tagen etwas besser, genügen trotzdem aber bei Weitem nicht, den dringenden Bedarf an Schmalz zu decken. Von den reichlich vorliegenden Aufträgen kann daher nur ein kleiner Teil zur Aueführung gebracht werren. Die Vorräte sind hier wie auch in Amerika nur gering. Die Tendenz des Marktes ist daher fest. Preisveränderungen sind nicht eingetreten. — Speck: Die Vorräte sind klein. Die Nachfrage ist stark, doch können die Aufträge insolge ungenügender Devisenzuteilung nur teil⸗ weise ausgeführt werden. Die Preise blieben unverändert.
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und
Wertpapiermärkten.
Devisen.
Markkurse vom 24. November (in Klammern vom 23. November): Amsterdam —,— (0,26 ½ Cents)*), Kopenhagen —,— (—,—), Stockholm 1 00*) (1,00)*), Christiania —,— (—,.—), Zürich 0,75 C.**) (0,90 Fr.)*), Wien —,— (8,70, ***), Prag —, —,—), —,— London 42 ½ Billionen (47 ½ Billionen), New
ork nicht notiert (20 Cent)“). — *) für eine Billion, **) für zehn Milliarden. ***) für eine Milliarde.
Zurich 24 November »„W. T. B.) Devisenkurse. Berlin 0,75 Frank für eine Billion, Wien 0,00,80 ¾, Prag 16.67 ½, Holland 217,50, New York 5,73, London 25,02. Paris 30 95, Italien 24,80, Brüssel 26,62 ½, Kopenhagen 100,00 Stockholm 150,50, Christiania 84,50, Madrid 74,40, Buenos Aires 178,50, Budapest 003,02 Warschau —,—. Belgrad 6,55, Sofia 4,60.
Kopenhagen, 24. November (W. T. B., London 24,85, New York 5,71 ½ Hamburg —,—, Paris 31,00, Antwerpen 26,60, Zürich 99,75. Rom 24,85, Amsterdam 217,35, Stockholm 150,00, Christiania 82,75, Helsingfors 14,62 Prag 16,55.
Stockholm, 24. November. (W. X. B., Devisenkurse. vondon 16,62. Berlin 1,00 für eine Billion, Paris 20,60, Brüssel 18,00, schweiz. Plätze 66,40, Amsterdam 145,00, Kopenhagen 67,00, 55,50, Washington 3,79 ⅞ Helsingfors 9,75, Rom —,—,
rag 11,15.
Christiania, 24. November. (W. T. B.) Devisenkurse. London 30,10. Hamburg —,—, Paris 37,25. New York 6,90, Amsterdam 262,00, Zürich 119,50, Helsingfors 17,60, Antwervpen 32,25, Stockholm 181,25. Kopenhagen 120,75. Rom —,—, Prag 20,00.
—
(W. T. B.) Silber 33 ⁄6, Silber
—. —),
Devisenkurse.
London, 24. November. auf Lieserung 32 %.
Berichte von auswärtigen Warenmärkten. 8
Manchester, 23. November. (W. T. B.) Bei größerer G schäftstätigkeit verlief der Markt für Gewebe und Garne fest. Water Twist Bundles erforderten einen Preis von 27 d. für das Pfund, Printers Cloth einen solchen von 46 sh. 6 d. für das Stück.
New S] 24. November. (W. T B.) Silber ausländisches 64 ½, Roheisen Northern Nr. 2 20,50, Electrolytiekupfer loko 13, do. auf Lieferung 13 ½, Blei 6,92, Zink 6,30, Rohzinn 44,62, Bessemer Stahl 42,50, Weißblech 5,50.
6. Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften 7. Niederlassung ꝛc von Rechtsanwälten
8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ . Versicherung. 9. Bankausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen
11 Privatanzeigen
☛☛ Befrisftete Anzeigen müssen bdrei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚☚
[84383]
2 Aufgebote, Ver⸗ luft⸗und Fundfachen,
Goldanleihe des Deutschen
Bekanntmachung. Auf Grund des § 367 des Handels⸗ gesetzbuchs wird bekanntgemacht, daß § 22
2 Stück zu je 10 § Nr 441 529 u. 441 514
2. die Frau Erna Weichert, geb. Bueß. in Berlin⸗Schöneberg, Beckerstraße 3 m, rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hrlich, Berlin. Rosenthaler Straße 44,
Reichs, nämlich , 1 gegen ihren Ehemann, den Maurermeister
gegen
6. die Frau Marie S geb. Bühle, in Berlin, Schulstraße 10, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Dr. Sternberg, Berlin C. 2, An der Spandauer Brücke 9,
ihren Ehemann
als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Zum Zwecke der öffentlichen Zu⸗ stellung wird dieser Auszug bekanntgemacht. — 26. Gen. A 4./1.
Berlin, den 15. November 1923
Vermittler . Der Gerichtsschreiber des Landgerichts II.
Aufent⸗
den unbekannten
Zustellungen nu. dergl.
184382] In Verlust geraten:
umschlag mit 3
1923 Stück à § 500.
Barmen, den 23. November 1923.
4000
Nr.
Reichsbankstelle. (Unterschriften.)
2*
184381]
Bekann tmachung. 1 Abhanden kamen dahier 3 Aktien ansa Dampf zu je 1000 ℳ Nr. 27 960, 7 961, 27 963, 3 Aktien Nordd. Lloyd zu
r 1000 ℳ Nr. 71 349, 93 558, 6763. Würzburg, 21. November 1923.
Der Stadtrat.
184413]
Bekaunntmachung Nr. 87. Bankhaus Foerster.
Be zes Wert⸗ Mo eer. 7S9 Tucholski, Berlin. Kaiser Wilhelmstraße 60.
Dem hiesigen
pavier abhanden gekommen: ℳ 100 Meguin⸗Aktien Nr. 4088 + Div 22 /23. Es wird ersucht, das Wertpapier den Inhaber anzuhalten und die nächste
Poliseistelle zu benachrichtigen.
1923.
Der Polizeipräsident: Z. A.: Ruhnan.
Frankfurt a. M., den 19. November
Ein Brief⸗ 6 % Schatz⸗ anweisungen des Deutschen Reichs von
(Goldanleihe) 6540 — 6547,
sowie 8 Stück zu je † B 2 320 334/41 in Verlust geraten sind. Hamburg, den 20. November 1923. Die Polizeibehörde. Abteilung II (Kriminalpolizei).
[84031]
Oeffentliche Bekanntmachung. Die auf freiwillige Auflösung der Familiensideikommisse: a) Trotten⸗ wald (einschließl. des Gutes Bellers), b) von Bodenhausen⸗Arnstein ge⸗ richteten Familienschlüsse sind bestätigt worden.
Cassel, den 22. November 1923.
Das Auflösungsamt für Familiengüter
in Cassel.
[83760] Oeffentliche Zustellung. .“ Es klagen: . 1. der Bildhauer Nicodemus Bara⸗
nowski in Alt Glienicke bei Grünau
(Mark), Akazienstraße 4, Prozeßbevoll⸗
mächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Max
gegen seine Ehefrau Franziska Bara⸗ nowski, geb. Sowinska, zuletzt bei dem Kläger wohnhaft gewesen, jetzt unbekannten Amenthalts, unter der Behauptung, da die Beklagte ihn böswillig verlassen habe, mit dem Antrag auf Ehescheidung unter Schuldigerklärung der Beklagten, Atten⸗
ß Str 17,
Kurt Weichert, früher in Berlin⸗Schöne⸗ berg, auf Grund des § 1567 Ziff. 2 B. G.⸗B., mit dem Antrage auf Ehe⸗ scheidung. Aktenzeichen: 7. R. 353/23.
3. die Frau Johanna Kuhnke, geb. Röckert, in Berlin. Planufer 95, bei Matzat, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Instizrat Jjaacsohn in Berlin C 2, Kaiser⸗Wilhelm⸗ straße 13, gegen ihren Ehemann, den Maler Friedrich Kuhnke, früher in Berlin, Urban⸗ straße 117, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage auf Ehescheidung — § 1567 Abs. 2 B. G⸗B. —, Aktenzeichen: 20. R. 404/23.
4. die Frau Ida Laessig, geb. Brink⸗ mann, in Köln⸗Nippes, Wilbelmstr. 71, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert Heine in Berlin W. 8, Krausen⸗ straße 9/10, gegen ihren Ehemann, den Kauf⸗ mann August Martin Farffg. früher in Berlin⸗Friedenau, Wilbhelmstr. 8, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage auf Ehescheidung — § 1568 B. G⸗B. —, Aktenzeichen: 20. R. 307/23.
5. die Frau Margarete Hoffmann, geb. Reck in Küstrin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Naumann und Fränkel in Berlin W. 8, Französische egen ihren Ehemann, den Kauf⸗ mann Erich Hoffmann, unbekannten Auf⸗ enthalts, früher in Berlin W. 35, Lützow⸗
weichen: 1. R. 312/23.
straße bl, wegen Ehescheidung, Akten⸗ zeichen: 26. R. 52 /2.
diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt! ö“ . —
Richard Hammer, halts. früher in Berlin⸗Schöneberg, Bahn⸗ bofstraße 2, mit dem Antrag auf Ebe⸗ scheidung. — § 1568 B. G.⸗B. —, Akten⸗ zeichen: 26. R. 346/23. . 7. die Frau Olga Petzold, geb. Mit⸗ lacher, in Neukölln, Ziethenstraße 71, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Pauly, Charlottenburg, Wielandstraße 41, gegen ihren Ebemann. den Händler Kurt Petzold, früher in Neukölln, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, unter der Be⸗ hauptung, das Beklagter sie 1919 bös⸗ lich verlassen habe, mit dem Antrage auf Ehescheidung, Aktenzeichen: 34. R. 369,23. Die Kläger laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht II in Berlin, Hallesches Ufer 29/31, und zwar zu 1 vor die 1. Zwilkammer, Zimmer 109, auf den 23. Februar 1924, zu 2 vor die 7. Zivilkammer, Zimmer 207. auf den 14. März 1924, zu 3 und 4 vor die 10. Zwwilkammer, Zimmer 207, auf den 27. Februar 1924, zu 5 vor die 16. Zivilkammer, Zimmer 144, auf den 29. Januar 1924, zu 6 vor die 16. Zwilkammer, Zimmer 144, auf den 14. März 1924, zu 7 vor die 21. Zwil⸗ kammer, Zummer 109, auf den 12. Fe⸗ bruar 1924, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufsorderung, sich durch einen bei
[84033]
Der Kaufmann Gottfried Gustav Theodor Brügmann in Chemnitz. Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Eulitz in Chemnitz, klagt gegen seine Ebefrau Jennie Brügmann, verw. gew. Guffny, geb. Savadge. zuletzt in Chemnitz wohn⸗ haft, jetzt unbekannten Aufenthalta, auf Grund von §§ 1566, 1568 des B G⸗B., mit dem Antrage auf Scheidung der Ehe. Der Kläger ladet die Betlagte zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtestreits vor die 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz auf Mittwoch, den 16. Ja⸗ nuar 1924,. Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Ge⸗ richt zugelassenen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung zu bestellen.
Chemnitz, den 19. November 1923.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts,
4. Zivilkammer.
[84034]
Die Ehefrau des Schlossers Johann Verwers, Auguste geborene Kopp. in Osterfeld. Vonderortsstraße 14, Klägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schievekamp und Rauchholz in Duieburg, flagt gegen ihren Ebemann. den Schlosser Johann Verwers, bisber in Sterkrade,
iedenstraße 57, jetzt unbekannten Auf⸗
.