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—
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A
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8 Inhalt des amtlichen Teiles: ennungen 2c. memnaturerteilung. 1 zednung zur Pereinfachung des eirtschaftlichen Unfallversicherung. adnung über die Gebühren für seemännische Prüfungen. ungsverbot. 3 “ anntmachung, betreffend eine Anleihe der Baumwollspinnerei mcsweiler. 3 — amntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadt Meißen. Preußen. 3 1 eamungen und sonstige Personalveränderungen. tordnung über die Festsetzung und Zahlung öffentlicher Ab⸗ gaben gb der Grundlage der Goldmark (Goldabgaben⸗ kerordnung). “ Vünng über die Erhebung der Stempelsteuer nach dem Voldwerte. unde über Verleihung des Enteignungsrechts.
11“
88 I“ 111““ Verfahrens in der land⸗
Amtliches.
Deutsches Reich.
b. der Kaufmann Sigurjon Thorgrimur Jonsson ist zum gg des Relchs 88 a Thereeen. 8 81 1r on
———
dem Königlich schwedischen Konsul in Stettin August Kullberg ist namens des Reichs das Exequatur erteilt
ͤd14“ Vereinfachung des Verfahrens in der landwirt⸗ schaftlichen Unfallversicherung. *) Faen
Vom 17. Januar 1924. 1
Anf Grund des Abschnitts D Art. IV. der Verordnung Verein achungen in der Sozialversicherung vom 30. Oktober =NSBl. 1 S. 1057 — wird verordnet:
Artikel I. 1 8
e Reichsversicherungsordnung wird, wie folgt, geändert: 8 .
Im § 972 fällt Nr. 4 weg. -
Im § 999 wird das Wort „»Widerspruche ersetzt durch das
Wort „Einspruch“; ferner wird hinter den Worten „veranlagt
Geenengeffügt „oder bei der in der Satzung bestimmten anderen
Stelle“.
§ 1000 erhält folgende Fassung:
Das Genossenschaftsorgan oder die von der Satzung be⸗
siimmte andere Stelle bescheidet den Unternehmer auf seinen
Einspruch schriftlich.
Der Unternehmer kann egen den Bescheid Beschwerde an das Oberversicherungsamt 88 en. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.
71001 fällt weg. 8 1 Im § 1004 wird die Zahl „1001“ ersetzt durch die Zahl „1000*.
Im & 1023 Abs. 1 wird das Wort „Widerspruch“ gsetzt durch das Wort „Einspruch“.
Im § 1024¼ fällt das Wort „Widerspruch⸗ wg.
Im § 1025 wird das Wort „Widerspruch“ ersetzt durch das Wort „Einspruch“.
Artikel II.
Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Wider⸗ 4 gelten als Einsprüche und sind an die zuständige Stelle ab⸗
Ses
Berlin, den 17. Januar 1924.
Der Reichsarbeitsminister F. A.: Dr. Ritter.
—— Verordnung
er die Gebühren für seemännische 8b Vom 16. Januar 1924.
fffentlicht in der am 21. Januar ausgegebenen Nr. 3 * des RGBl. Teil 1I S. 36.)
uf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche 8 § 4 der Seemannsordnung üngf 2. Juni 1902 * und des Artikels 179 Abs. 2, der Reichs⸗ nag wird nach Zustimmung des Reichsrats folgendes
Prüfungen.
Die Gebühren fü —— 1 — für seemännische Prüfungen betragen 3 der im § 46 der Bekanntmachung vom 16. Januar 1904 (R-GBl.
le Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetzblatt ver⸗
8
Zöschlingsweiler
n.
S. 3), im § 13 der Bekanntmachung vom 5. Mai 1904 -“ gebü 11“ Pteesesten Pyfßhaoe 8 s auf weiteres ist für die Umrechnung der vom Reichs⸗ minister der Finanzen bekanntgegebene de decnt erlhnr des Tages der Zahlung (§ 2 der Durchführungsbestimmungen zur Aufwertungsverordnung vom 13. Oktober 1923, RGBl. 1
8 8 859 maßgebend.
J. Diese Verordnung tritt mit dem 21. Januar 1924 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 12. Oktober hafs (-GBl. II S. 396) außer Kraft. Mr 8
Berlin, den 16. Januar 1924. 8
Der Reichswirtschaftsminister.
⁸△
J. V.: Trendelenburg.
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten
vom 26. September 1923 verbiete ich bis auf weiteres Her⸗
stellung und Vertrieb der Wochenzeitung „Der freie Arbeiter“, da sie in ihrer Nr. 2 1924 die Arbeiterschaft zum politischen Generalstreik und zur Sabotage in den Be⸗ trieben auffordert. 8 „Dieses Verbot gilt auch für jede Schrift, die als Ersatz für die verbotene ihren Beziehern zugestellt oder gegeben wird. “ 8 Berlin, den 18. Januar 1924. Der Chef der Heeresleitung. 5„1“ anntmachung.— nd Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Baumwollspinnerei E111“ in wurde die Genehmigung erteilt, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 25, 100 und 500 Goldmark (1 Goldm. = 0,359 g Feingold) eingeteilte, mit 6 Proß. ver⸗ zinsliche, bis 1. Januar 1928 nicht rückzahlbare, von da ab im Laufe von 20 Jahren im Wege der Verlosung oder des reihändigen Rückkaufs tilgbare Schuldverschreibungen im Ge⸗ amtbetrage von 250 000 Goldmark in den Verkehr zu bringen. Miünchen, den 16. Januar 1924. Staatsministerium für Handel, Industrie und . 8 J. A.: Dr. Lindner. 8
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben auf Grund von § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt, daß die Stadtgemeinde Meißen für eine Anleihe von 2,7 Billionen Mark auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen in Stücken von 20 000, 50 000, 100 000, 500 000, 100 000 000, 500 000 000 und 1 000 000 000 ℳ nach Maßgabe der eingereichten Unter⸗ lagen ausgibt.
Dresden, am 19. Januar 1924. Die Ministerien des Innern uund
Für den Minister: Dr. Schulze.
Der
Gewerbe.
— —
er Finanzen. Für den Minister: Lorey.
8
Preußen.
Verordnung
über die Festsetzung und Zahlung öffentlicher 2
nwauf der Grundlage der Goldmark (Go Näaͤobgabenverordnung). “
1u“ Vom 18. Januar 1924. 11“ Das Staatsministerium erläßt gemäß Artikel 55 der Ver⸗
fassung in Uebereinstimmung mit dem Ständigen Ausschusse des Landtags die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft:
I. Erhebung von 5ffentlichen Abgaben auf der Grundlage der Goldmark.
8 .
“
. (1) Wird ein Betrag, der auf Grund abgabenrechtlicher Vorschrift nach dem Goldwerte zu leisten ist, in deutscher Währung entrichtet, so bestimmt sich der zu zahlende Betrag nach dem vom Reichsminister der Finanzen bestimmten Ebö1ö““ für die Reichssteuern. (2) Maßgebend ist der am Tage der Zahlung geltende Gold⸗ umrechnungssatz. Als Tag der Zahlung gilt bei Bantüberweisun der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Kasse, bei Zahlung dur Postanweisung oder Zahlkarte ver aus dem Tagesstempel der Auf⸗ abepostanstalt ersichtliche Tag der Einzahlung, bei Zahlung durch ostscheck oder Postüberweisung der Tag, der sich aus dem Tages⸗ tempel des Posischeckamts auf dem der Kasse ausgehändigten Abschnitt ergibt, bei Erhebung durch Nachnahme der Tag der Aufgabe des Auf⸗ trags zur Post. Im übrigen gilt als Tag der Zahlung der Tag des Zahlungseinganges⸗
8 E11“
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1924
werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
(3) Die Minister der Finanzen und des Innern können erforder⸗ lichenfalls Schonfristen bestimmen, innerhalb deren die Zahlung zu einem unverändert bleibenden Betrag entrichtet werden kann. Für einzelne Abgabenarten können die beteiligten Minister im Einver⸗ ständnisse mit dem Finanzminister besondere Schonfristen bestimmen.
Wird die Zahlung einer in Goldmark ausgedrückten öffentlichen Abgabe gestundet, so sind jährlich fünf vom Hundert Zinsen e- Goldmarkbetrage der Zahlung zu entrichten. Die für die Bewilligung der Stundung zuständige Stelle kann zur Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, daß von der Verzinsung ganz oder teilweise ab⸗ gesehen wird.
Erstattungen auf Grund von Zahlungen, die nach dem Gold⸗ werte geleistet worden sind, sind ebenfalls nach dem Goldwerte zu bewirken.
§ 4
Ist bei der Bewertung der Bemessungsgrundlagen für eine öffentliche Abgabe ein in deutscher Währung ausgedrückter Betrag in einen Goldmarkbetrag umzurechnen, so erfolgt die Umrechnung unter Anwendung des im § 1 Abs. 1 bezeichneten Goldumrechnungssatzes.
(1¹) Bei öffentlichen Abgaben, die von Gemeinden oder Gemeinde⸗ verbänden in Hundertteilen, Bruchteilen oder einem Vielfachen be⸗ stimmter Größen erhoben werden, sind für die Zeit vom 1. April 1924 ab die Bemessungsgrundlagen in Goldmark zu bewerten. Bei Abgaben, die nicht in Hundertteilen, Bruchteilen oder einem Vielfachen be⸗ stimmter Größen erhoben werden, sind für die Zeit vom 1. April 1924 ab die Abgabensätze in Goldmark festzusetzen.
(2) Auf Umlagen von Handels⸗, Handwerks⸗ und Landwirtschafts⸗ eane, Fndet Abl. 1 entsvrechende Anwendung. —
Sind auf Grund abgabenrechtlicher Vorschrift bare Auslagen ae erstatten, so sind die verauslagten Beträge in Goldmark zu berechnen, Auf die Bewertung der verauslagten Beträge findet § 4 sinngemäß Anwendung. Für die Umrechnung ist der für den Zeitpunkt der Ver auslagung geltende Goldumrechnungssatz maßgebend. “ Ddie Minister der Finanzen und des Innern werden ermächtigt, NI“ zur Durchführung der Vorschriften in den §§ 1 bis 6 zu erlassen.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 7 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung für einzelne
Abgabenarten etwas anderes bestimmt ist.
II. Zuschläge bei Abgabenrückständen.
(1) Wird die Zahlung von Staatssteuern, kommunalen Abgaben (einschließlich der Umlagen von Gemeindeverbänden) oder Landwirt⸗ schafts⸗, Handel⸗ oder Handwerkskammerbeiträgen nicht rechtzeitig geleistet, so ist, sofern nicht die Zahlung gestundet ist, für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit kolgenden angefangenen halben Monat ein Zuschlag in Höhe von 5 vom — des rückständigen Gold⸗ markbetrags zu zahlen. Als halber Monat gilt ein Zeitraum von 15 Tagen; hat ein Monat mehr als 30 Tage, so wird der 31. Tag nicht gerechnet. § 1 Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 finden An⸗ wendung.
(2) Der Zuschlag wird nur von vollen Goldmark des rück⸗ ständigen Betrags und nur dann erhoben, wenn der rückständige Betrag 10 Goldmark übersteigt. 1
(3) Ermäßigt sich der Abgabenbetrag, für den ein Zuschlag ver⸗ wirkt ist, nachträglich infolge einer Rechtsmittelentscheidung, einer Berichtigung, eines Erlasses oder einer sonstigen Aenderung, so er⸗ mäßigt sich der Zuschlag entsprechend.
§ 10.
(1) Vom Zuschlage kann in Einzelfällen ganz oder zum Teil Befreiung gewährt werden, wenn seine Erhebung nach Lage der Ver⸗ hältnisse unbillig wäre. 2
(2) Ueber die Befreiung beschließt dieienige Stelle, die für eine Stundung der Steuer zuständig wäre. Die gleiche Stelle entscheidet im Streitfall über Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags. 8 1.
(3) Gegen den Bescheid (Abs. 2) stehen dem Steuerpflichtigen hei Staatssteuern die gleichen Rechtsbehelfe zu wie gegen die Ab⸗ lehnung eines Stundungsantrags. Im übrigen findet gegen den Bescheid die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erster Instanz statt, die endgültig entscheidet. 81
(1) Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 finden auf dem Gebiete der Stempelsteuer keine Anwendung. (2) Die Minister der Finanzen und des Innern werden er⸗ naesegeg Bestimmungen zur Durchfühtung der §§ 9 und 10 zu erlassen.
“ “ I
bestimmungen. 16 1 “ § 12. 111“ „(1, Ist für eine öffentliche Abgabe eine Vergünstigung davon abhängig, daß bei gemeinnützigen, wohltätigen oder mildtätigen Per⸗ sonenvereinigungen oder Zweckvermögen mit ähnlichen Aufgaben der zu verteilende Gewinn einen gewissen Zinssatz nicht überschreitet und bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitglieds oder für den Fall der Auflösung der Personenvereinigung nicht mehr als der Nennwert der Einlage zugesichert ist, so finden Artikel XIX § 1 der 2. Steuernot⸗ verordnung der Reichsregierung vom 19. Dezember 1923 (-RGBl. I. S. 1205) sowie die vom Reichsminister der Finanzen auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung⸗
III. Schluß