In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem
.Hinter § 522 wird folgen Vor chrift eingestellt: § 522 a. e“ Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Be⸗ aer err 1. bei dem Berufungsgericht. ie Anschlußberufung muß vor Ablauf der Berufungs⸗
begründungsfrist (§ 519 Abs. 2) und, sofern sie nach deren
Ablauf eingelegt wird, in der Anschlußschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 518 Abf 2, 4,. des § 519 Abs. 3, 5
und der §§ 519 a, 519 b finden entsprechende Anwendung.
78. Hinter § 523 wird folgende Vorschrift eingestellt:
8 8 8 523 a. 8 Die Vorschrift des § 349 Abs. 3 findet keine Anwendung. 76, § 524 fällt fort.
. Im § 528 Abs. 1 Satz 2 werden zwischen die Worte „Ge⸗ richtsstand“ und „begründet“ die Worte „oder die Zuständigkeit eines Gewerbe⸗ oder Kaufmannsgerichts“ eingefügt.
Abs. 2 fällt fort. 1 1
. Im § 529 treten zwischen Abs. 1 und 2 folgende Vorschriften:
„Angriffs⸗ und Verteidigungsmittel sowie Beweismittel und Beweiseinreden, die in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind, können zurückgewiesen werden. wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und nach der freien Ueberzeugung des Gerichts die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit sie nicht früher vorgebracht hat. Das gleiche gitt von solchem Vorbringen, das in erster Instanz nach den §§ 279 279 a, 283 Ab). 2 zurückgewiesen worden ist.
Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprechende Anwendung, wenn der Berufungskläger ein neues Vorbringen, dessen Geltendmachung in der Berufungsinstanz zulässig ist, entgegen der Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat”“ 8 Im bisherigen Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
. § 534 erhält folgende Fassung: —
„Ein nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil erster Instanz ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten ist, auf den im Laufe der mündlichen Ver⸗ handlung gestellten Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Das gleiche gilt wenn der Berufunaskläger neue Angriffs⸗ oder Verteidigungsmittel oder Beweismittel und Beweis⸗ einreden vorbringt, durch welche die Erledigung des Rechts⸗ streits verzögert wird, und nach der freien Ueberzeugung des Gerichts die Verspätung des Vorbringens auf der Absicht der Prozeßverschleppung oder auf Nachlässigkeit beruht
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.“
. Im § 538 werden der Nummer 3 folgende Worte angefügt: es sei denn daß der Streit über den Betrag des Anspruchs
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zur Entscheidung reif ist.“ §§ 540, 541 fallen fort, — 8
§ 546 Abj. 1 erhält folgende Fassung: 8
„In Recktsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen Wert des Be⸗ schwerdegegenstandes bedingt, der den vom Reichsminister der Justiz nach Anhörung eines Ausschusses des Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats festzusetzenden Betrag übersteigt.
. § 552 Abfs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Luͤftellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.“
Abs. 2 fällt fort.
B In 8 553 a Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz ein⸗ gefügt:
„Hiierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Revision eingelegt ist. ‚
. Im § 554 Abs. 2 Satz 2 treten an die Stelle der Worte „mit dem Ablauf der Repisionsfrist“ die Worte „mit der Ein⸗ vean b Revision“. Ferner fällt der letzte Halbsatz des
atz 2 fort.
„Hinker § 557 wird folgende Vorschrift eingestellt:
§ 557 a. Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 finden keine An⸗
1n 1 Hinter § 566 wird folgende Vorschrift eingestellt: § 5668.
Gegen die in erster Instanz erlassenen Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter Ueber⸗ gehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision ein⸗ gelegt werden. b -
Die Uebergehung der Berufungsinstanz bedarf der Ein⸗ willizung des Gegnerz. Die scheiftliche Erklärung der Ein⸗ willigung ist der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von
— 18 22 Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz abgegeben erden. Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens ge⸗ stützt werden. 3 Ddie Einlegung der Revision und die Erklärung des Ein⸗ verständnisses damit gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurück⸗ weyung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Overlandes⸗ gericht erfolgen, das für die Berufung zus'ändig gewesen Süe ber⸗ landesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechts⸗ streit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Ober⸗
Jandesgericht anhängig geworden wäre.
Die Vorschrift im § 565 Ab. 2 findet in allen Fällen der mückverweisung entsprechende Anwendung.
Im § 567 wird hinter Abz. 1 folgende Vorschrift eingestellt: „Im Falle des § 99 Abs. 3 unterliegt die Entscheidung
einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme
den vom Reichsminister der Justiz nach Anhörung eines Aus⸗
schusses des Reichstags mit Zunnnmung des Reichsrats fest⸗ 1u Betrag übersteigt.“
bs. 2 wird Abs. 3 und erhält folgenden Zusatz:
„Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine nach § 519 b als unzulässig verworfen wird.“
9 594 fällt fort “ “ g § 601 fällt fort. z 1 . § 626 erhält folgende Fassung 1u“ 6
„Die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens finden in der Berufungsinstanz nur insoweit An⸗ wendung, als der Berufungskläger sein neues Vorbringen
entgegen der Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungs⸗ begründung mitgeteilt oder die Partei nach der freien Ueber⸗ zeugung des Gerichts in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, ihre Angriffs⸗ oder Verteidigungsmittel nicht früher vor⸗ gedracht hat.“
693 Abs. 2 und § 695 fallen fort.
§ 696 erhält folgende Fassung:
einer Partei vor dem Amtsgericht, das den Zahlungsbefebl erlassen hat, ein Termin anzuberaumen. Der Antrag kann chon in dem Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls gestellt werden Der Termin ist zur Güteverhandlung anzuberaumen. Hat der Gläubiger eine Bescheinigung üͤber die Ersolglosigfeit eiines vorangegangenen Güteyersahrens beigebracht oder, er⸗ torderlichenfalls unter Glaubhaftmachung, dargelegt, baß es gemäß § 495 a eines Güteverfahrens nicht bedarf, so ist als⸗ bald Termin zur Streitverhandlung anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Anspruch zur Zuständigkeit der Land⸗ gerichte gehört.
⸗Wird rechtzettig Widerspruch erhoben, so ist auf Antr 9
H 1111444““*“ “ 28
Wird nach der Erhebung des Widerspruchs alsbald ein Termin zur Streitverhandlung anberaumt oder wird der Rechtsstreit im Anschlug an das Güteverfahren gemäß §§ 499 e, 499 k Abs. 2 im Streitverfahren verbandelt so gilt die Streitsache als mit Zustellung des Zahlungsbefehls rechts⸗ hängig geworden
Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form (§ 313 Abs. 3. § 317 Abs. 4), kann der Zahlungsbefehl an Stelle der Klageschrift benutzt werden.“
94. Im § 697 Abs. 1 tritt an die Steile der Zahl „505“ die
ahl 276˙.
95. § 700 Satz 1 erhält folgende Fassung:
96. Im § 701 Satz l fallen die Worte dergestalt“ und
„Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig voll⸗ streckbar erklärten auf Versaumnis erlassenen Endurteile gleich;
stellung des Zahlungsbefehls im Streitverfahren rechtshängig eworden.“
die Wirkungen der Rechtsbängigkeit erlöschen“ fort.
97. Im § 708 erhalten die Nummern 3 und 7 folgenden Wortlaut:
98. Im § 709 treten an Stelle der Worte
„Nr. 3: Versäumnisurteile; Nr 7: Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrecht⸗ lichen Streitigkeiten.“ 4 „Urteile sind auf
Antrag“ die Worte Urteile sind ferner ohne Antrag“.
99. § 710 erhält folgende Fassung:
100. Im § 712 Abs. 1 kieten an die Stelle der Worte
101
vorliegen. 102. Im 103. Im
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu be⸗ stimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Autf sind sie auch ohne Sicherheitsleistung für vor⸗ läufig vollstrechhar zu erllären, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gläubiger zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Aussetzung der Vollstreckung ihm einen schwer zu ersetzenden oder einen schwer zu ermittelnden Nachteil bringen würde.“ 8 . 8 1 „in den ällen des § 708“ die Worte „in den Fällen der §§ 708,
*, und an die Stelle der Worte „in den Fällen der § 709. 710“ die Worte „in den Fällen des § 7100†. bs 2 fällt fort. 6“
.Hinter § 713 wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 713a. 8
Die in den §§ 712 und 713 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Vor⸗ aussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil nach dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht
1i⸗ tritt an Stelle der Zahl .709“ die Zabl. ⸗7110“. 717 Abs. 3 fällt Satz 3 sort. An seine Stelle treten folgende Vorschriften:
8 „Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtsertigten
Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch aauf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechts⸗
104. Erhebung der Klage“ die Worte „oder in
hängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.“
Im § 794 Abs. 1 treten in Nr. 1 hinter die Worte „nach einem Güte⸗ verfahren“ und hinter das Wort „Gericht“ die Worte „oder 29 einer Gütestelle der im § 495a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Nr. 2 fällt fort. 9
105.
Nr. 22 erhält die Nr. 2. Hinter § 797 wird folgende Vorschrift eingestellt. 88
8 § 7979. —
Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 495 a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Voll⸗ streckungsklausel von dem Gerichtsschreiber desjenigen Amts⸗
gerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Voll⸗
106. 107. Im § 813 Abs 108.
110. 11.
freiem Ermessen zu bestimmenden“ d.
109.
streckungstlausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete
Gericht.
§ 797 Abs. b findet entsprechende Anwendung.
3 Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Güte⸗ stellen ermächtigen, vor der Gütestelle geschlossene Vergleiche für vollstreckbar zu erklären. Die Ermächligung erstreckt sich nicht 29 diejenigen Fälle, in denen die Vollstreckungsklausel nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden kann. Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Voll⸗ betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete
ericht. Im § 798 neten an die Stelle der Worte „drei Tage“ die Worte „eine Woche“. 1 treten an die Stelle der Worte Mark“ die Worte „eintausend Goldmark“.
Im § 921 Abs. 2 Satz 1 fallen die Worte „eine nach freiem Ermessen zu bestimmende“ fort. In Satz 2 fällt das Wort „solchen“ fort. Im § 925 Ab. 2 fallen die Worte „nach freiein Er⸗ messen zu bestimmenden“ fort. 8 Im § 927 nin an Stelle der Worte „zu einer nach 1 Wort „zumr . § 1042 erhält solgende Fassung: 8 ““
Aus dem Schiedsspruch findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn er durch Beschluß für vollstreckbar ertlänt ist. „Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn sich der Spruch 8 eine gesetzliche Vorschrift hinweggesett hat, auf deren die Parteien rechtswirksam nicht hätten verzichten
nnen.
Wird binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachgewiesen, daß die Klage auf Aufhebung des Spruchs erhoben ist, so ist die Beschlußfassung bis zur Erledigung des Rechtestreits auszusetzen. 1 § 1043 fällt fort § 1044 erhält folgende Fassung:
„eintausend
Die Klage auf Aufhebung eines für vollstreckbar erklärten ist vor Ablauf der Notsrist eines Monats zu erheben.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtsktraft des Beschlusses, welcher den Spruch für vollstreckbar erklärte. Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Beschlusses an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist zugleich der ihn für vollstreckbar erklärende Beschluß aufzuheben.
2. Hinter § 1044 wird folgende Vorschrift eingestenlt:
113.
§ 1044 a.
HKHat sich der Schuldner in einem von dem Schiedsgericht vermittelten Vergleich der sosortigen Zwangsvollstreckung unter⸗ worzen. so findet die Zwangsvollstrecung aus dem Vergleich statt, wenn er durch Beschluß für vollstreckbar erklärt ist. Der Beschluß darf nur ergeben, wenn der Vergleich unter An⸗ gabe des Tages seines Zustandekommens von den Schieds⸗ richtern und den Parteien unterschrieben und auf der Gerichts⸗ schreiberei des zuständigen Gerichts niedergelegt ist. — Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn der Vergleich der Rechtswirksamteit entbehrt.
₰ 1044 Abf. 3 findet ent)prechende Anwendung.
m § 1045 Abf. 1 werden hinter den Worten „richterlichen
andlungen“ die Worte „und zur Erlassung der m den §§ 1042, 1044 bezeichneten Beschlüsse“ eingefügt.
im Falie seiner Erlassung gilt der Anspruch als mit der Zu⸗
„daß auch
F
laauf einen im Mahnverfahren verfolgbaren Anspruch
„Dem Antrag oder der Klager. Worte „des Güteantrags oder-
S. 910, 1923 I1 S. 1, 813, 1188) wird dahin geändert:
114 § 1046 erhält folgende Fassung: 8 „Das in § 1042 Abs!] bezeichnete Gericht jst auch fj Klogen zuständig, welche die Unzulässigkeit des schieceric lichen Versahrens oder die Aufhebung eines Schieds sam zum Gegenstande haben.“ (ds pra
1 Artikel III.
Die Bekanntmachung tember 1915 (RGBl. 1915 S. 562, 1916 S. 393, 1922 1 S. 569, 1923 1 S. 813, 1186, 1239) wird dahin geänden
zur Entlastung der Gerichte vom 9. 1921 S
1. Im § 13 treten an Stelle der Worte „der 500, 510%* Worte des § 500“9. 8 8 8 1 2. Im § 14 erhält Abs. 1 folgende Fassung:
„Wird bei dem Amtsgerichte der Vorschrift des 9 13 wider ein Güteantrag oder eine Klage angebracht, die ledig sind, so gelten sie als Gesuch um Erlassung des gabänat befehls, es sei denn daß glaubhaft gemacht ist, der Genit werde den Anspruch bestreiten und sich auf eine Gäüte⸗ nn
Strreitverhandlung einlassen.“ 1 8
Im Abs. 2 treten an Stelle der Worte „Der Klage⸗ die Wog Wort „„Urschrift⸗ 8
Abs. 4 erhält folgende Fassung: 1 8 „Die Zustellung eines mit dem Zahlungsbefehle m sebenen Güͤteantrags oder einer solchen Klage Wirkungen, die mit der Zustellung eines Zahlungsbefehlg m bunden sind.“ “ 1“ Abs. 5 erhält folgende Fassung: „War eine Klage angebracht, so tritt an Stelle Zurückweisung des Gesuchs (§ 691 der Zivilprozeßordnan die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlun soweit nicht die Klage anf Grund der Vorschrizt des § . der Zivilprozeßordnung als Güteantrag gilt. War ein Gin antrag angebracht oder gilt die angebrachte Klage als Git, antrag, so findet an Stelle des § 691 der § 499 b der Zvil⸗ prozeßordnung Anwendung.“
Im Abs. 3 Satz 1 neten hinter das
8. Im § 16 Abs. 1 Nr. 1 treten an die Stelle der Worte n
Klage“ die Worte „die Streitsache“ und an die Stele n Worte erhoben anzusehen“ die Worte „xrechtshängig gewonda
anzusehen“.
4. § 17 Ab. 2 erhält solgende Fassung: Die Gebühren in Nr. 1 und 2 werden sowohl auf s in einem nachfolgenden Güteverfahren zustehende Gebühr n. auf die in einem nachfolgenden Rechtsstreit zustehende Prome angerechnet.“ 16 §§ 18, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 fallen fort.
ArtelN. 8 Das Bürgerliche Gesetzbuch wird dahin geändert: 1. Im § 209 Abf 2 tritt hinter Nr. 1 die folgende Vorschr t „1 8. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringun eines Güteantrags bei dem Amtsgericht oder einer Gin⸗ stelle der im § 495 a Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnun bezeichneten Art.“ . 1 2. Im § 210 treten hinter das Wort „Klageerhebung“ die Won „oder durch Anbringung des Güteantrags“ und an Stelee Worte „wenn die Klage binnen drei Monaten nach der Gn edigung des Gesuchs erhoben wird“ die Worte „wenn binn rer Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage
hoben oder der Güteantrag angebracht wird“. 3. Hinter § 212 wird folgende Vorschrift eingestellt:
§ 212 a2 Die Unterbrechung durch Anbringung des Güleantne dauert bis zur Erledigung des Güteverfahrens und, wenn ( ddieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelvar an'chleet nach Maßgabe der s 211, 212 sort. Gerät das Gülh versahren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Stullston so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechen, Anwendung. Wird der Güteantrag zurückgenommen, so gl die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt. 4. § 213 erhält folgenden Wortlaut:— „Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlung befebls im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 112 entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nich erfolgt, wenn der Zahlungsbefehl seine Kraft verliert (9 A der Zivilprozeßordnung).“
Artikel V. Das Gerichtskostengesetz (RGBl. 1923 1 S. 12, 135, 61
1186) wird dahin geändert:
.Im 8§ 21 werden zwischen die Worte erhoben“ und die⸗ Worte eingefügt die nach Lage der Akten erlassen wen (Zivilprozeßordnung §§ 251 a, 331 a) sowie für Urteile“.
2. § 30 Satz 2 erhält folgende Fassung: 1 „Das gleiche gilt, wenn das Rechtsmittel vor Bestimmm 82.Se zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.“ b Hinter § 30 wird folgende Vorschrift eingestellt: “
30 a. .“ „Für das Verfahren üͤber Anträge auf Vollstreckhmm erklärung eines Schiedsspruchs oder eines von einem (chse⸗ gericht vermittelten Vergleichs (Zivilprozeßordnung §§ 100, 1044 a) wird die volle Gebühr (§ 8) erhoben. Hinter § 31 wird solgende Vorschrift eingestellt: 8 § 31 a. “ 1 Für das Güteverfahren wird die Hälfte der Gebühr (9 1 erhoben. § 29 findet entzprechende Anwendung. Das Versahren dleibt gebührenfrei, wenn ein Mahe⸗ verfahren vorausgegangen ist. 1 „Fär das dem Güteverfahren nachfolgende Prozeßverfabm wird, unbeschadet der Vorschriften im § 29, die Prozeßgebütt (§ 20 Nr. 1) nur zur Hälste erhoben. 1 Im § 34 werden als Nr. 3 folgende Vorschriften eingefene 3. für das Verfahren über Anträͤge auf Erteilang der 17 streckungsklausel bei Vergleichen, die vor einer Gütestel der im § 495 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bo zeichneten Art geschlossen sind (8 797 a der Zivilprach pordnung). § 36 erhält folgende Fassung: 8 „Wird in einem Rechtsstreit ein Vergleich vor dem Ge richt geschlossen, so wird ein Viertel der Gebühr 8 Hnn hoben. insoweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den 80 des Streitgegenstandes übersteigt.: Hinter § 74 wird folgende Vorschrift eingestellt. 6 § 74 a. b Der Termin zur Güteverhandlung soll, sofern nicht 9 Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder die Voraussetzung für die Bewilligung des Armenrechts vorliegen, erst . Zahlung der erforderten Gebühr bestimmt werden, es sei de 8 daß glaubhaft gemacht wird, daß dem Antragsteller die 37 baldige Zahlung der Gebühr mit Rücksicht auf heine 1 mögenslage Schwierigkeiten bereiten würde. § 74 Ab. Satz 2 gilt entsprechend. aumung Der Eintritt in das Streitverfahren oder die Anberan⸗ 1 eines Termins hierzu ist erst nach Zahlung der erfonl nn Proseschebühr zujssig. Dies gilt nicht, wenn der Amnag, „9 intrift in das Streitverfahren oder auf Anberaumung Termins hierzu von dem Antragsgegner gestellt ist.
Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RGBl. 1896 E. g G. 475 1910 S. ℳ97. 1916 S. 1269. 1919 G. 2115, 19
2
hat c
223 (RGBl. I S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach
der ein Zwangsvergleich rechtskräftig bestätigt ist.
1 nach Inkrafttreten der Verordnung die nochmalige Prüfung einer sosten
slänbiger erhoben er Widerspruch hebt die frühere Feststellung auf; 2 Bestreiten des Gemeinschuldners beseitigt die aus § 164 Abs. 2.
früheren Höhe fest.†.
z erbält folgende Fassung: 1 ur eine nicht streitige Verhandlung fieht dem Rechts⸗ 8 die Verhandlungegebühr nur zu fünf Zehnteilen zu. vns Minderung fritt nicht ein, wenn die Entscheidung nach Due der Akten (Zivilpoozeßordnung § 331 a) beantragt wird, aü. in Rechtestreitigkeiten der im § 21 des Gerichtskosten⸗ efetzes bezeichneten Art, sofern der Kläger verhandelt.“ 8 § 24 wird hinter die Worte .„§ 797 Abs. 1, 3“ die Zahl J97 a“ eingefügt. 2 Im 8 37 Abs. 1 wird die Zahl 5100“ gestrichen. Abs. 8 † alen fort. Hinter § 38 wird folgende Vorschrift eingestellt: “X“ § 38a. Im Güteverfahren erhält der Rechtsanwalt die Sätze des Auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreit zustehende Hüeßnebübr wird die Gebühr voll angerechnet. 1 8 b. Hinter § 40 wird solgende Vorschrift eingestellt § 40 a. 1“ IZm Verfahren über Anträge auf Vollstreckharerklärung eines Schiedssvruchs oder eines von einem Schiedsgericht vermittelten Vergleichs (Zivilprozeßordnung §§ 1042, 1044 a) erhält der Rechtsanwalt die Sätze des § 9. “ Wind die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1042 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung erhoben, so wird die Febühr auf die in diesem Rechtsstreit zustehende Prozeßgebühr angerechnet. “ Artikel VII. Die Artikel I bis VI der Verordnung treten am 1. Juni 1924 raft. Sie finden auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens an⸗ gigen Rechtsstreitigkeiten mit folgenden Maßgaben Anwendung. Die Vorschriften über das Güteverfahren finden in denjenigen en feine Anwendung, in denen die Klage oder der Annag auf assung des Zahlungsbesehls vor dem Tage des Inkrafttretens ein⸗ eicht war. 3 Die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens erhalb einer Instanz (§8 279, 283 der Zivilprozeßordnung in der ein Fassung) finden nur insoweit Anwendung, als das Vorbringen einer nach dem Inkrafttreten der Nerordnung abgehaltenen münd⸗ len Verhandlung angebracht werden tonnte. Die Zulässigkeit eines Rechtemittels gegen die vor dem Inkraft⸗ en der Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach biöherigen Vorschriften. “ Die Vorschriften über die Berufungsbegründung finden nur auf nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingelegten Berufungen wendung. 1 1 Die Zurückweisung eines neuen Vorbringens in der Berufungs⸗ anz ist nur m den Fällen zulässig, in denen die letzte mündliche nhandlung der ersten Instanz nach dem Intrasttreten des Gesetzes
sehalten worden ist. b
Artikel VIII. “ Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, den Text der pilprozekordnung mit dieser Verordnung und den bis zu ihrem krafttteten erlassenen Gesetzen und Verordnungen in Einklang zu ngen und in fortlaufender Paragraphensolge im Reichsgesetzblatt anntzumachen. 1 G Die Ermächtigung umfaßt die Befugnis, soweit durch die Vor⸗ risten dieser Verordnung eine Aenderung oder Ergänzung der Zivil⸗ peßordnung bedingt ist, diese Aenderung oder Ergänzung vor⸗ ehmen, sowie ihre Vorschriften den bestehenden staatsrechtlichen nhältnissen anzupassen.
Berlin, den 13. Februar 1924. 3 Der Reichskanzler. Der Reichsminister der Justiz. Emminger. 3 gVererdnung “ über die Goldmarkrechnung im Konkurse. Vom 14. Februar 1924. Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember
nhörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichstags:
Konkursforderungen behalten den Goldmarkwert, den sie am ge der Eröffnung des Konkursverfahrens besitzen. 8 Für die Umrechnung ist der vom Reichsminister der Finanzen stimmte Goldumrechnungssatz (§ 2 Abs. 3 der Verordnung vom [18. Oktober 1923, 9üGBl. I S. 939/979) maßgebend. Der richsminister der Justiz ist ermächtigt, einen anderen Umrechnungs⸗ p zu bestimmen. 92
Der Anmeldung einer Konkursforderung (§ 139 der Konkurs⸗ dnung) soll eine Berechnung des Goldmarkwertes der Forderung ch dem für den Tag der Cröffnung des Verfahrens gültigen mrechnungssatz (§ 1 Abs. 2) beigefügt werden.
Die Eintragung in die Tabelle (§ 140 Abs. 2 der Kopkurs⸗ dnung) erfolgt in Goldmark..
Nach jeder Verteilung (8§ 149, 161, 167 der Konkursordnung) denach jeder gemäß § 170 der Konkursordnung bewirkten Zahlung at der Verwalter dem Gericht unter Angabe des Zahlungstages an⸗ gzeigen, welche Beträge er an die einzelnen Gläubiger gezahlt hat. hder Gerichtsschreiber hat die Beträge nach dem Umrechnungssatz 71 Ab] 2) des Zahlungstages in Goldmark umzurechnen und in der kabelle zu vermerken. 2 81 16“
Die Verordnung findet auf die vor ihrem Inkrafttreten eröffneten kerfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung, sei denn, daß bereits die Schlußverteilung vom Gericht genehmigt
§ 5. Die Eintragungen der Konkursforderungen in der Tabelle 1- von dem Gerichtsschreiber nach dem Umrechnungssatz (§.! s. 2) des Tages der Eröffnung des Verfahrens in Gold⸗ ark umzuschreiben; soweit jedoch dieser Betrag die Höchst⸗ tense übersteigt, die für eine Aufwertung nach gesetzlichen Vor⸗ hifften besteht, darf diese Grenze nicht überschritten werden. Die - da vorgesehenen Anzeigen und Vermerke sind alsbald nachträglich en. Ist für eine auf Grund des Abs. 1 vorzunehmende Umrechnung 1 5 dem 1. September 1923 liegender Zeitpunkt 2; so veolg 6 vnn nach dem vor den Pee henden 1 Eig. erliner Börse festgesetzten amtlichen Briefkur r Aus⸗
ahlung New York. se festgeset § 6.
ür Dhe Feststellung einer Konkursforderung behält ihre Wirkung auch hne umgeschriebene Forderung Der Konkursverwalter, der Gemein⸗ dner sowie jeder Konkursglaubiger können jedoch innerhalb eines
festgestellten Forderung beantragen. Das Gericht hat dann auf des Antragstellers einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen.
in in diesem Termin von dem Verwalter oder einem Konkurs⸗
1 vonkursordnung sich ergebende Wirkung. Wird die Forderung nicht oder nicht in der
vergl
1 8 10 findet eine Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge
Ist zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Zwangs⸗ ergleich angenommen, aber noch nicht rechtskräftig bestätigt, so finden die Vorschriften der Verordnung in Ansehung der nicht bevorrech⸗ tigten Konkmrssorderungen nur dann vergleich rechtskräftig verworfen wird.
Der Vergleich ist zu verwerfen: 1 1. auf Antrag eines nicht bevorrechtigten Konkursgläubigers,
2. auf Antrag des Gemeinschuldners, wenn ihm mit Rücksicht
Die im Abs. 2 bezeichneten schwerdeinstanz gestellt werden
Der Reichsminister der des Reichsrats die zur Vorschriften zu erlassen.
Berlin, den 14. Februar 1924.
Verordnung über standesamtliche Scheine.
1923 (+GBl. I1 S. 1179) verordnet die Rei Anhörung eines Ausschu
Das Gesetz Uher die Eheschließung vom 6. der Gesetze vom 11.
1. Im § 8 werden hinter dem Worte „Registerauszügen“ die Worte eingefügt: cheinen“.
2. Dem § 15 Abs. 2 wird die bisher im § 16 Abs. 4 (Fassung des Gesetzes vom 8. März 1923) enthaltene Vorschrift als Satz 2 angefügt.
3. Hinter § 15 c Heiufen.
eilner Ehefrau oder früheren Ehör auch ihren Mädchen⸗
eingefügt „un
In dem bisherigen Abs. 2 Satz 2 werden hinter „Auszüge“ die Worte eingefügt: „und S
Worte „oder Geburtsscheine“ eingefügt.
über
1923 (7GBl. I1 Anhörung eines
Anwendung, wenn der Zwangs⸗
e welcher stimmberechtigt war oder seine Forderung glanbhaft macht, wenn im Hiblick auf die Vorschritten dieser Ver⸗ ordnung anzunehmen ist, daß der Vergleich dem gemein⸗ samen Interesse der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger
widerspricht; 1 1
auf die nach dieser Verordnung vorzunehmende Umrechnung der bevorrechtigten Konkursforderungen die Aufrechterhaltung des Zwangsvergleichs nicht zugemutet werden tann.
Anträge können auch in der Be⸗
§ 8. ustiz wird ermächtigt, mit Zustimmung Aus ührung der Verordnung erforderlichen
Der Reichsminister der Justiz. Emminger.
Der Reichskanzler. Marx.
Vom 14. Februar 1924.
Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember regierung nach es des Reichsrats und des Reichstags:
Artikel I.
Beurkundung des Personenstandes und die AGBl S. 23) in der Fassung
(RGBl. 1929
Au
ebruar 1875 ( uni 1920 und 8. März 1923 209, 1923 I1 S. 167) wird, wie folgt, geändert:
„sowie zu den Geburts⸗, Heirats⸗ und Todes⸗
15 werden folgende Vorschriften als 8 152 bis
§ 15 a. Geburts⸗, Heirgts⸗ und Todesscheine, welche den aus 15 b ersichtlichen Inhalt haben und mit der Unterschrift und im. Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen Ferchtger anen versehen sind, beweisen, daß die Geburt, die heschließung oder der Sterbefall im Register unter der be⸗ zeichneten Nummer beurkundet sit.. 8* Das gleiche gilt für Eintragungen in ein Familienstamm⸗ buch, wenn sie den für die Scheine vorgesehenen Iehalt haben und mit der Unterschrift und dem Siegel des Beamten ver⸗ sehen sind. “ § 15 b.
Der Geburtsschein, enthält die Vornamen und den Femilisgennren des Kindes sowie den Ort und den Tag einer Geburt,. “
Der Heiratsschein enthält die Vornamen und den Feadenneh.e den Geburtstag und ⸗ort sowie den Wohnort
Ehegatten, den Mädchennamen der Frau, den Stand des Mannes sowie den Ort und den Tag der Eheschließung.
Der Todesschein enthält die Vornamen und den Familien⸗
namen, das Alter und den Geburtsort des Verstorbenen, bei
namen, den Stand und letzten Wohnort des Verstorbenen sowie den Ort und den Tag s Sterbefalls. 16“
8 Schein muß ferner einen Hinweis auf die Nummer des Geburts⸗, Heirats⸗ oder Sterberegisters enthalten.
§ 15 c. 8 Treffen nach einer in den Registern enthaltenen Er⸗ änzung oder Berichtigung die ursprünglichen Angaben zur Zeit 85 Ausstellung des Scheins ganz oder teilweise nicht mehr zu, 8 sind an deren Stelle die aus der 7S. ee a sich ergebenden 8 in dem Scheine zu vermerken.
eitere Angaben, in eesestdere, e che, dee nicht aus den
Registern ersichtlich sind, darf der Schein nicht enthalten. Unter den Voraussetzungen des 8 55 Abs. 1 ist die Er⸗ teilung eines Heiratsscheins unfulässig 1“ 4. Im § 16 Abs. 2 Satz 1 werden hinter „(§ 15)“ die Worte
eine (§ 15 a)“. .
Hohe 1 9 Satz 1 werden folgende Vorschriften als Satz 2
eingestellt: 1b b Ein Antrag auf Erteilung einer standesamtlichen Urkunde ilt als auf die Erteilung eines Geburts., Heirats⸗ oder Todes⸗ 2 ins gerichtet, wenn nicht ein voll fändiger Auszug aus⸗ drücklich verlangt wird oder ein solches Verlangen sich aus dem mitgeteilten Verwendungszweck ergibt. Wird nachträglige Erteilung eines vollständigen Auszugs beantragt, weil Schein für den mitgeteilten Verwendungszweck nicht ausreicht, se kann die gezahlte Gebühr auf die Gebühr für den voll⸗
tändigen Auszug angerechnet werden.
eine“.
5. Im § 45 Abs. 2 Nr. 1 werden hinter „Geburtsurkunden“ die
Dem 8 wird folgender Satz 3 angefügt:
Beamte einen Geburtsschein nicht für aus⸗ reichend, so kann er die Beibringung eines vollständigen Aus⸗
zugs verlangen.
6. In Nr. 112. des angehängten Gebührentarifs (Fassung des Gesehes don 8. Mseh ns) weirm im Abs. Tiß
laubigter Auszug aus den Regi
Codesscheine“
ersetzt.
ie Worte „be⸗ stern“ durch „Geburts⸗, Heirats⸗ oder im Abs. 2 wird das Wort „Auszug“ durch „Schein
Folgender Abs. 3 wird hinzugefügt: elgiche ilt für jede Eintragung in ein Familien⸗ tammbuch a). “ stemnha 9 Sn. folgende Vorschrift eingestellt: a. für jeden beolanbicten vol tändigee, Fen — den istern m m er i 1“ Registem mit Cinfchass er fache der Gebühr nach Nr. 2 Artikel II. 8 Diese Verordnung tritt am 1. April 1924 in Kraft. Berlin, den 14. Februar 19224. Der Reichskanzler. Der Reichsminister der Justiz. Marx. Emminger.
8 1
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Verordnung
8
und die Förderung der Oeblanderschließung. Vom 13. Februar 1922. 8 Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8.
die
die Vereinfachung der Genossenschaftsbildung
ezember
§ 1. 3 Zur Sicherung der Volksernährung und zur Entlastung des Arbeitsmarktes können Bodenverbesserungegenossemschaften Oedland⸗ genossenschaften) bis zum 31. Dezember 1928 von der obersten Landes⸗ behörde unter Feststellung von Plan und Satzung errichtet werden. Soweit über Einwendungen gegen den Beitritt zu einer Genossen⸗ schaff oder über die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit eines genossen schaftlichen Un ternehmene, seinen Plan und seinen Satzungsentwurf Beschlußbehörden zu entscheiden haben, tritt an ihre Stelle die oberste Landesbehörde. Diese Verschrift gilt auch für Genossenschaften, deren Bildung beim Inkrafttreten dicser Verordnung bereits eingeleitet iist.
Uebernehmen die Länder oder mit ihrer Ermächtigung Körper⸗ schaften des öffentlichen Rechts oder gemeinnütziger Art die Kulti⸗ vierung von Flächen. die bereits zu einer Genossenschaft gehören oder für die das Verfahren zur Bildung einer Genossenschaft eingeleitet ist, so sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verpflichtet, die zur Vorbereitung und Durchführung der Kultivierung erforderlichen Handlungen auf ihrem Grund und Bdden geschehen zu lassen. 8 Eine Einrede der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten, daß sie die Kultivierung selbst vorzunehmen beabsichtigen, findet nicht statt. Im Falle der Inanspruchnahme von in Abs. 1 bezeichneten Flächen für Besiedlungs wecke gemäß § 3 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11 August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429) bleibt die Vorschrift in § 3 Abs. Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes außer Anwendung,
Artikel II.
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Unbewirtschaftetes oder im Wege der dauernden Brennkultur oder zur Torfnutzung verwendetes Moorland oder anderes Oedland kann auf Antrag zwecks Herbeiführung der Urbarmachung gegen Ent⸗ schädbigung enteignet werden Die Enteignung erfolgt durch Bescheid der von der obersten Landesbehörde bestimmten Behörde nach An⸗ hörung des von ihr Betroffenen. Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller und dem Eigentümer das Recht der Beschwerde an eine von der obersten Landesbehörde zu bestimmende Stelle binnen zwei Wochen nach der Zustellung zu. Ist die Enteignung rechts⸗
kräftig für zulässig erklärt, so kann der Antragsteller von der Ent⸗ eignungsbehörde in den Besitz des Grundstücks eingewiesen werden. Hinsichtlich der Entschädigung findet § 3 Abs. 2 des Reichs⸗ siedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (-RGBl. S. 1429)) Anwen⸗ dung. Die Entschädigung muß wertbeständig sein. Gegen ihre Fest⸗ setzung muß ein Rechtsmittel an eine mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Behörde gegeben sein. Sie kann auch in einer alg Reallast einzutragenden, in spätestens 30 Jahren zu tilgenden Natural⸗ wertrente oder mit Zustimmung des Enteigneten in der Hingabe von Schuldverschreibungen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten oder solch
Schuldverschreibungen, die durch wertbeständige Hypotheken oder Reallasten gesichert sind bestehen. 882 Wird die Enteignung zugelassen, so ist dem Antragsteller die Verpflichtung aufzuerlegen, das enteignete Land innerhalb eines be⸗ stimmten Zeitraums urvar zu machen und einen bestimmten Teil davon in einer angemessenen Frist nach beendeter Urbarmachung zur Schaffung neuer Ansiedlungen von Bauern und landwirtschaftlichen Arbeitern dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen gegen Erstattung der darauf verwendeten, nachweisbar erforderlichen Kultiwierungs⸗ kosten zu überlassen sowie in dem vor Inangriffnahme der Urbar⸗ machung autzustellenden Teilungsplane, insbesondere bei Auslegung der Wege und Gräben, von vornherein die spätere Aufteilung vor⸗ zusehen; die Innehaltung der Verpflichtung ist in geeigneter Wei
zu sichern. Bei der Besiedlung sollen in erster Reihe die pon der Enteignung betroffenen Grundeigentümer entsprechend den wirtschaft⸗ lichen Bedürfnissen ihrer landwirtschastlichen Betriebe sowie nahe Angehörige, insbesondere Nachkommen dieser Grundeigentümer, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Ansetzung erfüllen, berücksichtigt
werden. Artikel III. . en
Die obersten Landesbehörden erlassen die erforderlichen Aug⸗ führungsbestimmungen. 116“ 1 Berlin, den 13. Februar 1924. 5 Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister. Marx. Dr. Brauns. ₰ Reichsminister für Ernährung un wirtschaft. ür seg - 8
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C1161“ Ausführungsverordnung 8 zum Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter 1“ Vom 13. Februar 1924.
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und eines aus 15 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags zur Durchführung der §8 4, 5 und 25 des Gesetzes über die Be⸗ schäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung der Bekannt⸗ machung vom 12. Januar 1923 (RGBl. I S. 57): .
Ein Arbeitgeber, der üͤber 20 bis einschließlich 50 Arheitsplätze verfügt. muß wenigstens einen Schwerbeschädigten ein Arbeitgeber, der über mehr Arbeitsplätze verfügt, auf je 50 weitere Ardeitsplätze wenigstens einen weiteren Schwerbeschädigten beschästigen. Ein Ueberschuß von 20 wird dabei vollen 50 gleichgerechnet 8
Bei der Berechnung der Arbeitsplätze werden mehrere Betriebe, die ein Arbeitgeber im Bezirk der gleichen Hauptfürsorgestelle oder in den Bezirken benachbarter Hauptfürsorgestellen hat zusammen⸗ gerechnet. Das Nähere regeln hinsichtlich der Betriebe des Reichs der zuständige Reichsminister mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers, hinsichtlich der Betriebe der Länder die Landesregierung, hinsichtlich der Betriebe anderer Körperschaften sowie der Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der Hauptfünorgestelle, hinsichtlich privater Betriehe die be⸗ teiligten Hauptfürsorgestellen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Haupt ürsorgestellen desselben Landes entscheidet die oberste vandes⸗ behörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Meinungsbeischieden⸗ heiten zwischen Hauptfürsorgestellen verschiedener Länder der Reichs⸗
arbeitsminister. 82
Verfügt eine öffentlich⸗rechtliche Körperschaft über weyiger als 20 Plätze, so kann auf Antrag der Hauptfürsorgestelle die Anfsichts⸗ behörde bestimmen, daß ein Arbeitsplatz für Schwerbeschädigte vor⸗ zubehalten ist, wenn dieser Platz sich für Schwerbeschadigte eignet und die Einstellung für den Arbeitgeber keine besondere Härte bedeutet
Für private Arbeitgeber, die im Bezirk der Hauptfürsorgestelle nicht über mindestens 20 Arbeitsplätze, im Deutschen Reich aber über insgesamt 20 oder mehr Arbeitsplätze verfügen, kann die Hauptfürsorge⸗ stelle eine solche Anordnung treffen. b Als Schwerbeschädigte gelten auch Personen, die von der Haupt⸗ lürsorgestelle vor dem 1. Januar 1923 den Schwerbeschädigten gleich⸗ gestellt worden sind, solange nicht die Hauptfürsorgestelle gemäß § 8 des Gesetzes die Gleichstellung widerꝛuft. S6“ 8
Die Hauptfürsorgestelle kann, wenn örtliche Bedürfnisse es er⸗ fordern, alle oder einzelne Fürorgestellen ihres Bezirks ermächtigen,
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S. 1779) verordnet die Reichsregierung nach Ausschusses des Reichsrats und des Reichstags:
über die Erteilung der Zustimmung zu einer Kündigung gegenüber