1924 / 38 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

einem bei elnem privaten Arbeftgeber beschäftiaten Schwerbeschädigten 2 13. 14 888 16 es) zu E“ 4 scheidung kann sowohl der Arbeitgeber wie der Schwerbeschädigte die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle anrufen. 8

Bußen 18 des Gesetzes) sind vom Gericht an die Hauptfür⸗ orgestelle abzuführen, die sie für Zwecke der Schwerbeschädigtenfür⸗ orge verwendet. 8 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in

Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Auskührung der §§ 5 und 10 des Geietzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 21. April 1920 (R“G Bl. S. 591), die Verordnung zur Ausführung des Gesenes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 17 Mai 1920 (RGBl. S. 978) die §§ 2 bis 5 der Verordnung über die Verlängerung der Kündigungsbeschränkung zugunsten Schwer⸗ beschädigter vom 28 Avpril 1921 (R²Gö Bl. S. 494) und die Ver⸗ ordnung über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in privaten Be⸗ trieben vom 21. Juli 1921 (RGBl. S. 947) außer Kraft.

Berlin. den 13. Februar 1924.

Der Neichskanzler. Der Reichsarbeitsminister. J1X1X“X““ Dr. Brauns.

Verordnung

zur Aenderung der Verordnungen über Er⸗

werbslosenfürsorge und über die Aufbrin⸗

gung der Mittel für die Erwerbslosenfür⸗ sorge und des Arbeitsnachweisgesetzes.

Vom 13. Februar 1924.

Auf Grund des § 1 des Ermächtigungsgesetzes vom 8. De⸗ zember 1923 (RGBl. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung

nach 15 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags: 1 Artikel 1. Dee Verordnumg über 1921 (RGBl. S. 1337) wird, wie folgt, geandert: 1. §.1 fällt fort. 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 2 hinzugefüggt: „Diee oberste Landesbehörde kann mit Zustimmung des Reichearbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen anordnen, daß Gemeinden eine Fürsorge für Kurzarbeiter ein⸗

richten.“ 6 3. §, 4 erbält folgende Fassung: „Gemeinden, welche die Höchstsätze der Enwerbslosen⸗ unterstützung überschreiten oder andere grobe Verstöße gegen die ordnundsmäßige Durckführung der K orge begehen ober lassen, kann die Reichsbeihilfe durch den Reichsminister der nanzen, die Landesbeihilfe durch die oberste Landesbehörde entzogen werden. Als grober Vorstoß gilt auch eine offenbar ungesetzliche Entsckeidung des Vorsitzenden des öffentlichen Avdeitsnachweises sowie die Ausführung offenbar ungesetzlicher Beschlüsse des Verwaltumgsausschusses eines Arbeit is⸗ amtes. Die Entziehung der Reichs⸗ auf einen Teil des Fürsorgeaufwandes beschränkt werden. Die obersten Landesbebörden und die von ihnen be⸗ zeichneten Seellen sind berechtigt, die Durchführung der Er⸗ werbslosenfürsorge nachzuvrüfen und für bestimmungswidrige veh. die Landeebeibilfe zu versagen. Die Versagung zieht den Verlust der Reichsbeihilfe noch sich. Den Auefall. der durch die Entziehung oder Versagung den Reichs⸗ oder Landesbeihilfe entstebt, träͤgt die Gemeinde geigenen Mittein. Handelt es sich um einen weiteren Ge⸗ meindeverband oder um mehrere Errichtungsgemeinden eines gemeinsamen öffentlichen Arbeitsnachweises, so kam bei der Entzichung oder Verfagung angeordnet werden, daß der Aus⸗ ll von einzelnen der mehreren Errichtungsgemeinden oder von

und wie er auf die Gemeinden zu verteilen ist.“ em § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2 hinzugefügt: 1 Für die Unterstützung Erwerbsloser, die bis zum Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit infolge ihrer Berufstätigkeit ertweder keinen Wohnort hatten oder sich an ihrem Wohnort in der Repgel nicht aufhalten konnten. ist die Gemeinde zu⸗ ständig, in der sie bei Eintvitt der Unterstützungsbedürftigkeit ufenthalt hatten, im zweiten Falle jedoch nur so lange, als sie sich an ihrem Wohnort nicht aufhalten. 5. § 6 a Abs. 2 fällt fort. 6. Hinter § 6a werden folgende Vorschriften eingefügt Die Erwerbslosenunterstützung wird Erwerbslosen nicht hrt, die in den letzten 12 Monaten vor Eintritt ihrer hee P ae sbedürftigkeit weniger als drei Monate hindurch eine Beschäftigung ausgeübt haben, in der sie gegen Krankheit pffchtversichert warnemn. 8

Der Reichsarbeizsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats und nach Benehmen mit dem Verwaltungsvat des Roi samts für Arbeitsvermittlung Ausnahmen zulassen.

1 § 6e. Erwerbslosen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet

hoßen, wird die Erwerbslosenumterstützung nicht gawährt Ex⸗ werbslosen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird sie nur gewährt, soweit die oberste 8 hörde oder die von ihr bezeichnete Stelle nach An⸗ hörung des Verwaltungsausschusses des Landesamts für Arbeitsvermibtlung festgestellt hat, daß es Personen dieser Altersowuppen nach der a iinen Lage des Arbeitsmarktes trotz besonderer Bemühungen erst nach längerer Arbeitslosig⸗ keit möglich sein wird, Arbeit zu erlangen.

Erwerbslose, die nach Abs. 1 nicht unterstützungsberechtigt sind, bei denen im übrigen aber die Voraussetzungen für die Unterstützung verliegen, kömnen zu den Arbeiten nach §. 9 Abs. 2 der Vevordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbsglosenfürsorge zugelassen werden. Sie erhalten dann die entsprechende Unterstützung.“

7. Dem § 7 werden folgende Absätze 2 bis 4 hinzugefügt:

„Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats anordnen. daß Ausländern die Fürsorge auch ohne diese Voraussetzung gewährt wird.

Die kann anordnen, daß gegen Angehörige einbs ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht an⸗ gewendet wird.

Der Reichsarbeitsminister kann bestimmen, daß die Zu⸗ gehörigkeit zu einer Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, die im Auslande auf Grund einer ausländischen Gef ein⸗ geführt ist, einer Beschäftigung im Sinne des f. 1 gleichzustellen ist.“ 1“

„8. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 fällt fort. 9. § 9 Abs 1 Satz 1 und 2. Abs. 6 und 10. § 9a erhält folgende Fassung: 1“

„Die Unterstützung darf einem Erwerbslosen innerhalb von 12 Monaten höchstens auf die Dauer von insgesamt

chen gewährt werden.

Abweichungen bestimmt der Reichsarbeitsminister oder die von ihm bezeichnete Stelle. Insbesondere konn die Höchst⸗ dauer der Unterstützung für Angehörige von Berufen, die einen besonders günstigen Arbeitsmarkt gufweisen, bis auf 13 Wochen beschränkt, für Angehörige von Berufen. die einen besonders

4.

Gegen diese Ent⸗

ein s-Ausschusses des Reichsrats und eines aus

Erwerbslosenfürsorge vom 1. November

oder Landesbeihilfe kann

Ieneeh ec des weiteren Gemeindeverbandes zu tragen

ungünstigen Arbeitsmarkt aufweisen, über 26 Wochen hinaus t werden.

folgender

Zur Vermesdung undilliger Härfen kannn die Stelle, die . 91 die Entscheidung über die Unterstützung zuständig ist. die ürsorge ausnahmsweise über das zulässige Höchstmaß hinaus verlängern, jedoch nicht um mehr als 13 Wochen Dee für die Entscheidung zuständige Stelle hat die Er⸗ werbslosenunterstützung auf einen kürzeren Zeitraum zu be⸗ schränken, wenn begründete Aussicht besteht, daß es dem Er⸗ werbslosen möalich sein wird. sich innerhalb dieses Zeitraums durch eigene Bemühung eine Arbeit zu verschaffen, deren Ab⸗ lehans die Entziehung der Unterstützung nach sich zöge. 11. Hinter § 9 a werden folgende Vorschriften eingefügt:

„5 9 b. Sooweit eine Fürsorge für Kurzarbeiter eingerichtet ist, e“ Bge auf die Kurzarbeiterunterstützung die §§ 6 und 7 dieser eerordnung mit der Maßgabe Anwenduna daß die Bedürftig⸗ keit nur insoweit zu prüfen ist, als die Stelle es anordnet, die zur Entscheidung über die Unterstützung zuständig ist, Zuständio für die Kurzarbeiterunterstützung ist die Ge⸗ meinde, in deren Bezirk der Kurzarbeiter beschäftiat wird.

§ 9c. „Spooweit eine Fürsorge für Kurzarbeiter eingerichtet ist, sind die Arbeitgeber verpffschtet über den Arbestsberdiens der Kurzarbeiter dem öffentlichen Arbeitsnachweis Auskunft zu 8 8* und auf Verlangen der Gemeinde die Kurzarbeiterunter⸗ stützung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.“ 12. § 10 erhält folgende Fassung: „Der Verwaltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnach⸗ weises kann die Erwerbslosenunterstützung auch für Erwerbs⸗ lose über 18 Jahre von der Teilnahme an Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung oder Umschulung oder der All⸗ gemeinbildung dienen, abhängig machen, soweit sie nicht von einer Arbeitsleistung abhängig gemacht ist, Er kann bestimmte Ausschließungsgründe für den Bezug der Erwerbslosenfürsorge (Mißbrauch der Einrichtung, Nicht⸗ befolgung der Kontrollvorschristen und dergleichen) festsetzen.“ 13. § 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung: . „Völlig anrechnungsfrei bleiben 1. Unterstützungen, die der Vorscae für den Fall der Arbeitslo 2. Stillgeld, das eine Wöchnerin auf 18 Vorschriften über Wochenhilfe

erhält, 3. Zusatzrente, die auf Grund der §§ 88 bis 95 des Reichs⸗ versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom „Juni 1923 (RGBl. I S. 523) gewährt wird. 14. An die Stelle der §§ 12 a, 12 b Absatz 1 bis 3, 6 und 7, 89 12 c bis 12 t treten solgende Vorschriften:

auf Grund eigener igkeit bezieht,

rund der reichsgesetz⸗ und Wochenfürsorge

Die Gemeinde, die zur Auszahlung der Erwerbslosen⸗

unterstützung zuständig ist, soll alle Erwerbslosen, die sie zu unterstützen hat, bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse s 98 Bezirks oder einer anderen Krankenkasse 225 der Reichs⸗ versicherungsordnung), die in ihrem Bezirk ihren Sitz hat und deren Leistungen denen der Allgemeinen Ortskrankenkasse min⸗ destens gleichwertig sind, gegen Krankheit bersinemn. Sie hat in diesem Falle den Erwerbslosen binnen drei chen nach Beginn der Unterstützung anzumelden und die vollen Beiträge aus Mitteln der Fürsonge für ihn zu zahlen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, für den die Erwerbs⸗ losenunterstützung nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 erst⸗ Hai ezahe⸗ werden darf. Der Versicherte ist abzumelden, sobald die Voraussetzungen ür den Bezug der Erwerbslosen⸗ unterstützung nicht mehr vollständig vorliegen. 8 Nag 1 . Feicgeich önnen Erwerbslose, die der Reichsversicherungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz zur Fortsetzung oder Auf⸗ rechterhaltung einer Versiche Kvankheit berechtigt

rsicherung gegen sind, die Versicherung bei ihrer früheren Kasse beantragen.

§ 12 b. 1“

Als Grundlohn gilt der Betrag, den der Erwerbslose als Gemwerbsloserunzerstüung für seine Person erhielte, wenn er nicht Fekiga Be Krankenkas

„Die Leistungen der Krankenkassen bestimmen sich nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung. Streit über Beiträge und Leistungen wird im Verfahren nach der Reichs⸗ versicherungsordnung entschiden. 1 „Ein Ausscheiden aus der Kasse, das deshakb erfolgt, weil eine veugseung, siß die Erwerbslosenunterstützung weg⸗ Pfanen ist, stebt Ausscheiden wegen Erwerbslosigkeit im

inne des § 214 der Reichsversicherungsordnung und dem Aus⸗ scheiden aus der ver icherungspflichtigen chäftigung im Siane des § 313 der Reichsversicherungsordnung gleich. Ge⸗ hörte der Versicherte, bevor er § 12 a Verordnung versichert war, einer anderen Kasse an, so stehen ihm die Rechte aus § 313 der Reichsversicherungsordnung auch gegen⸗ über dieser Kasse zu. s 6

Neben Krankengeld, Wochengeld oder den Ersatzleistungen, die an ihre Stelle tieten, darf ein Erwerbsloser für seine Person keine Erwerbslosenunterstützung erhalten. Dagegen erhäͤlt er die Familienzuschläge 8 eben sonstigen Leistungen der Krankenversicherung wird die Erwerbslosenunterstützung in vollem Umfange gewährt.

§ 12 e. 8

Hat die Gemeinde einen Enwerbslosen nicht nach den Vorschriften der 88.128 12 b versichert oder die erforderlichen Meldungen oder Beitragszahlungen unterlassen und erhält er safeloedessen keine oder zu geringe Leistungen von der Kranken⸗ kasse, so wird ihm die Hauptunterstützung in Höhe des dadurch verursachten Ausfalls gewährt, soweit er nicht dauernd arbeits⸗ unfähig ist und im übrigen die Voraussetzungen für die Ge⸗ währung der Enverbslosenunterstützung vorliegen. Daneben hat die Gemeinde dem Erwerbslosen die gleiche oder eine

leichwertige Krankenpflege, Wochenhilse diese jedoch mit

Uüssher ., Wochengeldes oder se seenhicse aus FMeac.

Mitteln zu gewähren. Kann die Gemeinde die ärztliche Be⸗ handlung selbst nicht beschaffen, so hat sie dem Erwer *

ür drei Viertel des Krankengeldes zu gewähren, das ihm

nach dem § 12 b zusteht. Die Vorschriften über die Ge⸗ währung von Familienzuschlägen bleiben unberührt.“

15. § 14 fällt fort.

16. die Stelle der Sätze 3 und 4 „Die Bewilligung von Reichsmitteln vexpflichtet das

Land, den gleichen Betrag aus eigenen Mitteln zur Unter⸗

Hheng von Maßnahmen aufzuwenden, die geeignet sind, den

bbau der Erwerbslosenfürsorge zu fördern.

17. § 16 fällt fort.

18. § 16 a erhält folgende Fgflung:

„Der Vorstand der neinde h befugt, bei Zuwider⸗ dlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder der rordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbs⸗

losenfürsorge gefen die Ausführungsvorschriften zu diesen Ver⸗ ordnungen oder die Beschlüsse der Gemeinde, die zur Durch⸗ führung dieser Verordnungen erlassen werden, Ordnungsstrafen haeursten der Gemeindekasse bis zur Höhe von 150 Goldmark r jeden Die

de seeseben die Stellen, d. 8. 8 eiche Befugnis haben die Stellen, die

der Vevordnung über die Aufbringung der Mie fh die Erwerbglosenfürsorge zur Entscheidung über ein Unterstützunzs⸗ gesuch berufen sind, hinsichtlich ijhre Beschlüsse. Die Strafen werden wie 1

4 2

8 Reichsarbeitsministers

19. Hinker § 16 a wird folgender § 16 9 eingefügt: „Gemeinde im Sime dieser Verordnung u de ordnung über die Aufbringung der Mittel für die En 1. 8 osenfürsorge ist die Errichtunzsgemeinde des zffenne Arbeitsnachweises, soweit sich nicht aus einzelnen Püca mungen dieser Verordnung ein anderes ergibt.“ sim

20. § 17 Satz 1 und 3 fällt fort. ““

Artikel 2 1

Die Verordnung über die Aufbringun Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oktober s922

der Mittel fir . wird wie folgt, geändert: S. Holgehde Fassung:

1. § 1 Abs. 2 erhält

n 3 8 nehmer und Gemeinden den notwendigen Aufwand d Fenfürfacg in mit ungewöhnlich großer vmeit osigkeit zeitweise nicht decken, leisten das Reich und die wel. Beihilfen.“ snde⸗

2. § 2 erhält folgende Fassung: „Beitragspflichtig sind die Arbeitnehmer, die auf (, der Reichsversicherungsordnung oder des Re chekragh hen gesetes für den Fall der Krankheit pflichtversichert W1in ng⸗ ihre Arbeitgeber 10 Die Höhe der Weiträge sotzt der Verwaltungsauesgh, des Fffentlichen Arbeitsnochweises für seinen Berirt dangag teilen des Grundlohns (Lohnstufen, wirklicher Arbeitsverdiens E” fest, in den besonders bestimmten Fälken d 88 z und 11 der Verwaltungsausschuß des Landesamtt 1 rbeitsvermittlung Gegen die Festsetzung durch den Nül waltungsausschuß des öffentlichen Arbe ternceerch, ist Ve chwerde an den Verwaltungsausschuß des Landesamts sir rbeitsvevmittlung zulässig, gegen die Fesosctzung durch 8 an den Ver⸗

2

Verwaltungsausschuß des Landesamts Beschwerde waltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung.

Die Beiträge sind so zu 8 daß sie zwei Dritel der notwendigen Kosten des öffentlichen Arbeitsnachweises um den notwendigen Aufwand der Erwerbslosenfürsorge im Berck

des öffentlichen Arbeitsnachweises insoweit decken, alg er nich von der Gemeinde nach § 4 getragen wird. Sie dürfen edech außer im Falle des § 6 Abs. 2 drei vom Hundert des Grmd. lohns (Lohnstufen, wirklicher Arbeitsverdienst, Mitglieden klassen) nicht übersteigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmg tragen den Beitrag je zur Hälfte.

Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung ve Reichsministers der Finanzen und des Reichsrats nacz Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts füt Arbeitsvermittlung:

1. einen höheren Hundertsatz des Grundlohnes zulassen,

2. bestimmte Beschäftigungen oder Personengruppen für bes⸗ tragsfrei erklären oder verschieden belasten,

3. Arbeibnehmer, deren Einkommen über die Grene wf

Knankenversicherung hinausgeht. zu freiwilligen Beiträggl

zulasson oder zu Pflichtbeiträgen heranziehen,

die Bildung und die Verwendung von Rücklagen ber⸗

schreiben.“ 8

4. 3. § 3 Ab. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

9 „Für die Kronkenversicherung nach dem Reichsknappschaflt geset owie für Betriebskrankenkassen und Ersatzkassen kam

r Reichsarbeitsminister Abweichendes bestimmen.“

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:

88 18 oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichnet Stelle kann der Gemeinde vorschreiben oder gestatten, daß di Beiträge auf eine andere Art als durch die Krankenkassen ee hoben werden, und in diesem Falle auch die Beitreibung ander⸗ weitig regeln. e kann angeordnet werden, daß die Bei⸗ b6n Rücksicht auf den Grundlohn nach Bruchteilen di wirklichen Arbeitsverdienstes festgesetzt werden.

5. Hinter § 3 wird folgender § 3a eingeschaltet:

„Aus der Beitragssumme sind zunächst zwei Drittel ar notwendigen Kosten des öffentlichen Arbeitsnachweises zu dechn Davon abgesehen it durch die Beitragssumme der Fürsorge⸗ aufwand zu decken, soweit er nicht gemäß § 4 durch Keistungen

dder Gemeinde zu decken ist. 88 Aus der Beitragssumme, die im Bezirk eines Landesamth für Arbeitsvermittlung eingeht, werden zwei Drittel der mat⸗ wendigen Kosten des Landesamts gedeckt. Den ungedeckten Nel

trägt die Errichtungskörperschaft.“ ““

6. 8 4 erhält folgende Fasfung⸗ „Die Gemeinde tragt die Kosten des öffentlichen Avlbeilt⸗ nachweises, soweit sie nicht gemäß § 3 3 durch die Beiträge des Arbeitgeber und Arbeitnehmer gedeckt werden, sowie ein Neuntel des Aufwandes der Erwerbslosenfürsorge im Bezil des Arbeitsnachweisse.. Der Reichsarbeitsminister kann mit Wirkung vom 1.Nül 1924 oder von einem späteren Zeitpunkte an mit Zustimmig des Reichsrats für das Reichsgebiet oder Keile desselpen der Anteil der Gemeinden am Fürforgeaufwande widerruflich hi Zkauf ein Sechstel erhöhen. Er kann die Befugnis hiern da —Kcbersten Landesbehörden übertragen.“ b

7. Hinter § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „Hat ein öffentlicher Arbeitsnacheveis mehrere Errichtunge⸗ gemeinden oder ist er bei einem weiteren Gemeindeverbante errichtet, so sind die Lasten auf die einzelnen Gemeinden hnter⸗ zuverteilen. Die Regelung der Unterverteilung blei den obersten Landesbehörden überlassen.“

§ 5 erhält folgende ung: 8

„Gemeinden, die 88 verschiedener öffentlicher Arbeitz⸗ nachweise sind, können durch übereinstimmenden Beschluh bestimmen, daß die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeit⸗ nehmer nach dem Gesamtaufwande bemessen werden, der lu den Bezirken ihrer Arbeitsnachweise entsteht. Der, Beschluh bedarf der der oberften Landesbehörde oder der von dieser bezeichneten Stelle und muß bestimmet welcher Verwaltungsausschuß die Beitrage festzusetzen ha⸗ Die Festsetzung kann mit seiner Zustimmung au 2- Verwaltungsausschuß eines Landesamts für Arbeitsverm lung übertragen werden.

Auch ohne Beschluß der Gemeinden kann die obersh Landesbehörde anordnen, daß die Beiträge nach dem Gefon⸗ aufwande eines größeren Bezirks bemessen werden. 26 Bezirk soll ehelmsb der eines Landesamts für Üren- vermittlung sein. ie Anordnung muß bestimmen, melo Verwaltungsausschuß die Beiträge festzusetzen hat. ine kann F daß die Krankenkassen die Beiträge an aen andere Stelle als die Verwaltungsgemeinde des öffentli Arbeitsnachweises abzuführen haben. 8

Der Reichsarbeitsminister kann mit. Zustimmung 7 Reichsrats und nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat de Reichsamts für Arbeitsvermittlung bestimmen, daß den Beiträge der Arbeitgeber und Mbeitnehmer nach itt⸗ Gesamlaufwande bemessen werden, der im ganzen die gg gebiet, in mehreren Ländern oder in Bezirken, mehreren Ländern gehören, entsteht.. 8

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87 8

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öchstleistungen der Arbeitgeber. Arbete

8t

Deutschen

Forisetung zöus der Ersten Beilage.) Sielle des F g treten folgende Vorschriften;,

Unterstützungsgesuche entscheidet der Vorsitzende des 1 becichen Alrbczeg gachbe ses. . 1 t der Arbeitsnachweis mebrere Errichtungsgemeinden, o kann der Vorsitzende den Vorständen derjenigen Ge⸗ so inden, die nicht Verwaltungsgemeinde sind, mit ihrer Pustimmun die Entscheidung für ihre Bezirke übertragen. uch ohne bef E“ kann die Uebertragung durch die oberste Landes ehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle ausgesprochen werden; gehören die beteiligten Gemeinden dn gelschiedenen Ländern, so bedarf die Uebertragung einer emeinschaftlichen Anordnung der obersten Landesbehörden. 9 Ist der Arbeitsnachweis bei einem weiteren Gemeinde⸗ verband errichtet, se kann der Vorstand des Gemeinde⸗ verbandes die Entscheidung den Vorständen der Einzel⸗ gemeinden für ihren Bezixk übertragen. Das gleiche gilt, wenn sich unter den Errichtungsgemeinden eines gemein⸗ samen Arbeitsnachweises ein weiterer Gemeindeverband oder mehrere weitere Gemeindeverbände befinden; die Ueber⸗ tragung geschieht in diesem Falle gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden des Arbeitsnachweises und den Vorstand des weiteren Gemeindeverbandes.

§ 8a.

Der Vorstand der Gemeinde k er Wahrung der öffentlichen Interessen fär erforderlich hält, auf dem Gebiete der Erwerbslosenfürsorge, insbesondere für die Entscheidungen über Unterstützungsgesuche, dem Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises bindende Weisungen erteilen. Vorher soll der Verwaltungsausschuß des Arbeits⸗ nachweises gehört werden. Hat der Arbeitsnachweis mehrere Errichtungsgemeinden, so ist der Vorsitzende an die Weisungen des Vorstandes der Verwaltungsgemeinde gebunden. Dieser soll die isungen nach Benehmen mit den Vorständen der übrigen Errichtungsgemeinden erteilen. Den Vorständen der Errichtungsgemeinden, die nach § 8 Abs. 2 an die Stelle des Vorsitzenden treten, können bindende Weisungen gemäß Satz 1 nicht erteilt werden, den Vorständen der Einzel⸗ emeinden 8 Abs. 3) nur vom Vorstande ihres weiteren Femeindeverbandes. § 8b.

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist binnen zwei Wochen, nach ihrer Bekanntgabe Einspruch beim Verwaltungs⸗ aüsschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises zulässig. § 50 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Arbeitsnachweisgesetzes findet Anwendung.

Tritt der Ausschuß dem Vorsitzenden bei, so kann die Ent⸗ scheidung durch ein Rechtsmittel nicht weiter angefochten werden. Andernfalls schlägt er Abänderung vor. Der Vor⸗ se- kann dem Vorschlage stattgeben, sofern nicht eine Weisung der Gemeinde entgegensteht. Gibt er dem Vorschlage des Ausschusses nicht statt, so hat er die Sache der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle vorzulegen. Gegen die Entscheidung dieser Stelle ist ein Rechtsmittel nicht

eben.. .J. .12462* b Abs. 1 und. 2 finden entsprechende Amwendung, wenn auf Fhun n § 8 Abs. 2 der Vorstand einer Gemeinde ent⸗

Soweit mehr als zwei Drittel des Gesamtaufwandes durch

die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebracht werden kann der Reichsarbeitsminister nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung die Vorschriften der Abs. 2 und 3 für das Reichsgebiet oder Teile desselben dauernd oder vorübergehend aufheben. nn ses Anordnung sich auf das ganze Reichsgebiet erstreckt, bedarf

9 din die

un, wenn er es zur

ie der Zustimmung des Reichsrats; wenn sie sich auf Teile des eichsgebiets erstreckt, bedarf sie der Zustimmung der obersten Wird die Aufhebung ausgesprochen, so finden

Landesbehörden 1 des Arbeits⸗

auf das Beschwerdeverfahren die §§ 50 bis 52 nachweisgesetzes Amvendung. Entscheidungen, die die Vorstände der Einzelgemeinden eines weiteren. Gemeindeverbandes auf Grund des § 8 Abs. 3 treffen, könnnen vom Vorstand des Gemeindeverbandes ab⸗ ündert werden. Auf die abändernden Entscheidungen, die getroffen werden, finden die §§ 8a und 8 b An⸗ ndung. 1 10. Dem § 9 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 hinzugefügt: Als Arbeitsleistung kann auch eine Tätigkeit bei öffent⸗ lichen Notstandsarbeiten verlangt werden. Der Verwaltungs⸗ ausschuß kann über die Dauer der Arbeitsleistung Be⸗ stimmungen treffen und hat dafür zu sorgen, daß den Erwerbs⸗ losen nur solche Arbeiten zugewiesen werden, die gemeinnützigen Charakter tragen und ihnen nach ihrem körperlichen Zustande zugemutet werden können.“ 11““ ll. Die in § 10 befristet aufgehobenen Vorschriften der Ver⸗ vnung über Erwerbslosenfürsorge bleiben endaültig außer Kraft. 22, § 1I erhält folgende Fassu „In den Bezirken der 1 1 hanäura können die Verwaltungsausschüsse der Landesämter r Arbeitsvermittlung gans oder teilweife die Aufgaben über⸗ nehmen, die nach dieser Verordnung und der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge den Verwaltungsausschüssen der öffent⸗ licen Arbeitsnachweise obliegen. Im Beschwerdeverfahren itt dann an die Stelle des Verwaltungsausschusses des Feneeemis der Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeits⸗ mittlung.“ ““ 2 1. § 12 erhält folgende Fassuna:; 8 8 ,„Der Reichsarbeitsminister, die obersten Landesbehörden und die Verwaltungsausschüsse der öffentlichen Arbeitsnachweise künnen Vorschriften zur Ausführung dieser Verordnuna und her Verordnung über Erwerbslosenfürsorge erlassen. Die Ausführungsvorschriften des Reichsarbeitsministers gehen denen ber obersten Landesbehörden, die der obersten Landesbehörden nen der Verwaltungsausschüsse vor. 8 gr g51. Artikel 3. 8967, Abs. 3 des Arbeitsnachmweisgesetzes vom he1.1S. 657) fällt fort. oronunr b 1. Nr. 3

Artikel 4. und 14 und Art. 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 dieser Ver⸗ 1. 18

22. Juli 1922

vhel 1924 in Kra ednungen, die nach dieser Verordnung g oder vgöhescheieben sind, können erlassen werden, bevor die nmungen in Kraft treten, auf die sie sich stützen.

Artikel 5. ns ichsarbeitsminister ist ermächtigt, die Verordnung über gsenfürsorge und die Verordnung über die Aufbringung der 8 die Erwerbslosenfürsorge unter Heesctipane der

diese. Verordnungen durch spätere Gesetze und Ver⸗ be schließlich der ge Fiese ge Verordnung Fhadren der Ueberschrift „Veror nung über Erwerbslosenfürsorge“

1 1I1“ 1 8 ter

ig treten am 1. 1. 1924, die übrigen Bestimmungen am ft. Ano

gegenstandslos geworden

Stadt Berlin und des Freistaates

Zyweite Beilage b Reichsanzeiger und Preußischen

*

sanzeiger

Perlin, Donnerstag, den 14. Februar

n. Er darf dabei in der Ausdrucksweise und der Reihenfolge der Bestimmungen von dem bisherigen Wortlaut ab⸗ weichen, er darf ferner, soweit durch die gegenwärtige Verordnung eine Aenderung oder Ergänzung. der genannten Verordnungen bedingt ist, diese Aenderung oder Ergänzung vornehmen seowie Vorschriften, die b send. fortlassen.

Diese Ermächtigung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 13. Februar 1924. 8

Der Rei Der Reichsarbeitsminister. 8 Dr. Brauns.

neu bekanntzum

8

- nung über Krankenversicherung.) Vom 13. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 RGBl. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung der Ausschüsse des Reichsrats und des Reichstags:

§ 1. 8 Krankenkassen mit räumlich weit ausgedehntem Bezirk gelten Vorschriften der §§ 2—7.

Die Kasse kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen ihrer Mit⸗ glieder oder für einen oder mehrere Betriebe Sektionen bilden und ihnen einen Teil der Einnahmen und Ausgaben zuweisen. Das Nähere, namentlich über Aufgaben, Ferhasuns Verwaltung und Zu⸗ ständigkeit, bestimmt die Satzung mit Zustimmung des Oberversiche⸗ rungsamts s Oberversicherungsamt kann auf Antraag Beteiligter nach Anhörung der Kasse die Bildung von Sektionen anordnen. Der Kassenvorstand hat gegen eine solche Anordnung und der Antragsteller gegen ihre Ablehnung binnen einem Monat die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde.

Die Kasse kann zur Vermeidung von Fuhrkosten unter Berück⸗

85 ung der Wege⸗ und Flächenverhältnisse Arztbezirke bilden. In

r Regel soll fün jeden Bezirk ein Arzt bestellt werden. Bei der Bezirkseinteilung ist auch die Stellvertretung zu regeln.

1b 8 4. 1

Will eine Kasse Kassenarztbezirke bilden, so hat sie es den bisher für sie tätigen Aerzten und dem für den Kassenbereich zuständigen örtlichen Verband der Aerzte zur Erklärung binnen angemessener Frist mitzuteilen. Bei Feringfücger Aenderung von Bezirken genügt Mit⸗ teilung an die beteiligten Aerzte. ““

Geht kein Vorschlag der Aerzte oder des Verbandes ein oder findet keine Einigung statt, so entscheidet der Ueberwachungsausschuß endgültig über Abgrenzung und Zuteilung der Heesreg. Antrag der Kasse treten für diesen Fall an Stelle der sonstigen Vertreter der Krankenkasse im Ueberwachungsausschuß 2 vom Kassenvorstand be⸗ stellte Vertreter, von denen der eine Arbeitgeber, der andere Arbeit⸗ nehmer sein muß. G 85

Die Bezahlung der für den 8 nicht zuständigen Aerzte kann die Kase von dringenden a abefseben ablehnen. Der Reichsausschuß für Aerzte und Knankenkassen bestimmt die Vor⸗ aussetzungen, unter denen einem Versicherten die Auswahl unter den bei der Kasse zugelassenen Aerzten freisteht, wenn er die Mehrkosten

die

Die Satzung der Kasse kann nach Vereinbarung des Vorstandes mit den für den Bezirk örtlich zuständigen Organisationen der Arbeit⸗ heber und nach Anhörung der für die Kasse tätigen Aerzte bestimmen, baß die Arbeitgeber der an der Vereinbarung beteiligten Gruppen die Kosten der notwendigen Arzt⸗ und Krankenfuhren für ihre Be⸗ schäͤftigten zu tragen haben. 9

Die Kasse kann Krankenschwestern als Pflegepersonen und als Gehilfinnen der Aerzte anstellen. Der Reichsausschuß für Aerzte und Krankenkassen kann Richtlinien für die Tätigkeit dieser Kranken⸗

schwestern aufstellen. 58 Hinter § 187 a der Reichsversicherungsordnung wird folgender

§ 187 b eingefügt: Die Krankenkassen können für die Ausstellung des Kranken⸗

8 Se. an Kassenmitglieder oder deren Angehörige eine Gebühr

bis zu 10 Goldpfennig erheben, es sei denn, daß es sich um

Unfälle oder ansteckende Krankheiten handelt.

In § 394 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung treten an

Stelle der Worte „nur aus Süeeichaeef die Worte „ganz oder über⸗ wiegend aus Sachbezügen“.

§ 437 der Reichsversicherungsordnung erhält folgenden Abs. 2: 8 Die Satzung kann bestimmen, daß der Dienstberechtigte G 8 diejenigen rsicherten, welche reie Verpflegung und Wohnung von ihm erhalten, den dafür festgesetzten Wert 160 Abs. 2 . Reichsversicherungsordnung) während der Dauer der Krankenhauspflege, längstens aber für den in § 617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum, an die Krankenkasse zu erstatten haben, sofern die Aufnahme in das Krankenhaus auf Antrag des Dienstberechtigten geschieht und es sich nicht um eine ansteckende Krankheit handelt.

Im § 25 der Verordnung über Krankenhilfe bei den Kranken⸗ kassen vom 30. Oktober 1923 (RGBl. I S. 1054) werden Abs. 3, 4 durch folgende Vorschriften ersetzt:

Der Reichsausschuß für Aerzte und Krankenkassen setzt die Ausnahmen von der 1gS. der Abs. 1, 2 fest. Bis zu dieser 7 stsetun bestimmt der Vorstand die Ausnahmen, namentlich für dringende Fälle und besonders schwere Er⸗ krankungen. 1

Der Kassenvorstand bestimmt, wie die Mitglieder mit ihrem Kostenanteil heranzuziehen sind.

§ 12. 1b :

Werden infolge der Neuerrichtung von Sektionen nach § 2 dieser Verordnung Beamte oder Angestellte der Krankenkassen entbehrlich, o haben die neuerrichteten Sektionen diese bei der Anstellung von auptamtlichen Beamten und Angestellten nach Maßgabe des § 290 der Reichsversicherungsordnung in erster Reihe zu berücksichtigen. Im übrigen gelten die §§ 302 und 305 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.

G 13. Der § 4 der Verordnung ben Krankenhilfe bei den Kranken⸗ kassen vom 30. Oktober 1923 (RGBl. 1 S. 1054) fällt weg.

§ 14. Im Artikel IX der Verordnung auf Grund des Notgesetzes (Krankenversicherung) vom 27. September 1 (RGBl. I Seite 868 erhalten 8.8 3 folgende Fassung: 1 1 . „Die Artikel I bis VII dieser Verordnung treten mit dem Ablauf des 31. März 1925 außer Kraft. Der Reichsarbeits⸗ minister kann die Geltungsdauer bis auf ein weiteres Jahr 1111141141X“*“

*) Die Verord

.

nung wird auch im

1“ *

Gese

lage über

ichsgesetzblatt veröffentlicht.

§ 15.

Dem § 276 der Meeee ehrn ens in der Fas ung des 12 Erhaltung lei Krankenkassenvom 27. Uhacs Bl. 1 Seite 225) wird folgender Absatz 2 angefügt: „Innungskrankenkassen werden vereinigt, wenn ihre Innungen vereinigt werden.“ 5 Im § 282 der Eas wird nach der Zahl „276“ eingefügt „Absatz 2“. 8 Der § 373 a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung det Aenderungen der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1923 (RBGl. I Seite 686) fällt weg. Im § 374 der Reichsversicherungsordnung fällt die Zahl

„373 a“ weg.

Berlin, den 13. Februar 1924. 1 Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister M .“ Dr. Brauns.

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e“ . 89

Gebühren im Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht.

1“ Vom 13. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1 1923 (RGBl. I S. 1179), verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichs⸗ tags:

.

Für das Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht wird eine lu die Reichekasse fließende Gebühr erhoben. Die Gebühr ist nach dem Werte des Streitgegenstandes und der Höhe der dem Reich er⸗ wachsenen Auslagen zu bemessen. Daneben kann auch die dem Ge⸗ richte verursachte Mühewaltung berücksichtigt werden.

Die Gebühr soll nicht mehr als 10 vH und nicht weniger als 2 vH des Wertes des Streitgegenstandes betragen.

Aus besonderen Gründen kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. 1.. 3

Für das Wiederaufnahmeverfahren wird eine besondere Gebüh nach Maßgabe vorstehender Vorschriften erhoben.

über 92 1

§ 2. Wird eine besondere Festsetzung des Wertes des Streitgegen⸗ stands erforderlich, so erfolgt sie durch den für die Entscheidung der Hauptfache zuständigen Senat nach freiem Ermessen.

§ 3.

Die Entscheidung darüber, wer die Gebühr zu tragen hat und die Festsetzung der Höhe der Gebühr erfolgt im Urteil oder, wenn dies unterblieben ist oder ein Vertahren auf andere Weise beendet wird, endgültig durch den Vorsitzenden des Hauptsache zuständigen Senats.

Die Beitreibung der Gebühr erfolgt auf Ersu 1 6 wirtschaftsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Soweit die Gebühr vom Reichs.⸗ fiskus zu tiagen ist, wird sie nicht erhoben.

§ 5.

Das Reichswirtschaftsgericht, außerhalb der Verhandlung der Vorsitzende oder der die Ermittlungen führende Richter, kann die Anberaumung eines Termins oder die Anordnung einer Beweis⸗ aufnahme von der Einzahlung eines Vorschusses zur Deckung der Reichskasse wegen der Gebühren und Auslagen abhängig machen. 3

§ 6.

Der Präsident des Reichswirtschaftsgerichts ist befugt. Gebühren,

die durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der

Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen. Das gleiche gilt, wenn

die Einziehung der Kosten sich als unzulässig oder unmöglich erweist

oder wenn die Zwangsvollstreckung im Ausland stattfinden müßte.

Der Reichswirtschaftsminister kann zur Ausführung dieser Vor⸗ schrift weitere Anordnungen erlassen.

Der Wert des Streitgegenstands ist in Gold zu bestimmen,

ebenso werden die Gebühren, Auslagen und Vorschüsse in Gold be⸗

rechnet. 1 6 In Reichswährung geleistete Zahlungen sind nach dem Tage der

ahlung in Gold umzurechnen Als Tag der Zahlung gilt 1 Feter durch Postanweisung oder Zahlkarte der aus dem Tages⸗ tempel der Aufgabepostanstalt ersichtliche Tag der Einzahlung, Zahlung durch Postscheck oder Postüberweisung der Tag, der sich au dem Tagesstempel des Postscheckamts auf dem der Kasse ausgehändigten Abschnitt ergibt. Im übrigen gilt als Tag der Zahlung der Tag

des Zahlungseingangs 8 Bis auf weiteres ist für die Umrechnung der vom Reichsminister

der Finanzen bekanntgegebene Goldumrechnungssatz 2 der Durch⸗ führungsbestimmungen zur Aufwertungsverordnung vom 13. Oktober 1923 RGBl. 1 S. 951 —) maßgebend. b

Der Reichswirtschaftsminister ist ermächtigt, einen anderen Be⸗

rechnungssatz zu bestimmen. 8 3

Im § 10 Abs. 4 der Verordnung über das Reichswirtschafts⸗ gericht vom 21. Mat 1920 in der Fassung der Entschädigungsordnung vom 30. Juli 1921 RG PBl. S. 1046 wird das Wort „Mark“ durch das Wort „Goldmark“ ersetzt.

§ 9.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vorschriften über die Erhebung von Gerichtsgebühren und Auslagen für das Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht außer Kraft. 8s

Berlin. den 13. Februar 1924. Der Reichskanzler. vW4“ 6 8 zur A nderung des Telegraphenwegegesetz es. Vom 13. Februar 1924. G Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichstags und des Reichsrats

Artikel I.

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Das Telegraphenwegegesetz vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) wird wie folgt geändert: 8 1. Der § 5 Abfatz 1 erhält folgende Fassung: 1 1 ie Telegraphenlinien find so auezuführen und instand⸗ zuhalten, daß sie vorhandene besondere Anlagen (der Wege⸗ unterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations⸗ Wasser, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und der⸗ gleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung und Instandhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen er⸗ wachsenden Kosten hat die Telegraphenverwaltung zu tragen.

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