Verkündung im Reichegezetzblatt solgt.
ordnung auf einem Verkehrsweg vorhanden, so bestimmt sich ihre Rechtsstellung gegenüber der Telegtapbenverwaltung vom Inkraft⸗ “ Verordnung ab nach den Vorschriften des Telegraphen⸗ „ e Fassung Abweichende besondere Vereinbarung’n zwischen der Tele⸗ e eeee .⸗ der Anlage bleiben unbe⸗ ührt, soweit sie die Anlage in ihrem Bestand zur Zeit des Inklaft⸗ tretens der Verordnung betreffen. — dur e
Berlin, den 13. Februar 1924.
mungen zum Gesetz
Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906 RBl. S. 109) in der Fassung der Verordnung über die Sta⸗ tistische Gebühr vom 12. Februar 1924 )RGBl. I S. 61) wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:
Tkatt für das Der ndert:
ersett
6. Hinter § 6 wud folgender § 6a eingefügt:
1.
vom 6. April 1892 (RGBl. S 467) wird wie folgt geändert:
8 Anlage C werden gestrichen⸗
von den unter Ziffer 1 bis 5 des §
den a 8 Nennbetrages.
1 abe. “
2. Der § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so aus⸗
zuführen und instandzuhalten, daß sie die vorhandenen Tele⸗ graphenlinien nicht mörend beeinflussen.
1. Der 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die
schon vorhandene Telegraphenlinie mit Schutzvorkehrungen ver⸗ sehen werden, so sind die aus deren Herstellung und Instand⸗ hantung erwachsenden Kosten von der Telegraphenverwaltung
zu tragen.
4. In § 6 Absatz 4 werden die Worte „die durch die Verlegung pder Venänderung oder durch die Herstellung der Schutz⸗ vorfehrungen erwachsenden Kosten“ ersetzt durch die Worte ddie aus der Verlegung oder Veränderung oder aus der Her⸗ 4 henen und Instandhaltung der Schutzvorkehrungen erwachsenen osten“.
b. In § 6 Absatz 5 ist hinter dem Wort „Herstellung“ einzu⸗ 8 schalten: und Instandhaltung“. Herf z
(1) Ist die spätere besondere Anlage eine elektrische An⸗ lage so gelten an Stelle des § 6 die folgenden Vorschriften.
(2) Die srätere besondere Anlage ist nach Möglichkeit so auszuführen und instandzuhalten, daß sie die vorhandene Telemapbenlinie nicht störend beeinflußt. Die aus der Her⸗ stellung und Instandhaltung erforderlicher Schutzvorkebrungen erwachsenden Kosten hat die spätere besondere Anlage zu tiagen.
(3) Die Verlegung oder Veränderung einer Telegraphenlinie kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn sonst die Hersteilung einer späteren besonderen Anlage, die aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbe ondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, ausgeführt werden soll, unterbleiben müßte oder wesentlich erschwert werden würde, und wenn die Verlegung oder Veränderung der Telegraphenlinie mit ihrer Zweckbestimmung und ihrem Betrieb vereinbar ist Ver⸗ legung der Tesemapbenlinie auf ein anderes Grundstück kann auf Grund des vorstehenden Satzes nur verlangt werden, wenn dieses Grundstück ein Verkehrsweg im Sinne dieses Gesetzes ist. Werden Verkabelungen von Telegraphenlinien sowie Ver⸗ legungen oder Veränderungen unterirdisch verlaufender Tele⸗ graphenlinien verlangt, so entscheidet die Telegraphenverwaltung endgültig darüber, ob sie mit der Zweckbestimmung und dem Betrieb der Telegrapbenlinie vereinbar sind.
(4) Auf spätere Aenderungen vorbandener elektrischer An⸗
lagen finden die vorstehenden Vorschꝛiften entsprechende An⸗ wendung.
In § 13 Absatz 2 sind die Wort durch: „5, 6 18 6a“¹. 1 86 Das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen
„5 und 6“ zu ersetzen
8
Reichs
Der § 12 erhält folgende Fassung:
Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebs
der emen Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist, aur Kosten des Teils, der durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende Aenderung seiner bestehenden An⸗ lage die Störung oder die Gefahr der Störung veranlaßt, nach Möglichfeit so anszuführen und instandzuhalten, daß sie sich nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung und Instandhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat die spätere Anlage zu tragen.
1 Artikel III. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf ihre
[2) Ist eine besondere Anlage beim Inkrafttreten dieser Ver⸗
in der auf Grund dieser Verordnung maßgebenden
Der Reichskanzler.
Der Reichspostministe
1 Dr. Höfle. Verordnung r Aenderung der SeSrsb, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande. Vom 14. Februar 1924.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Statistik des
tim Februar 1906 zum Ge⸗ tistik des Warenverke rs mit dem Auslande
en wie fol wie folgt ge⸗
I. Die Ausfü 1 dr. Hheehe. Perkne eg vema9 neiche Reich E. 13, wem
“ “] Satz des ersten Absatzes des § 1 und die
1 erhält folgen. Fassung: ordrucke 18. eNezebetssger vom 9. Februar 1906 (Zentralblatt für das Hegthen⸗ Fhe S. 137) genannten Anmeldestellen verkauft. b (3) § 12 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 2. 8 §§ 46 bis 48 werden durch die folgenden Bestimmungen
§ 46.
(1) Die Stempelmarken werden bei den Postanstalten und den ren statistischen Anmeldestellen verkauft, und zwar je⸗ weils zu demselben Preise wie Postwertzeichen des gleichen
8
89 § 12, Absatz 2, Sa inzeln werden diese
Die
„ (2) Die Stempelmarken sind mit der Umschrift „Deut⸗ sches Reich, Statistische Gebühr“ und der Ansahbefdes Be. trages, für den sie gelten, nämlich für Wertbeträge von 5, 10 und 50 Pfennigen sowie von 1 und 5 Mark bezeichnet. (1) Die öffentlichen Beförderungsanstalten haben die Stempelmarken auf den Anmeldescheinen derart abzustempeln daß die obere Hüifte der Stempelmarken zur Entwertung du ie Anmeldestelle freibleibt. Die Anmeldestellen haben die au den Anmeldepapieren befindlichen Stempelmarken auf Richtig⸗ 1 ö“ zu prüfen und sie durch Abstempelung zu 1 11 Flempelmarken düffen vg ibrem Lesrc⸗. mit 1 inlochen angehrachten Firmen⸗ oder sonstigen das Eigentum nachweisenden Zeichen versehen sein.
§ 48.
Unbrauchbar gewordene Stempelmarken, di icht * sind, sind von den Anmelvestellen ve ⸗T. 8835
nach
mit Wirkung vom 14. vom 1. Januar 1924 in Kraft gesetzt.
„ferner“ die Worte „sowie Verzeichnis der “
gemäß Abschnitt I11, 5 der Anlage zu der 19. Februar 1923 (Reichsministerialbl S. 201) zu streichen waren, snn 18 v b8. “ 88 Streichung zuletzt geltenden un ieder herzustellen; nur die statistisch vüöa. EFssüe ; m atistischen Nummern 75 zeichnisses der Massengüter sind entsprechend dem durch die genannte Verordnung gleichzeitig geschaffenen jetzigen Wortlaut der F. Nummern im Statistischen Warenverzeichnis abzuändern; ebenso ist die statistische Nummer 737a durch die statistischen Nummern 737ac des Statistischen Warenverzeichnisses zu ersetzen. 1 1
merkungen über „Massengut“ sowie die entsprechenden Himveisziffern bei den betreffenden statistischen Nummern, die gemäß Abschnitt II1I1 1 b der Anlage zu der Betanntmachung vom 19. Februar 1923 zu streichen waren, sind wieder einzufügen.
zugehörige Fußnote ist in 7 zu ändern.
erhalten folgende Fassung:
Nummer des Statistischen
verzeichnisseer
von zu vee! erhobener nansstischer Gehühr greift das Verfz⸗ hinsichtlich der Nacherbebung und der Vergütung der Zhersgheen
4 49 Abse 4 erxbäkt gelotneen usat: — 10 Pfenni 28 in ( imeschein, Rotanmedume “ Artikel 4.
89 55 erxbält folgende Fassung: “ „Verbleiben die zu Ausstellungen nach dem Ausland aus⸗ ceführten E oder teilweise im Ausland, so hat der inländische Versender nachträglich einen Ausfubvanmeldeschein über die im Ausland abgesetzten Waren abzugeben. Werden die zu dem gleichen Zweck aus dem Ausland eingeführten Waren im Inland abgesetzt, so hat die statistische Anmeldung noch den Bestimmungen des § 17 zu erfolgen. In beiden ällen hat der Anmeldepflichtice die insolge der veränderten stimmung fällig gewordene Gebühr nachzuzahlen
Artikel 5. Die §8§ 53, 54 und 57 werden gestrichen.
II. Diese Verordnung tritt mit dem 14. Febwar 1924 in Kra Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 4. Angust 1922 über meßt rung der Ausführungeébestimmungen vom 9. Februar 1906 zum Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande (Zen⸗ tralblatt für das Deutsche Reich S. 460), außer Kraft.
Die im Verkehr befindlichen Stempelmarken dürfen zum Werte in Goldmark weiter verwendet werden. Für die Umrechnung des
8äxö ist der Goldumrechnungssatz für Reichssteuern maß⸗
Bis auf weiteres gelangen statistische Marken im Werte von
5, 10 und 50 Pfennig auch mit der Umschrift „ e8 statt. Deutsches Reich“ zur Ausgabe. mschrift „Deutsches Zollgebiet
Restbestände an Vordrucken zu Anmeldeschei it ei Wertzeichen dünfen aufgebraucht werden. Für . Uiecben Nüacbeg. herigen Bestimmungen über den Verkauf der Scheine, über die Ver⸗ vv. S8 und über den Umtausch un⸗
aurkbar gewordener Vordru M . . 8 e mit nicht entwerteten Wert⸗ n, den 14. Februar 1924. 9
1 Der Reichswirtschaftsminister.
J. V. Trendelenburg.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung des Statistischen Waren⸗ verzeichnisses und der Anlage B dazu.
„ Die in der Anlage aufgeführten Aenderungen des Stati⸗ stischen Warenverzeichnisses und der Anlage B dazu werden Zustimmung des Reichsrats hinsichtlich der Massengüter Februar 1924, im übrigen mit Wirkung
Berlin, den 14. Februar 1924.
Der Reichswirtschaftsminister J. V.: Trendelenburg.
8
1 Aenderungen des Statistischen Warenverzeichnisses und der Anlage B dazu. I. Umschlag, Titelblatt. Auf dem Umschlag und dem Titelblaft sind vor dem Worte
II. Vorbemerkungen zum Statistischen verzeichnis.
Verzeichnis der Massengüter.
Die Vorbemerkung 6 und das Verzeichnis der Massengüter, die
Bekanntmachung vom
aren⸗
a/e,
2378, 317f, 721b. 777 b des Ver⸗
720e,
III. Statistisches Warenverzeichnis. 1. Sämtliche Kreuze für Massengüter (†) und sämtliche An⸗
2. Die Hinweisziffer 2 vor der statistischen Nummer 697 und die
3. Die nachstehenden statistischen Nummern und Ueberschriften
Waren⸗
“
(640 a⁄1 4)
⁵) für die Einfuhr Kilogramm und Liter, für die Ausfuhr sediglich Liter. — ⁶) für die Einfuhr Kilogramm und ½¼ und 1 Flaschen, für
Erster Abschnitt.
Grubenholz der Zolltarifnummer 74. Kognak und anderer Weinbrand, 1
(180 a/f) Wein und frischer Most von Trauben, b auch entkeimt: “ (180 ase) in Fässern oder Kesselwagen: Wein zur Herstellung von Weinbrand unter Zoll⸗ sicherung. Wein zur Herstellung von Weinessig unter Zoll⸗ sicherung. Wein zur Herstellung von Schaumwein unter Zoll⸗ sicherung. Wein zur Herstellung von Wermutwein unter Zoll⸗ sicherung. anderer Wein. stiller Wein und frischer Most in Flaschen, Krügen 85 1 solche umwein, auch solcher aus Muskat⸗ . lichem Weine. vearp nat de Die Hinweieziffer 6 bei den statistischen Num⸗ mern 182, 183, 185a und 185b ist in 5 zu ändern bI 89 2
Zehnter Abschnitt.
Films aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen: unbelichtet (roh): Kinofilms. 99 6 G 2. —: Films für pypvtograpbische Zwecec. belichtet (bedruckt): Kinofilms. 6 —: Films für photographische Zwecke.
c) Für die Einfubr. — Maßstab: *) für die Ausfuhr Liter. —
2) 180 c 2) 180 d
180 e ) 180 f
*) 184
1) 640 a 1 640 a 2 1) 640 a 3 640 a 4
die Rachabe lezelich 7 und J2 Blaschen — *) Auch nech Meter
Bei Nacherhebung von zu wenig oder bei Pergütung 1
II. Anlage B 3 zum Statistischen Warenverzeichnit. Die stat. Nrn. 180 g und ³) 180 h“ sind in 180 ((Ausfuhr 8 e und 2 zu ändern. 8 “ (Ausfuhr) Hinter der stat. Nr. 607 b ist neu aufzunehmen: 640 a 1* Kinofilms aus Zellhorn arer'ähnlichen g . stoffen: unbelichtet (roh). 640 3* —: belichtet (bedruckt). Seb Bei der stat. Nr. 673 b ist in der dritten Spalte setzen: Gramm. f r dritten Spalte
h
shtt 1
Börsensteuerverordnung Vom 14. Februar 1924.
Auf Grunh des Artikel VII der Zweiten Stwernolr ordnung vom 19. Degember 1923 (NGBl. 1 S. 1205) mne Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet: n.
(1) Durch Vermittlung der Unternehmer inländis erkannter Wertpapierbörsen wird eine Steuer Borischen tn 8 Bestimmungen dieser Verordnung erhoben. Sie umsoaßt eine eecende ““ deun), unde eine einmalige 8
rsenzulassungsteuer). Die Börsenbesuchsteuer wird der Veagelasan r bemessen. F
2) Die Steuer gilt als
. Reichssteuer im Sinne d eichsabgabenordnung. 8 8 8 1 1 1'
(1) Als Börsenbesucher gelten “
a) Personen, die zum Besuch einer inländischen staath erkannten Wertpapierbörse mit der Befugnis 8 deic am Börsenhandel als selbständige Rörsenbesucher zugegasn als selbständige Börsenbesucher gelten auch de
inzelkaufleuten nach Börsenbestimmung oder Börsenbm
gleichstehenden Vertreter von juristischen Personen und w Personenvereinigungen;
) kaufmännische Angestellte, die zum Besuch einer inlündisth anerkannten Wertpawierbörse lediglich mit der S. fugnis zugelassen sind, im Nomen und für Recknung
5 “ am Börsenhandel teilzunehmen (Angestle
i Börsen, für die ein besonderes Zulassungsverfahren in
besteht, bestimmt die oberste Landesbehörde, wer als Bö nng im Sinne des Abs. 1 anzusehen ist. Besesh 8 16) 8 1““ daß vereidieh ursmakler und ihre Angestellten nicht als steuerpflichtige Bäls besucher im Sinne der Abs. 1, 2 gelten. ig.
der
9 . 1 8 . (I1) Der Betrag der Börsenbesuchsteuer, der für jedes Kalenin vierichßt auf sere Weripapierborfe entfällt, wird in be Wenhe gestellt, daß ein Grundbetrag mit der Zahl der selbständigen Bän besucher (§ 2 Abs. 1 zu a) und ein anderer Grundbetrag mit der 3 der Angestellten (§ 2 Abs. 1 zu d) vervielfältigt wird. Als Gim beträge werden festgesetzt:
I 8 jeden elbständigen Börsenbesucher Acgestelm
Goldmark Gosdmank 180 45
für seden
ües 8 1 FN 8
bei der Wertpapierbörse zu Berlin bei den Wertpapierbörsen zu Frank⸗
furt und Hamburg . . . . . . . bei den Wertpapierbörsen der übrigen
lc “ 100 2
(2) Bei Bemessung des von der Wertpapierbörse für Kalendervierteljahr zu enkrichtenden Betrags ist die Zahl der Bön besucher am 15. des dem Beginn des Kalendervierteljahrs vom gehenden Monats, für die am 1 März 1924 (§ 7 Abs. 1) zu leisten Zahlung die Zahl am 15. Februar 1924 maßaebend.
.63) Die Reichsregierung kann die im Abs. 1 genannten Berri für einzelne oder für sämtliche Wertpapierbörsen mit Zustimmu des Reichsrats erhöhen oder ermäßigen.
§ 4. (1) Der Börsenunternehmer ist berechtigt, die Bötsenbesuchstag auf die an der Börse vertretenen Einzelkaufleute, Handelzzesth schaften usw. (Gewerbebetriebe) umzulegen. Bei der Umlegung N Steuer ist insbesondere die Leistungsfahigkeit des einzelnen Genett betriebs zu berücksichtigen. Ueber die Höbe und die Ausgestaltung w. Umlage sowie das Verfahren bei der Umlegung einschließlich cü Rechtsmittelverfahrens können die Landesregierungen nähere stimmungen treffen. (2) Der Borsenunternehmer zieht von jedem Gewerbebetriebe ze Umlagebetrag ein, der auf ihn und seine Angestellten entfällt, Gewerbebetrieb kann die Angestellten nicht zur Tragung der Unlap⸗ last heranziehen. 1. 3) Auf das -enaeag ahren finden die für die Einͤsca der Börsengebühren geltenden Bestimmungen Anwendung. Come es an Bestimmungen über die Beitreibung für die Börsengebühm ehlt, sind die Börsenunternehmer berechtigt, die Minaach d Finanzämter bei der Beitreibung der umgelegten Beträge in Anspme -. nehmen; die Vorschriften der Reichsahgabenordnung über die Ber reibung finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. § 5. „1) Die Börsenzulassungsteuer beträgt bei der Berliner Werh ngpier örse für jeden nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung u⸗ ge öne selbständigen Börsenbesucher (§ 2 Abs. 1 zu a) 5000 Gols⸗ mark und für jeden nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung e gelassenen Angestellten (§ 2 Abs. 1 zu d) 500 Goldmark, bei 9 übrigen die Hälste dieser Beträge. Der Reichsrat fonn sg die kleinen Börsen die Beträge weiter herabsetzen. § 2 Abf. 2 ⁄ § 4 Abs. 2, 3 finden entsprechende Amwendung. In .(2) Der Börsenunternehmer kann im einzelnen Falle har 22 peidung von unbilligen Härten mit Zustimmung der zustandigg Lehse ehörde die Börsenzulassungstener bis auf ein Zehe ermäßigen. (3) Als Zulassung ist es nicht anzusehen, wenn ein Angestelt 2 Abs. 1 zu b) eines Gewerbebetriebs durch einen ande ersetzt wird. 8 § 6. (1) Steuerschuldner ist der Börsenunternehmer. 1 (2) Dem Reiche gegenüber haftet für die vom Börsenuna nehmer zu entrichtende Steuer der einzelne Gewerbebetrieb in Fe des auf ihn Inellg entfallenden Betrags (§§ 4, 5). Die Hofiug erlischt, soweit der Gewerbebetrieb den Betrag an den Börsenun nehmer entrichtet hat. 1 efrr (3) Der Börsenunternehmer wird von der Steuers sb b c semeit 16 Beitreibung gegen den Gewerbebetrieb vergeblich der worden i
2 § 7. 1 b
(1) Die Börsenbesuchsteuer ist am ersten Werktag ten
Kalendervierteljahrs für die folgenden drei Monate zu venira
r das erste Kalendervierteljahr 1924 ist der volle Viertehig trag am 1. 2449 1924 und für das zweite Kalendervier 1924 am 1. Mai 1924 fani . eg (.) Die Börfenzulastungsteuer ist mit der Zulassung fälig
1 § 8. 1“ 9 Ueber die Steuer wird ein Steuerbescheid nicht ertenresg
IE
120 30
—
zeichneten
(2) Die Steuer gilt als von dem Börsenunternehmer rechi entrichtet, wemn er sie binnen zwei Wochen seit den Unr⸗ Zeitpunkten an die Kasse des Fmanzamts abfü rt
1“
Rei inister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zu⸗ 0) 52 Feichomnan EEEe zu dieser Ver⸗
mu- u erlasse . inister 2 icanrkung von Durchfü⸗
n. 8
Erlasse der Durchführungsbestimmungen kann der Finanzen vorläufige Vollzugsanweisungen mit
ee erlassen.
§ 10. . dlungen gegen die zur Durchführung dieser Ver⸗ gandefgfenen Hestimmungen werden mit Gelrstrafe bis zu 8 goldmark bestraft. 8 11
erordnung tritt, soweit die Bestimmungen sich auf die lic gtenr keateen 4 Wirkung vom 1. Januar 1924 im sen mit dem 15. Februar 1924 in Kraft. Die Reichsregierung semn mit Zustimmung des Reichsrats den Zeitpunkt, an dem die
ftimmungen dieser Verordnung außer Kraft treten.
erlin, den 14. Februar 1924. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Luther.
Diese
e Einschränkung öffentlicher Bekanntmachungen. Ler
Vom 14. Februar 1924.
Grund der Verordnung über die Ermächtigung zur gschränkung öf entlicher Bekanntmachungen vom 27. be⸗
er 1923 (RGBl. 1 S. 1252) verordnet die Reichsregierung it Hustimmung des Reichsrats:
§ 1. ine Veröffentlichung der Eintragungen in das Güterrechts⸗ 8 (s 1562 des Birge schen Gesetzbuchs) findet nicht statt. § 2 1 (1) Bei der Fegsgeen ustellung eines eine Ladung ent⸗ jenden Schriftstücks (§ 204 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) nügt neben der Anheftung an die Gerichtstafel die einmalige Ein⸗ tung eines Auszugs des Schriftstücks in den Deutschen Reichs⸗
geiger.
8½) Das gleiche gilt für die öffentliche Bekanntmachung des 11 (§ 948 der 1““ sofern nicht das e den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat.
§ 3.
() Eine Bekanntmachung der Aufhebung und der Einstellung g Konkursverfahrens (§§-116, 163, 190 und 205 der Konkurs⸗ wung) durch den Deutschen Reichsanzeiger findet nicht statt.
07 Cine öffentliche Bekanntmachung des Vergleichstermins (§ 179 elbst) findet nicht statt.
§ 4.
(l) Eintragungen, die im Handelsregister sowohl der Haupt⸗ 888 als auch der “ des Unternehmens er⸗ sen, sind 18. s Gericht der uptniederlassung bekannt⸗ macen. Eine Bekannrmachung durch das Gericht der Zweignieder⸗ sfung findet nur auf Antrag des Unternehmers statt. Bei Aktien⸗ Faschasten Gesellschaften mit beschränkter Haftung Kolonialgesell⸗ faften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ist der Antrag irch den Vorstand, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien durch die ersönlich haftenden Gesellschafter zu stellen.
0) Eintragungen im Handelsregister einer Zwe e zu veröffentlichen sind, sind von Amts wegen dem Registergericht
Hauptniederlassung mitzuteilen. Dieses ds die Bekannt⸗ acchung, sobald ihm die Mitteilungen über die Eintragungen im Sege der Zweigniederlassungen von den Registergerichten nülicher Zweigniederlassungen zugegangen sind und die Eintragung a Handelsregister der Hauptniederlassung bewirkt ist. Bei der e ist auf den Ort und das Registergericht der einzelnen veigniederlassungen Bezug zu nehmen. Das Registergericht der veigniederlassung ist bei der Veröffentlichung im Reichsanzeiger in e alphabetischen Reihenfolge der Registergerichte unter Hinweis 8 Veröffentlichung des Registergerichts der Hauptniederlassung zuführen. 1
69) Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs gilt n für Eintragungen, die ausschließlich im Handelsregister der weigniederlasung erfolgen. Bei Eintragungen, die im Handels⸗
cch der Zweignieder⸗ ftsverkehr mit einer in das
wister sowohl der Hauptniederlassung als au islung erfolgen, ist 6 den Geel dandelsregister eingetragenen Zweigniederlassung die Eintragung und bekanntmachung durch das Gericht der Hauptniederlassung entscheidend. § 5. Namen, Stand und Wohnort der Mitglieder des Aufsichtsrats er Aknengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Ge⸗ Ulscaet mit beschränkter Haftung, einer Kolonialgesellschaft sowie ines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit werden nicht veröffent⸗ ict. Jede Aenderung in der Person der Mitglieder des Aufsichtsrats stvon dem Vorstand, bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien von een persönlich haftenden Gesellschaftern unverzüglich zum Handels⸗ igster schriftlich anzuzeigen. Zum Handelsregister einer Zweig⸗ sederlassung findet eine Anzeige nicht statt.
sung,
§ 6. 9 Das Gericht kann den Vorstand einer Aktiengesellschaft und die
89. lich haftenden Gesellschafter einer “ auf stien auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Veröffentlichung 1 ilanz sowie der inn⸗ und Verlustrechnung befreien, wenn smbhaft gemacht wird, daß die Kosten der Veröffentlichung in offen⸗ temem Mißverhältnis zu der Vermögenslage der Gesellschaft stehen Befreiung ist unzulässig, wenn nach den besonderen alles eine Veröffentlichung geboten erscheint. Das⸗ ie gilt für Kolonialgesellschaften mit der Maßgabe, daß die Be⸗ ung durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt.
1, ( Diese Vorschriften finden auf solche Gesellschaften keine wamendung. bei denen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe Bank. oder Versicherungsgesckäften besteht 8 1
9* Findet eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 nicht statt, so ist 9- Stelle der Bekanntmachung eine Abschrift der Bilanz sowie der 1ga- und Verlustrechnung zum Handelsregister einzureichen. 81. th sartzister einer Zweigniederlassung findet eine Einreichung
Im Falle der Auf lösung einer Aktiengesellschaft, einer Kom⸗ engefc ft 9 Lüh gse einer Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ sch einer Kolonialgesellschaft, einer ö oder eines Ver⸗ arerungsvereing auf Gegenseitigkeit kanm das Gericht die Liquida⸗ her auf ihren Antvag von der Verpflichtung zur Bekanntmachung 8 ullösung und der Aufforderung der Glaͤubiger sur Anmeldung - 8 nsprüche (§ 29, des Handelsgesetzbuchs, § 65 Abs. 20 des ee ges, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 82 64 ssetze betreffend die Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften, s Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen)
ℳ fwien, sofern glaubhaft gemacht wird, daß die Kosten der Bekannt⸗
8888*9e dene Vermögen nach Abzug der Verbindlich⸗ sößn nich gedeckt werden e n diesem Falle beginnt der des. 19 Sverrjahres (§ 301 des Handelsgesetzbuchs, § 73 des Ge⸗ 8 etreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 90 8 48 ges. betreffend die Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenosfenschaften, sehmu s. 3 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunter⸗ rGogen) mit dem Tage an dem die Aufloͤfung der Gesellschaft, nenasn senschaft oder des Vereins durch das Registengericht bekannt⸗
Reichsanzeiger oder ein anderes
„Soweit nach den Vorschriften dieser Verordnung die Bekannt⸗ machung einer in das Handelsregister einzutragenden Tatsache nicht stattindet, findet die Vorschrift des § 15 des Handelsgesetzbuchs mit
e de. die darin bezeichneten Rechtsfolgen sich an die Eintragung oder Nichteintragung knüpfen.
§ 9.
Eine Bekanmtgabe der für die Veröffentlichung der Eintragu im Handels⸗ und SIC bestimmten Blätter daec Nen att findet nicht statt. 5 § 10. 8
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Februar 1924. Der Reichsminister der Justiz. Emminger.
Die Reichsindexziffer am 11. Februar 1924. Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗
nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Bekleidung)
beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichs⸗
amts für Montag, den 11. Februar, auf das 1,03 illionenfache
der Vorkriegszeit. Gegenüber der Vorwoche (1,04 Billionen)
ist demnach eine Abnahme von 1,0 vH zu verzeichnen. Berlin, den 13. Februar 1924.
Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.
Preußen.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 12 774 das Gesetz über die Festsetzung des Wahltags für die allgemeinen Gemeindeneuwahlen und über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindewahlrechts (Wahltagsgesetz), vom 12. Februar 1924, und
unter Nr. 12 775 eine Bekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Gemeindewahlen vom 9. April 1923 (Gesetzsamml. S. 83), vom 12. Februar 1924.
Berlin, den 14. Februar 1924. SGSesetzsammlungsamt. Krause.
Nichtamtliches.
Parlamentarische Nachrichten. 8
Im des Reichstags wurde estern zunächst der eerordnungsentwurf über das Verfahren in ürgerlichen Rechtsstreitigkeiten behandelt, den bereits
der Rechtsausschuß in zwei Lesungen eingehend durchgearbeitet hatte.
Der ünfzehnerausschuß erhob nach dem Bericht des Nachrichtenbüros
des Vereins deutscher Zeitungsverleger keine Bedenken gegen die Ver⸗
ordnung, nachdem der Ferhsiseganc gaee ugesichert hatte, daß die
Beschlüsse der zweiter Lesung im echtsausse iß bei Veröffentlichung
der Verordnung berücksichtigt werden würden. Auch ein Verordnungs⸗
entwurf über standesamtliche Scheine sowie eine Verordnung über die Aenderung des Gebiets der Zollausschüsse in See⸗ häfen wurden vom Ausschuß ohne Widerspruch zur Kenntnis ge⸗ nommen. Gegenstand der Diskussion bildete alsdann eine Verordnung über Gebüvren im Verfahren vor dem Reichswirt⸗ schaftsgericht. Der Ausschuß beschloß die Reichsregierung zu ersuchen, daß der im Entwurf WV“ egelfall eines Gebühren⸗ satzes von mindestens 4 % des Streitgegenstandes auf 2 % herab⸗ gemindert werden möge, so daß die Spanne, innerhalb deren die
Gebührensätze u besehe hen sind, sich von 2 bis 10 % erstrecken soll.
Bei dieser Gese enheit brachte der Ausschuß zum Ausdruck, deß aus
Sparsamkeitsrücksichten das weitere Bestehen des Reichswirtschafts⸗
gerichts nicht gefährdet werden solle.
Es folgte die einer Verordnung über Aenderung der Devisengesetzgebung. Von seiten der Reichsregierung wurde hierzu erklärt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse es not⸗ wendig machten, die jetzt bei einzelnen Verordnungen dem Reichs⸗ wirtschaftsminister eingeräumte Befugnis, Ausnahmen zu bewilligen, auf die gesamten neu zusammenzufassenden Bestimmungen der Devisen⸗ gesetzgebung zu erstrecken, und darüber hinaus den Reichswirtschafts⸗ minister zu ermächtigen, für besondere Fälle Anordnungen ergänzenden oder abweichenden Labahs zu treffen. Der Ausschuß hatte keine Bedenken dagegen, daß der Reichswirtschaftsminister bei der Zu⸗ sammenfassung der geltenden in neue Verordnungen soweit die geltenden Vorschriften ändert, als es zur Vereinheitlichung oder Klarstellung erforderlich ist, auch seien Ausnahmen von den geltenden Vorschriften zuzulassen. Dagegen ersuchte der Ausschuß die me eregesnung davon abzusehen, daß dem Reichswirtschaftsminister die Ermächtigung erteilt werde, für besondere Fälle Anordnung er⸗ änzenden oder aßweschenden Inhalts zu treffen. Dabei berief sich der Ausschuß auf seinen grundsätzlichen Standpunkt, daß eine rmächti⸗ ung an die Reichsregierung oder einen einzelnen Minister, nach
blauf der Geltungsdauer des Ermächtigungsgesetzes Materien die der ordentlichen Gesetzgebung vorbehalten sind, dieser zu entziehen und
im Verordnungswege zu regeln, nicht bestände. 5
Im weiteren Verlauf der Sitzung wurde eine Verordnung über Ein⸗ und Ausfuhr beraten, Wie die Reichsregierung darlegte, bezweckt die Verordnung 1, die, Anpassung der Strafvorschriften und der wirtschaftspolizeilichen Bestimmungen der Verordnungen über die Außenhandelskontrolle an die gegenwärtige Wirtschaftslage und den derzeitigen Stand des unerlaubten Ein⸗ und Ausfuhrverkehrs; 2. die Entlastung der mit der Durchführung der vorerwähnten Be⸗ stimmungen befaßten Reichs⸗ und Landesbehörden. Der Ausschuß ersuchte die Reichsregierung, den Artikel 1V Absatz 1, der die Ent⸗ scheidung auf die Beschwerde gegen eine vor Inkrafttreten dieser Ver⸗ ordnung ausgesprochene Verfallerklärung einem inisterialausschuß übertragen wollte, zu streichen, und bei den im Absatz 1 behandelten
ällen die Beschwerde vor dem Reichswirtschaftsgericht zuzulassen, ofern der Gegenstand mehr als 1000 Goldmark beträgt. Keinen
Widerspruch erhob der Ausschuß gegen Absatz 2 des Artikels IV, durch
den die an Zahl weitaus überwiegenden Beschwerden für erledigt
erklärt werden, bei denen es sich nur noch um die Herausgabe oder die
Ablehnung der Herausgabe 8- wertlos gewordener oder gering⸗
fügiger Papiermarkbeträge handelt. Dieser Absatz lautet: 2
„Soweit die Beschwerden sich gegen die Verfallerklärung slcher Gegenstände richten, die bereits verwertet sind und deren tlös insgesamt nicht mehr als 5 Billit gen Mark beträgt, werden ie hiermit für erledigt erklärt. Eine Benachrichtigung der Be⸗ siß hehelis von Amts wegen findet nicht statt. 1
Hierauf folgte die Beratung einer Verordnung über die Ver⸗ einfachung der Genvissenschaftsbildung und die Förderung der Oedlanderschließung. Die Reichs⸗ regierung wies darauf hin, daß seit einer Reihe von Jahren von der Oeffentlichkeit die schleunige Inangriffnahme der Erschließung der noch in Deutschland vorhandenen unkultivierten Lände⸗ reien, namentlich des Moor⸗ und Oedlandes, verlangt werde. In letzter Zeit hätten einige besonders in Betracht kommende Länder den Entschluß gefaßt, sich stärker als bisher mit der Urbarmachung auch des in privater Hand befindlichen Oedlandes zu befassen. Erhebliche Mittel seien zu diesem Zweck ausgeworfen. Nun erschwere aber das
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diesen Umständen
umfrändniche und zestraubende Verfahren, das für die Gründung von Bodenverbesserungsgenossenschaften vorgeschrieben sei, die beschleunigte Inangriffnahme der Kultivierungstätigkeit. Daher lege die Verord⸗ nung die 51 von Plan und Satzung der Genossenscha in die Hand der obersten Landesbehörde (unter Ausschaltung der Be chlußbehörden) Während bisher die Enteignung von Moor⸗ und edland nur für Besiedlungszwecke und nur für das gemeinnützige Siedlungsunternehmen zulässig war, soll sie in Zukunft auch für
Urbarmachungszwecke und unter gewissen Voraussetzungen auch für
Körperschaften und Private, die die nötige Gewähr für eine sachoe mäße Kultivierung bieten, zugelassen werden können. Der Ausschuß beschloß, die Reichsregierung zu ersuchen, die gesamte Materie im Wege der ordentlichen Gesetzgebung zu regeln, nicht aber auf Grund des Er⸗
mächtigungsgesetzes.
Zum Schluß erfolgte die Spezialberatung einer Ver ordnung zur Aenderung der Verordnungen über Erwerbs losenfürsorge und über die Aufbringung der Mittel fürdie Erwerbslosenfürsorge und des Arbeitsnachweis⸗ s. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 6e der Vorlage, der von der
rwägung ausgeht, daß es jüngeren Personen bei himeichenden An⸗ strengungen auch bei wenig günstigem Arbeitsmarkt möglich sei, eine Hesese Beschaftigung zu erlangen, und der deshalb Erwerbslosen, ie das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Erwerbslosenunter stützung nur gewahrt, soweit die oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle es für angebracht hält, entschied sich der Aus⸗ schuß dahin, daß nur Erwerbslose unter 18 Jahren füs diesen Para graphen in Betracht kommen möchten. Zu Artikel 1 Nr 10, worin die Vorschriften über die Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Rechtszustandes in organischen Zusammenhang gebracht worden sind, erklärte der Reichsarbeitsminister, daß er vor Abweichungen von der in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungsdauer nach Möglichkeit Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeits⸗ vermittlung suchen wolle. Der Ausschuß beschloß, die Regierungs⸗ vorlage n- in Artikel 1 Nr. 14 § 12 3 dahin geändert werden, daß die Gemeinde, die zur Auszahlung der Erwerbslosenunterstützung zu⸗ ständig ist, auch verpflichtet ist, alle Erwerbslosen, die sie zu unterstützen hat, bei der Allaemeinen Ortskrankenkasse ihres Bezirks oder einer anderen Krankenkasse, die in ihrem Bezirk ihren Sitz hat und deren Leistungen denen der Allcemeinen Ortskrankenkasse min⸗ destens gleichwertig sind, gegen Krankheit zu versichern. Zu Artikel 2 Nr. 2, der die freiwillig gegen Krankheit versicherten Personen in die Beitragspflicht einbezieht, wurde vom Ausschuß ein Zusatz gewünscht, wonach auch diejenigen Angestellten und deren Arbeitgeber beitraos⸗ pflichtig sein sollen, die auf Grund des Versicherungsgesetzes für An⸗ gestellte pflichtversichert sind oder versichert wären, wenn sie nicht auf Grund der §§ 9 — 11 des Anaestelltenversicherungsgesetzes befreit wären. Nach Annahme einer Reihe weiterer Aenderungsvorschläge des Ausschusses führte die Frage der Arbeitspflicht bei Erwerbslosen⸗ unterstützung zu einer längeren Aussvrache. Art 2 Nr. 10 der Vor⸗ lage bestimmt, daß die Pflicht zur Annahme von Arbeit insbesondere auch bei öffentlichen Notstandsarbeiten gelte. Der Ausschuß ersuchte die Reichsregierung, bei Recelung der Arbeitsnflicht folsende Gesichts⸗ punkte zu berücksichtigen: Der Erwerbslose soll verpflichtet sein, eine nachgewlesene Arbeit, die auch außerhalb seines Berufes oder Wohn⸗ orts liegen darf, anzunehmen, die ihm unter Berücksichticung seiner körperlichen Beschaffenheit, seiner Kenntnisse und Fähigkeiten und seiner bisherigen Berufstätigkeit billigerweise zugemutet werden kann, und die zu tariflichen Bedingungen, in Ermangelung solcher zu an⸗ gemessenen ortsüblichen Bedingungen, entlohnt wird. Der Erwerbs. lose soll nicht verpflichtet sein, Arbeit anzunehmen, die ihm nach seiner körperlichen Beschaffenheit, seinen Kenntnissen und seinen Fähigkeiten und seiner bisherigen Beschäftigung nicht zugemutet werden kann, oder für die nicht angemessener tariflicher oder ortsüblicher Lohn vereinbart ist, oder wenn die ihm angebotene Unterkunft gesundbeitlich oder ittlich bedenklich ist; bei Unterhaltsverpflichteten, wenn die Ver⸗ sorgung der Unterstützten gefährdet ist. Insbesondere ist der Erwerbs⸗ lose nicht verpflichtet, eine Beschäftigung anzunehmen, die durch Aus⸗ sperrung oder Ausstand freigeworden ist. Diese Bestimmungen sollen sinngemäß auch für Notstandsarbeiten oder für Arbeiten gelten, für die aus den Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge Darleben oder Zuschüsse gewährt werden. Hierauf vertaote sich der Ausschuß.
— Die Verhandlungen des Unterausschusses des Fünf⸗ zehnerausschusses über die dritte Steuernotverord“⸗ nung bhaben, wie das Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger berichtet, auch gestern zu keiner Einigung unter den
arteien und mit der Regierung geführt. Die deut chnationalen Ver⸗ kreter haben sich der Einigung aus politischen Gründen, die sozial⸗ demokratischen Vertreter aus sachlichen Gründen entzogen. Unter bleibt es dem Kabinett überlassen, ob und in welcher Form es die dritte Steuernotverordnung auf Grund des Er⸗
mächtigunagsgesetzes erlassen will. — Der Sparausschuß des Reichstags ersuchte laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger estern die Reichsregierung, die Gehälter der Beamten und 81 Löhne der Reichsarbeiter sobald wie möglich zu erhöhen. Ebenso ersuchte der Ausschuß die Reichsregierung, die An⸗ stellungs⸗ und Beförderungssperre für die Beamten mindestens insoweit aufzuheben, daß während der Dauer des Personal⸗ abbaues jede zweite freiwerdende Stelle wieder besetzt wird. Weitere Ausnahmen hiervon sollen mit Genehmigung des Svarkomm ssars und des Reichsfinanzministers möglich sein. Ferner nahm der Spar⸗ ausschuß einen Antrag zugunsten der Schwerkreeasbeschädigten an. Danach trug Ministerialderektor Ritter seine Pläne wegen Ume organisation der Sozialbehörden vor.
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Der Ausschuß für die Verwaltungsreform im “ v beriet gestern weiter über Land; ürgermeistereien. ach einem Antrag Rose (D. Vo.) wurde, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, beschlossen, daß die Neubildung von Landbürgermeistereien, wenn sie von einer Provinz mit Zweidrittelmehrheit in die Wege geleitet ist, zu erfolgen hat auf Grund eines Planes, der für jeden Kreis nach Anhörung der Gemeinden vom Kreisausschuß aufzustellen 9 und zu dem sich der Bezirksausschuß gutachtlich zu äußern hat. se Bildung der Landbürgermeistereien erfolgt dann durch den Ober⸗ präsidenten, der die Entscheidung des Ministers des Innern einzuholen hat, wenn er von dem Gutachten des Bezirksausschusses abweichen will. Die Stellung des Landbürgermeisters soll tunlichst ehrenamtlich 89 nur dann, wenn es der Umfang und die besonderen Aufgaben der zerwaltung erforderlich machen, soll er hauptamtlich angestellt werden. Die Bürgermeistereivertretung soll aus dem Gemeindevorsteher und mindestens neun Bürgermeistereiverordneten bestehen, die von den Angehörigen der Bürgermeistereien gewählt werden.
Statistik und Volkswirtschaft.
Die amtliche Großhandelsinderziffer vom 12. Februar.
SDie auf den Stichtag des 12 Februar berechnete Großhandels⸗ inderziffer des Statistischen Reichsamts ergibt gegenüber dem Stande vom 5 Februar (113,9) eine Steigerung um 1,.3 vH auf 115,4. Von den Hauptgrupven stiegen die Lebensmitzel von 98 3 um 1.4 vH. auf 99,7, davon die Gruppe Getreide und Kartoffeln von 775 um 1.7 vH auf 78.8, die Industriestoffe von 1432 um 1,2 vO auf 1449 (Kohle und Eisen mit 137 3 nahezu unverändert), ferner die Inlandswaren von 102,2 um 1.5 vH Auf 103,7, die Einsuhrwaren von 172,6 um 0.9 vH auf 174,1.
Beerlin, den 13. Februar 1924.
Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Pla ter.