1924 / 42 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

C

8 (1) Zuständig für die Gewährung der Erwerbslosenfürforge ist die Gemeinde, in der der Erwerbslose bei Eintritt der Unterstützunge⸗ bedürftigkeit seimen Wohnort hat Für die Unterstützung Erwerbe⸗ loser, die bis zum Eintritt der Unterstützungsbedürftigfeit infolge ibrer Berutstätigteit entweder keinen Wobnort batten oder sich an ihrem Wohnort in der Regel nicht aufhalten konnten ist die Gemeinde zuständig in der sie bei Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit ihren Autenthalt hatten, im zweiten Falle jedoch nur so lange als sie sich an ihrem Wohnort nicht anfhalten 8

(2) Zuständig für die Kurzarbeiterunterstützung ist die Gemeinde, in deren Bezirt der Kurzarbeiter beschäftigt wird

(3) Gemeinden, die in die Ortsklassen A und B eingereiht sind, können die Fürsorge für Erwerbslose. die bei Eintritt der Unter⸗ stützungsbedürftigkeit in der Gemeinde noch nicht länger als sechs Wochen ihren Wohnort haben. auf vier Wochen beichränken Endgültig zuständig für die Fürsorge ist in diesen Fällen die Ge⸗ meinde, in we cher der Erwerbslose vor dem letzten Ortswechsel während wenigstens sechs Wochen seinen Wohnort gehabt hat. Die Beschränkung findet nicht statt, wenn der Erwerbslose vor Eintritt der Unterstützungsberürttiäkeit an seinem Wobnort mit seimner Familie einen gemeinschaftlichen Hausstand bemündet hat und noch führt oder wenn die Rückkehr in den früheren Wohnort tatsächlich unaus⸗ führbar ist. Das gleiche gilt für einen reichsdeutschen Erwerbs⸗ losen, wenn der Ort in dem er zuletzt während wenigstens jechs Wochen seinen Wohnort gehabt hat, im Ausland oder in Teilen des Reichsgebiets liegt, die vom Deutschen Reiche abgetrennt oder von fremden Mächten besetzt sind, sofern die Rückkehr in diese Reichsteile aus politischen Gründen mit erheblichen Nachteilen für ihn verknüpft ist. Die Vorschriften dieses Absatzes finden auf die Kurzarbeiter⸗ unterstützung keine Anwendung.

(4) Zur Reise in den zur endgültigen Fürsorge zuständigen Wohnort ist dem Erwerbslosen von der einstweiligen fürsorge⸗ pflichnigen Gemeinde freie Fahrt sowie eine angemessene Beihilfe zu den Reiseunkosten, einschließlich der Beförderung des Umzugsguts aus Mitteln der Erwerbeslosenfürsorce zu bewilligen.

(5) Abweichende Vereinbarungen der Gemeinden über die Zu⸗ ständigkeit sind nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der betreffenden obersten Landesbehörden oder der von diesen bezeichneten Stellen.

(6) Als Wohnort im Sinne diefer Verordnung ist der Ort an⸗ zusehen, in dem sich eine Person nicht nur vorübergehend aufhält, sondern mit der Absicht längeren oder dauernden Verbleibens wohnt.

§ 13.

(1) Die Unterstützung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn der Erwerbslose sich weigert, eine nachagewiesene Arbeit anzunehmen, die auch außerhalb seines Berufs und Wohnorts liegen darf und ihm nach seiner körperlichen Beschaffenheit zugemutet werden kann. Die Weigerung kann nur damit begründet werden, daß für die Arbeit nicht angemessener ortsüblicher Lohn geboten wird, die Unterkunft sitlich bedentlich ist und daß bei Verheirateten die Versorgung der Familie unmöglich wird.

(2) Freie Fahrt für den Erwerbslosen zur Reise in den Be⸗ scbäftigungsont nebst einer angemessenen Beihilfe zu den Reiseunkosten st von der Gemeinde des letzten Wohnorts aus Mitteln der Erwerbs⸗ loremtürsorge zu bewilligen. Wenn die im Hausbalt des Erwerbs⸗ losen lebenden Familienangehörigen zur Weiterführung des Haushalts in den Beschäftigungsort mitreisen oder nachfolgen und der Erwerbs⸗ ose nachweist, daß deren Unterkunft in dem Beschäftigungsorte ge⸗ sichert ist so ist auch diesen Familienangehörigen freie Fahrt nebdst einer angemessenen Beihilfe zu den Reiseunkosten zu bewilligen. Auch kann die Gemeinde des letzten Wohnorts eine Beihilfe zu den Un⸗ kosten der Beförderung des Umzugsguts aus Mitteln der Erwerbs⸗ losenfürforge gewäbren.

(3) Ist bei Verheirateten die Mitnahme der Familie in den auswärtigen Beichäftigungsort nicht angängig, so fann die Gemeinde des letzten Wohnorts für die zurückbleibenden Familienangehörigen während der Dauer des auswärtigen Arbeitsverhältnisses die Familien⸗ zuschläge der Erwerbslosenunterstützung 3 Abs. 2) ganz oder teil⸗ weise gewähren.

§ 14.

Unbeschadet der Vorschrift des § 13 hat der Verwaltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises, soweit die Gelegenheit dazu besteht, die Unterstützung von einer Arbeitsleistung abhängig zu machen. Die Arbeiten dürfen nur gemeinnützigen Charakter tragen. Als Arbeits⸗ leistung kann auch eine Tätigkeit bei öffentlichen Notstandsarbeiten verlangt werden Der Verwaltungsausschuß kann über die Dauer der Arbeitsleistung Bestimmungen treffen und hat dafür zu sorgen, daß den Erwerbslosen nur solche Arbeiten zu ewiesen werden, die gemein⸗ nüßigen Charatter tragen und ihnen nach ihrem körperlichen Zustande zugemutet werden können.

§ 15.

(1) Für Erwerbslosfe unter 18 Jahren, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 unterstützungsberechtigt sind, hat der Verwaltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises die Unterstützung, sosern geeignete Ar⸗ benen im Sinne des § 14 nicht vorhanden sind, von der Teilnahme an

Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung oder der Allgemein⸗ bildung dienen abhängig zu machen.

(2) Der Verwaltungsausschuß kann die Unterstützung auch für

Erwerbslose über 18 Jahre von der Teilnahme an Veranstaltungen, die der beruflichen Fortbildung oder Umschulung oder der Allgemein⸗ bildung dienen, abhängig machen, soweit sie nicht von einer Arbeits⸗ eistung abhängig gemacht ist. Der Verwaltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweiseg kann bestimmte Ausschließungsgründe für den Bezug der Erwerbs⸗ losenfürsorge (Mißbrauch der Einrichtung, Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften und dergleichen) festsetzen.

§ 17.

Gegen Beschlüsse, die der Verwaltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises auf Grund der §§ 10 Ab. 1, 14 bis 16, faßt, ist Beschwerde an den Verwaltungsausschuß des Landeramts für Arbeits⸗ vermittlung gemäß den §8 51, 52 des Arbeitsnachwedgesetzes zulässig.

§ 18. 11) Die Unterstützung darf einem Erwerbslosen innerhalb von 12 Monaten höchstens für die Dauer von insgesamt 26 Wochen

gewährt werden

(2) Abweichungen bestimmt der Reichsarbeitsminister oder die von ihm bezeichnete Stelle. Insbesondere kann die Höchstdauer der Unterttützung für Angehörige von Berufen, die einen besonders günstigen Arbeitsmarkt aufweisen, bis auf 13 Wochen beschränkt, für Angehörige von Berufen, die einen besonders ungünstigen Arbeits⸗ markt aufweisen, über 26 Wochen hinaus ausgedehnt werden.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Stelle, die zur Entscheidung über die Unterstützung zuständig ist, die Fürsorge aus⸗ nahmsweise über das zulässige Höchfimaß hinaus verlängern, jedoch nicht um mehr als 13 Wochen.

(4) Die für die Entscheidung zuständige Stelle hat die Erwerbe⸗ losenunterstützung auf einen kürzeren Zeitraum zu beschränken, wenn begründete Aussicht besteht, daß es dem Erwerbslosen möglich sein wird, sich innerhalb dieses Zeitraums durch eigene eine Arbeit zu verschaffen, deren Ablehnung die Entziehung der Unter⸗ stützung nach sich zöge.

b § 19. 85 Erwerbslosenunterstützung ist der Pfändung nicht unter⸗ n.

wor

III. Versorgung für den Krankheitsfall.

62

1 § 20.

(1) Die Gemeinde, die zur Auszahlung der Erwerbslosenunter⸗ stützung zuständig ist, soll alle Erwerbslosen, die sie zu unterstützen hat, bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Bezirks oder einer anderen Krankenkasse 225 der Reichsversicherungsordnung), die in ihrem Bezirk ihren Sitz hat und deren Leistungen denen der All⸗ gemeinen Ortstrankenkasse mindestens gleichwertig sind, gegen Krank⸗

5

(2) Sie nach Peginn der Unterstützung anzumeld n und die vollen Beiträge aus Mitleln der Fürsorge für ihn zu zahlen. Die Mitaliedschaft be⸗ ginnt mit dem Tage. für den die Erwerbslosenunterstützung nach den Vorschrirten des § 9 erstmalig gezahlt werden darf. Der Versicherte ist abzumelden, sobald die Voraussetzungen für den Bezug der Er⸗ werbe losenunterstützung nicht mehr vollständig vorliegen.

(3) Nach näberer Bestimmung des Reichearbeitsministers können Erwerbslose die nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Reicheknappschaftsgesetz zur Fortsetzung oder Aufrechterhaltung einer Versicherung gegen Krankheit berechtigt sind, die Versicherung bei ihrer früheren Kasse beantragen.

§ 21.

(1) Als Grundlohn gilt der Betrag, den der Erwerbslose als Erwerbslosenunterstützung für seine Person erhielte, wenn er nicht erkrankt wäre.

(2) Die Leistungen der Krankenkasse bestimmen sich nach den Vorschriften der Reicheversicherungsordnung. Streit über Beiträge und Leistungen wird im Verfahren nach der Reichsversicherungs⸗ ordnung entschieden.

§ 22.

(1) Hängt der Erwerb eines Rechts nach der Reichsversicherungs⸗ ordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz oder der Satzung einer Krankenkasse davon ab, daß eine Wartezeit bei einer Kasse zurück⸗ gelegt ist oder während eines bestimmten Zeitraums eine Versicherung von bestimmter Dauer bestanden hat, so steht die Versicherung nach § 20 einer Versicherung auf Grund der Reichsversicherungsordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes oder bei einer Ersatzkasse gleich. Die Zeit von mindestens zehn oder sechs Monaten nach den §§ 195 a Abs. 2, 199, 205 a Abf. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung gilt als Wartezeit im Sinne dieser Vorschrift.

§ 23.

Ein Ausscheiden aus der Kasse, das deshalb erfolgt, weil eine Voraussetzung für den Bezug der Erwerbslosenunterstützung weg⸗ gefallen ist, steht dem Ausscheiden wegen Erwerbslosigkeit im Sinne des § 214 der Reichsversicherungsordnung und dem Auescheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 313 der Reichsversicherungsordnung gleich. Gehörte der Versicherte, bevor er nach § 20 dieser Verordnung versichert war, einer anderen Kasse an, so stehen ihm die Rechte aus § 313 der Reichsversicherungsordnung auch gegenüber dieser Kasse zu.

§ 214.

Die Vorschriften des § 214 der Reichsversicherungsordnung gelten nicht, soweit danach dem Erwerbslosen neben dem Anspruch nach den vorstehenden Bestimmungen Ansprüche gegen eine andere K ff . stehen würden. 8

§ 25. 8 11¹“

(1) Neben Krankengeld, Wochengeld oder den Ersatzleistungen, die an ihre Stelle treten, darf ein Erwerbeloser für seine Person keine Erwerbslosenunterstützung erhalten. Dagegen erhält er die Familienzuschläge.

(2) Neben sonstigen Leistungen der Krankenversicherung wird die Erwerbslosenunterstützung in vollem Umfange gewährt.

§ 26.

Hat die Gemeinde einen Erwerbslosen nicht nach den Vor⸗ schriften der §§ 20, 21 versichert oder die erforderlichen Meldungen oder Beitragszahlungen unterlassen und erhält er infolgedessen keine oder zu geringe Lerstungen von der Krankenkasse, so wird ihm die Hauptunterstützung in Höhe des dadurch verursachten Ausfalls gewährt, soweit er nicht dauernd arbeitsunfähig ist und im übrigen die Vor⸗ aussetzungen für die Gewährung der Erwerbslosenunterstützung vor⸗ liegen. Daneben hat die Gemeinde dem Erwerbslosen die gleiche oder eine gleichwertige Krankenpflege, Wochenbilrte diese jedoch mit Ausschluß des Wochengeldes oder Familienhilfe aus eigenen Mitteln zu gewähren. Kann die Gemeinde die ärztliche Behandlung selbst nicht beschaffen, so hat sie dem Erwerbslosen dafür drei Viertel des Krankengeldes, zu gewähren, das ihm nach dem § 21 zusteht. Die Vorschriften über die Gewährung von Far lienzuschlägen bleiben anbetnbtrt. 8

IvV. Verfahren.

1 § 27.

(1) Ueber Unterstützungsgesuche entscheidet der Vorsitzende des öffentlichen Arbeitsnachweises.

(2) Hat der Arbeitsnachweis mehrere Errichtungsgemeinden, so kann der Vorsitzende den Vorständen derjenigen Gemeinden, die nicht Verwaltungsgemeinde sind, mit ihrer Zustimmung die Entscheidung für ihre Bezirke übertragen. Auch ohne diese Zustimmung kann die Uebertragung durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr be⸗ zeichnete Stelle ausgesprochen werden; gehören die beteiligten Ge⸗ meinden zu verschiedenen Ländern, so bedarf die Uebertragung einer gemeinschaftlichen Anordnung der obersten Landesbehörden.

(3) Ist der Arbeitsna vweis bei einem werteren Gemeindeverband errichtet, so kann der Vorstand des Gemeindeverbandes die Ent⸗ scheidung den Vorständen der Einzelgemeinden für ihren Bezirk übertragen. Das gleiche gilt, wenn sich unter den Errichtungs⸗ gemeinden eines gemeinsamen Arbeitsnachweises ein weiterer Ge⸗ meindeverband oder mehrere weitere Gemeindeverbände befinden; die Uevertragung geschieht in diesem Falle gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden des Arbeitsnachwelses und den Vorstand des weiteren Gemeindeverbandes. § 28.

Der Vorstand der Gemeinde kann, wenn er es zur Wahrung der öffentlichen Interessen für erforderlich hält, auf dem Geviete der Erwerbelosenrürsorge, insbesondere für die Entscheidungen über Unter⸗ stützungsgesuche, dem Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises bindende Weisungen erteilen. Vorher soll der Verwaltungsausschuß des Arbeitsnachweises gehört werden. Hat der Arbeilsnachweis mehrere Errichtungsgemeinden, so ist der Vorsitzende an die Weisungen des Vorstandes der Verwaltungsgemeinde gebunden. Dieser soll die Weisungen nach Benehmen mit den Vorständen der übrigen Er⸗ richtungsgemeinden erteilen. Den Vorständen der Errichtungs⸗ gemeinden, die nach § 27 Abs. 2 an die Stelle des Vorsitzenden treten, können bindende Weisungen gemäß Satz 1 nicht erteilt werden, den Vorständen der Einzelgemeinden 27 Abs. 3) nur vom Vor⸗ stande ihres weiteren Gemeindeverbandes.

§ 29. (1) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe Einspruch beim Verwaltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises zulässig, § 50 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Arbeitsnachweisgesetzes findet Anwendung. (2) Tritt der Ausschuß dem Vorsitzenden bei, so kann die Ent⸗ scheidung durch ein Rechtemittel nicht weiter angefochten werden. Andernfalls schlägt er Abänderung vor. Der Vorsitzende kann dem Vorschlage stattgeben, sofern nicht eine Weisung der Gemeinde ent⸗ gegensteht. Gibt er dem Vorschlage des Ausschusses nicht statt, so at er die Sache der obersten Landesbehörde oder der von ihr be⸗ zeichneten Stelle vorzulegen. Gegen die Entscheidung dieser Stelle ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. b (3) Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn auf Grund des § 27 Abs. 2 der Vorstand einer Gemeinde ent⸗ schieden hat.

(4) Soweit mehr als zwei Drittel des Gesamtaufwandes durch die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebracht werden, kann der Reichsarbeitsminister nach Benehmen mit dem Ver⸗ 8e des Reichsamts für Arbeitsvermittlung die Vorschriften der Abs. 2 und 3 für das Reichsgebiet oder Teile desselben dauernd oder vorübergehend aufheben. Wenn seine Anordnung sich auf das ganze Reichsgebiet erstreckt, bedarf sie der Zustimmung des Reichs⸗ rats; wenn sie sich auf Teile des Reichsgebiets erstreckt, bedarf sie der Festeheännn der obersten Landesbehörden. Wird die Aufhebung ausgesprochen, so finden auf das Beschwerdeverfahren die §§ 50

116“ 1— Rat in diesem Falle den Erwerbslosen binnen dres Wochen

§ 30. Entscheidungen, die die Vorstände der weitenen Gemeindeverbandes auf Grund des § 27 können vom Vorstande des Gememdeverbandes abge Auf die abändernden Entscheidungen, finden die §§ 28 und 29 Anwendung.

Soweit eine Fürsorge für Kurzarbeiter eingerichtet Arbeitgeber verpflichtet, über den Arbeitsverdienst dem öffentlichen Arbeitsnachweis Auskunft zu geben langen der Gemeinde die Kurzarbeiterunterstützung errechnen und auszuzahlen.

V. Produktive Erwerbslosenfürso 1 2

(1) Der Reichsarheitsminister kann nahmen, die geeignet sind, den Abbau

losenfürsorge bewilligen. Die Darlehen und sich in ihrer Höhe nach der Zahl nahmen der Erwerbslosenfürsorge Die Bewilligung von Reichemitteln verpflichtet das nahmen aufzuwenden, fürsorge zu fördern. (2) Der Reichsarbeitsminister kann zum Teil auf andere Stellen übertragen.

VI. Aufbringung der Mittel. 16— 1) Die Mittel, die zur Bekämpfung der Arbeitsl zur Fürsorge für die Erwerbslosen im § 34 Abs 3., 4 festgesetzten Höchstgrenze durch Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie durch eigene Gemeinden aufgebracht.

(2) Soweit die Höchstleistungen und Gemeinden den notwendigen in Bezirken mit decken,

die geeignet, sind den Abbau

leisten das Reich und die Länder Beihilfen.

„(1) Beitragspflichtig sind die Arbeitnehmer, Reichsversicherung oder des Reichsknappfchaftsgesetzes für Krankheit pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber

(2) Die Höhe der öffentlichen Arbeitsnachweises für seinen Bezirk in Br Grundlohnes (Lohnstufen, wirklicher Arbeitsverdienst, klassen) fest, in den besonders bestimmten Fällen der der Verwaltungsausschuß des Landesamts für

Arbeitsnachweises ist Beschwerde an

durch den Verwaltungsausschuß des Landesamts Verwaltungsrat des Reicheamts für Arbeitsvermittlung

(3) Die Beiträge sind so zu bemessen, notwendigen Kosten des öffentlichen

meinde nach § des § 40 Abj. 2 Satz übersteigen. Arbeitgeber zur Hälfte.

.(4) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung ministers der Fmanzen und des Reichsrats nach Benehm Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung

1. einen höheren Hundertsatz des Grundlohns zulassen

und Arbeitnehmer tragen den

frei erklären oder verschieden belasten, 3. Arbeitnehmer, deren Einfommen über die Grenze

zu Pflichtbeiträgen heranzieben, 4. die Bildung und die Verwendung von Rücklagen

1 35. (1) Die beiträgen und mit diesen zu entrichten. §§ 28, 29 und 394 sprechende Anwendung. (2) Die Krankenkassen führen die Beiträge Verwaltungsgemeinde des öffentlichen Arbeitsnachweises a Bezirk sie ihren Sitz haben.

Reichsknappschaftsgesetz sowie kassen kann der Reichsarbeitsminister Abweichendes bestim (3) Die oberste kann der Gemeinde eine andere Art als durch die Krankenkassen erhoben wer diesem Falle auch die Beitreibung anderweitig regeln

angeordnet werden, daß die Beiträge ohne Rücksicht auf lohn nach Bruchteilen des wirklichen

§ 36. (1) Aus der Beitragssumme sind

abgesehen, decken, soweit zu decken ist.

(2) Aus der Beitragssumme, die im Bezirk eines

Kosten des Landesamts gedeckt. richtungstörperschaft.

Gemeinden an erhöhen. übertragen.

Hat ein

2

so sind die Lasten auf die überlassen. 1 daß die Beiträge

nachweise entsteht. Der Landesbehörde oder der

nachweises abzuführen haben. 1 . (3) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung

heit versichern.

bis b52 des Arbeitsnachweisgesetzes Anwendung.

rats und na

Benehmen mit dem Verwaltungerat des 8 38 88

Einzelg emein Abs. verban ändert die hiernach getroffen d

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zur Unterstützun

der Erwerbslosemaen fördern, insbesondere zur Beichaffung von Arbeitsgelegenh Erwerbslosen, Darlehen oder Zuschüsse aus Mitteln der Zuschüsse der Personen, die durch d entzogen oder ferngehalten werg

eit fir;

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gleichen Betrag aus eigenen Mitteln zur Unterstützung von M der Erwerbell

diese Befugnisse ganz ah

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erforderlich sind, werden dig n Beinaͤge Leistungen

der Arbeitgeber, Arbeitnehn Aufwand der Erwerbs b ungewöhnlich großer Arbeitslosigkeit zeitweise

losenfürsag

die auf Grund h

den Fall

Beiträge setzt der Verwaltungsausschu.

vchtellen Mitglieze

§§ 39 na Arbeitsvermettln Gegen die Festietzung durch den Verwaltungsausschuß des öffentlit den Verwaltungsausschuß Landesamtg für Arbeitsvermittlung zuläfsig, gegen die Festzetza

Beschwerde ag

daß sie zwei Drittel d Arbeitsnachweises und den

wendigen Aufwand der Erwerbslosenfürsorge im Bezirk des zsen lichen Arbeitsnachweises insoweit decken, als er nicht von der 0 37 getragen wird. Sie dürfen jedoch, außer

im Fah

2, drei vom Hundert des Grundlohnz 1n

Beitrag

des Reice en mit h

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2. bestimmte Beschäftigungen oder Personengruppen für beitra

der Krarin⸗

versicherung hinausgeht, zu freiwilligen Beiträgen zulassena

vorschreite

8 Beiträge sind als Zuschläge zu den Krankenkaste . Auf die Zablung finden’ bis 405 der Reichsversicherungsordnung d

unverzüglich an

b, in dem

Für die Krankenversicherung nach din für Betriebskranfenkassen und Ersc

men.

Landesbebörde oder die von ihr bezeichnete Sith vorschreiben oder gestatten. daß die Beiträge uf

den, und i

Hierbei kan

den Gryypy

rbeitsverdienstes festgesetzt wena

zunächst zwei Drittel der n⸗ wendigen Kosten des öffentlichen Arbeitsnachweises zu decken. Dava ist durch die Beitragssumme der Fürsorgeaufwand . er nicht gemäß § 37 durch Leistungen der Gemeine

Landesant

für Arbeitsvermittlung eingeht, werden zwei Drittel der notwenvieg Den ungedeckten Rest trägt die E⸗

§ 37. (1) Die Gemeinde trägt die Kosten des öffentlichen Arbeitsnach weises, soweit sie nicht gemäß § 36 durch die Beiträge der Artel⸗ geber und Arbeitnehmer gedeckt werden, sowie ein Neuntel des Auh wands der Erwerbelosenfürsorge im Bezirk des Arbeitsnachweises

(2) Der Reichsarbeitsminister kann mit Wirkung vom 1 Lült 1924 oder von einem späteren Zeitpunkte an mit Zustimmung

Reicherats für das Reichsgebiet oder Teile desselben den Anteil ia Fürsorgeaufwand widerruflich bis auf ein Sechs Er kann die Befugnisse hierzu den obersten Landesbehöne

§ 38. öffentlicher Arbeitsnachweis mehrere Errichtunge⸗ meinden oder ist er bei einem weiteren Gemeindeverbande erricles einzelnen Gemeinden unterzuverteisen. Regelung der Unterverteilung bleibt den obersten Landesbehönen

§ 39 8 (1) Gemeinden, die Träger verschiedener öffentlicher Arbeilt nachweise sind, können durch übereinstimmenden Beschluß bestimma der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem 9 samtaufwande bemessen werden, der in den Bezirken ihrer vr⸗ Beschluß bedarf der Zustimmung der ober von dieser bezeichneten Stelle und muf ni stimmen, welcher Verwaltungsausschuß die Beiträge festzusetzen Die Festsetzung kann mit seiner Zustimmung auch dem Verwaltung ausschuß eines Landesamts für Arbeitsvermittlung übertragen 1gs (2) Auch ohne Beschluß der Gemeinden fann die oberste ven behörde anordnen, daß die Beiträge nach dem Gesamtaufwande enge größeren Bezirks bemessen werden Dieser Bezirk soll regelmaͤßig uf eines Landesamts für Arbeitsvermittlung sein. Die Anordnung 1 bestimmen, welcher Verwaltungsausschuß die Beiträge festzusetzen Sie kann bestimmen, daß die Krankenkassen die Beiträge Krbeit⸗ andere Stelle als die Verwaltungsgemeinde des öffentlichen Arbe⸗

3 be⸗

des Reichz⸗ Reichsa 8

immen. daß die Beinäge der Arbeitgeber Iibeitevermitilung⸗ Gess Gesamtautwande bemessen werrden, der Arbennebnbegebiet. in mehreren Ländern oder in Bezuten, die zu danzen znrern gehören, entsteht. 1] 1“ des Reichs und der Länder werden in der zhrt. daß das Reich und das Land je die Hälfte des not⸗ eise gemähe vander für die Erwerbslosenfürsorge trägt, der durch Vcen unach § 36 und die Gemeindeleistungen nach den §8 37, 38 Beiträge na

gedect wirde, icht des Reichs und der Länder tritt erst ein, (2) Wochen hindurch die höchstens nach § 34 8 mindetässigen Beiträge erhoben worden sind. Soweit dem⸗ 13,4 dher⸗ und Landesbeihilfen versagt bleiben, ist der Ausfall äß Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu decken. 8 41 Zomei e die Höchstsätze der Erwerbslosenunter⸗ d-) Fenerne andere grobe Verstöße gegen die ordnungs⸗ bung üů rchfübrung der Fürsorge begehen oder zulassen, kann die d. Han durch den Reichsminister der Finanzen, die Landes⸗ Fsbeih nc die oberste Landeebehörde entzogen werden. Als gilt anch eine offenbar ungesetzliche Entscheidung des ffentlichen Arbeitsnachweises sowie die Ausführung ngesetzlicher Beschlüsse des Verwaltungeausschusses eines 878 hweisamts. Die Entziehung der Reichs⸗ oder Landes⸗ 15g. n auf einen Teil des Fürsorgeaufwandes beschränkt werden. ie 89 obersten Landesbehörden und die von ihnen bezeichneten 6 find berechtigt, die Durchführung der Erwerbslosenfürsorge elen üten und für bestimmungswidrige Aufwendungen die Landes⸗ 4 zu versagen. Die Versagung zieht den Verlust der Reichs⸗ 29 nact sich fan, der durch die Entziehung oder Versagung der sche, oder Landesbeihilfe entsteht, trägt die Gemeinde aues eigenen zorn. Handelt es sich um einen weiteren Gemeindeverhand oder 6 Vhrere Errichtungsgemeinden eines gemeinsamen öffentlichen 1 tnachweises⸗ so kann bei der Entziehung oder Versagung an⸗ 8 werden, daß der Ansfall von einzelnen der mehreren Er⸗ 198. der von Einzelgemeinden des weiteren Gemeinde⸗

meinden 0 . n Geme g tragen und wie er auf die Gemeinden zu verteilen ist.

VII. Schlußvorschriften.

(1) Die Beihilfen

Gemeinde geinee den 8 ; elnen Bestimmungen ein anderes ergibt.

1

§ 43.

1 beitsmini di Landesbehörden und die

Der Reichsarbeitsminister, die oberften, Landesbe H die rwaltungsausschüsse der öffentlichen Arbeitsnachweise 6n Les des Reichsarbeitsministers gehen denen der isten Landesbehörden, die der obersten Landesbehörden denen der

sten zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. amgsvorschriften

waltungsausschüsse vor. § 44

Der Vorstand der Gemeinde ist befugt, bei Zuwider⸗ gegen die Vorschriften dieser Verordnung, die zu ihr er⸗ en Ausführungsvorschriften oder die Beschlüsse der Gemeinden, Durchführung erlassen sind, Ordnungsstrafen zugunsten Gemeindekasse bis zur Höhe von 150 Goldmark für jeden Fall

u ihrer

nsetzen.

(2) Die gleiche Befugnis haben die Stellen, die nach § 27 zur sscheidung 8 ein Unterstützungsgesuch berufen sind, binsichtlich

er Beschlüsse. 1 He ce⸗ Pem sen werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 45. . 3 ezirken der Stadt Berlin und des Freistaates Hamburg 2 88 Heraen, e, scäge der Landesämter für weeng lung ganz oder teilweise die Aufgaben übernehmen. die nach dieser mennng den Verwaltungsausschüssen der öffentlichen Arbeitsnach⸗

se obliegen. Im Beschwerdeverfahren tritt dann an die

Verwaltungsausschusses des Landesamts der 2 schsamts für Arbeitsvermittlung. L“

—gn

erwaltungsrat

1

Bekanntmachung.

einen Kenntnis gebracht, daß am 31.

ilionen Mark ausgegeben waren. 0 Millionen Mark im freien Verkehr. Berlin, den 16. Februar 1924. 1 Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Schippel.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer s Reichsgesetzblatts Teil II enthält

die Bekanntmachung über den Schutz von CS- .“

siern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 6. uar 1924,

die Verordnung über Aussetzung der Zahlungen auf Sach⸗

ferungen der Unterlieferanten, vom 6. Februar 1924,

die Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Ver⸗ ind zum Schutze des gewerblichen Eigentums, vom 8. Februar M

die Dritte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über s Zusatabkommen vom 25. März 1923 zum deutsch⸗schweize⸗ schen Abkommen vom 6. Dezember 1920, betreffend schweize⸗ sche Goldhypotheken in Deutschland vom 23. Juni 1923, vom

Februar 1924. Berlin, den 19. Februar 1924. . 8 Gesetzsammlungsamt. Krause. .

42. 1“ im Sinne vens Verordnung ist die Errschtungs⸗ öffentlichen Arbeitsnachweises, soweit sich nicht aus

des § 18 Abs. 4 des Darlehnskassengesetzes

SBl. S. 340) wird hiermit zur all⸗ 4. August 1914 (RGBl. S ) *

ine im Betrage von 9 256 200 000 000 rlehnskassenscheine g EE—8

2. der Erlaß des Preußischen Staatesministeriums vom 5. Ja⸗ nuar 1921 über die Ausdehnung der dem Ueverlandwerk Osterode, G. m b. H. m Osterode Ostpr, duich Erlaß vom 29 Jum 1923 verliehenen Enteignungsrechts auf das Grundeigentum in den Kreisen Neidenburg, Ortelsburg und Allenstein, durch das Amteblatt der Regierung in Allenstein Nr. 5 S. 25, ausgegeben am 2. Fe⸗ bruar 1924; 8 1“

3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 18. Ja⸗ nuar 1924 ber die Verserhung des Enteignungsrechts an die Land⸗ gemeinden Haaren und Helmern im Kreise Büren für die Anlage

V

Uebersicht

der Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 19²2 Die Angaben einer Anzahl Kassen des besetzten Gebiets fehlen

r gemeinschaftlichen Wasserleitung durch das Amtsblatt der in Minden Nr. 5 S ly, ausgegeven am 2. Februar 1924;

4. der Erlaß des Preußischen Staateministeriums vom 22. Ja⸗ nuar 1924 über die Uevbertragung des durch Erlaß vom 4 Ottober 1923 der Landelektrizität G m b. H. Ueberlandwerk Liebenwerda in Falkenberg verliehenen Enteignungsrechts auf das Elektrizitätswerk Uebeilandzentrale Kreis Liebenwerda und Umgegend, e. G m. b in Falkenberg, durch das Amteblatt der Regierung in Merseburg

Nr. 6 S. 29, ausgegeben am 9. Februar 1924.

3 bis zum 31. Januar 1924.

Lfd. Nr.

8

Im Reichshaushalts⸗ plan ist die Einnahme für das Rechnungsjahr 1923 veranschlagt auf

Millionen Mar

Aufgekommen sind ¹)

vom 1. April 1923 bis Ende Januar 1924

Billionen Mark/ ¹½100%

im Monat Januar 1924

Billionen Mark- 12100

2

3

A. Besitz. und Verkehrssteuern. a) Fortdauernde Steuern.

Einkommensteuer: a) aus Lohnabzügen.. b) andere Körperschaftssteuer.. Steuerabzug vom Kapitalertrage .eruees seeh 1111b6“; Abgabe nach § 37 des Vermögensteuergesetzes Vermögensteuer nebst Zuschlag. Vermögenzuwachssteuer. LEooF6 111“ msatzsteuer: . a’) nach d. Ges. v. 26. Juli 1918.. 8) 8 1 24. Dezember 1919: a) allgemeih. . 8) erhöbte 90 9 0 20 0 9 290 2 0 Grunderwerbsteauiurrert Kapitalverkehrsteuer: a) Gesellschaftsteuer. b) Wertpapiersteuer. c) Börsenumsatzsteuer c98] Aufsichtsratsteuer Kraftfahrzeugsteuer.. Versicherungssteuer. Rennwett⸗ und Lotteriesteuer: a) Totalisatorsteuer.. b) andere Rennwettsteuer 1 87.eSSena 6“ Wechfelstempelsteuur Stempel von Frachturkunden⸗ Besörderungesteuer: a) Personenbeförderung .. b) Güterbeförderung 0 8 0 2½2¶³ ˙20 E eichsstempelabgaben von: . 8 Gewinnanteilschein⸗ und Zinsbogen ° ο 0 8 b) Geldumsätzen .„ 0 e) Grundstücksübertragungenn. Summe 2.

b) Einmalige Steuern.

Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse. Feeeerenetiche Kriegsabgabe von 1919 Außerordentliche Kriegsabgabe von 1918 Kriegsabgabe 1916 nebst Zuschlag.. . ab 8. in⸗Ruhr⸗Abgabe: a) von Einkommenfteuerpflichtigen b) von Körperschaftssteuerpflichtigen fec) von Kraft fahrzeugsteuerpflichtigen Außerordentliche Abgabe von Betrieben: ae) Arbeitgeberaggarbe .. v“]; 0 .

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Summe

n. Zölle und Verbrauchssteuern.

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11“”“ . ö ““ 1“ Tabaksteuer:

a) Tabaksteuer..

b) Tabaksteueraufschlag.

c) Tabakersatzstoffabgabe. Biersteuer Weinsteuer.. egern serstencr. 8 8

8 weinm

age aus der Branntweinverwertung 8 Freigeld . Essigsäuresteuer— Zuckersteuer... Salzsteuer.. Zündwarensteuer. Spielkartensteuer. Statistische Gebühr

ο00092 292 8—90 ⸗0⸗ % 090 90ᷓ 90 a⸗

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Preußen. NMinisterium für und Forsten.

Die

eirt Cassel ist zum 1. nüssen bis zum 5. März 1924 eingehen.

5 8S Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml.

8 357) sind bekanntgemacht: 2z über die desterwald, für die Erweiterung und den sewinnungsanlage der Gemeinde Schönberg durch das Amtsblatt Perung in Wiesbaden Nr. 47 S. 243, ausgegeben Dezember 1923; 8

1

Landwirtschaft, Domänen

2 örsterstelle Grebenstein im Regierungs⸗ befasf rsgean 1924 zu besetzen. Bewerbungen

Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 19. Oktober 8 Neen pes des Enteignungsrechts an das Elektrizitäts⸗ 9

rvert Westerwald. Afti Marienberg im Kreise Ober⸗ esterwald, Aktiengesellschaft, in Ma Feteir den Wesfer⸗

i mo Aus dem Süßstoffr

Sonstige Abgaben.

aben des Reichsfinanzministeriumms.. des Reichswirtschaftsministeriums

Brotversorgungsabgabe.

LE 88

änder eldwerte nicht möglich ist. SN.n e Erlös aus dem Markenverkaufe:

nter für Anschaffungegelchäfte über Waren; Grundzollbetrag: 9 640 676,74 ℳ.

Berlin, den 12. Februar 1924.

0 0 0 020 0 9

Summe b. 4.

Summe B.

Summe C. D. Nicht zerlegte Einnahmwen. 1 Im ganzen.. Zwangsanleilhhelll .

¹) Die Aufführung der Einnahmen für die gleichen Zeiträume

8 018 135 97 Billionen Mark. 5 982,57 Billionen Mark.

117 508 510 93 721 379 35 607 8

402 114 40: 118 862 9 112 19 550 y20 475 8 142 21 409 308 112 554

²) 74 716 895 90 079 723 34 902 998

5

98 407 946 150 136 016

87 457 7 709 711 888 703 1 234 226

4975 582 *) 22683 890 g;een 1 27 8 1997 92 1 759 844 2 096 423

16 23 124 296

97 23¹ 180 495 206 495 215 138 3 849 730 7412 161

423 884

889 8⁸ 1 752 637

1 728 175

340 371 601 472 055 881 2 704

1 166 147

EN85. 1.“ 148 897 967 45 876 305 314 588

44 354 796 10 550 750

2 564 990

8

54 356 501 16 169 908 256 232

9 679 039 1 722 246

82 187 489 249 998 433

422 559 091 722 054 314

382 17 229 845 4989; Hüas

15 102 869

8 822 40 2 514 1 659 1 753

7 938 684 11 773 936 4 897 249 5 961 409 29 29

2 4 659 929 8 88 2 145 49 412 95 802

5054 21 717 404 417 913 826 971 198 9988 406 628

46 220 251 016 101 557

2 0

44 859 41 226 753 80 616 297

904 271 28 811 47 083 454

104 369 21 894 39 760 538

46 212 994 454

39 678 064

503 463 908 848 884 061

des

der am

Vorjahrs ist unterblieben, weil eine Vergleichung bei dem völlig