den Dollarmittelkurs (§ 1) am Tage der Begebung (§ 12) in Gold⸗ mart (1 Goldmark = 1 %3 Dolar, festgestellt. Die Goldmark⸗
42
beträge sind auf volle Goldmark nach unten abzurunden.
§ 11. Dollarkurs. 8
71) Als Dollarkurs gilt der Mittelkurs der amtlichen Berliner Notiz des nordamerikanischen Dollar für Auszahlungen New York am Tage der Begeoung.
72) Für die Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum 31 Januar 1920. während der Dollar an der Verliner Börse amtlich nicht notiert worden ist, werden folgende Börzenkurse für den Dollar estgesetzt, denen jeweils der Umrechnungssatz für 1 Goldmark beigefüot ist:
1919 Wert von
in Papiermart (Doll.⸗ Kurs)
8 19
9,03 10,50 12 60 12,81 14 07 15,12 18,90 23,94 26.88 38,22 46,83
1920 Wert von in Papiermark (Doll⸗
Kurs)
64,89
1918 Wert von in Papiermark
(Doll⸗ Kurs)
M onat
1,95 2,15 2,50 3,00 3,05 3,35 3,60 4,50 5,70 6,40 9,10 11,15
Januar Februar März April . Mai.. Juni Juli.. August. September Oktober .. November. Dezember.
525
5,88 6,09 6,51 6,51 7,35 8,40
2 .b6bbbbsb9e-.
8§ 12 Begebung.
11) Als Tag der Begebung gilt der Tag. an dem die ersten Zahlungen auf die Schuldverchreibungen geleistet worden sind. Sind die Schuldverschreibungen an einem süheren Tage erstmals aus⸗ geneben. veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines Geschäfts unter Lebenden gemacht worden, so gilt der erste dieser Tage als Tag der Begebung
72) Sind anläßlich einer einheitlichen Darlehnsaufnahme Schuld⸗ verschreibungen in Teilabschnitten mit oder ohne Bezeichnung als Teilschuldverschreibungen (Partialobligationen) begeben worden, so ist maßgebend der erste Tag, an dem Schuldverschrerbungen dieser Aus⸗ gabe (Emission, Serie, Gruppe) begeben worden sind.
§ 13.
Aufgeld.
11) Sind Schuldverschreibungen zu einem über den Nennbetrag hinausgehenden Preis (Aufgeld, Agio) begeben worden, so ist das Aufgeld zunächst dem Nennbetrag hinzuzurechnen und aledann aus dem Gesamtbetrag der Goldmarkbetrag festzustellen.
(2) Sind die Schuldverschreibungen zu einem geringeren Preis gls dem Nennbetrag (mit Disagio) begeben worden, so kann vor der Umrechnung das Disagio vom Nennbetrag abgesetzt werden.
§ 14.
Schuldverschreibungsähnliche Aktien.
Der Goldmarkbetrag schuldverschreibungsähnlicher Aktien
is 2 nwendung der §§ 9 bis 13 zu verechnen.
ist unter
§ 15.
Erhöhung der Steuer. “
Die Steuer erhöht sich, soweit die Schuldverschreibungen in der Zeit vom I. Januar 1918 bis zum 14. Februar 1924 getilgt worden find. um den Betrag, um den der Goldwert des für die Tilgung auf⸗ “ Betrags (Tilgungsaufwand) hinter 15 vH des Goldmark⸗ etrags der Schuldverschreibungen (Aufwertunge betrag — § 2 Abf 1 Satz 1 V.⸗O) zurückbleibt. (§ 21 Abs. 2 V.⸗O.) Die Erhöhung der Steuer und der Tilgungsaufwand müssen zusammen stets 15 vH — dorbven imõe’e eõu⸗ a ( A.seIhovdihreshanaon ovoohon Hie zmn
bE11“ 8
§ 16. Goldwert des Tilgungsaufwande F 8 (1) Der Goldwert der für die Tilgung ( 17) — 8 e ds Umnechnung Udung. 8 Beta de arrsenheten gung ) in Goldmark (1 Goldmark = 1 %˖2 Dollar) (2) § 11 findet entsprechende Anwendung. AI. 8 3 ilgung. (1) Als Tilgung von Schujdverschreibungen gilt d vorgang, durch den der Anspruch aus der w
8 Leistung des Kapital⸗ oder Ablösfungsbetrags (Hauptforderung) erlischt.
Hierher gehören insbesondere
2) Zahlung des Kavital⸗ oder Ablösungsbetra äubi des 1 gs an den Gläubige 6¹˙ B Einlösung von Schuldverschreibungen oder Ein iehung von schuldverschreibungsähnlichen Aktien bei Fähligkeit, auf von Auelorung oder Kündigung), 8 Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistu Fr⸗ füllungsstatt durch den Gläubiger (z. B. Umtausch 88 IMr. obligationen gegen Wertpapiere desselben oder eines anderen 2 1 1. statt des Kapitalbetrags), durch den Schuldner unter2 Rück⸗ nahme der hinterlegten Sache, I11“ d) Aufrechnung, 8 Feles ) Vereinigung von Schuld und Forderun Sa. von Schuldverschreibungen 8 Ankaufs) 2) Als Tilgung ist es nicht anzusehen, wenn beschädi — . eschädigt dre Schuldverschreibungen zurückgegeben oder 1. ommene oder vernichtete Schuldverzchrerbungen für kraftlos erklärt rden, sofern an ihrer Stelle neue Verschreibe ngen ausgegeben werden.
5)
in einer Person (z B. den Schuldner mittels
§ 18. (i) Als Lil öeee 8 Tilqungsaufwands. 8 ilgungsaufwan i 2r2 Glä
venitger deiang g gilt der Wert der an den Gläubiger 12) Sind Wertpapiere oder Waren geleistet worden die eine Pieen haben. so ist der Kurs — bei verschiedenen Kursen an einer :18 der niedrigste Kurs — am Tage der Tilgung (§ 19) maß⸗
e 1 Bei Nolizen an verschiedenen Börsenplätzen enischeidet der erliner, andernfalls der niedrigste Kurs. Für ausländische Zahlungs⸗ 22. ist der Mittelkurs der amtlichen Notiz an der Berliner Börse Sn „Hat teine Notiz am Tage der Tilgung stattgefunden, so eidet die nächste Notiz. Ilt dieser Kurs offenbar unbillig, so 5 der Wert am Tage der Tilgung zugrunde gelegt werden. Im -—. für die Wertermittlung die Vorschriften der §§ 137 f . 22 ff. der Reichsabgabenordnung entprechende Anwendung kugu2) e zum Tilgungsauswand gehören die anläßlich der 2 eee enen Kosten (z. B. Provisionen, Zinsen, Porti und — § 19 8 „ 6.“
Als Tag der Tilgung VI“ der Anspruch
bestimmten Tage ab zur Rückahlung C1“
25 55 Fee 1ene der Tag, auf den gekündiat ist — 8
legen oder einzureichen find. Ssss bas 8 hhhehs “ § 20.
“ Fälugteit. 88 11) Die einfache Steuer (§ 9) ist am 1. Mäarz 1924 fällig und ohne Aufforderung an die Kasse des zuständigen Finanzamts zu zahlen. (2) Die Erhöhung der Steuer (§ 15) ist in Höhe von je 2 vH
des vollen Goldmarkbetrags der Schuldverschreibungen am 1. Oktober
1
1924 und wester in Abständen von je einem balben Jahre fällig und an den Fälligkeitstagen ohne besiondere Aufforderung an die Kasse des zuständeigen Finanzamts zu zahlen. Bleibt die Erhöbhung oder ein Restbetrag der Erhöhung hinter 2 vp des vollen Goldmark⸗ betrags der Schuldverschreibung zurück, so ist der geringere Betrag zu dem maßgebenden Fälligkenstage zu entrichten.
(3) Da der Höchstbetrag der Erhöhung der S ener 15 vH des vollen Goldmarkbetrags der Schuldverschreibungen nicht überschreiten kann, müssen die letzten Beträge der Erhöhung bis spätestens 1. April 1928 entrichtet sein
§ 21. Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung.
(1) Wird eine Zahlung die nach §§ 17 bis 23 V⸗O. zu leisten ist, nicht rechtzeitig entrichtet, so ist für jeden auf den Zeit unkt der Fältigkeit solgenden angefangenen halben Monat ein Zuschlag in Höhe von 5 vH des Rücktands zu zahlen Als Zahlungen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die Zuschläge gemäß § 170 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung., aber nicht Geldstrafen. Als halber Monat gilt ein Zeitraum von 15 Tagen; hat ein Monat mehr als 30 Tage, so wird der 31 Tag nicht gerechnet. Wird die Zahlung innerhalb der auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden Woche entrichtet, so wird ein Zuschlag nicht erhoben.
(2) Der Zuschlag wird nur von vollen Goldmark des rückständigen Betrags und nur dann erhoben, wenn der rückständige Betrag 10 Gold⸗ mark übersteigt.
f (3) Gegen die Anforderung des Zuschlags steht nur die Beschwerde offen. (4) Soweit ein Zuschlag erhoben wird, findet eine Verzinsung ückständigen Beträge nicht statt. D. Ermittlung der Steuerpflichtigen. Veranlaanng9.
der
§ 22. ““ Steuerliste. 8 8
(1) Die Finanzämter haben die Steuerpflichtigen, zu deren Ver⸗ anlagung sie zuständig sind, in eine Steuerliste aufzunehmen. Als Vorbild dient Muster 1.“* 1
[2) Die Steuerliste ist am 30. September 1925 zu schließen. Später bekannt werdende Fälle oder Aenderungen des Solls sind in eine Nachtragsliste einzutragen, die unter Verwendung eines ent⸗ sprechend zu überschreibenden Musters der Steuerliste zu führen ist.
Personen und Personenvereinigungen, die geschäftsmäßig Dar⸗ lehen gegen Hingabe von Schuldverschreibungen gewähren oder ver⸗ mitteln oder den Zinsen⸗ oder Kapitaleinlösungsdienst von Schu’d⸗ verschreibungen übernehmen, haben den Finanzämtern auf deren An⸗ trag ein Verzeichnis der Steuer unterliege den Schuldverschreibungen mitzuterlen, bei deren Begebung oder bei deren Zinsen⸗ oder Kavital⸗ einlösungsdienst, sei es als Uevernehmer oder Vermittler (Emittent, Konsortialmitglied, Zeichnungsstelle), sei es als Zahlstellen (Annahme⸗ stellen oder in ähnlicher Weise), sei es in anderer Weise beteiligt waren oder noch sind. .
§ 24.
Die Finanzämter haben von Amts wegen in geeigneter Weise die erforderlichen Ermittelungen anzustellen (z. B unter Zuhilfenahme der für die Versteuerung von Wertpapieren angelegten Listen, Durch⸗ sicht des Reicheanzeigers usw.). 6 28
5.
S¶Stenererklärung. 8 .(1) Der Steuerpflichtige hat ohne besondere Aufforderung dem zuständigen Finanzamt bis zum 1. März 192 ¼ eine Steuererklärung (§ 27) abzugeben. In dieser ist gesondert der Nennbetrag der Schuldverschreibungen anzugeben, für die Befreiung nach § 19 Abs. 2. zu c V.⸗O., unter Berücksichigung der Bestimmungen in § 8 be⸗ ansprucht wird. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung erstreckt sich auch auf diejenigen natürlichen Personen, Personen⸗ vereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts, die Schuld⸗ verschrerbungen begeben haben, auf die die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 zu c V.⸗O zutreffen. Ang fe. Düe tetgrfelärane zum 1, März 1924 s auf dfn . en zu dem Teil, der sich auf die eeiernne uabßgebend ist. Die sind spätestens bis zum 1. N a die Erhöbung der Steuer beziebt, nachzuholen. Die Verpflichtung zer — Srengbr 12 am 1. März 1924 bleibt unberührt᷑,.,., 8 (1) Zur Abgabe der Steuererklärung erpfl : a) bei natürlichen Personen: ““ 8 1) bei 79 Steuerpflichtige, vei Personenvereinigungen oder 1 2) hn. 8 Vegohn Hüni g Zweckvermögen ohne eigene ie Vonstände oder Geschästsführer oder, soweit solche nicht „ vorhanden sind, die Mitglieder 8 ili 18 ¹) bei juristischen Personen: des Beteät gheer ddie gesetzlichen Vertreter. (2) Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte sind zur
9 Steuererklärung nicht berechtigt. Abgabe
§ 27. Als Vorbild für die Steuererklärung dient M * Stenererklärung ist von dem zur Abgate der EE 285 Z 1h ge- “ zu unterschreiben. Sie muß alten, daß die A 8I;-nee ngaben nach bestem Wissen und
(1) Der rechtzeitige Eingang der Steuererklärun ist zu üͤb wachen. Dies gilt insbesondere für di Többee. E“ r die Ergänzung der Steuer⸗ 12) Bei nicht rechtzeitigem Eingang die im § 202 der Reichsabgabenordnung gegen die zur Abgabe der Steuererklärung treffen. § 29.
(1) Das Finanzamt hat die eingega rerks nach Form und Fabalh gegangenen Steuererklärungen (2) Trägt das Finanzamt Bedenken gegen die Richtigkeit der Erklärung, so ist na § 204 ff., §§ 17. Richtigkeit der ordnung zu verfahren. EWEII1ö 1 Se e. § 30. 8
Steuerbescheid. Fer .-1gdg-a. 18 das Finanzamt die euer estzusetzen. Dem Steuervpflichtt ist ei schriftlicher Steuerbescheid zu erteilen. Als Vochite vefetccgscen 9 9.) (2) Der Bescheid ist vor Absendung zunächst der Kasse zur Ein⸗ tragung in das Sollbuch vorzulegen. Die Kasse bescheinigt auf dem Bescheid die Nummer des Sollbuchs und gibt ihn der Veranlagungs⸗ stelle mit einem Vermerk über die Höhe der bereits geleisteten Zahlungen und der noch an den einzelnen Zahlungsterminen (§ 23 S.⸗O) zu entrichtenden Beträge zurück. Die Veranlagungs⸗ stelle stellt den Steuerbescheid nach Vermerk der Sollbuchnummer in der Steuerliste zu. Bei allen die Festsetzung ändernden oder be⸗ stätigenden Verfügungen ist entsprechend zu verfahren. Die Kasse hat die Ergänzung des Sollbuchs auf der Verfügung zu bescheinigen. (3) Soweit von dem Steuerpflichtigen lediglich die eintache Steuer (§ 9) zu entrichten ist und der von ihm hierauf eingezahlte Fhevsdesnes sich — 8* Steuer deckt, genügt eine form⸗ Mitteilung an den Steuerschuldn EE“ chuldner, die ebenfalls vor Absendung
E. Erhebung der Steuer.
§ 31. Für die Erhebung der Steuer werden von der Kasse des Finanz⸗ amts zwei Bücher geführt, ein Sollbuch und ein E“ § 32.
(1) Als Vorbild für d Slbua.; 1 rbi r das Sollbuch dient Muster 4.“ Sollbuch bildet die Grundlage für die Ueberwachung des enede
der Steuererklärung sind vorgesehenen Maßnahmen verpflichteten Personen zu
(1) Nach Abschluß
Steuer zu berechnen und
*) Die Muster sind hier nicht abgedruckt. 8
vnd vollständigen Stenereingangs. Die Eintragungen erfolgen auf (Gund der der Kasse zugehenden Steuerbescheide oder der formlosen Mitteilung.
(2) Für jeden Steuerpflichtigen ist in dem Sollbuch ein Konto anzulegen. Zwischen den einzelnen Konten ist genügend Raum für Aenderungen zu lassen
(i Kes 30. Juni 1928 ist das Sollbuch zu schließen.
. Einnahmebuch.
Als Vorbild für das Emnahmebuch dient M Einnahmebuch ist am Ende jedes Monats und Vi zurechnen und am 31. März abzuschließen.
F. Schlußbestimmungen. 34.
8 Die Durchführungsbestimmungen treten 29. Februar 1924 in Kraft.
Berlin, den 29. Februar 1924. D
der Reichsminister der Finanzen. Dr. Luther.
tteljahres auf⸗
mit Wirkung vom
8
&A““ Gemäß § 17 Nr. 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Umaatzsteuergesetz in der Fassung der Verordnung über Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer⸗ gesetz vom 21. Februar 1924 bestimme ich:
1. Der Hundertsatz des der Vergütung zugrunde zu legenden
Betrags vom vereinnahmten (vereinbarten) Entgelt wird auf 92 Festgesetzt.
2. Die Höhe des vereinnahmten (vereinbarten) Entgelts richtet sich nach § 8 Abs. 1 und Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes. So⸗ weit die Auslagen des Leistungsverpflichteten für die Berbde⸗ rung und MPersicherung nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, hat sie der Vergütungeberechtigte bei Geltendmachung des Vergütungsanspruchs vom vereinnahmten (vereinbarten) “ abzuziehen und diesen Abzug als solchen kenntlich zu
Berlin, den 27. Februar 1924.
Der Reichsminister der Finanzen. Zapf.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § Za des Gesetzes über die Ausgabe und Einkösung von Notgeld vom 17. Juli 1922 (-GBl. I S. 693), abgeändert durch die Verordnungen der Reichsregierung vom 26. Oktober 1923 (RGBl. I S. 1065) und vom 12. Dezember 1923 (7RGBl. I S. 1194), rufe ich im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde die 1. Serien der über 5 Goldmark (Schneekonpenbild) und über 50 und 20 Goldpfennige (ohne Unterdruck nur mit Wasserzeichen) lautenden Notgeldscheine des Provinzialverbandes Schlesien mit sofortiger Wirkung auf. Die Einlösungsfrist für dieses Notgeld läuft bis einschließlich 22. März 1924.
Berlin, den 28. Februar 1924.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Norden. 8
—.—
Weitere Verordnung über die patentamtlichen Gebühren. 8. Vom 26. Februar 1924.
„Wemäß Artikel I Abs. 2 des Gesetzes über amtlichen Gebühren vom 9. Juli 1923 1g e 1. e; wird mit Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet:
Artikel I.
Für die patentamtlichen Gebühren, die nach dem
L“ E1 89 die Stelle nn: E ordnung vom 29. November 1923 (R⁴RG Bl. II S. 432
vorgeschriebenen Tarifs der folgende Tarif. b 1u.“ 8 889
1 1 Artikel II. 8 . * eine Patentjahresgebühr in der Zeit vom 1. Dezembe 1923 bis zur Veröffentlichung dieser “ vor der Heiemect entrichtet worden, so Ve.. als vorschriftsmäßig gezahlt, sofern der 88 dem Tarif der Verordnung vom 29. November 1923
2. Wird nach dem Inkrafttreten der vorliegenden eine der unter 1 Nr. 2, 3 und 5, II Nr. 2 19 Sgje 8 und 11 des folgenden Tariss bezeichneten Gebühren noch in Höbe des Tarifs der Verordnung vom 29. November 1923 bezahlt, 10 stebt dem Beteiligten zur Zahlung eine weitere Frift von einem Monat seit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu. Nachzuzahlen ist der Unterschied zwischen dem durch die vorliegende e Na zsegf und dem bereits entrichteten Be⸗
ie Nachzahlung wirkt auf den Zei 1 veste ee, . 1 Zeitpunkt der früheren
Artikel III.
Diese Verordnung tritt am 1. März 192 4¼ in Kraft.
Gebührentarif. Es beträgt die Gebühr: I. bei Patenten: 1
1. für die Anmeldung (§ 20 Abs. 3 Patentges⸗ — 2. a) für das 1. Patenahr 6§ 24 Abf 8 gesetzes) 8 2. (§s Abs. ))
8
S 5 8.
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v11131“
8) 2 2. 18. 2 9 Rc,
3. für die Einlegung der Beschwerde (§ 26 Abf. 1
4. 9 9 T S der Hh2a,n9g 8 auf Zurücknahme oder auf Erteil i 9
(§ 28 Abs. 4, § 11).. 1 8 S. Iegenöelibens d. für die Anmeldung der Berufung (§ 33 Abs. 1)
II. bei Gebrauchsmeustern:
1. für die Anmeldung (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern) . e “ 10 2. für die Verlängerung der Schutzfrist (§ 8 Abs. 1) 188
111ööö1“ 11“1“;
G“ 8
*) Das Muster ist hier nicht abgedruckt
“ 8 “
Hter 8⸗) Ses.
von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht ab⸗
“
III. bei Warenzeschen: Goldmark für die Anmeldung — Anmeldegebühr — (§ 2 Abs 3 des R zum Schutze der Warenbezeichnungen) für die Anmeldung — Klassengebühr — (§ 2 Ab. 3) für die Eintragung (§ 6a) “ für die Erneuerung — Erneuerungsgebühr — (§ 2 Abs. 5) für die Erneuerung — Klassengebühr — (§ 2 Abl. 5) für die Anmeldung eines Verbandszeichens — An⸗ meldegebühr — (§ 24a Abf. 3, § 2 Abs. 3) . fur die Anmeldung eines Verbandszeichens — Klassen⸗ gebühr — (§ 24a Abs. 3, IEEEE11A“”“ für die Eintragung eines Verbandszeichens (§ 242 für die Erneuerung eines Verbandszeichens — Er⸗ neuerungsgebühr — (§ 242 Abs. 3, § 2 Abs. 5) .. für die Erneuerung eines Verbandszeichens — Klassen⸗ für die Einlegung der Beschwerde (§ 10 Abs. 2) . für den Antrag auf Löschung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) .
IV. Sonstige Gebühren:
für den Antrag auf Ausfertigung eines Prioritätsbelegs
Zuschlagsgebühr für die Nachbolung:
a) der Zahlung einer Patentjahresgebühr (1 Nr. 2a
bis s des Tarifs; § 24 Abs 2 Satz 2. § 8
Abs. 3 Satz 2 des Patentgesetzes,
der Zahlung der Gebühr für die Verlängerung
eines Gebrauchsmusters (11 Nr. 2 des Tarifs;
§ 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes. betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern),
c) der Erneuerung eines Warenzeichens (111 Nr. 4 und 9 des Tarifs; § 8 Abs. 4, § 24a Abs. 3 neuerungs⸗ des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeich⸗ 8 nungen; gebühr.
Reichsgebühr für den Antrag auf internationale Marken⸗
registrierung (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Bei⸗
tritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen über die
internat ionale Registrierung von Fabrik⸗ oder Handels⸗
marken vom 12. Juli 1922 — RGBl. II S. 669, 779 —)
rlin, den 28. Februar 1924. 8
Der Reichsminister der Justiz. Emminger.
25 vom Hundert der nachträglich zu zahlenden
Patent⸗ jahres⸗Ver⸗ längerungs⸗
oder Er⸗
b)
Verordnung über die Einfuhr von Waren.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 der Verordnung über die lung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (RCBl. S. 41) / März 1920 (RGBl. S. 334) /3. Mai 1922 (NGBl. I S. 479) bestimmt:
§ 1. In der Anlage zu der Verordnung über die Einfuhr von Waren 29. Dezember 1923 (Deutscher Reichsanzeiger Nr vom anuar 1924) — Auszählung der Waren, deren Einfuhr ohne lligung gestattet ist — ist 1G I. zu streichen: 8 f chen Einfuhrnummer
des Statistischen Warenverzeichnisses
.. „ aus 234 e
"„ 9 90 90 09 90 9 0 ⸗20 1
inge, Schotter, Stücksteine
Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt, auch
in Verbindung mit Ce see gsgrn. unpoliertem Holz oder Eisen:
2 0 9 2₰ -2 9 *.
gedreht, nicht verziert: steine für Bürgersteige aus Granit, an zwei Längs⸗ hen und an den beiden Kopsseiten schlicht bearbeitet, st roh oder bloß roh behauen .. II. hinzuzufügen: *) Erster Abschnitit. eugnisse der Land⸗und Forstwirtschaft anderetierische undpflanzliche Natur⸗ 3 rugnisse: Nahrungs⸗ und Genußmittel. B. Erzeugnisse der Forstwirtschaft. bolz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet, auch in ledig⸗ h auseinandergeschnittenen Platten oder Stücken; auch
erkorkholz .. 11“ abfälle
56. 8 569.
5 61111656e
566
(922 /c) Gerbrinden, auch gemahlen: inds .. “ elbolzrinden 11161A*“ 1 Mangrowe, Maletto⸗ und andere Gerbrinden. (93a / b) Quebrachoholz und anderes Gerbholz: ahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert grobilla, Bablah. Dividivi sowie sonftige ande hht genannte Gerbstoffe, auch gemahlen; Kino. ndoppern, Knoppern. Valonea, auch gemahlen. äpfel, auch gemahlen.. “ dbalanen, ee decebzen 6i “ nach (Schmack), auch gemableln . .. echu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder gereinigt C. Tiere und tierische Erzeugnisse. 8 roh, 28 ehalgee snaß) 11““ gekaltt, getrocknet (trockelann)n dehäute (Jungvieh⸗, Kalbin⸗, Kuh⸗, Ochsen⸗, Bullen⸗, ziffelbäute): roh, grün, gesalzen (na). gekalkt, getrocknet (trocken) “ Sbäute, roh, grün, gesalzen ganze Häute efahs 28 11“ Roßschilder . 1 jhäute, gekalkt, getrocknet (trocken): ganze Häute Roßhälse... Roßschilder . . .. mfelle, roh, behaaalatt . kaffelle, rvoh. behaaat im und Schaffelle, roh, enthaart, auch gespalten enfelle, roh, auch gespaltenn . pelfelle. 8 Seg “ ch, und Kriechtierhäute, ooo.,.... b Esel⸗, Maultier⸗, Wildschwein⸗ und andere Felle ind Häute zur Lederbereitung, roh, auch enthaart dlöen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet . leder 6— E—“ senfeile, rohy.. rinchenfelle, rhhh . ochen, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zer⸗ chnitten, Knochenzapfen (Hornpeddia), Hufe, Klauen, zu anderen als Schnitzzwecken, roh, auch entfettet.. ..
Zweiter Abschnitt.
Mineralische und fossile Rohstoffe; Mineralöle. 8
B. Erze, Schlacken, Aschen.
“
„ 666ks55 0 2
0 90 . 0 90 2
0 22
mnaß):
S96äöö
E11128628585
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5 9 5 b 6 3 9
0 00bb95bb90;228—90᷑ᷓ;80 80
90 0⁴ e. 0 0 20 . 2 0 9 0 0
0 060 0 9 ; 9 0
6 ee68*
16161161616111X4X“X“
6 6 56
237 e
5 „9 8 5959
senerze 5958181816 waaneriszszs 1116664“
0 0 090
*) Anmerkung: Zur Einfuhr der unter II. genannten Waren
durfte es bereits seither auf Grund einer Ermächtigung der Zo len vom 29. April 1921 — siehe Reichsanzeiger Mai 1921 — keiner Einsuhrbewilligung. Es
237!
Nr. 102 vom handelt sich also fuhrverbots für die
und sonstige fossile Rohstoffe.
D Mineralöle auch umgesa molzen, Montan⸗
Erdwachs (Ozoterit), roh,
wachsbitumen 241
Sechster Abschnitt. Leder und Lederwaren, Kürschnerwaren, Waren aus ärmen. D Waren aus Däarmen. Darmschnüre und seile.. . . .. Zehnter Abschnitt.
Waren aus tierischen oder pflanzlichen Schnitt⸗oder Formerstoffen.
C. Korkwaren. 11.“
Kork, zu Stückchen oder Mehl zerkleinert 11““ 635
— nittene Platten. Streifen und Würfel mit Rinde aus 636
Zugeschnittene Platten, Streisen und Würfel ohne Rinde aus 637 Zwölfter Abschnitt.
Bücher, Bilder, Gemälde.
Seekarten. 8 ...ae 675 Diese Verordnung tritt mit dem 7. März 1924 in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1924.
b8961611“
Verordnung
üͤber die Verdienst⸗ und Einkommensgrenze, Grund⸗ löhne und Sterbegeld in der Krankenversicherung.*)
Vom 29. Februar 1924.
Auf Grund der §§ 165, 165a, 176, 180 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und des § 39 des Gesetzes zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen vom 27. März 1923 (-RGBl. 1 S. 225) bestimme ich:
§ 1.
Die für die Versicherungspflicht der Betriebsbeamten, Ange⸗ stellten nsw maßgebende Verdienstgrenze wird für das Reichsgebiet einheitlich auf 2400 Goldmark jährlich festgesetzt. Dasselbe gilt für die Einkommensgrenze, die für die Versicherungspflicht der Haus⸗ gewerbtreibenden maßgebend ist 8
Die Grenze des jährlichen Gesamteinkommens, bis zu welcher der Beitritt zur freiwilligen Versicherung gestattet ist, wird auf 1800 Gold⸗
mark festgesetzt.
Wer die für seine Versicherungspflicht maßgebende Verdienst⸗ oder Einkommensgrenze überschreitet, scheidet erst mit dem ersten Tage des vierten Monats nach Ueberschreitung der Grenze aus der Versiche⸗ rungsepflicht aus.
§ 2.
Die §§5 2 und 3 des Gesetzes zur Erhaltung leistungsfähiger 1 vom 27. März 1923 (RGBl. 1 S. 225) gelten ent⸗ sprechend. 8 .
Die Frist zur Meldung der Personen, die durch diese Verordnung der Versicherungspflicht neu unterstellt werden, wird bis zum 15. März 1924 erstreckt, soweit sie nicht nach § 317 der Reichsversicherungs⸗ ordnung darüber hinausläuft.
§ 3. § 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen vom 27. März 1923 erhält folgenden Wortlaut: u““
„Für den Grundlohn ist der Entgelt zu berücksichtigen, so⸗ weit er für den Kalendertag den Betrag von fünf Goldmark nicht übersteigt.“
Die Bestimmungen der Verordnung auf Grund des Notgesetzes (Krankenversicherung) vom 27. September 1923 (R-GBl. I1 S. 908) über Grundlöhne bleiben unberührt. § 1 der Verordnung über den Grundlohn in der Krankenversicherung vom 31. August 1923 (-RGBl. I S. 848) fällt weg. 84
4₰ 204 ver Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 6
der Verordnung über Grundlöhne und Sterbegeld in der Kranken⸗ versicherung vom 2. Februar 1923 (RGBl. 1 S. 99) erhält folgende
Fassung: „Die Satzung kann das Sterbegeld bis zum Vierzigfachen
des e nhins erhöhen, auch den Mindestbetrag bis zu fünfzig Goldmark festsetzen.“
§ 5. § 432 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 6 der Verordnung über Grundlöhne und Sterbegeld in der Krankenversicherung vom 2. Februar 1923 erhält solgende Fassung: 8 „Schreibt die Satzung erweiterte Krankenpflege vor, so kann sie zugleich für das Sterbegeld einen Höchstbetrag von
dreißig Goldmark ie
452 Abs. 1 iter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung in 88 Fassung des Fee der Verordnung über Grundlöhne und Sterbe⸗ geld in der Krankenversicherung vom 2. Februar 1923 erhält folgende
Behange, Sterbegeld darf dreißig 1e nicht übersteigen.“
Berlin, den 29. Februar 1924. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
Preußen.
Auf Grund des Gesetzes über die Ausgabe wert⸗ beständiger Schuldverschreibungen auf den Inhaber vom 23. Juni 1923 — RGBl. I S. 407 — wird das der Rheinisch⸗Westfälischen Boden⸗Kredit⸗Bank in Köln erteilte Privileg zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen dahin ergänzt, daß die auch wertbeständige Schuldverschreibungen au nach Maßgabe des 2
geben darf. Der
nicht übersteigen. 8
Berlin, den 13. Februar 1924.
Der preußische Minister
für Voltswohlfahrt.
ECEETEqTD1 .V.: Weber.
Der preußische Minister
für Handel und Gewerbe. J. A.: Lippert.
preußische Justizminister. am Zehnhoff.
— —
Ministerium für Handel und Gewerbe. Bekanntmachung
ämter in Bonn und Dortmund.
Der H. Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes vom
enannte Bank
den Inhaber ntstatuts und der von den zuständigen Ministern zu genehmigenden besonderen Bestimmungen aus⸗ Zinssuß der Schuldverschreibungen darf 6 vH
preußische Finanzminister.
über die preußischen Knappschaftsoberversicherungs⸗
err Reichsarbeitsminister hat auf Grund des § 163 3 23. Juni 1923
(NSBl. I S. 431) in Abänderung seines Erlasses vom 7. Ja⸗
nuar 1924 — II. 1. 19 — (zu vergl. meine Bekanntmachung über die preußischen Knappschaftsoverversicherungsämter vom 22. Januar 1924 in Nr. 23 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 28. Januar 1924) durch Erlaß vom 16. Februar 1924 — II. 1. 1348 — bestimmt, daß der Bezirk des preußischen Knappschaftsoberversicherungs⸗ amts in Bonn auch die Siegerländer Knappschaft umfaßt und der Bezirk des preußischen Knappschaftsoberversicherungsamis in Dortmund sich nur auf die Ruhrknappschaft erstreckt. b
Berlin, den 26. Februar 1924.
Der Minister für Handel und Gewerbe. “ — A.: Reuß.
Ministerium des Innern.
Verordnung 8
über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen, vom 3. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 1921 S. 1) hinsichtlich der Wahl zu dem Kreistage für den Kreis Namslau.
Auf Grund des § 27 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 1921 S. 1) wird die Verordnung vom 21. Januar 1921 (Gesetzsamml. S. 118), über die Aussetzung des Inkrafttretens des genannten Ge etzes insoweit aufgehoben, als sie die Wahl zu dem Kreistage für den Kreis Namslau betrifft. 1 Mit der Verkündung dieser Verordnung tritt das Geeetz, betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen, hinsichtlich der Wahl zu dem Kreistage für den Kreis Namslau in Kraft. Berlin, den 26. Februar 1924.
Der Minister des Innern. ö 1“
8
Reichssteuerverteilungen an die Gemeinden (Gemeindeverbände).
Zur Verteilung kommen: a) Einkommenstener (6. Ek. Abschlag für Februar) auf
jeden Rechnungsanteil der Provinzen 60 — sechzig —, der Landkrene 115 — einhundertfünsfzehn —, der Gemeinden 630 — sechshundertdreißig — Millionen,
b) Körperschaftssteuer (3. Kp. Abschlag für Febrnar), auf jeden Rechnungsanteil der Provinzen 190 — einhundert⸗ neunzig —, der Landkreise 400 — vierhundert —, der Ge⸗ meinden 1900 — eintausendneunhundeit — Millionen,
e) Umsatzsteuer (4. Uf. Abschlag für Februar) je Einheit des Umsatzsteuerschlüssels der Landkreise 24 000 — vierund⸗ zwanzigtausend —, der Gememden 80 000 — achtzigtausend — Millionen,
d) für Dotationen stehen 2 800 000 — zwei Millionen acht⸗ hunderttausend — Billionen Mark zur Verfügung,
e) Betrag für Kraftfahrzeugsteuer (3. Kz.) 196 000 — einhundertsechsundneunzigtausend — Billionen Mark, außerdem für Volkespeisungen 107 226 — einhundertsieventausendzwei⸗
hundertsechsundzwanzig — Billionen Mark M.⸗Bl. i. V. 1923 S. 1165 und 1245, 1924 S. 177).. Berlin, den 27. Februar 1924. “ Der Minister des Innern. J. A.: Surén. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die Herren Forstreferendare, die im Mai d. J. die forst⸗ liche Staatsprüfung abzulegen beabsichtigen, haben die vorschriftsmäßige Meldung spätestens bis zum 5. April d. . einzureichen.
(s.
Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.
Der Gesellschaft für Sprengstoff⸗ und Elek⸗ trizitäts⸗Industrie Carl Knoche & Co. in Mülheim⸗ Ruhr⸗Saarn werden hiermit für den Bezirk des unter⸗ zeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Berabehörde unterstehenden Berrieben die folgenden Zündmittel zugelassen, soweit nicht bergpolizeiliche Vorschriften entgegen⸗
stehen: 3
a) Bezeichnung der Zündmittel:
11 1. eleknischer Spaztglühzünder, 8 2. elektrischer Momentbrückenglühzünder, 3. elektrischer Zeitzünder;
b) Herstellungsort: Mülbeim⸗Ruhr⸗Saarn;
c) Beschaffenbeit der Zündmittel?: “ 28 Die Spaltglübzünder baben grüne, ungefähr 40 mm lange
happhülsen mit 7 dis 8 mm innerem Durchmesser. Pevnde Brückenglühzünder haben gelbe, ungejähr 40 mm lange Papphülsen mit 8 mm innerem Durchmesser. . Die Zeitzünder sind Brückenglühzünder mu hraunen, un⸗ gefähr 70 mm langen Papphülsen mit 7 bis 8 wm mnerem Durchmesser. In diese ist ein die Brenndauer regelndes Stück Zündschnur von bestimmter Länge auf eiwa 20 bis 22 mm eingeführt und durch eine Drahttlammer unverrüöckbvar fest⸗ gehalten; und zwar so, daß zwei keuliche Entgasungekanäle offen bleiben, die 5 Paraffinieren des ganzen Zünderkopfes oberflächlich geschlossen werden. 8 rscc Zündleitungen besteben bei fämtlichen vorgeschriebenen Zündern aus verzinkten Eisendrähten, die zur Isonerung mit
fräftigem, paraffiniertem, braunem Papier umwickelt sind.
Breslau, den 25. Februar 1924. Preußisches Oberbergamt.
“ 1
Bescheid über die Zulasssung von Zündmitteln.
Der Aktiengesellschaft Lignose in Berlin⸗ werden hiermit für den Bezirk des unterzeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in allen der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Betrieben die nachstehend bezeichneten Zündmittel zugelassen:
a) Bezeichnung der Zündmittel: Sprengkapsel Nr. 3, Sprengkavpsel Nr. 6, Sprengkapsel Nr. 8;
b) e, e 8 8 Elbe:
c) Beschaffenheit der Zuüͤndmittel: b 8
) Die Sprengkavseln haben Hülsen aus Kupfer, Messimq
oder Auminium. Die Füllung der Syrengkapsel Nr 3 destebt aus einem Gemisch von und weer. * die der Sprengkapseln Nr. 6 und Nr. 8 aus Triniro .8 einer — von Knallquecksilber. Die Mindestlänge der leéren Hülsenenden beträgt 16 mm. 8 Breslau, den 25. Februar 1924. Preußisches Oberbergamt.
“
iglich um die formelle Aufhebung des r II genannten Waren.
“
veröffentlicht werden. — 88
*) Die Verordnung wird demnächst auch im Neichsgesetzblatt