soweit erforderlich nach Beseitigung etwaiger Beanstandungen, der
Fns es Ingadese escheimgung auf verden Stucken der Anmeldung. Das eine 4 Stück der Anmeldung mit der Quittung ist dem Anmeldenden zurück⸗
zugeben. Das andere wird Beleg zum Anmeldungsbuch.
Belege beizufügen.
buch gang der Anmeldungen
Anmeldungsbuch dient gleichzeitig zur Ueberwachung d Eingangs der Börsenbesuchsteuer. chung des rechtzeitigen
jahrs (31. März) für e vc 85 M erledigte Fälle sind in das Anmeldungsbuch für nungsjahr zu übertragen und als Pn. Die Nummer des neuen Anmeldungsbuchs ist em 1— an der Führung der nnahmebn nicht beteiligten Beamten ist a
Anmeldungsbücher zu bescheinigen, daß die 1de hnahg en richtig übertragen worden sind.
zulassungsteuer ist ein Börsensteuerei 2 jahr zu führen. nsteuereinnahmebuch für je ein Rechnungs⸗
jahrs eingehenden Zahlungen an Börf w zulassungsteuer nebst Jiasens n Börsenbesuchsteuer und Börsen.
9
1
sind nach Abschluß noch fünf Jah ausgeschieden und e. öe “
nach Abschluß noch fünf Jahre lang aufzubewahren. D. Nachprüfungen zur Durchführung der Verordnung.
nungsjahrs durch Einsichtnahme der Liste der Börsenbesucher, ob di Listenführung ordnungsmäßig und die S E. . Verschriften enflprechen . die Steuerschuld den gesetzlichen
befucher und die für die im Abs. erforderlichen Unterlagen der mit in seinen Geschäftsräumen zur Einsich
Buch Rechnungsjahrs
chluß mit den dazugehörigen Belegen 4 Prüfung einzureichen, gehörig gen an das Landesfinanzamt zur
(2) Der Börsenunternehmer hat Vorsorge zu treffen, daß sich die Zahl der Börsenbesucher an den maßgebenden Steuerstichtanen (§ 3 Abs. 2 B.⸗St.⸗V.⸗O.) ohne Schwierigkeiten feststellen läßt Der Unternehmer der Börse zu Düsseldorz hat die lediglich in Düsseldorf zugelassenen Personen in der Liste besonders kenntlich zu machen.
Zahlung und Anmeldung der Börsenbesuchstener. (1) Der Börsenunternehmer ist verpflichtet, die Börsenbesuch⸗ steuer am Fälligkeitstage (§ 7 Abs 1 B⸗St⸗V⸗O.), spätestens ledoch binnen zwei Wochen seit dem Fälligkeitstage (§ 8 Abs. 2 B.⸗St⸗V.⸗O). ohne besondere Aufforderung an die Kasse des zuständiaen Finanzamts abzuführen Er hat gleichzeitig dem Finanzamt eine Anmeldung in
zwei Stücken einzureichen. Als Vorbild dient Muster 1.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
) die Zahlen je der selbständigen Börsenbesucher und der Angestellten nach dem Stande vom 15 des dem Beginn des Kalendervierteljahrs vorangehenden Monats, für die am 1. März 1924 fällige Zahlung die Zahlen nach dem Stande vom 15 Februar 1924, für die am 1. Mai 1924 fällige Zahlung die Zahlen nach dem Stande vom 15. März 1924; bei Essen / Düsseldorf ist die 28 der nur in Düssel⸗ dorf Zugelassenen besonders aufzuführen.
die für die Wertpapierbörse geltenden Grundbeträge (§ 3 Abs. 1, 3 B.⸗St.⸗V.⸗O.), b *) den Steuerbetrag, der sich durch Vervielfältigung des Grundbetrags mit den Zahlen zu a je für die selbständigen Börsenbesucher und für die Angestellten ergibt, sowie den (Gesamtvetrag der Börsenbesuchsteuer. Der Anmeldende hat zu versichern, daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe (§§ 168, 79-A.⸗O. § 10. Zablung und Anmeldung der Börsenzulassungsteuer. 8 (1) Die Börsenzulassungsteuer ist vom Börsenunternehmer für jeden seit dem 15. Februar 1924 zur Wertpapierbörse zugelassenen örsenbesucher am Fälligkeitstage (§ 7 Abs. 2 B.⸗St⸗V ⸗O.), spätestens jedoch binnen zwei Wochen eit diesem Tage (§ 8 Abs. 2. (B⸗St.⸗V⸗O.) ohne besondere Aufforderung an die Kasse des zu⸗ ständigen Finanzamts abzuführen. — (2) Gleichzeitig mit der Zahlung der Steuer ist dem Finanzamt eine Anmeldung in zwei Stücken einzureichen. Als Vorbild dient Muster 2. 73) Die Anmeldung hat zu enthalten: a) den Tag der Zulassung b) Namen. Stand und Wohnort des Zu eelassenen, c) die Angabe, ob der Zugelassene als selbtändiger Börsen⸗ 8 besucher oder als Angestellter zu gelten hat, 8
die Firma, die der Zugelassene vertritt, den Betrag der Steuer,“ 8 1 f) im Falle der Ermäßigung der Steuer (§ 5 Abs. 2 Bo⸗St⸗V.⸗O) die Bezeichnung der Zustimmungserklärung der Landesbehörde, b g) bei Essen / Düsseldorf die Angabe, ob es sich um eine Zu⸗ lassung zur Börse in Essen oder in Düsseldorf oder zu beiden Börsen zusammen handelt. Der Anmeldende hat zu versichern, 8 er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe (§§ 168, 79 A.⸗O.). II. Erhebung der Steuer. Behandlung der Anmeldungen durch das Finanzamt. (1) Das Finanzamt vermerkt auf der Anmeldung (§§ 9, 10) en Tag des Eingangs und die Nummer des Anmeldungsbuchs. Es prüft die (rechnerische) Richtigkeit der Anmeldung und leitet sie,
8
88
85
inanzamts zu.
—,—
(3) Die Anmeldungen und etwa dazuͤgehörige Schriftstücke sind nach den Nummern der Anmeldungsbücher zu ordnen 8 ihnen shn
8 1 Führung der Bücher. Die Erbebung der Börsensteuer wird in dem Börsenbesuchsteuer⸗ Anmeldungsbuch „und in dem Börsenzulassungsteuer⸗Anmeldungsbuch owie in dem Börsensteuereinnahmebuch nachgewiesen § 13. ie Anmeldungsbücher sind für je ein Rechn führen. Als Vorbild dienen Muster 3 und 4. “
(2) Die beiden Anmeldungsbücher bilden das Vor⸗ und Gegen⸗ zum Einnahmebuch. Die Eintragungen haben afrodnn gen⸗ zu geschehen. Das Börsenbesuchsteuer⸗
(3) Die Anmeldungsbücher werden am Ende des neue Eintragungen geschlossen und Konate offengebalten werden.
Rechnungs⸗ können im Alsdann noch nicht ngsb. das folgende Rech⸗ Rückstände kenntlich zu machen.
im alten Buche zu Anmeldungsbücher und
Rückstände vollständig und
§ 14. 8
Einnahmebuch. (1) Ueber die Einnahmen an Börsenbesuchsteuer und an Börsen⸗
Als Vorbild dient Muster 5.
(2) In das Einnahmebuch sind alle im Laufe des Rechnungs⸗
sofort nach Eingang einzutragen. Das ist monatlich und vierteljährlich aufzurechnen und En (31. Märcz) abzuschließen. F““ . § 15. rüfung, Aufbewahrung und Vernichtung der Bücher. (1) Die Anmeldungs⸗ und Einnahmebüchen Lfins „, Ab⸗
(2) Die Einnahmebücher und Anmeldungsbücher nebst Belegen
(3) Die Liste der Börsenbesucher ist vom Börsenunternehmer
1 § 16. (1) Das Finanzamt prüft mindestens einmal im Laufe des Rech⸗
(2) Der Börsenunternehmer ist verpflichtet, die Liste der Börsen⸗
1 bezeichnete Prüfung etwa noch
eaae breenn beauftragten Person
Berlin, den 1. März 1924. Fs
8 Der Reichsminister der Finanzen. 2 NV. Zapf.
Anmeldr
Eingegangen am-
ungshuch Nr. Ignn zwei Stücken einzureichen
fugnis
zuges
Der
für die Monate —
Am 15.— waren zum Besuch der hiesigen Wertpapierbörse mit der
Börsenhandel zugelassen:
a) selbständige Börsenbesucher (§ 4 der vorläufigen Voll⸗
b) Angestellte
läufigen sung) .
Börsenbesuchsteuerbetrag von
Muster 1 (Vollz.⸗Anw. § 9
zur Entrichtung der Börsenbesuchsteuer
Wertpapierbörse in
) Bezeichnung des Kalender⸗ vierteljahrs, für das die Steuer entrichtet wird
Betrag der
Steuer
Tag des Eingangs der An⸗ meldung
Goldmark
des Einnahmebuchs
Bemerkungen (Angabe der Zins⸗ berechnung bei ver⸗ späteter Zahlung, Niederschlagung, Billigkeitserlaß, Angabe der Nummern des neuen Anmeldungsbuchs bei Uebertragung von Rückständen u. dgl.)
Nummer
— Laufende Nummer
4
6
82
19,,₰
Zahl der Börsen⸗ besucher
Be⸗
zur Teilnahme am betra
Grund⸗
Goldmark
Betrag der Steuer
g. „(abl *
Goldmark
Grundbetrag)
Finanzamt
Wertpapierbörse zu
anweisung) 8 4 der vor⸗ Vollzugsanwei⸗
* 0
am
durch
19 — an die Kasse des Finanzamts in
Summe:
19 — hiernach fällige . Goldmark, in Worten: Goldmark, ist am
FresIchhctss⸗ Aeüse .
abgeführt.
*) Anmerkung. werbebetriebe endgültig entfallenden Steuerbeträge vergeblich versucht worden ist, sind die ausfallenden Beträge hier abzusetzen. sind beizufügen.
Wir versichern, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
(Ort und Datum)
(Unterschriften)
Insoweit die Beitreibung
der auf die Ge⸗ Belege
Der
Qnittung.
Steuerbetrag von
im Einnahmebuch unter Nr.
Goldmark, ist nachgewiesen.
(Stempelabdruck)
Eingegangen am Anmeldungsbuch Nr.
Goldmark, in Worten heute gezahlt und
„den Finanzamt (Kasse) (Unterschrift)
8
In zwei Stücken einzureichen. Aunmeldung
in — zur Entrichtung von Börsenzulassungstener
(Vollz.⸗Anw. § 10)
Muster 2
in
1 Muster 4 (Vollz-Anw. § 13)
zu zahlende
Dieses Buch enthält — Blätter, die mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind.
„ den 19
(Name) (Diensteigenschaft) —
Anleitung 1. Die Eintragung hat alsbald nach Ein geschehen. 2. Wird vom Finanzamt über den vom
3.
noch nicht erledigte Fälle sind in das folgende Rechnungsjahr zu übertrag kenntlich zu machen. alten Buch zu vermerken.
amten zu bescheinigen.
Büchern mit fortlaufenden Blatt⸗
Börsenzulassungstener.
(Name) (Diensteigenschaft) —
Geführ
igang der Anmeldung zu
Börsenunternehmer ein⸗
gezahlten Steuerbetrag hinaus ein weiterer Steuerbetrag ge⸗ fordert, so ist dieser unter neuer Nummer einzutragen.
Das Anmeldungsbuch wird am Ende des Rechnungsjahrs (31. März) für neue Eintragungen geschlossen und kann im übrigen noch drei Monate offengehalten werden.
1 Alsdann Anmeldungsbuch für das en und als Rückstände
Die Nummer des neuen Buchs ist im Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Uebertragungen ist von einem an der Führung der An⸗ meldungsbücher und des Einnahmebuchs nicht beteiligten Be⸗
Die Verwendung von Schnur und Siegel ist bei festgebundenen
oder Seitenzahlen nicht
Wertpapierbörse zu
—
erforderlich.
Nummer des Einnahme⸗
buchs
Tag des Eingangs der An⸗ meldung
Betrag der Börsen⸗ zulassung⸗ steuer
Goldmark
Bemerkungen
(Angabe der Zinsenberechnung bei verspäteter Zahtung. Nieder⸗ schlagung, Biuigkeitserlaß, An⸗ gabe der Nummer des neuen Anmeldungsbuchs bei Ueber⸗ tragung von Rückständen usw.)
2
3 4
5
Angabe *) ob der Zu⸗ gelassene a) selb⸗ händiger stellter ist
des Zuge⸗ lassenen Name, Stand.
Steuer⸗ betrag
der vom Zu⸗
gelassenen
vertretenen 5822
Goldmarm, Landesbehörde
Bemerkungen
(Bezeichnung der Zustimmungs⸗ erklärung der
Summe
Der Steuerbetrag von —
.
durch
19 — an die
Goldmark, ist am
Goldmark, in Worten
Kasse des Finanzamts in
Anm
werden.
Wir versichern, die vorstehend und Gewissen gemacht zu bdorsteh 88
(Ort und Datum) Stücken für selbständi
worden ist, sind die ausfallenden lege sind beizufügen.
abgeführt.
Angaben nach bestem Wissen
8
(Unterüchriften)
erkung:
**) Insoweit die Beitreibung gegen die Firma vergeblich versucht teuerbeträge hier abzusetzen. Be⸗
*) Die Anmeldung kann auch in getrennten ge Börsenbesucher und Angestellte abgegeben
Der Steuerbetrag von
Qnittung.
im Einnah
mebuch unter Nr. nachgewiesen.
Finanzamt
über die vo
(Name)
(Stempelabdruck)
Wertpapierbörse
Dieses Buch enthält —— Blätter, die mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind.
Goldmark, in Worten Goldmark, ist heute gezahlt ind
Finanzamt (Kasse)
Rinamnamt- Kasse)
über die von d⸗
Börsensteuer⸗ Einnahmebuch für das Rechnungsjahr 19. —
Muster 5
in
gezahlten
Dieses Buch enthält — Blätter, die mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind.
, den 19
(Name) (Name) (Diensteigenschaft) —
Anleitung.
erforderlich.
Das Einnahmebuch wird für ein Rechnungsjahr geführt. Einzahlungen sind sofort nach Eingang unter bis zum Jahres⸗ schluß fortlausfenden Nummern einzutragen.
Das Buch ist monatlich und vierteljährlich aufzurechnen und am Ende des Rechnungsjahres (31. März) abzuschließen.
Die Verwendung von Schnur und Siegel ist bei fest gebundenen Büchern mit fortlaufenden Blatt⸗ oder Seitenzahlen nicht
Börsensteuern
Geführt von:
(Diensteigenschaft)
Die
—
Betrag der Einnahme an
Börsen⸗ Börsen⸗ besuch⸗ zulassung⸗
buchs
Tag der Nr. des
Unterschrift)
Anmeldungsbuch für das Rechnungsjahr 19 — n
zu zahlende
8 Börsenbesuchstener
(Name)
1 Muster 3 (Vollz. Anw. § 13)
Geführt von:
(Diensteigenschaft)
2. gezah
3.
alten keit d
wenn
fordert, so ist diese
Anmeldungsbü Beamten zu be
Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich
4 *
Anleitun
1. Die Eintragung hat alsbald nach Eingang ü
n ch Eingang der Anmel Wird vom Finanzamt über den vom Börsenunternehmer ein⸗ lten Steuerbetrag hinaus ein weiterer Steuerbetrag er⸗ 8 er unter neuer Nummer einzutragen.
as Anmeldungsbuch wird am Ende des Rechnungsj (31. März) für neue Eintragungen geschlossen e. übrigen noch drei Monate offengehalten werden. nicht erledigte Fälle sind in das Anmeldungsbuch für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen und a kenntlich zu machen. Die Nummer des neuen Buches ist im Die Vollständigkeit und Richtig⸗
Buche zu vermerken.
er Uebertragungen ist von einem an der
cheinigen.
das Buch nur aus einem Blatt besteht.
(Diensteigenschaft) ——
er und des Einnahmebuchs nicht beteiligten
“ dung zu
Alsdann noch ls Rückstände
Führung der
Einzahlung V
steuer steuer Goldmark Goldmark
Gold⸗ mark
Zinsen
Goldmark 12
d0*
—⸗ Anmeldungs⸗
6
1
— Bemerkungen
Verordnung über die weitere Abänderun betreffend dag Verbot der 8.
folgendes bestimmt:
der Ausfuhr von Waren, anzeiger Nr. 220 vom
Ausfuhr ohne Bewilligung verboten ist — ist
Ausfuhrnummer des Statistischen Warenverzeichnisses 8
aus 280a Salz (Cölornatrium [Siede⸗,
z. B. Salzsole; ferner Mutterlau Steinsalzwaren; Dornstein (Rü dierung der Salzsole); alle diese 10 kg Reingewicht.*)
*) Die Ausfuhr von Sendungen bis zu 1
8 der Bekanntmachung, usfuhr von Waren.
Auf Grund der Verordnung über die 2 kontrolle vom 20. Dezember 19 19 MRöSBl. Naßenhandate⸗
zu streichen:
Stein⸗, Stoffe, aus denen Salz ausgeschieden zu werden pflegt,
S. 2128) wird
8 § 1.
In der Anlage zu der Bekanntmachung, betreffend das Verbot vom 17. September 1923 (Deutscher Reichs⸗ 8 22. September 1923), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1923 (Deutscher Nr. 274 am 1. Dezember 1923) — Aufzählung der
Reichsanzeiger Waren, deren
1““
Seesalsl) sowie alle
e; Pfannenstein und stand bei der Gra⸗ in Sendungen über
0 kg Reingewicht ist
bereits auf Grund der Bekanntmachung vom 29. November 1923
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 274 vom 1. Dezen verboten gewesen. 1““
uber 1923) nicht mehr
1 S. 1205) wie folgt festgesetzt:
v““ Diese Verordnung tritt mit Berlin, den 1. März 1924.
Der Reichswirtschaftsminister.
9
dem
5
*
J. V.: Trendelenburg.
—
7. 8
Bekanntmachung.
Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Goldmark ür den Monat Februar 1924 werden auf Grund von 9 Z2a Abs. 2 und 3 und § 37,. Abs. 3 des Umsatzsteuer⸗ esetzes in der Fassung des Artikels IV;, § 1 der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 (RGBl. 1923 1
Die
z, bei ausschließlich wertbeständiger Buchführung in den nach⸗ stehend genannten ausländischen Zahlungsmitteln gemäß § 32 a Abs. 2 9⸗E: z„G. in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Durch⸗ führungsbestimmungen zu Artikel IV der Zweiten Steuernot⸗ verordnung vom 9. Januar 1924 (7GBl. 1924 1 S. 26).
— 2 Staat Einheit
efb. Nr. Goldmark
1 Pfund Sterling 100 Gulden
18,10
ES1ö11“ G 157 —
vland . . .... Vereinigte Staaten von Nordamerika 100 Dollar 420,— Werden andere Zahlungsmittel vereinnahmt, so sind sie zum jeweiligen Tageskurs der Berliner Börse in die Währung umzurechnen, in der die Bücher geführt werden. 2, Bei nicht wertbeftändiger Buchführung gemäß § 32a Abs. 3 a) Papiermark: 1 Billion = 1 Goldmark,
b) ausländische Zahlungsmittel:
Goldmark
Staat Einheit
1 Pfund Sterling 18,10 100 Gulden
100 Franken
100 Dollar
100 Franke
100 -Lewa
100 Kronen
100 finnische Mark
100 Franken
100 Lire
100 Dinar = 400 Kronen 100 Kronen “ 100 000 Kronen
100 Eskudo
100 Lei
100 Kronen
100 Peseta
100 Kronen
100 000 Kronen
100 Pen Argentinien apierpeso Brasilien 100 Milreis 49,76
Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht an der ppötéstens di der Mute dieses Mdischer Lahlunasmittel erfolgt Berlin, den 3. Februar 1924.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Peiffer. 8
England
d 8
weiz
Vereinigte S
von Nordamerika Belgien Bulgarien Dänemark Finnland
rankreich
talien Jugoslawien Norwegen 8 Deutsch⸗Oesterreich ö
Kumänien Schweden
v11ö11.“ In den in Nr. 51 des Deutschen Reichsanzeigers vom 29. Februar d. J. veröffentlichten Durchführungsbestim⸗ mungen zum Geldentwertungsausgleich bei Schuld⸗
verschreibungen (Obligationensteuer) befinden sich Druck⸗ fehler, die nachstehend berichtigt werden.
Die dem § 11 Abs. 2 angefügte Tabelle muß lauten:
1920 Wert von 1 Doll. 1 G.⸗M. in Papiermark Kurs)
64,89
1919 Wert von 1 Doll. 1 G.⸗M in Papiermark
(Doll.⸗ Kurs)
8,19
9,03 10,50 12,60 12,81 14,07 15,12
1918 Wert von 1 Doll. 11 G.⸗M. in Papiermark
(Doll.⸗ Kurs)
8888888988858
5,25
—
90 92ꝗ9 9C0 bo 0.—
5
6. 6,5 6,5 7,3 . 640 23 muß lauten:
Personen und Personenvereinigungen, die geschäftsmäßig Darlehen gegen Hingabe von Schuldverschreibungen gewähren oder vermitteln oder den Zinsen⸗ oder Kapitaleinlösungsdienst von Schuldverschreibungen übernehmen, haben den Finanz⸗ ämtern auf deren Antrag ein Verzeichnis der der Steuer unterliegenden Schuldverschreibungen mitzuteilen, bei deren
Begebung oder bei deren Zinsen⸗ oder Kapitaleinlösungsdienst sie, sei es als Uebernehmer oder Vermittler (Emittent, Kon⸗ sortialmitglied, Zeichnungsstelle), sei es als Zahlstellen (An⸗ nahmestellen oder in ähnlicher Weise), sei es in anderer Weise, beteiligt waren oder noch sind.
„—
—
—
2 2 . 2 2. 0 0 2 20 2 SgOSgU
— —
—
Ausfertigung der Reichsschuldurkunden. 8
Auf Grund des §8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) bestimmen wir: Ddie auf Goldmark lautenden unverzinslichen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs werden ausgefertigt durch Aufdruck unseres den Reichsadler mit der Umschrift Neef hoheetenehe. enthaltenden Hrensisiegeis in schwarzer Farbe links und rechts neben den Unter⸗
riften.
Nach § 6 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung sind die vorstehend bezeichneten Schuldurkunden nur gültig, wenn sie in dieser Weise ausgesertigt sind. I6“ 1“ “
Berlin, den 26. Februar 1924.
Reichsschuldenverwaltun
über
8 8
Bekanntmachung, die Ausgabe neuer Reichsbanknoten 10 Billionen Mart mit dem Datum vom 1. Februar 1924 III. Ausgabe.
i den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über 10 Billionen Mark in den Verkehr gegeben werden. Sie sind auf weißem Papier gedruckt und 72 x 140 mm groß. Das rechtsseitin im Papier eingeformte, fortlaufende Wasser⸗ zeichen stellt Eichenlaub und Kreuzdorn in ornamentaler Ver⸗ arbeitung dar. Die Wirkung dieses Wasserzeichens wird durch die violette Färbung des Papierstreifens, der orangerote und grüne Fasern enthält, erhöht. Der, Schaurand ist in der Mitte mit einem rautenförmigen Zierstück in blauschwarzer arbe überdruckt, das in der Mitte die Zahl „10“ auf hellem
runde enthält. Der in den Farben gelbbraun — grün — gelbbraun spielende, netzartige Untergrund der Vorderseite seigt in der Mitte die große helle Zierzahl „10“. Das Druck⸗ ild wird von einem etwa 5 mm breiten Rand eingefaßt, der oben und unten durch die aneinandergereihte Zahl „10“, und seitlich durch Zierleisten gebildet wird. Die Beschriftung in großen Buchstaben und blauschwarzer Farbe lautet: 8 Reichsbanknote 32 10 Zehn 10 Billionen Mark zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlieferer. Berlin, den 1. Februar 192 8 Reichsbankdirektorium. Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp. v. Grimm. Kauffmann. Schneider. Budczies. Bernhard. Seiffert. Vocke. Friedrich. Fuchs. P. Schneider. Die Wertbezeichnung „Zehn“ ist durch große Zierschrift hervor⸗ gehoben, zu beiden Belden steht die Zahl „10“. Links neben den Unterschriften befindet sich der Stempel mit der Umschrift Reichsbankdirektorium“. Reihenbezeichnung und Nummer sind i schwarzbrauner Farbe unten rechts ö1““ Die Rück⸗ seite zeigt auf dem freien, linksseitigen Schaurand das gleiche
Zierstück wie die Vorderseite in olivgrüner Farbe. Das in den arben oliv — grau — grün — braun — oliv spielende, netz⸗ ärtige Druckbild zeigt zwei, aus zartem Linienwerk gebildete und gegeneinander verschlungene, halbkreisförmige Bänder, die in den vier Enden die helle Wertzahl „n10“ tragen. 1 In der Mitte ist die große Zahl „10“ sichtbar, die mit der Aufschrift „Billionen Mark“ bandartig überlegt ist. Oben steht das Wort „Reichsbanknote“ und unten der dreizeilige 1uq“] in großen Buchstaben. Die Seitenleisten bestehen aus kleinen, kreisförmigen Zierstü ken. Berlin, den 26. Februar 1924. “ Reichsbankdirektorium. Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp.
d“
e Ausgabe neuer Reichsbanknoten über
Mark mit dem Datum vom 5. Februar 1924 I. Ausgabe.
w. I kege nüchitrand getn Zeroh zeseben⸗ erbenlknolen, über auf weißem Papier gedruckt und 95 % 160 mm groß. Das rechtsseitig im Papier eingeformte, fortlaufende Wasserzeichen stellt Eichenlaub und Kreuzdorn in ornamentaler Verarbeitung dar. Die Wirkung dieses Wasserzeichens wird durch die hell⸗ blaue Färbung des Papierstreifens, der 8v und grüne 2b enthält, erhöht. Der Schaurand ist in der Mitte mit eer von Zierlinien umgebenen Zahl 20 überdruckt. Die Vorderseite ist in seegrüner Farbe gehalten. Die Randein⸗ föfugs nesc⸗ oben rechts und unten links die Reihenbezeichnung und Nummer in braunschwarzer Farbe. Auf der kleineren rechten Hälfte befindet sich ein leicht umrandetes, weibliches Kopfbildnis („Frau am Meere“ von Dürer), darunter ist die Wertzahl „20* chtbar. Der in den Farben seegrün und braunviolett spielende Untergrund der e linken Hälfte zeigt oben den Reichsadler. Die schwarze Beschriftung lautet:
RNeeichsbanknote
Zwanzig Billionen Mark
ahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Ban em Einlieferer. 8 Berlin, den 5. Februar 1924. “
Reichsbankdirektorium.
Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp. v. Grimm. Kauffmann. G Sebneider. Budczies. Bernhard. Seiffert. Vocke. Friedrich. Fuchs. P. Schncider.
Links von den Unterschriften befindet sich der Kontroll⸗ stempel mit der Umschrift „Reichsbankdirektorium“.
Die Rückseite zeigt links einen etwa 27 mm breiten, un⸗ bedruckten Schaurand. Das in den Farben rotbraun, grau, blaugrau, grün und braungrau spielende Druckbild besteht aus einem reichen Guillochenmuster, das ein netzartiges Mittelfeld umschließt und unten den dreizeiligen Strafsatz in großen Buch⸗ staben enthält. Das Mittelfeld trägt in schwarzer Schrift die Wertangabe:
betreffend di 20 Billionen
8
Zwanzig
Die Zahl „20“ ist mit der Aufschrift „Billionen“ 822bge überlegt. Oben steht das 88 „Reichsbanknote“ zund in den vier Ecken die Zahl „20“.
Berlin, den 26. Februar 1924.
Reichsbankdirektorium.
Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp.
Bekanntmachung,
reffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über Billionen Mark mit dem Datum vom 10. Februar 1924 I. Ausgabe.
5 0
In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten üͤber 50 Billionen Mark in den Verkehr gegeben werden. Sie sind
auf weißem Papier gedruckt und 95 175 mm groß. Das
1““ L 1“ “ 8 “
j rechtsseitig im Papier eingeformie, fortlaufende Wasserzeichen
stellt Eichenlaub und Kreuzdorn in ornamentaler Verarbeitung dar. Die Wirkung dieses Wasserzeichens wird durch die oliv⸗
grüne Färbung des Papierstreifens, der orangerote Fasern
enthält, erhöht. Der Schaurand ist mit der von Zierlinien umgebenen Zahl „50“ überdruckt. Die Vorderseite ist in den Farben graugrün und rotbraun gehalten. Die rneee.² trägt oben rechts und unten links die Reihenbezeichnung b
Nummer in grünschwarzer Farbe. Auf der kleineren rechten Hälfte befindet sich ein männliches Kopfbildnis („Ratsherr Jakob Muffel“ von Dürer). Darunter steht die Wertzahl „50“. In der größeren linken Hälfte steht auf zweifarbigem Netz⸗
grund der Reichsadler. Die braune Beschriftung lautet:
Reichsbanknote Fünfzig
zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin dem Einlieferer. Berlin, den 10. Februar 1924. Reichsbankdirektorium,
Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp. v. Grimm. Kauffmann. Schneider. Budczies. Bernhard. Seiffert. Vocke. Friedrich. Fuchs. P. Schneider.
Links von den Unterschriften befindet sich der Kontrolb stempel mit der Umschrift „Reichsbantdirektorium’.
Die Rückseite zeigt links einen etwa 35 mm breiten, un⸗ bedruckten Schaurand. Das in rotbraun und olivgrünem Iris⸗ druck spielende Druckbild besteht aus einem reichen Guillochen⸗ muster. Das Mittelfeld trägt in braunschwarzer Schrift die Wertbezeichnumg 2
ZBillionen Mark.
DOdben in der Mitte steht das Wort „Reichsbanknote“ und unten der dreizeilige Strafsatz in großen Buchstaben. Die vier eiförmigen Eckfelder sind mit der Wertzahl „50“ überdruckt. Berlin, den 26. Februar 1924. Reichsbankdirektorium. Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp.
Bekanntmachung.
I die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 1924 sind ur Ausführung von Kalisalzanalysen gemäß der Be⸗ ö’ des Reichskalirats vom 6. März 1923 (Nr. 57 des „Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staats⸗ anzeigers“ für 1923), betreffend Beiträge zu den Kosten von Probeuntersuchungen, außer den bisher bekanntgegebenen Ver⸗ suchsanstalten und öffentlich angestellten Han elschemikern noch zugelassen worden: 16 “ Versuchsanstalt: “ Versuchs⸗ und Kontrollstation der Landwirtschaftskammer Oldenb in Oldenburg. 4 8 Dr. Walther Bebnche 2 üö 212, ungeneus für den Bezirk der Handelskammer zu Magdeburg.
Die Befugnis dieser Versuchsanstalt und dieses öffentlich an⸗ gestellten Handelschemikers zur Auskührung von Kalisalzanalvsen im Sinne der eingangs erwähnten Vorschriften erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet.
Berlin, den 3. März 1924.
Der Vorsitzende des Reichskalirats. k8 J. V.: H. Sachse.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 16 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält die nachstehend be⸗ zeichneten Gesetze usw.: 8 1
die Vierzehnte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Prüfung und Beglaubigung der Fieberthermometer, vom 22. f.seenn 1924, 1 8
die Bekanntmachung der Grundsätze des Reichsrats über Wegesteuern der Länder, vom 23. Februar 1924,
die weiteren Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über Ausfuhrdevisen vom 2. November 1923, vom 26. Fe⸗ bruar 1924, 1 8 8 “
die Verordnung des Reichspräsidenten über die Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes und die Abwehr staats⸗ feindlicher Bestrebungen, vom 28. Februar 1924, Ks-a
die Verordnung Nr. 1 zur Verordnung des Reichspräsi⸗ denten vom 28. Februar 1924, vom 28. Februar 1924,
die Verordnung Nr. 2 zur Verordnung des Reichspräsi⸗ denten vom 28. Februar 1924, vom 28. Februar 1924,
die Entscheidung des Reichsfinanzhofs auf Grund des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs und des § 6 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 17. November 1923, vom 25. Februar 1924. 8
Berlin, den 1. März 1924.
Gesetzsammlungsamt.
Krause. 8 8 * 3 Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 7 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält die nachstehend be⸗ zeichneten Gesetze usw.: 8 8 die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen, vom 20. Fe⸗ bruar 1924, “ die Verordnung zur Eisenbahnverkehrsordnung, A. 1924, b ie Bekanntmachung, betreffend das am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichnete Internationale Uebereinkommen zur kämpfung des Mädchenhandels, vom 22. Februar 1924, vorichitfted fund aia wetschastsgesehe, dom 26 1934. riften zum Kaliwi e vom 26. 7 r die .amtmachung über die Ratifikation des deutsch⸗ tschecho⸗slowakischen Ueberleitungsabkommens die Ver⸗ sorgung der Kriegsbeschädigten im Hultschiner Gebiet, vom
22. Februar 1924, 8 2 patentamtlichen Gebühren,
die weitere Verordnung über die vom 28. Februar 1924.
Berlin, den 1. März 1924.
G
Gesetzsammlungsamt. Kraufe
Ausführung der Durchführunge-— —ill