Rückzahlungsbetrag auf einen Hundertsatz des Nennbetrags beschränkt I sir
ist. darf der auf diese Czattung von Arktien entfallende Teil des auf Uanteilen, es sei denn, daß ein Dritter die Aktien üübernommen und Goldmark mmgestellten Grundkapitals den in Goldmark umgerechneten ic dabei verpflichtet hat, Pe den Aktionären zum 2ℳ⸗ anzu⸗ J
Artikel III.
5 43. (1) Bei Neugründangen von Alktiengesellschaften ℳ Umstellung von Versicherungsvereinen auf
manditgesellschaften auf Aktien muß der Betrag der Attien durch 8 2 1 88 hundert, bei Neugründungen von Gesellschaften mit beschränkter . Gegenseitigkeit. Haftung ver Betrag 8b der Uüaass sein. 8 8 § 57. 6 In den Fällen des § .2, 3 des Handelsgesetzbuchs sind nur (1) Uebersteigt bei einem Versicherungsverein auf Aktien über zwanzig Goldmark zugelassen. Jede füntzig Goldmark das bei der Istah bes der 2,zeensichelgan sich 25 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. 5 die Schulden, so ist der Ueberschuß in Reserve zu stellen. ’ (2) Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1, 2 finden auf Kapitals⸗ (2) Ergibt sich bei der gußaaee der Eröffnungsbilanz eine k Frna 1vv Anmexung 1b es Ueperschuldung, so ist über ihre Beseitgung dleichꝛeiti mit der Ge⸗ um eine neu gegründete Gesellschaft handelt. Die rift de Frö 1 Ab). 1 Satz 3 gilt nur für neu gegründete Gesellschaften; bei anderen eserns der Cröstnungsbilans vom Obersten Organ Beschluß m Gesellschaften bewendet es auch für Kapitalserhöhungen bei der (3) Der noch nicht getilgte Betrag des Gründungsfonds darf Vorschrift des § 37. 8 8 höchstens insoweit als Schuld eingesetzt werden, als sich dadurch eine 0„ Für Kapitalsherabsetzungen gilt bei Neugründungen als Ueberschuldung nicht ergibt. Mindestgrenze fuͤr Aktien ein Betrag von einhundert Goldmark, in (4) Zu einer Beschlußfassung genügt einfache Stimmenmehrheit zwanzig Goldmark, für Stammeinlagen ein solcher von fünzzig Gold⸗ (5) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Autsichts⸗ mark, bei anderen Gesellschaften als Mindestgrenze für Aktien ein behörde und sind wirksam auch für bestehende Versicherungsverbältnisse. Betrag von zwanzig Goldmark, für Stammeinlagen ein solcher von (6) Die Vorschriften der §§ 13 Abs. 1, 2 Satz I, § 19 Abs. 1 zehn Goldmark. der Verordnung über Goldbilanzen finden entsprechende Anwendung.
(2) Soweit Aftien ei cht werden, die die zum Ersatz durch Verlangen entsprechend ihrem Anteil am Eigenkapital .
neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen, hat die Gezellschaft dem Aktionär auf seinen Antrag für jede eingereichte Aktie einen auf den Inhaber lautenden Anteilschein über einen Nennbetrag auszu⸗ händigen, der dem Verhältnis seines Ankeils an den neuen Aktien zu dem ermäßigten Grundkapital entspricht. Auf die Anteilscheine finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Aktien ent⸗ sprechende Anwendung, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Die auf die eingereichten Aktien entfallenden neuen Aktien sind in Verwahrung zu nehmen.
(3) Die dem Betrage einer neuen Aktie entsprechende Zahl von Anteilscheinen gewährt das mit einer Aktie verbundene Stimmrecht sowie ein auf die Aktie entfallendes Bezugsrecht.
(4) Die Anteilscheine gewähren einen Anspruch auf entsprechende Beteiligung am Reingewinn und im Falle der Auflösung der Gesell⸗ schaft einen Anspruch in bezug auf das zu verteilende Gesellschafts⸗ vermögen. Die Anszahlung des Reingewinns braucht nicht früher zu erfolgen, als der Erlös aus der Verwertung des Anteilscheins aus⸗ zuzahlen oder die neue Aktie zu gewähren ist (Abs. 5). ““
(5) Die Gesellschaft kann durch Bekanntmachung in den Gesell⸗
Wert der auf sie geleisteten Einlagen nicht übersteigen. Abweichende Beschlüsse aus der Zeit nach dem Inkraft⸗ 18 X 88,e nlerwertes 88 Gine ist der v. ver dene . Fälligkeitstag maßgebend. igkeitsta ilt, sof r Verordnun nd unwirksam, sofern sie n zur Ze Leistungen innerhalb eines Monats nach 85 Tage 8⸗ Generalges Seblfeniens dieser Verordnung bereits im Handelsregister
sammlung erfolgt sind, in der die Ausgabe der Aktien beschlossen etragen sind. worden ist, der in der Mitte zwischen diesem Tag und dem Tag der 2) Diese Vorschriften finden auf den Fall der Fusion (§ 305 bicecunce gengene Kag. SII 8 lebte aur Grund der eebe ense keine Anwendung; insoweit verbleibt es bei amtlichen Berliner Kurse für Auszahlung New York erre erigen mmungen. Mittelkurs. § 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ist dieselbe Gafinrechdes — Artikel VI Aktien zu verschiedenen Zeiten ausgegeven, so kann ein Durchschnittz⸗ 2 wert feehegt werden. Sind die Aktien gegen Einlieferung von Mindestgrenzen; Zusammenlegungen. 49 — — 12 . 4 bei der ersten Begebung § 35 er e zugeflossene Goldm m d. 6 1 Hi 8 .
8e) Diese Vorschriften gelten nicht tür solche Aktien, auf die 1. ⸗ Die Aktien müssen bei der Umfteluns, sofern sie nicht auf Einlagen entsprechend dem Kurse oder Wert der nach den allgemeinen AUcnen Be⸗ ra 8 “ * ecnn ge medeien, er chieß 88 w Bestimmungen umzustellenden Aktien geleistet worden sind. faches von einhundert Goldmark gestellt werden. 1s-. 88 82
(4) Der Teil des Grundkapitals, der unter Anwendung diese 1Beträge sind, soweit nicht Aktien über zwanzig — Berscheiten auf diese Vüttengartung eintllz wird imn Streitiall ase renes.n, e Lcesgerelen Siese Reserwe Lilt cls Reseiwesens
den
Abschnitt II. Umstellung von Aktiengesellschaften, Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien und Gesell chaften mit beschränkter Haftung. “ Artirel I1. 8 Allgemeines. “¹“ § 5. Zu einer Beschlußfassung der Generalversammlung einer Aktien⸗ gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien über die Genehmi⸗ ung der Eröffnungsbilanz und die Umstellung genügt einfache Hhe menmehrbelt; das Stimmrecht wird nach den Aktienbeträgen ausgeübt. Das gilt auch dann, wenn im Gesellschaftsvertrage etwas anderes bestimmt ist. Eine gesonderte Abstimmung der Aktionäre mehrerer Gattungen von Aktien findet nicht statt. Diese Vor⸗ schriften finden auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ent⸗ sprechende Anwendung. 1 (1) Die Umstellung gilt nicht als Konvertierung im Sinne des § 38 Abf. 2 des Börsengesetzes. Die Zulassungsstelle kann nach
näherer Bestimmung der Reichsregierung Bekanntmachungen aus Anlaß der Umstellung verlangen. 8 (2) Die Reichsregierung kann nach Anhörung des Reichsrats be⸗ stimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen eine neue Zulassung zum Börsenhandel erforderlich ist. 88 Ist nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz und vor der Um⸗ stellung einer Aktiengesellschaft. Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Kapitalserhöhung oder ⸗herabsetzung in Reichswährung erfolgt, so gilt sie für die Um⸗ stellung als bereits am Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt. Spätestens bei der Anmeldung des Beschlusses über die Um⸗ stellung sind die von der Generalversammlung (Gesellschafterversamm⸗ lung) genehmigte Eröffnungsbilanz, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auch die Berichte des Vorstands und Aufsichtsrats (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über Goldbilanzen) und der Revisionsbericht (§ 13 Abs. 2 daselbst) zum Handelsregister einzureichen. Lauten die Aktien über zwanzig Goldmark, so ist im alle des § 35 Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung der Pensigen telle über den Wert der Aktien einzureichen. Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die Einreichung nicht statt.
(1) In der Anmeldung des Beschlusses über die Umstellung
mittels Vermehrung des Vermögens durch neue Einlagen ist die Er⸗ klärung abzugeben, daß die Einlagen geleistet und im Besitz des Vor⸗ stands (persönlich haftende Gesellschafter. Geschäftsführer) sind. (2) Ist die Einlage nicht durch Barzahlung zu leisten oder wird auf eine Einlage eine Vergütung für Vermögensgegenstände ange⸗ rechnet, die die Gesellschaft übernimmt, so müssen der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme, die FSen von der die Gesell⸗ schaft den Gegenstand erwirbt, und der Betrag, zu dem die Einlage angerechnet wird, oder die für den übernommenen Gegenstand zu ge⸗
schaftsblättern die Inhaber der Anteilscheine auffordern, binnen einer Frist von einem Monat, frühestens jedoch zum Ablauf des dritten auf die Ausstellung der Anteilscheine folgenden Geschäftsjahres, die Anteilscheine zum Umtausch in Aktien einzureschen; die Vorschrift des §.290 des Handelsgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Auf die dem Betrage einer neneg Aktie entsprechende Zahl von Anteil⸗ scheinen wird, sofern die Anteilscheine innerhald der gesetzten Frist eingereicht werden, eine Aktie gewährt. Die Inhaber sind auch vor erfolgter Aufforderung berechtigt, auf die dem Betrag einer neuen Aktie entsprechende Zahl von Anteilscheinen die Gewährung einer Aktie zu - 1
(6) Die Vorschriften des Abs. 2 bis 5 gelten nicht, sofern die Anteilscheine über einen geringeren Betrag als fünf Goldmark lauten würden. Sie gelten unbeschadet der Vorschrift des § 40 Abs. 3 auch dann nicht, wenn die Aushändigung eines Genußscheins gemäß § 12 der Verordnung über Goldbilanzen rechtzeitig beantragt ist. In diesen Fällen dewendet es dei der Vorschrift des § 290 des Handels⸗ e. im Fall des Satzes 2 mit der Maßgabe, daß an b e 82 Auszahlung des Erlöses die Aushändigung des Genuß⸗
heins tritt.
§ 18. chenr eer bn K 15 ꝙ — been en an mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß e Stelle des Vorstands die persönlich haftenden Gesellschafter reten.
. § 19.
Auf die Heraufsetzung des Betrags des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Heshms finden die Vorschriften der 8 55 bis 57 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung, keine Anwendung.
20. 8
Im Falle der Heraufsetzung des Betrags des Stammkapitals
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rvb 1 neuer Ge⸗
schäftsanteile finden die Vorschriften des § 15 Abs. 2 bis 4 ent⸗ sprechende Anwendung.
aut Antrag der Gesellschaft von der durch die Reichsregierung be⸗ stimmten Stelle festgesenzt. Diese Stelle kann, wenn die Anwendung der Vorschriften zu einer offenbar unbilligen Härte für die Gesel⸗⸗ schaft oder die Aktionäre führen würde, eine anderweitige Festsetzung bei billiger Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten treffen. Die Entscheidung der Stelle ist endgültig.
(5) Nach der Umstellung muß der Betrag der Aktien auf zwanjig Goldmark, einhundert Goldmark oder ein Vielfaches von einhundert Goldmark lauten.
(6) Bleibt der unter Anwendung dieser Vorschriften auf die Aktien entfallende Teil des Grundkapitals hinter dem Betrage zurück, der nach § 27 auf sie entfallen würde, so wird der überschießende Be⸗ dem auf die anderen Aktiengattungen entfallenden Teil des Grund⸗ kapitals hinzugerechnet. .
(7) Der Kapitalbetrag, der im Falle der Liquidation und im Falle der Einziehung nach § 227 des Handelsgesetzbuchs der Berechnung des Hundertsatzes gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen ist, darf chinter fünfzehn vom Hundert des Goldmarkbetrags [§ 4 Abf. 2 ver dritte Steuernotverordnung) zurückbleiben. § 29.
11) Sofern andere als die im § 28 Abs. 1 bezeichneten Aktien nach dem 31. Dezember 1918 ausgegeben und mit mehrfachem Stim recht ausgestattet sind, finden auf sie die Vorschriften des § 28 Abs.l bis 4, Abs. 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem Gold⸗ markwert der Einlagen der Wert etwa gewährter Bezugsrechte addga⸗ ziehen ist, soweit dies nicht zu einer offenbar unbilligen Härte für de betroffenen Aktionäre führen würde. 1
(2) Nach der Umstellung muß der Betrag der mit mehrfachen Stimmrecht ausgestatteten Attien auf eine Goldmark oder ein Vie⸗ faches davon, der gesamte Nennbetrag dieser Aktien auf mindesten fünftausend Goldmark lauten. Werden diese Nennbetvüge nicht er⸗ reicht, so sind die Aktionäre berechtigt, die für die Einhaltung dieser Mindestgrenzen erforderlichen Beträge sowie den Betrag der ent⸗ stehenden Kosten zu zahlen.
hestimmt
im Sinne des § 262 des Handelsgesetzbuchs. Soweit mit Rücksicht zuf eine Verschiedenheit der Stückelung oder der Art der Umstellung der Aktien Spitzenbeträge nicht in Reserve gestellt werden können, ind Aktien über vwandi Goldmark und für die überschießenden Be⸗— häge auf den Inhaber lautende Anteilscheine zu gewähren. Auf diese neen die Vorschrilten des § 17 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 5 ent⸗ prechende Anwendung.
(2) Falls der Wert von Aktien einer Aktiengesellschaft oder einer KFommanditgesellschaft auf Aktien am 31. Dezember 1923 weniger als dierzig Billionen für hundert Mark Aktienkapital betrug, gilt als Mindestgrenze für die Aktien dieser Gesellschaft ein Betrag von wanzig Goldmark. Maßgebend für die Wertberechnung ist die vom serichsminister der Finanzen für die Veranlagung zur Vermögens⸗ stener für das Jahr 1924 getroffene vorläufige Festsetzung der Steuer⸗ furse und Steuerwerte, für die Zeit nach der endgültigen Festsetzung zurch den Reichsrat diese Festsetzung. Hat eine Festsetzung nicht fangefunden. so trifft die oberste Landesbehörde oder die von ihr
Stelle die näheren Bestimmungen über die Ermittelung des Wertes. s 8
(1) Soweit mit Rücksicht auf die im § 10 der Verordnung über Goldbilanzen vorgeschriebene Mindestgrenze von fing Goldmark für Stammeinlagen eine Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile afolgen müßte, sind auf Antrag von Gesellschaftern, deren Anteile um 31. Dezember 1923 einen geringeren Wert als vierzig Billionen für hundert Mark Stammlapital betrugen, die Stammeinlagen auf iinen Betrag zu stellen, durch dessen Festsetzung eine Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile vermieden wird. Die Vorschriften des § 35 Abs. 2 Satz 2, 3 und des § 8 Satz 2, 3 gelten entsprechend.
(2) Die Stammeinlagen müssen durch zehn teilbar sein. Die sberschießenden Beträge sind in Reserve zu stellen. Diese darf nur zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden.
(6) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht, sofern der Betrag der Stammeinlage gemäß Abs. 1 einen geringeren Betrag als zehn Goldmark lauten würde.
Wird eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren Grundkapital nach der Umstellung die vorgeschriebene Mindestgrenze nicht erreicht, aus diesem Grunde in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, so kann die oberste Landes⸗ behörde oder die von ihr bestimmte Stelle als Mindestgrenze für das Stammkapital den Betrag von fünfhundert Goldmark zulassen.
Abschnitt IV. Aenderung der Mindestgrenzen.
§ 45. (1) Soweit in der 82 über Goldbilanzen und den Durchführungsverordnungen auf die im § 10 der Verordnung über Goldbilanzen vorgeschriebenen Mindestbeträge Bezug genommen ist und diese durch andere Beträge ersetzt sind, treten an ihre Stelle diese Beträge. 8 (2) Die für Aktien vorgeschriebenen Nennbeträge treten an die Stelle der im § 180 des Handelsgesetzbuchs, die für das Stamm⸗ kapital und die Stammeinlagen vorgeschriebenen Nennbeträge an die Stelle der im § b des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter 2— Nennbeträge.
(3) Die für Aktien vorgeschriebenen Nennbeträge gelten auch
ür Interimsscheine. Teil II.
Besondere Vorschriften.
Abschnitt I. Genossenschaften.
Abs. 2 der Verordnung über Goldbilanzen, § 33 Abs. 2 des Gesetzes,
das Gericht angemessen verlängert werden.
§ 46. Die Frist für die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz (§ 2 betreffend die Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften) kann durch
Abschnitt III. —
Kolonialgesellschaften und Gesellschaften 8 mit Beziehungen zum Ausland.
§ 58. Für Gesellschaften, denen nach § 11 des Schutzgebietsgesetzes
E Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1900 (-RGBl.
) die Rechtsrähigkeit verliehen ist (Kolonialgesellschaften), kann
die zuständige Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der n 3 der Verordnun auf der
über Goldbilanzen zulassen. Sie kann er Grundlage der §§ 5 bis 16, § 19 der Verordnung über Goldbilanzen die Umstellung solcher Gesellschaften auf Goldmark
regeln. § 59.
ür Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Attien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihr Geschäft zu einem erheblichen Teil in oder mit den ehemaligen deutschen Schutz⸗ gebieten oder dem früher feindlichen Ausland betreiben oder von deren Vermögen sich erhebliche Teile dort befinden, kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle 1. anordnen, daß, solange die Gesellschaften einen regelmä igen Geschäftsbetrieb nicht wieder aufgenommen haben, die Ver⸗ pflichtungen aus der Verordnung über “ und den Durchführungsverordnungen ganz oder teilweise ruhen; . für den Fall der Wiederaufnahme des regelmäßigen Geschäfts⸗ betriebs Ausnahmen von den Vocschriften der Verordnung über Goldbilanzen und den Durchführungsverordnungen zulassen.
Teil III. Uebergangsrecht. § 60.
(1) Die Verordnung tritt mit dem gage der Verkündung in Kraft. Die erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung
“ über Goldbilanzen vom d. Februar 1924 (RGBl. 1 S. 49) und die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der zweiten Durchführungsbestimmungen zur Rentenbankverordnung vom 17. Dezember 1923 (RGBl. I.
S. 1243) treten außer Kraft.
währende Vergütung in dem Beschluß über die Umstellung festgesetzt werden. Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt § 279 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
4 K § 47. 8 . § 37. 8 8 Spätestens bei der Beschlußfassung über die Genehmigung er
röffnungsbilanz ist der Geschäftsanteil, bei eingetragenen Ge⸗
Jede zehn Goldmark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. noocssenschaften mit beschränkter Haftpflicht auch die Haftsumme, sofern
Im Falle der Heraussetzung des Betrags des Stammlapitals (1) Andere als die in den §§ 28, 29 bezeichneten Akrien, dem schweigende Vereinbarung mit 8
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Erhöhung des Inhaber durch ausdrückliche oder stillk
der Gesellschaft zu ihren Gunsten in der Ausübung der Aktienrechte
Rentenmark oder Goldmark um⸗
§ 10.
Im Falle des § 9 finden auf Aktiengesellschaften und Kom⸗ manditgesellschaften auf Aktien die Vorschriften des § 313 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs, auf Gesellschaften mit be⸗ schränkter Hastung die Vorschristen des § 82 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.
§ 11.
Ist die Umstellung mittels Einstellung eines Kapitalentwertungs⸗
kontos erfolgt, so ist dies im Handelsregister
Nennbetrags der Geschäftsanteile ist der Anmeldung eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste beizufügen, aus der der Betrag, um den sich der Geschäftsanteil der Gesellschafter erhöht, ersichtlich ist. 5 22.
Auf die Ermäßigung des Betrages des Stammkapitals einer Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung findet die Vorschrift des § 58 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter 8. keine Anwendung. Werden Geschättsanteile im Falle der g der Zahl von Geschäftsanteilen der Gesellschaft nicht zur
Beteiligten zur Verfügung
oder, in der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Aktien gebunden sind oder gebunden waren, kann die Gesellschaft einziehen. Die Einziehung erfolgt durch den Vorstand (persönlich haftende Ge⸗ sellschafter) mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 1“
(2) Der zur Einziehung zu verwendende Betrag bemißt sich mach demjenigen Teil des auf Goldmark umzustellenden Grundkapitals, de dem Verhältnis des Nennbetrags der einzuziehenden Aktien zum Nenn⸗ betrage der gesamten Aktien entspricht. Der Betrag darf jedoch dar in Goldmark umgerechneten Wert der auf die einzuziehenden Aktien
38. Eine Vermehrung des 7.2 durch neue Einlagen gemäß 88 Abs. 2 der Verordnung über Goldbilanzen oder zum Zwecke des 1 — eines Kapitalentwertungskontos ist, falls für die — der Einlagen Vorteile gewährt werden oder im Falle der Nichtleistung Nachteile eintreten sollen, nur insoweit zulässig, als ohne sie die für Aktien oder Stammeinlagen vorgeschriebene Mindestgrenze nicht ein⸗ gehalten werden könnte. ¹ § 39. Für den Fall der Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung aus Anlaß der Umstellung kann die
sie auf Reichswährung lauten, auf
rechnung der bisherigen Pelc htesatb ben au
Umrechnung nicht richtig gewählt worden sei.
auch dann, wenn in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
48.
zustellen. Die Generalversammlung 5b; auch über die Um⸗
Rentenmark oder Gold⸗ mark; eine Anfechtung dieses Beschlusses kann, wenn er mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Genossen zustande ge⸗ kommen ist, nicht darauf gestützt werden, daß der Maßstab für die
(2) Zu der Beschlugfassung genügt einfache Stimmenmehrheit
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gefaßte Beschlüsse der Generalversammlung (Gesellschafterversammlung) über die Um⸗ stellung, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, dürsen nicht durchgeführt werden; ihre Eintragung findet nicht statt. Dieses gilt nicht, 12g; die Vorschriften nicht zwingenden Rechts
und der Beschluß nicht oder nicht mit Erfolg angefochten ist.
Falle des Satzes 2 gilt der Beschluß selbst dann als gültig, wenn er nach der ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen vom 5. Februar 1924 (-GBl. I S. 49) nichtig wäre.
zu vermerken. Eine
Verwertung für Rechnung der Ut, so sind die gan
Stelle der bisherigen Geschöttsanteile ansh 3 zum
anteile für Rechnnmng ver 2. Börsenpreis und eSeeeeee eines solchen durch öffentliche Ver⸗ Seigonmie z9 vorkaufen Der. (Exlüs ist den Beteiligten nach Abzug vorhanden ist, zu binter Die Vorschriften des § 12 der Ver⸗ vordnung über Goldbilanzen bleiben unberührt. 8 9
ͤ Ausgleich des Kapitalentwertungskontos. § 23. Als Umstellung gilt auch eine Veräündernn igenkapitals, Als 1 * g. des Eigenkapitals, durch die der Ausglesch eines Kapitalentwertungskontos berbeigefübr⸗ wird. Die für die Umstellung geltenden Vorschriften finden auch auf sonstige Maßnahmen, die der Ausgleich eines Kapital⸗ Seee g eeeern rt wird, entsprechende ung oweit sich nicht darans ein anderes ergibt, daß ei bändernng des Gesellschaftsvertrags nicht vorliegt. 8 m. ie für die Ermäßigung des Betrags des Eigenkapitals geltende Eö“ 8 1 . * v——2 auf — 1 r Ausgleich eines Kapitalentwertungsk s verbeigeführt wird, entsprechende Senm.“ 11““
Fleisteten, Einlagen nicht Üübersteigen. Der Wert etwa Feme Lvagenn,n 2. 90-4-4, „ 3 3 7 gi ar billigen Härte für die betroffenen Aktionaäͤre sü zmner Menber Abs. 8. beee,. 88 5
11 irse Vorschrit jen nicht für solche Aktien, auf ie Einlagen entsprechend dem Kurse oder Wert der 9 den — Bestimmungen umzuftellenden Aktien geleistet worden sind. 82.n Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 findet entsprechende Aw
(5) Die Vorschriften der §§ 227,
Berlin, den 28. März 1924. Der der Justiz. 8 mminger.
Auf die Umstellung des Geschäftsanteils und der Haftsumme auf Rentenmark oder Goldmark sinden die Vorschriften über die Er⸗ höhung oder Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Haftsumme keine Anwendung.
§ 49.
Uebersteigt das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich er⸗ Berichtigung. ebende Vermögen die Schulden, so ist der erea nn 8 — In 8 7 Abzat 8 8 Füeas sras
92 r 8 288, 289 des Handesgesetzbuch 8 Für die Stellung des Antrags auf Aushändigung eines Ee — losenfu 2. F- vom 16. Februar 1924 (Reichsanzeiger Nr. 42 gelten nicht. Die Vorschriften des § 12 der Verordnung über Gon⸗ -2 cheins kann eine Frist bestimmt werden. Die Frist muß werden. vom 19. Februar 1924) ist statt „Zinsen und Spargroschen“ “ wö5 — Are ] eei genzia de Fristfetzung erfolgt durch § 50. zu setzen „Zinsen von Spargroschen⸗ 5 2½ ,(6) Die Einziehung gilt für die Umslellung als bereits m rrgee. “ — '11) Auf die Umstellung einer Genossenschaft findet die Vorschrift e 6 1 Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt. “ 3 vird dh Fine eäenorenscan Per Femeandiggesenschaft 81. . Las Abf. 1 der Verordnung über Goldbilanzen entsprechende Berlin, den 8* nge-Preee sgeMa
(1) Ist im Falle des § 30 die Einziehung der Aktien nicht b rficherno gr Ransthlang deeceaagsches eece nhe vor Ablauf 22) 2 die Anmeldung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist J. A.: Dr. Weigert.
zur Umstellung der Gesellichaft erfolgt, so finden auf die Umstellun dl des dritten auf die Ausstellung folgenden Geschäftsjahres oder im erfolgt, so hat das Gericht der Genossenschaft eine angemessene Frist — der E“ des § 29 eee. Anwendung. Falle der brnofedie durch den Inhaber nicht früher zu erfolgen, als ZET“ 2 dnn “ mste e 5 29 können N bes 8 gen, 3 e olgt, Aktien wie die übrigen 1agnn Mabh⸗ der Kapitalbetrag auszuzahlen ist. so ist die Michtigkeit der Genossenschaft einzutragen. Die Vorschriften gestellt werden. In diesem Falle rubt jedoch bis zu dem Zeitpunkt
9* Artikel VII. der 88 1Sers 8— eeehe 8 85 “ der frei⸗ in dem gemäß den mit der Gesellschaft bestehenden Verei “ willigen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. über die Aftien verfugt wird, echast “ Ueberschuldung; Verlust des Eigenkapitals.
51. § 41. Bei Neugründungen von gebafenschaften muß der Geschäfts⸗ (1) Als Frist für die Umstellung im Sinne des § 14 der Ver⸗ anteil und die Haftsumme auf Rentenmark oder Goldmark gestellt ordnung über Goldbilanzen gilt die Fes innerhalb deren bei regel⸗ werden. § 42 Abs. 2 Nr. 2 gilt entsprechend. maäßigem Geschäftsbetrieb die Umstellung erfolgen kann, mindestens8— 8 — „In auf den Goldmart⸗ sedoch ein Zeitraum, der der Frist für die Bealece der Eröffnungs⸗ 858 der von ihnen auf die Aktien geleisteten Einlage ilmnz und der Frist für die Anmeldung des Beschlusses über die has auf die vereinbarte Vergütung der Gesellschaft zu. Ter⸗ Umstellung gleichkommt. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung 3 arungen oder Rechtshandlungen, durch die dieser Anspruch de tritt an die Stelle der hin für die Vorlegung die Frist für die Auf⸗ Gesellschaft beeinträchtigt wird, sind der Gesellschaft gegenüber stellung der Eröffnungsbilanz. hpr eans die an solchen barungen oder Rechtshandlungen (2) Während der Frist für die Umstellung (Abs. 1) findet die zeteiligten Personen sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner fit Vorschrift des § 49 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften einen ihr hierdurch entsteheuden Schaden haftbar. Der Vorstend —, mit beschränkter Haftung, keine Anwendung. spersönlich haftende Gesellschafter) hat in der Generalversammlung (3) Soweit die Umstellung durch Einstellung eines Kapital⸗ . die Veräußerung der Aktien zu berichten und auf Verlangen von entwertungskontos erfolgt ist, die Vorschriften des § 240 2 ktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grurd⸗ Abs. 1 des Handelsgeseßbuche 49 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend kapitals erreichen, Aufklärungen zu 7 und Unterlagen vorzulegen⸗ die Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Zeit bis zum Wird die Gesellschaft vor dem im Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt auf Ablauf der für den Ausgleich des Kapitalentwertungskontos be⸗ gelöst, so ist sie berechtigt, die Aktien nach Maßgabe des § 30 ein⸗ stimmten Frist keine Anwendung. zuziehen, auch wenn die Umstellung der Gesellschaft schon erfolgt ist (4) Eine Befreung von den Vorschriften des § 240 Abs. 1 des 1 (3) Werden die Aktien vor der Umstellung veräußert, so si fandelsgesegbuche 8 4 ulj. 3 des Gesetzes, betreffend die Gesell⸗ die Kerseüriften des Abs. 2 Satz 3 bis 5 entsprechende Anwendung. chaften mit beschränkter Hästung, tritt nur wegen eines Verlustes Die Veraäußerung der Aktien gilt für die Umsteltung als bereits an Eigenkapitals ein, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungs⸗ Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt. bilanz ergibt. § 32. 8 Abschnitt III. (1), Durch die Anwendung der Vorschrift des § 31 Abs.! wid das Stimmenverhältnis zwischen mehreren Gruppen von Aktien des selben Gattung nicht berührt. (2) Aktien bilden nach der Umstellung mit den bisher derselben
Bekanntmachung der Eintragung findet nicht statt. § 12.
§ 5 Abs. 1. der Verordnung über Goldbilanzen
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Befreiung von der Vorschrift des 5 15 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Ge⸗ fellschaften mit beschränkter Haftung gewähren.
(1) Die Vorschriften des § 12 der Verordnung über Gold⸗ bilanzen finden keine Anwendung, wenn der Genußschein auf einen geringeren Betrag als fünf Goldmark lauten würde.
8 H gemãß Sers noTKvrfreMirmwi 1 ivw Züeerbufpe des § 262 des Handelsgesetzbuchs.
Artikel II.
Heraufsetzung und Ermäßigung des Eigenkapitals.
1 § 13. Die Heraufsetzung des Betrages des Eigenkapitals (8 5 Abs Püaeweeee bherHetb erezsetae 8& Ansgale 5 2 nteile oder durch Erhöhung N etre r vor⸗ handenen Aktien oder Geschäftsanteile ses xeʒaren
“
rhw e Pigg
Atrit.
des Betrages
Die erfolgte Heraufsetzung oder Ermäßigung werden nicht vor
Eintragung in das Handelsregister“ wirksam. Sie sind vom Geschäftsführer) zur Ein⸗
Bestimmungen über die Freigabe von Sprit zur Trinkbranntwein⸗
und Trinkbranntweinessenzenherstellung.
Im Monat April 1924 werden 150 Hundertteile der Bezugszahl freigegeben. Die Preise betragen bis auf weiteres: A) im Großverkauf: von 300 1 aufwärts.. Gm. 4,— je
B) im Kleinverkauf: von 25 1bis 100 1 TB.ü Gm. 4,22 je 1 W.
über 100 1 W. bis 280 1 W. „ 4,20 je 1 W.
Die Preise gelten für unsiltrierten Primasprit. Für über Holz⸗ kohle filtrierten Weinsprit erhöht sich der Preis um Gm. 0,10 und für Weinsprit „Marke Kahlbaum“ um Gm. 0,15 je 1 W.
Im übrigen finden die Bestimmungen der Bek 27. Dezember 1923 entsprechende Anwendung.
Berlin, den 27. März 1924.
Reichsmonopolverwaltung 1'1“
-2— Gersönrich He⸗ Gesellschafter, ung anzumelden. Die Anmeldung und Eintragung können mit der Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Heraufse — oder Ermäßigung verdmnden werden. seetses über de Herarffepeng
. 15.
.10) Auf die Heraufsetzung des Betrages des Grundkapitals eine Aktiengesellschaft durch Ausgabe neuer Aklien finden laitals Fhrer —22 28 eX* entsprechende Anwendung. Die
n ü ie Erhö 8 Ff enag eek ithe Fele ba öhung des Grundkapitals 8 Für die Ausübung des Bezugsrechts (§ 9 Satz 1 d ⸗ ardnung über Goldbilanzen) kann eine Frist I Ver. Frist muß mindestens zwei Wochen hetragen. Die Fristsetzung erfolgt ben eeeee in den 22ö
(8). Eine Zusicherung von ten auf den 2 e
Aktien ist der Zesiche gan gegenüber unwirksam. “
3 (4) Falls das Bezugsrecht nicht ausgeübt wird oder trotz Auf⸗ 8223 die üeen er. Ihen Tehien, entstehenden Kosten
8 at erden, kann die ellschaft die Ak ü
der Beteiligten zum Börsenpreis oder in E 1““
telligt . Be⸗ Ermangelung eines solchen durch öffenliche Versteigerun 3 8 8 1ee e steigerung verkaufen. Der Erlös ist den Be⸗
Abzug der Kosten auszuzahlen oder, . rechtigung zur Hinterlegung eheen ist, zu 1ee Be b 2 des § 12 der Verordnung über Goldbilanzen bleiben
§ 16. (1) Auf die Heraufsetzung des Bet Erhöhung des beeee r Attien 88
1 der uden die Vorschriften über 1b —— des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien keine
(2) Bevor die erfolgte Heraufsetzung des Grundkapitals 8 da . andelsregister eingetragen ist, kann ein Umt e.r J.-a⸗ lung der Aktien nicht erfolgen. n Umtausch oder eine Stempe⸗
20. (1) Bei der Anzeige der Durchführun Kapitalentwertungskontos (§ 6 Satz 3 der 2 erordnung über Gold⸗ bilanzen) hat der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, Ge⸗ schältsführer) zu erklären, in welcher Weise der Ausgleich durchgeführt ist. Ist der Ansgleich mittels Vermehrung des Vermögens durch 22 Einlagen erfolgt, so ist die Erklärung abzugeben, daß die Ein⸗ agen geleistet und im Besitz des Vorstands (vpersönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) sind. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Spätestens bei der Anzeige si alversammlung
schästsgewian, someit diese 6 veo des Goldmarkwerts d 8r IgUe e .
di die Aktien demmächst veräußert, eines Bezugsrechts. Wenn
des Ausgleichs eines der Ansruch beschadet des Anzpruchs der so steht der Gegenwert u⸗
§ 52. Für Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb ruht oder deren Sitz im besetzten Gebiet liegt, kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über Goldbilanzen und den Durchführungsverordnungen
zulassen. Abschnitt II. erungsunternehmungen Krrikel .
(Gesellschafterversammlung) fe . 2 Leäden g Aktiengesellschaft und Kommandit esellschaften auf Aktien auch die Berichte des Vor⸗ stands und Aufsichtsrats (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über Gold⸗ beertger chnderren onc1c8. 3189192.eselnn) zon pan⸗ reg ichen; zum elsregister eine i
Färfake EFaräher che 18. register einer Zweigniederlaffung . ie Durchführung des Ausgleichs ist im Handelsregis⸗ vermerken. Eine Bekanntmachung der Eintragung findet v . 63) Auf die im Abs. 1 Satz I, 2 bezeichneten Erklärungen finden die Vorschriften des § 313 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Handels⸗ gesetzbuchs und der § 82 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, entsprechende
Anwendung. Artikel IV.
Behandlung von Aktien, Geschäftsantei . Genußscheinen bei der eee § 26.
“ § 53. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der lleineren Vereine im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichts⸗ gesetzes gelten als Kaufleute im Sinne des §1 der Verordnung über
Goldbilanzen. * K § 54.
ür die Verlängerung der Frist zur Vorlegung der Eröffnungs⸗ bülans 2 Abs. 2 der Verordnung über Goldbilanzen, § 260 Abf. 2 des Han Aögcsegbuche 36 Seeeeeeneeefl eseceres) ist an Neugrändungen, Kapitalserhöhungen, Kapitals⸗ Stelle des richts die Aufsichts n8 e zuständig. herabsetzungen. ““ § 55. 3 42 (1) Für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz einer privaten 8 8. Versicherungsunternehmung (Aktiengesellschaften und Versicherungs⸗
ür Branntwein.
8* 88
Preußen. Finanzministeriun
Die Rentmeisterstelle bei der staatlichen Kreiskasse in Fulda, Regierungsbezirk Cassel, ist zu besezen. 8 Ministerium des Innern.
Grundkapitals durch
(1) Aktien,
sie
Vandelung eines solchen dur
8
8
8 5* 28
Aktiengesellschaft finden die⸗
289, 291 des Handelsgesetzbuchs gelten nicht.
hn eines Genußscheins beantragt ist,
(3) Falls trotz Aufforderung Aktien zum Zweck des Um Stempelung nicht eingereicht oder die durch deenansches eanberege entstehenden Kosten nicht erstattet werden, kann die
e schaft über die zusä lichen Aktienrechte neue Aktien ausgeben und für Rechnung der Beteili 1es een Seherherd⸗ oder in Er⸗ ng e 1 öffentliche Versteigerung verkaufen. 2. Erlös ist den Beteiligten nach Abzug der Koften Trevnc.22n oder, sofern die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, zu
hinterlegen. Die V . 1 jlanzen bleiben 8.N des § 9 der Verordnung über Gold⸗ § 17.
7 See des or bs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs 8 22
Grundkapitals einer 290 Abs. 1, Abs. 2, nicht rechtzeitig die
Satz 2 daselbst Anwendung. Die Te. sanch die e Aüchagt
(1) Auf die à
es Abs.
leistet sind, gelten im Verhältnis der ander für die Umstellung als voll eingezahlt. Der Anspruch der Ge⸗
festgesetzt worden, Grundkapital in dem Verhältnis zu
der einzelnen Aktiengattung zum Nennbetrag d sat Aftie kapitals entspricht. “ trag des gesamten Aktien⸗
auf die die Einzahlungen nicht in voller Höhe ge⸗ Aktien der eenen,.
sellschaft auf die ausstehenden Einzahlungen bleibt unberührt (2) Diese Vorschriften sinden auf Geschäftsanteile entsprechende
Anwendung.
8 § 27.
(1) Sind für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte so sind sie an dem auf Goldmark umgestellten beteiligen, das dem Nennbetrag
(2) Durch die Umstellung wird das Stimmverhältnis zwischen;
den einzelnen Gattungen von Aktien für die 1 1 jeder Gattung nicht geändert. für die Gesamtheit der Aktien
(1) Bei Aktien, bei denen der Anteil am Liquidationserlös sowie
im Fasle der Einziehung nach § 227 des Handelsgesetzbuchs der
Haftung ausgegeben si
Gattung zugehörigen Aktien auch dann eine einher isher ihne Heitliche Aktiengattung, wenn ihnen nach der Umstellung ein mehrfaches 2e zsteht.
„ Howeit sich die Rechte von Genußscheininhabern nach den Rechten von Aktionären bestimmen, ändern sie sich durch die Umstellung in demselben Verhältnis wie die Aktien; eine Bestimmung des Gesell schaftsvertrags oder eine sonstige Vereinbarung, wonach die Rechte der Genußscheininhaber ohne deren Zustimmung nicht eingeschräntt werden können, ist insoweit ohne rechtliche Wirkung. Entiprechen
gilt für Genußscheine, die von einer Gesellschaft mit beschränkter
nd. Artikel V.
Brezugsrecht.
(1) Wird nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vol
so sind die neuen Aktien oder Gef⸗
der Umstellung eine Rüettoterehae 8- 1 Fiescste häftsanteile den Gesellsch
„ (1) Eine Neugründung im Sinne der Verordnung über Gold⸗ bilanzen und der Durchführungsverordnungen liegt auch dann vor. wenn bestehende Aktienges ellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ihren Ver⸗ hältnissen, insbesondere ihrer Verfassung, der Zusammensetzung ihrer
rgane sowie in der Art ihres Geschäftsbetriebs derart geändert
werden, daß die Gesellschaft nicht mehr als eine Fortsetzung der bis⸗ herigen Gesellschaft angesehen werden kann. b; (2) Eine Neugründung im Sinne der Verordnung über Gold⸗ llanzen liegt nicht vor, wenn vor dem Inkrafttreten der Verordnung über Goldbilanzen
1. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
im Falle der §§ 187, 188 des Handelsgesetzbuchs der Gesell⸗ schaftsvertrag festgestellt ist und die Aktien übernommen sind, im Falle des § 196 des Handelsgesetzbuchs die Beschlußfassung „über die Errichtung der Gesellschaft stattgefunden hat, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Gesellschafts⸗
vereine auf Gegenseitigkeit) gelten in Abweichung von und 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1923 (RGBl. 1 gleichen Vorschriften wie für die übrigen Aktiengesellschaften.
des § 55 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 8 Artikel II.
“
der Gesellschaft zustehen.
behörde oder an der von
vertrag abgeschlossen worden ist.
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tändig
zus 1 v“
Artikel 1 Nr. 4 S. 684) die
392 Für die Jahresbilanzen gelten die in der Eröffnungsbilanz eingesetzten Werte als Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreise im Sinne
Umstellung von Versicherungsaktiengesellschaften.
§ 56. 3 (1) Als Gewinne im Sinne des § 6 der Verordnung über Gold⸗ bilanzen sind nicht diejenigen Anteile an Jahresüberschuß anzusehen, die den Versicherten nach den Versicherungsbedingungen oder Satzungen
(2) Zur Verlängerung der im § 15 Abs. 1 der Verordnung über Goldbilanzen bestimmten hri ist an Stelle der obersten Landes⸗ ihr bestimmten Stelle die Aufsichtsbehörde
Reichssteuerverteilungen an die Gemeinden (Gemeindeverbände).
Zur Verteilung kommen: a) Einkommensteuer (I1. Ek. Abschlag für März) auf jeden Rechnungsanteil der Provinzen 28 — achtundzwanzig —, der Landkreise 56 — sechsundfünfzig —, der Gemeinden 310 —
dreihundertzehn — Millionen, b) für Dotationen stehen 1 230 090 — eine Milion zwei⸗
hundertdreißigtausend — Billionen Mark zur Verfügung. Min.⸗Bl. i. V. 1923, S. 1165 und 1245.) Berlin, den 26. März 1924. Der Minister des Innern. “ .A.: Surén.
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