1924 / 81 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Apr 1924 18:00:01 GMT) scan diff

Gütern, für Schutenüberliegen, Nacht⸗, Sonntags⸗, Feiertags⸗ und Extraarbeit, besondere Bewachung, etwa entstehende Mehrkosten infolge verspäteter Einsendung der Verfügungen, Konnossemente oder anderer Deakumente. b „§ 27. Hat der Spediteur die Be⸗ förderung von Gütern nach dem Auslande bis ins Haus des außerdeutschen Empfängers zu einem festen Prozentsat des Fakturenwertes . es Zolles übernommen, so ist der Auftrag⸗ geber verpflichtet, den vollen Fakturenwert ohne Rücksicht auf einen etwa eingeräumten Kassenskonto einschließlich Zoll, Fracht und Verpackung anzugeben.

§ 28. a) Der Auftrag zur Versendung nach einem im Auslande belegenen Be⸗ stimmungsort schließt den Auftrag er Verzollung ein, wenn ohne diese die Be⸗ förderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.

b) Bei Verzollung kann neben den tat⸗ üchlich auflaufenden Kosten eine besondere Provision erhoben werden.

c) unter Zollverschluß ein⸗ gehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schfießt die Ermächtigung ein, die zur Freigabe des Gutes erforder⸗ lichen Zollförmlichkeiten zu erledigen, die Verzollung nach Wahl des Spediteurs brutto oder netto, nach Maß, Gewicht oder Kahneiche, Probewiegen, Probe⸗ messen vorzunehmen und die zollamtlich festgesetzten Zollbeträge zu verauslagen; es müßte denn in den Begleitpapieren eine andere Behandlung oder Verzollung zu be⸗ stimmten Zollsätzen vorgeschrieben 18

d) Der Spediteur is stets befugt, die estsetzung des Zolles und die Ab⸗ der Zollbehörde zu über⸗ assen.

„§ 29. Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, schließt die Er⸗ mächtigung ein, auf dem Gute etwa ruhende Frachten, Zölle und Spesen zu verauslagen. Wertnachnahmen hat der Spediteur nur zu verauslagen, wenn er hierzu besonders schriftlich ermächtigt ist.

§ 30. Der Soediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach semnes Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Mark⸗ währung zu verlangen.

§ 31. Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde Währung verzuslagt, 15 ist er (soweit nicht gentligee htliche Bestimmungen entgegenstehen) berechtigt, nach seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu verlangen. Die Umrechnung erfolgt nach seiner Wahl entweder zu dem Kurse am Tage der Vor⸗ lage oder zu dem Kurse am Tage der Fälligkeit der Forderung oder am Tage der Zahlung.

§ 32. Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von drei Tagen nach Fälligkeit ein, seen er nicht nach dem Gesetz schon vor⸗

er eingetreten ist. Der Spediteur darf im i le des Verzugs die ortsüblichen Bankzinsen, Spesen, Provisionen nebst einem angemessenen Aufschlag berechnen; er ist berechtigt, eine Geldentwertung, die vom Rechnungstage bis zum Zahlungs⸗ tage etwa eingetreten ist, ersetzt zu ver⸗ langen. Weitergehende gesetzliche An⸗ sprüche bleiben unberührt.

§ —33. 2 Feesftuneen oder Nach⸗ forderungen für Frachten, Havariebeiträge, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Ver⸗ fügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes, gestellt werden, hat der Auftraggeber auf Aufforderung des Spediteurs sofort zu berichtigen, auch wenn er die Förde in für unberechtigt hält. Andernfalls ist der Spediteur be⸗ rechtigt, die zu seiner oder Be⸗ freiung ihm geeignet erscheinenden Maß⸗ nahmen zu treffen, nötigenfalls auch durch ö“ des eu scher Ford

Zur Nachprüfung solcher Forderungen ist des Spediteur nicht verpflichtet.

c) Der hat den Spediteur rechtzeitig auf alle CE“ Verpflichtungen (asbesonder steuerrecht⸗ licher, zollrechtlicher, wirtschaftspolitischer, polizeilicher und strafrechtlicher Natur) aufmerksam zu machen, die mit dem Be⸗ s⸗ des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der Auf⸗ traggeber dem Spediteur. Der Einwand, der Spediteur habe die betreffenden Ver⸗ pflichtungen gekannt oder kennen müssen,

ist unzulässig. 34. Durch eine öffentlichrechtliche Sicherstellung, Beschlagnahme, Ein⸗ ziehung, Vemfallerklärung des Gutes oder ähnliche Akte werden die Rechte des Spe⸗ diteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber gilt trotz solcher Ereignisse nach wie vor als Ver⸗ tragsgegner des Spediteurs und haftet ihm füe alle aus solchen Ereignissen ent⸗ stehenden Folgen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft b Die etwaigen Ansprüche des Spedi⸗ teurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.

§ 35. Eine Auftecaung voder Zurück⸗ haltung gegenüber Ansprüchen des Spedi⸗ tteurs irgendwelcher Art ist ausgeschlossen.

882 IX, Versicherung. 36. a) Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungs⸗ wertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführ⸗ baren Versicherungsaufträgen gilt Art und Umfang der Versicherung dem Er⸗ messen des Spediteurs ae eimegestenhe.

bald der Spediteur bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang in der Lage gewesen ist, die Versicherung abzuschließen. 8.

b) Die 88 Wertangabe ist der Spediteur aber nicht ver⸗ pflichtet, zur Versicherung anzusehen. .

c) Durch Entgegennahme eines Ver⸗ sicherungsscheins (Police) übernimmt der Spediteur nicht die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen.

§ 37. Der Spediteur ist mangels ab⸗ weichender schriftlicher Vereinbarung nie⸗ mals verpflichtet, die Versicherung zu anderen, als den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen abzu⸗ schließen. Mangels abweichender schrift⸗ licher Vereinbarung wird die Bruch⸗ gefahr überhaupt nicht versichert. Bei Kunst⸗ und anderen Gegenständen, die überwiegend Kunst⸗ oder Liebhaberwert haben, wird nur der gänzliche Verlust des Kunstwertes bei dem einzelnen Stück ver⸗ sichert.

§ 38. a) In Ermangelung bestimmter Abmachungen erfüllt der Spediteur seine Versicherungspflicht stets durch Versiche⸗ rung des Gutes auf Grund seines laufen⸗ den Versicherungsscheines. 1

b) Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Fracht und Kosten in die Transportversi 1Sn einzuschließen. Wenn der Auftraggeber die Versicherung nicht durch den ausführenden Spediteur besorgen läßt, hat dieser das Recht, und Kosten zu versichern und den Betrag hierfür zu erheben. 8

§ 39. a) Im Falle der Versicherung kommt dem Auftraggeber als Ersatz nur zu, was der Spediteur von dem Ver⸗ sicherer nach Maßgabe der Versicherungs⸗ bedingungen erhalten hat.

b) Der Spediteur S8 seinen Ver⸗ gen, indem er die Ansprüche gegen den Versicherer an den Auftraggeber auf Wunsch abtritt; zur weiteren Verfolgung des Anspruches ist er nur auf Grund be⸗ sonderer schriftlicher Abmachung und nur für Rechnung und Gefahr des Auftrag⸗ gebers verpflichtet.

c) Eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung besteht für den Spe⸗ diteur in keinem Falle. § 40. Für die Versicherungsbesorgung, der Versicherungssummen und sonstigen Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Ver⸗

gütung zu.

X. Lagerei.

§. 41. a) Die Lagerun Wahl des Lagerhalters in dessen eigenen oder in fremden (privaten oder Fffent. lichen) Lagerräumen. b) Ecoig die Lagerung in einem öffentlichen Lagerhaus, so muß der Ein⸗ lagerer auch dessen Bebingungen gegen sich gelten lassen.

c) Eine zur Bewachung oder Sicherung verschlossener Lagerräume wird nicht übernommen. 1 d) Dem Einlagerer steht frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der I Sicherung des Gutes.

§ 42. a) Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in J des Laaerhalters oder eines seiner dazu beauf⸗ tragten Angestellten erlaubt. 8 b) Das Betreten darf nur in den bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäfts⸗ stunden verlangt werden, und auch dann nur. wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist. § 43. a) Entnimmt der Einlagerer von dem Lagergut Proben oder nimmt er sonst irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor, so hat er danach dem Lagerhalter das Gut aufs neue zu übergeben und Anzahl, Gewicht und Beschaffen geit des Gutes ge⸗ meinsam mit ihm festmstellen, Andern⸗ fals ist jae Haftung des Lagerhalters für päter festgestellte Schäden ausoeschlo en.

b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Ein⸗ lagerer mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten aus⸗ führen zu lassen.

§ 44. Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauswirt zufügen. Als Beauftragte des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück auf⸗

suchen.

5 45. a) Das Lagergeld wird nach vollen 50 kg und nach vollen Lager⸗ monaten, d. h. vom Datum des einen Monats bis zu dem diesem Datum vor⸗ hergehenden Tage des folgenden Monats berechnet (z. B. vom 5. 2. bis 4. 3. = 1 Monat). Angefangene 50 kg und an⸗ gefangene Monate gelten als voll. Die üblichen Nebengebühren sind in dem ver⸗ einbarten Lagergeld nicht einbegriffen.

b) Der Tag der Einlagerung und der Tag der Auslieferung zählen als Lager⸗ tan mige die L Idb bn b c) Für die Lagergeldberechnung bei Möbeln und Umzugsgut gelten die orts⸗ üblichen Bestimmungen. „§K, 46. a) Der Lagerhalter darf, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit unter Ein⸗ haltung einer Frist von 1 Monat durch eingeschriebenen Brief an die zuletzt ge⸗ nannte Adresse kündigen. 88 b) Die Voraussetzungen für eine Kündi⸗ fung ohne Einhaltung einer Frist in⸗ olge eines wichtigen Grundes gemäß § 422 Abs. 2 H.⸗G. B. sind insbesondere hegeben, wenn das Gut andere 1 er

berechtigt, als Auftrag

erfolgt nach

S8 den Wert des Gutes sichergestellt ind. § 47. a) Ein etwa ausgestellter Lager⸗

Sinne des § . halter ist daher insbesondere nicht ver⸗ pflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheins auszuhändigen. 1

b) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter berechtigt aber nicht ver⸗ pflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Lagerscheins zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Rückgabe des Lagerscheins das Gut an den Vorzeiger des Scheins auszuliefern.

der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lager⸗ halter nur wirksam, wenn sie ihm schrift⸗ lich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist. Hat eine solche rechtswirksame Abtretung oder Verpfändung stattgefunden, so dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Nagern berechtigt.

§ 48. a) Die bloße Wertangabe ist der Lagerhalter berechtigt, aber nicht ver⸗ pflichtet, als Auftrag zur Feuerversiche⸗ rung anzusehen. .

b) Er ist auch ohne Auftrag und ohne Wertangabe berechtigt, aber nicht ver⸗ pflichtet. das Gut unter Schätzung des Wertes gegen Feuersgefahr zu versichern. Eine Verantwortung wegen unrichtiger NS ist ausgeschlossen.

§ 49. Liegt der Auftrag vor, nicht zu versichern, so steht dem Auftraggeber im Schadensfalle ein Ersatzanspruch gegen den Lagerhalter unter keinen Umständen zu.

8 50. Alle Lager⸗, Transport⸗ und Ver⸗ scherungstesten, Auslagen, Vorschüsse und onstigen Forderungen in laufender Rech⸗ nung sind auf Verlangen des Lagerhalters zu berichtigen, bevor die Auslieferung auch nur eines Teiles der eingelagerten Güter verlangt werden kann. Werden Güter gleichwohl ohne vorherige Zahlung aus⸗ selie ert, so hat der Einlagerer ressne ür aufzukommen und kann ihn nicht an den Empfänger des Gutes verweisen. §. 51. Die Bestimmungen dieses Ab⸗ schnittes 8 auch bei nur vorüber⸗ gehender Aufbewahrung von Gütern, z. B. zwecks Versendung.

XI. Pfandrecht. § 52. a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus laufender Rechnung oder aus son⸗ stigen Gründen an den Auftraggeber zu⸗ tehen, ein Pfandrecht und ein Zurück⸗ behaltungsrecht an den in seiner Ver⸗ fügungsgeman befindlichen Gütern oder onstigen Werten. b) Das Zurückbehaltungsrecht hat auch gegenüber Nichtkaufleuten die des kaufmännischen Snüegeee. hts (§§ 369 ff. H. G.⸗B.). § 369 Absatz 3 H. G.⸗B. findet keine Anwendung. c) An die Stelle der im § 1234 B. G.⸗B. bestimmten Frist von einem Mo⸗ nat tritt in allen Fällen eine solche von

einer Woche. . d Fir den Vfand. oder Feltsthieh⸗ verkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision bis zu 5 % des Bruttoerlöses berechnen. XII. Haftung des Spediteurs. „§. 53. Der Spediteur haftet grund⸗ säclich nur, soweit ihm Verschulden nach⸗ gewiesen wird. Im übrigen ist seine Haf⸗ tung nach Maßgabe der folgenden Be⸗ stimmungen eingeschränkt bzw. aufgehoben. § 54. a) Ist ein Schaden durch Ver⸗ lust, Minderung Beschädigung, Verzöge⸗ rung oder auf fonstige ise bei einer dritten Person, namentlich einem Fracht⸗ führer, Eisenbahn, Lagerhalter, Schiffer, Gütersammelstelle, Zwischen⸗ oder Unter⸗ pediteur, Versicherer oder sonstigem an der usführung des Auftrags, namentlich an der Versendung, Beförderung oder Lage⸗ rung beteiligten Unternehmer entstanden, so kritt der Spediteur dem Auftraggeber auf Fein Verlangen seinen etwaigen An⸗ sonr gegen den Dritten ab; es sei denn, er auf Grund besonderer Abmachungen die weitere Verfolgung des Anspruchs für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. b) Eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung besteht für den diteur nur, wenn ihm eine schuldhafte Ver⸗ letzung der Pflichten aus § 408 Abs. 1 H. G.⸗B. nachgewiesen wird. c) Die im Absatz a erwähnten Personen sind nicht Erfüllungsgehilfen des Spe⸗ diteurs. d) Der Spediteur haftet auch in dem Falle aus § 413 H. G.⸗B. (Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungs⸗ kosten, Versendung in nicht als Frachtführer, sondern nur als Spediteur. „§ 55. a) Die Haftpflicht des Spediteurs fic von ihm angerollte Güter ist beendet, obald sie dem Empfänger vor seinem Hause zur Abnahme bereitgestellt sind. b) Auf Verlangen des Empfängers und auf seine Gefahr sind alc Güter im Ge⸗ wicht bis zu 50 kg das Stück, sofern ihr Umfang nicht die Beförderung durch einen Mann ausschfie in Höfe, Keller und höhere Stockwerke abzutragen. Andere Güter sind dem Empfänger zu ebener Erde oder, insoweit dies der Umfang, das Gewicht oder die Notwendigkeit einer be⸗ shheren Behandlung (wie bei Weinfässern, aschinen, Ballons) verbieten, auf dem Rollwagen vor seinem Hause zur Ver⸗ fügung zu stellen. § 56. In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust, Minderung, Ver⸗ tauschung, Beschädigung, Verzögerung oder aus einem shüistigen Grunde überhaupt haftbar ist, bilden die nachstehend an⸗

2 2

schein gikt nur als Lagerempfangsschein im 808 B. G.⸗B. Der Lager⸗

c) Eine Abtretung oder Verpfändung

so ist

je volle Forderung des Lagerhalters

a) der in den örtlichen oder bezirklichen Bedingungen festgesetzte Betrag, jedoch 20. G.⸗M. für 1 ilo brutto, niemals aber mehr als 400 G.⸗M. für jeden Schadenfall;

b) der angegebene Wert, wenn er nie⸗

driger ist, als der Wert zu a;

c) ist der nach Absatz b in Betracht kommende Wert höher als der ge⸗ meine Handelswert bzw. in dessen Ermangelung Wert, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit zur Zeit und am Ort der Uebergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine Handelswert bzw. ge⸗

meine Wert an die Stelle des an⸗ gegebenen Wertes.

Bei etwaigen Unterschieden in den Wert⸗

angaben gilt stets der niedrigere Wert. 57. Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht velichtet eine Entschädigung dadurch zu leisten, daß er Gut gleicher Art und Güte besorgt. Er ist berechtigt, Beschädigungen, unter Ausschluß der Haf⸗ tung für Wertminderung, auf seine Kosten und in seinem Auftrage beseitigen zu lassen. § 58. a) Für Verzögerung irgend⸗ welcher Art ist der Spediteur nur ver⸗ antwortlich, insoweit dadurch ein Schaden an dem Gute selbst entsteht und auch dann nur, wenn dem Spediteur grobe Fahr⸗

lässigkeit nachgewiesen wird.

b) Unberührt bleiben die sonstigen Be⸗

stimmungen dieser Bedingungen, die die Foftung noch über die Bestimmungen des bs. a hinaus beschränken oder ie

8⸗

8 59. a) Für Vermögensschäden, nicht auf Verlust, Minderung, Be⸗ schädigung oder Ver ögerung zurück⸗ zuführen sind (z. B. Außerachtlassung von Ein⸗ und Ausfuhrbestimmungen, Tarif⸗ erhöhungen) sowie für Schäden, die nicht an dem Gute selbst entstehen, insbesondere für entgangenen Gewinn, verhinderte Er⸗ füllung einer Lieferungsverpflichtung, von Zahlungsunfähigkeit, Konjunkturänderung, Kursverlust, Zoll⸗ maßnahmen, Zollstrafen, haftet der Spediteur unter keinen Umständen.

b) Bei Schäden an einem Sachteil, der für sichz sgghst einen selbständigen Wert hat (z. B. Maschinenteil) oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen z. B. Wohnungseinrichtung), bleibt die etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen Sach⸗ teile oder Sachen außer Betracht.

§. 60. 2) Bei Geld, geldwerten Papieren, Urkunden, Wertzeichen, Edel⸗ metallen, Edelsteinen, Altertümern, Oel⸗ gemälden, Kunstgegenständen, Gobelins, echten Spißen kostbaren Geweben, hoch⸗ wertigen auchwaren sowie bei allen Gütern, deren Wert mehr als 20 G.⸗M. für das Kilogramm beträgt, haftet der jeden, wie auch immer ge⸗ arteten Schaden nur dann, wenn ihm eine chriftliche Wertangabe vom Auftraggeber

o rechtzeitig ugegangen ist, daß er in der

age ist, 85 über Annahme oder Ab⸗

lehnung des Auftrages und über die für Empfangnahme, Verwahrung oder Ver⸗ segdung zu treffenden Vorsichtsmaßregeln chlüssig zu machen. bp) Die Uebergabe einer Wertangabe an Kutscher oder sonftt e gewerbliche An⸗ h2e- ist ohne rechtliche Wirkung, so⸗ ange sie nicht in den Besitz des Spediteurs oder seiner zur Empfangnahme er⸗ mächtigten eaüfeai Grsessn Angestellten ge⸗ langt ist (vergl. § 9)9.

c) Unzulässig sind die Einwände:

1. der Spediteur hätte von dem Wert des Gutes auf andere Weise Kenntnis gehabt oder haben müssen;

2. der Schaden sei üf andere Pesg änd⸗ als auf die Unterlassung der Wert⸗

angabe zurückzuführen oder er wäre 8s bei erfolgter Wertangabe ent⸗ standen. 1t 1 d) Die Bestimmungen der übrigen veerben oweit sie über die Be⸗ timmungen dieses Paragraphen hinaus die beschränken oder

Hastung aufheben, leiben unberührt.

§ 61. Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen: G a) Für Schäden, insbesondere auch Be⸗ raubungsschäden, an nicht verpackten oder nicht sachgemäß verpackten oder mangelhaft verpackten Gütern (z. B. in Kartons, Verschlägen), soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche raghegrns über die Haftung er⸗ olgt ist. 1 Güter, die im Sinne der Eisenbahn⸗ oder Reederei⸗Bestimmungen als un⸗ verpackt oder mangelhaft verpackt gelten, gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt. Aeußerlich erkennbare Schäden der Ver⸗ Fega. die sogleich oder später zutage reten, ist der Spediteur berechtigt, aber nicht veregihtet auf Kosten des Auftrag⸗ hebers beseitigen zu lassen, ohne daß er adurch eine über den vorhergehenden Ab⸗ satz hinausgehende Haftung übernimmt. b) Für Schäden, welche die unmittelbare oder mittelbare Folge von höherer Gewalt, Mobilmachung, Kriegsereig⸗ nissen, Unruhen, Volksaufständen, Aufruhr, Plünderung, Verfügungen von hoher Hand Weg, oder Beschlag⸗ nahmen durch Macht oder Behörde, behördliche Masenen. Repressalien, Boykotte, etriebs⸗ störungen, Wagenmangel Schließung öffentlicher Eisen g. e. m⸗ schlagstellen, behinderte S iffahrt, elementare Ereignisse, Eisenbahn⸗ güterannahmesperren, Minen⸗, Tor⸗ pedo⸗, Bomben⸗ und Fliegergefahr, E allgemeine oder teilweise treiks, Aussperrungen oder Sabo⸗ tage und dergleichen serd.

Für Schäden die die unmittelbare

Die Versicherung tritt erst in Kraft, so

hördet oder wenn dem Lagerha Zweifel entstehen, ob alle seine Ar⸗ rüche

gegebenen Werte des Gutes die Höchst⸗ grenze der Haftung 2

Schnee, Frost. Hitze, Hochwasser Schweiß, Witterungseinflüssen allen Art, wie Schadhaftwerden von Kränen, Ketten, Stropps und sonstigem Ladegerät, sind oder infolge von Bruch oder Schadhaftwerden voß Gas⸗, Wasser⸗, Abwässer⸗ und sonstigen Leitungen unmittelbar oder mittelbar eintreten. Für Schäden, die dem Gut aus de Einwirkung anderer Güter oder ihre Verpackung (z. B. Geruch, Anziehen, Wärme, Kälte usw.) entstehen. Für äden infolge von Ratten, Mäusen, Würmern, Maden, Motten oder sonstigem Ungeziefer oder infolge von Verunreinigung durch Hunde Katzen oder andere Tiere. Für Schäden, die durch Verderc, Schwinden, Leckage, Auslaufen, Bruch, Rost, Ein⸗ oder Austrocknung, Ver⸗ streuuna, Verdunstung. Oxhvdation Schimmel, Fäulnis und dergl. oden

Beschaffenheit des Gutes oder seiner Vexpackung oder seiner Umhüllung entstehen.

Für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen, wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eim andere Aufbewahrung nach den üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den Umständen untunlich war.

Für Schäden, die durch schwerg Diebstahl im Sinne des § 243 ode durch Raub im Sinne der §§ 249 ff. des Strafgesetzbuches entstehen.

§ 62. a) Konnte ein Schaden den Um⸗ ständen nach aus einer im § 61 bezeichneten

h)

er aus dieser Gefahr entstanden sei. b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen dieser Bedingungen, soweit

hinaus die Haftung des Spediteurs be⸗ schränken oder aufheben, bleiben unberührt

§ 63. Weist der Spediteur nach. daß er ein Gut in derselben äußeren Be⸗ schaffenheit, wie er es bekommen, aus⸗ geliefert hat, so ist jeder Schadensersatz⸗ anspruch gegen ihn ausgeschlossen. Die Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 H.⸗G.⸗B. werden hierdurch nicht berührt,

§ 64. Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind, sind unver⸗ züglich nach Ablieferung des Gutes dem Spediteur schriftlich anzuzeigen, und zwar derart, daß die Anzeige sich spätestens am dritten Tage nach der Auslieferung deh Gutes im Besitz des Spediteurs befinden muß: andernfalls gelten die Schäden alz erst nach der Auslieferung entstanden.

§ 65. In allen Fällen, in denen der vom Speditkeur zu öeübese⸗ oder freiwillig angebotene Schadsbebetrag den vollen Wert erreicht, ist der Spediteur zun Zahlung nur verpflichtet Zug um Zug hehen Uebereignung des Gutes und gegen brretung der Ansprüche, die dem Auf⸗ traggeber oder dem Zahlungsempfänger ““ des Gutes gegen Dritte zu⸗ tehen. b

§ 66. Der in diesen Bedingungen 8 brauchte Ausdruck „Schaden’“ 0. „Schäden“ ist im weitesten Sinne (B. G.⸗B. §§ 249 ff.) zu verstehen, um. faßt also insbesondere auch gänzlichen oder teilweisen Verlust, Minderung, Wert⸗ minderung, Bruch, Diebstahlsschaden um Beschädigungen aller Art, soweit nicht in früheren Paragraphen eine Einschränkung bestimmt ist.

§ 67. a) Gegenüber der Berufung des Spediteurs auf einen in diesen. Be⸗ dingungen vorgesehenen Haftungsbeschrän⸗ kungs⸗ oder Ausschließungsarund ist der Eimwand, es liege leichte oder grobe Fahr lässigkeit des Spediteurs oder seiner Leute oder Erfüllungsgehilfen, oder Vorsat seiner Leute oder Erfüllungsgehilfen, oder unerlaubte Handlung vor, unzulässig.

b) Erhebt eine dritte Person gegen den Spediteur Ansprüche wegen angeblich be⸗

ngener unerlaubter Handluna oder aus onstigen Gründen, so hat der Auftvag⸗ geber den Spediteur hiervon unverzüglich zu befreien. 1

§ 68. Die Vereinbarung einer über diese Bedinaungen hinausgehenden Haftum des Spediteurs gegen besondere Vergütung bleibt von Fall zu Fall vorbehalten.

XIII. Verjährung.

§ 69. Alle Ansprüche an den Spediteut, gleichviel aus welchem Rechtsgrunde, ver⸗ jähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruche, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigle von der Entstehung Kenntnis hat, späte⸗ stens mit der Ablieferung des Gutes. Beginnt die Verjährung nach dem Gesetz zu einem früheren Zeitpunkt, so ist dieser maßgebend. Auch bleibt eine ebwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfrist um⸗ berührt. Die vndeszün der §§ 390 Satz 2 B. G.⸗B., 414 Abs. 2 H.⸗G.⸗B. gegenüber dem Spediteur wird aus⸗ geschlossen.

XIV. Gerichtsstand. § 70.

a) Der Erfüllungsort sowie der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist füt alle Beteiligten der Ort derienigen Handelsniederlassung des Spediteurs, in deren Geschäftsbetrieb der Anspruch ent⸗ standen ist; für Ansprüche gegen Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlicher. . 1 b) Für Rechtsbeziehungen des Spedi⸗ teurs zum Auftraggeber oder seinen Rechte⸗ nachfolgern gilt deutsches Recht.

XV. Schlußbestimmung. § 71. Besondere örtliche oder bezirk⸗ liche Geschäftsbedingungen von Spediteur⸗ veeinigungen oder einzelnen Speditions⸗ firmen sowie Handelsgebräuche und ge⸗ setliche Bestimmungen gehen diesen all, gemeinen Geschäftsbedingungen insowei

ein

oder mittelbare Folge von Regen.

vor, als sie den

editeur günstiger stellen.

durch die natürliche oder eigentümliche

Gefahr entstehen, so wird vermutet, daß

ie über die Bestimmungen der §§ 53 ff

1Desch. IV.-V. Reichs⸗

am Deutschen R

Nr. 81.

Amtlich festgestellte Kurfe.

canc. 1 Ltra. 1 Läu, 1 Peseta = 0,80 . 1 österr. angen (Gold) = 2,00 ℳ. 1 Gld. üsterr. W. =1,70 ℳ. 1 Ke. öst. ung. od. tschech. W. = 0,85 ℳ. 1 Gld. südd. W. 8 12,00 ℳ. 1 Glb. holl. W.= 1,70 ℳ. 1 Mark Banco 1,50 . 1 stand. Kroune = 1,125 ℳ. 1 Nubel (alter Kredit⸗Rbl.) 2.16 ℳ. 1 alter Goldrubel 8.20 ℳ. 1 Peso (Gold) = 4,00 ℳ. 1 v g= 1,75 . 1 Dollar 4.29 . 1 erling * 20,40 ℳ. 1 Shanghat⸗Tael = 2,50 ℳ. 1 Dinar 3,40 ℳ. 1 Den = 2,.10 ℳ.

Die einem Papter beigefügte Bezeichnung be⸗ sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serten der betresfenden Emission leferbar sind.

Das hiuter etnem Wertpapter besindliche Beichen * bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗ wärttg nicht stattfndet.

Dte den Aktten in der zweiten Spalte betgefügten Zistern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigeflügten den letzten zur Ausschättung ge⸗ kommenen Gewinnantetl. Ist nur ein Gewinn⸗ ergebnis ohne Datum angegeben, so ist es dasjenige bes vorletzten Geschäftsjahrs.

snnsnnmnnnᷓᷓsᷓ———

Mit Ausnahme der Rotterungen für auf Reichs⸗ mark lautende festverztnsliche deutsche Wertpaptere die in Min tiarden von Prozenten oder in Milltarden von Mark festgesetzt werden, verstehen sich alle nurse in Billionen von Prozenten oder soweit die Notterungen in Mark für 1 Stück er⸗ folgen in Bilionen von Mark.

Etwaige Druckfehler in den heutigen

Kursangaben werden am nächsten Börsen⸗

in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗

werden. Zrrtümliche, später amt⸗

lich Notierungen werden

möglichft bald am Schluß des Kurszettels als „Verichtigung“ mitgeteilt.

2. Dte Notterungen fütr Tel sche Aꝛis⸗ sohizane sowie für Ausländische ten finden sich fortlaufend unter „Handel und Gewerbe“.

* Bankdiskont.

Verlin (Lombard 12). Amsterdam 5. Brüssel 5 . Christianta 7. Helsingfors 9. Italten 5. Kopen⸗ hagen 7. London 4. Madrid 5. Paris 6. Prag 6. Schwetz 4. SElockholm 5 ¼. Wien 9.

Seit 1. August 1928 fällt bei festverzins⸗ lichen Wertpapieren die Berechnung der Stückzinsen einheitlich fort.

Deutsche Staatsanleihen. FI“

3. 4.

8Dt. Wertbest. Anl. 23 10 1000 Doll.

P. Wertbest. A. b. 5D. bo. 6 % 10 1000 Doll. öö . Dollarschaßanw. Le.Seachascha tr

200 b 200 b

Schahanweis. 1916, verl. 28 —33. 2. do. VI.-IX. Agio ausl do. Secha „K?* 1928, Ausg. I u. II do. 1924, Ausg. Iu. II f. Z. Zinsf. 8 15 % Deutsche Reichganl.. do. do. bo. do. bo. do. 3 do. 22 (Bwangsanl.) do. Schußgevter⸗Aut. do. Spar⸗Präm. Anl.

7-15 ⁄PreunSt.⸗Schatz f.

Pr. Staatssch. 1. 1. 5. 24

bo. do. f. 1. 5. 25

bo. bdo. (381. 12.34

8 (Hibernia)

do. do. 14 cußlosbar

Preuß. konsol. Anl.. do. bo do. bo.

Anbalt. Staat 1919.

Baden 19009 bo. 06/09. 11/12, 13, 1914, 1919

kv. v. 1675/2

1878. 798

902, 1904 8 1 1896 1

3 Eisenb.⸗Obl. .. 28sf.⸗Rentensch.

konv. neue Stücke Bremen 1919 unt. 30 do. 1920 bo. 1922, 1923 Elsaß⸗Lothring. Rente

Hambg. Staats⸗Rente bo, amort. St.⸗A. 19 A do do. 1919 Lit. B do. do. 50 000 ℳ⸗St. und 100 000 ℳ⸗St. do. do. 500 000 ℳ⸗St. do. do. Si.⸗Anl. 1900 do. 07,08. 09 Ser. 1. 2, 1911. 1918 cz. 53. 1914 tz. 55

do. 1887. 91,93,99,04 . 1880, 97. 1902 Hessen 1923 Reihe 36 *) Zinsf. 6— 16 %4 do. 99. 1906, 8, 9. 12 do. 1919, R. 16, uk. 42 do. 98,94,97,99,00,09 do. 1896. 1903-1905

Meckl. Landesanl. 14 do. Staats⸗Anl. 1919 do. Eb.⸗Schuld 1870 do. kons. 1886;1 do. 1690, 94, 1901, 06

Oldenburg 1909, 12 do. 1919. gek. 1.1.32 8 1903

b. 1896 Sachsen St.⸗A. 1919 do. St.⸗Rente... Sächs. Markanleihe 238 Würitemberg S. 6-20 u. 31 85

do. Reihe 36—42

9 9 9 9 9 900 02909090922

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Börsen⸗Be 2 nzeiger und Preußischen S

Berliner Börse vom 3. April

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taatsanzeiger

1924

Houtger- Boriger Kurs

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Kur⸗ und Rm. ros.4 do de.

Lauendurger 4 Pommersche. do. .H“ vgag ebessas 1 4

Ost⸗ u. West

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1 6.14 bo. 8 E11

9. Schleswig⸗Holstein.4 do. do.

Preußische Rentenbriefe.

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do. Aschaffendurg 1991 Barmen 1907,

Berlin 4928

Berl. Stadtsynode 99.

Oldenbg. staatl. Kred.

Sachsen⸗ Altenburg.

do. Schwarzbg.⸗Rudolst.

v. Lipp. Landessp. u. L. do. unk. 26 do. do. unk. 31 do. do.

Landbank8 do. do. 9. u. 19. R. do. Coburg Landrbk. Ser. 1—4 do. ⸗Gotha Landkred. do. do. 02, 03, 05 do. Meining. Ldkrd. do. konv. 2

Landkredtittv. do do.

do. ⸗Sondersh. Land⸗ kredtt 902992999 929 8

4 % 1.1.7

3 ¾ versch.

Mecklb.⸗Schwer. Rnt. 4 1.1.7¼ —,—

1.1.7 versch. do. do.

do. bo.

1.4.1 versch. 1.4.10 1.1.7 1.1.7

1.1.7 1.1.7

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Kreditanstalten öffentlicher Körperschaften. Lipp. Landezbl. 1—9

Bonn 06 N. 1909 Bromberg. 1895

Charlottenburg 08. 82

Coburg. 1902

Hess. 2bs.⸗Hyp.⸗Pfbr.

S. 104, 12— 294 do. S. 1—11/3 do. Komm. S. 39 426 do. do. Ser. 32 385 do. do. Ser. 26— 31

do. do. do. S. 15 25/74 S. 1— 4/9

do. do. Sächs. ldw. Pf. b. S. 23, 26, 27 8

4 do. do. bis S. 2513.

4 ¼ 1.1.7 do. Ser. 5— 14/4

1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7

1.1.7 1.1.7 1.1.7

versch. do.

bo. 1.1.7

Brandenburg. Komm.

1928 (Giroverb.) 83 do. do. 1919. 1920 Deutsche Kom. Kred. 20 do. do. do. 1922 Hannoversche Komm.⸗ Anleihe von 1928 do. do. 1922 do. do. 1919 Pommersche Komm.⸗ Auleihe Ser. 1 u. 2

4 1.4.10

1.4.10

1.1.7 1.1.7 1.1.7

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tsch ⸗Märttsche Bergtsch .

Tagdebg.⸗Wtttenbge. Mecklenburg. Friedr. Franzbahn 9209292

Perneraen bo. 1881

da. 1679,80, 88, 85, 95 do.

Wismar⸗Caroob..

Brandenb. Prov. 08-11 Reihe 13—26. 1912 Reihe 27— 838, 1914

Reihe 38 —-62H do. 1899

Casseler Landeskredit Ser. 22— 28

do. Ser. 29 unk. 30

HannoverscheLandes⸗ kredit, Lit. B.. do. Provinz. Ser. 9

Oberhesitsche Provtnz.

1920 unk. 25. do. do. 1918, 1914 Ostpreußtsche Provinz. Aunsg. 111ü.üH .

Pommersche Provinz. do. Ausgabe 16.. do. do. 55üM . do. ba. 6—116W do. do. 14, Ser. 3 do. A. 1894, 97 u. 1900 do. Prov. Ausg. 14. Posener Provinzial.

do. 1995

Rheinprovinz. v. 22, 23 do. 1000000 u. 500000 do. kleine

Sächstsche Provinztal Ausg. 5— 7

eszw.⸗Holst. Prov. enen-Bersrn

do. do. Ausg. 10 u. 11 do. do. Ausg. 9 do. do. do. do. do.

do. 1907, 09 do. Ausg. 6 u. 7

do. 1888,92, 95. 98, 019 7

do. Ausg. 8

do.

Anklam. Kreis 1901.

o. do. 19.

Offenbach Kreis

Kur⸗u. Neum. Schulbv.] †1 1.1.7 1 88 *) Zinsf. 7—15 ½.

Zinsf. 8— 18 1.

1.1.7 1100 b G 1.1. bax. n

1.1.7 1.4.1 1.4.1 1.4.1 1.4.1

1.1.7

1.4. 1.4.1

1.8.9 1.3.9

1.1.7 1.5.11

1.4.10

4 9 1.14

vSEseg Kreis 014

Hadersleb. Kreis 10 24 Lauendg. Kreis 1919.14 Lebus Kreis 1910. 14

Anleihen verstaatlichter Eisenbahnen.

1400b B —,—

Deutsche Provinzialanleihen.

17, 21 Ausg. 22 1911. 1914

rilckz. 40/41 do. 1904, 1905 * Zinsf. 68—18 ½

do. 1919 unk. 30 do. 1920 unk. 31 do. 1922 do. 1886 do. 1890 do. 1898 bo. 1904 S. 1 do. Groß Verb. 19. 20

1908, 1912 do. bo. 1899, 1904,052 1914 N. 1919

1891

II. Abt. 19

82 3 Coblenz 1919 4 do⸗ 1920[4 3. 4 4

Colmar (Elsaß) 1907 Cottbus 1909 F, 1913

Danzig 14 N Ausg. 19 Darmstadt 1920 do. 1918, 1919, 20 Dessau 1896 Dtsch.⸗Eylau ü19071ʃ4 Dresden 1905 Dresdener Grund⸗ reutenpfandbriefe,

1902 3 ½

4 4

8 38

3 ½

9) 1.1.7

Ser. 1, 2, 5, 7— 10/⁄4 do. do. S. 3, 4, 6 M3¼ do. Grundrentenbr. Serie 1—374 Dnutsburg 1921ʃ4 do. 1699, 07, 094

1913

do.

do.

do.

Düren H 1699, J 19014

do. G 1991 kv.

Fe aacigea hes 08, 114 o.

Elbing 1903, 09, 1574 do⸗ 1908

Erfurt 1893. 1901, 09,

do.

Eschwege 1911¹ E sen 1922 7

4 Frantiurt a. 19523/[8 do. 1910, 11*4 do. 1918 ukv. 24/4

de. 19 (1.—3. Ausg.) 91.—29.)

2000 (2* do. 1899, 1901

Frankfurt a. O. 1914

ukv. 192574 do. 1919 1. u. 2. Ausg. 4

raustadt 1898 3.

reiburg t. Br. 191914 Fürth i. B. 1923/1 do. 1920 unk. 192574 do. 19013 Fulda 1907 N 4

Gießen 1907, 09, 12, 1914

cford 11910. rückz. früher Inowrazlamw

Köln. 1923 unk. 33 do. 1912 do. 1919 unk. 29 do. 1920 unk. 30 do. 1922 Konstanz 1902 Krefeld. 1901, 1909,

1906, 1907 do. 19¹8 da. 1689, 1901,1903, Krotoschin 1900 S. 1

Langensalza 1903 Lichteuberg

Ludwigshafen 1906 do. 1800. 1894. 1900, 1902

Magdeburg 1918. 1.—4. Abt. ukv. 31

do. Stadt⸗Pfandbr. Ret

he 1 Mainz 1922 Lil. C do. 1922

Lit. 8 do. 1919 Ltt. U. V unk. 29 do. 20 Ltt. W unk. 30 Mannheim 1922 do. 1914 do. 1901, 1906. 1907, 1908, 1

1919 I. Ausg 1919 II. Ausg. 1885

1897, 1898

do.

do. do.

3 Emden. 1908 H. J 5 1910, 191414 1

4 1 1.1.7 1886, 1889/3,/9 1.1.7 1896, 02 N3 ¾¼ 1.1.7

1900[3 8 1.5.11

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versch. 1.1.7.

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1.8.1

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versch. 1.4.10 1.4.10 1.1.7

1.4.1

1.4.10 versch 15.6.1

1.6.1 versch.

1.4.10

1.3.9

Halderstadt 8928 Halle 1900, 05,

8 1918 4 1892ʃ3 1900⁄3

erg 1907]4 1903 3. ronn. 1697 N4

1939]4

Hohensalza 1897 838 f

—222—

do. 1904, 1905 Merseburg 1901 Mühlhausfen. i. Thür,

1919 V

Mülhauser „E. 06,07, 1913 N, 19 14 Mülheim (Ruhr) 1909 Em. 11 und 18 unk. 31, 35 1914

1919 unk. 30

do. do.

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22

Deutsche Stadtanleihen.

Aachen 22 A. 23 u. 2418 do. 4 Altona 1928,9 4 4

00 G 2e Sas 1 G6

Mäünchen 1921 4 19¹9

do. M.⸗Gladbach 1911 NP.

unk. 36 Münster 1908 do.

1897

Nordhausen 12909 Nürnberg 1914 do. 1920 unk.

do. 1903

1.4.1 1.4.1

2*— —,—

1.4.1 1.4.1 1.1.7

1.1.7 1.8.12 1.3.9 1.1.7

Offeubach a. M. 1920 Oppeln 1902 N

Pforzheim 01. 07, 10, 8 1912, 1920/4 2

1895. 190583. Ptirmasens 1899]4 Plauen 19⁰3]4

do. 1903/38. Posen 1900,1905.19098]4 do. 1894, 1903/3.

Potsbam 19192 N]4

Quedlinburg 1903 N4

Regensburg 1908, 0974 do. 1897 V. 1901 bts

1903, 19053 ½

versch. 1.5.11 1.1.7 1.1.7

do. 1889 3 Remscheid 1900/[3 Rheybt 18909 Ser. 414

do. 1918 N4

do. 1891]¹9. Rostock- 1919, 1920ʃ4

do. 1895ʃ3

Saarbrücken 14 6. Ag. 4

Schwerin i. M. 189713 ½ 1909 N/4 Stendal 1901. 1908]4 1903 3 ½ 1928 * Stolp t. Pomm. 16

Spandau

do. Stettin V Straszburg i. E. 1909

Stuttgart 1919, 1906

Thorn 1900, 08, 09 do. 1895 Trierl4,1. u. 2. A. uk. 25 do. 1919 unk. 30

Viersen ,292252021904

Weimar 1888 Wiesbad. 1908 1. Aus⸗ gabe, rückz. 1937

do. 1920 1. Ausg.,

do. 18 Ag. 19 I. u.

*) Zinsf. 8— 15 .

eum. do. neue Komm.⸗Oblig. do do. Zentral.

0.

do. Landschaftl. do.

do. Ostpreußische. do.

do. do. losch. Schuldv. Pommersche . do. 52vv2⸗⸗ do. 0090022202 do. neul. f. Klgrundb. do. bo.

do.

alte. alte. do. 0229900902 altlandschaftl. g-n9 A

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do. D

alllandschastl. 0

do. Sächstsche do. do. garn do. do.

do. do.

do. bo. do. do. . do. do. Schlesw.⸗Hlst. L.⸗Kr. do. bo.

und 8. Folge do. und L. u. 3. Folge do. und 2. u. 3. Folge Westpr. rittersch. S. 1 do. S. 2 neulandsch... tittersch. S. 1 do. S. 1 do. S. 2 neulandsch... rittersch. S. 1 do. S. 2 neulandsch...

do. 1881, 1884, 1903/3 ¼

(u. Ausg. 1911)]4 191374

Ausgg. 1914

1921 2. Ausg. 4 4 Wilmeröbd. (Blu) 1913 14

do.

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bo. do. Westkältsche Landsch.

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1.4.10 1.1’.7 —,— 1.4.10% —,— versch] —,— 1.4.10% —,— 1.4.10% —,— 1.2.9

1.4.10 1.4.10

versch. fr. Zi. do. 1.1.7 1.4.10 1.1.7 1.1.7 1.2.8 versch.

1.1.7 1.2.8

Deutsche Pfandbriefe. Calenbg. gre. D, Pss

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Ausländische Staatsanleihen.

Die mu einer Notenzister versehenen Anlethen werden mit Zinsen gehandelt. und zwar 1 Seu 1. 3. 15. ² 1. 1. 18. 1. 7. 15. 1. 11. 18. 4. 1.17. 71. 3. 18. 71. 3. 18. »1. 4. 18. ¹* 1. g. 14, 81 1. 6. 18. ²* 1. 4. 19. ¹⁵ 1, 5. 19. 1. 6. 19. ‧“ 1. 7. 19. ¹s 1. 9. 19. ** 1. 9. 19. *²* 1. 10. 19. ²⁷ 18. 10. 18. „. 1. 11. 19. 2) 1.12.19. 21. 1. 20. 2 1. 2. 20. 2*1. 3. 29. 2²⁵ 1. 6. 23. Bern. Ki.⸗A. 87 kv. Bozn. Esb. 14 ¹³ do. . 14 ¹* do. Landes 98 2* do. do. 02 ¹5 do. do. 95 ¹⁶

1.1.7 1.4.10 1.4.10 1/4.10 1.1.7 1.2.8

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Bulg. G.⸗Hyp. 92 25 er Nr. 241561 bis 246560. do. 5er Nr. 121561 bis 136560. do. Ler Nr. 61651 bis 85650. ler Nr. 1-20 000 Dänische Si.⸗A 97 Egyptischegar. do. oriv. t. Frs. do. 26000.12500 Fr do. 2500, 500 Fr. Finnl. St.⸗Eisb. Griech. 4 ½ Mon. do. 5 % 1881-84 do. 5⅛ Ptr.⸗Lar. 90 do. 4 ½ Gold⸗R. 89 Ital. Rent. in Lire do. amorr. S. 3. 4 in Lire Mextkan. Anl. 5 % do. 1904 4ᷓ % in do. Bwtschensch. d. Equtr. Trust⸗Co. Norw. Staats. 94 8 in £ do. 1888 in £ Oest. St.⸗Schatz14 auslosb. i. *— do. am. Eb.⸗A. * do. Gldr. 1000 18 do. do 200 * bo. Kroneur. 21, 24 do. kv. R. in K. do. do in K. 224 de. Sisb. in fl ¹8] 41, d0. Papterr. in fl * 41 Portug. 3. Spez. f. Z. Rumänen 1903 do. 1913 ukv. 24 1889 in 1890 in 1891 in 1894 in ff. do. in 1898 in ff. do. in 1898 in do. in

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do. 1905 in do. 1908 in do. 1910 in Rss.⸗Egl. A. 1822 do. kleine do. 1959 in

100 £⸗St.“ do. ks. 1880 5 er;

do. 5 er u. 1 ern do. 1890 2. Em. 2 do. . CKt. n do. 5er u. 1 er u do. 4. Em. u do. 5er u. 1 er n do. 1894 6. Em.” do. 25 er * bo. ber u. 1 er do. 1896 25 er ¹0 do. b er u. 1 er

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1.1.7

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1.5.11 1.4.10 1.4.10 versch. 1.1.7

1.5.11 1.4.10 1.2.8

1.6.12 1.4.10 1.1.7 1.1.7 1.1.7

1.1.7 1.3.11

1.8.11 1.4.10 1.4.10 1.4.10 1.3.9 1.3.9 1.3.9

1.5.11 1.5.11 1.5.11 1.3.6.9.1 1.3.6.9.1 1.3.6.9.127

1.3.8.,921

1.3.6.9.12 1.3.6.9.1

1.3.6.9.12 1.1.4.7.10. 1.1.4.7.10 1.1.4.7.10 1.2.5.8411 1.2.5.8.11

do. k. E.⸗A. 1889 S. 1L.2 25 ru. 10x * do. ber* do. 1 er* do. 1891 S. 3 * do. 1902 in * do. 1905 * do. St.⸗R. 1-252 do. Präm⸗A. 642 do. do. 1866 do. Bod.⸗Kred.

Schwed. St.⸗Anl. 1880 in do. 1886 in do. 1890 in do. St.⸗R. 1904 do do. 1906 do. do. 189898 Schwetz. Eidg. 12 do. do⸗

do. Etsenb.⸗R. 90 Türk. Adm.⸗Anl. do. Bgd. E.⸗A. 1 do. do. Ser. 2 do. kons. A. 1890 do. uf. 1903, 06 Türken Anl. 1805 do. 1908 do. Zollobl. 11S.1 do. 400 Fr.⸗⸗Lose Ung. St.⸗R. 19 ²² do. 1914 ¹⁷ do. Goldr. in fl. ** do. St.⸗R. 1910¹7 do. Kron.⸗Rente ¹* do. St⸗R. 97 in K. 15 do. Gold⸗A. f. d. eiserne T. ¹ do. do. 5öer u. 1erl⸗ do. Grdentl.⸗Ob ¹*

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do. Brdbg. Stadtsch. Pfdb.

Dt. Pfdb.⸗Anst. Posen S. 1—8 unk. 30 34

Preuß. Ld8. Pfdb.⸗A. Berlin 3 —8 b.. 1 0. 1, 3..... do. Zentralstd. Pfdbr. R. 3, 6—10,. 12, 13 do. do. R. 1, 4, 11 R. 2, 5

Westf. Pfandbriefamt

1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7

1.1.7 1.4.10 1.1.7 rsch. 10

4. 1

ve 1. 1.1.7 2.

Sachs.⸗Me

f. Hausgrundstücke.

4 1.1.7

Augsburg. 7 Guld.⸗L.]

p. Braunschw. 20 Tlr.⸗L. ℳv. Sts —,— Hamburg. 50 Tlr.⸗L. 1.3./ —,— Köln.⸗Mind. 2g 2 rrg —,— burg. 40 Tlr.⸗L. 3 2 —,— Olden 8 . J zewas

n. 7Gld.⸗L.

—Lp

Deutsche Lospapiere.

Bukar. 1888 in do. 1895 in do. 1898 in Budapes 1914 do. 1896 Christianta 1903. Gothenb. 90 S. A do. 1906 belnngfors 1900 00. 190² do . Kopenhagen 1892 do. 1910—11 do. 1886 do. 1895 Lissab. 86 S 1.2 ° do. 400 Mosk. abg. S. 25, 27, 28.5000 Rbl. (Most. abg. S. 50 bis 33, 5000 Rbl. Mosk. 1000-100 R. dbo. S. 34. 35, 38, 389, 5000 Mbl.

d0. 1000-100 ‧„ Sofia Stada... Stockh. (E. 83-84) 1880 in 1885 in 1887

do. do.

29

1.1.4.7.10 1.1.4.7.10 1.1.4.7.10 1.1.4.7.10 1.1.7 1.1.7 1.3.6.9.1 1.1.7 1.3.7 1.1.7 1.1.7

1.4.10 1.8.12 1.3.9 1.2.9 1.2.8 1.8.8 1.1.7 1.1.7 1.1.5.9 1.3.11 1.3.9 1.1.7 1.3.9 1.8.9 1.9.9 1.1.7 1.1.7

4 p. St. 24b B

1.4.10 1.3.9 1.1.7 1.3.9 1.6.12 1.1.7

1.1.7

1.1.7 1.5.11

1.6.12

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S=S=SSS=SS8 AANRAAA— 50 b 8 .

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versch. do. 1.1.7 1.1.7 versch. do. 1.5.11 15.6.12

15.6.12 15.3.9

Zürich Stadt 889] 32 ½ 1 * S. 1 t. K. 1. 1.17, S. 2 t. K. 1. 7. 17.

nebe 3 8

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Ausländische Stadtanleihen.

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1.6.12

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