Nicht angerechnet wird eine Krankheit, die sich der Ver⸗ sicherte Lorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgericht⸗ liches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen bat.
Wenn die Krantheit . 1 199 ein Jahr dauert, wird die weitere Dauer nicht angerechnet.
Die Genesungszeit wird der Krankbeit gleichgeachtet. Dasfelbe gilt für die Dauer von acht Wochen bei einer Arbeitsunfaͤhigkeit, die durch eine Schwangerschaft oder ein regelmäßig verlaufenes Wochenbett veranlaßt ist.
§ 1279 a.
Der Reichsarbeitsminister kann bestimmen, in welchen weiteren Fällen eine Anrechnung von Beitragswochen statt⸗ findet, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen. Er kann auch bestimmen, daß diese Beitragswochen bei der Renten⸗ berechnung (§ 1289) berücksichtigt werden“. v
b) Der bisherige § 1279a wird § 1279 b.
5. § 1281 wird wie folgt geändert:
In Nr. 1 lautet der Hinweis: „§§ 1279, 1279aau. Als Nr. 4 wird hinzugefügt: 8
„Zeiten, während deren Ruhegeld bezogen wird, ohne daß 8* invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.* .
6. § 1285 erhält folgende Fassung: 8 „Der Reichszuschuß beträgt jährlich 36 Goldmark für jede Invalsden⸗ Wrtwen⸗ oder Witwerrente und jährlich 24 Gold⸗ mark für jede Waisenrente.“ 111“
7. § 1287 erhält folgende Fassung: 1“
„Die Versicherungsanstalt leistet bei den Invalidenrenten
8 den Grundbetrag und den Steigerungsbetrag, bei den Renten der Hinterbliebenen einen Teil des Grundbetrags und des
Stteigerungsbetrags.“
8. § 1288 erbält folgende Fassung:
Der Grundbenag der Invalidenrente Lohnklassen jährlich 120 Goldmark’.
9. § 1289 erhält folgende Fassung: “
8 „Bei der Invalidenrente werden zehn vom Hundert der
Fäültig entrichteten Beiträge als Steigerungsbetrag gewährt“.
10. § 1291 Abs. 1 erhält die Fassung:
„Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder unter
achtzehn Jahren, so erhöht sich für jedes von ihnen die
Invalidenrente um jährlich 36 Goldmark“. 11. § 1292 erhbält folgende Fassung: 8 „Der Anteil der Versicherungsanstalt beträgt bei Witwen⸗ und Witwerrenten sechs Zehntel, bei Waisenrente für jede Waise fünf Zehntel des Grundbetrags und des Steigerungsbetrags der nach §§ 1288, 1289 zu berechnenden Invalidenrente.“
12. § 1297 erhält folgende Fassung: 1
„Die Renten werden, auf volle Goldpfennig aufgerundet, in Teilbeträgen monatlich im vonaus mit den im Postverkehr üblichen Zahlungsmitteln gezahlt.“
13. § 1298 erhält folgende Fassung: 1 3
„Die Witwen⸗ und Witwerrenten fallen mit dem Ablaufe
ddes Monats weg in welchem der Berechtigte wieder heiratet.
Füebs F wird mit dem Betrag ihrer Jahresrente ab⸗ gefunden.“
14. In den §§ 1316, 1317 wird je der zweite Satz gestrichen.
15. § 1318 erhält folgende Felang⸗ „Treffen außer den Fällen des § 1254a und des § 1259
bs. 3 die Voraussetzungen für mehrere Renten aus der Invalidenversicherung zusammen oder tritt neben den Anspruch auf eine Rente aus der Invalidenversicherung der Anspruch auf eine Rente aus der Angestelltenversicherung, so erhält der Be⸗ rechtigte die höchste Rente und von den anderen Renten ohne Kinderzuschuß die Hälfte als Zusatzrente.“ 8 16. 8 1384 Abf 2 fält weg⸗
1.. Xol Befghült flgende, Fassung.. . 2 die Rechtshilse d8g 119, bis 117), 1 . die Uebertragung, die Verpfänd ie Pfä . Anspenche egungg) pfändung und die Pfändung der
4. die Fristen (§§ 124 bis 134), 88
2 die Gebühren und Stempel (§§ 137, 138);
II. die Vorschriften des Vierten Buches über 8 † * Feilverfabnen eg bis 1274), 6 die Entziehung von Invaliden⸗ und Hinterblieben (s a hae hug gnn c Hinterblieben
8. das Ruhen der Rent bis 1319n der Renten und die Kapitalabfindung (88 1312
beträgt für alle
— 4—
9. das mehrerer Renten oder Kinderzuschüsse
10. die neue Feststellung und die Rückforderung von Renten⸗ beträgen (§§ 1319, 1320), b das Verhältnis der Answüche der reichsgesetzlich Versicherten zu den Ansprüchen aus Fabrik⸗, Seemanns⸗ und ähnlichen nas dg 190) 1“ . die Aufrechnung 8 b 1. die Aenderung der Bezirke (§§ 1332 bis 1337) die Rechnungslegung gegenüber dem Reichsversicherungsamt (§ 1358 Abs. 2) . . die Auszahlung durch die Post (§§ 1383 bis 1386), soweit die Sonderanstalten nicht unmittelbar zahlen, die Verteilung und Erstattung der Versicherungsleistungen und die Abführung der Beträge an die Post (§§ 1403 bis 1410), 4 1 17. die Leistung von Beiträgen für eine zurückliegende Zeit
(§§ 1442 bis 1444))), 18. die Entscheidung von Streit im Falle des § 1460. III. Die Vorschriften des Fünften Buches über 8 19. die Beziehungen der Träger der Kranken⸗ und Unfallver⸗ sicherung zu den Trägern der Inpaliden⸗ und Hinter⸗ bliebenenversicherung (§§ 1518 bis 1526, § 1543a), 20. die Beziehungen zu anderen Verpflichteten, soweit sie in den §§ 1531, 1536 bis 1543 geregelt sind.“
18. § 1374 erhält folgende Fassung:
„Für die Verteilung der Vetsicherungsleistungen (§ 1405) sind die Beiträge nach § 1392 maßgebend. Die Leistungen der Sonderanstalten werden nur soweit verteilt, als sie den Vorschriften des Vierten Buches entsprechen.
Den Sondelanstalten, die ihre Zahlungen ohne Ver⸗ mittlung der Postanstalten selbst leisten, wird der Reichs⸗ uschuß vorschußweise am Anfange jedes Monats überwiesen. Hie Vorschußzahlungen werden am Schlusse jedes Geschäfts⸗ jahrs ausgeglichen.“ —
19. Im § 1385 erhält der zweite Satz folgende Fassung: 1
„Das Reichsversicherungsamt bestimmt das Nähere.
20. § 1392 erbält folgende Fassung: „Als Wochenbeitrag werden erhoben in der Lohnklasse 1. . . in der Lohnklasse 2. . in der Lohnklasse 3. 8 in der Lohnklasse 4. . in der Lohnklasse 5 . 21. Die §§ 1393, 1394 fallen weg. 22. 8. H g95 wird der zweite Satz gestrichen, der dritte Satz erhält folgende Fassung: Fen b „Die Heeeagen werden, soweit sie nicht dem Reiche zur Last fallen, auf sämtliche Versicherungsträger nach Maßgabe ihrer Beitragseinnahmen im letzten Geschäftsjahre verteilt. 23. & 1409 fällt weg. 1 1 24. Dem § 1456 Abs. 1 werden als Sätze 2 und 3 binzugefügt: „Die Anordnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Versicherungsanstalt. Für die Wiederaufhebung des Einzugs⸗ verfahrens gilt § 1447 Abs. 3“. 25. Im § 1458 wird jedesmal das Wort „Mark“ durch das Wort „Goldpfennig“ ersetzt. s e
C0) Das Gesetz über Aenderung des Versi rungsgesetzes für Angestellte und der Rei versicherungsordnung vom 10. November 1 (RGBl. I S. 849) in der Fassung des Abschnitts der Verordnung über Vereinfachungen in de Sozialversicherung vom 30. Oktober 1923 (RGBl. S. 1057) wird wie folgt geändert:
Im Abschnitt A Artikel XV Abs. 3 treten an Stelle des Wortes „Invalidenrente“ die Worte „Invaliden⸗ oder Altersrente“.
D) Das Gesetz über Aenderung des Versiche⸗ rungsgesetzes für Angestellte und der Reichsver⸗ sicherungsordnung vom 13. Juli 1923 (RGBl. I. . KAG) wird wie folat ageändert: 8
E) Die Bekanntmachung, betreffend Befrei von der Vericherungspflicht nf Srnde benung Abs. des Invalidenversicherungsgesetzes vom 24. Dezember 1899 (RGBl. S. 721) wird wie folgt geändert:
Nr. 2 Abs. 1b erhält folgende Fassung: „b) es muß feststehen, daß für denselben nicht bereits einhundert Beitragsmarken verwendet sind“.
F) Uebergangs⸗ und Schlußvorschriften.
Artikel I.
Die am 1. Januar 1924 laufenden Renten der sicherung werden in Höhe des Grundbetrags (§§ 55,
20 Goldpfennig, 40 Goldpfennig, 60 Goldpfennig, 80 Goldpfennig, 100 Goldpfennig.“
9
e * 8‧
Angestelltenver⸗ 57 des Versiche⸗
rungsgesetzes für Angestellte), die an diesem Tage laufenden Rente der Invalidenversicherung in Höhe des Grundbetrags nebst Reichz⸗ zuschuß (§§ 1288, 1292 der Reichsversicherungsordnung) gezahlt Bezieht ein Empfänger von Ruhegeld oder von Invalidenrente Kinder, zuschuß, so wird der Kinderzuschuß in Höhe des § 56 Abs. 1 des Ver⸗ sicherungsgesetzes für Angestellte oder des § 129 Abs. 1 der Reichg, versicherungsordnung gewährt.
Für Zeiten vor dem 1. Januar 1924 werden Steigerungsbetrag nicht angerechnet. Renten der Angestellten⸗ und der Invpaliden⸗ versicherung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1923 sind im Monatz betrage von zwei Goldmark festzusetzen.
Die bis zum 31. Dezember 1923 in der Angestellten⸗ und In⸗ validenversicherung verwendeten Beitragsmarken dürfen nur insoweit beanstandet werden, als die Versicherungepflicht oder die Versich berechtigung in Frage steht. 1
Artikel III.
Ansprüche auf Leistungen, über die das Feststellungsverfahnen Tage der Verkündung eee; Verordnung schwebt, unterliege Ihre Nichtanwendung gilt auch dann alt das Oberversicherungsamt sie noch nicht a
8e⸗ 8 v“
In den Jahren 1922 und 1923 findet eine Verteilung und (⸗ stattung der Versicherungsleistungen (§§ 1403 bis 1408 der Reichs. versicherungsordnung) nicht statt. Die Forderungen des Reichs, de Post und der Versicherungsträger sowie die Verpflichtungen des Reich und der Versicherungsträger werden für die Zeit vor dem 1. Jannam 1924 niedergeschlagen.
Artikel V.
Vom 1. Januar 1924 an werden Zahlungen der Post aus Va⸗ sicherungsleistungen ehemals deutscher oder aufgelöster deutscher Traͤgn der Invalidenversicherung vom Reich und der Gesamtheit der Tyga der Invalidenversicherung übernommen. Das Reich beteiligt sich a diesen Lasten in dem gleichen Verhältnis, in dem es zu den Zahlungas deutscher Versicherungsträger den Reichszuschuß leistet.
Artikel VI. Für die Jahre 1922 und 1923 sind Geschäfts⸗ und Rechnunge ergebnisse (§ 1358) nicht einzureichen. Artikel VII. Ddie Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1924 Krafk. L1““ Berlin, den 16. April 1924. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.
am deren Vorschriften.
Revisionsgrund, wen⸗ wenden konnte.
1
Mit Rücksicht auf die Auflösung der Württembergische Kreisregierungen wird folgende zweite Aenderxung hes Beilage Lit. B der Instruktion zur Aus füh rung des Gefetzes, betreffend die Quartierleistung für e Eririsn; Macht während des Friedenszustandel vom 25. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt 1869 S. 2) hiermit zu öffentlichen Kenntnis gebracht: b
Fflr die obere Leitung des Marschwesens und die Ausstell w der Marschroute in Württemberg sind mit Wirkung vom 1. Ahn 1924 die Oberämter (statt bisher die Kreisregierungen) zuständig.
Berlin, den 14. April 1924. Der Reichsminister des Innern. Dr. Jarres.
g
8 Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß 8 2 der Ve nuns. ur Ausführung des Geleges über me (RGBl. I S. 482). 889 ,
Der Londoner Goldpreis beträgt: für eine Unze Feingod .95 sgh, für ein Gramm Feingold demnach 36,6518 pence. Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Belam machung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einschlichl der einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichu usgeht.
Berlin, den 15. April 1924.
“
Devisenbeschaffungsstelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung Seckel. ppa. Goldschmidt.
Nachweisung über Branntw
einerzeugung und Branntweinabfatz im Monat März 1924.
9
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Von der in Spalte 1 ange⸗ gebenen Menge
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Im Monat März 1924 sind hergestellt
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Branntwein landwirt⸗ schaftlichen Brennereien Hefe⸗ Melasse⸗
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Von dem ablieferungspflichtigen Branntwein (Spalte 4) sind hergestellt in
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Brennereien Bestände der Reichs.
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Bestände der Reichs⸗ Am Schlusse des Monats waren in Eigenlagern
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Preußen.
In Abänderung der Genehmigungsurkunden 2 vember 1923 — II. 4. Nr. 13159 M. f. V. “ 8 23. Februar 1924 — II. 4. Nr. 105 M. f. V. — genehmigen wir hiermit, daß die Preußische Landespfandbrief⸗ anstalt wertbeständige Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Hypothekenpfandbriefe und Kommunalobligationen) mit einem Zinsfuße bis zu acht vom Hundert ausgeben darf.
Berlin, den 12. April 1924. “
Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für Volkswohlfahrt. Der Finanzminister. 9 Hirtsiefer. v. Richter.
4. ..
Parlamentarische Nachrichten.
Hauptausschu des Preußischen Landt 1 setzte am Dienstag die 121. a5,9 die Sigarlf
Porzellanmanufaktur fort und beschäftigte sich dem Nach⸗
richtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge insbesondere mit einem von der Deutschnationalen ear; . ee Miß⸗ trauensantrag gegen den Minister Siering. Dieser habe bei der Eeehunf der Stelle des Leiters der Porzellanmanufaktur das Etats⸗ recht verletzt und es bei Auswahl des neuen Leiters an der erforder⸗ lichen Sorgfalt fehlen lassen. Deshalb werde verlangt, daß der durch Privatvertrag von dem Handelsminister kom⸗ missarisch mit der Leitung der Porzellanmanufaktur be⸗ auftragte, für dieses Amt aber völlig ungeeignet erscheinende Dr. Schneider sofort entlassen und daß dieses Institut unter sach⸗ gemãße Leitung gestellt werde. In der Begründung des Antrags wies Abg. Weissermel (Dnat.) daraut hin, daß die Staatliche Porzellanmanufaktur ein weltbekanntes Kunstinstitut sei, dessen Haupt⸗ aufgabe darin bestehe, vorbildlich zu wirfen, insbesondere durch Her⸗ stellung von Qualitätsware. In finanzieller Beziehung sei zu ver⸗ langen, daß sich das Institut selber erhalte und möglichst auch Ueber⸗ schüsse für den Staat liefere, ohne ein reines rwerbsinstitut zu werden. Durch die Anstellung eines sogenannten Fachmannes aus der Privatindustrie mit einem siebenjährigen Vertrag zu erheblich böheren Bezügen, als sie der Etat auswerfe, sei das Etatsrecht des Landtags verletzt. Die Geschäftsführung des neuen Leiters Dr. Schneider gebe zu Bedenken Anlaß, da sie in der Hauptsfache auf Reklame und Steigerung des Absatzes durch Herstellung minder⸗
wertiger Erzengnisse hinarbeite und somit den Ruf der Manufaktur
als Kunstinstitut gefährde. Der Minister habe nichts getan, um etatswidrigen Vertrag mit Dr. Schneider zu lösen. — Abg. Fischbet (Dem.) erhob gleichfalls Bedenken gegen die Umstellung der Betriebe form. Die Qualität dürfe nicht durch die Steigerung der Produktig leiden. Der Minister möge sich auch über die vom Vorredner krit sierten Lieferungen an Minister zu ermäßigten Preisen und über de vorhandenen Devisen äußern. — Abg. Dr. Schwering (Gentr⸗ war der Ansicht, der Vorstoß der Deutschnationalen sei nicht vot sachlichen, sondern von politischen Beweggründen getragen. — Abg Dr. von Eynern (D. Volksp.) trat lebhaft den Angriffen gegen die jetzige Leitung bei und forderte gleichfalls Auskunft über di Lieferungen von Porzellan an die Minister zu Vorzugspreisen.
Minister Siering gab zu, daß er für sich und einen Freun Porzellan gekauft habe. Ob er es zu einem besonders vorteilhaften Preise erhalten habe, ob er Rabatt bekommen habe, wisse & nicht. Auch von Geschenken an die Presse sei ihm nichts bekannt Der kommissarische Leiter der Porzellanmanufaktur Dr. Schneidch äußerte sich zu den gegenwärtigen Grundsätzen des Instituts un erklärte weiter, an die Minister und Staatssekretäre habe er die Auß forderung ergehen lassen, die Gelegenheit zum Kauf von Porzellal zu ermäßigten Preisen zu benutzen. Es habe sich um Weißvorzella und zuruüͤckgesetzte bemalte Porzellane im September 1923 gehandel Es sei nicht der Multiplikator des Zahlungstages berechnet worder sondern derjenige des Tages, an dem die Kansverhandlunzgen
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77
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würden. cht teurer sein als der industrielle.
Antrags zur Be
ztte Nicht berechnet sei ein interner Konjunkturaufschlag 50 %, der anderen Kunden gegenüber berechnet worden o es sich um „prominente⸗ Kunden gehandelt habe, sei der lag nicht berechnet worden. Minister Siering habe die Differenz lich bezahlt,. Weitere ähnliche Verkäufe seien an den Präsidenten d an die Minister und Staatssekretäre Braun, Luther, Jarres, Weißmann, Geßler und andere erfolgt. Auch seien einige Figuren ohne Berechnung gegeben worden. el (dnat.) kennzeichnete das neuerdings eingeführte dtag vor vollendete Tatsachen zu stellen, so bei den bei den Kunstakademien und besonders bei der Por⸗
Ein solches Institut hbabe eine Reklame wie dunch stellung bei Wertheim nicht nötig. — Der Mißtrauensantrag inister Siering wurde abgelehnt, ebenso ein Antrag der kspartei, das Material des Ausschusses der Oberrech⸗
Der Landwirtschaftliche Ausschuß des Preußi⸗ Achen Landtage heschäftigte sich Kfterm mit der Beratung eines
hebung der Kreditnot der .. Wie das Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Heitungsverleger berichtet wurde in der Aussprache, in der alle die gegenwärtig außerordentlich schwierige Lage der Land⸗ t anerkannten, vor allem verlangt, daß der Landwirtschaft die Rentenmarkkredite in Höhe von 600 Millionen Mark in voller Hähe und zu wesentlich niedrigerem Zinssatze als bisher zur Ver⸗ Jedenfalls dürfe der landwirtschaftliche Der Ausschuß nahm
eine Entschließung an, in der das Staatsministerium ersucht wird, auf die Reicheregierung dahin zu wirken, daß
a) die Reichsbank nach der erfolgten Gründung der Golddiskont⸗
bank die freiwerdenden Rentenmarkftredite der Landwirtschaft in er⸗ weitertem Umfange zuführe,
b) in Zukunft die landwirtschaftlichen Kredite der Preußenkasse
in einer Zinsböhe zur Verfügang gestellt werden, so daß diese einen billigen, jedenfalls aber keinen höheren Zinssatz als die Reichsbank gegenüber ihren industriellen Kreditnehmern zu erheben braucht,
e) der der Landwirtschaft zustehende Anteil von 600 Millionen
Rentenmarkkredit voll der ausübenden Landwirtschaft und nicht der landwirtschaftlichen Industrie schleunigst zugeführt wird,
d) allen Landwirten die Kredite zu denselben Zinssätzen ge⸗
geben werden,
e) die Ausgleichung der Preisdifferenz zwischen Betriebsmitteln
und landwirtschaftlichen Produkten durch unverzügliche Herstellung der freien Wutschaft gefördert wird.
Ferner soll das Reichsverkehrsministerium die Frachten für land⸗
wirtschaftliche Erzeugnisse herabsetzen und das Svstem der Frachten⸗ stundung auch für die Landwirtschaft mebrals bisber ausbauen. Schließlich wird verlangt, daß baldigst ein Gesetzentwurf über eine weitere Erhöhung des Kapitals der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse vorgelegt, und auf die Genossenschaften eingewirkt wird, daß sie durch Reorganisation den kürzesten Weg von Kreditgeber und Kreditnehmer schaffen.
Der Ueberwachungsschuß, des Preußischen Landtags beschäftigte sich in seiner gestrigen vertraulichen Sitzung mit dem Abbau bei der Schulverwaltung.
Statistik und Volkswirtschaft. Getreidepreise an deutscächen Börsen und Fruchtmärkten in der Woche vom 6. bis 12. April 1924.
Handelsbedingungen
In Goldmark (Rentenmark) für 50 kg.
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ab märk. Statioon vöö11“ ab Bremen od. Unterweserhafen. ab schles. Verladestationen.. 4— C. ohne Sackk... rei Chemnitz i. Lad. von 200 — 300 Ztr. frei rheinischer Statioon
waggonfr. Dortm. in Wagenlad. v. 10
ab Station .. 4*“ Frachtparität Frankf. a. M. ohne Sack ab Gleiwitz o. sS... ab Stat. ohne Sack. . ab hannoversche Stationen.. ab Stat. bei waggonw. Bezug ohne Frachtlage K. verzolt loko K. ohne Sack . frachtfrei L. ohne Sack.. fr. M. od. benachbt. Stat. bei Großhandelseinstandspreise loko MNM... waggonfrei Mannheim ohne Sack.
0 „ „
ab Stat. ohne Sack ab Station „ waggonfrei Stat. des Landmanns.
ab nahegel. Stat. ohne Sacck Grabbeearleerife ab württeimbg. Stat.⸗ bahnfrei Worma
Berlin, den 16. April 1924.
Sack
Bez. v. 300 Ztr.
Großhandelseinkaufspreise ab fränk. Stat... Anmerkung: Crefeld, Köln und Mainz notieren in Papiermark *) Durchschnitt. — 1) Roggen 6, Weizen, Gerste, Hafer je 5 Notierungen.
Großhandelseinkaufspreife ab fränk. Stat. v. S.
bis 15 1. waggonfr. sächs. Abladestat. bei Bez. v. mind. 10 t waggontr. Erfurt od. Nachbarvollbahnstat. o. Each
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(über amtl. Dollarmittelkurs auf Goldmark umgerechnet). — Statistisches Reichsamt. Wagemann.
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Handelsbedingungen
Wöchentliche
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¹) Für die sonst lagen Notierungen nicht vor.
ab märk. Vollbahnst. . ab Verladest.. ab Mecklenburg.. frei ostpr. Vollbahnstat. frei Vollbahnstat... ab Station
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frei Wagg. Reichsbahnst.
— *) Durchschnitt.
Berlin, den 16. April 1924.
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frei Verladestation des Erzeugers
ab fränk. Vollbahnstatat.. berichtenden Städte Allenstein, Erfurt, Frankfurt a. M., Hamburg, Hann
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Statistisches Reichsamt.
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2,75 2,30
3,00
Wagemann.
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Cassel, Köln und München
Handel und Gewerbe. Berlin, den 16. April 1924.
Telegraphische Auszahlung (in Billionen). — —
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16. April Geld
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18,255 4,19 0,475
22,54 57,85 73,01 10,52 18,655 5,48 69,73 12,96 26,13 . 12,46
Geld
1,375 1,7755
18,255 4,19 0,475 156,11 22,34 57,85 73,01 10,52
3,19 56,86
110,72 6,08
15. April
Brief
1,385 1,765
18,345 4,21 0,485 156,89 22,46 58,15 73,39 10,58 18,85 5,67 69,87 13,04 26,06
1 1288 3,31 56,84 111,28
6,12 612
Amerik. 1000-5 Doll.
Argentinische. .. Brasilianischea. Englische große.
Belgische. Bulgarische Dänische 8 Danziger (Gulden) . innische ranzösische . olländische. talienische gaber 10 Lire ugoslawische..
torwegische Rumänische
Schwedische.
Schweizer „ Spanische.. Tschecho⸗slow. 100 Kr.
Oesterreichische .. Ungarische Bankn..
Ausländische Banknoten (in Billionen).
Banknoten
2 u. 1 Doll.
8 1 & u. dar.
„ unter 500 Lei
u. darüber „ ünter 100 Kr.
Die Notiz „Tel
Banknoten“ versteht si — je 1 Einheit, bei Oesterr. und Ungar. Kronen für je 100 000 2† heiten, bei allen übrigen Auslandswerten für je 100 Einheiten.
—
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Geld 4,19
raphische Auszahlung“
16. April
—
Geld 4,19 4,19 1,42
SSS SSEEFERS
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☚ 50g.
15. April
Brief 4,21 4,21 1,44 0,61
18,35
18,35
22,46 3,26
69,87
73,98
10,83
27,82
156,89
20,45 5,81
58,15 2,31 2,21
111,28
74,19
56,84
12,64 12,64 6,27 5,26
sowie „Ausländische
bei Pfund, Dollar, Peso, Yen, Milreis für
Ein⸗
— In der Auffichtsratssitzung der Aktiengesellschaft Mix 4& Genest Telephon⸗ und Telegrapben⸗ Werke, Berlin⸗Schöneberg, wurde laut Meloung des „W. T. B.“ der vom Vorstand vorgelegte Jahresabschluß nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Jahr 1923 genehmigt. Der Generalversammlung, die am 14. Mai 1924 stattfinden soll, wird vorgeschlagen werden, den nachgewiesenen Gewinnzaldo von Mark 2 000 123 024 673 962 792 auf neue Rechnung vorzutragen.
— In der Bilanzsitzung der Elektrizitäts⸗Aktien⸗ gesellschaft vormals Schuckert & Co., Nürnberg, wurde laut Meldung des „W. T. B.“ der Geschäftsbericht über das am 30 September 1923 abgelaufene Geschäftsjahr genehmigt. Der auf den 30. April 1924 einberufenen Hauptversammlung soll vor⸗ geschlagen werden, von der Vertei ung eines Gewinnanteils abzusehen und den Ueberschuß auf neue Rechnung vorzutragen.
„— Die Bremer Wollkämmerei, Sitz Bremen, Fabrik in Blumenthal⸗Hannover, macht laut Meldung des W. T. B. einen Diwidendenvorschlag von 6 vH.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldun des „W. T. B.“ am 15. April auf 135,25 ℳ Apri 1 135,25 ℳ) für 100 kg.
Berlin, 15. April. (W. T. B.) prei snotier un gen
für Nabhrungsmittel. (Durchschnittseinkaufspreise des Lebensmitteleinzelhandels für je 50 kg frei
Haus Berlin.) In Goldmark: Gerstengraupen, lose 16,00 bis 17,25 ℳ, Gerstengrütze, lose 16,00 bis 17,00 ℳ, Haferflocken, lose 15,75 bis 16,00 ℳ, Hafergrütze, lose 16,00 bis 16,50 ℳ, Roggenmehl 0/1 12,50 bis 14,00 ℳ, Weizengrieß 18,00 bis 19,00 ℳ, Hartgrieß 22,00 bis 25,50 ℳ, 70 % Weizenmehl 14,50 bis 16,00 ℳ, Weizenauszug⸗ mebl 17,00 bis 21,00 ℳ, Sveiseerbjen, Viktoria 19,00 bis 22,75 ℳ Speiseerbsen, kleine 14,00 bis 17,00 ℳ, Bohnen, weiße, Perl 22,25 bis 24,50 ℳ, Langbohnen, handverlesen 30,00 bis 32,50 ℳ, Linsen, kleine 26,00 bis 35,00 ℳ, Linsen, mittel 36,50 bis 42,00 ℳ, Linsen, große 43,00 bis 49,50 ℳ, Kartoffelmehl 16,00 bis 19,00 ℳ, Makkarons, Grießware 40,00 bis 46,00 ℳ, Makkaroni, Mehlware 36,00 bis 37,50 ℳ, Schnittnudeln, lose 20,00 bis 24,00 ℳ, Bruchreis 15,25 bis 17,50 ℳ, Rangoon Reis 17,00 bis 19,50 ℳ, glasierter Tasel⸗ reis 25,00 bis 31,00 ℳ, Tafelreis, Java 31,00 bis 36,00 ℳ, Ringäpfel, amerikan. 100,00 bis 105,00 ℳ, getr. Pflaumen 90/100 43,00 bis 48,00 ℳ, entsteinte Pflaumen 55,00 bis 60,00 ℳ, Kal. Pflaumen 40/50 80,00 bis 85,00 ℳ, Rosinen Candia 75,00 bis 95,00 ℳ, Sultaninen Caraburnu 80,00 bis 100,00 ℳ Korinthen choice 80,00 bis 85,00 ℳ, Mandeln, füße Bari 150,06 bis 165,00 ℳ, Mandeln, bittere Bari 140,00 bis 155,00 ℳ, Zimt (Kassia) 110,00 bis 120,00 ℳ, Kümmel, holl. 145,00 bis 155,00 ℳ, schwarzer Pfeffer Singapore 103,00 bis 111,00 ℳ, weißer Pfeffer Singapore 138,00 bis 148,00 ℳ, Rohkaffee Brasil 180,00 bis 220,00 ℳ, Rohkaffee Zentralamerika 240,00 bis 300,00 ℳ, Röst⸗ kaffee Brasil 240,00 bis 280,00 ℳ, Röstkaffee Zentralamerika 320,00 bis 400,00 ℳ, Malzkaffee, gepackt 23,00 bis 25,00 ℳ, Röstgetreide, lose 16,50 bis 18,00 ℳ, Kakao, fettarm 100,00 bis 125,00 ℳ, Kakao, leicht entölt 130,00 bis 153,00 ℳ, Tee, Souchon, gepackt 350,00 bis 420,00 ℳ, Tee indisch, gepackt 425,00 bis 500,00 ℳ, Inlandszucker Melis 40,00 bis 42,50 ℳ, Inlandszucker Raffinade 42,50 bis 44,50 ℳ, Würfel 46,00 bis 48,00 ℳ, Kunsthonig 34,00 bis 40,00 ℳ uckersirup, hell, in Eimern 43,00 bis 49,00 ℳ, Speisesirup, vunieh in Eimern 30,00 bis 35,00 ℳ, Marmelade, Erdbeer, Einfrucht 108, bis 120,00 ℳ, Marmelade, Vierfrucht 40,00 bis 48,00 ℳ, Pflaumen⸗ mus in Eimern 45,00 bis 48,00 ℳ, Steinsalz, lose 3,20 bis 3,80 ℳ, Siedesalz, lose 4,00 bis 4,60. ℳ, Bratenschmalz in Tierces 68,00 bis —,— ℳ, Br alz in Kübeln 69,00 bis 69,50 ℳ, Purelard i Tierces 67,50 bis —X,— ℳ, Purelard in Kisten 68,50 bis 69,00 ℳ, Speisetalg, gepackt 45,00 bis 50,00 ℳ, Speisetalg in Kübeln 46,00 bis 48,00 ℳ, Margarine, Handelsmarke I 56,00 ℳ, II 48,00 b 52,00 ℳ, Margarine, Spezialmarke 1 76,00 ℳ, 11 60,00 bis 65,00 ℳ, Molkereibutter in Fässern 202,00 bis 205,00 ℳ, Molkereibutter in Packungen 208,00 bis 210,00 ℳ, Landbutter 165,00 bis 170,00 ℳ, Auslandsbutter in Fäͤsern 202,06 bis 205,00 ℳ. Auslondsballer- Kinte 35,00 bis 36,00 ℳ, Speck, gesalzen, fett 62,00 bls 67,00 ℳ, Quadratkäse 25,00 bis 40,00 ℳ, Huarkkäse 35,00 bis 50,00 ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 120,00 bis 127,50 ℳ, Kilsiter Käse, balbseti — bis —,— ℳ, ausl. ungez. Kondensmilch 48/16 22,50 bis 25,00 ℳ, inl. ungez. Kondensmilch 48/12 18,00 bis 19,00 ℳ, in gez. Kondensmilch 28,00 bis 29,00 ℳ. — Umrechnungszahl: 1000 Milliarden = 1 Goldmark. b
Nach dem Wochenbericht der Preisberichtstelle der Deutschen Landwirtschaftsrats vom 8. bis 14. April 1924 stellten sich die Schlachtwiehpreise je Pfund Lebendgewicht:
888 8 Berlin Hamburg Köln, Rh. Mannheim 12. April 10. April 7. April 7. April
Goldpfennige 52 — 55 56 — 632 45— 49 60 — 62 35 — 43 47 — 55 22 — 34 40—45 42 - 46 46—50 38 — 42 40—45 30 — 36 35 — 38
— 55 — 58 42 — 45 44—50 43— 40 36— 40 15 — 22 20 — 24
— 75 — 110 85 — 90 60—65 70 — 80 50 — 57 50 — 60 40—47 25 — 35 — 52 — 55
45 — 50 20 — 25 60 50 — 55 60—61 59— 60 58 — 59 50 — 55
50 — 57
— —
. 47 — 55 . 42 — 45 37 — 40 30 — 35 41— 43 37 — 40 34 — 36 39 — 46 39 — 46 32 — 36 27 — 30 22 — 25 85 — 90 70— 80 55 — 65 40—50
48 —52 38—45 23 — 33
e
Küh
Schafe: Stallmast
9 Weidemast Schweine.
—.—
68 67—68 66 — 67 63— 65 60— 62
nd
8
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ u Wertpapiermärkten. G Devisen. ““
Dan bi99 15. April. (W. T. B.) Devisenkurse. (Alles in Danziger Gulden.) Noten: Amerikanische 5,7355 G., 5,7645 B., Polnische für eine Million 0,6172 G., 0,6203 B., 100 Billionen Reichs⸗ mark —,— G., —,— B., 100 Rentenmark 130,922 G., 131,578 B. — Schecks: Warschau für eine Million 0,6147 G., 0,6178 B. — Aus⸗ zahlungen: VBerlin 100 Billionen 130,174 G., 130,826 B., London 25,00 G., —,— B., Amsterdam 21,383 G., 21,492 B., Schweignz —,— G. —,— B. Paris —,— G., —,— B., Warschau 0, 6147 G., 0,6178 B., Brüffet —,— G. —,— B., New York telegraphische Ruszatlung 5,7408, G. 57805 ...
Wien, 15. April. (W. 8 % Notierungen der Devisen⸗ zentrale: Amsterdam 26 550,00 G., Berlin 15,359) G., Budapest 0,92 G., Kopenhagen 11 830,00 G., London 308 900,00 G., Pard