1924 / 105 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 May 1924 18:00:01 GMT) scan diff

amts für Mittwoch, den 30. April, auf das 1,14 billionenfache , ergibt sich eine Steigerung von 4,7 vH, die vorwie

der Vorkriegszeit. Gegenüber der Vorwoche (1,13 Billionen) die Erhöhung der Mieten zürüückzuführen c. Die vriegend anf

ist demnach eine Steigerung von 0,9 vH zu verzeichnen. kosten allein betragen im Durchschnitt April da Für den Durchschnitt des Monats April berechnet sich 1,28 billionenfache der Vorkriegszeit. .

die Reichsindexziffer auf das 1,12 billionenfache; gegenüber Berlin den 2. Mai 1924.

dem 1,07 billionenfachen im Durchschnitt des Monats März 1 .

5. Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Oberbergamts. Die Oeffentlichkeit kann unter entsprechender Anwendung der §§ 173 bis 176 des ir-“hgEeenSe. ausgeschlossen oder beschränkt werden. Zu der Verhandlung ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. .

Die mündliche Verhandlung wird durch den Vortrag eines

Stellvertreter⸗:

Pr. Eduaid Simon, Geheimer Kommerzienrat. Konrad Böse, Professor, Maler, ordentlicher Le⸗ mischen Hochschule für die bildenden Künste. Gustav Richter, Maler. 2

Die Reichsindexziffer am 30. April und im Durchschnitt April 1924.

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Bella na,eh

Ministerium für Handel und Gewerbe

Betanntmachung. 1Auf Grund des § 34 Abs. 3 der Reichsgewerbeordnung om 26. Juli 1900 und des § 190 Abs. 2 und 3 des All⸗ bemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 habe ich unter dem

*

2*

beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichs⸗

1 ¹

Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer

1. Es sind verarbeitet worden.

II. Es sind

gewonnen worden:

Robe

Zeitabschnitt -Rüben

Zuckerabläufe

Hiervon wurden entzuckert mittels

Verbrauch

s zucker

u

Rohzucker

dung verfahrens

Brotzucker

des aller

tian⸗

granulierter Zucker

1

1 Kristallzucker

8*½

Stangen⸗ und Würfelzucker

Platten⸗,

einem Reinheitsgrade von

nade

Zuckerabläufe mit

des Invert⸗ ersirups 5 vH

8 3 8

nade 2

gemahlene Raffi⸗ 3

Farin flů ein

zusammen weniger als 70 rH

02 99 —2 —₰

—.—

Im März 1924. In d. Vormonat. ¹)

b. 31. März1924 Vom 1. Sept. 22 b. 31. März 1923

Im März 1924. n d. Vormonaten Vom 1. Sept. 23 b. 31. März 1924 Vom 1. Sept. 22 b. 31. März1923

n d. Vormonat ¹) Vom 1. Sept. 23 b. 31. März 1924 Vom 1. Sept. 22 b. 31. März 1923

de März 1924.

73 365 961 73 365 961 93 064 196

73 365 961 73 365 961

93 064 196

176 825 1 362 72

1 539 549 2 126 936

779 293 3 297 490

4 076 783 5 307 351

956 118 4 660 214

5 616 332

7 434 237

9 359

1 973

2 492 11 157

13 649 15 668

16 936 16 936 16 756

53 440 291 568

345 008 334 795

318 039

2. R 53 4 274 89

328 072

16 936 16 936

16 756

a ffine

d 1. Zuckerfabriken mit Rüb

47 1341½ 88 338 7 879 203/12 837 104 207 29 207 213

7 926 337/2 925 442 265 780

rien und Melasseentz

178 781] 164 309 12 566 595 731 729 968 38 931

774 512] 894 277] 51 497 75 635

2—

10 687 094/2 328 104

53 440 274 632

328 072

318 039 48011 516 702 3. Zucker fabr

53 44 47 134] 267 119 274 632 7 879 203[3 432 835 328 072]⁄ 7 926 33713 699 954

10 687 57414 344 806

——

946 244 iken

164 309 937 181

1 101 490

12 566 38 931

51 497 76 635

318 03 1 212 024

I. Es sind verarbeitet worden

II. Es sind gewonnen worden

Kartoffelstärke

in den Betrie⸗ ben erzeugte

angekaufte

andere Stärke

Stärkezucker in fester Form

Stärkezucker⸗

sirup Zuckerfarbe

Im März 1924..

In den Vormonaten.

Vom 1. September 1923 31. März 19242 .

Zuckerrüben.

bis

13 370 53 713

67 083

39 037 105 693

144 730

8 3 1 b 1¹) Die Ergebnisse der 7 im besetzten Gebiet liegenden Zuckerfabriken, die bisher Gewonnen sind: 111 011 dz Rohzucker, 96 060 dz

257 713 199

13 456

34 491 89 405

ristallzucker und 28 369 dz Abläufe unter 70 vH.

Berichtigungen 229 408 dz verarbeitete Rüben und 32 213 dz gewonnener Rohzucker abgesetzt. ²) Die in den Zuckerfabriken nicht auf Zucker, sondern unmittelbar zu Rübensaft verarbeiteten Rüben sind unter C nachgewiesen. —) In den Vormonaten sind gemäß nachträglicher Berichtigung 20 164 dz Rüben weniger zu Rübensaft verarbeitet worden.

Berlin, den 2. Mai 1924.

Statistisches Reichsamt.

53 992 ucke

5 645 44 819

50 464

49 281

überhaupt (1 und 2).

5 645 44 819 295 641

50 464 384 462

103 2731 527 171

Gesamte Herstellung in Rohzuckerwert berechnet im März 1924: 29 472 dz, vom 1. September 1923 bis 31. März 1924: 11 200 825 dz September 1922 bi 14 235 791 dz. Bei dieser Berechnung sind die unter I angegebenen Einwurfzucker in Abzug gebracht und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 9:10 ““

B. Stärkezuckerfabriken.

10 884 119 891

130 775

159 461

77 937 175 750

253 687 367 710

58 51 16 26

88 821] 12 51

3 475

rungsanst

12 376 46 143

49 119 61 630 19 737

en verarbeitung.

135 2 976

3 111

17 255 711 645

728 900

944 992

alten.

99 294 161 040 363 101 910 638

9 462 395/1 071 678 2]¹ y559 373

11 500 334 485

345 985

761 100

4 293 40 347

44 640

132 405† 4 253 661

4 386 066

5374 2 250 92954 2 250 98328

.—

102 903

107 03.

197 127 5 214 031

2 012 9 600 11 612

22. 189

737 9 302

10 039 51 817

714 697 2 923 983

3 638 68. 4 687 864

798 104 9484 4554

10282 4658

.

22 776

339 293

1 081 651 165 078

1] 116 549 1 074 746

1 191 295

172 540 1 245 123

1 417 663

6 305 49 947

56 252

737 847 102

9 302 7 177 644 10 039 8 024 746

51 817 9 901 895

798 5478 11734 97508

12532 mn 985

125 679

189 368 1 811 787

2 001 155

1 504 365[1 842 751] 219 316 2 314 393

82 8 8

C. Verarbeitung zu Rübensaft. ²)

Verarbeitet Gewonnen

Rübensäfte mit einem Reinheitsgrade

von mehr von 70 bis als 95 vH 95 vH

Rohe Rüben

von wenigen als 70 vH

m März 1924

n den Vormonaten.. Vom 1. September 1923 bis

31. März 1924.

Betriebsübersichten nicht eingesandt hatten, liegen nunmehr vor. Diese Zahlen sind in den Vormonaten

Wagemann.

.28 578 ³) 1 206 606

1 235 184

5 595 230 992

236 587

Verarbeitet worden sind in ihnen: 15

1 533 709 a⸗ hinzugesetzt: außerd m sind gemäß nachträglicher

Ziffern mitenthalten.

Inlandsverkehr mit Zucker im März 1924.

Der aus dem Ausland eingeführte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen.

“]

Die Mengen sind in den

Zeitabschnitt

In den freien Verkehr übergeführter Zucker

——

darüberstehenden

Roh⸗

zucker

anderer rrristallisierter Zucker (Verbrauchs⸗ zucker)

Zuckerabläufe, Rübensäfte, andere Zuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt in der Trockenmasse (Reinheitsgrad)

von 70 bis 95 vH von mehr als 95 vH

Stärke⸗ zucker

Steuerfrei als Liebesgabe vom Ausland

eingeführter

ucker

Im März 1924 1) . .

Vom 1. Sept. 1923 bis 31. März 1924 ²)

Im März 19231) . .

Vom 1. Sept. 1922 bis 31. März 1923 ¹)

¹) Unvollständi ²) Berichtigt. B

betreffen, nachträglich eingegangen. Berlin, den 2. Mai 1924.

ie Nachweise des Landesfinanzams Köln für Februar 1924

XXX“

*

4 502 10 999 1 293

36 455

25

3

593

889 244 1 065

7 406 559

269 436

d 2

1 139 40 9

14 905 100 415 94 159

10 869 18 247

173 4388

276 137 44 706 113 593

821

Angaben. Es fehlen die Nachweise aus dem von den Franzosen und Belgiern besetzten Gebiete. nd, soweit sie das von Engländern

Statistisches Reichsamt.

31 100

Wagemann.

Preußen.

Dem Rei

sSfiskus, vertreten durch den Reichsminister

der Finanzen (Liegenschaftsverwaltung), wird hierdurch auf

Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht verliehen, die in der Gemarkung Quednau be⸗

legenen

Parzellen Nr. 473/51, 475/75, 1239/73, 1240/71,

1232/71, 1238/74, 1237/83, 80, 81 und 82, soweit sie er⸗ losionsgelände Rothenstein jeglichem ege der Enteignung zu erwerben. Berlin, den 22. April 1924.

53 sind, um das Ex rkehr zu entziehen, im W

Das

reußische Staatsministerium. endorff. Siering.

Der Minister des Innern.

J. V.: Meister.

.“

In Abänderung der Genehmigungsurkunde vom 13. Fe⸗

bruar 1924 II. 4. Nr. 11 M. f. V. hiermit, daß die Rheinisch⸗Westfälische

genehmigen wir Boden⸗Kredit

geben darf. Berlin, den 14. April 1924.

Der Minister für Volkswohlfahrt. J. V.: Scheidt.

Finanzministerium

1 Erste Verordnung

Durchführung der Preußisch

notverordnung.

1

Veröffentlicht in der am 2. Preußischen Gesetzsammlung Auf Grund des § 5 Abs. 1 und des

samml. 91) wird folgendes v

I

Bank in Köln wertbeständige Schuldverschreibungen auf den Inhaber mit einem Z insfuß bis zu acht vom 1e e

Das Preußische Staatsministerium.

Der GSv J. V.: Weber.

Vom 26. April 1924o4t. Mai 1924 vuöeen Nr. 32 S. 484.)

1e erreee. vom 1. April 1924 (Gesetz⸗

8

der

8 Abs. 2 der

vom 1. Januar 1925 ab zu stellen. Berrlin, den 26. April 1924.

E“ 8 1 18

) De genüt pr 86 1 ich⸗ üjbe ie gemäß den §§ 3 und 4 der Preußischen Steuernot⸗

verorduung zulässige Minderung aus einer laufenden Geldverpflichtung

wird innerhalb des Zeitraums, für den die laufende Geldverpflichtung

Acefee die monatlich zu entrichtenden Steuerbeträge gleichmäßig

(2) Weist der Steuerschuldner nach, daß die Summe der auf das vom 1. April bis zum 31. März laufende Steuerijahr entfallen 8— laufenden Geldverpflichtungen die Summe der nach Abs. 1 auf die monatlich entrichteten Steuerbeträge verteilten Minderungen über⸗ steigt, so wird ihm der Unterschiedsbetrag nach Schluß des Steuer⸗ jahrs insoweit erstattet, als die gezahlte Jahressteuer die Summe der . n.e. ereaht

5 ilt eine laufende Geldverpflichtung für einen Zeitraum dessen Beginn vor dem 1. April 1924 liegt, so n enn die Minderung nur der Teil der laufenden Geldverpflichtung berücksichtigt, der anteilig auf die Zeit nach dem 31. März 1924 entfällt.

11) Anträ n § 2 28.5 der P

nträge gemäß §.? .3 der Preußischen Steuernotver⸗ ordnung sind hbis zum 31. Dezember 1924 zu stellen

(2) Anträge gemäß § 3 Abs. 1 der Preußischen Steuernot⸗ verordnung können, soweit es sich um laufende Geldverpflichtungen handelt, die in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1924 fällig werden, bis zum 31. Juli 1924 gestellt werden. Für später fälli werdende laufende Geldverpflichtungen sind die Anträge innerhal eines Monats nach Fälligkeit der laufenden Geldverpflichtung zu stellen.

(3) Anträge gemäß §4 der Preußischen Steuernotverordnung sind

Der Preußische Finanzminister. von Richter. 8

Generallotteriedirektion.

Die Ziehungstermine der 3. bis 5. Klasse laufender 23. Preußisch⸗Süddeutscher (249. Preußischen) Klassen⸗ lotterie sind wie folgt anderweit festgesetzt worden: 3. Klasse: 10. Mai 1924, 4. 850 7. Juni 1924, 5. Klasse: 9., 10., 11., 12., 14., und 26. Juli 1924. Demgemäß läuft die Frist für die klassenweise Erneue⸗ ig ab für die 3. Klasse: Sonnabend, den 3. Mai 1924, 4. Klasse: Sonnabend, den 31. Mai 1924, 5. Klasse: Mittwoch, den 2. Juli 1924. Die Ziehung der 3. Klasse beginnt Sonnabend, den 10. Mai 1924, Morgens 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotterie⸗ gebäudes, Jägerstraße Nr. 56. Berlin, den 1. Mai 1924. Prreußische Generallotteriedirektion.

““

16., 17., 18., 21., 23.

11““ 11“

1 554 827 1 661 862

Lund der einschlägigen

1 849 318½

82 333 256 960

Tprüfun 4

Niederlassung innerhalb der Grenzen des preußischen

schäfts Anzeige zu erstatten. ssh im Reichs⸗ und

8. März 1923 eine neue Preußische Markscheider⸗ rdnung erlassen, die ich hierdurch mit Wirkung vom Iemni 1924 ab in Kraft setze und hierunter auszugsweise pero 2

58 neue Markscheiderordnung einschließlich der dazu⸗ gehörigen Rißmuster ist im Verlag der Preußischen Geo⸗ ogischen Landesanstalt zu Berlin N. 4, Invalidenstraße 44,

Erschienen und von dieser Anstalt zum Preise von B. Gold⸗

ark zu beziehen. Sie kann außerdem bei den Oberbergämtern iingesehen werden. b Berlin, den 29. April 1924. Der Minister für Handel und Gewerbe. Siering. Auszug 111X““ aus der Markscheiderordnung vom 23. März 1923.

Auf Grund des § 34, Abs. 3 der Reichsgewerbeordnung vom 26. Juli 1900 und des § 190, s. 2 und 3 des Allgemeinen Berg⸗

““

Igesetzes vom 24. Juni 1865 wird unter Aufhebung der am 21. De⸗

hember 1871 erlassenen Allgemeinen Vorschriften für die Markscheider un Preußischen Staate einschließlich des Nachtrages vom 2. Juli 1900

8 Bestimmungen der Oberbergämter folgendes verordnet: 8

I. Berechtigung zum Markscheidergewerbe, Mark⸗ scheiderarbeiten.

1. Das Gewerbe der Marksche der darf nur von Personen betrieben werden, die als solche von einem preußischen Oberbergamt konzessioniert diese sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Markscheider zu führen.

§ 2.

Die Markscheiderarbeiten bestehen in Aufnahmen und rißlichen Darstellungen für bergmännische Zwecke über und unter Tage; sie um⸗ fassen insbesondere alle derartigen Arbeiten, die der Erwerbung, Be⸗ srenzung und seee des Berxerkbeigentumts und seiner ge.

höre, sowie der Gewinnung der Mineralien und dem Betriebe der Bergwerke dienen.

II. Erteilung der Markscheiderkonzession. § 3.

Die Konzession wird nur Personen erteilt, die die Markscheider⸗ bestanden haben und unbescholten sind. Sie ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den Betrieb des Markscheidergewerbes dartun. 2

Die Konzssion gilt für das ganze Staatsgebiet.

Sie begründet für den Marsschelder innerhalb der Grenzen seiner Gewerbebefugnis den Anspruch auf Glauben. Die Konzession wird von dem Oberbergamt erteilt, vor dem die

Prüfung abgelegt worden ist, und den übrigen Oberbergämtern bekannt⸗

n. 8g 4 4 5. 2 * Dem Markscheider steht die webr des Ortes seiner erblichen staatsgebiets frei. Seine Niederlassung in anderen Bundesstaaten bedarf der Ge⸗ nehmigung des Ministers. 8 Er hat den Oberbergämtern, in deren Bezirk er Markscheider⸗ mbeiten ausführt seoht von dem Orte seiner Niederlassung als auch von jedem 2 echfe dieses Ortes sowie von der Aufgabe seines Ge⸗ der Ort seiner Niederlassung

Staatsanzeiger, Veränderungen des Ortes der jederlassung sind in den Amtsblättern der Regierungen zu ver⸗ öffentlichen, in deren Bezirk der bisherige und der neue Niederlassungs⸗ ort gelegen sind. III. Zurücknahme der Markscheiderkonzession. § 6. Die Konzession kann zurückgenommen werden:

1. wenn die ö dargetan wird, auf Grund deren sie erteilt worden i 1

2. wenn hes Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, für die Dauer des Ehrverlustes, .

3, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Markscheiders der Mangel derjenigen Eigenschaften klar erhellt, welche bei der Erteilung der Konzession vorausgesetzt werden mußten, ins⸗ besondere wenn er gegen die weeig n⸗ een über das Markscheide⸗ wesen wiederholt oder in grober Weise verstößt.

§ 7. ür die Zurücknahme der denisen ist das Oberbergamt zu⸗

Die Erteilung der Konzession und

ständig, in dessen Bezirk der Markscheider die in § 6 unter Ziffer 3 e.S. Verfehlungen begangen hat. In den unter Ziffer 1 und 2 ds genannten Fallen entscheidet das Oberbergamt, das die Konzession erteilt hat. Für 8- Perfehrs der Konzessionsentziehung gelten die nach⸗ thenden Vorschriften: 1 gtzis Die Fschechen; erfolgt durch das Iees he. Dieses er⸗ nennt einen Kommissar, der den Sachverhalt zu erörtern, den Markscheider unter Mitteilung der gegen ihn zur Sprache gebrachten Tatsachen zu hören, Zeugen und Sachverständi eidlich zu vernehmen und die zur Aufklärung der dienenden sonstigen Beweise herbeizuschaffen hat (Unter⸗ such kommissar). Die *. des Markscheit e- t unter der e. daß im Falle seines Ausbleibens glei wohl mit der Erörterung der Sache werde bgreengen werden. Bei seiner Vernehmung und bei dem Verhör der Zeugen und Sachverständigen ist ein vereideter Protokollführer lunuzichene „Gleichzeitig mit der Ernennung des Un ars bestimmt das Oberbergamt einen Beamten zum Vertreter des 5 18.8 2 Interesses. Der Untersu ngskommissar hat diesem unten Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Ze und Sachverständigen zugegen zu sein und, sobald er die Ermittlu für abgeschlossen erachtet, ihm die Akten ur Stellung geeigneter Anträge vorzulegen. 1 3 Rlach Eingang dieser Anträge und, im Falle der ortsetzun der Ermittlungen durch den ““ sar. na Abschluß dieser Untersuchung beschließt Oberbergamt entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Eröffnung des tverfahrens. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann das Oberbergamt auch eine Ergänzung des Vorverfahrens anordnen. Der Beschluß des Oberbergamts ist In dem auf Eröffnung des tverfahrens gerichte

ten Beschlusse sind diejenigen Umstände anzugeben, welche den tand des Hauptverfahrens bilden sollen. weN

1 Eröffnung des Haupiverfahrens wird der Marks unter Mitteilung einer Ausfer Er usses zur mündlichen Verhandlung unter der We ig. vor⸗ laden, daß im Falle seines Ausbleibens gleichwohl mit der werde vorgegangen werde

andlung der n.

Der Mar cheider kan sich in der Verhandlung des Bei⸗ standes eines tändigen und eines Rechtsanwaltes be⸗ üenen, auch sich auf ind schriftlicher Vollmacht durch einen Rechtsanwalt vertreten 1*₰* Jedoch kann das Oberbergamt jederzeit das persönliche Erscheinen des Markscheiders imter 8 ng gnordnen, daß bei dessen Ausbleiben ein Ver⸗

Mitgliedes des Oberbergamts über den verhalt eingeleitet. Der Markscheider wird vernommen und hat, nachdem der mit der Vertretung des öffentlichen Interesses beauftragte Beamte 821 An gestellt hat, das Recht der Erwiderung; ihm steht letzte Wort zu. Das Oberbergamt kann, bevor es die Entscheidung fällt, die Aufnahme weiterer Beweise beschließen. Die Entscheidung kann nur auf Entziehung der erteilten Konzession oder auf Einstellung des Verfahrens lauten. Im ersteren Falle sind dem Markscheider die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Ertscheidang dem Markscheider vor dem Schlusse der Verhandlungen oder in einer weiteren Sitzung, die sofort anzuberaumen ist, zu eröffnen. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung der Entscheidung ist unter Hinweis auf das dagegen zulässige tsmittel dem Markscheider zuzustellen. 8. Gegen die Entscheidung Oberbergamts ist die 8n werde gn den Minister für l und Gewerbe zulässig. Die Be⸗ schwerde muß innerhalb sechs Wochen vom Tage der Zustellu des Bescheides an gerechnet bei dem Oberbergamt eingelegt und gerechtfertigt werden. Die Beschwerdeschrift wird dem mit der Vertretung des öffentlichen Interesses beauftragten Beamten zur Erklärung binnen einer 14 tägigen Frist mitgeteilt. So⸗ dann werden die Verhandlungen von dem Oberbergamte zur Entscheidung eingereicht. 9. S Justallung der dine, dem Feßenden e. Entscheidun e unter en n. Anwendung der Vorscheiften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen.

10. Die Beitreibung der Kosten (Ziffer 7) erfolgt im Wege des Verwaliungszwangsverfahrens. 9.

Die Entziehung der Konzession wird den übrigen Oberberg⸗ ämtem mitgeteilt und im Reichs⸗ und Staatsanzeiger

Dem Ermessen der Oberbergämter bleibt es überlassen, gleich⸗ zeitig sich hierzu der Amtsblätter zu bedienen.

IV. Allgemeine Pflichten der Markscheider. § 10.

Der Markscheider hat sich mit allen sein Gewerbe betreffenden Gesetzen, Verordnungen und Anweisungen bekanntzumochen und ist zu deren Befolgung verpflichtet.

Der Markscheider hat seine Berufsarbeiten vorschriftsmäßig und frif itig unter Anwendung der dem Stande der Fachwissenschaft ent⸗ spre i Regeln und zweckmäßigsten Verfahren zu erledigen.

Er ist nicht nur für seine eigenen, sondern auch für die in seinem Auftrage ausgeführten Arbeiten seiner Hilfskräfte verantwortlich. Seine persönliche Beteiligung an der Ausführung der Arbeiten muß eine derartige sein, daß er durch die Mitarbeit des Hilfspersonals über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erledigung nicht getäuscht werden kann. Er muß namentlich bei allen grundlegenden Ver⸗

ungsarbeiten und bei Arbeiten, die besondere Zuverlässigkeit f oder denen besondere Glaubwürdigkeit beigelegt werden muß, persönlich beteiliat sein. Er verliert die Verantwortlichkeit nicht durch Berufung auf Mängel seiner Instrumente oder auf Anweisungen, die ihm vom Auftraggeber oder anderen Personen über die Ausführung der Arbeiten erteilt sind. 3 1

Soweit ein Markscheider Arbeiten als verantwortlicher Stell⸗ vertreter eines anderen Markscheiders ausführt, ist er für diese

Bei gemeinschaftlicher verantwortklicher Erledigung eines Auf⸗ trages durch mehrere Markscheider muß die Beteiligung jedes einzelnen sowohl in den Aufnahmen, wie in den Berechnungen mit Namens⸗ unterschrift deutlich angegeben sein.

Der Markscheider ist zur Geheimhaltung der in Ausübung seines Gewerbes zu seiner Kennknis gelangenden Betriebs⸗ und Geschäfts⸗ verhältnisse der Bergwerke sowie der sonst ihm zur Bearbeitung anvertrauten Sachen verpfli Ftet. 1

Er darf die in seinen Händen befindlichen Aufnahmen, Be⸗ rechnungen, 88. und die zugehörigen Akten nur der Aufsichts⸗ behörde, seinen Auftraggebern sowie den von diesen mit Ermächtigung versehenen Personen zur Einsicht vorlegen oder ihnen Mitteilungen daraus machen. 8 12

indet der Markscheider bei seinen Arbeiten, daß auf einem Her ie. in bezug auf die in § 196 des Allgemeinen Berggesetzes bezeichneten Gegenstände eine Gefahr vorhanden ist oder droht, so ist er verpflichtet, hiervon den Bergrevierbeamten und den verantwort⸗ lichen Betriebsführer des Bergwerks unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 14. Der Me lle längerer Abwesenheit dem Ober⸗ —— 8 eg hat im 4, 8 ö ber din

namhaft zu 1 * Bücher Risse und Akten der Bergbehörde auf E § 1

vorlegt. 8 2. Die als Staatsbeamte tätigen aeee sind unbeschadet der Dissiplingrbefugnisse ihrer vorgesetzten

jenstbehörde in besag gaf die Ausführung ihrer markscheiderischen Arbeiten den Vor Friften

dieser K. ebenfalls untenvorfen. usw. X. Schlußbestimmungen.

93. Die Oberbergämter I die vorstehenden Bestimmungen in besonderen Fällen durch Vorschriften für ihren Bezirk ergänzen. Berlin, den 23. März 1923. Der Minister 9 Handel und Gewerbe. iering.

für Landwirtschaft, Domäne und Forsten. Die Oberförsterstelle Papuschienen im

bezirk Königsberg i. Pr. ist zum 1. Juni 1924 Bewerbungen müssen bis zum 20. Mai 1924 einge

Ministerium

Regierungs⸗ . besetzen. n.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Namens des Preußischen Staatsministeriums sind die Mitglieder und stellvertreienden Mitglieder der durch die Be⸗ timmungen vom 13. November 1878 eingesetzten Sach ver⸗ tändigenkommissionen bei den Staatlichen Museen in Berlin für die Zeit vom 1. April 1924 bis 31. März 1927 von dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volks⸗ bildung ernannt worden. Die Kommissionen sind folgender⸗ maßen zusammengesetzt:

82 1. Gemäldegalerie.

88 Mitglieder: 5 von Bode, Esxrzellenz, Wirklicher Gebeimer Rat, beauftragt

28 . J e ns bs Generaldinektors der Staatlichen Museen für die Abteilungen des Kaiser⸗Friedrich⸗Museums, Mitglied des Senats der Akademie der Künste.

Dr. Max Friedländer, Geheimer Regierungsrat, stellvertretender Direktor der Gemäldegalerie und Direktor des Kupferstichkabinetts.

Dr. Adolf Goldschmidt, Geheimer Regierungsrat, ordentlicher Professor an der Universität Berlin, Mitglied der Akademie der Wissenschaften. v“ “““

Dr. James Simon, Großkaufmann.

Oskar Huldschinsky, Rentier.

Sammlung von Bildwerken und Abgüssen schristlichen Zeitalters Mitglieder: Dr. von Bode, wie vor Dr. Demmler, Direktor. Dr. Ritter von Falke, Gebeimer Regierungsrat, neraldirektor der Staatlichen Museen. Dr. Mulert, Ministerialdirektor. Fritz Klimsch, Professor, Bildhauer, Mitglied der Akademie der

Künste. Stellvertreter: Dr. Max Friedländer, wie vor. Dr. Goldschmidt, wie vor. Dr. Gerhart Bollert, Justizrat.

3. FJslamische Abteilung.

v Mitglieder:

n Bode, wie vor.

Dr. Sarre, Professor, Direktor.

Dr. h. c. A. von Gwinner, Direktor der Deutschen Bank.

Dr. Ernst Herzfeld, ordentlicher Professor an der Universität

Berlin. Stellvertreter:

Dr. Eduard Simon, wie vor.

Dr. von Falke, wie vor. 1

4. Sammlung der antiken Bildr erke und Gips⸗

abgüsse. Mitglieder:

Dr. Wiegand, Geh. Reg.⸗Rat, erster Direktor, Mitglied der Zentraldirektion des Deutschen Archäologischen Instituts und der Akademie der Wissenschaften. 4

Dr. Trendelenburg, Geh. Reg.⸗Rat, Professor.

Dr. Preuner, außerordentlicher Professor an der Universität

Berlin. Stellvertreter:

S - w Pee. en, Geh. Baurat, Professor, Senator der Akademie er Künste.

Janensch, Professor, Bildhauer, ordentlicher Lehrer an der Akademischen Hochschule für die bildenden Künste, Mitglied des Senats der Akademie der Künste.

Götz, Professor, Bildhauer. 1

Dr. Rodenwaldt, Generalsekretär des Deutschen Archäc Instituts, Honorarprofessor an der Universität Berlin.

5. Antiquarium. Mitglieder: Dr. Wiegand, wie vor. Dr. Trendelenburg, wie vor. Dr. Schuchhardt, Geh Reg.⸗Rat, Professor, Direktor der Prä⸗ historischen Abteilung des Museums für Völkerkunde, Mitglied der Akademie der Wissenschaften. 1 Dr. Brueckner, Professor, Studienrat am Prinz⸗Heinriche⸗ Gymnasium in Berlin⸗Schönebecgg. Dr. Pallat. Geh. Ob.⸗Reg.⸗Rat, Ministerialrat im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, Professor. Stellvertreter: 8 Dr. Preuner, wie vor. ö Dr. Ferdinand Noack, ordentl. Professor, Direktor des Archäologischen Seminars der Universität Berlin, Mitglied der Zentraldirektion des Deutschen Archäologischen Instituts. or. Rodenwaldt wie vor. 6. Münzkabinett. Mitglieder: Dr. Negling, ‚Professor, Direktor. 8 Dr. Menadier, Geh. Reg.⸗Rat, Professor. Dr. Eduard Meyer, Geh. Reg.⸗Rat. ordentl. Professor an der Universität Berlin, Mitglied der Akademie der Wissensch. und der Zentraldirektion des Deutsche Archäologischen Instituts. Constantin Starck, Professor, Bildhauer, Mitglied de der Künste. Dr. Krabbo, Staatsarchivar, Professor. 8 Stellvertreter: 8

A. von Gwinner, wie vor. Mittmann, Ober⸗Münzwardein a. D. 7. Kupferstichkabinett. Mitglieder: Dr. Max Friedländer, wie vor. Dr. Adolf Goldschmidt, wie vor. Dr. Dr. Kaufmann, Wirkl. Geh. Reichsversicherungsamts. Stellvertreter: Paul Davidsohn, Rentier. Charles Förster, Kunsthistoriker.

8, Sammlung der ägyptischen Altertümer. Mitglieder: Dr. Schäfer, Direktor, Professor. 1 S8 S 4 b. Geh. ver., N. ordentl. Prof. an der Universität erlin. 2 Dr. A. Erman, Geh. Reg.⸗Rat, ordentl. Prof. an der Universität Berlin, Mitglied der Akademie der Wissenschaften. Dr. Eduard Meyer, wie vor.

Stellvertreter: D. Dr. Graf von Baudissin, ordentlicher Professor an Universität Berlin. Dr. Bruno Güterbock, Professor. Frau Hedwig Fechheimer⸗Simon.

8

9. Sammlung der vorderasiatischen Mitglieder: Dr. Weber, Professor, Direktor. b 8

Dr. Eduard Meyer, wie vor. e““ Dr. Bruno Meißn. er, ord. Professor an der Universität Berlin.

Stellvertreter: 8

ü 1

82 28

8

Ob.⸗Reg.⸗Rat, Präsident des

Dr. Sarre, wie vor. Dr. James Simon, wie vor.

10. Ethnologische Abteilung des Museums 8 Völkerkunde.

a) für die Indische Abteilnng. 8 8 Mitglieder:

Dr. von Le Cog, Professor, Direktor,

u* Pütesgang. beraftrec,, go. Direktor der Ostasiatischen

negn. des Museums für Völkerkunde, Mitglied der Akademie Ore⸗ eee. ivatgelehrter

’1 eger, Pr 1 8* Dr. 4— h 2 Imann, Exzellenz Staatsminister a. D. Dr. Alfred Maaß, Professor, Privatgelehrter. Hermann Schoede, Privatgelehrter.

Stellvertreter:

Dr. Curt Sachs, Universitätsprofessor. Dr 8 ch Aven Geh. Reg.⸗Rat, ordentl

mit der Leitung der

der Universität Berlin, Mitglied der Akademie

8