1924 / 150 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Jun 1924 18:00:01 GMT) scan diff

Erklärung habe ich eben schon abgegeben. das Gehalt, das ich angesetzt habe, war so hoch, daß es ganz ungewöhnlich ist. Es ist weniger, als in der Privatindustrie üblich ist. (Abg. Weissermel: Aber höher als im Etatsstand!) Gewiß, Herr Abg. Weissermel, Sie haben ja recht, das hängt mit dem Wesen des ganzen Vertrages zu⸗ sammen, das gebe ich Ihnen durchaus zu. Aber wenn Sie die Etatsposiitionen als Grundlage für Gehälter anwenden wollen es mußte sich doch um einen tüchtigen Mann handeln, und daß man den nicht für die Gehälter bekommt, die wir im Etat aus⸗ gesetzt haben, ist doch klar. Das ist ja bei den Bergwerken und Hütten ganz dasselbe. Das geht nun einmal nicht anders. Die Privatindustrie, die ganz anders bezahlt, schnappt uns dann die besten Leute weg. (Zuruf rechts.) Warten Sie doch erst ab, was aus der Porzellanmanufaktur wird! Ich denke ja gar nicht an eine Aktiengesellschaft. Ueber die Frage, was daraus werden soll, haben wir uns noch gar nicht unterhalten.

Dann ist gesagt worden, der Vertrag ist auf sieben Jahre ab⸗ geschlossen, das ist geradezu unglaublich, einen so langen Vertrag abzuschließen. Aber meine Damen und Herren, ich habe nicht ein⸗ mal vorgeahnt, wie es kommen würde. Der Vorgang, der sich ab⸗ gespielt hat, ist doch der beste Beweis dafür, daß gerade diese Vor⸗ sichtsmaßnahme für uns notwendig war. Leider ist der Vertrag gar nicht in Kraft getreten, sonst wäre wenigstens eine Bestim⸗ mung dabei wirksam geworden, nämlich die, die der Staatlichen Porzellanmanufaktur einen gewissen Schutz gewährt, wenn ein Direktor wieder weggeht. Diesen Schutz haben wir jetzt nicht. Herr Dr. Schneider war ein Jahr bei uns, er kehrt zu Rosenthal zurück, der ihm ein außerordentlich günstiges Angebot gemacht hat, mit dem wir gar nicht konkurrieren können. Trotzdem wäre er bei der Manufaktur geblieben, wenn wir ihm eine Position verschafft hätten, in der er in Ruhe arbeiten konnte, was leider nicht der Fall war.

Welcher Vorteil für die Staatliche Porzellanmanufaktur aus all diesen Kämpfen erwachsen wird, weiß ich noch nicht. Ich hoffe immer noch, daß es möglichst schmerzlos an uns vorübergeht. (Zuruf: Wer ist schuld2e) Wer daran schuld ist? Schuld ist daran, daß man den Mann in der ganzen Zeit nicht hat ruhig arbeiten lassen, daß man ihn nicht auf die Fehler in einer Form aufmerksam gemacht hat, die nicht ehrkränkend und verletzend ist. Im wesentlichen ist aber das Motiv gewesen, daß der Preußische Handelsminister ihn berufen hat. Deswegen mußte er von Anfang an nichts kaugen. (Zuruf: Schuld ist, daß ein Minister seine Pflicht nicht kannte!) Damit hat der Mann doch nichts zu tun. Wenn er ein tüchtiger Beamter ist, der seine Aufgaben erfüllt, kann er doch nicht darunter leiden. Gegen mich können Sie im Landtag Stellung nehmen, aber das kann doch nicht dazu dienen, dem

direktor die erdenklichsten Schwierigkeiten zu machen. Der Mann st ja das ganze Jahr nicht aus den Schwierigkeiten heraus⸗ ekommen. 8 Meine Damen und Herren, das eine steht doch heute für jeden der es über sich gewinnt, der Wahrheit die Ehre zu geben, fest, daß die Tätigkeit des Herrn Direktors Schneider im vergangenen Jahre für die Manufaktur sehr fruchtbar gewesen ist. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten. Widerspruch rechts.) Vielleicht bei Ihhnen nicht, Herr von Eynern. Es gibt ja einige wenige rühmliche Ausnahmen. Das eine werden Sie doch aber wohl nicht bestreiten öönnen, daß die Zeit vom 1. Juli 1923 bis 31. März d. J. die schlimmste unseres ganzen Wirtschaftslebens gewesen ist. Des⸗ healb hat Herr Direktor Schneider das Gold der Manufaktur an⸗ greifen müssen. Er hat es aber wieder angeschafft, er hat sogar Barbestände angesammelt. Trotzdem Ihnen, Herr von Eynern, das nicht gefällt, ich sehe das an Ihrem unwirschen Gesicht, muß ich das feststellen. (Zuruf des Abgeordneten von Eynern.) Ich will aber nicht näher darauf eingehen; wenn Sie diese Rücksicht durch⸗ aus notwendig haben, will ich sie ganz gern üben. Meine Damen und Herren, wenn Ihnen noch immer nicht klar ist, daß in der keramischen Industrie im vergangenen Jahre außerordent⸗ lich schwierige Verhältnisse herrschten, dann erkundigen Sie sich doch einmal danach. Die besten Betriebe haben Feierschichten einlegen und zu Arbeiterentlassungen schreiten müssen. Das ist Iin der Slaatlichen Manufaktur nicht vorgekommen, trotzdem der ver⸗ langte Kredit nicht rechtzeitig einlief, er wurde nicht verweigert, weil man ihn nicht geben wollte, sondern weil man noch nähere Unterlagen brauchte. Aber das hätte natürlich so lange gedauert, daß er gar keinen Wert und gar keine Bedeutung mehr gehabt hätte. Insofern danke ich aber Herrn Dr. Schneider trotz aller Anfeindungen, daß er uns das eine Jahr zur Verfügung ge⸗ standen hat, und ich hoffe, daß manche seiner Anregungen, viel⸗ leicht von seinem Nachfolger, zum Wohle der Manufaktur pfleglich weiter behandelt werden.

Meine Damen und Herren, ich möchte dann mit wenigen Worten auf die Anträge eingehen, die dem hohen Hause vorliegen, und dabei auch die Frage der Altpensionäre ganz kurz behandeln. In der Umstellu ngsfrage kann ich mitteilen, daß an dem Entwurf weiter gearbeitet wird, daß aber eine endgültige Verab⸗ schiedung bei mir so lange nicht möglich ist, als ich nicht einen geeigneten Mann für die Leitung der Manufaktur gefunden habe. Die Auswahl wird ganz gewissenhaft erfolgen; denn ich kenne ja jetzt die Wünsche der Herren Abgeordneten, die im Hauptausschuß zum Ausdruck gebracht worden sind. Ich werde auf diese Wünsche im größtmöglichen Umfange Rücksicht nehmen. Sobald wir also die Stelle wieder besetzt haben und Sie haben in Ihrem Ent⸗ schließungsantrag unter Ziffer 1 die Grundsätze dafür nieder⸗ gelegt —, wird eine möglichst umgehende Verabschiedung der Vor⸗ lage erfolgen.

Dann hat der Herr Berichterstatter darum gebeten, daß der Revisionsbericht der Oberrechnungskammer nicht dem Hauptausschuß, sondern dem Untersuchungsausschuß über⸗ geben wird. Ich halte das für richtig und schließe mich diesem Wunsche an.

Dann möchte ich aber noch einige Worte zu der Ziffer 5 der Anträge des Hauptausschusses sagen. Am 5. Januar haben wir einen Termin in der Frage der Altpensionäre gehabt, in dem folgender Urteilsspruch gefällt wurder 85 8

Es wird festgestellt, daß die Beklagte also die Manufaktur 8 verpflichtet ist, die dem Kläger einem Altpensionär

abgeschlossen. Diese Dann ist aber gesagt worden,

zustehende Pension nach Maßgabe der Bestimmungen des Beamtenruhegehaltsgesetzes vom 17. Dezember 1920 zu be⸗ rechnen und zu zahlen. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil.. ist gegen Sicherheitsleistung von 1000 Goldmark vorläufig vollstreckbar. Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden. Aber auch in der Berufungsinstanz sind wir mit unserer Gegenklage abgewiesen und die Berufung ist verworfen worden. Es wird jetzt geprüft, ob noch Revision eingelegt werden kann und soll. Diese Frage ist noch nicht abgeschlossen; ich hoffe aber, daß sie alsbald zum Ab⸗ schluß kommt. Denn ich möchte doch auch endlich diese Angelegen⸗ heit, die nicht nur im Interesse der Altpensionäre eine alsbaldige Erledigung notwendig macht, sondern auch aus finanziellen Gründen bald einer Klärung entgegengeführt werden muß, erledigt sehen. Die Dinge liegen doch so, daß, wenn sich dieses Urteil aus⸗ wirkt, was doch zweifellos der Fall sein wird, dann an die Manu⸗ faktur sehr hohe geldliche Anforderungen gesteg werden. Diese Frage muß deshalb möglichst bald klargestellt werden, damit wir bei der künftigen Gestaltung der Manufaktur, ganz besonders aber auch bei der Umstellungsfrage darauf Rücksicht nehmen können.

Ich bitte Sie deshalb, meine Damen und Herren, diese An⸗ gelegenheit möglichst leidenschaftslos zu behandeln und nicht weiter in der bisherigen Form zu reden, weil ich dann fürchte, daß noch mehr Porzellan zerschlagen wird, als dies ohnehin schon geschehen ist. (Sehr wahr! bei den Sozialdemokraten.)

Die zweite im Anschluß an die Ausführungen des Abg. Ludewig gehaltene Rede:

Meine Damen und Herren! Der Verlauf der Debatte nötigt mich, noch einmal ganz kurz das Wort zu nehmen. Ich hätte es lieber gesehen, wenn es mir möglich gewesen wäre, Herrn Direktor Schneider heute ebenfalls zur Verfügung im Landtage zu haben. Das ist leider deshalb nicht möglich gewesen, weil gestern ganz unerwartet der Etat auf die Tagesordnung gesetzt wurde, während wir annahmen, daß erst die Beratung des Justizhaushalts vor fich gehen und nachher erst der Haushalt für Handel und Gewerbe, der Porzellanmanufaktur umd der Bergwerke folgen würde, ähnlich wie es im Hauptausschuß geschehen ist. Ich bedaure das, konnte es aber im letzten Augenblick nicht mehr ändern.

Ich möchte deshalb, soweit ich dazu in der Lage bin, nur ganz kurz folgendes sagen. Das Gold, das verkauft werden mußte, um die Löhne der Angestellten und Arbeiter auszuzahlen, ist ordnungsgemäß an die Reichsbank abgeführt worden. Es ist nicht verschoben worden. Das will ich nur nebenbei erwähnen.

Dann ist es auch nicht wahr, daß die Firma Rosenthal das geht ums eigentlich hier nichts an, ich will es aber richtig⸗ stellen die Manufaktur Nymphenburg gepachtert haben soll. Nymphenburg hat ein anderer, nicht die Firma Rosen⸗ thal. Das sollte die Frau Abgeordnete Ludewig eigentlich wissen.

Was mich besonders veranlaßt hat, noch einmal das Wort zu nehmen, waren die Ausführungen des Herrn Abgeordneten Riedel. Für gedächtnisschwach halte ich mich nicht und lasse ich mich auch nicht hinstellen. Wenn mir aber plötzlich im Ausschuß, ohne daß ich daran denken konnte, daß die Angelegenheit besprochen wird,

die Frage zur Aeußerung vorgelegt wird, ob ich in der Versamm⸗ lung eine bestimmte Aeußerung getan habe, habe ich zunächst gefagt: Ich erinnere mich dessen nicht; ich habe nicht die Notizen bei mir. Ich habe inzwischen versucht, aus den Notizen den Vorgang fest⸗ zustellen. Bei der überraschenden Frage war mir das nicht möglich. In der Hauptausschußsitzung hat sich der Vorgang genau so ab⸗ gespielt das wurde von allen Herren bestätigt —, wie ihn der Abgeordnete Heilmann vorgetragen hat. Es wäre doch ein bißchen mehr wie toll und wäre geradezu der Gipfel der Frivolität, wenn ich gesagt hätte: ich habe die Sache gemacht, obwohl ich überzeugt wäre, daß ich damit gegen das Etatsrecht des Landtages verstoße. Das Bewußtsein ist uns allen erst später geworden, sowohl dem Finanzminister als mir, und als ich das festgestellt habe, habe ich sofort im Hauptausschusse die gewünschte Erklärung abgegeben. Nun soll ich in der Versammlung gesagt haben, ich hätte es absichtlich gemacht. Davon ist keine Rede. Ich habe nachgesehen, was ich ungefähr gesagt haben könnte. Ich habe gesagt: ich bereue es nachträglich nicht, daß es geschehen ist. Denn dadurch bin ich in der Umstellungsfrage ein gutes Stück vorwärts gekommen. Das ist natürlich etwas anderes. Daß ein großer Teil der Beamten und Angestellten dem Minister nicht freundlich gesonnen ist, weiß ich aus anderen Vorgängen. So ist ein Beamter, dem ich im Ver⸗ trauen darauf, daß er ein alter Beamter war, die Hand gegeben hobe, nachher zu den Stenotypistinnen und anderen Angestellten gelaufen, hat ihnen die Hand gezeigt und, um den Minister herab⸗ zusetzen, gesagt: Riecht mal die Hand, die riecht nach Schlosser⸗ hand. Ich wäre nicht darauf zurückgekommen, wenn man nicht sonst gewissen Manufakturbeamten ein solches Lob gespendet hätte. Es ist nicht wahr, daß ich gesagt habe: ich kann mich des Kaufs nicht erinnern. Das kann ich wohl, denn ich habe die Rechnungen. Ich habe auch in meinem Kalender die Daten angeschrieben. Wenn ich etwas kaufe und das habe ich oft gemacht —, habe ich sehr oft telephonisch die Sache bestellt und vorher festgestellt, ob ich die gewünschten Gegenstände morgen für denselben Preis bekommen kann. Das hat in der Inflationszeit jeder so gemacht. Der Unter⸗ nehmer kann dann doch nur sagen: Sie können es für das Geld nicht bekommen. Dann kaufe ich es einfach nicht.

Nun hat in den Verhandlungen des Hauptausschusses der Bericht der Oberrechnumngskammer eine große Rolle gespielt. Der Bericht lief zwei Tage vor der Sitzung bei uns ein, natürlich auch bei der Manufaktur. Jetzt sollte Rede und Antwort darüber ge⸗ standen werden; ich war bereit, ihn zu verlesen. Der Bericht be⸗ steht aus einer Denkschrift von 20 Seiten und einem Revisions⸗ bericht von 26 Seiten. Ein solcher Bericht hat erst Wert, wenn die Manufaktur dazu Stellung genommen hat. Die Anlagen, aus denen die Nachprüfung erfolgen kann, sind ich weiß nicht, ob sie heute schon in der Manufaktur sind an dem Sitzungstage bei der Oberrechnungskammer gewesen. Dann sollte ich Fristen angeben, bis zu welchem Zeitpunkt ich den Bericht dem Hause vorlege. Das hängt von der Oberrechnungskammer ab. In der

Manufaktur soll das nicht lange dauern. Herr Dr. Schneider hat sich eine ganz kurze Frist erbeten, aber er muß dazu selbst Stellung nehmen, weil sonst die Gefahr besteht, daß etwas zum Ausdruchk gebracht wird, das nicht den Tatsachen entspricht. Weil nun der Hauptausschuß nicht die Verlesung wollte, die Herr von Eynern so dringend befürwortete, deshalb kam für mich die Gewißheit zum

Oberrechnungskammer haben muß. (Abg. von Eynern: Das ist aber ein Irrtum!) Denn so deutliche Angaben konnte nur jemand machen, der den Bericht ganz genau kennt (Hört, hört! bei der Sozialdem. Partei.) Als ich ihn aufgefordert habe, mir doch zu sagen, wer ihm Kenntnis davon gegeben hat, hat er das abgelehnt und damit allerdings in sehr starkem Maße die Beamten meines Ministeriums verdächtigt. Denn sowohl Herr Ministerialvat Günther wie Herr Ministerialdirektor von Seefeld wie der Herr Staatssekretär haben den Bericht gelesen. Das konnte ich mir einfach nicht gefallen lassen, und da habe ich ihn aufgefordert, mir den Namen zu nennen, und nachher sind Sie zum Abg. von Eynern) zu mir gekommen und haben mir selbst erzählt, der Herr Finanzminister hat Ihnen Einblick gegeben. (Widerspruch und Zuruf des Abg. von Eynern.) Bitte sehr, Herr Abgeordneter von Eynern, ich bin zufällig nicht allein gewesen; Herr Ministerial⸗ rat Günther war zugegen, und er hat mir eben noch bestätigt, daß Sie das gesagt haben. (Abg. von Eynern: Ich habe aber keinen Ein⸗ blick gehabt!) Sie haben ja übrigens nicht nur eine einzige be⸗ stimmte Stelle genannt, sondern mehrere Stellen; es ist von Ihnen in sehr starkem Maße mit diesem Material gearbeitet worden. Abg. von Eynern: Nein, lesen Sie es, bitte, im Bericht nach!) Ja, wie der nachher aussieht! (Erregte Zurufe des Abg. von Eynern. Unruhe und Zurufe.) Aber, meine sehr verehrten Herren, es kommt doch vor, daß jemand sich verspricht; es ist das gute Recht eines jeden, seine Ausführungen in der Form in den schriftlichen Bericht zu bringen, wie er es sagen wollte. Das habe ich damit gemeint. Das tut jeder, das ist sein gutes Recht. (Wiederholte Zurufe rechts.) Meine Herren, Sie hätten sich diese Aufregung ersparen können, wenn Sie mich hätten zu Ende reden lassen (erneute Zurufe rechts); aber es ist anscheinend Ihre Absicht, mich zu stören. Wenn Sie meinen Ausführungen gefolgt wären, dann wüßten Sie, daß ich lediglich habe sagen wollen und ich sage es noch einmal, damit kein Mißverständnis entsteht, und Sie können

des in dem unkorrigierten Stenogramm lesen —, daß ich damit nichts

anderes gemeint habe als folgendes: Die Berichte über die Ver⸗ handlungen des Hauptausschusses gehen auch mir zu; da kommt es vor, daß ein Satz mal eine Wendung genommen hat, die nicht den Ausführungen und Wünschen des Redners entspricht; es sind ja auch keine wörtlichen Berichte, die Stenographen fertigen ja einen auszugsweisen Bericht an, und da hängt es von der Dar⸗ stellung dieser Beamten ab, ob das im einzelnen richtig ist. Des⸗ wegen habe ich gesagt: es ist das gute Recht des einzelnen, Aende⸗ rungen vorzunehmen. Es ist Ihnen vielleicht unangenehm, daß ich jetzt bekanntgegeben habe, daß der Herr Finanzminister Ihnen Einblick in den Bericht der Oberrechnungskammer gegeben hat. Aber das ist ja nicht meine Sache.

Die vom Justizminister Dr. Am Zehnhoff bei der Be⸗ ratung des Justizetats im Anschluß an den Bericht des Abg. Hözker⸗Aschoff über die Ausschußverhandlungen gehaltene Rede 58 folgenden Wortlaut:

Sowohl der Straf⸗ als auch der Jahre durch Verordnung der Reichsregierung geändert worden.

Zivilprozeß sind im letzten wesentlich um⸗

Die Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 4 Januar 1924 hat infolge der Kürze der Frist zwischen ihrem Erlaß und ihrem In⸗ krafttreten die Justizverwaltung vor eine schwierige Aufgabe ge⸗ stellt. In nicht ganz 3 Monaten mußten Aenderungen in der Einrichtung der Strafgerichte vorgenommen werden, wie sie seit der Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Straf⸗ prozeßordnung nicht mehr zu verzeichnen gewesen sind.

Der Schwerpunkt der Strafrechtspflege liegt nach der Ver⸗ ordnung bei dem Schöffengericht und bei dem Amtsrichter als Einzelrichter. Die Schöffengerichte sind im wesentlichen an die Stelle der Strafkammer als Gericht erster Instanz und zum Teil auch an die Stelle des Schwurgerichts getreten, während dem Amtsrichter als Einzel⸗ richter ungefähr die Sachen zugefallen sind, über die bisher die Schöffengerichte zu urteilen hatten. Gegen früher sind hiernach die Schöffengerichte jetzt für weniger, dafür aber für wesentlich bedeutendere Sachen zuständig. Es erschien deshalb weder not⸗ wendig noch zweckmäßig, Schöffengerichte bei allen Amtsgerichten bestehen zu lassen. Es sind solche nur noch bei den Amtsgerichten am Sitze der Landgerichte und der auswärtigen Strafkammern und außerdem bei einzelnen anderen Amtsgerichten eingerichtet, bei denen besondere Gründe dies rechtfertigen. Insgesamt be⸗ stehen jetzt in Preußen und Waldeck 175 Schöffengerichte. Hier⸗ von entfallen 11 auf Groß⸗Berlin; von den übrigen sind 82 am Sitz von Landgerichten, 38 am Sitz von auswärtigen Straf⸗ kammern und 44 an anderen Orten gebildet.

Die Verschiebung der Zuständigkeit hat eine wesentliche Ent⸗ lastung der Landgerichte und damit die Gefahr zur Folge gehabt, daß die Richter bei Landgerichten nicht voll ausgenutzt werden können. Aus diesem Grunde, und um die Möglichkeit zu schaffen, mit der Tätigkeit des Einzelrichters oder des Vorsitzenden des Schöffengerichts besonders erprobte und in gehobener Stellung be⸗ findliche Richter zu betrauen, hat die Verordnung vorgesehen, daß ein Richter zugleich Amtsrichter und Direktor oder Mitglied bei dem übergeordneten Landgericht sein kann. In Peußen sind

direktoren und Amtsgerichtsräten und 505 zugleich zu Land⸗ und Amtsgerichtsräten ernannt.

der Ersten Beilage.)

11“

G Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg.

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Menger ing in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.

der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt ARerlin, Wilhelmstr. Vier Beilagen (einschließlich Börsenbeilage.)

Druck

Ausdruck, daß Herr von Eynern Kenntnis von dem Bericht der u“ 1“ 1b

and Erste und Zweite Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.

auf Grund dieser Vorschrift 218 Richter zugleich zu Landgerichts⸗

1“

Nr. 150.

zum Deutschen Neichsa

Erste Beilage

Berlin. Freitag, den 27. Funi

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

1 3

. Von großer Bedeutung ist der Antrag auf Zuziehung eines zweiten Amtsrichters zur Hauptverhandlung des Schöffengerichts, weil es von ihm abhängt, ob in letzter In⸗ stanz das Reichsgericht zuständig ist. Den gegen diese Bestim⸗ mung vielfach erhobenen Bedenken habe ich dadurch Rechnung getragen, daß ich der Staatsanwaltschaft die Stellung dieses An⸗ trags auch für die Fälle zur Pflicht gemacht habe, in denen wich⸗ tige Rechtsfragen zu entscheiden sind. Im übrigen soll die Zu⸗ ziehung des zweiten Richters stets dann beantragt werden, wenn die Sache tatsächlich schwierig liegt, insbesondere eine umfang⸗ reichere Beweisaufnahme erfordert, oder wenn es sich um solche Straftaten handelt, die wegen ihrer Schwere oder Eigenart von besonderer Bedeutung sind.

Für schwere Vergehen, das sind die mit Gefäng⸗ nis von mehr als 6 Monaten bedrohten, und für be⸗ stimmte Verbrechen ist sowohl das Schöffengericht als auch der Amtsrichter als Einzelrichter zuständig, und zwar hat der Amtsrichter über sie zu entscheiden, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. Für die Fälle der Vergehen hat bereits die Verordnung vorgeschrieben, daß dieser Antrag nur dann gestellt werden soll, wenn keine höhere Strafe als Gefängnis von höchstens einem Jahre allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen zu erwarten ist. Ich habe dasselbe auch für die Fälle der Verbrechen angeordnet und die Staats⸗ anwaltschaften außerdem allgemein angewiesen, Straftaten berufs⸗ mäßiger Verbrecher und ebensolche von besonderer Bedeutung oder Schwierigkeit nicht vor den Amtsrichter zu bringen.

Die Erweiterung der Zuständigkeit des Einzelrichters hat auch die Möglichkeit geboten, das beschleunigte Verfahren in größerem Umfange als bisher für eine schnellere Erledigung der Straf⸗ sachen nutzbar zu machen. Auch in dieser Beziehung sind die er⸗ forderlichen Anweisungen an die Staatsanwaltschaften erlassen. Die mit dem beschleunigten Verfahren gemachten Erfahrungen sind bisher günstig, namentlich ist die Zahl der Berufungen dabei sehr gering gewesen. Das ist auch keineswegs auffallend, weil der Ver⸗ urteilte um so mehr geneigt ist, die Gerechtigkeit der über ihn ver⸗ hängten Strafe anzuerkennen, je schneller nach der Tat ihn diese trifft.

Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte zur Entscheidung über die Berufung zuständig, und zwar als kleine Strafkammern über die Berufung gegen die Urteile des Amts⸗ richters, als große Strafkammern über die Berufung gegen die Urteile der Schöffengerichte.

Von der Befugnis, auswärtigen Strafkammern die Tätigkeit der Strafkammer zu übertragen, habe ich in der Weise Gebrauch gemacht, daß ich ihnen im allgemeinen nur die Zuständigkeit der kleinen Strafkammer als erkennenden Ge⸗ richts zugewiesen habe. Nur einzelnen von ihnen Kirchen, Wetzlar und Hamm ist aus besonderen Gründen auch die Entscheidung über die Berufung gegen Urteile des Schöffen⸗ gerichts und die Tätigkeit der Strafkammer als beschließenden Ge⸗ richts übertragen worden.

Nach den erlassenen Verfügungen werden die staats⸗ anwaltlichen Geschäfte in allen Schöffengerichtssachen

von der Staatsanwaltschaft des übergeordneten Landgerichts ge⸗

führt. Es ist jedoch beabsichtigt, an den Orten, an denen sich Schöffengerichte befinden, Staatsanwälte an die Spitze der Amts⸗ anwaltschaft zu stellen, denen dann durch den Generalstaatsanwalt die Bearbeitung der Schöffensachen übertragen werden kann.

Die Bearbeitung der Sachen, in denen der Amtsrichter allein entscheidet, liegt stes dem Amtsanwalt ob.

Die bei der Aburteilung von Landesverratssachen dem Ober⸗ landesgericht übertragenen Aufgaben sind auf Grund der in der Verordnung vom 4. Januar den Landesjustizverwaltungen gegebenen Ermächtigung zur Herbeiführung möglichster Einheit⸗ lichkeit in der Rechtsprechung ausschließlich dem Kammergericht und den Oberlandesgerichten in Breslau, Cassel, Hamm und Königsberg übertragen worden. Soweit solche Straftaten sich ausschließlich gegen die Marine richten, ist in der Regel allein das Kammergericht und nur für die östlich des polnischen Korridors gelegenen Landesteile das Oberlandesgericht Königsberg zu⸗ ständig.

Nachdem die Wuchergerichte durch die Verordnung vom 20. März 1924 aufgehoben worden sind, ist Sorge dafür ge⸗ tragen worden, daß in geeigneten Fällen all⸗ Wuchersachen aus einem größeren Bezirke bei einem einzelnen Amtsgericht gemãß § 58 des Gerichtsverfassungsgesetzes vereinigt und dort einem be⸗ stimmten Richter zugewiesen werden, der bald allein, bald mit Schöffen gegebenenfalls auch unter Zuziehung eines zweiten Amtsrichters zu entscheiden hat. Es ist hiermit Gewähr dafür gegeben, daß die Sachkunde besonders erfahrener Richter für die Behandlung dieser Sachen auch fernerhin zur Verfügung steht.

Endlich sind zur Anpassung des Fo rstdiebstahls⸗ gesetzes und des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes und zur Anpassung der Schiedsmannsordnung an die Verordnung vom 4. Januar 1924 zwei Verordnungen vom 12. März d. J. auf Grund des Art. 55 der Verfassung erlassen worden. Diese Verordnungen und der gleichzeitig mit ihnen dem Landtag vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, das die weitere Aus⸗ gestaltung des Sühneverfahrens in Privatklagesachen zum Gegen⸗ stand hat, haben ja bereits gestern den Gegenstand der Beratungen des Hauses gebildet.

Trotz der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ist es möglich gewesen, alle Arbeiten so rechtzeitig zu beenden, daß die Ueber⸗ leitung in die neuen Verhältnisse sich im großen und ganzen reibungslos vollzogen hat.

Auch der Zivilprozeß hat durch die Verordnungen der

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—1924

Ziel der Vereinfachung und Beschleumigung des Verfahrens. erwähnen ist hier namentlich die Einführung wertbeständiger Erkenntnisse; die Einführung des Schiedsurteils, das auf Antrag der Parteien gegebenenfalls von einem durch sie vorgeschlagenen Richter unter Hinzuziehung von zwei nichtrichterlichen Beisitzern gesprochen wird; ferner die Einräumung weitgehender Selbstän⸗ digkeit an den Richter in Bagatellsachen, nämlich in Sachen bis

freiung von Verfahrensfesseln; ferner die Zulassung der Ent⸗ scheidung des Prozesses nach Lage der Akten unter gewissen näher geregelten Voraussetzungen, die Verschärfung der Bestimmungen

mittel, endlich die Vorbereitung der Entscheidung des Kollegial⸗ gerichts durch ein einzelnes Mitglied dervart, daß auch in den um⸗

dieser Neuerungen haben namentlich in Anwaltskreisen eine scharfe Kritik gefunden. Die Zukunft muß zeigen, ob sie sich

herbeizuführen, ohne die Güte des gerichtlichen Verfahrens in Frage zu stellen. Die Neuordnung des

in der Einrichtung der Gerichte, und sie machte erhebliche Ver⸗ schiebungen innerhalb des richterlichen Personals

Landesjustizverwaltung die Möglichkeit, Richter auch gegen ihren Willen zu versetzen oder unter Belassung des vollen Gehalts vom Amte zu entfernen. Unfreiwillige Versetzungen sind nur ganz selten gewesen. Entfernungen vom Amte habe ich da verfügt, wo

gesteigerten Anfordevungen selbst sowie der Notwendigkeit der Einarbeitung in ein völlig neues Verfahren erschien eine Anzahl von Richtern nicht mehr gewachsen. um 71, die fast ausnahmslos der Altersgrenze nahestehen.

abbau, der allen Verwaltungen durch die Finanzlage des

1924 gegenüber dem Stande vom 1. Oktober 1923 im unbesetzten

660 besoldete Kräfte oder mehr als 13 % weniger im richterlichen Dienst vorhanden waren. Der Abbau bei den Staatsanwalt⸗

Kräfte oder 21,12 %. Der höhere Dienst zusammen ist um rund 14 % abgebaut worden. Diese Zahlen erhöhen sich für den heutigen

beträgt das Abbausoll (nämlich 15 % der Beamten des unbesetzten

leren und unteren Dienst beträgt 18,03 %. werden inzwischen eine Erhöhung erfahren haben.

Im Hauptausschuß bin ich gefragt worden, ob beabsichtigt sei, eine größere Anzahl kleinerer Amtsgerichte aufzuheben. Da⸗

und zwar sowohl solche, die mit nur einem Richter besetzt sind,

nerung finanzielle Ersparnisse versprechen konnte. Bei legenheit von Dienstreisen in anderen Sachen ist dann diese Liste mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten und den Generalstaats⸗ anwälten zunächst unter dem Gesichtspunkt erörtert worden, daß

meinheit in Widerspruch steht. Betracht kommenden Gerichte stark verringert. Ueber die Erspar⸗ nisse, die die Aufhebung oder Verkleinerung der übriggebliebenen verspricht, habe ich demnächst von den Provinzialbehörden genauere Berechnungen eingefordert. Die Prüfung dieser Berechnungen ist noch nicht abgeschlossen. Ich beabsichtige, diejenigen Fälle, bei denen das finanzielle Interesse des Staates an der Aufhebung oder Verkleinerung offensichtlich sein sollte, mit den Oberlandes⸗ gerichtspräsidenten und den Generalstaatsanwälten erneut zu er⸗ örtern und dabei insbesondere eingehend zu prüfen, ob nicht gegen⸗ über dem finanziellen Interesse des Staates dringliche Gründe vorliegen, die die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes notwendig erscheinen lassen. Bevor die dann noch verbleibenden Fälle dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt werden, werden alle beteiligten Stellen, insbesondere auch die örtlichen Wrwal⸗ tungsbehörden und die beteiligten Gemeinden, Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Es wird also allen berechtigten Inter⸗ essen Rechnung getragen werden.

Auf die ebenfalls im Hauptausschuß erörterte Frage der Zusammenlegung der Berliner Gerichte wird im Laufe der Aussprache noch zurückzukommen sein.

Die Lage der Gerichtsassessoren ist für die Justiz⸗

Reichsregierung vom 22. Dezember 1923 und 13. Februar 1924

in wesentlichen Punkten eine andere Gestalt erhalten mit dem V Zu

zu einem Streitwert von 50 Goldmark, unter fast völliger Be⸗

8 1 Weg bietet die Preußische Personalabbauverordnung. die 2 Strafverfahrens und des Zivilprozesses bedeutet eine tiefgreifende Veränderung

notwendig. 1 Art. 104 Abs. 3 der Reichsverfassung gibt für solchen Fall der

eine ersprießliche Verwendung des betreffenden Beamten unter den veränderten Verhältnissen nicht mehr möglich erschien. Sowohl der Stvafprozeß als auch der Zivilprozeß stellen jetzt an den ein⸗ zelnen Richter erheblich gesteigerte Anforderungen, und diesen

Staates aufgezwungen worden ist, und von dem auch die Justiz-e verwaltung schwer getroffen wird. Wenn auch die richterlichen Beamten nicht unmittelbar unter die Personalabbauverordnung fallen, so habe ich es doch als meine Pflicht betrachtet, auch im richerlichen Dienst jede nur mögliche Einschränkung eintreten zu lassen, und es ist das Ergebnis erzielt worden, daß am 1. April

Gebiet gemäß der Rechnungsmethode der Personalabbauverordnung schaften beträgt für dieselbe Zeit und dasselbe Gebiet 143 besoldete

Zeitpunkt nicht unwesentlich. Im mittleren und unteren Dienst

Gebiets) 2793 Kräfte. Durch den Abbau sind bis zum 1. Mai

1924 die Beamtenkräfte um 2018 oder um 10,83 % vermindert worden; dazu tritt der Abbau der anzurechnenden abgebauten Arbeitnehmer mit 1339, so daß die Gesamtverminderung im mitt⸗ V Auch diese Zahlen

rauf gab ich folgende Antwort: Es gibt in Preußen Amtsgerichte, I1

als auch solche mit mehreren Richtern, bei denen die Geschäftslast für die vorhandenen Richter zu blein ist, ohne daß jedoch eine volle Richterstelle eingespart werden könnte. Ich habe unter dem Druck der Finanzlage des Staates Ende vorigen Jahres durch die Provinzialbehörden eine Liste derjenigen Amtsgerichte auf⸗ stellen lassen, deren Aufhebung oder Bezirksverklei⸗ Ge⸗

nur diejenigen Gerichte ins Auge zu fassen seien, deren Aufhebung nicht mit beachtlichen Interessen der Rechtspflege oder der Allge⸗ Dabei hat sich die Zahl der in

tung ein Gegen ernster Sorge.

1 Vo n den rund 2200

Assessoren kann die Justizverwaltung zurzeit nicht viel mehr als ein Drittel entgeltlich beschäftigen. Trotzdem ist sie genötigt,

V täglich neue Assessoren zu ernennen. Das Staatsministerium hat im Frühjahr vorigen Jahres versucht, durch Gesetz die Möglichkeit zu schaffen, die Zahl der Assessoren zu begrenzen. Vorlage sollten alle vorhandenen Assessoren mit wenigen Aus⸗

Nach jener

nahmen als Stellenanwärter übernommen werden; von den neu ernannten sollte nach einem Jahr eine begrenzte Zahl je nach Bedarf ausgewählt werden, während die anderen aus dem Staats⸗

dienst ausschieden; alle im Justizdienst beschäftigten Assessoren sollten gvundsätzlich Bezahlung erhalten.

ber die Zurüctre ng derppäteter Ungehss⸗ und derzechigungn⸗ am 5. Mai vorigen Jahres beschlossen, dem Hause die Ablehnung

Der Rechtsausschuß hat

der Vorlage zu empfehlen. Der Entwurf liegt dem Hause noch vor. Die damals vorgesehene Regelung ist jetzt aus finanzielbem

fangreichsten und schwierigsten Sachen regelmäßig nur eine ab⸗ 1X“

schließende Verhandlung vor dem Gericht selbst nötig wird. Einzelne einem Wege suchen zu müssen, der aus dem unhaltbaren und

V gefährlichen Zustand hinausführt, daß immer mehr unbesoldete bewhna, e wirnich geeicne: sind, den ersnebzen Erfolg V Kräfte an den Gerichten in richterlicher Stellung beschäftigt sind.

im Interesse der Rechtspflege gemeinsam mit dem Landtag nach

Sie hat die Möglichkeiten bereits in mehrfachen Besprechungen mit Mitgliedern des Hauses erörtert. Einen mittelbaren Beg Sie sieht nämlich vor, daß die Referendare entlassen werden können. Den entlassenen Referendaren ist zwar auf Antrag die Vollendung des Vorbevreitungsdienstes zu ermöglichen, die Entlassungsverfügung wird dann aber mit Ablegung der großen Staatsprüfung wirksam, so daß eine Ernennung zum Gerichtsassessor nicht mehr in Betracht

kommt. Auf Grund dieser Vorschriften könnte das Anwachsen

der Assessorenzahl dadurch verhindert werden, daß die Entlassung aller oder doch eines großen Teiles der Referendare ausgesprochen würde. Der Gedanke, daß schon während des Vorbereitungsdienstes eine Anzahl von Referendaren für den Staatsdienst ausgewählt und alle übrigen Referendare (wenn auch mit Aussicht auf Voll⸗ endung des Vorbereitungsdienstes) entlassen würden, hat unzweifel⸗ haft seine Bedenken, und er hat auch bei den Mitgliedern des 8

Hauses, die an den Besprechungen teilgenommem haben, keinen fa Anklang gefunden. Auch die andere Möglichkeit, alle Referendare Im ganzen handelt es sich

zu entlassen und einen kleinen Teil nach der großen Staatsprüfung wieder aufzunehmen, ist nicht ohne erhebliche Bedenken, doch glaubte

Viel tiefer und weiter greift der allgemeine Personal⸗ ein Teil der Abgeordneten sich mit ihr eher abfinden zu könnem,

als mit der Entlassung eines Teiles. Aus dem Kreise der Abge⸗ ordneten heraus wurde aber als noch eher gangbar der Weg be⸗ zeichnet, daß ein dem augenblicklichen schweren Notstande Rechnung tvagendes Gesetz geschaffen werde, durch das die Justizvewwaltung vorübergehend ermächtigt würde, der Ernennung von Gerichts⸗ assessoren den voraussichtlichen Bedarf zugrunde zu legen. Es

wird Aufgabe der gemeinsamen Beratungen sein, eine Lösung

dieser für die Zukunft der Rechtspflege und des juristischen Nachwuchses so übepans wichtigen Frage zu finden, die den Interessen der Rechtspflege wie des juristischen Nachwuchses gleich⸗ mäßig gerecht wird.

Ein mechanischer Abbau der Zahl der Referendare ist also von der Justizverwaltung nicht in Aussicht genommen; vielleicht wird aber ein anderer Umstand auf ein Sinken dieser Zahl hinwirken; Unterhaltszuschüsse können angesichts der Leere der Staatskasse nur noch in beschränktem Maße, nämlich an 900 von ehwa 4200 Referendaren, gewährt werden. Für die Gewährung kommen nur die Tüchtigen und unter diesen nur die Bedürftigen in Betnacht; der Unterhaltszuschuß wind für die ganze Dauer des Vorbereitungsdiemnstes und der großen Staatsprüfung gewährt; er ist nach den Dienstjahren und den Ortsklassen abgestuft und bildet jedenfalls einen sehr fühlbaren Zuschuß zu den Unterhalts⸗ kosten eines Referendars.

Die Reform der gesamten Gefangenanstaltsverwal⸗ tung, insbesondere des Strafvollzuges die auf die Vereinigung sämtlicher Anstalten in der Hand der Justizverwaltung im Jahre 1918 zurückgeht wurde im Rechnungsjahre 1923 im wesentlichen abgeschlossen. Alle bisherigen Vorschriften „sind vereinheitlicht und dabei sachlich nachgeprüft. Die Hauptvorschrift, die Dienst⸗ und Vollzugsordnung, tvat am 1. Januar 1924 in Kvaft. Bei dem Umfange und der Vielseitigkeit der neuen Vorschriften, namentlich der Dienst⸗ und Vollzugsordnung, wird zum Einleben und zu ihrer Würdigung einige Zeit erforderlich sein. Die Zentralstelle hat nummehr nach Beendigung der umfangreichen Reformarbeit 1 die Aufgabe, der Auswirkung der neuen Vorschriften bei den Voll⸗ zugsämtern und in den Anstalten nachzugehen. Diese wird aller⸗ dings durch die ungünstige Finanzlage stark beeinträchtigt. Zu bedauern ist namentlich, daß durch sie die Vornahme der erforder⸗ lichen Ergänzungs⸗ und Neubauten unmöglich gemacht ist. 3

Im allgemeinen wird die Justizverwaltung auch sernerhin bestrebt sein, den Strafvollzug so zu gestalten, daß er auf der einen Seite seinem Zwecke, zu strafen, gerecht wird, andererseits aber auch mit den Forderungen der Humanität und Milde in Einklang steht. Ich bestätige das, was ich in dieser Beziehung früher aus⸗ 8 geführt habe.

Nach wie vor hat die Justizverwaltung ihre besondere Auf⸗ merksamkeit den Gnadensachen zugewandt. Ihre Zahl hat in den letzten Jahren abgenommen. Während vom Staatsministe⸗ rium im Jahre 1921 mehr als 12 000 Personen Gnadenerweise erteilt worden sind, fiel die Zahl im Jahre 1922 auf ungefähr 3700 und im Jahre 1923 auf etwa 2500. Diese Abnahme ist inr wesentlichen auf die Geldstrafengesetzzebung und auf die immer rapider gewordene Geldentwertung zurückzuführen, die in zahl⸗ reichen Fällen einen Gnadenerweis überflüssig machte. Sie hängt ferner damit zusammen, daß den Gerichten in wachsendem Um⸗ fange das Recht der bedingten Begnadigung verliehen worden ist. Seit dem Erlaß des Staatsministeriums vom 24. Juni 1921 sind sie ermächtigt, Zuchthausstrafen von nicht mehr als 6 Monaten, andere Freiheitsstrafen ohne Rücksicht auf ihre Dauer unter Be⸗

stimmung einer Bewährungsfrist auszusetzen und die ausgesetzten

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