1924 / 153 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Jul 1924 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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einschließlich des Portos abgegeben.

8 1 Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung, betreffend die Wahl der Mitglieder des

Verwaltungsrates der Angestelltenversicherung. Bekanntmachung über die Essigsäuresteuer.

Bestimmungen über die Freigabe von Sprit zur Trink⸗

branntwein⸗ und Trinkbranntweinessenzen⸗Herstellung. Betanntmachung der Kaliprüfungsstelle über Erlöschen von Beteiligungsziffern. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 45 des Reichsgesetz⸗ blatts Teil I. 8 8 8 Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Allgemeinen Be⸗

stimmungen der Deutschen Arzneitaxe 1924. Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung eines Sprengstofferlaubnisscheins. Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 40 der Preußischen Gesetzsammlung.

v1121““ *

Amtliches.

Dentsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat den Landgerichtsdirektor Dr. Ewald zum Prästdenten, den Oberamtsrichter Dr. Müller zum stellvertretenden Präsidenten, den Landrichter Dr. Hinrichsen und den Richter beim Amtsgericht Dr. Johannsen zu Mit⸗ gliedern und die Richter Dr. Lindenmaier und Dr. Hirsche, sämtlich in Hamburg, zu stellvertretenden Mitgliedern der Reichsdisziplinarkammer in Hamburg ernannt.

——

Bekanntmachung,

betreffend die Wahl der Mitglieder des Ver⸗

waltungsrats des Angestelltenversicherung (§8 105 ff. der Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 28. Mai 1924, Reichsgesetzbl. I S. 563 ff.).

Gemäß § 5 der Wahlordnung vom 17. Juni 1924 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 649) wird folgendes bekanntgemacht:

I. Zu wählen sind 24 Mitglieder des Verwaltungs⸗ rats und die doppelte Zahl von Ersatz⸗ männern.

Sie sind zur einen Hälfte den versicherten Angestellten, zur anderen Hälfte ihren Arbeitgebern zu entnehmen.

Die Vertreter der Arbeitgeber werden von den Vertrauens⸗

männern, die Arbeitgebervertreter sind, die Versichertenvertreter von den Vertrauensmännern, die Versichertenvertreter sind, gewählt. Wahlberechtigt sind nur die Vertrauensmänner, nicht ihre Ersatzmänner; das Geschlecht begründet hierbei keinen Unterschied. Die Vertrauensmänner werden aufgefordert, Vorschlags⸗ listen für die Wahl nach dem im Anhang beigefügten Muster bis spätestens den 15. August 1924 bei dem unter⸗ zeichneten Wahlleiter (in dessen Wahlbüro, Reichsversicherungs⸗ anstalt für Angestellte, Berlin⸗Wilmersdorf, Ruhrstraße 2) einzureichen.

Für die Vorschlagslisten gilt folgendes:

1. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgebervertreter und für die Versichertenvertreter getrennt aufzustellen.

2. Jede Vorschlagsliste soll mindestens 36 Namen enthalten; hierkei findet eine Trennung der als Mitglieder oder als Ersatzmänner vorgeschlagenen Personen nicht statt. Als Ersatz⸗ männer für gewählte Mitglieder, welche die Wähl rechts⸗ wirfsam ablehnen oder vor Ablauf ihrer Wahlzeit ausscheiden,

rücken ohne weiteres die auf derselben Liste gültig vore geschlagenen, noch nicht gewählten Bewerber in der Reihen⸗

folge ein, in der sie in der Liste aufgeführt sind. Diese Regelung gilt auch für die Vertretung in Verhinderungsfällen. Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit nicht statt. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als 36 Namen, so wird sie dadurch nicht ungültig

3. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufenden Nummern oder in sonst erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und nach Vor⸗ und Zunamen, Beruf und Wohn⸗ ort zweifelsfrei zu bezeichuen.

4. Mit der Vorschlagsliste ist eine Erklärung jedes einzelnen darin aufgeführten Bewerbers darüber vor⸗ zulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist.

5. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten mit Vor⸗ und Zunamen unter⸗ schrieben sein.

Ein Wahlberechtigter darf nur eine Vorschlagsliste

mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet,

3 seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten ge⸗ richen.

6. Jede Vorschlagsliste soll mit einem Kennwort ver⸗ sehen sein, das die Vorschlagsliste von anderen Vorschlags⸗ listen deutlich unterscheidet.

Trägt sie kein Kennwort, so gilt der Name des an erster Stelle genannten Bewerbers als Kennwort.

7. Auf jeder Vorschlagsliste soll ein Listenvertreter und ein Stellvertreter für ihn benannt werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter oder seinem Be⸗

uftragten bevollmächtigt sind.

Fehlt diese Benennung, so gilt der erste Unterzeichner als

istenvertreter, der zweite als sein Stellvertreter.

Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner einer Vor⸗ chlagsliste schriftlich, daß der Listenvertreter (Stellvertreter) urch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die

telle des früheren Listenwertreters (Stellvertreters), sobald die

Erklärung dem Wahlleiter zugegangen ist. u6““

8. Vorschlagslisten sind ungültig

a) wenn sie verspätet eingereicht sind, 11“

b) wenn sie nicht mindestens 5 gültige Unterschriften tragen,

c) wenn die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge

aufgeführt sind.

9. Die gültigen Vorschlagslisten werden frühestens 10, spätestens 8 volle Tage vor dem 15. September 1924 im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ bekanntgegeben.

III. Wahlfrist. Gewählt wird durch Stimmzettel. Der Zeit⸗ kaum, innerhalb dessen die Stimmzettel einzusenden sind

(Wahlfrist), dauert bis zum 15. September 1924 ein⸗

schließlich.

8 Die Stimmzettel sind dem unterzeichneten Wahlleiter in einem verschlossenen Umschlag einzureichen.

Die Reichsversicherungsanstalt liefert den Wahlberechtigten

ie Stimmzettel sowie abgestempelte Umschläge.

Für die Stimmzettel gilt folgendes:

1. Die Stimmzettel müssen von dem wählenden Ver⸗ trauensmann unterschrieben sein und dürfen keine Verwahrung

und keinen Vorbehalt enthalten.

2. Die Stimme darf nur für unveränderte

Vorschlagslisten abgegeben werden. Als ver⸗

ändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihen⸗ folge der Vorgeschlagenen geändert ist.

3. Der Stimmzettel muß die Ordnungsnummer oder

as Kenn wort der Vorschlagsliste enthalten; er kann statt

dessen oder außerdem die Namen der Bewerber, die in einer der zugelassenen Vorschlagslisten eingetragen sind, in deren Reihenfolge aufführen.

Als Stimmzettel kann auch eine Vorschlagsliste, die vom Wahlleiter gleichzeitg mit den von der Reichsversicherungs⸗ anstalt zu uͤbersendenden Stimmzetteln mitgeteilt wird, oder ein Abdruck davon benutzt werden. Diese Drucksache muß jedoch von dem Wähler unterzeichnet werden.

4. Ufkgültig sind Stimmzettel ““ 1

a) die nach Ablauf der Wahlfrist eingehen,

b) die von einer gültigen Vorschlagsliste abweichen,

c) die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten

oder nicht unterschrieben sind,

d) die nicht in einem mit dem Stempel der Reichsver⸗

sicherungsanstalt versehenen Umschlag eingereicht werden.

5. Die Gewählten werden von dem unterzeichneten

Wahlleiter von ihrer Wahl in Kenntnis gesetzt und das Wahlergebnis im Deutschen Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

Listenverbindung. Mehrere Vorschlagslisten

können in der Weise verbunden werden, daß sie gegenüber

den anderen Vorschlagslisten als eine einzige Vor⸗ schlagsliste gelten.

In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlags⸗ listen oder die Listenvertreter übereinstimmend spätestens bis zum Ablauf des 4. September 1924 die Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden werden sollen. Anderenfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungältig.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß das Gesetz über Wählbarkeit folgende Vorschriften enthält:

1. Wählbar zum Verwaltungsrate sind nur volljährige Deutsche. Nicht wählbar ist,

a) wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder ergehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist,

b) wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

8 2. Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist, wer regelmäßig mindestens einen versicherten Ange⸗ 8 stellten beschäftigt. b 3. Wählbar als Vertreter der Versicherten find nur Versicherte, die nicht als Vertreter der Arbeitgeber wählbar sind. 8

Berlin⸗Wilmersdorf, den 30. Juni 1924. Der Wahlleiter: Professor Dr. Laß, Geheimer Oberregierungsrat, Präsident i. e.

8

Anhang. Vorschlagsliste

für die Mitglieder des Verwaltungsrats als Vertreter der Arbeitgeber“)

Vor⸗ und Zuname Beruf Wohnort

(Unterschriften: Vor⸗

. . 2. 20 2³. 8 202 2 20 2 5 2

2 58 111“

Zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter oder seinem Beauftragten sind bevollmächtigt (Vor⸗ und Zuname) (Stand oder Beruf) (Wohnort) Listenvertreter: ... Stellvertreter.

1) Oder: „als Vertreter der Versicherten.“

Bekanntmachung über die Essigsäuresteuer.

Die Essigsäuresteuer beträgt vom 1. Juli 1924 ab: 1. für in Anrechnung auf das Betriebsrecht oder Hilfsbetriebs⸗ recht abgefertigte Essigsfäure . . . . . . 50,10 Goldmark,

2. für andere Essigsäure sowie für Essigsäure

und Essig, die aus dem Ausland eingeführt 111414A““ für den Doppelzentner wasserfreier Säure. Berlin, den 30. Juni 1924. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Reichsmonopolanm J. V.: Dr. Fritzweiler. 8 Bestimmun .

31. 2 2 2 1“ über die Freigabe von Sprit zur Trinkbranntwein⸗ und Trinkbranntweinessenzenherstellung.

Im Monat Juli 1924 werden 150 Hundertteile der Bezugszahl freigegeben. 1 1.““ Die Preise betragen bis auf weiteres: 1 8) im Großverkauf: von 300 1 aufwärttes Gm. 4,—

B) im Kleinverkauf: .

von 25 1 bis 100 1 WN/.. Gm. 4,22

über 100 1 W. bis 280 1 W. 4,20

Die Preise gelten für unfiltrierten Primasprit. Für über Holz⸗

kohle filtrierten Weinsprit erhöht sich der Preis um Gm. 0,10 und für Weinsprit „Marke Kahlbaum“ um Gm. 0,15 je 1 W.

Im übrigen finden die Bestimmungen der Bekanntmachung vom

27. Mai 1924 und der Ergänzung vom 19. Juni 1924 entsprechende Anwendung. 1 Berlin, den 30. Juni 1924. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am

27. Juni 1924 entschieden:

Die Beteiligungsziffern der Kaliwerke Hedwigsburg

und Neindorf erlöschen mit Wirkung vom 1. November 1923. Berlin, den 27. Juni 1924.

Die K Heckel. 8

Vorstehende Entscheidung ist den Gewerkschaften Hedwigs⸗

burg und Neindorf am 28. Juni 1924 zugestellt worden. . A: Maeniche.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 45

des Reichsgesetzblatts Teil I enthält

die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über das Paßwesen, des Gebühren⸗

gesetzes für die Auslandsbehörden und des Reichs⸗ und Staats⸗

angehörigkeitsgesetzes, vom 27. Juni 1924,