1924 / 173 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Jul 1924 18:00:01 GMT) scan diff

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42. Für die wissenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaft⸗ a) soweit es sich um Versorgungsanwärter handelt, einen w 8 Itlichen Asnf 1 . n V , erden nach dem festgese 1 3 35 3 8. lichen Hochschulen kommt die einstweilige Versetzung in den Ruhe⸗ Monatsbetrag der ihnen am letzten Tage des Dienstes zu⸗ soweit ne der J im 8 scsen. 108. W. Arbei Zu 8 35. verwaltung beschäftigt waren. Zum Lohn gehören auch die Orts⸗ ä 1 stand nicht in Betracht. Inwieweit sie für die ihnen in Nr. 4 stehenden Vergütung, 82 Pern gscs Finehg. 8 108. Fnn . deitzehme⸗ entlassen werden, die ihre Pienst⸗ lohnzulage, der Frauen⸗ und Kinderzuschlag sowie ein etwalger persön⸗ gs Erläuterungen: 8 hesrani 88 8 chuff n Monatsbetrag des ihnen gewährten drei Rechnungsjahre vor der Versetzung bC91e. has efle chen nin Fo hach 6 1 Feden e Abfindungssumme wird ein Ueber⸗ laäge ilfskräfte in Betracht kommt, bestimmt der Fachminister im Ein⸗ nterhaltszuschusses. chaltsfähigen Bet 3 zem jen 1 he⸗ eichs⸗Personal⸗Abhau⸗T. zer Vorschriften der Ver⸗ gangsgeld nicht gewährt age. In diesen 8 Tagen betragen die Einzahlungen rund 166,5, di vernehmen mit dem Finanzminister. Die Vergütung oder der Unterhaltszuschuß fällt zu dem für die * 8 EEEö“ die Pemesan 1 Senx bie ““ und Entlassung von Arbeitern und 126. Soweit es in einzelnen Fällen zum Ausgleich einer be⸗ und 143,8, mithin der Ueberschuß rund 22,7 Mill. Gold. 43. Die sonstigen Vorschriften über die Entlassung der im Entlassung vorgesehenen Zeitpunkt 8 Dies gilt auch, wenn BWohnsitz maßgebend. 8 rzuschlags ist der neue dienstliche 809 9 e ncregde dere Zeil der wiresch ftlcheg Demobilmachun sonderen Härte geboten erscheint, kann dem Arbeiter neben der vor⸗ mark. Dadurch verringert sich der Gesamtzuschußbedarf seit 1. April 5 a enttagg schrirg N. wird, den Vorberettkungsbienst Das Diensteinkommen der bisherigen Stelle umfaßt nicht es Heis h egeees v. 4 9 che ng Sel ch 8 8 Ne. Beeenen 1 nach den bestehenden Grundsätzen aus v. J. auf rund 2,5 Mill. Goldmark. 44. Ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren ein⸗ ordnungsmaßig abzusch, ießen. vhace e Kadeer, 11“ 1 3 . 2. 1920 (RGBl. S. eine An⸗ een dafür bereitgestellten Mitteln eine U üj 1 In der Berichtsde 8 v1“ 3 oder ene gerichtliche Ureersuchung erbssmet, se steht dies 68. Bei der Entlassung verheirateter weiblicher Beamter ist Fondervemgütungen, II1I“ Los finemn ebenagt g ogfr agfen Mittel im Sinne des Art. 16 der Reichs⸗Per 1 C“ Oberfinanz⸗ Fegin decsürenaetsenen rgehnte der Ueternegang 8 Abfindungssumme und die Grundlagen d 8 8 besntendbententamaeregies Ministerialzulagen, he,V die den § 84 Nr. 1 bis 3 Ke cherheblaaae der .u der Abfindungs⸗ hn b 1“ Zeitabschnitt fallenden ch dem bisherigen Ergebnis 1 1 n HZC 8. * 84. 1— jenstaufwandsentschädigungen und Aufwandsentschädigungen esetzes unberührt läßt, sind nicht nur Mittel, die im Staatshaushal och nicht mitgeteilt zu werden. Die Mitteilung kann viel⸗ 65* ine zurückzuführen ist. Die Ablieferungen der Finanz⸗ einem auf Dienstentlassung lautenden oder sie nach sich ziehenden für ihre Berechnung sind alsbald in den Akten zu vermerken. So⸗ Der Beamte erhält die dem Diensteinkomm e eitgestellt sind; öffentliche Mitt tel, die im Staatshaushalt mehr nachgeholt werden kassen sind im Tagesdurchschnitt um rd. 3 Mill. C .“ Erkenntnis gerechnet werden, so ist das Verfahren alsbald ein⸗ weit noch nicht geschehen ist es nachzuholen. Stell er Beamte erhä die dem ienstein ommen der bisherigen bereitg ind; ö fentliche Mittel sind nicht Mittel, die der Staat 128. Die Abfindungss 8 8 3 in der meit S de . 3 Mill. Goldmark höher als S Die Ab 2g e entsprechenden Reisekosten. Beschäftigungstagegelder und in Privatunternehmungen einbringt Die Abfindungssumme unterliegt nicht dem Steuerab zweiten Junidekade gewesen. zustellen oder seine Einstellung zu betreiben. 70. Die Abfindungssumme unterliegt nicht dem Steuerabzug. Woh sbeihilf 3 109. Zur Beh 11 1“ 129. Die Abfindungssumme soll hüen Ausscheide h Die Ausgaben weisen gegenüber der Vordek ine Stei 45. Liegen die Voraussetzungen für die zwangsweise Ver⸗ 71. Die Abfindungssumme soll, soweit es sich um Beamte im 0 ung,e; en 3 8 b 1 1G 109. Zur Behebung von Zweifeln und im Interesse eines ein⸗ werden. A f Antrag des Arbeitt 8 9 gezah von 10,7 18 Mill - er der Vordekade eins Steigerung 1ö“ 1 89 2 z8i C9.1114** 5hr . Mit der Versetzung fällt die etwa mit der bisherigen Stelle heitlichen Vorgehens ist bei der Kündigung des Dienstverhältni n. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann sie jedoch, wenn be⸗ 1ö1 ill. Goldmark im Tagesdurchschnitt auf. D setzung des Beamten in den dauernden Ruhestand vor oder ist Vorbereitungsdienst handelt, zu dem für die Entlassung zunäch a 4 Fe EEI1X“ digung des Dienstverhältnisses de ötferti 1 1 t Ig is 8 8 8 das Zwangspensionierungsverfahren bereits eingeleitet, so F vorgesehenen Zeitpunkt, im übrigen beim Ausscheiden geza st verbundene Möglichkeit weg, im Wege der Aufrückung aus der bis⸗ der,Meihelt er von eketebassktretuhn . 1 vzeftnas ächt chüantcgen 8 8 111 EE1 werden. Auf Antrag des Beamten kann sie jedoch, 1e herigen Stelle in eine höhere Besoldungsgruppe zu gelangen. 8 trebsverkretung einzuholen und gegebenenfalls nach § 97 des Be⸗ zahlt werden 1 möglich ist, auch vor dem Ausscheiden ge⸗ ““ aina, e8 und Gemeinden bedingt. Die Aus⸗ das Zwangspensionierungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten sondere Umstände es rechtfertigen und die Fertlastung zu einem 92. Die Gewährung von Zulagen im besetzten Gebiet regelt sich Kricb steg zu verfahren. IAIIoI“ Grundsä Abfi Lagesdurchschnitt öö bewegen sich bei einem oder fortzuführen. 8— Zeitpunkt nicht ist, auch fruͤher gezahlt werden. nach den dafür jeweils maßgebenden Bestimmungen. beschädigter ö’ Leümd gung 1ee“ summen gezahlt worden sind die 8g. Hrrundsähen Aeiess dem der Vordekade. ““ 46. Wegen der einstweiligen Versetzung schwerbeschädigter 2. Soweit nach den bisherigen Grundsätzen Abfindungs⸗ 31. v 85 11 Dmer pgl. Ziff. 103. e Kündigung i er iften nicht ha 3 . I ve b Das G fr. 8 1 8 8 SI 2 Ser ’— 8 genf 8 seson 8 schwerbeschädig ummen gezahlt worden sind, die nach diesen Vorläufigen Ngs. 8 Zu § b“ Hauptfürsorgestelle unverzüglich mitzuteilen. ö 1 werden 89, können sie in Aus⸗ 8 1 an Steuern und Zöllen für Juni betrug 1“ d . Ziff. 84 Abs. 3. 8 ül Söewechr 844 5 1 ET 93. Auf Anordnung der vorgesetzten Behörde ist der Beamte zur 111. Nach § 35 Satz 2 kann auch Arbeitnehmern, di E 9 elassen bleiben. oweit nach diesen Vorläufigen Ausführungs⸗ run 1,3 Mill. Goldmark, während die in den 3 Junüubersi 8 1 V bu1 der Stelle erforderlich und kann W 1 1 dür bi. ongen Annahme und Fortführung, eines Nebenamts oder einer Neben⸗ der 1111.“ vorschriften Abfindungssummen nachzuzahlen sind, brauchen sie nur nachgewiesenen Ablieserungen nur rund 382,2 yrilt ie nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 it Zusti des Finanz⸗ 9 bden. Soweit nach diesen Vorläaufigen äfti 2 ü 2— ij 14“ 28. 1I“ f 2 g gezahlt zu we 3 b öte 2,2 Mill. Goldmark aus⸗ Ii ah 89 dh b111416“ Ausführungsvorschristen Abfindungssummen find, bei dane auch ohne besondere Vergütung Nebenvergütung) ver⸗ Arbeit oder sonst für einen vorübergehenden Zweck oder für einen fest auf Antrag gezahlt zu werden. 8 1 Der. Unterschied von rund 90,1 Mill. Goldmark stellt de PEEE111121“ dh. Jn. L“ d brauchen sie nu Antr ezablt gaseeh 8 pflichtet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Nebenamt oder umgrenzten Zeitraum angenommen waren, das Dienstverhältnis vor⸗ 8 v66 8 von den Oberfinant⸗ und Finanzkassen zu unmittelb Zatlt ur Wiederbesetzung der Stelle einzuholen, bevor die einstweilige hen sie nur auf Antrag gezahlt zu werden eine Nebenbeschäftigun zeitig getünbint werden hältnis vor 131. Eine Beschäftigung kann abweichend von Ziff. 112 als ihrer zurückbehaltenen Betrag dar. Um diesen Betrag si . Ce ersetzung in den Ruhestand verfügt wird. 1117. a) im Dienste des Preußischen Staats (Ziff. 94) oder b 8 Zu § 36 Natur nach vorübergehend auch angesehen werden, wenn sie länger und Ausgaben für die Zeit vom 1. April big 90. Jnt Einnehalsgh 48. Auf Kündigung oder auf Widerruf angestellte Beamte 73. Auf das Ruhegehalt der Beamten, denen ein Anspruch b) im Dienste des Reichs, eines anderen Landes, einer Gemeinde Arbeitehmer (Ai Sb als 4 Mongte gedauert hat. erhöht worden. . J glich haben im Falle ihrer einstweiligen Versetzung in den Rutestund auf Ruhegehalt nicht zusteht, findet Ziff. 53 Anwendung. (eines Gemeindeverbandes) oder sonst im öffentlichen Dienst E11A““ u“ rbeiter). 132. Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer können nur zu dem 11“ einen Anspruch auf Wartegeld abweichend von der Vorschrift 724. Ist gegen EE“ ““ (Ziffs 95) handelt. nicht 11A4“ nur, wenn sie Bruchteil angerechnet werden, der sich aus dem Verhältnis ihrer 3/ ais des §2 der Wartegeldverordnung nicht nur bis zu dem Zeitpunkt, leitet, so' steht dies seiner Ver in d. 9⁄4. Die Gewährung einer Nebenvergüt für ein Nebenamt be nsdeees geete nr, auf eine bestimmte Zeit oder zu einer vorüber⸗ Arbeitszeit zur vollen Arbeitszeit ergibt. Das gleiche gil z „Der österreichische Gesandte Riedl hat Berli - es hm der Wideeruf oder die Kündigung zulässig mwäre. Ent⸗ geleitet, so steht dies seiner Versetzung in den dauernden Ruhe⸗ 94. Die Gewährung einer Nebenvergütung für ein Nebenam Beschäftigung angenommen waren; eine vorübergehende Be⸗ Arbeitneh die bish lün S ergibt. s gleiche gilt, wenn Während seiner Abwesenheit führ . Berlin verlassen. gllt für Beamte Föegbe .““ nicht 1] Nach Bekanntgabe der die Versetzung in den oder eine, Nebenbeschäftigung im Dienste des Prrue chen Staates be⸗ chäftigung liegt nur vor, wenn das Dienstverhältnis nicht länger dee erefchafti waren, als nicht vollbeschäftigte berger die Geschäfte der fSi führt der Legationsrat Buch⸗ 49. Inwieweit die einftweilige Verset sgestellt m.and nernden Ruhestand aussprechenden Verfügung ist, wenn nicht stimmt sich nach § 9 Abs. 2 des Beamten⸗Diensteinkommensgesetzes als 4 Monate gedauert hat. 3 1 e der Gesandtschaft. 85 jen 889 le 11 erse zung ein en Ru— hestand nach dem bisherigen Ergebnis der Untersuchung mit einem auf mit der Maßgabe, daß sie grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn 113. Freiwillig ausscheidende Arbeitnehmer erhalten keine Ab⸗ 33. Arbeitnehmer, deren Aufgaben fortfallen oder nicht dauernd em A““ 0 ö“ Staatsministerium. Verlust des Pensionsanspruchs lautenden Erkenntnis gerechnet die Wahrnehmung des Nebenamts oder der IEE“ den indungssumme; liegt ihr Ausscheiden jedoch im Interesse n Pe ““” Be v kanm nachgzomgfte werden kann, das Verfahren alsbald einzustellen oder seine Ein⸗ Beamten über die dem Hauptamt zu widmende volle Arbeitszeit hinaus onalverminderung und werden an ihre Stelle neue Hu .8 1 und § 22 Abs. 2 des e. die Vefugnis stellung zu betreiben. . wesentlich in Anspruch nimmt. Die Erstattung der durch die Wahr⸗ nicht eingestellt, so kann ihnen eine Abfindungssumme gewährt werden 134. Das Verbot der Wiederbesetzung freier Planstellen bezieht Deutscher Reichst Versebun 8 89 ·38 8. Rcbest die Befugnis zur Ist gegen den Beamten eine gexichtliche Untersuchung eröffnet nehmung des Nebenamts oder der Nebenbeschäftigung entstehenden 114. Arbeitnehmer erhalten keine Abfindungssumme, soweit sie ich sowohl auf Planstellen, die beim Inkrafttreten der Preußischen ag. Verset 1g. z.e die Festsetzung der und kann deshalb gegen ihn ein Disziplinarverfahren nicht ein⸗ wirklichen Ausgaben bestimmt sich, soweit sie nicht schon bei der Be⸗ P unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Dier sie 8D“ als auch auf Planstellen, 16. Sitzung vom 23. Juli 1924, Nachmittags 2 Uh FPignge 88 vͥ“ geleitet werden, so ist, wenn mit einem Erkenntnis gerechnet mesfung der Rebenvergütung berücksichtigt find, nach den allgemeinen Reichs der Länder oder der Gemeinden EE“ die später frei geworden sind oder frei werden. Beri 1“ 8 11ö den Ruhefta Beamte einstweilen in werden kann das die Dienstentlassung nach sich zieht oder aus⸗ Borschristen, 1 Beschäftigung finden. Ausnahmsweise kann ihnen der Fachminister 129. Eime Planftelle ift guch auf Erund ber 6 7, 8. 11, 15]p—ericht des Nachrichtenbros des Bereins deutscher Zettungsverleger-2 daltas 1 7188 EEIAö“ it spricht, die Entscheidung über den Antrag des Beamten auf Ver⸗ 95. Handelt es sich um ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung im Einvernehmen mit dem Finanzminister eine heh Far ssu oder 16 frei geworden, wenn ihr Inhaber in eine andere Planstelle Am Regierungstische: Reichsarbeitsminister 8 zenden v 89 Inosg . ““ v 8 bi. des ““ im Dienste des Reichs, eines anderen Landes, einer 11“ 8— gewähten. soweit sie der Stellemwechsel zu größeren E“ 8 ist, deren Inhaber auf Grund der §8 7, Präsident Wallraf eröffnet die EE11““ b 8 . 8 e. e Frelt eingeleitet o⸗ on seiner Einleitung abgesehen ist. Gemeindeverbandes) oder sonst im öffentlichen Dienst, so ist die An⸗ oder dies sonst zum Ausgleich von r „11, 15 % 6 ausgeschieden ist 8 r 25. Min. braucht auch eine Mitteilr iber den Bet Parte 28 3 S. 1 I 11 Sglei on Härten geboten erscheint. 1 . 2 8 Ein nationalso 2 noch 6 8 nanten; Bir we enung .es. Zu § 18. 1 1“ dce 5* lamn Ien 11“ b28 einem frichenen Beamtenverhältnis die 88. 8b 8 quch S Festungshaft 8 Kanctiscer. 2 Feeghaeeo n hen e iner werden. 8 75. Soweit der zuständigen Behörde nicht ohne weiteres M de ngun b 1 Nur n 88 e Bersorgungsbezüge zustehen, erhalten keine Abfindungssumme. b11“ vt Gee 1“ 52. Beamte, die gemäß § 15 der Preußischen Personal⸗ bekannt ist, daß die witt chaftliche Versorgung a) e Beamte hinsichtlic 88 1 B ““ dne kann ihnen der Fachminister im Einvernehmen mit Weo; yr Wüfrügung 8,8 1.“ vom Reichstag i Abbau⸗Verordnung oder § 1 der Wartegeldverordnung einstweilen Beamtin nicht gesichert ist, ist sie durch die dem Ehemann ob⸗ anders behandelt wird, als er nach Zif A““ 8 öö eine Abfindungssumme gewähren, soweit dies in einer freien Pl stelle ist e zur Wiederbesetzung worden ist, 5 iung abgelehnt und neu eingebracht in den Ruhestand versetzt sind, bedürfen zur Uebernahme eines liegende Unterhaltspflicht als gesichert anzusehen. Der Beamtin b) wenn der Preußischen Staatskasse das Diensteinkommen des Be⸗ einzelnen Fällen zum Ausgleich einer besonderen ärte geboten * 102. ist einzuholen, soweit die Wiederbesetzung nicht A 8 „wird dem Geschäftsordnungsausschuß überwiesen Rebenamtes dder einer Nebenbeschäftigung keiner Genehmigung; bleibt es überlassen, darzulegen, daß ihre wirtschaftliche Ver⸗-⸗ amten insoweit erstattet wird als infolge. 11“ .uX“ u 2“ hh er Tagesordnung stehen dann die Berichte des Sozialen die Bestimmungen der Kabinetisorder vom 13. 7. 1839 (GS. S. 235) sorgung nicht gesichert ist. Nebenamts oder der Neberceschäftigung eine Entlastung des Be⸗ 1is,. a 1 88 wirtschaftliche Versorgung eines verheirateten weib⸗ Werden M. Su usschusses über die Anträge zur Invaliden⸗ finden insoweit keine Anwendung mehr. 766 Ob die wirtschaftliche Versorgung einer verheirateten amten im Hauptamt erforderlich wird. lichen Arbeitnehmers als gesichert anzusehen ist, bestimmt sich nach 138. Werden Versorgungsanwärter, die ihren Probedienst bereits versicherung, zur Unfallversi . 9 wirtschaftliche gung 9 Ziff. 75 und 76 vor der Entl ll it imn K 4 1 sicherung, zu den „,53. Treten Beamte, die auf Grund des § 15 in den einst⸗ Beamtin gesichert ist, ist nach ihren und ihres Ehemannes je⸗ Zu § 33. N. 5 Entlassung vollendet hatten, wieder einberufen, s ist im riegsbeschädigtenfragen und zur Erwerbs weiligen Ruhestand versetzt sind, in den dauernden Ruhestand über weiligen wirtschaftlichen Verhältnissen zu beurteilen. 96. Die Zahl der Arbeitnehmer ist nicht wie die der Beamten Vollbeschäftigte Angestellte. .S 88 einer v abzusehen; kann losenfürsorge. Es findet zunächst eine Generaldebatte und steht ihnen ein 88 Ruhegehalt nicht zu, so ist unter 77. Die Versorgungsbezüge können auch teilweise ruhen. 3) nach bestimmten Hundertsätzen, vondern so weitgehend zu ver⸗ 116“ Die Abfindungssumme für vollbeschäftigte Angestellte be⸗ Seae deb-8 18 8 de; tleistung aus dienstlichen Gründen nicht statt. Zuerst geben die Berichterstatter ihre Berichte . 8 Vorlage einer Ruhege altsvorschlagsnachweisung wegen der Ge⸗ 78. Jede verheiratete Beamtin, die Versorgungsbezüge erhält, mindern, als es nach den Verhältnissen der Verwaltung irgend trägt die Hälfte der sich aus § 12 Abs. 1 ergebenden Sätze; als bgesh Seee. 12 i le eit der erneuten Probedienstleistung auf He de a Beri hte. währung eines Ruhegehalts durch das Staatsministerium recht⸗ ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen über ihre und moöglich ist. letzter Tag des Dienstes gilt der Tag der Beendigung des Dienst⸗ Fenagechass⸗ 8 1 richtet Abg. Geri 8 Unfallversicherung eitig zu berichten. Sofern nicht besondere Bedenken gegen ihres EChemannes wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen. 97. Wird nach § 33 die Entlassung einer .“ Zahl von verhältnisses. Bei der Bemessung der Abfindungssumme sind etwa ve hält b sstie 8 Seshe se Wiederverwendung im Arbeitnehmer⸗ Irvar henberticberuhe Er Rei . Ausschuß schlägt vor, daß bei der Würdigkeit und Bedürftigkeit bestehen, ist von Ermittlungen 3 u § 20 Arbeitnehmern erforderlich, so ist nach § 74 des CCI’ nacheraglsche mit .“ den Tag der Beendigung des Dienst⸗ Iiälenis i aßgabe der Vorschriften des § 2 zulässig. jede Invaliden⸗ - Gesdmarf ür 8 g zalichst längere Zeit vorher mit dem Betriebsrat über den Umfang erhältnisses eintretende Aenderungen der Die züge 3 ück⸗ 8 3 8 11“ ud Witwerrente und 24 Goldmark für möglichst längere Ze 9 r Dienstbezüge zu berück Zu den §8 75 bis 78. bef Waisemrente betragen soll. Diese Festsetzung soll am 1. August

68eg. 82 Nhaheg halts wichenecstng ist unter Zu⸗ n9. Läßt sich der Wert der dienstlichen Leistn icht grundelegung der ruhegehaltssähigen Dienstzeit, mindestens einer 79. Läßt sich der Wert der dienstlichen Leistungen eines Beamten d. derli 8 ingen ins Benehme eten. Die Ver⸗ sichtigen. 8 Zal⸗ 8 8 jeses zeit, s e der erforderlichen Entlassungen ins Benehmen zu treten ie 140. Die Vorläufigen Ausführungsvorschrifteen zu den §§ 1 ieses Jahres in Kraft treten. Ferner fordert der Ausschuß zur

grrndeegung der ngtges infolge von kommissarischer Verwendung, von Versetzung oder von 98. Arbei darf dadurch jedoch nicht ver⸗ ichtigen. 3 . 3 5 Zu 8 16 Abs. 1. Uebernahme aus einem anderen Zweige der preußischen Staatsver⸗ Zahl der Arbeitnehmer darf dadurch jedoch nie ꝛ118. Bei der Bemessung der Abfindungssumme ist die im bis 41 finden entsprechende Anwendung. Nnisee een. finec Grfeb-ntwue, gelfden Inbalts: An Stente

St. echt, Feae ““ 1 ; waltung nicht hinreichend beurteilen, so soll der Beamte tunlichst nur 98. Auf die Erhal ines Stammes fachlich vorgebildeter Dienste des Reichs (einschl Reichs ti 1 änd Zu § 792) de. deme wiehscenetl elte est enfülcgtbrzumg zene sid 54. Ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren ein⸗ im 8 Jr. v 98. Auf die Erhaltung eines ammes fachlich vorgevildeter, 1 3 Anschl. keichsorganisationen), der Länder it Körperschaf öffentli if senen de big an, Ie Zamaen gse fn 8 im Benehmzen mit der Behörde ausgewählt werden, bei der er be. Arbeitnehmer bei den Betriebsverwaltungen ist Bedacht zu nehmen. oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) im Angestelltenverhältnis 141. Soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts Vorschriften] Renten, die bis zum 1. Jan erdienst entsprechen, und zwar sind für 9 8 4 34 Dienstzeit 2 berücksichtigen, ohne daß es darauf an⸗ bes 79 erlassen haben, sind sie verpflichtet, bei der Verminderung Geldbeträge en vUR. 8 1917 festgesetzt worden sind, die alten Abfindungssumme nicht entgegen. Das Disziplinarverfahren ist als⸗ hen Beschäftigung bei einem Ministerium Furücktreten und von B n 8 Arbeitnehmer ist der Wert der vommt, welcher Art die Tätigkeit oder ob die Dienstzeit unterbrochen der Za I ihrer Beamten und Arbeitnehmer entsprechend den Vor, worden sind, sind n, Renten, die nach diesem Termin festgesetzt bald einzustellen oder seine Einstellung zu betreiben Ministerialbeamten, die an Provinzial⸗ oder Lokalbehörden versett. 99. Auch für die Auswahl der Arbeitnehmer ist 8 üchst e8 war. Die im Arbeiterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit kann berück⸗ läufigen Ausführungsvorschriften zu den §§ 1 bis 22 und 30 bis 41 heute ein 38 Vünj 8 E1“ sgerden, bedarf es der Zustimmung des Fachministers. dienstlichen Leistungen, bei gleichwertigen Leistungen sind zunächst die sichtigt werden, soweit die Beschaftigung im Arbeiterverhältnis h u verfahren mit der Maßgabe daß bei Bemessung der Abfindungs⸗ Di e fin gleichartiger Arbeitnehmer in derselben Gegend beziebt 55. Wegen der Entlassung, schwerbeschädigter Beamter aus 80. Beamte, die mit ihrem Ausscheiden einverstanden sind, wirtschaftlichen, sodann die Familienverhältnisse T ist kömmliche Voraussetzung für die Uebernahme in das An sellieg⸗ gemäß § 36 die bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mit Rückwirkung vom 1. Juli 1924 festzusetzen. dem Staatsdienste vgl. Ziff. 84 Abs. 3. sollem soweit nicht auf ihr Verbleiben im Staatsdienst im Interesse 100. Bei der Peurteilung des Weries der dienstlichen Leistange pehältnis war. Bie im Beamtenverhaltnig urückgelegte Dienstzeit ürücgelegte Zienstzeit zu bergcksichtigen istzund die ig Dienste des Ufers hiasz dtn Gssen terr e en 1“ L. Da rijenige, der aus der Unfall⸗

56. Ist die Wiederdesetzung der Stelle erforderlich und kann der Staatsverwaltung besonderer Wert zu legen ist, in erster Linie schwerbeschaͤdigter Arbeitnehmer ist jede mit den dienstlichen Inter⸗ ist nur zu berücksichtigen, wen 8 lte 2 vbezn eeichs, der Länder und der Gemein Gemein ind ück⸗ Fntbse ““ essen irgend zu vereinbarende Rücksicht zu nehmen, besonders, soweit nicht gelegte Dienstaeit berücksichtigt v1“ versicherung eine Rente von zwei Dritteln oder mehr der Vollrente

ministers erfolgen, so ist die Zustimmung des Finanzministers 81. Bei gleichwertigen Leistungen sind für die Auswahl zunächst der Wert ihrer Leistungen infolge ihrer Beschädigung beeinträchtigt 119. Kriegsteilnehmern, die zur Zeit i jnbe 142. Die Mittel, aus denen Arbeitneh b f bezieht, vom 1. Juli 1924 ab eine Sonderzulag 5 Goldmark zur Miiederbesetung der Stelle einzuholen, bevor die Entlassung die wirtschaftlichen, sobatse Reistengen snndefänisf 8 ist. Schwerbeschädigte Arbeitnehmer, die bei der Art ihrer Be⸗ Kriegsdienst ün Dienste des Rachur Zeit iörer ET16“ des öffentlichen Rechts hre Diegüte vundö npfschefige monatlich zu seiner Rente beziehen. Ist die 8 verfügt wird. “M 82. Ob die wirtschaftliche Versorgung einer verheirateten Be⸗ schädigung auf bestimmte, nur in geringer Zahl vorhandene oder (Gemeindeverbände) als Angestellte tätig waren und unmittelbar nach Mittel“ im Sinne des Art. 16 der Rei 8⸗Personal⸗Abbau⸗Verordnung. Jahresarbeitsverdienst eines landwirtschaftlichen b11A11“ 11“ des Monats zu ver⸗ amtin als gesichert anzusehen ist, bestimmt sich nach Ziff. 75 und 76. eigens für sie geschaffene Arbeitsplätze angewiesen oder für ihre Be⸗ ihrer Entlassung aus dem Kriegsdienst wieder beim Rei Berlin, den 20. Juli 1924 wbeiters festgesetzt oder wird sie zu Lasten der Zweiganftalt der Ser⸗ fügen, der auf den Monat folgt, in dem dem Beamten die Ent⸗ 83. Die vorgeschriebene Berücksichtigung der Versorgungs⸗ scheft gung besonders umgeschult sind, sind nach Möglichkeit nicht aus⸗ Ländern oder Gemeinden Beschaftigun 8 L“ erlin, den 20. Juli 1924. berufsgenossenschaft gewährt, so betragt die 15v 10 Gold⸗ assengsverfügung bekanntgemacht wird. anwärter bezieht sic nicht auf die Ausrvahl 1 dem Werte der zuwählen; dies gilt in besonderem Maße für Blinde, die von Maß⸗ des Kriegsdienstes voll anzurechnen 86 Steilreh 1 Das Preußische Staatsministerium. mark monatlich. amter im Vorbereitungsdiens robedienst), die zu einem vo chaftlichen und Famlienverhältnissen. Versorgungsanwärter sind 101. Die in § 20 Abs. 4 vorgeschriebene Berücksichtigung der er Länder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) täti nas sKriegsbeschädigtenfragen; Der Ausschuß hat sich wegen rr Leeh ö veeen Sn7 278 fchae ihre wirtschaftlichen und nisen Vexorgunge nicht wesentlich Versorgungsanwärter bezieht sich nicht auf die Auswahl nach den. aber unmittelbar nach ihrer Entlassung aus y *) Vgl. femer die Ausführungsvorschriften zum ver· inanzlage auch hier große Beschränkung auferlegen müssen, Die Beftmmungen der Preußischen günstiger sind als die anderer, nicht schwerbeschädgter Beamter, in Werte der sungen. auf die Auswah 1“ 1 Länder oder der Gemeinden Beschäftigung L- Fe uöu“ r. 71 v. 24. 3. 1924, Pr BesBl. bef 1 nn 8 August ab die Rentenerhöhung 1 8 - 111““ 8 einie ähle 9 h wirtschaftlichen und Familienverhältnisten. 8 gefunden haben, ist die Zei iegsdienstes bi r. 23, S. 86). und Zusatzrenten von auf 50 % festzusetzen, die ein⸗ Pgsoldungsvorschrihen über den Beginn des viagekerdienasters sedtes Enes göhen I“ des Wertes der dienstlichen Leistungen 8 102. scen Berücksichtigung der wirtschaftlichen und Familien⸗ Schaverbeschädigten voll 11“ bis en 2 Jabsen⸗ 3 fache Ausgleichszulage auf 35 und die erhöhte E“ Dienstbezüge gemäß § 11 des Beamten⸗Diensteinkommensgesetzes ellung 96 8 bientlichen 8 Altnisse ist soweit nicht in Ziff. 104 erwas anderes bestimmt ist, Die Einstell⸗ . 8839G 2 70 %. Die Jahresarundbeträge EE 1““ xu- Fehatzen cden, in bussicht genenmen des wanschen l Kbes Beamten fe Hcegst 8. ö“ 8 1 8 20 A 8 2 und 3 vorgeschriebenen Richt⸗ aus dem Kriegsdienst 1 he nach EE’ Min hevm . e den Führerbund verden je nach Ser Su g- das Aufrücken und über die Festsetzung des Anwärterdienstalters irgend zu vereinbarende Rücksicht zu nehmen, besond rs soweit der auf. Inehartung dor Be. ficht zu nem 8 1 8 Kriegsdienst erfolgt, wenn sie nachweisli durch Krankheit Der Regierungsrat Dr. Statz ist zu n 1— eestgesetzt iln ach he Srte gsfen ef 72 bis 84 59. Wird die Entlassfung von Versorgungsanwärtern im chadigte Beamre, 2 8 rerx nisses insge urt meinhe 12 Jah b ößere Unter⸗ dauert h hX“ r als 3 Mongte werden. Alle Blinden so ö 11A“*“ 1 ..— inn andene 8 insgefamt mindestens 12 Jahre ohne größere gedauert hat. . .ge. werden. e Blinden sollen die Blindenuhr erhalten. D btaats , ¹ Daue 8 891 vd F EI meinden (Gemeindeverbän häftigt sind 6. ehmer r sie zwischen ilmachungstag (2. 8. 1914 ; 2 . abgefundenen Rentenempfängern mit einer Minderung der Erwerbs⸗ dienstes noch vor dem Tage der Entlassung abläuft. 8- umgeschult sind, sind nach Möglichkeit nicht auszuwählen; dies 111““] öͤßere Unterbrechungen liegen mach ne. g, (2. 8. 1914) und mobil⸗ 8 Ni ta fli ähigkeit 20 % b vv 1 CW11“ en. imng. ““ ;14; ““ Naße füͤ de Maßnahme 12jähriger Beschäftigungszeit). brößere Unterbr ge ge machun stag (10. 1. 1919) in der Kam 1 mM e säühigkeit um 95 soll eine einmalige Nachzahlung von 30 b gprzes CCCC11X 85 11““ y“ ratze füt 1 hsn h dcvor wem dgl E“ e ö bn des Heimmnt als Heeresangehsrige Pienif eeafie zchen ne galf Deutsches Reich 1e“ 9 Nenten der Keltehmeräge. Ftzae wan 70 bbedienst) stehen, 29 t, 1Sn; II1I1“ 8 ö1]] s üllung der gesetzlichen Wehrpflicht, Kriegsdienst oder dur Intlassung aus einem Lazarett oder aus unverschuldeter Kriegs G 8 3 Herer Kriege sollen baldigst von monatlich 10 auf 15 er⸗ senst ordnungsmäßig abzuschließen, so wird dadurch die Ent⸗ Soweit für die Auswahl die wirtschaftlichen und Familien⸗ 5 schndote Arbeitslofigkei 6 d t. oder 2 unverschuldeter Kriegs⸗ 8 höht werde anf er G g abzuse die Son 1 8..-.e engg 8 de Kosigkeit unterbrochen worden ist, gefangenschaft nach dem 10. 1. 1919 tritt an die S Ueb sicht ht werden. kassung aus der Prbledienstleistung oder dem Dienstverhältnis als verhältnisse maßgebend sind, sind schwwerbeschädigte Beamte anderen 5, beens; 8 haa- bree icht länger als mo . 1. 9 tritt an die Stelle des Demobil⸗ v“ eberlich 1 Ab 51 S 3 e Stellenanwärter im 8 des Beamten⸗Diensteinkommens auch Versorgungsanwärtern gegenüber, in letzter Linie aus⸗ dng Unterbrechung Paa 13“ 6. Eö1121 loder der 4598 148GG 88 den EE1“ toke he ö1““ 8185. gesetzes nicht hinausge hoben. zuwählen. 1 1 1 *8 e Rück z D icht erechnet; wird ve 8 8 gsge 5 werschuldet war, n der Zeit vom 8 8 E 8 Hauptunterstütz m 20 bis? %% SD. ne Erhohung 8 beee“ gworfü rall z enteresse des Be⸗ . K eP. v d ohne Rücksicht auf ihre Dauer nicht angerechnet; rmutet, solange nicht nachgewiesen 1 driegs⸗ 1 ützungen um 20 bis 25 %. Die Familienzuschläg „ho 1 8 z ang 8 3 „uß -⸗ 8 860 fij gs osto 7 1: 8 8 9 Schwerheschä 9 g. 9 ec) schwerbeschadig e. b me ein . 7 8 8 v“ om om 888 4 0 aufgehoben werden, werden; die Stellungnahme zu der Aeußerung hat gesondert zu er⸗ der Hauptfürsorgestelle (K 13 bs. 6 des Scheverbeschädictengesebes. Arbei'nehm er mit 12jähriger Beschäftigungszeit und Versorgungs⸗ Dem Heeresdienst wird der Dienst bei der Mari 8 11. Juli 1. April Abg. Paula Müller⸗Otfried (D. Nat.) schlägt namens olgen. Die Verfügung braucht auch eine Mitteilung über den Künftig ist jedoch die vorherige Zustimmung des Füchef geß ers er⸗ anwärler sind, soweit ihre wirkschaftlichen und Familienverhältnisse Schutztruppe gleichgeachtet i der Marine oder der des Sozialpolitischen Ausschusses vor, die Reichsve . üü. diern. 11““ Pecenüchiter d 8 nicht geschehen, dem nicht wesentlich günstiger sind als die anderer, nicht chowandeschödiaie än Die Zeit, in der ein ngesteller während des Krieges als Zivil 1in Te. Pneg sucht werden, entsprechend § 3 der Verordnung über de Fürz orgepflicht ½ 1 . ehr nachge 1 Fachmni 4 Prleert - Arbeitnehmer, in letzter Linie auszuwählen, Schwer chädigte Arbei internierter oder al isel fe 88 598.I. N.. umgehend reichsrechtliche Vorschriften über Verf⸗ Beschwerde 62 Die sonstigen Vorschriften üüber die Entlassung der 8 Zu § 21. v“ g8. süere snie aneeeüwertschaftlichen und Familien⸗ Sre ö . estgehalten wurde, kann aus Billigkeits⸗. Goldmark und Aufsicht h Fcheften er Ferseren, . 1n 9 E“ 888 1“” S politische 8 konfessionelle ““ ghes -5 5 anderer auch der Versorgungsanwärter, imn bei E“ hirt nicht die bei der Reichs⸗ und Volkswehr I. Einzahlungen werden, deß über eine Stelle entscheidel, die auferHahb 9 e- ”1 0: b enst, seine Betätigung in Berufsvereinen oder seine Zugehörigkeit oder letzter Linie auszunvählen. 8 8 .“ ei der herheitspolizei, bei freiwilligen Formationen, bei der frei⸗ Hes 1 G Bezirksfürsorgeverbandes liegt, daß dabei eine hinreichende Ver⸗ ETTE““ Vorbeveitungsvienft Sichtzugehörigkeit zu einer politischen Partei oder zu einem politischen, r103. Zur Entlassung schwerbeschädigter Arbeitnehmer bedarf es willigen Krankenpflege sowie beim Vaterländischen Hilfevienst 88 2) 2 og asah de anang 1 tretung aus den Kreisen der Hilfsbedürftigen sichergestellt wird und 3 konfessionellen oder Berufsverein darf die Auswahl weder in der künftig der vorherigen Zustimmung des Fachministers; etwaige Be⸗ brachte Zeit. 1 teuern, Z5 6. Gebühren) nach 8 daß es den Landesfürsorgeverbänden ermöglicht wird, für eine ein⸗ Zu § 16 Abs. 2. Richtung seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand oder seiner schwerden sind, soweit noch nicht ge⸗ chehen, dem Fachmini ter alsbald 120, Als Reichsdienstzeit ist auch anzusehen die Dienstzeit bei bzug der von den Oberfinanz⸗ heilliche und zweckmäßige Durchführung der Fürsorge in ihrem Bereich 63. Nichtplanmäßigen Beamten und auf Probe auf Entlassung, noch in der Richtung seiner Beibehaltung beeinflussen. zur Entscheidung vorzulegen. Der richt mit dem die Zustimmung der Reichswehr und die EEöö“ der V kassen in den letzten zwei Dekaden zu sorgen. Weiter sollen Länder und Gemeinden verpflichtet werden Kündigung vder auf Widerruf angestellten Beamten ist als Ab⸗ G Z u § 22 des Fachministers eingeholt wird, hat die Stellungnahme der Haupt⸗ amwärter, auch soweit sie während des Krieges zurückgelegt Figung⸗ b unmittelbar geleisteten Ausgaben.] 155 581 951 1 769 519 319 von ihren Anteilen an den Reichseinnahmen mindestens eissen e indungssumme die Hälfte der sich aus § 12 Abs. 1 ergebenden 86. Wird dem Beamten die Absicht, ihn in den einstweiligen fürsorgestelle zu der beabsichtigten Kündigung zu hezeichnen.. di dagegen die vor dem Kriege auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht ) Verschiedene Verwaltungseinnahmen⸗ 10 967 347 179 501 820 Reichsarbeitsminister festzulegenden Satz zur Durchführung der Für⸗ ätze zu gewähren. Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen, schriftlich eröffnet, so ist 104. Ueber 60 Jahre alte Arbeitnehmer dürfen, soweit für die im alten Heere zurückgelegte Dienstzeit Summe der Einzahlungen. 166 549 298 1 949 021 139 sorge zu verwenden. 8 1 ö“ esüistenten 8b den hise dabei in seinem Interesse von einer Mitteilung der Gründe ahzeseben, EEE“ EEe11“ 1;b v 88 Fer Grwährung spher Abfindungssumme 8 b Darauf wird in die allgemeine Aussprache eingetreten ochschulen ist, soweit sie planmäßige Vergütung beziehen, eine die für seine Audwahl maßgebend waren. Auf Wunsch des Beamten fban 9 inschaftlichen Verhältni L.re veeb s Mitteln des Reichs, der Länder oder der Gemeinden (Gemeinde-.8 Abg. Hartz⸗Bremen (D. Nat.) sieht G cch 91 ho do 5 G 8 bb 1 - aeage 8 EEEET1’1“¹“ eist 1 eichen wir aftlich Ve 2 ege 2 de vicksi cti . . . 8 22 2 8 ADg. g n S. Nat. vorgeschlo ergebenden Sätze zu gewähren; vweit sie planmäßige Vergütung mündlich oder schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung hat gesondert zu 8808 E1 scherungsordnung und g der Abfindungssumme nicht mehr zu berücksichtigen. für Ausführung des Friedens⸗ 8 diesen Fürsorgegebieten kommen wir iicht herum. N. 8 nicht beziehen, findet Ziff. 123 Anwendung. Entsprechendes gilt erfolgen. sie, vobwohl ihnen Ansprüche na h der Reichsversi ng 1. Dienstzeiten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie der vertrags. 11“ 8 1 508 249 wirkt de Inflationszeit ach. Es ist nicht he ü . och immer e v hen nüflttenteg nn enh 4 der Augf⸗ zum 87“ Verheiratete weibliche Beamte sind auf die Vorschrift des 82 Fngeszelttenverscherengeseses gsseen, 86 1 Eeüerstüstungon 1 11.““ sie der Behöcde mch föfamnt sind, sind b) Allgemeine Reichsverwaltung .. 61 292 387 1 032 187 819 verständigenbericht üirnter wieder von 2.. eeanben Lrge ne mten⸗Diensteinkommensgesetze gleichge en Hilfskräfte r F; e g Fürsorgepflich . 13. 2. RʒBl. o lange unbe chtigt zu lassen, bis der Ang⸗ b f S s 2 85 Se, ee inee dzs Wohe ir 2 gejunden Lage de hend wice nach ch 85 die denweilige Versetzung in den 9. 88 8 “; im Sinne des § 22 sind die auf ds 19 ags 1nenc 8 8* nhürfepfonel. oder gewerkschaftliche Betäti⸗ Affit 88 Zn 8 nitestentten 78.. vuch 2 Vilteschftchen 89 1 1 80 405 664 689 000 237 die Redf ist E de Inflater FPrade tand in Betracht kommt. G ET“ 5. Die politische, fessionelle ve iche Bet Assistenten an den wissenschaftli Hochschulen und die ihnen ir d) Rückkauf von Goldsch isunge 8 I 1“ Peeaz . 25b 8 g 8 8 rund der Bestimmungen über Bildung un ufgaben der Beamten⸗ ung eines Arbeitnehmers oder seine Zug-hörigkeit oder Nicht⸗ Ziff. 4 der Anl. 3 ; , Woer üen die ihnen in uf von Goldschatzanweisungen . munisten: Was wissen Sie von den Arbeitern?) Der Sach⸗ bEbböö11““ . S üna ausschcsfe v. 24. 3. 1919 gebildeßen ellscen Beanttenusschise Lunch inkeit aenesnvotilschen Parier Jue⸗ nuceinem polikischen, estelten E dhenten, ve genn hmmnegeseh, eich. usw. zum Zwecke der Kursstützung 2 114 942 228 785 779 verständigenbericht verübt geradezu einen Betrug Millionen vermigderung der Personalausgaben, so kann ihnen eine Ab⸗ eantragt ein Beamter lediglich daß den für seine Beamten⸗ sonsessionellen oder Berufsverein darf die Auswahl weder in der ziehen (Verwalter pkedens Affistentenst 88 Afsist Summe der Auszahlungen. .143 813 993¹ 1 951 482 084 deutscher Arbeiter. Warum macht die Sozialdemokratie nicht An⸗ sindungssumme gewährt werden. . gattung gewählten Mitgliedern des Beamtenausschusses Gelegenheit Richtung seiner Entlassung, noch in der Richtung seiner Beibehaltung, urßerwplanmräßiger Vergütung, Volontüseaffestenten ssistenten mit 6 S strengungen, um Maecdonald zu einer Aenderung seines Stand⸗ zur Aeußerung gegeben wird, so ist dem Antrage zu Uengtn beeinflussen, , stenten). Mitbiieue 22 735 305 punkts zu bewegen? Die Durchführung des Sachverständigen⸗

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sößgere oder eine gerichtliche Untersuchung eröffnet, so steht dies ea war. Zur Auswahl von Beamten, die aus einer kommissari⸗

sie nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 nur mit Zustimmung des Finanz⸗ ausgewählt werden b— 7 8 .

660 Nicht vollbeschäftigten Beankten werden Abfindungs⸗ .,3 h : 35 ; b 3 . Ni äfti Zus b 8 * ; Mee8 Kicg 1130 feegsnaszaneh 18 Fach⸗ 89. Die orschrift des § 22 ist unter allen. Umständen 9 be⸗ 100, Wird nach § 33 die Entlassung einer größeren Zahl von 1924 Picht d8,,S 68 Cö“ Zuschußbedarfk.. 2 460 945 gutachtens wäre das Todesurteil über die gesamte deutsche Arbeiter⸗ minister im Einvernehmen mit dem Finanzminister eine Ab⸗ achten; dabei soll eine den Umständen nach Frist bestimmt Arbeitnehmern erforderlich, so ist nach § 74 des Betriebsrätegesebes E1“ S. hirgigic 8 ven werden Abfindungs⸗ Erlös aus der Begebung von Renten⸗ 8 schaft. Die Sozialdemokraten verlangen Erhöhung der Leistungem findungssumme gewähren, soweit dies zum Ausgleich von Härten werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhesband od r die möglichst längere Zeit vorher mit dem Betriebsrat über die u % im Semnc g öö“ 8. zann ihnen der Fachminister markschatzwechseln: 1b sder Versicherung; dann müßten aber auch die Beiträge verdoppelt geboten erscheint. 8 3 Entlassung darf jedoch dadurch nicht verzögert werden. treffende Auswahl ins Benehmen zu 8 Die Verminderung der währen foweit di S —v.e s, aclah eer eine Abfindungssumme ge⸗ Stand am 10. Juli 1924 ... 163 369 388 lwerden, und wer kann das den Arbeitern zumuten? Ein billiges

Zahl der Arbeitnehmer darf dadurch jedoch nicht verzögert werder en, soweit dies zum Ausgleich von Härten geboten erscheint. 8 20. Juli 1924 .. . 194 778 022 Agitationsmittel ist es, den Arbeitgebern allein die Beiträge auf⸗

. Har⸗ bürden zu wollen. In der Sozialversicherung muß fortan die Selbst⸗

naed Veamten im (Probedienst) ist 52 nb Diensteink 3 8889. Rhalle zmfaßt auch 10fr Wrbei merfcerift des 8 22 ist unter allen Umständen 9† Arbeiter indungssumme zu lähren, wemn sie sich im beiten oder Das Diensteinkommen der bisherigen Stelle umfaßt au Die Vorschri es § 22 1 allen Umständen m. 92 1 A1 . 1 1 8 2 ¹ Ie Eem 8. 8 8 1 aus dem beachten; dabei soll eine den Umständen nach angemessene Frist be⸗ 125. Arbeiter (Lohnempfänger) erhalten als Abfindungssumme Meiiih Zunahme für 11.— 20. Juli 8 hilfe maßgebend sein, sie muß auf die Berufsstände übertragen und

einem späteren Jahre des Vorbereitungsdienstes befinden und Dienstalterszulagen und die ruhegehaltsfähigen Nebenbezüu V S. na. einen Wochenlol v - 8 1 ö Moanate ara 28 volle -eee ersetzt Oenpesmth. 688 2 8— 9 1b 1 des 8. werden. Die Entlassung darf jedoch dadurch nicht verzöger verhaäl mfsen; 1e-2ee ““ heie I“ 8 1 6 vertreten haben. bfindungssumme erhalten sie gefetzes); Nebenbezüge, die ihrer Natur nach steigend und fallen ind, werden. 9 ee vaag: er ben und seit wenigsten iese bei den Einzahlungen unter J nicht berücksichtigten Beträge *) Mi nc bene

1u“.“ einem Jahre ununterbrochen im Dienste der Preußischen Staats⸗] dienen als Betriebsmittelfonds. der O-.ee lctehr n I“ 1

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