1924 / 180 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Aug 1924 18:00:01 GMT) scan diff

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Einzelnummern

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Ernennungen ꝛc. Bekanntmachung, betreffend Ein⸗ und Ausfuhr von Waren für die im August und September stattfindenden Messen.

Preußen.

Bekanntmachung, betreffend die nächste Forstreferendarprüfung.

Handelsverbot.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffent⸗

lichten Erlasse usw.

Amtliches.

Dentsches Reich.

Der Senatspräsident bei dem Reichsgericht Dr. Schmidt 88 der Reichsgerichtsrat Michaslis sind in den Ruhestand getreten

Vekanntmachung

die Ein⸗ und Ausfuhr von Waren fi der Zeit vom 10. bis 13. August 1924 in Königsberg, 31. August bis 6. September 1924 in Leipzig,

7. bis 9. September 1924 in Breslau, 14. bis 10. Sepreinver 1924 in Koln,

21. bis 24. September 1924 in Kiel, 21. bis 27. September 1924 in Frankfurt a. M. stattfindenden Messen.

Die Zollstellen werden ermächtigt, die Ein⸗ und Wieder⸗ ausfuhr von Waren, die zur Ausstellung auf den vom 10. bis 13. August 1924 in Königsberg, 31. August bis 6. September 1924 in Leipzig, 7. bis 9. September 1924 in Breslau, 14. bis 19. September 1924 in Köln, 21. bis 24. September 1924 in Kiel,

21. bis 27. September 1924 in Frankfurt a. M. stattfindenden Messen bestimmt und als solche in den Begleit⸗ papieren bezeichnet sind, unter der Bedingung, ohne Ein⸗ bezw. Ausfuhrbewilligung zuzulassen, daß sie unter Zollaufsicht auf ein Leipziger (bezw. Kieler, Breslauer, Kölner, Frankfurter, Königsberger) Zollamt abgefertigt werden, während ihres Ver⸗ bleibs in Deutschland im Vormerkverfahren unter Zollaufsicht bleiben und binnen zwei Monaten nach Schluß der Messe wieder ausgeführt werden. Die Wiederausfuhr muß der be⸗ treffenden Zollstelle gegenüber sichergestellt werden.

Berlin, den 24. Juli 1924. Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung. Reinshagen.

Domänen

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für Landwirtschaft, und Forsten.

Bekanntmachung.

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Die Herren Forstbeflissenen, die in diesem Herbst die Forstreferendarprüfung abzulegen beabsichtigen, haben die vor⸗ schriftsmäßige Meldung spätestens bis zum 1. September d. J. einzureichen. Bei der Meldung ist anzugeben, welche Ver⸗ günstigungen bei der Ausbildung infolge der Teilnahme am Kriege, am Hilfsdienst und am Grenz⸗ und Heimatschutz in Anspruch genommen werden.

Berlin, den 29. Juli 1924. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. N: Trebeljahr.

Pkianntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Herbert Kubin, Ihnhaber der Ledergesellschaft Phönix in Berlin⸗Neukölln, Schön⸗ weider Straße 7, durch Verfügung vom 25. März 1924 den

Berlin, Freitag, den 1. August, Abends.

oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder

einschließlich des Portos abgegeben.

Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit

in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 23. Juli 1924. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Kratz

Bekanttmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:

1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 2. Mai 1924 über die Genehmigung des 19. und 20. Nachtrags zur Ost⸗ preußischen Landschaftsordnung vom 7. Dezember 1891 (Ausgabe von 1912) durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg Nr. 21 S. 137, ausgegeben am 24. Mai 1924;

2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8. Mai 1924 über die Genehmigung des 21. Nachtrags zur Ostpreußischen Landschaftsordnung vom 7. Dezember 1891 von 1912) durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg Nr. 22 S. 152, aus⸗ gegeben am 31. Mai 1924;

3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 16. Mai 1924 zur Abänderung des Erlasses vom 26. April 1924 über die Ge⸗ nehmigung von Satzungsänderungen der Schleswig⸗Holsteinischen Landschaft durch das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Nr. 26 S. 274, ausgegeben am 21. Juni 1924;

4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 24. Mai 1924 über die Genehmigung des 22. Nachtrags zur Ostpreußischen Landschaftsordnung vom 7. Dezeuber 1891 (Ausgabe von 1912) durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg Nr. 25 S. 166, aus⸗ gegeben am 21. Juni 1924;

5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 29. Mai 1924 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Rheinisch⸗ Westfälische Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Essen (Ruhr), und an die Main⸗Kraftwerke, Aktiengesellschaft in Höchst a. M., für den

Barn ziper Hochsnannuugsleitung von der Schaltstation des Rheinisch⸗ Westsälischen Elektrizitäkswerks in Nenen SHaltg einer in der Nähe

des Kraftwerks Höchst a. M. zu errichtenden Umspannungsstation durch die Amtsblätter der Regierung in Wiesbaden Nr. 23 S. 99, ausgegeben am 14. Juni 1924, und der Regierung in Koblenz Nr. 29 S. 119, ausgegeben am 5. Juli 1924;

6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 13. Juni 1924 über die Genehmigung der Aenderung der Satzung des Land⸗ schaftlichen Kreditverbandes für die Provinz Schleswig⸗Holstein durch das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Nr. 28 S. 301, ausgegeben am 5. Juli 1924;

7. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 13. Juni 1924 über die Genehmigung von Aenderungen der Neuen Satzungen der Landschaft der Provinz Sachsen durch das Amtsblatt der Regie⸗ rung in Merseburg Nr. 27 S. 161, ausgegeben am 5. Juli 1924.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat stimmte in seiner gestrigen öffentlichen Vollsitzung unter dem Vorsitz des Reichsministers des Innern Jarres laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger den vom Reichstag beschlossenen Abänderungen der sozialpolitischen Gesetze zu, d. h. der Erhöhung des Reichszuschusses in der Invalidenversicherung, den Sonderzulagen über Unfallversicherung und der Abänderung des Reichsversorgungsgesetzes. Mit den Gesetzentwürfen über die Fortgewährung der Meist⸗ begünstigung an die tschechoslowakische Republik, über Verlängerung der Gültigkeitsdauer des vor⸗ läufigen deutsch⸗spanischen Handelsübereinkommens und über den Beitritt von Staaten zu den Haager Abkommen über internationales Privatrecht erklärte sich der Reichsrat einverstanden. Angenommen wurde ferner die Ver⸗ ordnung über Wochenhilfe.

Nach dieser Verordnung werden die Sätze der Wochenhilfe wesentlich erhöht. Der einmalige Entbindungskoftenbeitrag wird von 7 auf 25 ℳ, der Mindestsatz des Wochengeldes von 12 täglich auf 50 und das Stillgeld täglich von 17 9 auf 25 erhöht.

Der Reichsrat stimmte sodann einer Verordnung zu, wo⸗ nach künftig die Ausländer im Inland und die Deutschen im Ausland die Zulagen in der Unfallversicherung, ent⸗ sprechend den Grundsätzen der Reichsversicherungsordnung, ohne jede Beschränkung mit Wirkung vom 1. Juli d. J. erhalten, und nahm eine Novelle zu dem Gesetz über Prüfung und Be⸗ glaubigung der Fieberthermometer an.

Nach der Novelle liegt künftig die Verpflichtung zur Herbeiführung der Prüfung dem Hersteller ob. Noch nicht gebrauchsfähige Thermo⸗ meter dürfen nicht an Händler, sondern nur an diejenigen abgegeben werden, die die Thermometer fertigstellen. Der Minister des Innern kann Ausnahmen gestatten. Die Bestimmung, daß Prüfungsämter

vorherige Einsendung des Betrages

nur in solchen Ländern zu errichten sind, wo ein Bedürfnis dazu vor⸗ liegt, ist gestrichen worden. Ein Antrag Anhalts und Thüringens, in deren Gebiet die Industrie der Fieberthermometer ihren Hauptsitz hat, diese Bestimmung der Regierungsvorlage wiederherzustellen, für den auch die Reichsregierung eintrat, wurde mit 45 gegen 20 Stimmen angenommen. Dagegen stimmten Bayern, Württemberg, Baden, Hamburg und Mecklenburg⸗Schwerin.

Der Reichsrat beschäftigte sich sodann mit einem Gesetz⸗ entwurf über eine zweite Aenderung der Personalabbau⸗ verordnung.

Nach dem Gesetzentwurf wird die Ermächtigung der Regierung, die Beamten in den Ruhestand zu versetzen, nur noch bis zum 31. Juli 1925 dauern. Für den Abbau selbst sind wichtige ein⸗ schneidende Voraussetzungen eingeführt. Der Abbau von Angestellten und Beamten des Reiches darf nur auf Beschluß der Reichsregierung erfolgen, wenn eine Einschränkung des Geschäftsumfanges oder eine Verminderung der behördlichen Einrichtungen den Abbau nötig macht; ein entsprechender Beschluß der Reichsregierung ist dem Reichshaus⸗ haltsausschuß mitzuteilen. Die Regierungsvorlage hatte die Bestim⸗ mung enthalten, daß, soweit die Beamten bereits über 60 Jahre alt sind, der Abbau auch ohne förmlichen Beschluß der Re⸗ gierung innerhalb der einzelnen Verwaltungen erfolgen könnte. Diese Bestimmung ist von den Ausschüssen des Reichsrats ge⸗ strichen worden, weil damit eine neue Altersgrenze eingeführt würde, die zu großen Härten gegenüber Beamten führen würde, die mit 60 Jahren noch voll leistungsfähig sind. Nach dem Entwurf wird die Abbauverordnung auch noch in einem wichtigen Punkte bezüglich der Kürzung der Pensionen und Wartegelder geändert. Nach der ursprünglichen Verordnung wurde das Privateinkommen angerechnet, jetzt soll nur das Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Wenn ein Bcamter, der Ruhegehalt oder Wartegeld bezieht, aus Arbeits⸗ einkommen nicht mehr einnimmt, als das Gehalt der Gruppe VIII, dann soll ihm die überschießende Hälfte des Arbeitseinkommens angerechnet werden. Bei Hinterbliebenenbezügen finden Ab⸗ züge überhaupt nicht mehr statt. Anträge Mecklenburg⸗Schwerins auf weitergehende Aenderungen der Abbauverordnung fanden nicht die genügende Uyterstützung.

Namens der Reichsregierung ersuchte Ministerialrat Ziegelasch (Reichspostverwaltung) um Wiederherstellung der Regierungsvorlage bezüglich der Beamten, die über 60 Jahre alt sind. Bei der Post liege ein dringender Anlaß zur Verjüngung des Beamfenkörpers vor. Der Reichspostminister sei nicht in der Lage, erst Beschlüsse der Reichsregierung herbeizuführen, weil die Voraussetzungen dazu nicht gegeben seien.

Die Wiederherstellung der Regierungsvorlage wurde mit 40 gegen 22 Stimmen abgelehnt und die Ausschußbeschlüsse unverändert angenommen. 3

Parlamentarische Nachrichten.

Der Ständige Ausschuß des preußischen Land⸗ tages beriet gestern, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, die Verordnung über Staatsbürg⸗ schaften zur Förderung der Ansiedlung. Nach dem Entwurf darf zur Förderung der Schaffung neuer Ansiedlungen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes im wesentlichen für die vertriebenen Ansiedler namens des Staates die Bürgschaft für die Verzinsung und Tilgung von Darlehen übernommen werden, die von anderer Seite an gemeinnützige Siedlungsunternehmen gewährt werden; die Ge⸗ samthöhe der zu verbürgenden Kapitalbeträge darf 25 Millionen Gold⸗ mark nicht übersteigen. Die Verordnung dient der Notwendigkeit, die Wiederansässigmachung der von den Polen vertriebenen Ansiedler schleunigst durchzuführen und ist ferner veranlaßt worden durch die infolge der Geldentwertung eingetretene Unmöglichkeit, die landwirt⸗ schaftliche Siedlung auf dem früher üblichen Wege der Beleihung durch die bestehenden Rentenbanken zu finanzieren. Der Ausschuß stimmte nach längerer Beratung der Neuregelung zu.

Nr. 35 des Ministerialblatts für die Preußische innere Verwaltung vom 30. Juli 1924 hat folgenden Inhalt: Allgem. Verwalt. Vf. 18. 7. 24, Reichstagswahl in Ober⸗ schlesien. Vf. 19./1. 7. 24, Verkauf von Orden. Vf. 23. 7. 24, Radioanlagen in Staatsgebäuden. Kommunalverbände. Vf. 19. 7. 24, Gemeindewahlen. Vf. 22. 7. 24, Reichssteuerver⸗ teilungen. Polizeiverwaltung. Vf. 18. 7. 24, Berufs⸗ versamml. im Gastwirtsgewerbe. Vf. 23. 7. 24, Politische Ver⸗ einigungen. Vf. 24. 7. 24, Haushalt d. Polizei. Vf. 24. 7. 24, Kassenanschlag d. Landjägerei. Vft. 26. 7. 24, Eintritt in die Schutzvol. Vf. 18. 7. 24, Bauunter⸗ haltungsarbeiten f. d. Schutzpol. Vf. 19. 7. 24, An⸗ rechnungsbeträge f. Landjägerdienstwohn. Vf. 21. 7. 24, Kraftfahr⸗ zeuge der Schutzpol. Wr 23. 7. 24, Bekleid. d. Pol.⸗Offiziere usw. Vf. 24. 7. 24, Durchschnittspreise f. Dienstpferde. Vf. 28. 7. 24, Lehrg. a. d. Pol⸗Schule f. Leibesüub. Vf. 21. 7. 24, Annahme untersuch. f. d. Schutzpol.⸗Dienst. Tagesverpfleg.⸗Satz. Bau⸗ u Verkehrswesen. Vf. 23. 7. 24, Kontrolle des Luftverkehrs. Fremdenpolizei. Vf. 24. 7. 24. Abbeförderung russisch. Kriegs⸗ gefangener. Reichswehr. Vf 26. 7. 24, Veteranenbeihilfe. Ver⸗ schiedenes. Reichsindexziffer. Neuerscheinungen. Zu beziehe durch alle Postanstalten oder Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. Mauerstr. 44. Vierteljährlich 1,80 für Ausgabe A (zweiseitig) und 2,40 für Ausgabe B (einseitigag.