der Einleitung ausdrücklich als Verfassungsänderung bezeichnet habe. Eine Verfassungsänderung sei zweifellos in der Uebertragung der Zoll⸗ und Steuerhoheit auf einen ausländischen Kommissar enthalten.
Ministerialdirektor Gauß erklärte dazu, juristisch sei die Re⸗ gierung überhaupt nicht verpflichtet, den Londoner Pakt als solchen dem Reichstag vorzulegen. Sie habe ihn nur in Gesetzesform ge⸗ gossen aus dem Zweckmäßigkeitsgrunde, daß nicht einzelne Abschnitte des Abkommens als Gesetzentwürfe vorgelegt zu werden brauchen. Die Unterzeichnung des Londoner Paktes als solchen könne von der Reichsregierung an sich ohne parlamentarische Mitwirkung vor⸗ genommen werden. — Aba. Stoecker (Komm.) betonte demgegen⸗ über, die Reparationskommission mache die Durchführung des Ab⸗ kommens ausdrücklich von der Annahme der Gesetze durch den Reichstag abhängig. — Abg. Frhr. von Freytagh⸗Loring⸗ hoven (D. Nat.) blieh gleichfalls bei der Meinunga. daß der Lon⸗ doner Pakt, wie alle Verträge, die in die Gesetzagebuna einareifen, der Zustimmung des Reichstags bedürften. Das Verfahren der Regierung verletze also die Weimgrer Verfassuna. — Abg. von Rheinbaben (D. Pp.) sagte: Wenn der Vorpedner als Hüter der Weimarer Verfassung auftrete, so frage er ihn, ob er nicht mehr auf dem in seinem Buch vertretenen Standpunkt stehe, daß die Weimarer Verfassung ungesetzlich sei. (Heiterkeit.) — Aba. Frhr. von Freytaah⸗Loringhoyven (D. Nat.) erwiderte, er habe nicht geschrieben, daß sie ungesetzlich, sondern daß sie nicht Rechtens sei. Sie habe aber dieselbe Gesetzeskraft wie etwa eine Ordonnanz im besetzten Gebiet. — Ministerialdirektor Gauß erläuterte nach weiterer Aussprache die Rechtslage dahin, daß die Regierung den Londoner Pakt ohne Zustimmung des Reichstaas unterzeichnen könne, da sie nur verpflichtet sei, die Gesetzesvorlagen im Reichstaa ein⸗ zubringen. Der Pakt sei freilich hinfällig, wenn die Gesetze nachher vom Reichstag nicht angenommen würden. — Gegen 8 Uhr abends war das Mantelgesetz über das Londoner Abkommen erledigt. Die nächste Sitzung findet am Sonntag, 10 Uhr Vormittags, statt. Auf der Taaesordnung stehen das Industriebelastungsgesetz und das Reichsbahngesetz.
Der Auswärtige Ausschuß des Reichstags be⸗ schäftigte sich in seiner gestrigen Sitzung zunächst mit den Gesetz⸗ entwürfen über die Industriebelastung und über die Auf⸗ bringung der Industriebelastung. Reichswirtschafts⸗ minister Hamm hob dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge einleitend einige wichtige Gesichtspunkte der beiden Gesetze hervor. Der Gedanke einer Gesamtbürgschaft der deutschen Wirtschaft für die Reparationsforderungen sei bekanntlich nicht neu. Er habe insbesondere seinen Ausdruck gefunden im Memorandum der deutschen Regierung vom 7. Juni v. J., in dem eine Gesamthaftung von zehn Milliarden Mark mit fünf Prozent jähr⸗ lich in Aussicht genommen war. Die Landwirtschaft solle nach dem Dawes⸗Plan aus dieser Haftung ausscheiden. Die Industrie einschließlich der Bergwerke und der Schiffahrt sei aber im Sachverständigenbericht ausdrücklich als haftungspflichtig erklärt worden für eine Summe von fünf Milliarden Gesamtlast mit fünf Prozent Zinsen und ein Prozent Tilgung. Der Minister wies dann darauf hin, daß — soweit es überhaupt auf Grund und im Rahmen des Sachverständigenberichts möglich gewesen sei — es in den Verhandlungen in Paris gelungen sei, gewissen Gefahren zu begegnen, die sich aus dieser Industrie⸗ belastung für die Unabhängigkeit und Selbstführung der deutschen Wirtschaft ergaben. Die Industriebank und ihr Aufsichtsrat werden unter deutscher Führung stehen, so daß für die Wahrung der Selbstführung der deutschen Wirtschaft das heraus⸗ geholt worden ist, was überhaupt herauszuholen war. Hieran schloß sich eine längere Aussprache, die sich mit Einzelheiten der Gesetzesvorlagen beschäftigte. Besonders über die Bestimmungen, die den Kreis der Belasteten betreffen, wurde stark debattiert. Bekanntlich ist der Zweck, den das Sachverständigen⸗ gutachten mit der Belastung der deutschen Wirtschaft mit den Industrieobligationen verfolgt, der, in den ersten Jahren ansteigende, im Beharrungszustand 300 Millionen Goldmark betragende Jahres⸗ leistungen für Reparationszwecke aufzubringen, während der Kapitalanspruch von 5 Milliarden Goldmark in keinem Falle anders als durch allmähliche Tilgung befriedigt werden soll. Nach 8 2 des Gesetzes zur Aufbringung der Industrie⸗ belastung sind aufbringungspflichtig die Unternehmer sämtlicher industriellen und gewerblichen Betriebe mit Einschluß des Berghaues, des Verkehrs, Bank⸗, Versicherungs⸗, Gas⸗, Schank⸗ und Be⸗ herbergungsgewerbes sowie des Handels. Unternehmer von landwirt⸗ schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben, von Viehzucht⸗, Weinbau⸗ oder Fischereibetrieben sind nicht aufbringungs⸗ pflichtig. Auf Antrag des Abg. Dr. R eichert (D. Nat.) wurde vom giusschuß beschlossen, dieser Bestimmung hinzuzufügen, daß auch Nebenbetriebe landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Charakters, die zu industriellen und gewerb⸗ lichen Betrieben gehören, nicht außbringungspflichtig sind. Hinsichtlich des § 2 Absatz 2 des Aufbringungsgesetzes, der die Ein⸗ beziehung der öffentlichen Betriebe in den Kreis der Aufbringungs⸗ pflichtigen enthält und der vom Reichsrat gestrichen worden war, kam es zu umfangreichen Erörterungen. Von seiten der Reichs⸗ regierung wurde betont, daß sie auf diese Bestimmung aus Gründen gerechter Lastenverteilung nicht verzichten könne. Es ginge nicht an, daß die gesamte Privatwirtschaft mit einer beträchlichen Jahresleistung vorbelastet in den Wettbewerb mit den unbelasteten öffentlichen Betrieben gestellt werde. Das Ergebnis einer solchen Maßnahme wäre nicht nur eine schwere Ungerechtigkeit gegenüber der Privatwirtschaft, sondern ebenso eine starke Benachteiligung derjenigen Länder und Gemeinden, die nur in geringem Umfang werbende Anlagen be⸗ sitzen, denn da der Gesamtbetrag der Jahresleistungen aufgebracht werden muß, und das Reich und damit die deutsche Gesamtwirtschaft sie garantiert, so bleibt bei einem sonst nicht einbringbaren Fehl⸗ betrage nichts anderes übrig, als ihn durch Steuern aufzubringen; diese aber würden der Gesamtheit zur Last fallen. In diesem Sinne heißt es in § 2, daß industrielle oder gewerbliche Betriebe auch die werbenden Betriebe des Reichs, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind sowie solche werbenden Betriebe, deren Erträge ausschließlich dem Reich, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Der Begriff der werbenden Betriebe soll gemäß der bisherigen Geltung der Verordnung zur Ausführung des § 60 des Finanz⸗ ausgleichsgesetzes vom 21. Juli 1923 bestimmt werden. — Auf Antrag der Abgg. Dr. Curtius (D. Volksp.) und Dr. Schneider (D. Volksp.) wurde beschlossen, hier in das Gesetz einzufügen, öffentliche oder dem öffentlichen Verkehr dienende Sparkassen jedoch als werbende Betriebe gelten, wenn sie sich nicht auf die Pflege des eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken. Hierauf wurde § 2 des Aufbringungsgesetzes nach der Regierungsvorlage mit den entsprechenden beschlossenen Aenderungen ange⸗ nommen. Außerdem wurde in dem Gesetzesteil, der die Sicherungen betrifft, auf Antrag des Abg. Dr. Schneider (D. Volksp.) eine Aenderung beschlossen. Der diesbezügliche § 10 bestimmt, daß bei der Bank für deutsche Industrieobligationen eine Ausgleichs⸗ und Sicherungsrücklage gebildet wird. Die Regierungs⸗ vorlage hatte vorgesehen, daß in diese Rücklage neben den Leistungen gemäß § 5 der Gesetzesvorlage Zuschläge von 10 vH fließen sollen, die die aufbringungspflichtigen Unternehmer zu den von ihnen auf Grund dieses Gesetzes geschuldeten Beträgen zu leisten haben. Es wurde nun der Antrag des Abg. Dr. Schneider (D. Volksp.) an⸗ genommen, der diese Zuschläge von 10 vH auf 5 vH ermäßigt. Erst wenn die Rücklage den Betrag von 100 Millionen Gold⸗ mark erreicht hat, sollen die Zuschläge 10 vH betragen. Sie werden außer Hebung gesetzt, sobald die Rücklage den Betrag von 300 Millionen Goldmark erreicht hat. Sinkt die Rücklage unter diesen Betrag, so ist der Zuschlag vom nächsten Zahlungstermin ab wieder zu entrichten; jedoch kann die Reichsregierung in diesem Falle den Zuschlag nach Anhörung der Bank ermäßigen. — Angenommen wurde ferner eine Entschließung des Abg. Dr. Becker (D. Volksp.), daß die Reichsregierung bei demnächstiger Aenderung der Einkommen⸗ steuergesetze die Abzugsfähigkeit der nach dem Aufbringungsgesetz
daß
daß das Reichsbahngesetz international
zu zahlenden Jahresleistungen und Zuschläge vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen vorsehen möchte. Damit waren die Gesetzentwürfe über die Industriebelastung und die Aufbringung dieser Induftrie⸗ belastung vom Ausschuß erledigt.
Es folgte die Beratung des Reichsbahngesetzes. Staats⸗ sekretär Vogt (Reichsverkehrsministerium) betonte in der Begründung der Vorlage, es sei der deutschen Delegation in London gelungen, den deutschen Chbarakter der Reichsbahngesellschaft weit stärker durch⸗ zusetzen, als es im ursprünglichen Dawes⸗Gutachten vorgesehen war. Der Verwaltungsrat der Reichsbahn, dessen Vorsitzende immer Deutsche sein müssen, werde in seiner Mehrheit deutsch sein. Alle Beamte der Reichsbahn werden Reichsbahnbeamte, mit dem gleichen Recht wie die übrigen Beamten. Die Tarifhoheit des Reiches ist voll gesichert mit der einzigen Beschränkung, daß der Zinsendienst das Unternehmen nicht gefährden darf. Auch im übrigen sind die Hoheitsrechte des Reichs in stärkstem Maße gewahrt. Die finanzielle Belastung, die sich vom vierten Jahre auf 660 Millionen Goldmark für die Reparationsobligationen beläuft, wird bei normaler Ent⸗ wicklung des Verkehrs nach den Erfahrungen der Vorkriegszeit durch⸗ aus tragbar sein. — Abg. Quaatz (D. Nat.) bezeichnete die Be⸗ lastung der Reichsbahn mit 26 Milliarden als viel zu boch. Die Sachverständigen hätten die Belastungsfähigkeit des Unternehmens weit überschätzt und die schwere Schädigung durch die Regie im In⸗ dustriegebiet gar nicht berücksichtigt. Durch die Vorzugsaktien und den Kommissar sei der deutsche Charakter des Unternehmens so gefährdet, daß man von einem deutschen Unternehmen nicht mehr reden dürfe. Daran werde nichts geändert durch die deutsche Staats⸗ angehörigkeit der Mandatare der ausländischen Aktienbesitzer. Die versprochene und durchaus notwendige Tarifermäßigung werde sich nach Annahme des Dawes⸗Gutachtens kaum durchführen lassen. Warum führe man sie nicht sofort ein? Der Redner richtete an den Verkehrsminister die Frage, ob ihm vielleicht Bindungen in der Weise auferlegt seien, daß er vor Annahme des Gutachtens in der Tarifpolitik den Bedürfnissen der Wirtschaft nicht Rechnung tragen, sondern daß erst nach der Annahme gewisser⸗ maßen als Belohnung tun dürfe. Tatsächlich sei die Reichsbahn nach Annahme des Gutachtens kein rein deutsches Unternehmen mehr. Der deutsche Generaldirektor sei durchaus abhängig vom ausländischen Kommissar. Das Damoklesschwert der fremden Verwaltung sei nur aufgehängt worden, um die deutschen Organe dem fremden Einfluß gefügig zu machen. Die Einengung der deutschen Verwaltung werde die Reichsbahn hindern, ihre günstige Lage im Weltverkehr auszunutzen. Der verstärkte ausländische Einfluß werde überall hemmend wirken. Bei den Verhandlungen sei offenbar das Interesse des Unternehmens dem Interesse des Reichs vorangestellt worden. In der ganzen Vor⸗ lage sei beispielsweise nirgends von einer Kontrolle des Rechnungs⸗ hofes die Rede. Die Interessen der Landesverteidigung könnten bei dem umgestalteten Eisenbahnunternehmen nicht mehr gewahrt werden. — Neichsver kehrsminister Oeser wies darauf hin, daß es sich um eine Zwangsvorlage handle, und daß deshalb die deutsche Reichsregierung nicht alles nach ihren Wünschen habe gestalten können. Die im Gut⸗ achten gegen die deutsche Eisenbahnverwaltung erhobenen Vorwürfe seien nicht berechtigt. Die deutschen Verkehrsverhältnisse lassen sich nicht ohne weiteres mit den amerikanischen vergleichen. Wir hätten im allgemeinen Interesse der Wirtschaft und des Verkehrs auch solche Linien bauen müssen, die unrentabel seien. Auf die Tarifpolitik habe die Reichsregierung nach Annahme der Vorlage stärkeren Einfluß als unter der jetzt geltenden Notverordnung vom Februar. Die Regierung könne allerdings nicht mehr mit der gleichen Freiheit wie früher der Wirtschaft in Krisenzeiten durch wesentliche Tarifermäßigungen zu 8 kommen. Der Minister betonte dann den deutschen harakter des Unternehmens. In der Frage der Tarifgestaltung seien keinerlei Bedingungen eingegangen. Die Sachverständigen hätten allerdings die deutschen Eisenbahntarife als zu niedrig bezeichnet. Die Zurückgewinnung der Ruhrbahnen sei für die Reichsbahn von größter finanzieller Bedeutung. Durch die Zurückgewinnung der Ruhrbahnen würde die Reichsbahn also große Mittel gewinnen, die zur Ermäßigung der Tarife benutzt werden könnten. Die Reichsbahn könnte auch bei der neuen Belastung durch das Londoner Abkommen ihre volkswirtschaft⸗ lichen W erfüllen, wenn die deutsche Wirtschaft gesund bleibe. Der Minister wies dann den Vorwurf zurück, daß die deutschen Unterhändler in London die Interessen des Reichs zugunsten des Reichsbahnunternehmens irgendwie vernachlässigt hätten. Das Verhandlungsergebnis bringe wesentliche Fortschritte gegenüber dem ursprünglichen Gutachten, besonders auch in der Beamtenfrage. Bei der Vorlage handle es sich um einen Teil des Befreiungswerkes Deutschlands, daran teilzunehmen ein nobile officium der Reichs⸗ bahn sei. — Abg. Schumann (Soz.) bedauerte, daß durch die Entwicklung der Dinge, die von der Sozialdemokratie immer erstrebte und endlich erreichte Vereinheitlichung der deutschen Reichsbahn als Unternehmen des Reichs beein⸗ trächtigt worden sei. Der Redner widersprach jedoch der Auffassung des Abg. Dr. Quaatz, daß die deutschen Unterhändler die Interessen des Unternehmens den Interessen des Reichs vorangestellt hätten. Der Einfluß der Regierung und des Reichstags auf die Reichsbahn würde nach Annahme der Vorlage fatsächlich stärker sein als gegenwärtig. Um den deutschen Einfluß im Verwaltungsrat zu sichern, müßte bei der Auswahl der deutschen Mitglieder die größte Vorsicht beobachtet werden. Die Vertreter der Beamten und Arbeiter der Reichsbahn müßten einen Platz im Verwaltungsrat finden. — Abg. Rahl (Nat. Soz.) wünschte eine Reform der veralteten Haftpflichtbestimmungen der Reichsbahn. Durch die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sei der deutsche Charakter des Unternehmens keineswegs 1“ Bei rigoroser Handhabung der Bestimmungen werde das Berufsbeamtentum in dem neuen Unternehmen sehr gefährdet. Der Redner kündigte Antrͤͤge seiner Partei zur Personalfrage an. Reichsverkehrsminister Oeser bezeichnete die vom Vorredner in der Personalfrage ge⸗ äͤußerten Befürchtungen als unbegründet. In der Personalordnung würden Sicherungen der Beamten gegen schikanöse Behandlung ge⸗ schaffen werden. — Abg. Dr. Reichert (D.⸗Nat.) bedauerte, daß der allgemeine Preisabbau nicht von einem Tarifabbau der Eisenbahn begleitet sei. Nach der Annahme des Gesetzes werde der Tarifabbau noch schwieriger sein als jetzt. Die Verwaltung sollte sich in der Tarifpolitik freimachen von der hemmenden Rücksichtnahme auf ausländische Wünsche. — Abg. Groß (3.) bedauerte, daß in den Vorlagen keine genügenden Garantien für die Beibehaltung des öffentlich⸗rechtlichen Beamtenverhältnisses gegeben, daß für die Zukunftsbeamten, insbesondere für die Diätare und Beamtenanwärter, die in der Reichsbesoldungsordnung gegebenen Zusicherungen nicht sichergestellt seien, daß überhaupt die Verselbständigung der Reichsbahnen nicht früher schon nachdrücklicher vom Reichsverkehrsministerium betrieben worden sei. Damals, wo man noch frei gewesen, hätten die Dinge in wirtschaftlicher, finanzieller wie personeller Hinsicht weit günstiger trregelt werden können, als es jetzt unter den Zwangsverhältnissen noch möglich sei. Der Redner machte noch eingehende Ausführungen in bezug auf die Rechte der Länderverhältnisse, in bezug auf den Staatsvertrag, das Tarifwesen, und verlangte hierbei eine bessere Berücksichtigung der süddeutschen Verhältnisse und ihrer Wirtschaft. — Abg. Dr. Rosenberg (Komm.) kritisierte den ganzen Gesetz⸗ entwurf, der ein Verhältnis der Reichsbahn zu Deutschland schaffe, wie es etwa die Mandschurische Eisenbahn zu China habe. — Abg. Dr. Gildemeister (D. Vp.) betonte, daß es das Ziel Deutsch⸗ lands sein müsse, den Bestrebungen entgegenzuwirken, daß die Reichs⸗ bahn nur aus dem Gesichtswinkel des Profits betrachtet werde, so daß nach Ablauf der Vertragsfrist das Deutsche Reich nicht ein vpöllig abgewirtschaftetes Unternehmen zurück⸗ erhalten, sondern einen organisch gut fortentwickelten gesunden Betrieb. — Abg. Graf Lerchenfeld (B. Vp.) war der Ansicht, daß es hauptsächlich auf die Person des Kommissars an⸗ komme, dessen Geist bestimme, was aus der Reichsbahn wird. Auch die Besetzung des Verwaltungsrats sei von größter Bedeutung für die Zukunft der Reichsbahn. — Reichsverkehrsminister Oeser betonte, vereinbart sei, deshalb jetzt
88 8 nicht zu ändern sei; auch Aenderungen des Personalgesetzes bedürften trotzdem es nicht international vereinbart sei, einer erneuten Beschluß⸗ fassung des Organisationskomitees und der Genehmigung der Reparationskommission. Als Ende der Gesellschaft sei im Gesetz aus⸗ drücklich das Jahr 1964 genannt. Die Möglichkeit einer Abkürzung dieser Frist sei vorgesehen durch eine schnellere Tilgung der Obligationen. Ob aber hierzu die Reichsbahn in der Lage sein werde, hänge von der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung ab. Welches Ministeriun für die Führung der Aussicht über die neue Reichsbahngesellschaft in Frage komme, sei im Gesetz ausdrücklich nicht erwähnt, da es nicht eine Frage der internationalen Regelung sei. Auch die Reichs⸗ regierung habe zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen. Das Reichsverkehrsministerium behalte auch nach Abtrennung der Reichsbahnverwaltung noch die großen Aufgaben der Wasser⸗ straßenverwaltung, aller sonstigen Fragen der Schiffahrt und des Luft⸗ und Kraftfahrwesens bei. Es könnte deshalb in Frage kommen, es durch Hinzufügung der Aufsicht über die neue Gesellschaft und sonstiger technischer Aufgaben zu einem Ministerium der öffentlichen Arbeiten auszugestalten, wie ein solches seinerzeit mit gutem Erfolge Jahrzehnte lang in Preußen gearbeitet habe. Es wäre auch möglich, die Aufgaben der Aufsicht einem anderen Ministerium zu übertragen. — Geheimrat Schulz (Reichsfinanzministerium) antwortete auf eine in der Diskussion erhobene Forderung, wonach das Reich für die Bezüge des Personals haften solle, daß dies garnicht von praktischer Bedeutung sei. Vom Standpunkt der Finanzverwaltung sei darauf hinzuweisen, daß eine Mithaftung des Reichs mit der ganzen Konstruktion der Gesellschaft nicht im Einklang stehe. Schon bisher sei die Haftung von Reich und Reichsbahn grund⸗ sätzlich scharf geschieden; das Reich hafte nicht für Reichsbahnschulden und die Reichsbahn nicht für Reichsschulden. Daran müsse jetzt umsomehr festgehalten werden, nachdem die Reichsbahn nunmehr aus dem Reichsfiskus ausscheide. — Abg. Schmidt⸗ Stettin (D. Nat.) stellte die Frage, ob alle Beamten am 1. Oktober übernommen werden. Er verlangte Auskunft, ob die Gesell⸗ schaft nicht die Möglichkeit hätte, durch generelle Ver⸗ fügung die kündbare Anstellung aller Beamten festzusetzen. Er wies auf seinen Antrag hin, der dahin ginge, daß auch für die Beamten der Gruppen I bis V die unkündbare Anstellung auszu⸗ sprechen sei. Die Rechte der alten Pensionäre müßten gesichert werden die dauernde Beibehaltung des Abbaues sei verhängnisvoll und unwirt schaftlich. — Staatssekretär Vogt (Reichsverkehrsministerium) bejahte die Frage wegen der Uebernahme der Beamten. Die Unkündbarkeit der Reichsbahnbeamten seigrundsätzlich im Gesetz gnerkannt. Um die zuerst verlangte Umwandlung der Reichsbahnbeamten in Angestellte zu vermeiden, sei es unvermeidbar gewesen, den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Gesell⸗ schaft das Zugeständnis zu machen, ungeeignete oder überzählige Beamte jederzeit auf Wartegeld setzen zu können. Selbstverständlich werde und müsse sichergestellt werden, daß dabei nur sachliche Ge⸗ sichtspunkte maßgebend seien. Die größere Abbauaktion sei im übrigen erledigt, und es könne sich nur noch um Einzelfälle oder um Sondermaßnahmen handeln, um die Gesellschaft vor der Gefahr der Nichterfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen und damit den Eintritt der besonderen Rechte des Kommissars zu bewahren. Für die Allgemeinheit und für die Beamtenschaft selbst bedeute diese Gesetzesvorschrift weniger als die durch sie abgewendete Gefahr der Umwandlung des Berufsbeamtentums in einen Angestelltenkörper. — Zum Schluß wurden mehrere Resolutionen angenommen, deren Zwe es ist, die Sicherstellung der Rechte der Beamtenschaft bei der Reichsbahn zu verbürgen. Damit waren die Gesetzentwürfe über die Reichsbahn und über eine zweite Aenderung der Personalabbau⸗ verordnung erledigt.
.“
Der Wirtschaftspolitische und, der Finanz⸗ politische Ausschuß des Vorl. Reichswirtschafts⸗ rats verabschiedete vorgestern laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger nach mehrtägigen Sitzungen die Gesetzentwürfe zur Durchführung des Sachverständigengutachtens mit folgender Entschließung: 8
Der Wirtschaftspolitische und der Finanzpolitische Ausschu des Vorl. Reichswirtschaftsrats stellen einmütig fest, daß wesentlich Voraussetzungen, die von den internationalen Sachverständigen im Dawes⸗Gutachten selbst als unerläßlich für die Durchführbarkeit ihrer Vorschläge bezeichnet worden sind⸗ im Londoner Abkommen unerfüllt geblieben sind. Unerfüllt geblieben ist namentlich die Voraussetzung der Wiederherstellung der lichen und finanziellen Souveränität Deutschlands, die durch die Fortsetzung der widerrechtlichen und militärischen Be⸗ setzung des Ruhrgebiets weiter auf das schwerste beeinträchtigt wird. Die Ausschüsse bezweifeln nach wie vor ernsthaft, daß die dem deutschen Volke in dem Dawes⸗Gutachten auferlegten Lasten von der geschwächten deutschen Volkswirtschaft getragen werden können. Trotzdem halten die beiden Ausschüsse angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen und politischen Lage, namentlich im Hinblick auf die Unhaltbarkeit der Zustände im besetzten Gebiet und die sich aus einer Ablehnung des Londoner Abkommens ergebenden schweren Folgen eine Ablehnung nicht für möglich und stimmen deshalb der
Annahme in der bestimmten Erwartung zu, daß in den Organi⸗ sationskomitees und bei der Ausführung der einzelnen Be⸗ stimmungen der Gesetze und Maßnahmen die Objektivität obwalten wird, die dem ersten Grundsatz des Dawes⸗Gutachtens — der Anpassung der Lasten an die Leistungsfähigkeit Deutschlands —
Rechnung trägt.
Diese Resolution wurde mit 31 gegen 10 Stimmen angenommen. Die Minderheit, die gegen den letzten Absatz der vorstehenden Ent⸗ schließung stimmte, hatte für diesen Absatz folgende Fassung vor⸗ geschlagen:
Bei dieser Sachlage können sich die Ausschüsse mit den Er⸗ gebnissen der Londoner Konferenz und mit dem Erlaß der Gesetze zur Ausführung des Dawes⸗Gutachtens nur unter dem Zwange der außenpolitischen Lage und im Hinblick auf die unerhörten Leiden der Bevölkerung in den besetzten Gebieten abfinden in der be⸗ stimmten Erwartung, daß die Reichsregierung alle geeigneten Schritte unternehmen wird, um die alsbaldige Räumung des Ruhrgebiets durchzusetzen.
Nachdem dem Vorsitzenden die Ermächtigung erteilt war, sowohl das Mehrheits⸗ wie das Minderheitsvotum der Reichsregierung sosort zu übermitteln, wurde am Schluß der Sitzung festgestellt, daß fein Ausschußmitglied gegen die Gesetzentwürfe gestimmt hatte. 8
8
Nr. 34 der Veröffentlichungen des Reichsgesund⸗ heitsamts vom 20. August 1924 hat folgenden Inhalt: Arbeiten aus dem Reichsgesundheitsamt, LIV. Band, 4. Heft (Ankündigung). — Gang der gemeingefährlichen Krankheiten. — Zeitweilige Maß⸗ regeln gegen gemeingefährliche Krankheiten. — Gesetzgebung usw. (Deutsches Reich.) Gebühren für die Ausführung der Wassermann⸗ schen Reaktion. — Zolldienststellen für Betäubungsmittel. — (Thü⸗ ringen.) Krankheitsverschleppungen durch Viehausstellungen. — Tier⸗ seuchen im Auslande. — (Rußland.) — Vermischtes. Erkrankungen in den Heimkehrlagern. — Augenzittern der Bergarbeiter. — (Groß⸗ britannien.) Rattenbekämpfung. — Wochentabelle über die Geburts⸗ und Sterblichkeitsverhältnisse in den 46 deutschen Großstädten mit 100 000 und mehr Einwohnern. — Desgleichen in einigen größeren Städten des Auslandes. — Erkrankungen an übertragbaren Krank⸗ heiten in deutschen Ländern. Witterung.
wirtschaft⸗
1. Untersuchungssachen.
—
2. Aufgebote,
4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften 88 g4 olonialgesellschaften.
und Deut
☛ Befristete Anzei
erlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
Hffen
Anzeigenpreis für
1
den Raum einer 5 gespaltenen 1,— Goldmark freibleibend.
er Anzeiger.
Einheitszeile
—— —
Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. Bankausweise. Verschiedene Bekanntmachungen.
11. Privatanzeigen.
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gen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschä
ftsstelle eingegangen sein. ☚l
2. Aufgebote, Ver⸗ lust⸗und Fundfachen, Zustellungen u. dergl.
45268]
8 Unsere Verlustanzeige vom 11. 7. 1924, veröffentlicht in Nr. 164 des Reichsanzeigers vom 14. 7. 1924, wird bezüglich des 4 % unverlosbaren Pfandbriefs unserer Bank Lit. M Nr. 16 020 zu ℳ 100 widerrufen.
München, den 21. August 1924. Bayerische Handelsbank. Die Direktion.
45269
Erledigung. Die im Reichsanzeiger 186
vom 8. 8. 24 gesperrten ℳ 8000 H.
Berthold Messing⸗Aktien sind ermittelt. Berlin, den 23. 8. 24. (Wp. 366/24). Der Polizeipräsident. Abt. IV. E.⸗D.
[45270]
Ertedigung. Von der im Reichs⸗ anzeiger 51 vom 29. 2. 24 gesperrten 5 % Dt. Reichsanleihe sind ermittelt: Nr. 16 498 254, 17 037 835, 8 116 652, 11 1b6 55* 16 658 032, 9 039 725, 3 915 542/44, 5 602 607 = 6/1000, 2 456 595/6, 8 153 717, 11 432 715 = 4/500, 6 606 000, 6 606 201 = 2/200. Zerlin, den 23. 8. 24. (Wp. 167/24.) Der Polizeipräsident. Abt. IV. E.⸗D.
————y- [44900] Aufgebot.
Der Lehrer Johannes Keßler in Fechen⸗ heim a. M., vertreten durch Rechtsanwalt Krebs in Bergen, hat beantragt, den ver⸗ schollenen Fritz Keßler, geboren am 1. September 1882 in Mottgers, Kreis Schlüchteru, Sohn des Antragstellers, gusgewandert im Jahre 1904 nach Amerika, zuletzt wohnhaft in Fechenheim g. Main, für tot zu erklären. Der be⸗ zeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 17. April 1925, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotstermin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebots⸗ jermin dem Gericht Anzeige zu machen.
Bergen, Kr. Hanau, den 15. August
1924 Amtsgericht.
*½
[44488]* Firma A. Kraus & Co. Ges. m. b. H., Berlin Lippehner Str. 8 „Wir bieten hiermit die uns nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 1924 obliegende Leistung an und setzen zur Abnahme und Bewirkung Ihrer Gegenleistung eine Frist von 2 Wochen. Nach Ablauf der Frist werden wir die Entgegennahme Ihrer Leistung ablehnen und treten von dem dem Urteil zugrunde iegenden Vertrag zurück, was wir schon jetzt erklären. Hochachtungsvoll Philipps Aktien⸗Gesell⸗ schaft. O. Philipps. Berlin, den 13. August 1924. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte. Abteilung 96. II. 35. 24.
Elektro⸗ NM. 55,
[44001] Durch Ausschlußurteil des unter⸗ zeichneten Amtsgerichts vom 14. Juli 1924 sind die Hypothekenbriefe über die im Grundbuche von Neidenburg Blatt 188 eingetragenen: a) unter Nr. 47 — 60 000 Mark für die minderjährigen Klara und Lisbeih Skowasch zu Sierokopaß zu 5 ½ Prozent verzinslich, b) unter Nr. 48 — 40 000 ℳ für Besitzer Adolf Skowasch zu Sierokopaß zu 5 ½ Prozent verzinslich für kraftlos erklärt. Neidenburg, den 17. Juli 1924 Amtsgericht.
[45271] Oeffentliche Zustellung.
In Sachen der Ehefrau Amanda Puch müller, verw. Kühl, geb. Lohse, in Itzehoe, Ritterstraße 26, Klägerin. Prozeßbevoll⸗ mächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Dr. Engel und Dr. Merres in Altona, gegen ihren Ehemann, den Schuhmacher Ernst Puchmüller in Itzehoe, Ritterstraße 26, zurzeit unbekannten Aufenthalts, Be⸗ klaͤgten, wegen Ehescheidung, ladet die Klägerin den Beklaaten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 4. Zivilkammer des Landgerichts in Altona auf den 12. November 1924, Vormittags 10 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Altona, den 22. Auaust 1924.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[45272] Seffentliche Zustellung. Die Ehefrau Wilhelm Fleißgarten, Petronella geborene Bastians, in Cre⸗ feld, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.⸗R. Printzen, klagt gegen den Lumpen⸗ händler Wilhelm Fleißgarten, früher in Crefeld, unter der Behauptung, daß Beklagter sie böslich verlafsen und sich um ihren Unterhalt nicht kümmere, mit dem Antrag auf Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor
die I. Zivilkammer des Landgerichts in Crefeld auf den 28. 10. 1924, Vorm. 9 %½ Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei dem gedachten Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen. 1 R. 130/23. Erefeld, den 21. August 1924.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[45274]
Die Fhespfn Adolf Matthäus, geborene Kuse, in Mülheim⸗Ruhp, Mellinghofer Straße 112, Klägerin, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Brockhoff in Duis⸗ burg, klagt gegen ihren Ehemann, den Belgmann Adolf Matthäus, früher wohnhaft in Oberhausen, Mellinghofer Straße 108, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, Beklagten, unter der Behauptung, beß er die Klägerin am 1. 12. 1922 ver⸗ la sen habe, mit dem Antrag auf Che⸗ üne ie Klägerin ladet den Be⸗
Die lagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg auf den 21. November 1924, Vormittags 9 Uhr, Zimmer 176, mit der Aufforde⸗ rung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ C“ vertreten zu lassen. 1. R. 271/24. 2 Gerichtsschreiberei, I, des Landgerichts. [44889] Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Bertha Elisabeth Semisch, geb. Eggers, in Hambura, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. Samson, klagt gegen ihren Ehemann Johann Heinrich Albert Semisch, unbekannten Aufent⸗ halts, aus § 1568 B. G.⸗B. mit dem Antrag auf Ehescheiduna. Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Landgericht in Hamburg, Zivilkammer X (Zwviljustizgebäude, Sievekinaplatz), auf den 27. Oktober 1924, Vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gericht zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustelluna wird dieser Auszug aus der Klage bekanntaemacht. Hamburg, den 22. Auauft 1924. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[44483]
Die Schuhmacher Andreas Bauer Ehe⸗ frau, Karoline geb. Wiedemann, in Heidel⸗ berg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Harrer in Heidelberg, klagt gegen den Ehemann Schuhmacher Andreas Bauer, früher zu Heidelberg, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund des § 1568 B. G.⸗B. mit dem Antrage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des Beklagten. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Zivilkammer des Landgerichts zu Heidelberg auf Freitag, den 10. Ok⸗ tober 1924, Vorm. 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gericht zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Heidelberg, den 19. August 1924. [44890] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Anna Böhm, geb. Kanzlerski, auf Groß Nordsee, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ras⸗ muß in Kiel, klagt gegen den früheren Deputatknecht Josef Böhm, früher in Kiel, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund des § 1568 B. G.⸗B. mit dem Antrag, die Ehe zu scheiden und den Beklagten für schuldia zu erklären. Die Klägerin ladet den Beklaaten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die sechste Zivilkammer des Landgerichts in Kiel auf den 3. November 1924, Vormittags 10 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.
Kiel, den 8. August 1924.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[44891] Oeffentliche Zustellung.
Die Chefrau Emma Elisabeth Ebel, geb. Köhler, in Lübbersdorfer Baum bei Oldenburg in Holstein. Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rasmuß in Kiel, klagt gegen den Arbeiter Arthur Walter Ebel, früher in Lübbersdorfer Baum, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund des § 1568 B. G.⸗B. mit dem Antrag, die Ehe der Parteien zu scheiden und den Beklagten für schuldig zu erklären. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandluna des Rechtsstreits vor die sechste Zivilkammer des Land⸗ gerichts in Kiel auf den 3. November 1924, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.
Kiel, den 21. Auaäust 1924.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[14892]
Die Chefrau des Kaufmanns Martin Seitz, Frieda geb. Krauß, in Berlin, Bornholmer Straße 84, Klägerin, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Frank in Konstanz, klagt gegen ihren jetzt an un⸗ bekanntem Ort sich aufhaltenden, früher zu Villingen, Schützenstraße 11, wohn⸗ haften Ehemann, Beklagten, auf Grund der §§ 1565 und 1568 B. G.⸗B. mit dem Mntra ‚die am 14. Dezember 1918
vor dem Standesamt Berlin⸗Hermsdorf
geschlossene Ehe der Streitteile aus Ver⸗ schulden des Beklagten zu scheiden und den Beklagten zur L111“ zu ver⸗ urteilen. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Einzelrichter der Zivilkammer des Landgerichts Konstanz auf Freitag, den 31. Oktober 1924, Vormittags 9 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Konstanz a. B., den 18. August 1924.
Der Gerichtsschreiber des Bad. Landgerichts.
[44893]
Die Ehefrau des Malers Friedrich Karl Beetz, Berta Barbara geb. Gliewe, in Neckarhausen bei Ladenbura, Klägerin, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Leonhardt in Konstanz, klagt gegen ihren jetzt an unbekannten Orten sich auf⸗ haltenden, früher zu Donaueschingen wohnhaften Ehemann. Beklagten, auf Grund des § 1568 B. G.⸗B. mit dem Antrage, die am 12. Dezember 1919 vor dem Standesamt Neckarhausen geschlossene Ehe der Streitteile aus Verschulden des Beklaaten zu scheiden und den Beklagten zur Kostentraguna zu verurteilen. Die Klägerin ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor den Einzelrichter der Zivilkammer des Landgerichts Konstanz auf Freitag, den 7. November 1924, Vorm. 9 24 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.
Konstanz, den 19. Auaust 1924.
gemacht.
Gerichtsschreiber des Bad. Landgerichts. [44895] Oeffentliche Zustellung.
Der am 20. September 1919 geb. Kurt Heiser in Berlin⸗Reinickendorf⸗Ost, Rütlistraße 13 II, pertreten durch seinen Pfleger Bürovorsteher Johannes Meißner in Berlin⸗Reinickendorf⸗Ost, Thuner⸗ straße 7, klaat gegen den Konditor Adolf Heise, früher in Berlin⸗Reinickendorf⸗ Ost, Residenzstraße 53, ijetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund der väterlichen Unterhaltspflicht für ihn, mit dem An⸗ trage, den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an Kläger, 3. Hd. des Pflegers, als Unter⸗ halt für die Zeit seit dem 8. Juni 1924 im voraus wöchentlich 8 — acht — Gold⸗ mark zu zahlen. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Be⸗ klagte vor das Amtsgericht in Berlin N 20, Brunnenplatz, auf den 10. Oktober 1924, Vormittags 10 Uhr, geladen. Aktenzeichen: 3 C 708/24.
Berlin N 20, den 15. Auaust 1924.
Hauck, Justizinspektor, Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
[44896] Oeffentliche Zustellung.
Der minderjährige Rudolf Prestin, vertreten durch seinen Vormund Büdner Wilhelm Diekel in Fichtenhusen bei Bad Kleinen, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Bohlen, Hambura, klaat gegen den Schlosser Albert Saalmann, zuletzt Hamburg, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage, den Beklagten kosten⸗ pflichtig zu verurteilen. dem Kläger vom 1. 1. 23 bis zur Vollendung seines 16. Lebensahres als Unterhalt monatlich im voraus 25 ℳ, und zwar die rück⸗ ständigen Beträge sofort, zu zahlen, unter der Begründung, Bekl. sei der Vater des am 20. 11. 20 außerehelich geborenen Klägers, da er der Mündelmutter inner⸗ halb der gesetzlichen Empfängniszeit bei⸗ gewohnt habe. Der Beklaate wird zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Amtsagericht in Hamburg, Zivilabteilung IX, Ziviliustizgebäude, Sievekingplatz, Erdgeschoß, Zimmer Nr. 109, auf Mittwoch, den 29. Ok⸗ tober 1924, Vormittags 10 1 Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zu⸗ stellung wird dieser Auszug der Klage bekanntgemacht.
Hamburg, den 16. Auaust 1924. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. [44898] Oeffentliche Zustellung. Der minderjährige Georg Walter Werner Willgeroth in Plauen, vertreten durch seinen gesetzlichen Vormund, den Vorstand des Jugendamtes beim Rat der Stadt Plauen, klagt gegen den Kellner Georg Kurt Schaff, früher in Plauen, Goethestraße 3, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, unter der Behauptung, daß der Kläger mit der ihm durch Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 26. August 1920 — 2 Cg 200/20 — zugesprochenen Unterhaltsrente von vierteljährlich 150 ℳ (Papier) bei der bestehenden Teuerung nicht im entferntesten mehr erhalten werden könne, mit dem Antrag: 1. den Beklagten zu verurteilen, dem am 22. 2 1920 in Plauen geborenen Kläger vom 1. 5. 1924 an bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zu Händen seines Vor⸗ mundes als Unkerhalt an Stelle der ihm mit Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 26. August 1920 — 2 Cg 200/20 — zu⸗ gesprochenen Unterhaltsrente von viertel⸗ jährlich 150 ℳ (Papier) eine im voraus
zu entrichtende Vierteljahresrente von monatlich 20 8 = hrlich 24
[44484] Oeffentliche Zustellung.
Goldmark, und zwar die Rückstände so⸗ fort, die künftig fällig werdenden Leistungen am 22. Mai, 22. August, 22. November und 22. Februar eines jeden Jahres zu gewähren, 2. ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und das. Urteil für vorläufig vollstreckbar zu er⸗ klären. Der Beklagte wird zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht Plauen, Amtsberg 6, Zimmer 83, auf den 27. September 924, Vormittags 9 Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt⸗
Plauen, den 18. August 1924.
Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. [44899] Oeffentliche Zustellung.
Der Landarbeiter Gustav Bastigkeit in Lablack, Kreis Gerdauen, als Vormund der minderjährigen Elisabeth Ratthey in Lablack, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Dr. Arthur Ehrlich in Tilsit, klagt gegen den Maurer Ernst Schaak, zurzeit unbekannten Aufenthalts, früher in Tilsit, Jägerstr. 29, unter der Be⸗ hauptung, daß der Beklagte als Erzeuger der minderjährigen Ratthey verpflichtet sei, dieser Unterhaltsrente zu zahlen, mit dem Antrag auf Verurteilung des Be⸗ klagten zur Zahlung von 10 — zehn — Goldmark monatlicher Unterhaltsrente. Zur müldlichen Verhandlung des echts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗ gericht in Tilsit auf den 23. Oktober 1924, Vormittags 9 Uhr, geladen.
Tilsit, den 20. August 1924.
Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. [44894] Oeffentliche Zustellung.
Der Bäcker Ernst Reinke in Berlin⸗ Buchholz, Pasewalker Str. 109, als ge⸗ setzlicher Vertreter seiner Tochter ge. lotte Reinke, geboren am 9. April 1909, klagt gegen den Händler Benjamin Neumann, früher in Berlin, August⸗ straße 18, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß er seiner Tochter an Lohn und Kostgeld für die Zeit vom 8. April bis 8. Mai 1924 ins⸗ gesamt 80 ℳ schulde und für abhanden⸗ gekommene Sachen, die bereits gepfändet waren, 140 ℳ schulde, mit dem Antrag auf Zahlung von 220 ℳ — zweihundert⸗ zwanzig Mark — und Auferlegung der Kosten des Prozesses einschl. des voran⸗ gegangenen Arrestverfahrens. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Amts⸗ gericht Berlin⸗Mitte, Abteilung 61, in Berlin, Neue Friedrichstr. 14, 2. Stock⸗ werk, Zimmer Nr. 159, auf, den 21. November 1924, Vormittags 9 ¼ Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zu⸗ stellung wird dieser Auszug der Klage be⸗ kanntgemacht. Aktenzeichen 61. C. 652. 24.
Berlin, den 7. Juli 1924.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte. Abteilung 61.
Der Kaufmann Adolf Mey zu Berlin⸗ Schöneberg, Grunewaldstraße 102, klagt gegen den Dr. phil. Otto Wiegand, früher in Berlin W., Düsseldorfer Straße 65, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß der Beklagte ihm aus den Wechseln vom 1. März 1924 und 1. April 1924 290 Goldmark ver⸗ schulde, mit dem Antroge: den Beklagten kostenpflichtig zu vercurteilen, an den Kläger 290 Goldmark nebst 6 vom Hundert Zinsen von 145 Goldmark seit dem 1. März 1924 und von 145 Gold⸗ mark seit dem 1. April 1924 zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗ gericht Charlottenburg, Zivilgerichts⸗ gebäude am Amtsgerichtsplatz, Zimmern 141, auf den 1. November 1924, Vor⸗ mittags 9 % Uhr, geladen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekanntgemacht. Akten⸗ zeichen 39. C. 881. 24.
Charlottenburg, den 14. Juli 1924.
Götz, Gerichtsschreiber des Amtsgerichts, Abt. 39. [44485] Oeffentliche Zustellung.
Der Landmesser in Frankfurt a. M., Freiligrathstraße 38, Proz.⸗Bev.: R.⸗A. Dr. Rhode in Frankfurt a. M., klagt gegen den Kaufmann Heinrich Fix, früher in Frankfurt a. M., Rodbertus⸗ straße 12, unter der Behauptung, daß Beklagter den Mietraum unbefugt an einen Dritten überlassen habe, mit dem Antrag auf Aufhebung des zwischen den Parteien bezüglich eines Ladens zu Frank⸗ furt a. M., Koblenzer Straße 9, be⸗ stehenden Mietverhältnisses. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Amts⸗ gericht, Abt. 41, in Frankfurt a. M. auf den 6. Oktober 1924, Vormittags 9 Uhr.
Frankfurt a. M., 16. August 1924. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. [44486] Oeffentliche Zustellung.
Der Gastwirt Elias Römer in Frank⸗ furt a. M., Große Gallusstraße 2a, Proz.⸗Bev.: Albert Giehl in Frankfurt a. M., Spohrstraße 19, klagt gegen den Druckereibesitzer Otto Herrmann, früher in Frankfurt a. M. Speyerer Straße 6,
über einem Jahre die
dem Antrag auf Aufhebung des zwischen den Parteien bezüglich einer Werkstätte im interhause Markt 23 in g. M. estehenden Mietverhältnisses. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Amts gericht, Abt. 41, in Frankfurt a.
auf den 6. Oktober 1924, Vor⸗ mittags 9 Uhr. b Frankfurt a. M., 16. August 1924 Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. 4
[44897] 1
Die Frau Marie Holzleiter, geb. Kolte hier, Markgrafenstr. 6, klagt gegen ihren geschiedenen Ehemann Karl Holzleiter rüher in Karlsruhe, jetzt an unbekannte Orten umherziehend, auf Herausgabe von Möbeln. Unter Bezeichnung der Sache als Feriensache wurde Termin bestimmt auf Montag, 29. September 1924, Vormittags 9 Uhr, Zimmer 131, vor dem Bad. Amtsgericht Karlsruhe. Der Klägerin wurde das Armenrecht bewilligt. Der Beklagte wird hiermit zu diesem Termin geladen. Karlsruhe, 16. August 1924. Gerichtsschreiber Bad. Amts⸗ gerichts. A 3.
5. Kommanditgesell- chaften auf Aktien, Aktien⸗ gesellschaften und Deutsche
Kolonialgefellschaften.
Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wertpapieren befin⸗ den sich ausschließlich in Unter⸗ abteilung 2. 8
[38753] 1“ Industriewerte A. G. Die Gesell⸗ schaft ist in Liquidation getreten. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. Berlin, 31. Juli 1924. Wilhelm Grade, Liauidator. [14910] In der heute stattgehabten ordentlichen Generalversammlung wurden an Stelle der ausscheidenden Herren Heinrich Peiß, Nordsteimke, und Friedrich Kalberlah, Kl. Sisbeck, die Herren Karl Gehrmann, Kl. Sisbeck, und Karl Täger, Wahrstedt, in den Aufsichtsrat gewählt. Gr. Twülpstedt, den 19. August 1924. Vorstand der
Aktien⸗Zuckerfabrik Twülpstedt.
E. Wittler. W. Bürig. (42776] 8
Württembergische Möbelfabriken
Scchildknecht & Cie. A.⸗G.
Eröffnungsgoldmarkbilanz
per 1. Januar 1924.
Soll. Kasse. . Banken und Postscheck. Wechsel.. „Effekten 54 355
Debitoren ... 50 527
Beteiligungen .. .. 1
Warenvorräte.. 798 722 Immobilien Stuttgart
und Kirchheim. 550 000
42 000
1
2559v S
868
.Maschinen und Werk⸗ ““ e“ Zuzahlung der Vorzugs⸗ aktionäre..
—,— — 5*
4 912-
—.——
1 500 519 4.
Haben.
Aktienkapital: a) Stammaktien . . b) Vorzugsaktien... Fredioreen 3. Dividende für 1923.. 4. Diverse Rückstellungen 5. Reservekonto I. “
1 200 000,— 5 000 ,— 144 629 42 21 0900—
9 390,—
1 500 519/42 Vorstehend veröffentlichen wir die Gold⸗ markeröffnungsbilanz per 1. Januar 1924.
Wir fordern die Herren Vorzugs⸗ aktionäre und Stammaktionäre unserer Gesellschaft auf, bis spätestens 1. De⸗ zember 1924 ihre Aktien bei unserer Gesellschaft einzureichen, damit auf ihnen in Gemäßheit der Beschlüsse der dritten ordentlichen Generalversammlung vom 24. Juni 1924 die Ermäßigung der Nennbeträge vermerkt werden kann.
Es werden zurückgereicht werden: die Vorzugsaktien mit folgendem Vermerk:
„Der Nennbetrag dieser Aktien ist laut Generalversammlungsbeschluß vom 24. Juni 1924 auf G.⸗M. 50,— herab⸗
gefetzt.. Der Vorstand.
Die Stammaktien mit folgendem Ver⸗ merk:
„Der laut Generalversammlungsbeschluß 24. Juni 1924 auf G.⸗M. 200,— herab⸗
gesetzt. Der Vorstand. Bei nicht rechtzeitiger Einreichung der Aktien erfolgt deren Kraftloserklärung. Stuttgart, den 1. August 1924. Der Vorstand.
Nennbetrag dieser Aktien ist
0 unter der Behauptung, daß Beklagter seit
Elbers. Hohlweg.
vom