Elsenach. [47327] In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Karl Voß in Eisenach. Waldhausstr. 10, wird Termin zur Anhörung der Gläubigerversammlung über den Antrag des Konkursverwalters auf Einstellung des Verfahrens wegen Mangels an Masse anberaumt auf den 12. September 1924, Vorm. 10 Uhr, Zimmer 46. Eisenach, den 25. August 1924. Thür. Amtsgericht. V.
Elberfeld. [47328]
In der Konkurssache über das Vermögen der Firma Börgmann & Co. G. m. b. H. in Elberfeld ist der Termin zur ersten Gläubigerversammlung vom 5. September auf den 17. September 1924, Vormittags 10 Uhr, verlegt worden.
Elberfeld, den 22. August 1924.
Amtsgericht. Abt. 13.
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Gotha. [4 Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Fabrikanten Huldreich Rang, alleiniger Inhaber der Firma „Maschinen⸗ fabrik Rang & Griesbach, Bufleben“ in Bufleben, wird aufgehoben, da der Zwangs⸗ vergleich rechtskräftig bestätigt ist.
Gotha, den 27. August 1924. Das Thür. Amtsgericht. 8.
Königsberg, Pr. [47340]
In der Konkurssache des Kaufmanns Sally Lipschütz, Inhaber der Firma „Berliner Textilhaus“, hier, Französische Straße 2, ist zur Verhandlung über den vom Gemeinschuldner gemachten Ver⸗ gleichsvorschlag Termin auf den 11. 9. 24 Vorm. 10 Uhr, Zimmer 124, anberaumt. Der Vergleichsvorschlag und die Er⸗ klärung des Gläubigerausschusses sind auf der Gerichtsschreiberei des Konkursgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Amtsgericht Königsberg, Pr., 16. 8. 24. [47028]
7335]
Kulmbach.
Das Amtsgericht Kulmbach hat über das Vermögen der Firma Beayerische Schäftefabrik Eichner & Co., G. m b. H. in Kulmbach, am 27. August 1924, Nach⸗ mittags 6 Uhr, den Konkurs eröffnet Konkursverwalter: Herr Richard Büdel, hier. Offener Arrest (siehe hierwegen § 118 Konk.⸗O.) ist erlassen. Anzeigefrist hierzu, ferner Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen je bis 26. September 1924 einschließlich. Termin zur Wahl eines anderen Verwalters und Bestellung eines Gläubigerausschusses, dann über die in §§ 132, 134, 137 der Konk.⸗Ordng. beseichneten Fragen am 24. September 1924. Vormittags 9 Uhr, und allgemeiner Prüfungstermin am Mittwoch, 8. Oktober 1924, Vormittags 9 Uhr, jedesmal im Sitzungslaal des Amtsgerichts Kulmbach.
Gerschtsschreiberei des Amtsgerichts.
Marklissa. [47348] In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Max Franze von hier wird an Stelle des bisherigen Konkursverwalters Dr. Veronelli der Kaufmann Adolf Streit aus Lauban zum Konkursverwalter ernannt. Marklissa, den 28. August 1924. Amtsgericht.
Schwaan. [47355]
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Stellmachermeisters Heinrich Rath in Kavelstorf ist Termin zum Ab⸗ schluß eines Zwangsvergleichs und zur Beschlußfassung über den Antrag des Konkursverwalters auf Ermächtigung zum freihändigen Verkauf der Häuslerei, Werk⸗ statteinrichtung und des Warenlagers auf den 11 September 1924, Vorm. 12 ¼ Uhr, vor dem hiesigen Amtsgericht bestimmt. Der Vergleichsvorschlag liegt auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht aus.
Schwaan, den 28. August 1924.
Meckl. Amtsgericht.
Adorf, Vogtl. [47258] Die Geschäftsaufsicht über das im In⸗ land befindliche Vermögen des Wäscherei⸗ besitzers Ludwig Schopf in Franzensbad, Ringstr. 40, alleinigen Inhabers der handelsgerichtlich eingetragenen Firma Karl Schopf, Oblaten⸗ und Waffelspezial⸗ fabrik in Bad Elster, wird angeordnet. Zur Aufsichtsperson wird der Ortsrichter und Kaufmann Ernst Sörgel in Bad Elster bestellt. Das Amtsgericht Adorf, am 28. August 1924. Altenburg, Thür. [47259] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Leo Soldin in Altenburg, alleinigen Inhabers der Firma Thüringische Kleinbeleuchtungsindustrie Leo Soldin, Altenburg, ist am 22. August 1924 mit der Rechtskraft des Bestäti⸗ ungsbeschlusses des Zwangsvergleichs vom 8G August 1924 rechtskräftig beendigt orden. Altenburg, am 30. August 1924. Thüringisches Amtsgericht.
Arnsberg. [47260]
Die Geschäftsaufsicht über die Firma Papierfabrik Stemel in Stemel wird auf⸗ gehoben auf Grund des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung vom
14. Juni 1924. 28. August 1924. Amtsgericht. Augsburg. [46970] Das Amtsgericht Augsburg hat über das Vermögen der Firma Halag, Handels u. Lageraktiengesellschaft, Augsburg, F. 264/5, am 27. August 1924, Nach⸗ mittags 4 Uhr, die Geschäftsaufsicht an⸗ geordnet. Als Aufsichtsperson wurde be⸗ stellt Bankdirektor Epstein in Augsburg, Prinzregentenstr. 9/II. Gerichtschreiberei des Amtsgerichts.
Balingen.
Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen 1. der Garverkschaftlich⸗Genossen⸗ schaftlichen Produktivgenossenschaft Volks⸗ wohl e. G. m. b. H. in Ebingen, 2. der Einkaufsgenossenschaft der Kolonialwaren⸗ händler Ebingen & Umgebung. e. G. m. b. H, in Ebingen, ist seit der am 19. August 1924 eingetretenen Rechts⸗ kraft der gerichtlich bestätigten Zwangs⸗ vergleiche vom 4. August 1924 digt.
Amtsgericht Balingen.
Balingen. [47262]
In der Geschäftsaufsichtssache über das Vermögen der Firma Max Wilhelm Müller G m. b. H. in Ebingen wurde auf Antrag der Schuldnerin mit Zu⸗ stimmung der Mehrzahl der beteiligten
Eröffnung des Vergleichsverfahrens bis 1. Oktober 1924 verlängert. Amtsgericht Balingen. Balingen. [47263] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Trikotfabrikanten Martin Luippold in Endingen ist seit der am 24. August 1924 eingetretenen Rechts⸗ kraft des gerichtlich bestätigten Zwangs vergleichs vom 9. August 1924 beendigt. Amtsgericht Balingen.
Bergen, Rügen. [47268]
Die Geschäftsaufsicht wird über das Vermögen des Kaufhauses E. Rattmann, Inhaber Witwe Emma Ratkmann in Bergen a. Rg., angeordnet. Aufsichts⸗ personen sind: Kaufmann Hermann Breken⸗ feld in Bergen und der Konkursverwalter Julius Scherk in Stettin. Zwangs⸗ vergleichstermin am 17. September 1924, Vormittags 10 Uhr, vor dem Amtsgericht Bergen a. Rg., Zimmer Nr. 4. Bergen ag. Rg., den 23. August 1924. Amtsgericht. Berlin. [47265]
Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Johann Dommer⸗ muth in Berlin NW., Kirchstr. 10 a, ist durch rechtskräftigen Zwangsvergleich be⸗ endet. — Nn. 26/24.
Berlin, den 24. August 1924. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abteilung 83.
Berlin. [47267]
Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Otto Glase in Berlin, Ritterstr. 100, ist am 17. Juli 1924 aufgehoben. — Nn. 44. 24.
Berlin, den 26. August 1924.
Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 83. Berlin. [47264]
Auf Antrag des Kaufmanns Manoli Burgher in Berlin, Friedrichstr. 100, ist zur Abmwendung des Konkursverfahrens eine Beaufsichtigung seiner Geschäfts⸗ führung angeordnet und Herr Kaufmann Dr. Bach in Berlin, Jägerstr. 13, als Aufsichtsperson bestellt.
Amtsgericht Berlin⸗Mitte, Abt. 81, den 29. August 1924. — Nn. 269. 24. Bonn. [47269]
In der Geschäftsaufsichtssache der Firma Klutinius & Co., Kommandit⸗ gesellschaft in Bonn, wird die Geschäfts⸗ aufsicht gemäß § 66 Ziffer 3 Absatz 3 der Verordnung über die Geschäftsaussicht in der Fassung vom 14. Juni 1924 auf⸗ gehoben. 8
Bonn, den 27. August 1924.
Amtsgericht. Abt. 9. Broeisach.
Ueber das Vermögen des Richard Blasy, Landesproduktenhändler, Inhabers der Firmg Richard Blasy in Breisach, wird die Geschäftsaufsicht angeordnet. Als Aufsichtsperson wird der Syndikus Brück⸗ heimer in Freiburg i. B., Seminar⸗ straße, bestellt.
reisach, den 29. August 1924. Das Amtsgericht.
[47270]
Crefeld. [47272 AUeber das Vermögen der Frau Gerh. Sieben in Crefeld, Louisenplatz, ist heute die C angeordnet. Auf⸗ sichtsperson: Rechtsanwalt Busch in Crefeld.
Crefeld, den 26. August 1924.
Das Amtsgericht. COrimmitschau. [47273] Ueber das Vermögen der Firma Butter⸗ handlung „Edelweiß’“ Johannes Pötke in Crimmitschau — Inhaber der Kaufmann Johannes August Pötke in Crimmitschau — wird 9 ihren Antrag heute, am 28. August 1924, Vorm. 11 ½ Uhr, die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Kon⸗ kurses angeordnet. Als Aufsichtsperson wird der Rechtsvertreter Willy Kirchner in Crimmitschau bestellt.
Crimmitschau, am 28. August 1924.
Das Amtsgericht.
Emden. 1 (47275] Die Geschäftsaufsicht über Kaufmann Ewald Wengoborski in Emden ist durch Abschluß eines Vergleichs mit den Gläubigern beendet.
Emden, den 28. August 1924.
Das Amtsgericht.
Esslingen, [47276]
Geschäftsaufsichten über: 1. Chemisch⸗ technische Werke Hermann Fink Pfau⸗ hausen⸗Steinbach und Eßlingen in Eß⸗ lingen; 2. Gottlob Reinhold, Kaufmann in Eßlingen, nach rechtskräftiger Be⸗ stätigung des Zwangsvergleichs vom
30. Juli 1924 beendigt.
Amtsgericht Eßlingen.
[47261]-
Gläubiger die Frist für den Antrag auf
edeburg. [47277] Die Geschaäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Firma Didam & Bitter zu Schmallenberg ist, nachdem der Beschluß vom 11. August 1924 durch den der in dieser Sache am selben Tage abgeschlossene Zwangsvergleich bestätigt ist, rechtskräftig geworden ist, damit beendigt. Fredeburg, den 27. August 1 Das Amtsgericht. Freiburg, Breisgau. [47278] Ueber das Vermögen der Firma Hein⸗ rich Frank in Freiburg wird auf Antrag dieser Firma die Geschäftsaufsicht zur Ab⸗ wendung des Konkurses eröffnet. (Am Freitag, den 22. August 1924 Abends 6 Uhr.) Zur Aufsichtsperson wird Syndikus Georg Brückheimer in Frei⸗ burg, Seminarstraße 18, bestellt. 8. „den 22. August 1924. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts. 3.
Gera, Reuss. Geschäftsaufsicht Kaufmann Berthol Hoffmaunn in Gera. Die Geschäftsauf⸗ 9 ist durch rechtskräftigen Bestätigungs⸗ beschluß des Zwangsvergleichs nach § 69 Gesch.⸗Aufs.⸗V.⸗O. beendet.
Thüringisches Amtsgericht Gera, den 26. August 1924.
dHhlotha. [47281] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Buchbinders Karl Rüdinger in Gotha ist beendet, da der Zwangsver⸗ gleich rechtskräftig bestätigt ist. Gotha, den 27. August 1924. Thür. Amtsgericht. 2. Halle, Saale. [47282] Die Geschäftsaufsicht über die Firma Phonolicht Karl Th. Ellrich in Halle a. S., Magdeburger Straße 57, wird auf Antrag des Schuldners gemäß § 66 Abs. 1 Gesch.⸗Aufs.⸗Verordn. aufgehoben.
Halle a. S., den 29. August 1924. Das Amtsgericht. Abt. 7. Hambiurg. [47283]
Die über das Vermögen des Kauf⸗ manns Johannes Eberhardt Franz Bern⸗ hardt, alleinigen Inhabers der Firma Jo⸗ hannes Ber 88 ardt, Catharinenkirchhof 26, durch Beschluß vom 15. Mai 1924 an⸗ geordnete Geschäftsaufsicht wird auf An⸗ trag des Schuldners aufgehoben.
Hamburg, 29. August 1924.
Das Amtsgericht.
Hann. Münden. [47284] DDie Geschäftsaufsicht über die Firma Aktiengesellschaft für Papierfabrikation in Speele wird bis zum 26. September 1924 verlängert, nachdem die Mehrzahl der Gläubiger ihr Einverständnis erklärt hat. Hann. Münden, den 25. August 1924. Das Amtsgericht. Harburg, Elbe. 147285] Die Geschäftsaufsicht über: 1. die Firma Hans Dierking in Harburg, 2. die Fhume Norddeutsche Benzol⸗Verkaufsstelle, G. m. b. H. in Harburg, wird aufgehoben. Harburg, Elbe, 28. 8. 1924. Das Amtsgericht. Helmstedt. . [47286] Die Geschäftsaufsicht über die Ge⸗ schäftsführung des Viehhändlers Wilhelm Hobohm, Helmstedt, ist aufgehoben. Helmstedt, den 16. August 1924. Das Amtsgericht.
Holzminden. [47287] Ueber das Vermögen der Firma Willy Ulisch & Co., Holzminden, ist von heute mittag 12 Uhr ab gemäß der Bekannt⸗ machung über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses vom 14. 12. 1916 — R.⸗G.⸗Bl S. 1363 ff. — in Verb. mit der V.⸗O. zur Aenderung der Geschäftsaufsicht vom 8. 2. 1924 — R.⸗G.⸗ Bl. S. 51 — die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Der Handelsvertreter Bentz von hier ist zur Geschäftsaufsichtsperson bestellt. Holzminden, den 25. August 1924 Das Amtsgericht
Königstein, EIDe. (47288] Ueber das Vermögen des Gutsbesitzers Robert Möbius in Rosenthal ist am 26. August 1924 die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet worden. Als Aufsichtsperson ist bestellt der Gemeindevorstand i. R. August Kaiser
in Rosenthal (Sächs. Schweiz).
Amtsgericht Königstein (Elbe),
am 29. August 1924. Ludwigsburg. [47290]
Ueber das Vermögen der Firma G. Heinzmann, Sitz Ludwigsburg, ist durch Beschluß vom 28. August 1924 Geschäftsaufsicht angeordnet und Herr Bezirksnotar Julius Steinmüller in Ludwigsburg als Aufsichtsverson bestellt worden.
Den 28. August 1924.
Amtsgericht Ludwiasbu Lübeck. [47289]
In Sachen, betr. die Geschäftsaufsicht über das Vermögen des Kaufmanns Erich Machmüller, alleinigen Inhabers der Firma Louis Duve Nachf. in Lübeck, ist die Geschäftsaufsicht nach § 69 d. V.⸗O. beendet, nachdem der Zwangsvergleich vom 25. Juli 1924 rechtskräftig bestätigt ist. Lübeck, den 14. August 1924.
Das Amtsgericht. Abteilung II. Mannheim. [45817] I. Der Kaufmann Eugen Rüder in Mannheim, R. 7. 27, wird unter Ge⸗
Mannheim, den 31. Juli 1924.
schäftsaufsicht gestellt. II. In obiger Sache wird Kaufmann
Otto Oppenheimer in Mannheim, Elisa⸗
efstlob⸗ 3, zur Geschäfksaufsichtsperson
bestellt. Mannheim, den 31. Juli 1924. S Bad. Amtsgericht. B.⸗G. 7.
Mannheim. [47292] Die durch Beschluß vom 27. Mai 1924 angeordnete Geschäftsaufsicht über das Vermögen der Firma Gottschall Froh⸗ mann, Getreidegroßhandluna in Mann⸗ heim, D 5. 4, und über das Vermögen der beiden Gesellschafter: 1. Felix Froh⸗ mann, Kaufmann in Mannheim, Sophien⸗ straße 9, 2. Hermann Frohmann I. in Reinheim bei Darmstadt. wird auf An⸗ traa der Schuldner aufgehoben gemäß § 66 Abs. 1 der Gesch.⸗Aufs.⸗V.⸗O. Mannheim, den 22. Auaust 1924. Amts⸗ gericht. B.⸗G. 3. Mannheim. [47291] Die Geschäftsaufsicht über den Kauf⸗ mann Auagust Schwind in Mannheim, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, Teilhaber der Firma Schwind & Bihlmaier in Mannheim, wird gemäß § 66 Ziff. 1 der Geschäftsaufsichtsverordnuna aufgehoben. Mannheim, den 29. Auaust 1924. Amts⸗ gervicht. B.⸗G. 9. Maurer.
Neustadt, Aisch. [47294]
Ueber das Vermögen des Pinselfabri⸗ kanten Melchior Wallmüller in Neustadt a. Aisch wurde Geschäftsaufsicht zur Ab⸗ wendung des Konkurses angeordnet. Be⸗ schlossen Vorm. 10,45 Uhr. Als Aufsichts⸗ person wurde bestellt Herr Vollstreckungs⸗ obersekretär a. D. Weismann in Neu⸗ stadt a. Aisch.
Neustadt a. Aisch, den 23. 8. 1924. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts Neustadt a. Aisch. Neustadt, Orla. [47295]
Ueber das Vermögen der Edeka Groß⸗ handel e. G. m. b. H. in Triptis wird die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Als Aufsichtsperson wird der Steuersyndikus Martin Diezel
in Berga a. E. bestellt.
Thüringisches Amtsgerichb Neustadt an der Orla, den 27. 8. 1924. Offenbach, Main. [45971] Ueber das Vermögen der Metallwaren⸗ fabrik Bruno Rosemann in Offenbach g. M. wird heute, den 21. August 1924, Nachmittags 3 Uhr, die Geschäftsaufsicht zwecks Abwendung des Konkursverfahrens angeordnet. Der Syndikus Konrad Hof⸗ mann in Offenbach a. M., Tulpenhof⸗ straße 18, wird als Geschäftsaufsichts⸗ person bestellt. Forderungsanmeldungen sind „nicht“ bei Gericht zu bewirken. Offenbach, 21. August 1924.
Hess. Amtsgericht. Parchwitz., [47296] Papierhändler und Buchbinder Johann Schiemanz in Parchwitz ist zur Abwendung des Konkurses auf seinen Antrag Geschäftsaufsicht angeordnet. Aufsichtsperson ist der Kaufmann Karl Thomas in Parchwitz.
Parchwitz, den 29. Auaust 1924.
Preußisches Amtsgericht.
Dem
Pausa. [47297] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗
mögen des Stickereibesitzers Hermann
Emil Seidel in Pausa ist nach rechts⸗
kräftig bestätigtem Zwanasvergleich auf⸗
geyoben worden.
Amtsgericht Pausa, den 23. August 1924.
Plauen, Vogtl. [47298] Die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses ist heute über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Albert Ströhla in Plauen, Schlachthofstraße 15, in Firma Albert Ströhla, daselbst. angeordnet worden. Aufsichtsperson: Kaufmann Fritz Schlosser in Plauen. Marienstraße 9. Amtsgericht Plauen. 28. August 1924.
Rain. [45975] Das Amtsgericht Rain g. L. hat am 24. August 1924 über das Vermögen der Firma Isolierrohrwerk Danubia G. m. b. H., Rain a. L., Geschäftsaufsicht zur Abwendung des “ angeordnet. Aufsichtsperson: Herr August Seeer Kaufmann in Rain a. L. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts. Rheydt, Bz. Düsseldorf. [47301] Die Geschäftsauffsicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Johann Zerres in Rheydt, Inhaber der Firma Johann Zerres, daselbst, wird auf Grund des § 66 Abs. 3 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses aufgehoben. Rheydt, den 25. August 1924. Amtsgericht.
Rheydt, Bz. Düsseldorf. [47300] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Firma August Otten u. Söhne, Gesellschaft mit besch änkter Haftpflicht, Mechanische Weberei in Rheydt, wird an⸗ geordnet. Als Aufsichtsperson werden Rechtsanwalt Bolten in Rheydt und Kaufmann Bernhard Gothmanns in Wickrath bestellt. . Rheydt, den 28. August 1924 Amtsgericht. 8 Schönberg, Mecklb. [47303] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Firma Joseph B. Wessels, Zigarrenfabriken in Schönberg (Meckl.), ist nach eingetretener Rechtskraft des Be⸗ schlusses vom 14. ds. Mts., durch welchen der Zwangsvergleich bestätigt worden ist, beendigt. Schönberg i. Meckl., 29. August 1924.
das Stamm in
Meckl.⸗Strel. Amtsgericht.
1
Sonnefeld. [47304] Das Geschäftsaufsichtsverfahren über Vermögen des Kaufmanns Carl idhausen wird, nachdem der im Vergleichstermine vom 12. August 1924 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom gleichen Tage bestätigt worden ist, hiermit aufgehoben. Sonnefeld, den 27. August 1924. Bayer. Amtsgericht. 1 Wangen, Allgäu. [47305] Geschäftsaufsicht ist angeordnet über die Firma Allgäuer Kunstkeramische Werk⸗ stätte, Inhaber J. Brückner in Isny. Be⸗ schluß vom 29. 8. 1924. Aufsichtsperson: Bezirksnotar Burth in Isny. Amtsgericht Wangen Weissenburg, Bayern. ([47306] Die am 14. Juli 1924 über die Ge⸗ schäftsführung der Firma ‚Fränkische Eisengießerei und Maschinenfabrik G. m. b. H. in Weißenburg i. B.“ angeordnete Geschäftsaufsicht wurde auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben. Weißenburg i. B., 30. August 1924 Gerichtsschreiberei des Amtsgericht Weissen fels. In der Geschäftsaufsichtssache der Firma Schuhfabrik B. Schoön & Co. Inhaber B. Schön u. O. Blechschmidt in Weißen⸗ fels wird die Geschäftsaufsicht mit Wir⸗ kung vom 18. August 1924 aufgehoben, nachdem mit den Gläubigern ein Verglei zustande gekommen ist.
Weißenfels, den 21. August 1924. Das Amtsgericht. Velleman. Werdau. [47308] Für den Kaufmann Rudolf Kolb in Werdau, alleinigen Inhaber der Firma Rudolf Kolb in Werdau, wird die Ge⸗ schäftsaufsicht zur Abwendung des Kon⸗ kurses angeordnet. Aufsichtsperson ist Rechtsanwalt Dr. von Ortloff in Werdau. Amtsgericht Werdau, 28. August 1924.
8. Tarif⸗- und
Fahrplanbekannt⸗ machungen der Eisenbahnen.
[47367] Reichsbahngütertarif, Heft C II. (Ausnahmetarife). Mit Gültigkeit vom 4. 9. 1924: Aufnahme von Bagenz und Finster⸗
walde (Niederlaus.) in A.⸗T. 52; Mün⸗ schen Süd in A.⸗T. 58, Kierberg Uebergang
in A⸗T. 59; Streichung von Heders⸗ leben⸗Wedderstedt im A.⸗T. 52; Druck⸗ fehlerberichtigungen in A.⸗T. 69. Näheres durch Reichsbahntarifanzeiger. Altona, den 28. August 1924. Reichsbahndtrektion.
[47368] Heft B: Eutfernungen für den Binnen⸗ und Wechselverkehr der früheren Preußisch⸗Hessischen usw. Staats⸗ und Privatbahnen usw. Mit Gültigteit vom 1. September 1924 treten im Kilometeranzeiger der ehem. Staats⸗ und Privatbahn⸗Güterverkehr Entfernungsänderungen ein, die durch den nächsten Tarif⸗ und Verkehrsanzeiger bekanntgegeben werden. Erhöhungen gelten erst vom 1. Oktober 1924. 8 Auskunft geben die beteiligten Güter⸗ abfertigungen sowie das Auskunftsbüro, hier, Bahnhof Alexanderplatz. Berlin, den 28. August 1924 Reichsbahndirektion. 6. Tar. 12.
[42369] b Reichsbahngütertarif, Heft C 1 (Ausnahmetarife) Tfv. 5. Mit Gültigkeit vom 1. September 1924 werden die Stationen Mannheim⸗Kolonie und Mannheim⸗Sandhofen als Empfangs⸗ stationen in den Ausnahmetarif 28e ein⸗ bezogen. 1 Berlin, den 29. August 1924. Reichsbahndirektion.
[47370] Reichsbahngütertarif, Heft C II (Ausnahmetarife) Tsv. 5.
Mit Gültigkeit vom 1. September 1924 wird in dem Ausnahmetarif 7 ein Stationsfrachtsatz von 30 ₰ für 100 kg von Braunesumpf nach Vienenburg ein⸗ geführt.
Berlin, den 29. August 1924.
Reichsbahndirektion.
[47371] 1 Ost⸗Mitteldentsch⸗Sächsischer Güterverkehr (Nr. 66 des Tarif⸗ verzeichnisses).
Mit Gültigkeit vom 1. September 1924 werden die Anstoßentfernungen der Sta⸗ tionen Culm (Reuß) und Gera Leumnitz der Gera⸗Meuselwitz⸗Wuitzer Eisenbahn für den Empfang von Steinkohlen und Steinkohlenkoks des Ausnahmetarifs 6 herabgesetzt. Auskunft geben die beteiligten Güterabfertigungen sowie die Auskunftei, hier, Bahnhof Alexanderplatz
Berlin, den 29. August 1924.
Reichsbahndirektion.
[47372] b Mit Gültigkeit vom 1. September 1924 ist der Ausnahmetarif für die Ausfuhr ostpreußischer See⸗ und bestimmter Haff⸗ fische (Bleie, Plötze, Schnepel, Bressem, Stinte) nach Litauen eingeführt. Näheres durch Reichsbahntarifanzeiger. Königsberg, Pr., den 29. August 1924. Reichsbahndirektion. von Riesen.
[47307]
Der Bezugspreis beträgt monatlich 3,— Goldmark freibl. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den elbstabholer auch die se Nr. 32. Einzelne Nummern hosten 0,30 Goldmark.
Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstr
Fernsprecher: Zentrum 1573.
Anzeigenpreis für den Naum
einer 5 gespaltenen Einheitszeile 1,— Goldmark freibleibend, einer 3 gespaltenen Einheitszeise 1,70 Goldmark freibleibend.
Anzeigen nimmt an
die Geschäftsstelle des Neichs⸗ und Staatsanzeigers
.
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Nr. 208.
Reichsbante irokonto. Berlin, Mittwoch, den 3. September, Abends. Postscheckkonto: Berlin 41821.
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
einschließlich des Portos abgegeben.
Inhalt des amtlichen Teiles:
8 Deutsches Reich. Bankgesetz. .“ Privatnotenbankgesetz. Gesetz über die Industriebelastung. Erste Beilage. Gesetz über die Industriebelastung. (Fortsetzung.) 1 Gesetz zur Aufbringung der Industriebelastung (Aufbringungs⸗ gesetz). Betanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Goldmark für den Monat August 1924. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 55 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil I.
“
Preußen.
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses. Bekanntmachung, betreffend eine Sitzung des Landeswahl⸗ ausschusses.
Amtliches. Deutsches Reich. Sonkgelet. er Vom 30. August 1924. (Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt Teil II S. 235—246.)
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird.
Für die Rechtsverhältnisse der durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 errichteten Reichsbank gelten fortan die nach⸗ folgenden Bestimmungen:
I. Notenprivileg der Reichsbank. 91
Die Reichsbank ist eine von der Reichsregierung unabhängige Bank, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutz⸗ barmachung en Kapitals zu sorgen.
Die Reichsbank hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt, allerorten im Reichsgebiet Zweiganstalten (Reichsban khauptstellen, Reichsbankstellen und Reichsbanknebenstellen) zu unterhalten. Die Bestimmung hierüber und über die Organisation der Zweiganstalten trifft das Reichsbankdirektorium.
2
Die Reichsbank hat auf die Dauer von 50 Jahren das aus⸗ schließliche Recht, Banknoten in Deutschland auszugeben.
Die bestehenden Notenausgaberechte der Bayerischen Notenbank, der Wühreeis ag sehseh Notenbank, der Sächsischen Bank und der Badischen Bank bleiben unberührt. Die Höchstgrenze, bis zu welcher die Privatnotenbanken Banknoten auszugeben befugt sind, darf den Betrag von 194 Millionen Reichsmark insgesamt nicht übersteigen.
Die Höhe, bis zu der die einzelnen⸗ Priwatnotenbanken Bank⸗
oten ausgeben dürfen, wird durch ein besonderes Gesetz festgesetzt, das auch die sonstigen Rechtsverhältnisse dieser Banken regelt.
Die Rentenbank darf den Betrag der ausgegebenen Rentenbank⸗ scheine nicht erhöhen. 89
Das der Deutschen Golddiskontbank verliehene Recht der Noten⸗ ausgabe wird aufgehoben. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegebenen Noten sind aufzurufen und einzuziehen. Die näheren “ hierüber trifft der Vorstand der Deutschen Gold⸗ diskontbank.
§ 3.
Die Banknoten lauten auf Reichsmark. Banknoten über kleinere Beträge als zehn Reichsmark dürfen nur mit Zustimmung der Reichs⸗ regierung zur Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses ausgegeben werden.
Die Reichsbanknoten sind außer Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland.
Die Reichsbank ist verpflichtet, ihren gesamten bisherigen Noten⸗ umlauf aufzurufen und gegen Reichsmarknoten umzutauschen. Eine Billion Mark bisheriger Ausgabe ist durch eine Reichsmark zu er⸗ setzen. Die eingezogenen Noten sind zu vernichten. Die näheren Bestimmungen über den Aufruf, die Fristen für die Einlieferung und Kraftloserklärung der alten Noten setzt das Reichsbankdirektorium fest.
§ 4
Ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende
unverzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder Privaten dürfen, wenn sie ausschließlich oder neben anderen Wertbestimmungen in Reichswährung ausgestellt sind, inner⸗ halb des Reichsgebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
II. Kapital der Reichsbank.
Reichsbank hat das Recht, ihr Grundkapital bis auf 600 Millionen Reichsmark zu erhöhen. Das Reichsbankdirektorium hat die für die Erhöhung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ins⸗ besondere die Höhe des Grundkapitals im Rahmen des im Satz 1 bezeichneten Betrages festzustellen, wobei das so festzustellende Grund⸗ kapital mindestens 300 Millionen Reichsmark betragen soll
gleichen
Die neu auszugebenden Anteilscheine sind ausschließlich in Gold oder Devisen, zum jeweiligen Goldwert umgerechnet, einzuzahlen, mit Ausnahme der Anteilscheine, welche gegen die bisherigen Reichsbank⸗ anteilscheine oder Aktien der Deutschen Golddiskontbank ausgegeben werden.
Für das gesamte Grundkapital werden neue Anteilscheine aus⸗ gegeben. Die Inhaber der bisherigen Anteilscheine erhalten im tkausch gegen dieselben neue Anteitscheine in einem vom Reichsbank⸗ direktorium festzusetzenden Verhältnis; dabei darf das bisherige Grundkapital höchstens mit 100 Millionen Reichsmark in Ansatz gebracht werden. . 1
Jeder Reichsbankanteil lautet über 100 Reichsmark. Die Anteile werden auf den Namen gestellt. “ 8 .
Die nähere Form der Anteile wird durch die Satzung festgesetzt. 8 IIöö“ haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten
r Reichsbank. 8
III. Organisation der Reichsbank. A. Verwaltung.
6.
Die Bank wird verwaltet durch das Reichsbankdirektorium, das aus einem Präsidenten als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht. Das Reichsbankdirektorium bestimmt ins⸗ besondere die Währungs⸗, Diskont⸗ und Kreditpolitik den Bank.
Präsident und Mitglieder müssen deutsche Reichsangehörige sein.
Das Reichsbankdirektorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Präsident wird vom Generalrat in der Weise gewählt, daß eine Mehrheit von 9 Stimmen vorhanden sein muß, der mindestens 6 deutsche Stimmen angehören. Der Präsident erhält eine Er⸗ nennungsurkunde, die der Unterschrift der an der Wahl beteiligten Mitglieder des Generalrats sowie der Unterschrift des Reichs⸗ präsidenten bedarf. Mit der Aushändigung der Urkunde an den gewählten Präsidenten ist dieser rechtmäßig bestellt.
Lehnt der Reichspräsident seine Unterschrift bei einem Gewählten ab, so hat eine Neuwahl stattzufinden. Lehnt der Reichspräsident auch die Unterschrift bei dem Neugewählten ab, so findet eine dritte Wahl statt, die endgültig ist, ohne daß es für die rechtmäßige Be⸗ stellung der Unterschrift des Reichspräsidenten unter der Ernennungs⸗ urkunde bedarf. F Die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums erfolgt nach Zustimmung des Generalrats durch den Präsidenten. Die Zustimmung des Genevalrats muß mit dem Stimmenverhältnis zustande kommen, das für die Präsidentenwahl vorgeschrieben ist. Die Ernennung erfolgt auf einen Zeitraum von 12 Jahren, jedoch mit der Maßgabe, daß jedes Mitglied des Direktoriums bei Erreichung eines Lebens⸗ alters von 65 Jahren ausscheidet.
Für die erstmalige Ernennung des Direktoriums gilt folgende Besonderheit; Die Zahl der Mitglieder des Direktoriums, mit Aus⸗ nahme des Präsidenten, wird in drei Gruppen geteilt, von denen die ersten beiden gleich groß sein müssen und die dritte entweder ebenfalls die gleiche Größe haben muß wie die beiden ersten oder, wenn das rechnerisch nicht geht, kleiner sein kann, aber so nahe als möglich an die Größe jeder der ersten beiden Gruppen herankommen muß. In die erste Gruppe werden die an Lebensalter jüngsten, in die dritte Gruppe die an Lebensalter ältesten, in die zweite Gruppe die übrigen zu Ernennenden eingereiht. Die Mitglieder der ersten Gruppe werden auf 12 Jahre, die der zweiten Gruppe auf 8 Jahre und die der dritten Gruppe auf 4 Jahre ernannt. Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt guch bei der erstmaligen Wahl.
Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt 4 Jahre. Der Präsident und die Mitglieder sind wieder wählbar.
Wenn eine Zuwahl oder Ergänzung des Reichsbankdirektoriums durch Wahl eines neuen Kandidaten stattfindet, so bedarf der zu Wählende der Zustimmung des Reichsbankdirektoriums.
Aus wichtigem Grunde kann der Präsident oder ein Mitglied des Direktoriums jederzeit abberufen werden, unter Wahrung der ihnen vertraglich zustehenden Ansprüche. Diese Abberufung aus wichtigem Grunde erfolgt gegenüber dem Präsidenten durch den Generalrat mit der im Abs. 4 vorgesehenen Stimmenmehrheit, gegenüber einem Mit⸗ glied des Direktoriums gleichfalls durch den Generalrat mit der Stimmenmehrheit, jedoch nur mit Zustimmung des Präsidenten.
Die Bank wird durch das Reichsbankdirektorium gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Seine Legitimation im Rechtsverkehr wird durch eine amtliche Bescheinigung des beim Reichsbankdirektorium be⸗ stellten Urkundsbeamten (§ 8) nachgewiesen.
Erklärungen des Reichsbankdirektoriums sind für die Reichs⸗ bank verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern abgegeben werden. Die Erklärung von Mitgliedern kann durch die von Stellvertretern ersetzt werden. Erklärungen der ö der Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen sind für die Reichsbank verbindlich, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises der betreffenden Zweiganstalt von beiden Vorstandsmitgliedern oder ihren Stellvertretern abgegeben werden. 1b
Die Vorschriften des § 232 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Handels⸗ gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Gegen die Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen können alle Klagen, die auf ihren Geschäftsbetrieb Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die Zweiganstalt er⸗ richtet ist. “
§ 8
Bei den Reichsbankhauptstellen werden Bankkommissare, bei den
Reichsbarsstellen Bankjustitiare vom Präsidenten bestellt, deren Ge⸗-⸗
schäftskreis gesetzt wird.
vom Präsidenten des Reichsbankdirektoriums fest⸗
Bei der Reichsbank und ihren Zweiganstalten können vom Präsi⸗ denten des Reichsbankdirektoriums Urkundsbeamte bestellt werden. welche die Fähigkeit zur Bekleidung des Richteramtes besitzen müssen; sie führen ein amtliches Siegel. Zu Urkundsbeamten bei den Zweig⸗ anstalten sollen in der Regel die Bankkommissare und Justitiare be⸗ stellt werden. 8
Die von den Urkundsbeamten in Angelegenheiten der Reichs⸗ bank aufgenommenen Urkunden haben dieselbe Wirkung, als ob sie von einem Gericht oder Notar aufgenommen wären. Die Urkundsbeamten sind berechtigt, in Angelegenheiten der Reichsbank Unterschriften beglaubigen sowie für das Reichsbankdirektorium und die zur gese n Vertretung der Reichsbank berechtigten Vorstandsbeamten der “ Zeugnisse zur Legitimation im Rechtsverkehr auszu⸗-
ellen.
§ 9.
Der Präsident ernennt die Beamten auf Vorschlag des Direk ordnet die Verteilung ihrer Arbeiten und Pflichten in der Bank.
Die Rechtsverhältnisse der Beamten der Bank werden durch ein vom Direktorium zu erlassendes besonderes Beamtenstatut geregelt.
Das Beamtenstatut hat den Beamten der Reichsbank die Rechte der Reichsbeamten zu wahren und die Pflichten der Reichsbeamten
Abweichungen vom Reichsbeamtenrecht sind nur inso⸗ sg. als es zur Aufrechterhaltung eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes notwendig ist.
Verstöße gegen die vom Beamtenstatut festgesetzten Pflichten werden in dem für Reichsbeamte vorgesehenen Disziplinarverfahren nach Maßgabe der für Reichsbeamte geltenden dienststrafrechtlichen Vorschriften verfolgt. Hierbei übt der Präsident des Reichsbank⸗ direktoriums die Befugnisse der obersten Reichsbehörde aus.
Die Banmk kann Angestellte und Arbeiter im Vertragswege an⸗ nehmen; für deren Rechte und Pflichten sind die allgemeinen gesetz⸗ 12. 8. Bestimmungen und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Tarifvertrage maßgebend. Nach einer Kündigung der Tarif⸗ verträge sind besondere Haustarisverträge abzuschließen.
§ 10.
Für den Präsidenten und die Mitglieder des Direktoriums werden die Vorschriften über die Gehälter, Wartegelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge vom Generalrat erlassen.
Für die Beamten der Bank erläßt das Reichsbaaldirektorium die Vorschriften über die Gehälter, Wartegelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge; hierbei sind die reichsrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen.
Eine günstigere Regelung der Dienstbezüge der Beamten der Bank im Vergleich zu den Dienstbezügen gleich zu bewertender Reichs⸗ beamten ist nur dann zulässig, wenn diese günstigere Regelung zur Aufrechtechaltung eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs notwendig ist. 1
Die Vorschriften über die Dienstbezüge der Beamten der Bank sowie deren Aenderungen und Ergänzungen hat das Reichsbank⸗ direktorium vor Erlaß der Reichsregierung mitzuteilen. Bestehen über die Zulässigkeit (Abs. 3) der Regelung zwischen dem Reichsbank⸗ direktorium und der Reichsregierung Meinungsverschiedenheiten, so kann diese binnen vier Wochen nach Mitteilung die Entscheidung eines Schiedsgericht anrufen.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Partei ernennt ein Mitglied: das dritte ständige Mitalied, welches der Vor⸗ sitzende des Schiedsgerichts sein soll, wird vom Präsidenten des Reichsgerichts aus geeigneten Persönlichkeiten ernannt. die bekannter⸗ maßen in solchen Angelegenheiten Erfahrung haben.
Der Antvag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist beim Vor⸗ sitzenden des Schiedsgerichts zu stellen. 1
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für die Reichsregierung und das Reichsbankdirektorium bindend. Bis zur Entscheidung bleiben die bisberigen Vorschriften in Kraft. “
Die Bestimmungen in Abs. 3 bis 6 berühren nicht die Befugnis der Reichsbank, im Eingelfalle bei besonderen Leistungen nach Maß⸗ gabe der Bedürfnisse der Reichsbank besondere Veraütungen zu gewähren, solange die Vergütungen in ihrem Gesamtbetrag 10 % des gesamten Besoldungsaufwandes für die Reichsbankbeamten nicht übersteigen. 8
Den in Abs. 1 und 2 genannten Personen stehen gegen das Reich Ansprüche aus dem Dienstverhältnis nicht zu.
8 B. Vertretung der Anteilseigner. 1
Die Genevalversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner. Zur Teilnahme ist mit den in der Satzung enthaltenen Maßaaben jeder verfüaungsberechtiate Anteilseigner berechtigt. der in den Stamm⸗ büchern der Reichsbank als Eigner eingetragen ist.
Die Stimmenzahl, die jeder Erschienene hat. bestimmt sich nach dem Nennbetrag der durch ihn vertretenen Bankanteile. Jeder Anteil hat das Recht auf eine Stimme, jedoch dürfen nicht mehr als 300 Stimmen in einer Hand vereiniat sein. 1 1
Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmenaleichheit entscheidet der Nennbetrag der Anteile.
Die Generalversammlung empfänat jährlich den Verwaltunas⸗ bericht. Sie beschließt über die Bilanz und Gewinnverteilung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 1
Sie beschließt ferner über Abänderungen der Satzung nach Vor⸗ schlag des Reichsbankdirektoriums mit Zustimmuna des Generalrats.
8 . § 13.
Bei der Reichsbank, wird ein ständiger Ausschuß der Anteils⸗ eigner (Zenbvalausschuß) gebildet werden, dessen autachtliche Aeußerunga sie in geeigneten Fällen einholen kann. Die Mitalieder des Zentral⸗
ausschusses sollen auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums von der