1924 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Sep 1924 18:00:01 GMT) scan diff

Geveralbversammlung aus den Kreisen von Bankaewerbe. Industrie, Handel, Landwirtschaft, Handwerk und Arbeitnehmerschaft, und zwar aus den deutschen Anteilseignern, gewählt werden.

Rechte und Pflichten des Zentralausschusses bestimmt die Satzung

Deputierte des Zentralausschusses sollen zum Zwecke der Be⸗ ratung des Reichsbankdirektoriums in besonderen Anaelegenheiten gewählt werden; sie können vom Reichsbankdirektorium zu seinen Sitzungen bei solchen Beratungen zugeogen werden. Ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Satzung.

In entsprechender Weise sollen bei den arößeren selbständigen Zweiganstalten Bezirksausschüsse und aus deren Mitte Beigeordnete gewählt werden. Rechte und Pflichten der Bezirksausschüsse und Bei⸗ geordneten bestimmt die Satzung.

C. Generalrat.

Bei der Reichsbank wird ein Generalrat gebildet, bestehend aus 14 Mitgagliedern, von denen sieben die deutsche Reichsangehörigkeit und je eines die britische, fvangösische, italienische, belaische, ameri⸗ kanische (Vereinigte Staaten), holländische und schweizerische Staats⸗ angehörigkeit besitzen müssen. Durch einstimmigen Beschluß kann der Generalrat die Zahl seiner deutschen Mitalieder vermehren.

§ 15.

Der Präsident des Reichsbankdirektoriums ist eines der deutschen Mitalieder und zugleich Vorsitzender des Generalrats.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Generalrats mit Ausnahme des Präsidenten und des Kommissars betvägt drei Jahre. In der ersten Amtsperiode sollen drei deutsche Mitalieder und drei ausländischee Mitglieder für die Dauer von einem Jahr, gwei deutsche Mitglieder und zwei ausländische Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren und zwei deutsche Mit⸗ glieder und zwei ausländische Mitglieder für die Dauer von drei Jahren ihre Aemter bekleiden. In der ersten Sitzuna des General⸗ vats soll durch das Los entschieden werden, welche Mitalieder mit Ausnahme des Präsidenten und des Kommissars biernach eine verkürzte Amtsdauer von einem oder zwei Jahren haben. Wird zum Präsidenten eine Person gewählt, die dem Generalrat bisher nicht angehörte, so scheidet dasjenige der deutschen Mitalieder des General⸗ rats aus, das die länaste Amtsdauer vor sich hat. Im Zweifel ent⸗ scheidet das Los. 16

Die deutschen Mitglieder mit Ausnahme des Präsidenten werden von den die deutsche Reichsangehörigkeit besitzenden Anteils⸗ eignern der Reichehah Fenählt. oder, soweit die Satzung ein Kooptationsrecht vorsieht, bestätigt. ööö6“

9 näheren Bestimmungen über die Wahl trifft die Satzung.

Für die Wahl der ersten deutschen Mitglieder erläßt das Organisationskomitee mit Zustimmung des Präsidenten die erforder⸗ lichen Bestimmungen. 1

8 Die S. Mitglicder werden erstmalig vom Organisations⸗ omitee ernannt. 1 Vevlauf soll, wenn ein ausländisches Mitalied aus⸗ scheidet, eine Neuwahl einer Person derselben Staatsangehörigkeit stattfinden, und zwar durch die zur Zeit der Wahl im Amt befindlichen ausländischen Mitglieder. Einstimmigkeit bis auf eine Stimme ist ierfür erforderlich. 1 9 u ein ausländisches Mitglied gewählt wird, soll der General⸗ vat die Zentnalnotenbank des Landes, dessen Staatsangehörigkeit ge⸗ wählt werden soll, um eine gutachtliche Aeußerung ersuchen. § 17. 1 Zu Mitgliedern des Genevalrats dürfen nicht hestellt werden: a) unmittelbare Staatsbeamte des Deutschen Reichs oder eines deutschen Landes, . v) Personen, die vom Deutschen Reiche oder einem deutschen Lande eine Bezahlung erhalten.

Abs. 1 gilt sinngemäß für Beamte eines ausländischen Staates sowie für Personen, die von einem solchen Staate oder dessen Regie⸗ rung eine Bezahlung erhalten. 8

Der Generalrat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zehn Stimmen oder mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn der Präsident und der Kommissar in der Mehrheit inbegriffen sind.

zafle ein Mitglied einer Sitzung nicht beiwohnen kann, steht es Uhm frei, ein anderes Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm zu ermächtigen, an seiner Statt seine Stimme abzugeben.

In jede seiner Sitzungen und wenigstens einmal im Monat soll der Generalvat die Berichte prüfen, die ihm von dem Präsidenten und dem Kommissar vorgelegt worden sind. Er faßt Beschluß über alle Vorschlaäge, die ihm von dem Präsidenten und dem Konnmmissar gemacht worden sind, jedoch ohne daß die dem Reichsbankdirektorium vorbehaltenen Rechte der Verwaltung der Bank dadurch beeinträch⸗

igt werden dürfen. tigt § 19

Der Generalrat bestellt eines seiner ausländischen Mitglieder oder einen anderen Ausländer, der eine nach § 14 im Generalrat vertretene Staatsangehörigkeit besitzt, zum Kommissar für die Noten⸗ ausgabe. Der Beschluß muß mit mindestens neun, Stimmen, worunter mindestens sechs ausländische Stimmen sein müssen, gefaßt werden. Die Wahl eines Nichtmitgliedes bewirkt das Ausscheiden des bisherigen Mitgliedes aleicher Sbaatsangehörigkeit. Der gewählte Kommissar wird durch die Wahl Mitglied des Generalrats. Seine Amtsdauer beträgt 4 Jahre. 8 20

Sämtliche bei der Bank als Leiter, Beamte oder 8 tätigen Personen sowie die Mitglieder des Generalrats, des Zentral⸗ ausschusses und der Bezirksausschüsse sind verpflichtet, über alle zu ihrer Kenntmnis gelangenden Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank, insbesondere über alle einzelnen Geschäfte der Bank und über den Umfang gewährter Kredite Schweigen zu beobachten, auch nach⸗ dem das Dienstverhältnis oder die Zugehörigkeit zum Generalrat, Zentvalausschuß oder einem Bezirksausschuß fortgefallen sst.

Die Sitzungen des Reichsbankdirektoriums, des Generalvats, des Zentralausschusses und der Generalversammlung finden in Berlin statt. 3 8 1

8 Aufrechterhaltung einer ständigen Fühlung in den währungs⸗ und finanzpolitischen Angelegenheiten, ist das Reichsbanldirektorium verpflichtet, in vogelmäßigen Zeitabständen der Reichsregierung sowie jederzeit auf Eusuchen über Angelegenheiten dieser Art Bericht zu ersbatten.

Iv. Der Geschäftskreis der Bank.

§ 21. ie Bank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 106,88 98 Sllber in Barren und Münzen sowie Devisen zu aufen und zu verkaufen; 3 2. Mofbsel eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Ver⸗ pflichtete haften, ebenso Schecks, aus welchen drei als zahlungs⸗ sahig bekannte Verpflichtete haften, zu diskontieren, zu kaufen nd zu verkaufen. Von dem Erfordernis der dritten Unter⸗ schrift kann in den Fällen abgesehen werden, wo durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des Wechsels oder Schecks gewährleistet ist: der Betrag der so diskontierten Wechsel darf 33 vom Hundert des jeweiligen Gesamtbestandes der diskontierten Wechsel nicht übersteigen. Die von der Bank diskontierten Wechsel sollen nur gute Handelswechsel sein; 3. Darlchen auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu erteilen (Lombardverkehr), und zwar: a) gegen Gold und Silber, gemünzt, und ungemünzt.. 8) gegen volleingezahlte Stamm⸗ und Stammprioritäts⸗ aktien und Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahn⸗ gesellschaften, deren Bahnen in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Boden⸗ kreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypotheken⸗

anken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel des Kurs-

wertes; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lantenden 8 1““ öffentlich⸗

rechtlicher Bodenkreditinstitute des Inlandes sowie die⸗ jenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen Seree Institute und Banken, welche auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an in⸗ ländische kommunale Korporationen oder gegen Ueber⸗ nahme der Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind,

gegen spätestens nach einem Jahre fällige und auf den

Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines

deutschen Landes oder inländischer kommunaler Kor⸗

porationen oder gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Lande garantiert sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswertes; solche Darlehen können nur an als zahlungsfähig bekannte Banken gegeben werden, gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuld⸗ verschreibungen nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte ausländische Eisenbahnprioritätsobligationen zu höchstens 50 % des Kurswertes,

en Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete auf⸗ weisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 % ihres

Knurswertes,

t) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmanns⸗

waren, höchstens bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes.

Die Bank kann mit der besonderen Ermächtigung des Generalrats die langfristigen Schuldverschreibungen des Reichs als Pfandsicherheit für Darlehen annehmen, die nicht länger als drei Monate laufen, wenn für die Darlehen neben der zwei Verpflichtete haften, von denen einer eine

ankfirma sein muß, die in Deutschland Geschäfte betreibt, jedoch unter der Bedingung, daß Darlehen, für die langfristige Schuldverschreibungen des Reichs verpfändet sind, niemals den Betrag des eingezahlten Kapitals der Bank und ihres Reserve⸗ fonds übersteigen;

.Schuldverschreibungen der vorstehenden, unter 3v bezeichneten

Art zu kaufen und zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuld⸗ verschreibungen für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur Aufrechterhaltung des laufenden Kunden⸗ geschäftes erforderlich ist;

für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen;

für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueber⸗ lieferung zu verkaufen; 8

. unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr

anzunehmen;

8. Wertgegenstände in

nehmen.

Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr gewährten Dar⸗ lehens im Verzuge ist, ist die Reichsbank berechtigt, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das bestellte Faustpfand durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen S.S. oder Marktpreis hat, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen ihrer Beamten oder durch einen oder, in Ermangelung eines solchen, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken zu lassen und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, und Kosten bezahlt zu machen. Dieses Recht behält die Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegen⸗ über der Konkursmasse des Schuldners.

22

Die Reichsbank ist verpflichtet, Barrengold zum festen Satze von 1392 Reichsmark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.

Die Bank ist berechtigt, auf Kosten des Abgebers solches Gold desch die von ihr zu bezeichnenden Techniker prüfen und scheiden zu assen.

§ 23.

Das Reichsbankdirektorium hat jeweilig die Prozentsätze fest⸗ zusetzen und öffentlich bekanntzumachen, zu welchen die Reichsbank diskontiert oder zinsbare Darlehen erteilt.

Verwahrung und in Verwaltung zu

Ziffer 3 b

§ 24. Der Bank ist unbeschadet der Verschät des § 21 Bergwerks⸗

untersagt, Wechsel zu akzeptieren, Grundstücke oder verk eigentum, oder Aktien zu beleihen, es sei denn, daß es sich lediglich um Nebensicherheiten handelt, ferner Grundstücke, Aktien oder zu kaufen oder zu verkaufen, soweit es sich nicht um An⸗ schaffungen für Betriebszwecke der Bank oder um die Realisierung vorhandener Aktiva handelt.

§ 25.

Die Reichsbank ist verpflichtet, für das Reich durch ihre sämt⸗ lichen hierzu ihrer Natur nach geeigneten Niederlassungen auf Ver⸗ langen der Reichsbehörden Zahlungen anzunehmen oder zu b. und den bargeldlosen Verkehr zwischen den Kassen des Reichs zu besorgen.

Die Bank darf dem Reiche unbeschadet der Vorschrift des Abs. 4 Betriebskredite gewähren, jedoch jeweils höchstens auf drei Monate und nur bis zum Höchstbetrage von 100 Millionen Reichsmark. Am Ende des Geschäftsjahres darf keinerlei Verschuldung des Reichs bei⸗ der Bank vorhanden sein.

Das Reich wird seine sämtlichen die allgemeine Reichsverwaltung betreffenden Bankgeschäfte durch die Reichsbank besorgen lassen. Die Reichsbank ist grundsätzlich verpflichtet, diese Geschäfte auszuführen; lehnt die Reichsbank die Uebernahme eines Geschäfts ab, so ist das Reich befugt, die Geschäfte durch eine andere Stelle ausführen zu lassen. ie Freiheit des Reichs bei der Auswahl der für die Placierung von Anleihen oder Schatzanweisungen geeigneten Wege soll gewahrt bleiben, jedoch sollen solche Anleihen und Schatz⸗ anweisungen in erster Linie durch die Reichsbank placiert werden; in jedem Falle soll das Reich seine Absichten über alle derartigen An⸗ gelegenheiten der Reichsbank rechtzeitig mitteilen.

Die Reichsbank darf auch der Deutschen Reichspost und. der Deutschen Reichsbahn Phgenshn. Betriebskredite bis 58 Höchst⸗ betrage von zusammen 200 Millionen Reichsmark für beide Unter⸗ nehmen geben. In diesem Falle findet auf Verlangen der Reichsbank die Vorschrift des Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Die unmittelbaren tinanziellen Beziehungen zwischen der Reichspost und der Reichs⸗ 1cge verwaltung werden durch diese Vorschriften nicht berührt.

Hie Erledigung der im Abs. 1 genannten Aufgaben sowie die Ein⸗ lösung von Zinsscheinen und Anleihen des Reichs erfolgt für die allgemeine Reichsverwaltung kosten⸗ und gebührenfrei. 58* die übrigen Hena äfte des Reichs dürfen von der Rei hsbank höchstens die für die übrigen Kunden der Bank geltenden Sätze berechnet werden. Die Reichsbank ist jedoch ermächtigt, Ermäßigungen der Gebühren vertraglich mit dem Reiche zu vereinbaren. 8

Im übrigen 88n die Bank dem Reiche oder den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) sowie ausländischen Regierungen weder mittelbar noch unmittelbar Kredite einräumen.

26.

Bei der Bank wird ein Sonderkonto eingerichtet für die an die Bank abzuführenden Repagrationszahlungen. Die Beziehungen zwischen den Bevollmächtigten Organen der Reparationskommission als Gläubigerin dieses Fätoresn Fge der Bank andererseits ind lediglich die zwischen Bank und Kunden.

85 Dens Betrag 8 Guthabens auf diesem Konto darf ohne Zu⸗ stimmung der Bank die Summe von 2 Milliarden Reichsmark nicht überschreiten.

Notenausgabe, deckung und Kommissar für die Noten⸗

1 ausgabe. § 27.

Die An⸗ und Ausfertigung, die Ausgabe, Einziehung und Ver⸗ nichtung der Banknoten erfolgt unter der Kontrolle des Kommissars für die Notenausgabe durch die Notenabteilung der Bank.

Der Kommissar ist ermächtigt und seine Aufgabe soll im wesent⸗ lichen darin bestehen, die Durchführung derjenigen Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung zu gewährleisten, die sic. i die Ausübung des Nstenausgaberechts und die Erhaltung der Golddeckung für die

im Umlauf befindlichen Noten beziehen.

1 Zu diesem Zwecke soll der Kommissar das Recht haben, die Vorlage aller Unterlagen zu verlangen, die er für die Durchführung seiner Aufgabe für zweck⸗ mäßig hält. Er kann auch bei der Bank persönlich oder durch seine Hilfsarbeiter alle auf die Durchführung seiner Aufgabe bezüg⸗ lichen Untersuchungen anstellen. Er kann den Sitzungen des Direk⸗ toriums beiwohnen.

Dem Kommissar sind die täglichen Nachweisungen über die Noten⸗ deckung und über die im Umlauf befindlichen Noten fortlaufend zur Prüfung und Billigung vorzulegen.

Die Mitwirkung des Kommissars an der An⸗ und Ausfertigung der Noten wird durch einen besonderen Ausfertigungskontrollstempel beurkundet, der nach Anweisung des Kommissars angebracht werden 1” Jede Note, die die Bank in Umlauf setzt, muß diesen Stempel

dagen.

Der Kommissar und dessen vux sind in bezug auf alle 2 ihrer Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Einrichtungen

r Bank zur völligen Verschwiegenheit verpflichtet. § 28.

Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Noten jederzeit zu halten:

a) eine Deckung von mindestens 40 % in Gold oder Devisen

(Golddeckung); diese Deckung muß zu mindestens drei Vierteln aus Gold bestehen. 8

Gold im Sinne dieser Vorschrift ist Barrengold sowie in⸗ und ausländische Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 Reichs⸗ mark berechnet, soweit sie sich entweder in den Kassen der Bank oder zu ihrer jederzeitigen freien Verfügung bei einer ausländischen Zentralnotenbank befinden.

Devisen sind Banknoten, Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 14 Tagen, Schecks und täglich fällige Forderungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem aus⸗ ländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung zahl⸗ bar sind. Sie sind mit ihrem jeweiligen Goldwert einzusetzen.

b) für den Restbetrag diskontierte Wechsel oder Schecks, welche

den im §§ 21 aufgestellten Erfordernissen genügen. § 29.

Unter ausnahmsweisen Umständen darf die im § 28 unter a genannte Deckung auf Vorschlag des Direktoriums durch Beschluß des Generalrats unter 40 % heraͤbgesetzt werden; ein solcher Beschluß des Generalrats bedarf Einstimmigkeit bis auf eine Stimme.

Im Falle einer solchen Herabsetzung der Deckung, die länger als eine Bankausweis⸗Woche dauert, hat die Bank von dem an der vorgeschriebenen Deckung von 40 % fehlenden Betrag prozentual be⸗ messene Notensteuern nach folgenden Bestimmungen an das Reich zu zahlen: 8

bei einer Deckung zwischen 37 und 40 %: 3 % jährlich;

bei einer Deckung wvischen 35 und 37 %: 5 % jährlich;,.

bei einer Deckung zwischen 33 ¼½ und 35 %: 8 % jährlich;

bei einer Deckung von weniger als 33 ½ %: 8 % jährlich zu⸗ züglich eines Prozentes jährlich für jedes Prozent, um das die Prozentzahl der Deckung 33 ¾ % unterschreitet.

Der Diskontsatz muß, wenn die Deckung während einer Bank⸗ ausweis⸗Woche oder langer ununterbrochen unter 40 % liegt, mindestens 5 % betragen,

sen eine Notensteuer zu zahlen ist, soll der Diskontsatz um mindestens ein Drittel des Prozentsatzes der zu zahlenden Steuern sich erhöhen, zuzüglich jeder Erhöhung der besagten Sätze, die zur Erfüllung der Vorschriften des Abs. 3 benötigt wird.

Zum Zwecke der Feststellung der Steuer hat das Reichsbank⸗ direktorium dem Reichsminister der Finanzen bis zum 10. eines jeden Monats die zur Feststellung der Steuer für den vergangenen Monat erforderlichen Angaben zu machen. Die Zahlung der Steuer hat bis zum 1 8

§ 31. Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten: 8 ““ a) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände

Ge 8 ed e 8 gestatten,

Inhaber einzulösen. G

eob gen öfunns erfolgt nach Wahl der Bank in: 8

1 zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und Feingehalt zu pari; 1b

2 Eee Stücken von nicht weniger als 1000 Reichs⸗ mark und nicht mehr als 35 000 Reichsmark zu ihrem Rein⸗ Fbet in ““ zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und Feingehalt; 8

8 Smicht oder N. in ausländischer Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der be⸗ treffenden Währung; die Satzung bezeichnet diejenigen aus⸗ ländischen Banken, auf die die Schecks oder Auszahlungen lauten müssen. Die Reichsbank kann hierbei eine Vergütung in Rechnung stellen. Diese darf jedoch den

dem

Betrag nicht über⸗ steigen, der sich aus dem dem Einlösungsbetrage entsprechenden Anteile an den Versendungsspesen nebst Zinsen für größere Goldtransporte nach dem betreffenden ausländischen Bank⸗ platze ergibt.

8

Die Bank hat für beschädigte Nolen Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber entweder einen Teil der Note präsentiert, welcher rößer ist als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der 2 ote, von welcher er zur die Hälfte oder einen geringeren Teil als die Hälfte

räsentiert, vernichtet 8— b 8 sertie vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist die Bank nicht verpflichtet.

Banknoten, welche in die Kasse der Bank oder eine ihrer Zweig⸗ anstalten oder in eine von ihr bestellte Einlösungskasse in beschädigtem oder beschmutztem Zustande zurückkehren, dürfen nicht wieder aus⸗

eben werden.

§ 34

er Aufruf und die Einziehung der Noten erfolgt durch das 1“ hierüber sowie über die Vernichtung der ein⸗ gezogenen Noten die näheren Bestimmungen erläßt. Diese sind im Reichsanzeiger öffentlich bekanntzumachen. § 35. Ne⸗ der im § 28 1 Deckung der in Umlauf be⸗ findl ehr Nolen hat die Bank jederzeit für ihre täglich fälligen Ver⸗ bindlichkeiten eine besondere Deckung von mindestens 40 % zu Harten diese Deckung muß bestehen aus sofort verfügbaven Depositen Cägliche Geld) in Deutschland oder im Ausland, Schecks auf andere Ban⸗ en,

Wechs Reiner Laufzeit von höchstens 30 Tagen oder tägli Wechseln von einer Laufzeit vo Lombarddarlehen.

Pe⸗ ““ älligen Forderungen auf Grund von 1e. Fordfäenenn vorgesehene Sonderdeckung bezieht sich nicht auf

das auf Grund des § 2 eingerichtete Konto.

§ 36. 1 Die Bank hat den Stand e und Passiva nach folgenden Bestimmungen regelmäßig zu veröffentlichen. ngeseglhch⸗ Veröffentlichung muß angeben: 1. auf seiten der Passiva: das Grundkapital, die Reservefonds, den Betrag der umlaufenden die sonstigen täglich fälligen die an eine Kündigungsfrist die sonstigen Passiva; auf seiten der Aktiva: den Goldbestand (Barrengold) sowie Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 1“ ü an deckungsfähigen Devisen, an sonstigen Wechseln und Schecks, an deutschen Scheidemünzen, an Noten anderer Banken, an Lombardforderungen, an Effekten, b an sonstigen Aktiven.

Noten.. Verbindlichkeiten. gebundenen Verbindlichkeiten,

in⸗ und ausländische Reichsmark berechnet,

Ende des Monats zu erfolgen. 1“

1

Uhh-

und vnb

s

7

8

* 9

Wohnsitz im Deutschen Reiche befinden, wird für die Dividenden

Außerdem sind die aus weiterbegebenen, im Inland zahlbaren Wechseln entsprungenen eventuellen Verbindlichkeiten ersichtlich zu machen.

Sie hat ferner spätestens sechs Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahrs eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva sowie den Jahresabschluß des Gewinn⸗ und lustkontos im Reichsanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen ücber die Aufstellung der Bilanz trifft die Satzung. 8

VI. Gewinnverteilung. § 37. 8

Von dem jährlichen Reingewinn sollen 20,% so lange einem Reservefonds zugeführt werden, als dieser weniger als 12 % Notenumlaufs der Bank beträgt, gerechnet nach dem Durchschnitt der letzten sechs Monate.

Die Anteilseigner haben Anspruch auf eine jährliche Diwidende von 8 Prozent. Wird diese Dividende in einem Jahr nicht erreicht, so ist der daran fehlende Betrag aus dem Reinaewinn der folgenden Jahre nach Abzug der dem Reservefonds gesetzlich zufließenden Be⸗ präge vonveag zu entnehmen, es sei denn, daß er aus einer vorhandenen Dividendenreserve entnommen werden kann.

Der nach Ausschüttung dieser Dividende verbleibende Restbetraa des Reingewinns wird wie folgt geteilt: von den ersten 50 Millionen Reichsmark erhalten das Reich die Hälfte, die Anteilseianer die andere Hälfte: von den nächsten 50 Millionen erhalten das Reich drei Viertel, die Anteilseigner ein Viertel. Von dem dann noch etwa verbleibenden Restbetrag erhalten das Reich neun Zehntel, die Anteilseianer ein Zehntel; die hiernach den Anteilseianern zufließenden Beträge werden entweder als Zuschlag zu der Dividende gezahlt oder einem Spezialresewefonds für künftige Dividendennahlung wecks Aufrechterhaltung einer gleichmäßigen Dividende zugeführt.

Ein bei der Begebung von Anteilsscheinen etwa zu gewinnendes Aufgeld fließt dem Reservefonds zu.

VII. Liquidation.

Nach dem Fortfall des Rechtes der Reichsbank. Banknoten in Deutschland auszugeben, ist das Reich berechtigt. mit einjähriger Ankündigungsfrist die Reichsbank aufzuheben und ihre Grundstücke zu übernehmen.

Der Uebernahmepreis für die Grundstücke, die am 1. Januar 1925 im Eigentum der Reichsbank stehen, entspricht dem Verkaufs⸗ wert dieser Grundstücke am 1. Januar 1925. Dieser Preis ist im Laufe des Jahres 1925 durch Vereinbarung zwischen dem Reichs⸗ minister der Finangen und der Reichsbank festzustellen. Falls es zu einer Vereinbarung nicht kommt, wird der Preis durch ein Schieds⸗ gericht bestimmt. Dieses Schiedsgericht besteht aus ie zwei Vertretern des Reichsministers der Finanzen und der Reichsbank und einem von diesen Vertretern zu bestimmenden Obmann. Einigen sich die Ver⸗ treter nicht über die Person des Obmanns, so wird dieser von dem Präsidenten des Reichsgerichts benannt.

Für nach dem 1. Januar 1925 von der Reichsbank erworbene Grundstücke ist der Uebernahmepreis der Erwerbspreis der Reichs⸗ bank, mangels eines solchen der Verkaufswert der Grundstücke zur Zeit des Euverbs. Für die Bestimmung dieses Verkaufswertes gelten die Vorschoiften des Abs. 2 entsprechend.

Bevor die Reichsbank in Liquidation tritt, hat sie die Reichs⸗ regierung hiervon rechtzeitig zu benachrichtigen.

VIII. Strafvorschriften.

Wer unbefugt Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen ausgibt, wird mit einer Geldstrvafe bestraft, welche dem Zehnfachen des Betrages der von ihm ausgebenen Wertzeichen al⸗ ichkommt, mindestens aber fünftausend Reichsmark beträgt.

§ 40.

Mit Geldstrafe nicht unter fünfzig Reichsmark wird bestraft, wer der Verbotsbestimmung im § 4 zuwider ausländische Bank⸗ noten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuld⸗ perschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder Privaten, welche ausschließlich oder neben anderen Wertbestimmungen in Reichswährung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet.

Geschieht die Vernwendung gewerbsmäßig. Geldstrafe Gefängnis bis zu einem Jahre ein. stvafbar.

§ 41.

Die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums werden:

1. wenn sie in den durch die Bestimmungen des § 36 vor⸗ geschriebenen Veröffentlichungen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Bank unwahr darstellen oder verschleiern, mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft:

wenn die Bank mehr Noten ausgibt, als sie auszugeben befugt ist, mit einer Geldstrafe bestvaft, welche dem Zehnfachen des

zuviel ausgegebenen Betrages gleichkommt, mindestens aber fünftausend Reichsmark beträat. § 42.

Beamte und Angestellte der Reichsbank, die auf eine von dem Präsidenten, dem Reichsbankdirektorium, dem Generalrat oder dem Kommissar innerhalb ihrer Zuständigkeit an sie gerichtete Anfrage wissentlich unrichtige Angaben machen, werden, soweit nicht auf Grund anderer Gesetze schwerere Strafe vevwirkt ist. mit Geldstrafe bis zu fünfhunderb Reichsmark oder mit Haft bestraft

Soweit in diesem Gesetz Geldstrafen angedroht sind, ist die Geld⸗ afe in Goldmark festzusetzen, solange nach den Vorschriften des trafgesetzbuches die Geldstrafe in Goldmark festzusetzen ist. Hierbei

ist eine Goldmark einer Reichsmark gleichzusetzen. 8

IX. Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen. § 44. Die Satzung der Reichsbank hat Bestimmung zu treffen: über die Form der Anteilscheine der Reichsbank und der dazu gehörigen Dividendenscheine und Talons; über die bei Uebertragung oder Verpfändung von Anteilscheinen zu beachtenden Formen; über Aufgebot und Kraftloserklärung verlorener oder ver⸗ nichteter Anteilscheine sowie über das Verfahren in betreff abhanden gekommener Dividendenscheine und Talons; über die Grundsätze, nach denen die Jahresbilanz der Reichs⸗ bank aufzunehmen ist; 8 über Termine und Modalitäten der Erhebung der Dividende; über die Form, in welcher die Einberufung der General⸗ versammlung geschieht, sowie über die Bedingungen und die Art der Ausübung des Stimmrechts der Amteilseigner; über die Wahl des Zentralausschusses und seiner Deputierten, der Bezirksausschüsse und der Beigeordneten bei den Reichs⸗ bankanstalten; über die Form, in welcher die von der Kesenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind; über diejenigen ausländischen Banken, auf welche die im § 31 ngsr 2 Ziffer 3 genannten Schecks und Auszahlungen lauten müssen; 10. über die Wahl der deutschen Mitglieder des Generalrats. Das Organisationskomitee erläßt die erste Satzung. Diese sowie etwaige spätere Aenderungen sind vom Reichsbankdirektorium im Reichsanzeiger zu veröffentlichen.

so tritt neben der Der Versuch ist

§ 45. Die Reichsbank und ihre Anstalten sind im gesamten Reichs⸗ gebiet frei von allen Körperschafts⸗, Einkommen⸗ und obesteuern. Soweit auf dem Gebiete der Kapitalverkehrssteuer steuerliche Vergünstigungen für die Reichsbank oder für Geschäfte mit ihr vor⸗ feben sind, gelten diese Vergünstigungen auch weiterhin. Die Ein⸗ ösung der Noten 31) unterliegt nicht der Börsenumsatzsteuer.

sonstigen Vermögensvorteile, die den Anteilseignern als solchen zu⸗ stehen, eine Steuer vom Einkommen mit Einschluß der Steuer vom Kapitalertrag nicht erhoben.

8 § 46

Soweit der Reichsbank und ihren Organen bisher auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine bevorrechtete Stellung eingeräumt ist, wird ihr diese auch weiterhin durch die Reichsregierung gewährleistet. Insbesondere gelten für sie die nachstehenden Vorschriften: Wohnungs⸗ und Mietangelegenheiten finden die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen den Reichsbehörden jeweils eingeräumten Vergünstigungen auf die Reichsbank mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, an Stelle der nach diesen Gesetzen zur Entscheidung berufenen obersten Reichsbehörde die Reichsregierung entscheidet. Soweit die Reichsregierung zur Entscheidung in Wohnungs⸗ und Mietangelegenheiten von Behörden berufen ist, hat sie auch für den Bereich der Reichsbank zu entscheiden. Von Wohnungsbehörden an⸗ ordnete Vollstreckungen auf Räumung von Geschäaftsräumen der Keichsbank oder Dienstwohnungen und Mietdienstwohnungen von Reichsbankbeamten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Reichs⸗ regierung ihre Rftannach vorher erklärt hat.

Die Reichsregierung bestimmt, in welchem Umfang das Reichs⸗ bankdirektorium im Interesse seines Geschäftsverkehrs befugt ist, Behörden um Auskünfte, c.n um Uebersendung von Akten und Strafregisterauszügen, zu ersuchen.

. Eine Beteiligung der Reichsbank an den Handelskammern findet nicht statt.

Die als Leiter, Beamte und Angestellte bei der Reichsbank tätigen Peisonen können zu Beisitzern der Kammern für Handelssachen nicht berufen werden. .

Auf dem Gebiete der Schwerbeschädigtenfürsorge, der Einstellung der Versorgungsanwärter, der Regelung der Arbeitszeit, der Gewerbe⸗

aufsicht und der sonstigen sozialen Fürsorge sind die für Reichs⸗ behörden geltenden Bestimmungen auf die Reichsbank sinngemäß

Industrie⸗ und

angunendeg,. des 8

ie Bestimmungen des § 359 des Reichsstvafgesetzbuches sowie der §§ 54, 76 und 96 der Strafprozeßordnung und 376 und 408 der Ftbsläroheorbeang sowie das Gesetz über die Haftung des Reichs ür seine Beamten vom 22, Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) finden auf die Reichsbank, ihre Leiter und ihre Beamten sinngemäß An⸗ wendung.

47.

Die Bestimmungen des Handelsgesetbuches über die Ein⸗ tragungen in das Handelsregister und die rechtlichen Folgen derselben finden auf die Reichsbank keine Amvendung.

Die Vors B

ie Vorschrislen des Börsengesetzes über den Prospektzwang finden auf Reichsbankanteile keine Amvendung.

„Die Reichsbank hat, solange ihre bisherigen Noten noch nicht zurückgezogen sind, für diese die gleichen Deckungsvworschriften ein⸗ zuhalten, wie sie für die neu auszugebenden Noten vorgesehen sind, wobei eine Billion Mark bisheriger Ausgabe gleich eine Reichsmark

gilt.

Den Personen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eigenschaft von Reichsbankbeamten besitzen, bleiben die ihnen zu⸗ stehenden vermögensrechtblichen Ansprüche vorbehalten.

§ 51. Die erste Wahl des Pnäsidenten auf Grund dieses Gesetzes imnerhalb 6 Monaten nach seinem Inkrafttreten erfolgen. § 52. 3 Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt die Reichsregierung. Für das Inkrafttreten der Vorschrift des § 31 bedarf es außerdem eines übereinstimmenden Beschlusses des Reichsbank⸗ direktoriums und des Generalrats. Dieser Beschluß ist im Reichs⸗ esetzblatt bekanntzumachen. Bis dahin bewendet es bei der Be⸗ timmung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten, vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 347), soweit sich diese Bestimmung auf Reichsbanknoten bezieht.

Das Bankgesetz vom 14. Märmz 1875 und die dazu ergangenen Aenderungsgesetze mit Ausnahmne des Gesetzes vom 19. März 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 73) treten unbeschadet der Bestimmung des § 52 außer Kraft. Zugleich treten die Bestimmungen der Rentenbank⸗ verordnung vom 15. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S, 963) und des Gesetzes über die Deutsche Golddiskontbank vom 19. Mätg 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 71) insoweit außer Kraft, als sie mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehen.

Berlin, den 30. August 1924. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichswirtschaftsminister. Hamm. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Luther.

—-—

oll

Nrivyatnotenibags8g. Vom 30. August 1924. (Veröffentlicht im RGBl. Teil II S. 246—252.)

Der Reichstag hat folgendes Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: I. Befugnis zur Notenausgabe.

§ 1. Privatnotenbanken im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. die Bayerische Notenbank in München,

2. die Sächsische Bank zu Dresden in Dresden,

3. die Württembergische Notenbank in Stuttgart,

4. die Badische Bank in Karlsruhe. Den Privatnotenbanken steht die Befugnis der Notenausgabe in dem durch dieses Gesetz bezeichneten Umfang zu. Die Reichsregierung hat das Recht, erstmals zum 1. Januar 1935, alsdann von 10 zu 10 Jahren unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, mit Zustimmung des Reichsrats die Befugnis zur Notenausgabe ganz oder zum Teil aufzuheben, ohne daß daraus ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.

Abänderungen der landesrechtlichen Vorschriften über die Privat⸗ notenbanken sowie Abänderungen der Satzungen bedürfen der Ge⸗ nehmigung der Reichsregierung und des Reichsrats, soweit sie das Grundkapital, die Rücklagen, den Geschäftskreis sowie die Deckung oder die Einlösung der auszugebenden Noten oder die Dauer der Befugnis zur Notenausgabe zum Gegenstande haben. Die von den Privatnotenbanken auszugebenden Noten lauten auf Reichsmark. Die Höchstgrenze des Rechtes der Notenausgabe beträgt: für die Bayerische Notenbank und die Sächsische Bank je

70 Millionen Reichsmark,

für die Württembergische Notenbank und die Badische Bank

je 27 Millionen Reichsmark.

Bis zur Beendigung der Liquidation der Rentenbank wird inner⸗ halb dieser Höchstgrenze das jeweilige Recht der Notenausgabe für die Gesamtheit der vier Privatnotenbanken für jedes Kalenderviertel⸗ jahr auf 8,5 vom Hundert des in den Reichsbankausweisen des voran⸗ gegangenen Kalendervierteljahrs ausgewiesenen durchschnittlichen Um⸗ laufs an Reichsbanknoten bemessen. Dieser Gesamtanteil wird auf die einzelnen Privatnotenbanken im Verhältnis von 70; 70: 27: 27 aufgeteilt. Die im Satz 1 festgesetzte Frist für die Beschränkung

Soweit Anteilscheine sich im Eigentum von Ausländern 5 oder

““

des Notenumlaufs

kann von der Reichsregierung mit Zustimmung

des Reichsrats und im Einvernehmen mit dem Reichsbankdirektorium verkürzt werden.

Die für die einzelnen Notenbanken sich so ergebenden jeweiligen Notenausgaberechte werden für jedes Kalendervierteljahr auf Grund der Reichsbankausweise des vorhergehenden Kalendervierteljahrs vom Reichswirtschaftsminister im Reichsanzeiger bekanntgegeben. Tritt in einem Monat eine Aenderung des durchschnittlichen Umlaufs an Reichsbantnoten um mehr als 10 vom Hundert gegenüber demjenigen durchschnittlichen Reichsbanknotenumlauf ein, nach welchem sich der Umlauf an Privatbanknoten bemißt, so wird auf Antrag der Reichs⸗ bank oder einer Privatnotenbank dieser Monatsumlauf vom Reichs⸗ wirtschaftsminister als Bemessungsgrundlage für den Rest des Vierteljahrs erklärt, und die sich daraus ergebenden jeweiligen Noten⸗ ausgaberechte der Privatnotenbanken werden bekanntgemacht.

Ist das jeweilige Notenausgaberecht für eine Privatnotenbank niedriger als dasjenige des vorhergegangenen Vierteljahrs oder Monats, so hat die Privatnotenbank innerhalb des auf dieses Kalendervierteliahr oder diesen Monat folgenden Monats ihren Notenumlauf dem neuen Notenausgaberecht anzupassen.

Die Privatnotenbanken haben das Recht, im Rahmen des Abs. 2 jederzeit bis zur Höhe ihres jeweiligen Bestandes an Gold Noten auszugeben.

II. Privatbanknoten . § 4.

Die Noten der Privatnotenbanken (Privatbanknoten) lauten auf Beträge von 50 Reichsmark, 100 Reichsmark oder auf ein Mehrfaches von 100 Reichsmark

Die Privatnotenbanken sind verpflichtet, ihren gesamten bisherigen Notenumlauf aufzurufen und gegen auf Reichsmark lautende Noten umzutauschen, wobei eine Reichsmark einer Billion Mark bisheriger Ausgabe gleichzusetzen ist. Die eingezogenen Noten sind zu vernichten. Die näheren Bestimmungen über den Aufruf, die Fristen für die Einlieferung und Kraftloserklärung der alten Noten setzt der Reichs⸗ ““ fest, sie werden im Reichsanzeiger öffentlich bekannt⸗ gemacht.

§ 5.

Privatbanknoten sich nicht gesetzliche Zahlungsmittel und können auch nicht durch Landesgesetz zu solchen erklärt werden, auch kann ein Annahmezwang für öffentliche Kassen nicht begründet werden. Die Noten sind von den ausgebenden Privatnotenbanken an ihrem Sitz und bei allen Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen.

§ 6.

Die Privatnotenbanken sind verpflichtet, Noten anderer Privat⸗ notenbanken an ihrem Sitz und bei Zweiganstalten in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern zu ihrem vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die Bank, die solche Noten ausgegeben hat, ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Alle bei einer Bank eingelieferten Noten einer anderen Privatnotenbank dürfen nur entweder zur Einlösung vorgelegt oder zu Zahlungen an diejenige Bank, die sie ausgegeben hat, oder zu Zahlungen in dem Lande, in dem diese Bank ihren Sitz hat, verwendet werden.

Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf be⸗

findlichen Noten jederzeit zu halten:

a) eine Deckung von mindestens 40 vom Hundert in Gold oder Devisen (Golddeckung); diese Deckung muß zu mindestens ¾ aus Gold bestehen.

Gold im Sinne dieser Vorschrift ist Barrengold sowie in⸗ und ausländische Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 Reichs⸗ mark berechnet, soweit sie sich entweder in den Kassen der Bank oder zu ihrer jederzeitigen freien Verfügung bei einer Zentralnotenbank befinden.

Devisen sind Banknoten, Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 14 Tagen, Schecks und täglich fällige Forderungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung zahlbar sind; sie sind mit ihrem jeweiligen Goldwert ein⸗

zusetzen;

b) für den Restbetrag diskontierte Wechsel oder Schecks, welche

den im § 14 aufgestellten Erfordernissen genügen.

Die Bank hat, solange ihre bisherigen Noten noch nicht zurück⸗ gezogen sind, für diese die gleichen Deckungsvorschriften einzuhalten, wie sie für die neu auszugebenden Noten vorgesehen sind, wobei eine Billion Mark bisheriger Ausgabe gleich eine Reichsmark gilt.

§ 8 Docku

Neben der im § 7 vorgesehenen Deckung der im Umlauf befind⸗ lichen Noten hat die Bank jederzeit für ihre täglich fälligen Ver⸗ bindlichkeiten eine besondere Deckung von mindestens 40 vom Hundert zu halten; diese Deckung muß bestehen aus sofort verfügbaren Depositen (täglichem Gelde) in Deutschland oder im Ausland, Schecks auf andere Banken, Wechsel von einer Laufzeit von höchstens 30 Tagen oder täglich fällige Forderungen auf Grund von Lombarddarlehen.

Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten

a) an ihrem Sitze sofort auf Vorlage,

b) hei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände und Geld⸗ bedürfnisse gestatten, dem Inhaber einzulösen. Die Einlösung erfolgt nach Wahl der Bank in 1. deutschen Goldmünzen zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht

und Feingehalte zu pari;

2. Goldbarren in Stücken von nicht weniger als tausend Reichsmark und nicht mehr als fünfunddreißigtausend Reichs⸗ mark zu ihrem Reingoldwert in deutschen Goldstücken zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und Feingehalt;

Schecks oder Auszahlung in ausländischer Währung in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwerts der be⸗ treffenden Währung. Der Vorstand und Ausfsichtsrat mit

ustimmung der Landesregierung bezeichnen diejenigen aus⸗ ländischen Banken, auf die die Schecks oder Auszahlungen lauten können. Die Bank kann hierbei eine Vergütung in Rechnung stellen. Diese darf jedoch den Betrag nicht über⸗ teigen, der sich aus dem dem Einlösungsbetrag entsprechenden

nteil an den Versendungsspesen nebst Zinsen für größere Goldtransporte nach dem betreffenden ausländischen Bank⸗ platz ergibt.

Solange die Reichsbank ihre Noten nicht in Gold oder Devisen einlöst, hat die Einlöfung der Privatbanknoten in Reichsbanknoten zu erfolgen.

Die Einlöfung der Noten unterliegt nicht der Börsenumsatzsteuer.

§ 10.

Die Bank hat für beschädigte Noten Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber entweder einen Teil der Note vorlegt, der größer ist als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil als die Hälfte vorlegt, vernichtet sei.

Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist die Bank nicht verpflichtet. 81

Banknoten, die bei der Kasse der Bank oder einer ihrer Zweig⸗ anstalten oder bei einer von ihr bestellten Einlösungskasse in be⸗ schädigtem oder beschmutztem Zustande eingehen, dürfen nicht wieder ausgegeben werden. 8

Der Aufruf und die Einziehung der Noten erfolgt durch den Vorstand der Bank. Die näheren Bestimmungen hierüber sowie über die Vernichtung der eingezogenen Noten erläßt der Reichs⸗ wirtschaftsminister; sie werden im Reichsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.

§ 13

Die Privatnotenbanken haben von dem sich jährlich über das Maß von 6 vom Hundert des Grundkapitals hinaus ergebenden Reingewinn jährlich mindestens 20 vom Hundert so lange zur An⸗ sammlung einer Rücklage zuzuführen, als diese nicht wenigstens 12 vom Hundert des Notenumlaufs, gerechnet nach dem Durchschnitt der letzten sechs Monate des letzten Geschäftslahrs, beträgt.