1924 / 259 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Nov 1924 18:00:01 GMT) scan diff

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E111““ 8 8 % Bezugspreis beträg monatlich 3,—

Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr.

Einzelne Nummern hosten 0,30 Goldmark.

Fernsprecher: Zentrum 1573

Goldmark freibl. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die

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Nr. 259. Reichs

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Anzeigenpreis für

er 5 gespaltenen Einheitszeile 1,— Goldmarr. er 3 gespaltenen Einheitszeile 1,70 Goldmark Anzeigen nimmt an die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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nnabend, den 1. November, Abends. Postscheccronto

Berlin 41821.

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die

Die

Bekanntgabe der Reichsin Durchschnitt Oktober 1924.

Anzeige, betreffend Ausgabe gesetzblatts Teil I.

Verordnung über das Stim Ausgewiesenen.

Bekanntmachung, betreffend die vom 28. Se 18. Oktober zu Wohlfahrts Sammlungen und Vertriebe

Die Reichsindexziffer am 29. Oktober und im Durchschnitt Oktober 1924. Reichsindexzi

nährung, Wohnung,

littwoch, den 29. Oktober, ischen Reichsamts gegenü⸗ geblieben.

Für den Durchschnitt de

Reichsindexziffer auf

1,16 fachen

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8

Inhalt des amtlichen Teiles:

8

Deutsches Reich. dexziffer am 29.

Preußen. . nrecht der aus dem besetzten Gebie

von Gegenständen.

Bescheide über die Zulassung von 3 ndmitteln Berlin, den 31. Oktober 1924. kapseln. G“ 8 Gesetzsammlungsamt. J. V.: Alleckna.

1

fhe für die Lebenshaltungskosten (E Heizung,

Beleuchtung und Bekleidung) ist nach den Feststellungen des ber der Vorwoche unverändert „2 fache der Vorkriegszeit.

8 Monats Oktober berechnet sich

eträgt das 1

das 1,22 fache; gegenüber dem

im Durchschnitt des Monats September ergibt sich eine Steigerung von 5, tragen im

2 vH. Die Ernährungskosten allein be⸗

Durchschnitt Oktober das 1,34 fache der Vorkriegszeit. Berlin, den 31. Oktober 1924.

Statistisches Reichsamt.

J. A.: Bramstedt. 8

Oktober und im der Nummer 64 des Reichs⸗

ptember bis zum zwecken genehmigten öffentlichen

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe des Reichsgesetzblatts Teil I ent die Verordnung Artikel 48 der Reichsverfassung vom 25. Oktober 1924, die zweite Verordnun

8

ält

Okkupationsleistungsgesetzes vom 21. Oktober 1924 und die Verordnung über die leute vom 30. Oktober 1924.

Umfang ½ Bogen. Verkaufspreis 15 Reichspfennig.

Prenßen.

Verordnung

über das Stimmrecht der aus dem besetzten Gebiet Ausgewiesenen.

Vom 30. Oktober 1924.

Auf Grund des § 108 der Landeswahlordnung vom 29. Oktober 1924 (Gesetzsamml. S. 684) wird hiermit verordnet:

Stimmberechtigte, die aus dem besetzten Gebiet (alt⸗ und neu⸗ besetztes Gebiet) ausgewiesen oder durch Maßnahmen der Besatzungs⸗ mächte verdrängt sind, insbesondere auch Personen dieser Art, die infolge der Wohnverhältnisse dorthin noch nicht haben zurückkehren können, sind für die Neuwahlen zum Preußischen Landtag am 7. Dezember 1924 auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihres Aufent⸗ haltsorts einzutragen, auch wenn sie an diesem Orte oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Berlin, den 30. Oktober 1924.

er Minister des Innern. Severing.

triebe

Ministerium für

In den Wochen vom 28. September bis 18. Oktober 1

von Gegenständen.

Volkswohlfahrt.

G“ 924 genehmigte 1. öffentliche Sammlungen, 2. Ver⸗

—— -——

Name und Wohnort des Unternehmers

Zu fördernder Wohlfahrtszwe

Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen

Stelle, an die die Mittel abgeführt werden

Unter den Linden 4

Berlin, den 31. Oktober 1924.

Evangelisch⸗Kirchlicher Hilfsverein, Zugunsten seiner Wohlfahrtsbestrebungen Hauptausschuß 31. Dezember 1925 in Preußen. Hauptausschuß Potsdam, Mir⸗ Sammlung von Geldspenden und bachstraße 1 Liebesgaben in den evangelischen

Haushaltungen.

Staatliche Beratungsstelle für Zum Besten der deutschen Kriegergräber Beratungsstelle 30. Juni 1925. Vertrieb der von Kriegerehrungen Abteilung Prof. Hosaeus entworfenen Denk⸗ Denkmünze —, Berlin W. 8, 1 münze, insbesondere innerhalb des

Der Minister für Volkswohlfahrt.

Heeres, der Marine, der Krieger⸗ und Wehrvereine, der Lehranstalten aller Art usw.

J. A.: Dr. Pokrantz.

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G. m. b.

8

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des unterzeichneten chnur, hergestellt folgenden Bedingun

a) Beschaffenheit: Jutegarn bezw Mitte der Pulverseele stellt. Leim und Kreide imprä

Besondere Bedingungen: Schie

Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.

Den Zünder⸗ und Waffenwerken Barnbeck und Co. Magdeburg wird hiermit für den Bezirk

zu 1

Die Un

Bescheid über die Zulassung von Sprengkapseln.

1 Der Rheinisch⸗W Gesellschaft in unterzeichneten Ob

8

ßen mit Sprengluft sowie an Stellen, wo Schlagwetter auftreten können,

meidung von Versagern und Spätdetonationen einer trocknen Lagerung.

Köln werden hiermit für den Bezirk des erbergamts

Oberbergamts die doppelt weiße Zünd⸗ in der Fabrik in Magdeburg⸗Südost unter gen zugelassen:

Umspinnung und Ueberspinnung bestehen aus Baumwollgarn. Der Seelenfaden in der ist aus grünem Baumwollgarn herge⸗ g ist mit Teer, die Ueberspinnung mit gniert.

Die Zündschnur darf nicht beim

nspinnun

verwendet werden. Sie bedarf zur Ver⸗

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estfälischen Sprengstoff⸗Aktien⸗

zum Gebrauch in allen

der 8

Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Betrieben die nach⸗ stehend bezeichneten Sprengkapseln zugelassen:

a) Bezeichuung der Sprengkapseln: 1. Aluminium⸗Briska⸗Sprengkapsel Nr. 8, 2. Aluminium⸗Sprengkapsel Nr. 8, 1 3. Aluminium⸗Sprengkapsel Nr. 6, 4. Aluminium⸗Sprengkapsel Nr. 3. 8 Herstellungsort: Sprengkapselfabrik Troisdork, eschaffenheit der Sprengkapseln: Die Sprengkapseln besitzen Hülsen aus Aluminium mit gewölbtem Boden. Länge und Durchmesser der Hülsen beträgt bei der Aluminium⸗Briska⸗Sprengkapsel Nr. 8: 38 mm. bezw. 6,85 mm, bei der Aluminium⸗Sprengkapsel Nr. 8: 45 mm bezw. 6,85 mm, bei der Aluminium⸗Sprengkapsel Nr. 6: 35 mm. bezw. 6,5 mm,

bn der Aluminium⸗Sprengkapsel Nr. 3: 26 mm bezw. mm

8 Die Ladungen enthalten Tetryl und Bleitriazid, an dessen Stelle auch ein Gemisch von Bleiazid⸗Bleitrinitroresorzinat tritt. Bei den Sprengkapseln Nr. 6, Nr. 8 und Briska Nr. 8 wird statt des reinen Tetryls auch ein Gemisch von Tetryl und

LETcoluol zur Füllung verwendet. Clausthal, den 23. Oktober 1924. 8 Preußisches Oberberg

8

amt.

elangende Nummer 64 des Reichspräsidenten auf Grund des

g des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung zur Abänderung des

Fürsorge für erwerbslose See⸗

Nichtamtliches.

8 Deutsches Reich.

Der Reichsrat tritt Montag, den 3. November 1924,

11 Uhr Vormittags, im Reichstagsgebäude zu einer Vollsitzung zusammen.

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——

Der lettländische Gesandte Dr. rückgekehrt und hat die Leitung der nommen.

Woit ist nach Berlin zu⸗ Gesandtschaft wieder über⸗

Verkehrswesen. 1—

Aenderung der Eisenbahnverkehrsordnung. Das Reichsverkehrsministerium hat unterm 2. Oktober 1924 den § 37 der Eisenbahnverkehrsordnung durch Streichung des Abs. (2) dahin geändert, daß bei Ueberschreitungen der Liefer⸗ frist im Gepäck⸗ und Expreßgutverkehr eine Entschädigung nur

gewährt wird, wenn ein Schaden nachgewiesen ist. Infolge dieser Aenderung digungs⸗

3 werden künftig sämtliche Entschä ansprüche sn Lieferfristüberschreitungen sowohl im Gepäck⸗ und Expreßgut⸗ wie im Güterverkehr nach dem gleichen Grund atz behandelt werden.

ge. Die Protestierung von Wechseln urch Postbeamte erfolgen. Zu diesem 1 rotestauftrag eingeführt worden. Die Bestimmungen dieses Verfahrens und die damit verbundenen Vor⸗ teile, besonders für Wechsel über kleinere Beträge, scheinen nicht genügend bekannt zu sein. Der Vorteil liegt zunächst in der Billigkeit des Verfahrens. Die Postprotestgebühr 8 sehr niedrig (1 ℳ), außerdem wird die Protesterhebung für 2 echsel,

Orten ohne Notar oder ohne einen

die an kleinen, abgelegenen b ur Aufnahme von Wechselprotesten befugten Gerichtsbeamten zahl⸗ der Protestbeamten verteuert So⸗

bar sind, nicht durch Reisekosten trag die rechtzeitige

dann ist beim . geit Protestierung besser e als beim gewöhnlichen Postauftrag, Wechsels an den zuständigen

da bei ersterem die Weitergabe des

Gerichtsbeamten usw, wegfällt. Dieser Vorteil kommt namentlich zur Geltung, wenn Postaufträge erst kurz vor dem Fälligkeitstage nach kleinen Orten mit wenig Postverbindungen und ohne zur Protestierung zuständige Gerichtsbeamte eingeliefert werden Hier ist die Protesterhebung durch die Post in vielen Fällen noch möglich, in denen die Wechsel nicht mehr rechtzeitig an den zuständigen Ge⸗ richtsbeamten weitergeleitet werden können.

Nachstehend die hauptsächlichsten Bestimmungen für Postprotest⸗ aufträge: Die Post kann durch Postprotestaufträge beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzuzeigen und mangels Zahlung Protest zu erheben Dem Postprotestauftrag ist der quittierte Wechsel beizu⸗ fügen; mehrere schsel beizufügen, ist nicht gestattet Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind Wechsel. über mehr als 1000 Rentenmark, Wechsel, die auf eine ausländische Münz⸗ sorte lauten, wenn der Aussteller durch das Wort effektiv“ oder einen ähnlichen Zusatz die Zahlung in der benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat. chsel mit Notanschrift oder Ehren⸗ annahme und Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Stücke des⸗ säben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Ab⸗ chrift zu protestieren sind. Bei Postprotestaufträgen haftet die Post für die ordnungsmäßige Ausführung eines vorschriftsmäßigen Protest⸗ auftrags nach § 4 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (RGB! S. 321). Diese

stimmungen Fgß sinngemäß auch für Schecks die brotesziet⸗ werden sollen. ie Versendungsbedingungen usw sind bei den Post⸗ anstalten zu erfahren.

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Postprotestaufträ mangels Zahlung kann auch Zweck ist s. Zt, der Postp

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche ist vom Schlachtviehhof in Stuttgart am 26. Oktober und vom Schlachtviehhof in Mainz am 28. Oktober, das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche von den Schlachtviehhöfen in Chemn itz

und in Zwickau i. Sa. am 29. Oktober 1924 amtlich gemeldet worden.

Nr. 42 des „Reichsministerialbl tober 1924 hat folgenden Inhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen. 2. Versicherungswesen: T betreffend die Beaussichtigung p durch die Landesbehörde. 3.

atts“ vom 31. Ok⸗ Ernennung. Bekanntmachung, rivater Versicherungsunternehmungen Medizinal⸗ und Veterinärwesen: Ver⸗ ordnung über Einlaß⸗ und Untersuchungsstellen für das in das Zoll⸗ inland eingehende Fleisch. Verordnung über die Stemvelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für ausländisches Fleisch. 4. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanten Ende Sep⸗ tember 1924 5. Versorgungswesen: Verzeichnisse der den Ver⸗ sorgungsanwärtern vorbehaltenen Stellen. Thüringen, Saastsbehörden. Thüringen, Gemeindeverwaltungen. Thüringen Landesversiche⸗ rungsanstalt. Meck enburg⸗Strelitz, Kommunalbehörden

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veifung der in Verlust geratenen Verforgungsschein

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1924

besetzten Gebiets;