1925 / 88 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Apr 1925 18:00:01 GMT) scan diff

Stettin. [6750] Ueber das Vermögen des Kaufmanns Ernst Burghard, in Firma Burghard & in Stettin, Deutsche Str. 25, ist 21 Nachmittags 1 ½ Uhr, das Konkurs⸗ verfahren eröffnet. Verwalter: Bücher⸗ revisor Moritz Avellis in Stettin, Lessing⸗ straße 9. Anmeldefrist bis zum 8. Junt 1925. Offener Arrest mit Anzeigepflicht bis zum 6. Mai 1925 Erste Gläubiger⸗ versammlung am 8. Mai 1925, Vorm 10 Uhr. Allgemeiner Prüfungstermin am 19. Juni 1925, Vorm. 10 Uhr, im Zimmer 60. Stettin, den 8. April 1925. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. Abt. 6.

4181

Stettin. [6751] Ueber das Vermögen des Kaufmanns Arlhur Lüdtke in Firma Wilhelm Lock⸗ städt in Stettin, Philippstraße 30, ist eute, Mittags 12 Uhr, das Konkurs⸗ verfahren eröffnet. Verwalter: Bücher⸗ repisor Rudolf Altmann in Seettin Birkenallee 16/17. Anmeldefrist bis zum Juni 1925. Offener Arrest mit An⸗ zeigepflicht bis zum 5. Mai 1925. Erste Gläubigerversammlung am 7. Mai 1925, Vorm. 11 Uhr. Allgemeiner Prüfungs⸗ termin am 20. Juni 1925, Vorm. 10 Uhr, im Zimmer 60. 8 Stettin, den 8. April 1925. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. Abt. 6.

Stettin. [6756] Ueber das Vermögen der offenen Handels⸗ gesellschaft „Kaufhaus Grünhof Wilhelm Beer“, Inh. Witwe Sophie Beer, geb. Gitt und Kaufmann Carl Bruno Beer, in Stettin, Heinrichstraße 24, ist heute, Nachmittags 1 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Verwalter: Bücherrevisor Rudolf Altmann in Stettin, Birkenallee 16717. Anmeldefrist bis zum 10. Juni 1925 Offener Arrest mit Anzeigepflicht bis zum 5. Mai 1925. Erste Gläubigerversamm⸗ lung am 7. Mai 1925, Vorm. 10 Uhr Allgemeiner Prüfungstermin am 22. Juni 1925, Vorm. 10 Uhr, im Zimmer 60.

Stettin, den 8. April 1925. 8

Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. Abt. 6.

Treptow, Rega. [6752] Ueber das Vermögen des Kaufmanns Kail Selack in Treptow a. d. Rega, Lange Straße, wird heute, am 9. April 1925, Nachmittags 3 ½ Uhr, das Konkurs⸗ verfahren eröffnet, da er seine Zahlungs⸗ unfähigkeit und seine heute erfolgte Zahlungseinstellung dargetan hat. Der Rechtsanwalt Eberhard Schicke in Treptow a. d. Rega wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 27. Mai 1925 bei dem Gericht anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretendenfalls über die in § 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf den 13. Mai 1925, Vormittags 10 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forde⸗ rungen auf den 17. Juni 1925, Vormittags 9 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt Allen welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in An⸗ spruch nehmen, dem Konkursverwalter bis

zum 27. Mai 1925 Anzeige zu machen. Treptow a. d. Rega, den 9. April 1925. Preuß. Amtsgericht.

Verden, Aller. [6753]

Ueber das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft Thies & Zünkeler in Verden ist am 9. April 1925 der Konkurs eröffnet. Verwalter: Bücherrevifor Tegt⸗ meier in Verden. Anmeldefrist bis zum 2. Mai 1923. Erste Gläubigerversamm⸗ lung und allgemeiner Prüfungstermin am 6 Mai 1925, Vormittags 11 Uhr. Offener Arrest und Anzeigefrist bis zum 1. Mai 1925. Amtsgericht Verden, den 9. April 1925.

Zittau.

Ueber das Vermögen des Konditor⸗ meisters Rudolf Möbius in Zittau, Frauenstraße 7 wird heute, am 11. April 1925, Vormittags 11 Uhr das Konkurs⸗

verfahren eröffnet. Konkursverwalter: Herr Kaufmann Lüppo Hilfer in Zittau. An⸗ meldefrist bis zum 19 Mai 1925. Wahl⸗ termin am 5. Mai 1925, Vorm. 8 Uhr. Prüfungstermin am 27. Mai 1925, Vor⸗ mittags 8 Uhr. Offener Arrest mit An⸗ zeigepflicht bis zum 19. Mai 1925. Amtsgericht Zittau, den 11. April 1925.

[6755]

Bnassum. [6699]

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Albert Bruns in Mörsen ist zur Abnahme der Schluß⸗ rechnung des Verwalters, zur Erhebung von Erinnerungen gegen das Schlußver⸗ zeichnis der bei der Verteilung zu berück⸗ sichtigenden Forderungen der Schlußtermin auf den 6. Mai 1925, Vorm. 9 Uhr, be⸗ stimmt.

Amtsgericht Bassum, 7. April 1925.

Calau. b [6723] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Handelsmanns Wilhelm Duschka in Calau wird nach Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben. Calau, den 6. April 1925. 16 Das Amtsgericht.

gütung des Konkursverwalters 400 festgesetzt.

Würzburg.

Gleiwitz.

In dem Konkursverfahren Vermögen des Kaufmanns Stefan Czich in Schönwald ist zur Ab⸗ nahme der Schlußrechnung des Ver⸗ walters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Verteilung zuberücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Vermögensstücke sowie zur Anhörung der Gläubiger über die Erstattung der Auslagen und die Ge⸗ währung einer Vergütung an die Mit⸗ glieder des Gläubigerausschusses und zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forde⸗ rungen der Schlußtermin auf den 24 April 1925, Vormittags 9 Uhr, vor dem Amts⸗ gericht hierselbst, Zimmer Nr. 251, be⸗ stimmt. Amtsgericht Gleiwitz, den 31. März 1925.

[6715] über das

Höchst, Odenwald. [6721]

In dem Konkurs über das Vermögen des Hans Hoffart zu Mümling⸗Grumbach steht Termin zur Anhörung der Gläubiger⸗ versammlung über die Einstellung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse am Donnerstag, den 30. April 1925, Vormittags 11 Uhr, hier an.

Höchst i. O., den 3. April 1925.

G Hessisches Amtsgericht.

Karlsruhe, Baden. [6724]

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Konstantin Bergner, alleinigen Rechtsnachfolgers der Firma Mittelbadische Handelsgesellschaft Selinger & Co. in Karlsruhe, wird der auf den 15. April 1925 bestimmte Termin zur ersten Gläubigerversammlung abgesetzt und mit dem Prüfungstermin vom 6. Mai 1925, Nachmittags 4 ½ Uhr, verbunden. Karlsruhe, den 6. April 1925. Gerichts⸗ schreiberei des Bad. Amtsgerichts. A. I.

Lennep. [6733] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Bergische Koffer⸗ und Lederwarenfabrik Witz & Co. in Langen⸗ haus bei Ronsdorf und ihres Inhabers, des Kaufmanns Albert Witz, daselbst, ist mangels Masse eingestellt worden. Lennep, den 16. März 1925. - Das Amtsgericht.

Magdeburg. [6735]

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Udo Hengstmann in Magdeburg, Große Diesdorfer Straße 242, Inhaber der offenen Handelsgesellschaft in Firma Udo Hengstmann, Lebens⸗ und Genußmittel⸗Versand, wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben.

Magdeburg, den 8. April 1925.

Das Amtsgericht A. Abt. 8.

Nenwied. [6740] In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kürschners Franz Lieb in Neuwied, Marktstraße Nr. 43 a, wird eine Gläubigerversammlung einberufen auf den 27. April 1925, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Hermann⸗ straße 53, Zimmer 17, zur endgültigen Beschlußfassung über die Unterstützung des Gemeinschuldners und zur Berichterstattung des Konkursverwalters über die Verwaltung und Verwertung der Masse.

Neuwied, den 9. April 19225. Das Amtsgericht. Oederan. [6741] Das über das Vermögen des Gasthofs⸗ besitzers und Fleischers Julius Robert Erich Ernst in Schönerstadt eröffnete Konkursversahren wird gemäß § 202.

Abf. 1 K.⸗O. eingestellt. Amtsgericht Oederan, den 9. April 1925.

Oehringen. [6742] In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Friedrich Bürkert, Schuh⸗ fabrikanten, Inhabers der Firma Friedrich Bürkert in Pfedelbach, ist zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf Donnerstag, den 16. April 1925, Vormittags 9 ½ Uhr, vor dem Amts⸗ gericht in Oehringen anberaumt. Oehringen, den 8. April 1925.. Württ. Amtsgericht Oehringen.

1 Pill kallen. [6744] In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Schneidergenossenschaft e. G. m. b. H. in Pillkallen ist neuer Termin zwecks Berechnung der Nachschüsse der Ge⸗ nossen auf den 25. April 1925, Vormittags 11 Uhr, bestimmt.

Pillkallen, den 8. April 1925. Amtsgericht. Wilhelmshaven. [5994] In der Konkurssache der Wilhelms⸗ havener Feilen⸗ u. Werkzeugfabrik A. G.

Wilbelmshaven findet Termin zur Ab⸗

nahme der Schlußrechnung und der übrigen

in § 162 K⸗O. bezeichneten Gegenstände auf

den 2. Mai 1925, Vormittags 10 Uhr, Zimmer 2, statt. Die Ver⸗ ist auf

Wilhelmshaven, den 27. März 1925. Das Amtsgericht.

[6754] Das Amtsgericht Würzburg hat in dem

Konkursverfahren über das Vermögen des Ingenieurs Max Bauer in

enien Würzburg, emäß §§ 93 und 204 K⸗O., zur Ab⸗ stimmung über einen von dem Konkurs⸗

verwalter mit der Bayer. Staatsbank, Filiale Würzburg, gleich und zur etwaigen Anhörung der Gläubiger vor Einstellung des Verfahrens

abgeschlossenen Ver⸗

nangels Masse eine Gläubigerversamm⸗

worden, gefallen sind.

München.

lung berufen auf Mittwoch, den 22. April 1925 Vormittags 9 ½ Uhr, Sitzungssaal Nr. 70/I. Würzburg, den 8. April 1925. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.

Aachen. [6678] Ueber das Vermögen des Kaufmanns Wilhelm Rubens, Inhaber des Kaufhaufes W. Rubens in Herzogenrath, wird die Ge⸗ schäftsaussicht angeordnet. Zur Aussichts⸗ person wird der Rechtsanwalt Stiel in Aachen, Augustastr., ernannt. 8 Aachen, den 7. April 1925. Amtsgericht. 4.

Augustusburg, Erzgeb. 6680] Ueber das Vermögen der offenen Handels⸗ gesellschaft in Firma Oskar Hähnel, Fabrik Erzgeb. Holz⸗ und Spielwaren in Grünhainichen, wird die Geschäftsaufsicht angeordet. Als Aufsichtsperson wird Herr Ortsrichten Oskar Beier in Waldkirchen⸗

Zschopenthal bestellt. Amtsgericht Augustusburg,

am 7. April 1925.

Augsburg. [6679] Die Geschäftsaufsicht Hofmann, Auguft, Lederhändler in Augsburg, A 485, ist wegen Rechtskraft des den Zwangs⸗ vergleich bestätigenden Beschlusses be⸗ endet. K R. 79/24.

Augsburg, 8. 4. 1925.

Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.

Bochum. [6681]

Ueber die Firma „Westdeutsche Lebens⸗ mittel⸗Importgesellschaft mit beschränkter Haftung in Bochum, Maltheserstraße Nr. 43, wird heute, den 11. April 1925, Vormittags 10 ½ Uhr, die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Als Aufsichtsperson wird der Rechts⸗ anwalt Dahm in Bochum, Hellweg Nr. 21, Fernruf 839, bestellt.

Bochum, den 11. April 1925.

Das Amtsgericht.

Buer, Westf. [6682]

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Heinrich Baudisch zu Buer i W ist durch Beschluß vom 11. 4. 1925 die Geschäfts⸗ aufsicht angeordnet. Der Obergerichts⸗ vollzieher a. D. Humboldt zu Buer i. W. ist zur Geschäftsaufsichtsperson bestellt. Nn. 15 25. Das Amtsgericht Buer.

Cassel. [6683] Ueber das Vermögen des Kaufmanns Bernhard Rubensohn in Cassel, Inhaber der Firma Bernhard Rubensohn u. Co., Königstraße 39 1. Damenkonfektionsgeschäft, ist am 11. April 1925, Vormittags 11 Uhr, die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet worden. Zur Auf⸗ sichtsperson ist der Justizamtmann Horn in Cassel, Nordhäuser Straße 9, bestellt. Cassel, den 11. April 1925. Amtsgericht. Abt. 7.

Darmstadt. [6685]

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Leonhard Löwer in Eberstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darm⸗ stadt II, wird heute vormittag 10 Uhr 25 Minuten die Geschäftsaufsicht ange⸗ ordnet. Als Aufsichtsperson wird der Kaufmann Georg Bickel in Darmstadt, Gervinusstraße 70, Direktor der Vereins⸗ bank Eberstadt, bestellt.

Darmstadt, den 11. April 1925. Hessisches Amtsgericht. II. Dortmund. [6688] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der unverehelichten Aenne Pogodda zu Dortmund, Hohe Straße 17, ist nach rechtskräftig bestätigtem Zwangsvergleich

vom 5. März 1925 aufgehoben. Dortmund, den 31. März 1925. Das Amtsgericht.

Dortmund. [6686]

Ueber das Vermögen der Firma Schuh⸗ haus Marathon, Inhaber Oskar Wdo⸗ winski zu Dortmund, Westenhellweg 77. Schuh⸗ und Lederhandlung ist am 6. April 1925 die Geschäftsaufsicht ange⸗ ordnet. Als Geschäftsaufsichtsperson ist der Kaufmann S. Segall zu Dortmund, Schwanenwall 44, ernannt.

Amtsgericht Dortmund.

Dortmund. [6687] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Franz Feige, Inh. der Firma Feige & Co., Dortmund, Hamburger Straße 2, Manufakturversand⸗ geschäft, ist durch rechtskräftigen Zwangs⸗ vergleich beendet. Amtsgericht Dortmund, 7. April 1925.

Gerolnhofen. 1 [6714] Das Amtsgericht Gerolzhofen hat am 11. April 1925, Vormittags 9 Uhr 30 Minuten, über das Vermögen des Kaufmanns Leopold Krämer, Berufs⸗ kleiderfabrik in Gerolzhofen Geschäfts⸗ aufsicht zur Abwendung des Konkurses an⸗ geordnet. Als Aufsichtsperson ist der Ge⸗ richtsobersekretär a. D. Josef Zucker in Gerolzhofen bestellt. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.

Marklissa. [6689] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Schuhmachers Adolf Beier in

Marklissa ist gemàß § 66 Abs. 2 Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 14. 12. 1916 in der Fassung der Verordnung vom 14. 6.

1924 RGBl. S. 641 aufgehoben da die Voraussetzungen weg⸗

Marklissa, den 4. April 1925. Das Amtsgericht.

[(6690] Uever das Vermögen des Kaufmanns

Ludwig Kintscher, All

eininhaber der Firma

8

Ludwig Kintscher, Parfümeriegroßhandlung in München, Wohnung Holzstr. 12/I. Geschäftslokal Neuhauser Straße 131, wurde am 8. April 1925, Nachm. 4 Uhr, Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Aufsichtsperson: Bücherrevisor fües Baumgärtner in Mänchen, Richard⸗Wagner⸗Straße 27. Amtsgericht München.

München. [6691] Ueber das Vermögen der Firma Wein⸗ großhandlung Josef Michl, Ges. m. b. H. in München, Preysingstr. 15, wurde am 8. April 1925, Nachm. 4 Uhr, Geschäfts⸗ aufsicht zur Abwendung des Konkurses an⸗ geordnet. Geschäftsauffichtsperson: Rechts⸗ anwalt Dr. Adolf Lustig in München, Kaufingerstr. 14. Amtsgericht München.

Neuburg, Donau. [6692]

Ueber das Schnitt⸗ und Kurzwaren⸗ geschäft des Kaufmanns Wilhelm Gans⸗ horn in Neuburg a D. wurde ab Donners⸗ tag, den 9 April 1925, Nachmittags 4 ¼½ Uhr, Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Kon⸗ kurses angeordnet. Als Aufsichtsperson wurde Josef Karl, Privatmann in Neu⸗ burg a. D., bestellt.

Amtsgericht Neuburg a. D.

Neuwied. [6693] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗

mögen der Briefumschlagfabrik Becker

& Kulke G. m. b. H. in Neuwied ist

beendigt, weil die Schuldnerin einen ge⸗

nügenden Antrag auf. Eröffnung des

Vergleichsverfahrens nicht eingereicht hat. Neuwied, den 11. April 1925.

Das Amtsgericht.

osterholz-Scharmbeck. 6694]

Ueber das Vermögen der Firma Christian Becker & Co. in Scharmbeck und des Zigarrenfabrikanten Christian Becker da⸗ selbst ist die Geschäftsaufsicht zur Ab⸗ wendung des Konkurses angeordnet. Auf⸗ sichtsperson ist Rechtsanwalt Dr. Benecke in Osterholz.

Amtsgericht Osterholz, 7. 4. 1925.

Stettin. [5220] Ueber die offene Handelsgesellschaft Zilh. Holste, Stettin, Speicherstr. 22/25

Waren⸗Großhandlung —, ist heute

Nachmittag, 1,45 Uhr, die Geschäftsauf⸗

sicht zur Abwendung des Konkurses an⸗

geordnet. Aufsichtsperson:; Kaufmann

Richard Buchholz in Stettin, Pölitzer

Straße 10.

Stettin, den 6. April 1925.

Wesselburen. [6695] Die Geschäftsaufsicht über das Vermögen des Kaufmanns Max Mählitz in Wessel⸗ buren ist aufgehoben. Amtsgericht Wesselburen.

Zittau. [6696] Ueber den Fabrikbesitzer Paul Ssymmank in Olbersdorf, Echostraße Nr. 263 b, alleinigen Inhabers der Firma Olbers⸗ dorfer Lederersatz⸗ und Pappenwerke. Papierfabrik, Paul Ssymmank in Olbers⸗ dorf, wird heute, am 9. April 1925, Vor⸗ mittags 10,30 Uhr, die Geschäftsaufsicht angeordnet. Der Bücherrevisor Edmund Rere in Oybin ist zur Aufsichtsperson bestellt. Amtsgericht Zittau, am 9. April 1925.

8. Tarif⸗ und

Fahrplanbekannt⸗ machungen der Eijenbahnen.

[6670] Reichsbahngütertarif, Heft C II, Ausnahmetarife.

Mit Gültigkeit vom 15. April 1925 ist der Wortlaut des Ausnahmetarits 47 für Reis geändert worden. Auskunft durch die Abfertigungen.

Altona, den 8. April 1925,

Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft. Reichsbahndirektion Altona.

[6669]

Reichsbahngütertarif, Heft C 11

(Ausnahmetarise).

Mit Gültigkeit vom 16. April 1925:

Aufnahme weiterer Stationen in den Ausnahmetarif 38 für Felle und Häute. Näheres durch Reichsbahntarifanzeiger.

Altona, den 8. April 1925.

Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft. Reichsbahndtrektion Altona.

[6667] Deutsch⸗nordischer Verbandsgüter⸗ tarif Teil I B.

Ab 20. 4. 1925 ändert sich in der Gütereinteilung Abschnitt b Frachtgut in den Tarifstellen 232 b Kupferasche“ und 266 „Metall in chemischen Verbindungen usw.“ Ziffer 1, 2, 3, 5 und 10 die Wagen⸗ ladungsklasse für die dänische Strecke. Nähere Auskunft durch die Abfertigungen.

Altona, den 10. April 1925. 3

Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft. Reichsbahndirektion Altona, namens der Verbandsverwaltungen

(6668] Reichsbahngütertarif, Heft C II (Ausnahmetarife).

Mit Gültigkeit vom 20. April 1925 werden die Ausnahmetarife 20 und 21 für Eisen und Stahl, Eisen⸗ und Stahl⸗ waren nach See⸗ und Binnenwerften zum Bau, zur Ausbesserung und zur Aus⸗ rüstung von See⸗ und Flußschiffen ein⸗ geführt. 8

Näheres durch Reichsbahntarifanzeiger.

Altona, den 13. April 1925.

Reichsbahndirektion.

[6673] Bekanntmachung. Deutsch⸗italienischer Güterverkehr über Oesterreich usw. Umbehandlungsverkehr. Kundmachung vom 16. April 1925. Mit Gültigkeit vom 16. April 1925 wird die Kundmachung für den deutsch⸗ stalienischen Güterverkehr über Oester⸗ reich usw. neu ausgegeben. Sie gilt nunmehr auch für den Umbehandlungs⸗ verkehr über Tschechoflowakei Oesterreich und das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und über Tschechoflowakei Ungarn und das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen. Von den Aenderungen wird hervorgehoben, daß ab 16. 4. 25 die Anzahlung einer be⸗ stimmten Summe als Teilfrankatur nicht zugelassen ist (Bes Zus⸗Best. zu Art. 12), daß aber nunmehr Nachnahmen in be⸗ schränktem Maße zugelassen sind (siehe Bes. Zus.⸗Best. zu Art. 113). Die bis⸗ herigen Bestimmungen über die Fracht⸗ zahlung für Sendungen im Dugehsug

durch Tschechoslowakei— Oesterreich (Ziff. zu Art. 12) sind entfallen. In Kraft bleiben jedoch die einschränkenden Be⸗ stimmungen hinsichtlich der Erhebung der Fracht bei Sendungen nach Triest usw. (siehe Abschnitt III). München, den 9. April 1925. Tarifamt bei der G. B.

[6672] Bekanntmachung.

Niederländisch⸗italienischer Güter⸗ verkehr. Umbehandlungsverkehr. Tarif für den Güterverkehr zwischen den Niederlanden einerseits und Italien anderseits über Dentschland Schweiz, Deutschland— Oesterreich, Deutschland Tschechoslowakei Oesterreich, Deutschland —Tschecho⸗ slowakei Oesterreich und das König⸗ reich der Serben, Kroaten und

Slowenen.

Mit Gültigteit vom 16. April 1925 gelangt der vorbezeichnete Tarif zur Ein⸗ führung.

Preis 30 Reichspfennig.

Mäünchen, den 9. April 1925.

Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft.

Tarifamt bei der Gruppenverwaltung

Bavern.

[6671] Nordisch⸗italienischer Güterverkehr. Umbehandlungsverkehr. Tarif für den Güterverkehr zwischen Däne⸗ mark, Schweden und Norwegen einerseits und Italien anderseits über Deutschland Schweiz, Deutsch⸗ land Oesterreich, Deutschland Tschechoslowakei Oesterreich, Dentschland Tschechoslowakei Oesterreich und das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen. Mit Gültigkeit vom 16. April 1925 wird der vorbezeichnete Tarif neu aus⸗ gegeben. Durch ihn wird der nordisch⸗ italienische Umbehandlungstarif vom

1. 11. 24 aufgehoben und ersetzt. Von

den Aenderungen wird besonders hervor⸗

gehoben:

1. Der bisherige Frankatur, und Ueber⸗ weisungszwang ist aufgehoben.

2. Die Anzahlung einer bestimmten Summe als Teilfrankatur ist nicht zugelassen.

3. Nachnahmen sind in beschränktem Maße zugelassen.

Preis 40 Reichspfennig. 6 München den 9. April 1925. Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft Tarifamt

bei der Gruppenverwaltung Bavern.

[6674]

Für Güter aller Art (

hinaus befördert werden,

kommen und ohne

Von Aachen st (Montzen) Grenze oder Ronheide (Montzen) Grenze

Teil I Abt. B berechnet. nicht erhoben. Köln, den 7. April 1925.

b ammelgut, d. i. zusammengestellte Ladungen Waren verschiedener Gattungen, ausgenommen die in der Anlage C der Eisenbahn⸗ verkehrsordnung aufgeführten Gegenstände) als Frachtgut in Wagenladungen, die von

Belgien oder den darüͤber hinausgelegenen Ländern a) mit direkten internationalen Frachtbriefen über Aachen West (Montzen) Grenze oder Ronheide (Montzen) Grenze nach Oesterreich oder darüber

b) in Aachen West (Montzen) Gre

1ide eeeh für 100 kg in Reichspfennig: We

Passau Hbf. Die Fracht wird nach den Bestimmungen des Deutschen Eisenbahngütertarifs

Der Zuschlag für Beförderung in bedeckten Wagen wird

Durchfnhrausnahmetarif D 34 für Güter aller Art (Sammelgut) von Aachen West (Montzen) Grenze und von Ronheide (Montzen) Grenze nach Passau Hbf., gültig vom 10. April 1925.

aus

nze oder Ronheide (Montzen) Grenze an⸗ Veränderung der 1 unmittelbar nach Oesterreich oder darüber hinaus weiter befördert werden, gelten mit Wirkung vom 10. April 1925 bis auf jederzeitigen Widerruf folgende Aus⸗

Ladung mit neuen Frachtbriefen

5 t 493

10 t 432

nach Hauptklasse

426

Reichsbahndirektion. vE11

Bekanntmachung. 8

Pa⸗ Die Anrufung des Schiedsamts hat schriftlich zu erfolgen. zarteien

8

8

er.

Der Bezugspreis beträgt monatlich 3,— Reichsmark freibl. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die

Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 0,30 Reichsmark.

Fernsprecher: Zentrum 1573.

Anzeigenpreis für den Naum

einer 5 gespaltenen Einheitszeile 1,— Neichsmark freibleibend. einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1,70 Reichsmark freibleibend

Anzeigen nimmt an

die Geschäftsstelle des Reichs und Staatsanzetger⸗

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Nr. 88. Beichsbankgieokonto. Berlin, Donnerstag, den 16. April, Abends.

1“ 8* Poftscheckkonto: Berlin 41821.

E.

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

einschließlich des Portos abgegeben.

ersassa. we.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. 8 Verordnung über Geschäftsgang, Verfahren und Tragung der Kosten der Schiedsämter. Preußen. b Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung von zurück⸗ gezogenen Sprengstofferlaubnisscheinen.

vbF“ betreffend die Einziehung von Diphtherie⸗ Serc.

1

Deutsches Reich. Verordnung über Geschäftsgang, Verfahren und Tragung der Kosten der Schiedsämter. (Schiedsamtsordnung.) Vom 8. April 1925. Auf Grund des § 368 p der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I Seite 779) wird folgendes bestimmt:

1111“ ““

9 .

Das bei dem Oberwversicherungsamte gebildete Schiedsamt führt die Bezeichnung „Schiedsamt bei dem Oberversicherungsamt“.

Die allgemeine Dienstaufsicht über das Schiedsamt führt der Vorsitzende des Oberversicherungsamts. Er bestimmt, wenn er nicht selbst den ständigen Vorsitz im Schiedsamt übernimmt, einen seiner Stellvertreter zum Vorsitzenden des Schiedsamts.

Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts bestimmt, in welcher Weise unbeschadet der Vorschrift des § 52 die Einrichtungen dieses Amts von dem Schiedsamt mitbenutzt werden können. Er bestimmt ferner die Beamten des Oberversicherungsamts, welche den Expeditions⸗, Registratur⸗ und Kassendienst des Schiedeamts, serner die Schriftführung in den Sitzungen deeselben wahrzunehmen haben, und ordnet im übrigen hinsichtlich des Geschärtsgangs des Schieds⸗ amts, soweit in dieser Verordnung nichts Besonderes bestimmt ist, das Nähere an.

Die Schiedsämter haben nach näherer Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde jährliche Geschäftsberichte zu erstatten, denen eine Uebersicht über die Tätigkeit des Schiedsamts beizufügen ist. Eine Abschritt des Geschäftsberichts und der Uebersicht erhält das Reichsschiedsamt.

§ 3.

Dem Vorsitzenden des Schiedsamts obliegt die Erledigung der

laufenden Geschäfte und die Vorbereitung der Spruchsachen. § 4.

Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts bestimmt, wenn er nicht selbst der Vorsitzende des Schiedsamts ist, die Spruchsachen, in denen er an Stelle des letzteren den Vorsitz im Schiedsamte führen will.

§ 5.

Der Vorsitzende des Schiedsamts bestimmt im einzelnen Falle aus der Zahl der unpanteiischen Beisitzer und ihrer Stellvertreter diejenigen, welche zu der Verhandlung zugezogen werden.

Ist ein Beisitzer aus dem Kreise der Aerzte und Krankenkassen verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so tritt an seine Stelle der für ihn bestimmte Stellvertreter; in Ermangelung eines solchen bestimmt die Seite, die den behinderten Beisitzer gewählt hat, den Stellvertreter aus der Zahl der gewählten Stellvertreter.

2

§ 6.

Ist den Beisitzern des Schiedsamts nach Maßgabe des Artikels 3 8 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Aerzte und Krankenkassen vom 14 November 1924 (-RGBl. I Seite 743) eine Entschädigung zu gewähren, so wird ihre Höhe, wenn darüber von der obersten Verwaltungsbehörde keine allgemeine Bestimmung getroffen ist, von dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts nach Anhörung der Verbände der Aerzte und Krankenkassen in dem Bezirk des Oberversicherungsamts festgesetzt. b

II. Verfahren.

Abs.

sind genau zu bezeichnen, die streitigen Punkte dabei im einzelnen anzugeben und ein bestimmter Antrag zu stellen.

8.

Tatsächliche Behauptungen vn Beweismittel, welche die streitigen Puntte betreffen, sind vor der mündlichen Verhandlung so rechtzeitig dem Schiedsamt mitzuteilen, daß die Verhandlung ordnungsgemäß vorbereitet werden kann.

8 9

Bei Streit über die Bedingungen eines Arztvertrags ist ein von den Parteien oder einer derselben oder von dem Vertragsausschuß aufgestellter Vertragsentwurf vorzulegen, sofern dieser Entwurf zum Gegenstande der münklichen Verhandlung vor dem Schiedsamte ge⸗ macht werden soll Die Vorlage ist von der Partei zu bewirken, die

if den Entwurf Bezug nimmt 4 Bei Ceithnas einem abgeschlossenen Arztvertrag ist bei An⸗ rufung des Schiedsamts der streitige Arztvertrag vorzulegen.

Die

11“ 8

Von jedem Schriftsatze nebst Anlagen soll für jeden am Streite Beteiligten eine Abschrift beigefügt werden.

8 Si.

Die Schriftsätze müssen von der sie einreichenden Partei selbst oder ihrem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Das Schiedsamt kann von der Beibringung des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder der Erteilung einer Voll⸗ macht absehen, wenn die Vertretungsbefugnis oder Vollmacht hin⸗ reichend glaubhaft gemacht wird.

§ 12.

Das Schiedsamt übersendet je eine Abschrift der von einer Partei eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen den am Streite Beteiligten unter Setzung einer bestiumten Frist zur schriftlichen Gegenäußerung. In besonderen Fällen kann davon abgesehen werden. Bei Ueber⸗ sendung der Abschrift an die am Streite Beteiligten sind diese darauf hinzuweisen, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn eine Gegenäußerung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeht. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

§ 13. Zustellungen, insbesondere Ladungen und sonstige Mitteilungen, können wirksam auch an die Partei selbst erfolgen, wenn diese durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.

§ 14. 8

Das Schiedsamt hat erforderlichenfalls von dem Vertragsa usschusse

Vorverhandlungen einzufordern. § 15. Vor dem Schiedsamte hat eine mündliche Verhandlung statt⸗ zufinden. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt derselben. § 16.

Von dem Zeitpunkte der mündlichen Verhandlung werden die Parteien durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß auch im Falle ihres Aus⸗ bleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung soll möglichst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung erfolgen.

§ 17.

Der Vorsitzende des Schiedsamts kann vor der mündlichen Ver⸗ handlung nach Maßgabe des § 1652 Abs. 2 der Reschsversicherungs⸗ ordnung Beweis erheben. Bei Vernehmung von Zeugen oder Sach⸗ verständigen ist den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme zu ge⸗ währen. § 22 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Ge⸗ bühren der Zeugen und Sachverständigen findet § 1579 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Anwendung mit der Maßgabe, daß Ge⸗ bühren nur auf Verlangen des Berechtigten gezahlt werden und daß bei Beschwerden der Vorsitzende des Oberversicherungsamts endgültig entscheidet. 8

Den Beteiligten ist der Inhalt und auf Verlangen eine Ab⸗ schrift der Beweisverhandlungen mitzuteilen.

§ 18. 8

Im übrigen kann der Vorsitzende für die mündliche Verhandlung Zeugen und Sachverständige laden. v““

Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. § 19.

Bei Ausbleiben oder Aussageverweigerung eines Zeugen oder

Sachverständigen kann nach Lage der Sache entschieden werden. § 20.

Wenn die Beweiserhebung nicht gehiäß § 17 oder in der münd⸗ lichen Verhandlung erfolgen kann, so kann auch ein anderes Schieds⸗ amt oder eine öffentliche Behörde gemäß § 115 Abs. 1 der Reichs⸗ versicherungsordnung darum ersucht werden. § 17 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Die Kosten der Beweiserhebung erstattet das Schiedsamt, das auf Verlangen einen Kostenvorschuß zu leisten hat.

§ 21. Die Verhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden.

§ 22.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und Beratung. Jeder Beisitzer kann Fragen und Anträge stellen. Die Anträge sind zur Abstimmung zu bringen. 1

Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. 1

Parteien und ihre Vertreter sowie Zeugen und Sachverständige, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen nicht Folge leisten, können auf Beschluß des Schiedsamts aus dem Sitzungszimmer entsernt werden. Machen sie sich einer Ungebühr schuldig, so kann das Schiedsamt vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung gegen sie eine Ordnungsstrase bis zu einhundert Reichs⸗ mark festsetzen. Der Beschluß des Schiedsamts und seine Ver⸗ anlassung ist in die Niederschrift 42) aufzunehmen. Für die Zahlung und Beitreibung von Ordnungsstrafen gelten die §§ 58, 59 entsprechend; die eingehenden Beträge sind wie Gebühren zu be⸗ handeln. 95

Die Verhandlung im Schiedsamt ist nicht öffentlich. Ueber den Hergang der Beratung und über das Stimmverhältnis bei der Ab⸗ simmung ist Schweigen zu beobachten. Das Schiedsamt kann in besonderen Fällen auf Grund einstimmigen Beschlusses Ausnahmen

ulassen. zulasse § 24

Das Schiedsamt entscheidet in der Besetzung, wie sie in § 3631 Abs. 2 Satz l der Reichsversicherungsordnung vorgesehen oder gegebenenalls gemäß Satz 2 daselbst von der obersten Verwaltungs⸗ behörde bestimmt ist. Dabei müssen Vertreter der Aerzte und der Krankenkassen unbeschadet der Vorschrift des § 27 je in gleicher Zahl

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mitwirken. Sind sie in ungleicher Zahl erschienen, so scheiden über⸗ zählige Beisitzer bei der Beschlußfassung aus. Sie können sich jedoch an der Beratkung beteiligen. Der in überzähliger Anzahl erschienenen Seite bleibt überlassen zu bestimmen, wer ausscheidet. Mangels Einigung darüber scheidet der nach dem Lebensalter jüngste Beisitzer dieser Seite aus. 9 25

Ein an den streitigen Arztverträgen oder den Vorverhandlungen des Vertragsausschusses beteiligtes Mitglied soll bei der Beschluß⸗ fassung des Schiedsamts nicht mitwirken. Das gleiche gilt hinsichtlich solcher Mitglieder, die bei entsprechender Anwendung des § 1641 Nr. 1 bis 6 der Reichsversicherungsordnung von der Mitwirkung ausgeschlossen sein würden oder die wegen Befangenheit abgelehnt werden.

§ 26.

Für die Ablehnung von Mitgliedern aus Gründen, die ihre Aus⸗ schließung nach § 25 rechtsertigen, sowie wegen Befangenheit gelten die §§ 1643, 1645, 1647 Abs. 1, 1712 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.

§ 1712 der Reichsversicherungsordnung findet auch entsprechende Anwendung, wenn ein Mitglied des Schiedsamts selbst eine Tatsache anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Zweitel darüber bestehen, ob Gründe vorliegen, die seine Ausschließung gemäß Abf. 1 rechtfertigen.

§ 27. .

Ist die zu einer Beschlußfassung notwendige Anzahl von Mit⸗ gliedern nicht vorhanden, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung anzuberaumen, in welcher ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen entschieden wird. Hierauf ist bei der Einladung zur Sitzung besonders hinzuweisen.

Die kassenärstlichen Vereinigungen, Krankenkassen und Kassen⸗ verbände werden in der mündlichen Verhandlung durch ihre satzungs⸗ mäßigen Vertreter vertreten.

Andere als gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter der Parteien kann das Schiedsamt für die ganze oder teilwe ise Dauer der münd⸗ lichen Verhandlung widerruflich zulassen. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. § 29.

Die Vollmacht muz schriftlich erteilt werden.

Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis oder der Erteilung der Vollmacht gilt § 11 Satz 3 entsprechend.

§ 30.

Soweit keine Einigung zustande kommt, ist über die streitigen Punkte zu verhandeln. Es kann auch in Abwesenheit der geladenen Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen war.

§ 31.

Das Schiedsamt hat durch Anhörung der Parfeien die Streit⸗ punkte und die für ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse klar⸗ zustellen.

§ 32

Die Beratung und Beschlußtassung, die in Abwesenheit der Parteien zu erfolgen hat. schließt sich an die Verhandlung au. Nur die Mitglieder des Schiedsamts, die an der Verhandlung teilgenommen haben, dürfen dabei mitwirken.

33.

Hält das Schiedsamt die .e. noch nicht für genügend auf⸗ geklärt, so beschließt es den erforderlichen Beweis. Für die Beweis⸗ erhebung gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend.

Das Schiedsamt entscheidet über die streitigen Punkte nach freiem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Es kann die Entscheidung auf nicht streitige Punkte ausdehnen, falls 89 infolge der Entscheidung über die streitigen Punkte erforderlich erscheint.

Bei der Entscheidung hat das Schiedsamt, gegebenenfalls auch unter Zurückstellung lediglich formalrechtlicher Erwägungen, darauf zu achten, daß einerseits im Rahmen der bestehenden materiell⸗ rechtlichen Vorschriften die Interessen der Parteien gleichmäßig ange⸗ messen berücksichtigt werden, und daß andererseits die ärztliche Ver⸗ sorgung der Versicherten nicht gefährdet wird.

Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

Bilden sich bei der Aöfärn ün mehr als zwei Meinungen, von denen keine mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich veremigt, so ist zu versuchen, die Mehrheit der Stimmen auf eine Meinung zu vereinigen. Gelingt dies nicht, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8

§ 37.

Der Vorsitzende stellt die Fragen, über die abgestimmt wird. Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reibentolge der Fragen oder über das Ergehnis der Abstimmung ent⸗ scheidet das Schiedsamt. Die §§ 35, 36 gelten entsprechend.

§ 38. Kein Mitglied des Schiedsamts darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, widrigenfalls die Abstimmung ohne Rücksicht auf seine Mitwirkung durchgeführt werden kann. 3

Bei der Abstimmung werden die Stimmen in folgender Reihen⸗ folge abgegeben: 3 1. von den Beisitzern der Aerzte. 2. von den Beisitzern der Krankenkassen, 3. von den unparteiischen Beisitzern,

4. von dem Vorsitzenden.

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