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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc. 1
Bekanntmachung, betreffend eine Restzahlung auf die 4 % An⸗ Pleihe der Provinz Buenos Aires von 1910.
Bestimmungen über öffentliche Notstandsarbeiten.
Bekanntgabe der amtlichen 29. April 1925.
1“
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Kaufmann Tancred Körling ist zum Vizekonsul des Mtad (Schweden) ernannt worden.
—
Her in
FMnnimachuüng. 8
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichs ministers der Finanzen vom 26. März 1919 (GBl. S. 333) wird hiermit im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Juni 1919
RGBl. S. 577) sowie vom 7. August 1920 (Reichsanzeiger
r. 181), 17. September 1921 (Reichsanzeiger Nr. 218) und 4. Juli 1923 (Reichsanzeiger Nr. 153) folgendes bestimmt:
1.
Auf die 4 ½ % Anleihe 8 Provinz Buenos Aires von 1910 wird, soweit die früheren Eigentümer nicht bereits nach Maßgahe des § 2 der Bekanntmachung vom 17. September 1921 oder durch sonstige Vergleiche abgefunden sind, eine R e stzahlung vech 101,85 NM für den Einheitsbetrag von 20 £ = 408 ℳ geleistet.
§ 2.
Die Restzahlung erfolgt an den Empfangsberechtigten durch die Stelle, bei der der Ueberlasser die Wertpapiere s. Zt. eingereicht hat Einreichungsstelle). Ihr werden am 7. Mai 1925 die zur Durch⸗ ührung dieser Restzahlung erforderlichen Beträge durch die Devisen⸗ beschaffungsstelle G. m. b. H. — Abteilung Wertpapiere — zur Verfügung gestellt.
Empfangsberechtigt ist, sofern nicht die Empfangsberechtigung eines Dritten nachgewiesen wird, derjenige, der s. Zt. die Wertpapiere bei der Einreichungsstelle dem Reich überlassen hat.
Berlin, den 26. April 1925.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Norden. 829
8— “
Bestimm ungen über öffentliche Notstand Vom 30. April 1925.
„Auf Grund der §8 32 und 43 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I. S. 127) bestimme ich mit Zustimmung des Reichsrats, was folgt:
8 A. Allgemeine Vorschriften.
arbeiten. *)
ꝛAls Notstandsarbeiten im Bine dieser Bestimmungen können nur solche Arbeiten gefördert werden, die einen volkswirtschaftlichen Wert haben.
Besondere Förderung verdienen Notstandsarbeiten, die geeignet sind, die Menge einheimischer Nahrungsmittel, Rohstoffe und Betriebs⸗ stoffe zu vermehren; die in hohem Maße meʒnschliche Arbeitskraft beanspruchen und in geringem Maße sachlichen Aufwand verbrauchen; durch deren Ausführung für die Dauer eine vorteilhaftere Verteilung der Arbeitskräfte herbeigeführt oder neue Arbeitsgelegenheit geschaffen
eird; vor allem auch solche Arbeiten, die dem Uebergang groß⸗ rischer Arbeitskräfte in ein ländliches oder kleinstädtisches Arbeits⸗ stnis dienen. 82 gger von Notstandsarbeiten sind Körperschaften des öffentlichen ner gemischtwirtschaftliche und private Unternehmun gen, die ren jedoch nur für solche Arbeiten, die nicht auf Erwerb sind oder deren Ertrag der Allgemeinheit zugute kommt.
§ 3. beiten, die auch ohne Unterstützung aus Mitteln der Erwerbs⸗ ersorge vorgenommen werden können, dürfen nicht als Notstands⸗ en gefördert werden.
Die Förderung einer Notstandsarbeit darf nach Art, Umfang und
bauer über das unerläßliche Maß nicht hinausgehen. Sie soll in er Regel höchstens für eine Dauer von sechs Monaten gewährt verden.
§ 5.
Könperschaften des öffentlichen Rechts sollen Notstandsarbeiten der Regel nicht in eigener Regie ausführen, aber Vorsorge treffen, der Gewiann des Unternehmers auf das unerläßliche Maß be⸗ äankt bleivt. Von unabweisbaren Ausnahmen abgesehen. sind sttandsarbeiten nicht freihändig zu vergeben, sondern auszuschreiben
Ausschreibung soll ein Akkordleistungsvertrag zugrunde gelegt
See
*) Die Bestimmungen werden demnächst auch im Reichsgesetzblatt eröffentlicht werden. “
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Für die Förderung aus der Erwerbslosenfürsorge darf nur die Beschäftigung solcher Notstandsarbeiter angerechnet werden, die von einem öffentlichen Arbeitsnachweis entnommen sind. Sie müssen un⸗ mittelbar, bevor sie zu der Notstandsarbeit zugelassen werden, mindestens zwei Wochen auf Grund der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge unterstützt worden sein. Daß diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch den Arbeitsnachweis, von dem die Erwerbslosen entnommen werden, zu bescheinigen. 8
8894.
Bei Notstandsarbeiten sollen in erster Linie Erwerbslose ver⸗ wendet werden, die schon längere Zeit erwerbslos sind. Zu Arbeiten, mit denen ein Wechfel des Aufenthaltsortes verbunden ist, sind jugendliche und wohnungslose Erwerbslose bevorzugt heranzuziehen, zu Notstandsarbeiten am Wohnort Familienväter. Mit diesen Ein⸗ schränfungen gelten für die Auswahl der Notstandsarbeiter die Vor⸗ schꝛiften des Arbeitsnachweisgesetzes vom 22. Juli 1922 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 657). 88
Auf die Förderung kann die Beschäftigung jedes Notstands⸗ arbeiters, der den Bestimmungen des § 6 entspricht, nur so lange an⸗ gerechnet werden, bis der Arbeitsnachweis ihn von der Notstandsarbeit abruft, höchstens aber für eine Dauer von drei Monaten.
Der Arbeitsnachweis muß den Notstandsarbeiter abrufen, wenn er ihm eine Arbeit nachweisen kann. Den Träger der Notstands⸗ arbeit oder den Unternehmer muß er so früh als möglich von der be⸗ vorstehenden Abrufung benachrichtigen. Die Weiterführung der Not⸗ standsarbeit darf durch die Abrufung nicht gefährdet werden, solange aus sozialen oder technischen Gründen ein überwiegendes Interesse daran besteht, sie fortzuführen
Die Stelle, die für die Förderung zuständig ist, kann die Höchst⸗ dauer der Anrechnung für einzelne Arbeiten herabsetzen. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Höchstdauer in besonderen Fällen auch verlängern. Die Verlängerung darf drei Monate nicht übersteigen.
Die Beschäftigung als Notstandsarbeiter darf sechs Monate inner⸗ halb eines Jahres nicht übersteigen. ““
Die Beschäftigung der Erwerbslosen bei Notstandsarbeiten ist eine Form der Erwerbslosenfürsorge, gilt aber als Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne der Reichsversicherung und als Beschäftigungs⸗ verhältnis im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Die Notstandsarbeiter erhalten an Stelle der Erwerbslosen⸗ unterstützung eine Vergütung, die der Leistung anzupassen ist Soweit die Art der Arbeit es irgend zuläßt, ist eine Akkordvergütung oder die Gewährung von Leistungsprämien vorzusehen. Falls dies nicht möglich ist, mnf mindestens ein bestimmtes angemessenes Maß an Arbeitsleistung für den Arbeitstag festgesetzt werden.
Mit dieser Maßgabe bestimmt sich die Vergütung der Notstands⸗ arbeiter in ihrer Höhe nach der tariflichen oder, mangels einer solchen nach der ortsüblichen Entlohnung, die für Arbeiten gleicher Art am Orte der Notstandsarbeit gezahlt wird.
Wenn in einzelnen besonders gelagerten Fällen diese Bemessung der Vergütung bei einer Notstandsarbeit zur Folge haben würde, daß der Antrieb zur Aufnahme anderer Arbeit nicht erhalten bleiben oder daß für andere Arbeiter ein Anreiz entstehen würde zu der Notstands⸗ arbeit abzuwandern, so kann der Verwaltungsausschuß des Landes⸗ amts für Arbeitsvermittlung, das für den Ort der Notstandsarbeit zuständig ist, mit Genehmigung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für die Vergütung im Sinne des Abs 3 eine obere Grenze festsetzen. Er kann mit Genehmigung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch anordnen, nach welchem Tarifvertrage die Vergütung zu errechnen ist Der⸗ artige Festsetzungen und Anordnungen sollen nach Möglichkeit vor Beginn der Notstandsarbeit getroffen werden.
. § 10.
Jeder unterstützte Erwerbslose ist verpflichtet, eine Beschäftigung bei einer Notstandsarbeit unter denselben Bedingungen anzunehmen, unter denen er nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über Erwerbslosen⸗ fürsorge ein Arbeitsangebot annehmen muß. Dabei tritt an die Stelle des angemessenen ortsüblichen Lohnes die Vergütung nach den Be⸗ stimmungen des § 9.
Erwerbslosen, die zu einer Notstandsarbeit überwiesen werden, die einen Wechsel des Aufenthaltsorts bedingt, kann aus Mitteln der Erwerbsloscafürsorge freie Fahrt an den Beschäftigungsort bewilligt werden, wenn es aus besonderen Gründen weder dem Träger der Not⸗ standsarbeit noch dem Unternehmer zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Den zurückbleibenden Familienangehörigen können für die Dauer der Beschäftigung bei der Notstandsarbeit die Familien⸗ zuschläge der Erwerbslosenunterstützung (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge) ganz oder teilweise gewährt werden.
Soweit die Heranziehung von Erwerbslosen zu Notstandsarbeiten dadurch verhindert wird daß ihnen die erforderliche Arbeitsausrüstung nicht zur Verfügung steht, darf ihnen das Fehlende aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge vorgestreckt werden. In Fällen besonderen Be⸗ dü nisses kann auf die Rückerstattung bis zum Zwölffachen lichen Unterstützungssatzes des Empfängers verzichtet werden.
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B. Förderung.
8 I. Grundförderung.
Die Förderung einer Notstandsarbeit wird mit Zustimmung Verwaltungsausschusses vom Vorsitzenden des öffentlichen Arbeits⸗ nachweises bewilligt, in dessen Bezirt die Erwerbslosen unterstützt werden. die bei der Notstandsarbeit beschäftigt werden sollen Umaßt der Bezirk des Arbeitsnachweises mehiere Errichtungsgemeinden, so hat der Vorsitzende des Arbeitsnachweises sich vorher mit den Vor⸗ ständen derjenigen anderen Errschtungsgemeinden, aus denen Erwerbs⸗ lose in größerer Zahl bei der Notstandsarbeit beschaftigt werden sollen, über die Durchführung der Notstandsarbeit zu verständigen. Wenn
des täg⸗
der Verwaltungsausschuß seine Zustimmung versagt, so kann sie auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsnachweifes durch die Zustimmung des Verwaltungsausschusses des Landesamts ersetzt werden.
§ 12. -
„Die Förderung kann als Darlehen oder als verlorener Zuschuß gewährt werden. Soweit eine Förderung durch Darlehen ausreicht, dürfen verlorene Zuschüsse nicht bewilligt werden. Die Verzinfung, Tilgung und Sicherung der Darlehen regelt der Vorsitzende des Arbeitsnachweises, er hat sich dabei im Benehmen mit dem Ver⸗ waltungsausschuß zu halten.
Der Vorsitzende des Arbeitsnachweises hat die Bewilligung und die daran geknüpften Bedingungen dem Träger der Notstandsarbeit schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid muß die Arbeit näher bezeichnen und ferner ihre voraussichtliche Dauer, die Zahl der Erwerbslosen, die bei ihr beschäftigt werden sollen, und die Höhe des Darlehens oder Zuschusses angeben. Der Träger muß sich verpflichten, die ge⸗ stellten Bedingungen einzuhalten.
Die Förderung in Form von Darlehen oder Zuschüssen darf in der Regel die Ersparnss an Erwerbslosenunterstützung nicht über⸗ steigen. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Abgeltung erhöhter Kosten infolge der Heranziehung auswärtiger Erwerbsloser, kann die Förderung bei Zuschüssen auf das Anderthalbfache, bei Darlehen auf das Zweieinhalbfache der Ersparnis erhöht werden. Die Förderung gehört zum Fürsorgeaufwand gemäß § 33 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge.
Der Vorsitzende des Arbeitsnachweises oder des Landesamts ist verpflichtet, sich den Nachweis erbringen zu lassen, daß die zur Ver⸗ fügung gestellten Mittel für die Notstandsarbeit, für die sie bewilligt wurden, verwandt und daß die gestellten Bedingungen eingehalten worden sind. s
Die oberste Landesbehörde kann weitere Anordnungen über das Verfahren bei der Bewilligung der Grundförderung und über die Rechnungslegung treffen. “
§ 13.
Die Berechnung der Förderung nach §§ 11 und 12 kann durch
Durchschnittsbeträge vereinfacht werden. Insbesondere kann 2a) für alle Notstandsarbeiter von einem einheitlichen Satze der Erwerbslosenunterstützung ausgegangen werden, der dem Unter⸗ stützungssatze eines männlichen Erwerbslosen über 21 Jahre mit den Zuschlägen für zwei Kinder entspricht;
b) für Notstandsarbeiter, die in Orten von verschiedener Teuerungs⸗ klasse unterstützt worden sind, eine einheitliche Klasse zugrunde gelegt werden, und zwar die Klasse, nach der die Mehrzahl
der Notstandsarbeiter unterstützt worden ist; soweit sich das nicht ermitteln läßt, der Ort der mittleren Teuerungsklasse.
Soweit, ein Arbeitsnachweisbezirk zur Deckung des Fürsorgeauf⸗ wandes Beihilfen aus einer Ausgleichskasse gena § 39 der Ver⸗ ordnung über Erwerbslosenfürsorge oder vom Reich oder Land (§ 33 Abs. 2 der Verordnung) erhält, bedarf die Bewilligung der Grund⸗ förderung der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Soweit ein Arbeitsnachweisbezirk einer Bei⸗ tragsgemeinschaft gemäß n der genannten Verordnung angeschlossen ist, konn die oberste Landesbehörde die Bewilligung der Grund⸗ förderang von ihrer Zustimmung oder der Zustimmung einer von ihr be⸗ stimmten Stelle abhängig machen. Sie kann in diesem Falle auch anordnen, daß die Bewilligung unmittelbar durch das Landesamt für Arbeitsvermitt⸗ lung erfolgt; der Vorsitzende des Landesamts hat dabei die Zustimmung seines Verwaltungsausschosses einzuholen. Umfaßt der Bezirk eines Arbeitsnachweises oder einer Ausgleichskasse oder einer Beitrags⸗ gemeinschaft mehrere Länder oder Teile mehrerer Länder und soll die Bewilligung-einer Grundförderung von einer Zustimmung abhängig gemacht werden, so einigen sich die beteiligten obersten Landesbehörden über eine Stelle, welche die Zustimmung ausspricht.
In allen anderen Fällen hat der Vorsitzende des Arbeitsnach⸗ weises oder des Landesamts für Arbeitsvermittlung (Abs. 1 Satz 3) die Bewilligung einer Förderung gemäß §§ 11—13 der obersten Landesbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle unverzüglich an⸗ zuzeigen.
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr nach Absf 2 bestimmte Stelle prüft, ob die Bewilligung nach den vorstehenden Bestimmungen zulässig war.
Sie muß gegen die Inangriffnahme oder Fortführung der Arbeiten Einspruch erheben, wenn die begründete Vermutung besteht,
a) daß die Vorschriften der §§ 1—13 nicht beachtet sind;
8) daß keine ernstliche Arbeitsleistung von den Erwerbslosen ver⸗
langt wird; 8 c) daß Arbeiter entlassen worden sind, um eine Förderung ihrer Arbeit mit Mitteln der Erwerbslosenfürsorge herveizuführen.
Der Vorsitzende des Arbeitenachweises oder Landesamts (Abs. Satz 3) kann bhiergegen die Entscheidung der obersten Landesbehörde anrufen, soweit diese die Prüfung nach Abs. 2 einer anderen Stelle übertragen hat.
II. Verstärkte Förderung.
15.
In besonderen Fällen 88 für Notstandsarbeiten außer der Förderung nach den §§ 11—14 noch eine verstärkte Förderung aus Reichs⸗ und Landesmitteln (§ 32 der Verordnung über Erwerbslosen⸗ fürsorge) gewährt werden. ie kann erfolgen
1. durch Uebernahme einer Bürgschaft;
2. durch Hingabe eines Darlehens.
Die verstärkte Förderung muß in einem angemessenen Verhältnis zu der Ersparnis an Erwerbslosenunterstützung stehen, die durch die Nolstandsarbeit eintritt.
16.
Eine verstärkte Förderung 8 Reichs⸗ und Landesmitteln darf nur gewährt werden für Notstandsarbeiten, deren Durchführung in besonders hohem Maße notwendig und ohne eine derartige Förderung nicht möglich ist und bei denen außerdem folgende Voraussetzungen zusammen treffen:
1. Die Notstandsarbeit
en 00 Erwerbslosentage⸗ werke umfassen.
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