1925 / 102 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 May 1925 18:00:01 GMT) scan diff

[14481] 1“ . Vereinsbank Cottbus Aktiengesellschaft.

Die außerordentliche Generalversamm⸗ lung unserer Gesellschaft vom 12. Tezember 1924 hat die Umstellung des bisberigen Grundkapitals von nom. Papiermark 50 000 000 auf Reichsmark 110000 beschlossen.

Nachdem der Beschluß in das Handels⸗ register eingetragen ist, fordern wir unsere Akftionäre auf, die Aktien nebst Gewinn⸗ anteilscheinbogen zum Zweck der Empfang⸗ nahme der neuen Aktien bis spätestens Ende Juni 1925 während der üblichen Kassenstunden einzureichen

Cottbus, den 30. April 1925. 8

Der Vorstand

der Vereinsbank Cottbus A.⸗G. [14406) Konservenfabrik Foh. Braun A.⸗G., Pfeddersheim.

Zweite Aufforderung.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt⸗ machung im Reichsanzeiger Nr. 76 vom 31. März 1925 fordern wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zum zweiten Male

uf, ihre Aktien zum Umtausch in Worms: bei der Rheinischen Credit⸗ bank Filiale Worms und der Süd⸗ deutschen Disconto⸗Gesellschaft A.⸗G. Filiale Worms,

in Berlin bei der Deutschen Bank und der Direction der Disconto⸗Ge⸗ sellschaft,

in Frankfurt a. M.: bei der Deutschen

Bank Filiale Frankfurt, dem Bank⸗ haus E. Ladenburg und der Direction der Disconto⸗Gesellschaft Filiale

Frankrurt, in Mannheim: bei der Rheinischen Creditbant und der Süddeutschen Dieconto⸗Gesellschaft A.⸗G., einzureichen.

Aktien, die nicht bis zum 30. Inni 1925 einschließlich eingereicht sind werden gemäß § 17 der zweiten Durch⸗ führungsverordnung zur Goldbilanzen⸗ verordnung und § 290 H.⸗G⸗B. für kraftlos erklärt.

Pfeddersheim b. Worms a. Rh., den 30. April 1925.

Konservenfabrik Joh. Braun A.⸗G. [141110] Marienborn⸗Beendorfer

Kleinbahn⸗Gefellschaft.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 27. Mai 1925, Vormittage 10 ½ Uhr, im Sitzungssaal des Bank⸗ hauses Abraham Schlesinger, Berlin, Jägerstr. 55, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Berichte des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft nebst Vorlage des Vermögensaus⸗ weises sowie der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung für das verflossene Geschäfts⸗ jahr 1924.

Genehmigung weises, des Reingewinns.

3. Erteilung der Entlastung an Vor⸗ stand und Aufsichtsrat.

Zwecks Ausübung des Stimmrechts muß die Hinterlegung der Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Generalversamm⸗ lung bei der Kasse der Gesellschaft, Beendorf, bei dem Bankhause Abra⸗ ham Schlesinger, Berlin, Jägerstr. 55. bei der Darmstädter und National⸗ bank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, bei der Reichsbank oder bei einem Notar gemäß § 17 der Satzungen erfolgt sein.

Berlin, den 30. April 1925.

Der Aufsichtsrat. Philipp Schlesinger. Der Vorstand. Fleischmann. Schellenberg. TI4986.

Ehlers & Ko. Aktien⸗ gesellschaft, Kiel.

Laut Umstellungsbeschluß vom 4. März 1925 ist unser Aktienkapital von Mark 15 000 000 Stammaktien und 1 000 000. Vorzugsaktien auf RM 750 000 Stamm⸗ aktien umgestellt, wobei die 1 000 000 Vorzugsaktien unentgeltlich eingezogen sind. Unsere Stammaktien über 1000 sind demgemäß auf Reichs⸗ mark 50 abzustempeln. Wir fordern hierdurch unsere Aktionäre auf, ihre Aktien (ohne Gewinnanteilscheinbogen) zwecks Ab⸗ stempelung spätestens bis Freitag, den 29. Mai 1925,

bei der Darmstädter und National⸗

bank Kommanditgesellschaft auf

Aktien in Bremen oder deren

Zweigniederlassung in Kiel einzureichen unter Beifügung eines arith⸗ melisch geordneten Nummernverzeichnisses in doppelter Aussertigung wovon das eine dem Einreicher mit Quittungsvermerk zurückgegeben wird. Die Auslieferung der abgestempelten Mäntel erfolgt nur gegen Rückgabe der Quittung. Formulare zu den Nummernnverzeichnissen stehen bei den Eimeichungsstellen zur Verfügung. Die Einreichungsstellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vor⸗ zeigers der Quittung zu prüfen. Soyweit die Einreichung im Wege des Schriftwechsels erfolgt, wird die übliche Gehühr berechnet.

Nach Ablauf der Frist sind an der Börse nur noch abgestempelte Aktien lieserbar.

Kiel, den 29. April 1925.

des Vermsgensaus⸗

1114488]

kannt, daß Herr August Rueff, Bankier

Feststellung und Verteilung

wurde nehmigt

Wieland⸗Werke Aktiengesellschaft Ulm a. D. Gemäß § 244 H⸗G.⸗B machen wir be⸗

in Stuttgart, durch Tod aus dem Auf⸗ sichtsrat unserer Gesellschaft ausge⸗ schieden ist Ulm a. D., den 30. April 1925. Wieland⸗Werke Aktiengesellschaft. Der Vorstand.

[14401]

In der Generalversammlung vom 30. Juni 1924 wurde beschlossen, das Aktienkapital von Papiermark 300 600 000 auf Goldmark 6000 umzustellen und zwar entfallen auf nom Paviermark 1 000 000 eine nom 20⸗Goldmarkaktse. Nachdem der Umstellungebeschluß in das Handelsregister eingetragen ist, fordern wir unsere Aktionäre auf ihre Aktien mit Gewinnanteilscheinen zwecks Umtauschs bzw. zur Abstempelung sofort bei uns einzu⸗ reichen. Für Aktienbeträge unter nom. Papiermark 1 000 000 wird auf nom Papiermark 250 000 ein Anteilschein à 5 Goldmark gewährt. Die Gesellschaft ist bereit, den An⸗ und Verkauf von Spitzenbeträgen zu vermitteln. Diesenigen Aktionäre, welche die zum Umtausch auf eine Goldmarkaktie von 20 oder einen Anteilschem von ¼ Aktie erforderliche An⸗ zahl nicht erreichen, werden aufgefordert, ihre Aktien zur Verwendung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Alle Stammaktien, die nicht bis zum 30. Juli 1925 eingereicht worden sind, werden gemäß § 290 des H⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt.

Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:

Herr Mühlenbesitzer Wilhelm Schreiber,

Penzig, O. L.

Herr Direktor Erwin Kurka aus Ren⸗ gersdorf, O. L.,

Frau verw. Mühlenbesitzer Elfriede Schreiber, geb. Otto, von hier,

Herr Direktor Friedrich Filzinger aus Löwenberg i. Schles,

Herr Bankdirektor Kurt Pringal von hier, err Fabrikdirektor Heinrich Bente aus Oker am Harz.

Ferner als Ersatzmann im Sinne des

12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags Herr

ankdirektor Rudolf Schiller von hier.

Görlitz, den 25. April 1925.

Oberlausitzer Handelsmühlen⸗

Aktiengesellschaft. Der Vorstand. Der Aufsichtsrat. [(11210] Sagebiel’s Etablissement A.⸗G., Hamburg. Gewinn⸗ und Verlustkonto per 31. Dezember 1924.

449 932/71

300 —-

450 232/[71

57 072 [59

507 305 30

Gewinne. eg

Per Wirtschaftsbetrieb 470 266/70

““ 31 812 /08

11““ 5 226,52

507 305ʃ30

48 000,—

1 526,08

4 215,99

3 330,52

57 072,59

Bilanzkonto per 31. Dezember 1924.

II“

3 750,—- 69 785/39

Verluste. An Betriebsunkosten .. . Vorzugsaktienzinsen

Gewinne *²) ....

*) Davon: 8 % Dividende Abschreibung auf Werlpapiere Tantiemen an den Aussichtsrat Saldovortrag...

Aktiva. Restverpflichtung auf Vor⸗ zugsaktien. Bank⸗ und Kassenbestände Grundstücke: Drehbahn 9/23, Valen⸗ tinskamp 82/83, 87/88 Valentinskamp 81 .. Drehbahn 7/5 Inventar Wertpapiere 40 726,08 —— Abschreibung 1 526,08 Hypothek Neuerwall 33. Wor Debiteren . . . . ..

Aktienkapttal Vorzugsaktien.. Prioritätsanleihereserve. Reservesonds Erneuerungskonto Interimskonto 4 446 30 Tantiemen.. 8 4 215/99 Dividenden.. 8 48 000⁄- Kreditoren.. 30 88705

974 62986 Mit vorstehendem Gewinn⸗ und Ver⸗ lustkonto einverstanden: Der Aufsichtsrat. Jüulius Kallmes, Vorsitzender. Der Vorstand.

A. Otto. F. Kronenberg. Mit den ordnungsgemäß geführten Ge⸗ schäftsbüchern der Sagebiel's Etablissement A.⸗G. verglichen und übereinstimmend be⸗ sunden. Hamburg, im April 1925.

Johannes von Bargen,

beeidigter Bücherrevisor. In der heutigen Generalversammlung vorstehender Jahresabschluß ge⸗

und die Dividende auf RM 80 für die Attie von RM 1000 festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt sofort gegen Ein⸗ reichung der Gewinnanteilscheine für das Geschäflsjahr 1924 bei der Norddeutschen Bank in Hamburg.

Hamburg, den 22. April 1925.

729 000 20 000 25 000 20 000

39 200 2 150 49 000 974 629/86 600 000 5 000 168 750 —- 60 000„— 50 000

Ehlers & Ko. Aktiengesellschaft.

Der Vorstand.

[11261] Mitteldentsche Kunststein & Marmor⸗Industrie A.⸗G., Oberelsungen. 2. Aufforderung.

Wir beziehen uns auf den ersten Papier⸗ markaktienaufruf in der Nr. 33 vom 9 Febr. 1925 und ersuchen unsere Aktionäre höflichst, ihre Papiermarkaktien zur Aus⸗ führung der Ermäßigung des Grundkapitals nebst Zinsen und Erneuerungsscheinen spätestens bis zum 15. Juni 1925 bei der Gesellschaft. Cassel, Friedrichstraße 11, oder beim Banthaus H. Schirmer, Cassel einzureichen. Die bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereichten Aktien werden für kraft⸗ los erklärt.

Oberelsungen, den 23. April 1925. Mitteidentsche Kunststein & Marmorindustrie A.⸗G.

Der Aufsichtsratsvorsitzende. Ludwig Koehler.

(14425]

Die Aktionäre werden zu der am 22. Mai 1925, Nachm. 4 Uhr, im Geschäfslokal, Berlin, Brüderstr. 16/18, stattfindenden 3. ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschärftsberichts für das Jahr 1924, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 81. 12. 1924.

Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und über die Ge⸗ winnverteilung.

Beschlußfassung über die Entlastung des Aussichtsrats und des Vorstands.

„Beschlußfassung über die Erhöhung des Aktienkapitals um NM 90 000, also auf RM 200 000, durch Aus⸗ gabe von 900 neuen Inhaberaktien à RM 100 sowie Festjetzung der Ausgabebedingungen mit Dividenden⸗ berechtigung ab 1. 1. 1925 und Aus⸗ schluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre. RM 33 000 sind den In⸗ habern der alten Aktien in der Weise zum Bezuge anzubieten, daß auf je zehn alte Aktien à RM 100 drei neue Aktien entfallen. Die reestlichen RM 57 000 stehen zur freien Ver⸗ fügung des Aussichtsrats und des Vor⸗ stands, inbesondere zwecks Erweiterung der Gesellschaft durch Angliederung. Ersatzwahl für ausgeschiedene Auf⸗ sichtsratsmitgliedee und eventuelle neue Zuwahl.

.‚Beschlußfassung über die Erweiterung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder.

.Beschlußfassung wegen Erweiterung der Bekanntmachungen der Gesell⸗ Eeht, such im „Berliner Tageblatt“

8. entspechend den vorstehend zu fassenden Beschlüssen.

9. Verschiedenes.

Diejenigen Aktionäre, die an der Gene⸗ ralversammlung teilzunehmen wünschen, haben ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Versammlung, den Tag dieser nicht mitgerechnet,

bei der Gesellschaftskasse,

bei der Dresdner Bank oder deren Filialen,

oder einem deutschen Notar zu hinterlegen.

Berlin, den 1. Mai 1925.

Textil Aktien⸗Gesellschaft Weber & Behrendt. Der Aufsichtsrat.

Sonnenburg, Varsitzender. Der Vorstand. Weber.

6. Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ genofsenschaften.

[14870] Erbbau⸗Verein „Cöln“ e. G. m. b. H. Köln⸗Deutz.

Einladung zu der am 10. Mai 1925,

Nachm. 3 Uhr, stattfindenden ordent⸗

lichen Generalversammlung im Agnes⸗

hause Köln, Weißenburger Straße.

1. Geschäfts⸗ und Kassenbericht.

2. Bericht des Aufsichtsrats über statt⸗ gefundene Revision einschl. der gesetzl. Revision.

. Genehmigung der Bilanz, Verteilung des Reingewinns und Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats

. Aenderung der Satzungen §§ 3, 10, 20, 39 sowie Beschlußfassung zur Aufwertung.

.Bericht über das Bauvorhaben 1925.

. Beschlußfassung über die Beschwerde eines Genossen gegen seinen Aus⸗ schluß aus der Genossenschaft gem. 8 13, und 3.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern an Stelle der ausscheidenden. Verschiedenes. Der Aufsichtsrat. Fischer. Der Vorstand. Knipp. Wendt.

[4982] 8. Der Spar⸗ und Vorschußverein e. G. m. b. H. in Voigtsdorf ist auf⸗ gelöst. Wir fordern die Gläubiger der Genossenschaft auf, sich bei der Genossen⸗ schaft zu melden.

Spar⸗ und Vorschußverein e. G. m. b. H. in Voigtsdorf

[97265) Bekanntmachung. Die Gemüseanbau⸗ und Verwer⸗ tungsgenossenschaft für den Kreis Mettmann in Votwinkel hat mit dem 31. Dezember 1924 ihre Auflösung be⸗ schlossen und die Unterzeichneten zu Liqui⸗ datoren bestellt. Die Gläubiger der Genossenschaft werden hiermit aufgefordert, sich bei der Genossenschaft zu melden. Vohwinkel, den 18. April 1925

und Verwertungsgenossenschaft für den Kreis Mettmann: Vogel. Unterschrift.)

[14394]

Emiladung zur ordentl. Hauptver⸗ sammlung der Deutschvölkischen Bank e. G. m. b. H. am Sonntag, 24. Mai 1925, Vorm. 10 Uhr, in den Hohen⸗ zollernsälen Charlottenburg, Berliner Straße 105. Tagesorpnung: 1. Vor⸗ legung der Jahresrechnung 1924 und Be⸗ richt des Vorstands. 2. Bericht des Auf⸗ sichtsrats über Prüfung der Jahresrechnung 3. Genehmigung der Jahresrechnung 1924 sowie Beschluß über Verteilung von Ge⸗ winn und Verlust. 4. Entlastung des Vor⸗ stands und Aussichtsrats. 5. Satzungs⸗ änderungen. 6. Organisationsfragen. 7. Ein⸗ pruch gegen Ausschließung eines Genossen Der Aufsichtsrat. John, Vorsitzender Der Vorstand. Tietcke. Wolff. Fuchs.

ääää——,

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

[14939] Gewerkschaft Heinrich Hilbdebrand Praunkohlenwerk Triebel.

Zur außerordentlichen Gewerken⸗ versammlung am Dienstag, den 12. Mai 1925, Nachmittags 3 Uhr, in den Geschäftsräumen der Deutschen Fensterglashütten Heinrich Hildebrand, Triebel, laden wir die Herren Gewerken unter Bezugnahme auf die nachstehende Tagesordnung ein

1. Aurfhebung eines Pachtvertrags.

2. Abschluß eines anderweitigen Pacht⸗

vertrags.

3. Bestellung eines Generalbevollmaͤch⸗

tigten.

4. Verschiedenes.

Triebel, den 30. April 1925. Gewerkschaft Heiurich Hildebrand Braunkohlenwerk Triebel. Klawe, Revräsentant.

[14347] Von der Firma Gebr. Arnhold, hier ist der Antrag gestellt worden, nom. Reichsmark 400 000 neue auf den Inhaber lautende Aktien der Dresden⸗Leipziger Schnell⸗ pressen⸗Fabrik Aktiengesellschaft in Naundorf b. Kötzschenbroda i. Sa., Nr. 50 001 60 000 zu je RM 40, zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.

Berrin, den 30. April 1925. Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin.

Dr. Gelpceke.

[14349) Bekanntmachung.

Die Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt in Leipzig und die Sächsische Staatsbank in Leipzig haben den Antrag gestellt,

nom. RNM 13 000 000 Aktien

der Verein Chemischer Fabriken Aktiengesellschaft in Zeitz, 130 000 Stück über je ReM 100 Nr. 1 130 000, zum Handel und zur Notiz an hiesiger Börse zuzulassen. Leipzig, den 29. April 1925. Die Zulassungsstelle für Wertbapiere an der Börse zu Leipzig. Steeger.

[14348] Von der Commerz⸗ und Privat⸗Bank, A⸗G, Filiale Zwickau und der Firma C. Wilh. Stengel in Zwickau ist der An⸗ trag gestellt worden, nom. RM 600 000 neue Stammaktien, 6000 St. über je RM 100 Reihe B Nr. 1 —– 6000. der Zwick. Maschinenfabrik in Zwickau in Sa. zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen. Zwickan, 30 April 1925. Zulassungsstelle der Zwickauer Börse. A. Harms zum Spreckel.

[10099) Bekanntmachung. Der unterzeichneie alleinige Geschäfts⸗ führer der Radio⸗G. m. b. H. zu Hagen macht hierdurch bekannt, daß durch Beschluß der Gesellschaftsversammlung vom 6. April 1925 das Stammkavpital von 20 000 Gold⸗ mark auf 5000 Goldmark herabgesetzt worden ist. Die Glänbiger der Gesell⸗ schaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Hagen i. Westf., den 18. April 1925. Robert Brückner.

[7604⁴]

Badische Fischindustrie G. m. b. H. Mannheim⸗Neckarau, Rheingold⸗ straße Nr. 31, Sandrock & Oester⸗ haus. Lt. Beschluß ist obige Firma in Liguidation getreten. Glänbiger wollen sich melden.

Die Liquidatoren der Gemüseanbau⸗

[8001]

Die Granseer Obst & Gemüsebau⸗ Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist aufgelöst. Liquidator ist der Kauf⸗ mann Ernst Naumann in Gransee. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hier⸗ mit aufgetordert, sich bei ihm zu melden.

Gransee, den 15. April 1925

Granseer Obst & Gemüfebau⸗Gesell⸗

schaft mit bese r. Haftung i. Liquidation. Ernst Naumannnä.

1

[7999] Therrpentikum Frankfurter Aerzte, G. m. b. H., Frankfurt a. M.

Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, sich bei ihr zu melden.

Franlfurt a. M., 18 3 25.

Die Liquidatoren: Dr. Koch. Dr. Lips.

[13850]

Die Asbestschiefer⸗Sprossengesell⸗ schaft m. b. H., Sitz Düsseldorf, ist aufgelöst. Etwaige Gläubiger wollen sich an den Liquidator Max Süß⸗ kind, Düsseldorf, Oberbilker Allee 101, wenden.

[9194]

Die Otto Linke & Co., Maschinen⸗ bauges. m. b. H., Gr. Peterwitz b. Canth ist durch Beschluß der Gesell⸗ schafter vom 3./17. April 1925 am 31. 3. 1925 aufgelöst. .

Etwaige Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem unterzeichneten Liqurdator, Kaufmann Julius Müller, Breslau 16. anzumelden.

Gr. Peterwitz, Bez. Breslau, den 18. April 1925.

Otto Linke & Co., Maschinenbauges. m. b. H., Gr. Peterwitz b. Canth i. Liquid.

Julius Müller.

[7605] Bekanntmachung. Die Niederrheinische Kalksandstein⸗ fabrik, Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Kevelaer, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Kevelaer, den 30. März 1925.

Die Liquidatoren der Niederrheinischen Kalksandstein⸗ fabrik, Gesellschaft mit beschräntter Haftung in Liquidation: Victor Hünneken s. Otto Hünnekens.

(1829] ö“ Die Albert O. Schüler Komman⸗ ditgesellschaft auf Aktien in Ersurt ist durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 30. Dezember 1924 auf⸗ gelöst.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, ihre An⸗ sprüche anzumelden.

Die Liqnidatoren:

Schüler. Max Erdm ann II.

[8493]

Infolge Umwandlung der Großen

Venezuela Eisenbahn⸗Gesellschaft, Berlin, in die nachstehende G. m. b H. fordern gelösten Gesellschaft betr. Haftung, hiermit auf, ihre Ansprüche bei uns anzumelden

wir die Gläubiger der auf⸗ Großen Venezuela Eisenbahn⸗ gemäß § 81 des Gesetzes, die Gesellschaften mit beschränkter

Die Geschäftsführer der

Bahnmaterial⸗Beschaffungs⸗Gesell⸗

schaft mit beschränkter Haftung. Berlin, Unter den Linden 33 III.

Durch Beschluß der Gesellschafter vom 29. April 1925 ist das Stammkapital der Firma Heinrich Wollheim In⸗ dustrie⸗Gesellschaft m. b. H. um 45 000 herabgesetzt worden und werden die Glänbiger aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden Der Geschäftsführer: Haenichen.

[14352] Die Gesellschaft für Bau⸗ und Bahnbedarf m. b. H. hat ihre Auf⸗ lösung beschlossen. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst; etwaige Glänbiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu Händen des Liquidators, Matthäikirchstraße 10, zu melden. Berlin, den 30. April 1925.

Der Liquidator.

[14350] ö

Kartoffel⸗Versorgung G. m. b. H. in Zwickau.

Die Gesellschaft ist aufgelöst. Glän⸗

biger wollen sich melden.

Zwickau, den 27. April 1925.

Kartoffel⸗Versorgung G. m. b. H. in Liquidation.

Rotte. Renz.

Im Handelsregister B des Amtsgerichts Düsseldorf wurde am 15. April 1925 ein⸗ getragen:

Bei Nr. 2755, Rheinische Holzbear⸗ beitungsmaschinen⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hier: Gemäß Vergleich vor dem Oberlandesgericht vom 26. März 1925 ist die Gesellschaft auf⸗ gelöst. Zum Liquidator ist von Amts

wegen bestellt: Karl Savelsberg,

[11151]

Büͤcherrevisor, in Düsseldorf.

[10100]

Zwickau, Sa., Schlachthof. Die Gese

dation. Zwickau, Sa., den 17.

Vogtl., Am Bärenstein 16.

Zwickauer Fleischgroßhandelsgesellschaft

m. beschr. Haftung in Uschaft ist aufgelöst. Glänbiger wollen

sich melden bei Zwickauer Fleischgroßhandelsgesellschaft m. beschr. Haftung i Liqui⸗ April 1925.

Walter Vogel, Plauen,

in Liquidation. Sturm. Häring. Ullbrich.

S 111“

Berlin, Sonnabend den 2. Mai

Erste Zent ral⸗Handelsregister⸗Beilage n Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

8 Der Juhalt dieser Beilage, in n elcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4ä. dem Genossenschafts⸗ 5. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel:

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Rei

Das Zentrat⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48. Wilhelm⸗

straße 32. bezogen werden

““

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der Be 1, 5 sregister V ch. zugs⸗ preis beträgt monatlich 1,50 Reichsmark rfreibleibend 8

Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 1,— Reichsmarf freibleihend

2

Vom „Zentral⸗Handelsregister

das Deutsche Neich“ werden heute die Nrn. 102 . 102 B

ennii πααπιπλαρνπνν— ⁷e⸗

und 102 C ausgegeben.

☛MUBefristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

40. Kapitalverkehrssteuerpflicht der Gutschrift eines Betrags auf Kontokorrentkonto eines Gesellschafters bei Umstellung der Bilanz einer G. m. b. H. auf Goldbasis. Eine im Jahre 1906 mit einem Stammkapital von 30 000 Mark errichtete Gesellschaft m. b. H. stellte bei Umstellung ihres Ver⸗ mögens auf Goldmark zum 1. Januar 1924 ihr auf 85 893,64 Goldmark fest und schrieb davon 30 000 Goldmark dem Stammkapitalkonto, 10 000 Goldmark dem Reservekonto zu und von dem Reste von 45 893,64 Goldmark * dem Kontokorrentkonto des einen Gesellschafters und ½ dem Kontokorrentkonto des anderen Ge⸗ entsprechend der Beteiligung derselben am Stammkapital der Gesellschaft Eine Herauszahlung war nicht möglich, da das Ge⸗ schäft fast völlig stockte, die eingehenden Gelder kaum zur Löhnung reichten und keine Bank einen Kredit bewilligt hätte. Die Gesellschaft hibs an, die Gelder seien zux Fertigstellung eines stillgelegten Neu⸗

aues erforderlich gewesen. Die Gesellschaft wurde gemãß 8 6 c des Kapitalverkehrssteuergesetzes zu 7 ½ % von 45 893,64 = 3442 Gold⸗ mark Steuer herangezogen. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Rechtsbeschrerde mußte zur Aufhebung der an⸗ gefochtenen Entscheidung führen. Allerdings würde man, wenn die erwähnte Buchung als Gewinnausschüttung an die GeSe an⸗ wäre der Vorinstan⸗ darin beitreten müssen, daß die Voraus⸗ etzungen des § 6c letzter Absatz des Kapitalverkehrssteuergesetzes ge⸗ heben seien. Denn es würde sich dann um die Gewährung von Dar⸗ ehen oder die Stundung von Forderungen für eine noch nicht abseh⸗ bare Zeit handeln, die nach dem vorher wiedergegebenen Sachverhalte wesenkliche Voraussetzung der Fortführung der Gesellschaft gewesen wären und sich als eine ihrer bisherigen Beteiligung am Stamm⸗ kapital entsprechende weitere wirtsehftli e b“ der Gesell⸗ schafter an der dargestellt hätten. Die Vorinstanz hat indessen nicht geprüft, ob die Buchung sich nicht lediglich im Rahmen der durch die Verordnung über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 Reichsgesetzblatt 1 S. 1253 vorgeschriebenen Umstellung ge⸗ halten hat und infolgedessen nach § 19. Abs. 1 Satz 2 derselben Be⸗ von der Kapitalverkehrssteuer eintrat. Die 1öu“ Ent⸗ ceidung war deswegen aufzuheben Da die Sache spruchreif ist, konnte der Senat selbst endgültig entscheiden. Die Buchung ist als eine Gewinnausschüttung an die öö nicht anzusehen. Zu⸗ nächst ist sie bei Aufstellung der Goldmarkeröffnungsbilanz vorge⸗ nommen. Diese aber eröffnet, wie schon ihr Name besäst. das geschäftliche Leben der Gesellschaft auf neuer Grundlage, sie hängt mit den Abschlüssen früherer Jahre nicht zusammen und kann deshalb ohne weiteres einen Gewinn weder ausweisen noch gusschütten. Tat⸗ sächlich ist vor allem im vorliegenden Falle ein Gewinn, der hätte ausgeschüttet werden können, überhaupt nicht vorhanden. Denn die auf Kontokorrentkonto der Gesellschafter gebuchten 45 893,64 Gold⸗ mark verdanken nach der glaubhaften Angabe der Gesellschaft ihre Entstehung lediglich einer Höherbewertung des Grundbesitzes, der in der Inflationszeit für Papiermark billig gekauft worden war. Einen Betrag von 45 893,64 Goldmark an die Gesellschafter auszuschütten, wäre der Gesellschaft bei ihrer oben geschilderten wirtschaftlichen Lage nicht möglich gewesen. Wenn er den Gesellschaftern gutgeschrieben wurde, so geschah dies nicht etwa auf Grund von besonderen Verein⸗ barungen, die neben der Umstellung auf Gold herliefen, sondern man hat lediglich den gegebenen Verhältnissen Rechnung tragen wollen. Dann aber liegt nur ein Rechtsakt vor, der bei der Umstellung ge⸗ tätiat wurde, und zwar die Verbuchung der sich ergebenden lediglich gahlenmäßigen Veränderungen in dem Vermögen der Gesellschaft und eren Gesellschafter. Hier greift die Befreiungsvorschrift des § 19 der Goldbilanzverordnung vom 23. Dezember 1923 Platz. Wirt⸗ schaftlich stand die Buchung einer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 g. a. O. steuerfreien Einstellung als Reserve gleich und ist auch mit Rücksicht auf § 4 der Reichsabgabenordnung steuerlich ihr gleich zu behandeln. Die Vorentsche'duncen und der Steuerbescheid waren dahber aufzu⸗ heben und die Gesellschaft von der geforderten Steuer freizustellen. (Urteil vom 20 März 1925 II A 1094/24.)

41. Grunderwerbsteuer für einen Uebertragsvertrag (Altenteilsvertrag), der aus entgeltlicher Veräußerung und gleichzeitiger Schenkung besteht. Frau A. hat durch nota⸗ riellen Vertrag vom 31. Dezember 1923 von der Ehefrau B., einer Halbschwester ihres Vaters, eine Hofbesitzung übertragen erhalten, wobei die letztere sich und ihrem mit ihr im gesetzlichen Güterstande lebenden Ehemann auf Lebenszeit Nießbrauch und Verwaltung vor⸗ behalten und der ersteren die Verpflichtung auferlegt hat, bestimmten anderen Verwandten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 16 500 Gold⸗ mark zu zahlen. Nachdem Frau A. am 11. Februar 1924 auf Grund des 8 des Grunderwerbsteuergesetzes 3000 Goldmark als Sicherheit eingezahlt hatte und daraufhin am 18. Februar 1924 als neue Eigen⸗ tümerin im Grundbuch eingetragen war, ist durch Steuerbescheid vom 20. März 1924 die von ihr zu zahlende Grunderwerbsteuer lein⸗ schleßlich 3 % Zuschlag) nach einem für den 18. Februar 1924 auf 55 000 Goldmark geschätzten gemeinen Grundstückswert auf 3850 Gold⸗ mark festgesetzt. Gleichfalls am 20. März 1924 erließ das Finanzamt gegen Frau A. einen vorläufigen Steuerbescheid, durch den es unter

- Annahme, daß der Vertrag vom 31. Dezember 1923 eine soge⸗ nannte gemischte Schenkung zugunsten der Frau A, enthalte, gegen sie eine Schenkungssteuer in Höhe von 4086,60 Goldmark (= 19,6 % der auf 20 859 Goldmark berechneten Bereicherung) festsetzte. Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid legte Frau A. Einspruch ein mit der Begründung, daß die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes nur insoweit erhoben wer’ n könne, als der Grundstückserwerb durch ihre Gegenleistungen abgegolten werde und deshalb der Schenkungssteuer nicht unterliege. Der Einspruch wurde durch Bescheid vom 7. Mai 1924 als unbegründet zurückgewiesen, weil ein Uebertragsvertrag der vorliegenden Art zu den sogenannten ge⸗ wagten Geschäften vehöre und daher seinem ganzen Umfang nach als ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft anzusehen sei, das die Er⸗ hebung einer Schenkungssreuer ausschließe. Nachdem Frau A, gegen diesen Bescheid Berufung eingelegt hatte, erließ zunächst das Finanz⸗ amt am 24. Jult 1924 einen endgültigen Schenkungssteuerbescheid, in welchem es die Schenkungssteuer auf 3982,10 Goldmark (= 12,8 der nunmehr auf 31 112,96 Goldmark berechneten Bereicherung) herabsetzte. Auf die vorbezeichnete Berufung trat 8 der Vor⸗ itende des Finanzgerichts in seinem Urteil vom 15. August 1924

m Standpunkt der Steuerpflichtigen, daß der Uebertragsvertrag vom

31. Dezember 1923 ein aus einer entgeltlichen Veräußerung und einer

11““ .

Schenkung bestehendes sogenanntes gemischtes Geschäft enthalte, bei und setzte die Grunderwerbsteuer weiter auf 2471 Goldmark (= 7 % von 39 300,43 Goldmark) herab indem er davon ausging, daß die von der Erwerberin übernommenen Gegenleistungen in dem end⸗ Schenkungssteuerbescheid auf 35 300,43 Goldmark berechnet eien. Gegen dieses Urteil ist sowohl von der Steuerstelle als auch von der Steuerpflichtigen Rechtsbeschwerde erhoben. Die Steuer⸗ stelle beantragt Wiederherstellung des Eins 11“ während die Steuerpflichtige geltend macht, daß ihre Gegenleistungen nach dem endgültigen C“ nicht 35 300,43 Goldmark, sondern nur 31 497,04 1500 Goldmark betrügen, so daß die Grund⸗ erwerbsteuer auf 2099,79 Goldmark festgesetzt werden müsse. Auch

gen den endgültigen Schenkungssteuerbescheid hat die Steuerpflichtige

inspruch eingelegt, mit dem sie jedoch nur die Berechnung des Wertes der Liegenschaften d8 61 100 Goldmark als zu hoch bean⸗ Die Rechtsbeschwerde der Steuerstelle ist nicht begründet.

r Vorsitzende des Finanzgerichts führt aus, es müsse von Fall zu Fall geprüft werden, ob ein sogenannter Uebertragsvertrag lediglich als ein lästiger Veräußerungsvertrag oder als ein gemischter Vectrag anzusprechen sei; im vorliegenden Falle berechtige das auffallende Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das nahe Ver⸗ wandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragschließenden sowie der Umstand, daß die Uebertragung mit Rücksicht 8 das künftige Erb⸗ recht erfolgt sei, zu der Annahme daß hinsichtlich des die Gegen⸗ leistung der Frau A. übersteigenden Wertes eine freigebige Zuwen⸗ dung vorliege. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum er⸗ kernen. Wie der Reichsfinanzhof mehrfach in Uebereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, liegt eine sogenannte gemischte Schenkung dann vor, wenn bei gegenseitigen Verträgen Leistung und Gegenleistung in einem offenbaren Mißver⸗ hältnis stehen und gleichzeitig anzunehmen ist, daß der eine Vertrags⸗ teil sich des Mehrwerts seiner Leistung bewußt war und insoweit dem anderen Teile eine unentgeltliche Zuwendung hat machen wollen. Das Wesen der Uebertragsverträge besteht nun in ihrer Beziehung auf die erbrechtlichen Verhältnisse, in deren Berücksichtigung der Vertrag so ausgestaltet wird, daß die Gegenleistungen nicht den üblichen Ver⸗ kehrswert des übertragenen Vermögens darstellen. Wird aber der Uebernehmer 88 diese Weise absichtlich bereichert, so ist nicht ein⸗ zusehen, weshalb trotzdem auch insoweit keine Schenkung vorliegen soll. Die Beziehung auf die erbrechtlichen Verhältnisse kann jedenfalls der Annahme einer Schenkung nicht entgegenstehen, zumal der Ueber⸗ nehmer regelmäßig mehr erhält, als er beim Eintrikt der gesetzlichen Erbfolge bekommen würde Ebensowenig schließt der Umstand daß die Leistungen des Uebernehmers ihrem Umfang nach von der un⸗ gewissen Lebensdauer der Altenteilsberechtigten abhängig sind, eine solche vertraaliche Regelung aus. bei der diese Leistungen auch in den für den Uebernehmer ungünstigsten Fällen hinter dem Werte der ihm gomachten Zuwendung weit zurückbleiben müssen, so daß also seine Bereicherung von vornherein feststeht. Demenlsprechend hat auch das Reichsgericht wiederholt die rechtliche Möglichkeit anerkannt, daß ein mit einer Altenteilsbestellung verbundener Uebertragsvertrag neben der entgeltlichen Veräußerung auch eine Schenkung enthält. Ob im einzelnen Falle außer der Bereicherung des Erwerbers auch die er⸗ forderliche Schenkungsabsicht auf seiten des Zuwendenden vorhanden ist, kann nur nach den jeweils obwaltenden Verhältnissen entschieden werden. Für den vorliegenden Fall hat der Vorsitzende des Finanz⸗ gerichts diese Voraussetzung ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtet. An diese tatsächliche Feststellung ist der Reichsfinanzhof gebunden. Enthält aber der notarielle Vertrag vom 31. Dezember 1923 zum Teil eine Schenkung, so kann nach § 8 Abs. 1. Nr. 1 des Grund⸗ erwerbsteuergesetzes die Grunderwerbsteuer nur insoweit erhoben werden, als dem Grundstückswerte Gegenleistungen der Erwerberin gegen⸗ überstehen. Die Rechtsbeschwerde der Steuerstelle, die der Steuer⸗ berechnung den ganzen Grundstückswert zugrunde legen will, war daher als unbegründet zurückzuweisen. Dagegen war der Rechts⸗ heschwerde der Steuerpflichtigen stattzugeben, da die Berechnung der Gegenleistungen durch den Vorsitzenden des Finanzgerichts auf einem offenbaren Rechenfehler beruht. Sie betragen nach der von keiner Seite beanstandeten Aufstellung des Finanzamts, die dem endgültigen Steuerbescheid zugrunde liegt, 29 997,04 Goldmark. Der Steuer⸗ betrag war daher auf 2099,75 Goldmark festzusetzen. (Urteil vom 6. März 1925 II A 935/24.)

8 42. Abzugsfähigkeit der Ersatzbeschaffungskosten als Werbungskosten bei Veranlagung zur Körperschaftssteuer? Eine Aktiengesellschaft hat gegen die Berufungsentscheidung eines Finanzgerichts insoweit Rechtsbeschwerde eingelegt, als bei der Be⸗ rechnung der Körwerschoftssteuer 1922 ihrem Begehren nicht ent⸗ sprochen ist, von dem Geschäftsgewinn abzuziehen; 1. 80 780 588 Abschreibungen auf Gebäude. 2. 60 000 000. Rückstellung. Im Ergebnis war der Berufungsentscheidung beizutreten. Zum zweiten Punkte rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des § 267 Ziff. 2 der Reichsabgabenordnung sowie des § 33 a Abs. 3 Satz 2 des Ein⸗ kommensteuergesetzes in Verhindung mit § 9 des Körwverschaftssteuer⸗ gesetzes. Die Berufungsentscheidung führt zu diesem Posten aus: „Die Gesellschaft hat aus dem Geschäftserträgnis des Jahres 1922 vorwea eine Rückstellung von 60 000 000 vorgenommen, die sie in ihre Steuererklärung als steuerpflichtig unter der Abteilung „Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens“ eingesetzt hat. Im Einspruchs⸗ und Berufungsverfahren dagegen wird für diese Rückstellung Steuerfreiheit beansprucht mit der Be⸗ gründung, es sei Pflicht eines ordentlichen Kaufmanns. zur Ver⸗ meidung von Scheingewinnen sowie für alle möglichen unvorher⸗ gesehenen Fälle und Rückschläge eine Spezialreserve zurückzustellen, außerdem habe das Warenlager am 31. Dezember 1922 gegenüber dem Stande vom Geschäftsjahre 1921 eine Verminderung erfahren, die die Gesellschaft ohne die Wohltat des § 33 a des Ein kommensteuer⸗ gesetzes habe ausnleichen müssen was nicht der Gesetzestendenz ent⸗ spreche, die die Erhaltung und Sicherung der Substanz beabsichtigt habe. In diesem Punkte kann der Anschauung der Berufungsklägerin nicht beigetreten werden. Eine Rückstellung ist steuerlich grund⸗ sätzlich nur zulässig, wenn es sich um ein echtes Wertberichtigungs⸗ konto handelt. Die Rückstellung muß eine Berichtigung der Bilang⸗ aktiva bezwecken und sich auf das in der Bilanz gesetzmäßig aus⸗ gewiesene Nermögen bezieben. Die Begründung, mit der die Gesell⸗ schaft die Notwendigkeit der Reserve dartun will ist nicht geeiganet, einen sachlichen Anhaltspunkt dafür zu geben, daß die Bilanzaktiven

8 8 8 1 irgendwie zu hoch bewertet wären. Auch als Ausgleichsposten wegen geringeren Warenbestandes am 31. Dezember 1922 kann die Rück⸗ stellung nicht zugelassen werden, da es sich bei der Gesellschaft um keinen Saisonbetrieb im Sinne des § 33 a Abs. 3 Satz 2 handelt.“

Diese Ausführungen sind nicht zu bemängeln. Das Vorbringen der Gesellschaft ergab keine Verpflichtung des Berufunasgerichts, noch eine nähere Aufkläruna des Sachverhalts vorzunehmen. Schlüssige Tatsachen, die den Abzug hätten gerechtfertigt erscheinen lassen können, hatte die Gesellschaft nicht angeführt. Als Warenergänzungsreserve, d i. eine Rücklage für künftig anzuschaffende Waren, war der streitige zurückgestellte Betraag grundsätzlich steuerpflichtit. Den § 33 a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kann die Gesellschaft nicht für sich in Anspruch nehmen. da sie zugestandenermaßen nicht zu den Be⸗ trieben gehört, die in bestimmten Zeiträumen keine oder verkleinerte Lager unterhalten, d. i. zu den sogenannten Saisonbetrieben und es unzulässig ist, diese nur für solche Sonderbetriebe eingeführte Aus⸗ nahmebestimmung, wie es die Aktiengesellschaft im Wege der Analogie will, auch auf anderweitige Betriebe und Fälle zu erstrecken. Für die Bewertung der Bestände spielte es daher keine Rolle, daß an⸗ geblich bei Beainn des Steuerjahrs ein Mehr an Beständen vor⸗ handen gewesen war. Was den ersten Posten angeht so hatte die Gesellschaft im Jahre 1921 ihr Werk verkauft und in einer anderen Stadt einen Erweiterungsbau begonnen, wodurch im Jahre 1922 Baukosten zu 208 197 390 erwachsen sind. Der gesamte Betrag wurde von der Gesellschaft abgeschrieben. Bei der Veranlagung wurden jedoch nur 60 % des Aufwandes als Ueberteuerungskosten zu⸗ gelassen, von dem verbleibenden Reste zu 83 278 956 wurde n die übliche Abschreibuna mit 3 abaesetzt, so daß noch 80 780,588 als dem Geschäftsgewinne zuzurechnen verblieben Demgegenüber be⸗ gründete die Gesellschaft die Zulässigkeit der vollen Abschreibung da⸗ mit, daß es sich bei dem Bau um eine köwerschaftssteuerfreie Ersatz⸗ beschaffung für das abgestoßene Werk handle. Die Berufungsent⸗ scheidung nimmt an, die Gesellschaft könne mehr als die ihr nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes § 5 des Körperschaftssteuergesetzes zu⸗ gebilligte Abschreibuna wegen Ueberteuerung nicht absetzen und be⸗ gründet diese Zurückweisung des weitergehenden Verlangens der Ge⸗ sellschaft dahin: Es könne dahingestellt bleiben ob es sich bei dem Neubau in der anderen Stadt überhaupt um eine Ersatzbeschaffung und nicht vielmehr um eine Vergrößerung des bisherigen Werkes in derselben Stadt handle. Ueberwiege bei dem Bau der Gesichtspunkt der Verarößerung und Erweiterung des Werkes, so seien die Bau⸗ kosten nach § 15 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes keine Betriebs⸗ ausgaben: überwiege aber der Gesichtspunkt der Ersatzbeschaffung so stelle der Bauaufwand ebenfalls nach § 15 Ziff. 1 des Einkommen⸗ steuergesetzes keine Betriebsausgabe dar da nach den vorliegenden Bilanzen der früheren Jahre auf das alte Werk stets Abschreibungen gemacht worden seien.

Hierzu ist rechtlich folgendes zu bemerken: Nach der in Ver⸗ bindung mit § 9 des Körwperschaftssteuergesetzes arundlegenden Be⸗ stimmung des § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist hier der Geschäftscewinn unter Beachtung der Vorschriften der §8§ 15. 33 a des Einkommensteuergesetzes nach den Grundsätzen zu berechnen, wie sie für die Irventur und die Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vor⸗ geschrieben sind. Soweit die betreffenden Aufwendunagen der Aktien⸗ gesellschaft etwa zu Geschäftserweiteruncen gedient haben, sind sie nach dem klaren Wortlaut des § 15 Ziff. 1 des Einkommenstener⸗ gesetzes schlechtweg nicht abzugsfähia. Soweit die betreffenden Auf⸗ wendungen der Aktiengesellschaft etwa zu bloßen Ersatzbeschaffungen dienten, sind sie nach der Ausdrucksweise des Gesetzes, § 15 Ziff. des Einkommensteuergesetzes, nicht abzugsfähig „soweit bierfü; bereits Werbunaskosten abgesetzt sind“ Diese Bestimmuna darf nicht, wozu der Wortlaut verleiten könnte, dahin ausgeleat werden daß Ersatz⸗ beschaffungskosten als solche abzugsfähig wären. Das würde dem Zwecke der Bestimmuna widersprechen. die im Hinblick auf die Vor⸗ schrift im § 13 Nr. 1 b daselbst nur die doppelte Abrechnung von Ersatzbeschaffungskosten: einerseits unter dem Gesichtsvunkt von Werbunaskosten im engeren Sinne anderseits unter dem der Ab⸗ setzungen, verhindern will. Im § 15 Nr. 1 kann die besondere Hervorhebung der Nichtabzugsfähigkeit der als Werbungskosten abgebuchten Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen daber nichts be⸗ sagen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Ersatz⸗ beschaffungen an sich. Der Erlös für das alte Werk ist dazu ver⸗ wendet, um Fabrikanlagen in einer anderen Stadt uu errichten. Es kann keine Rede davon sein. daß solche Substanzveränderungen bei Berechnung des steuerbaren Einkommens wie Werbungskosten ab⸗ gezogen werden dürften, worauf das Begehren der Aktienaesell schaft hinausläuft. Gerade die Unzulässiakeit solchen Verfahrens sollte durch § 15 Nr. 1 des Einkommensteueroesetzes, dessen Fassung aller⸗ dinas wenig glücklich ist, noch besonders betont werden. Für die bilanzmäßige Bewertung neu erstellter Anlagen ist es gleichgültig ob sie sich als Ersatz früherer Anlagen darstellen. aren z. B. die früheren Anlagen zu Unrecht auf 1 abgeschrieben haben sie bei der Veräußerung einen erheblichen Erlös erbracht und ist für diesen Erlös eine neue Anlage erstellt. so ist diese mit den Herstellunaskosten oder⸗ dem niedrigeren gemeinen Werte einzustellen, und nicht etwa mit 1 deshalb, weil die durch sie ersetzte frühere Anlage mit 1 zu Buch stand und der Grundsatz eingreife, daß Substanzveränderungen körver⸗ schaftssteuerfrei seien. Vielmehr stellt sich die Veräußerung der alten Anlage als Verwirklichuna des in der stillen Rücklage steckenden, bis⸗ ber unversteuert gebliebenen Gewinns dar der steuerbares Einkommen ergibt. Entsprechend lieat die Sache hier. Das alte Werk ist 1921 veräußert und demgemäß Ende 1921 nicht mehr in der Bilan; zum 31. Dezember 1921 enthalten; der Erlös steckt in den übrigen Bilang⸗ aktiven. Erscheinen müssen Ende 1922 in der Bilanz nach den maß⸗ gebenden Bilanzarundsätzen (8 33 Abs. 2 des Einkommensteuergeseves) die in diesem Jabre fertigoestellten Neuanlagen in der anderen Stadt. Als Gegenstände des Betriebsvermögens untersteben sie dem § 33 a Abf. 1 des Einkommensteuergesetzes. Ihre Gestehunaskosten sind 208 197 390 ℳ. Da hiervon in Amwendung des § 33 a von den Vor⸗ behörden 60 % als Ueberteuerunaskosten zugebilligt worden sind. also als gemeiner Wert (nach zugelassener Absetzung weiterer 3 % als üblicher Abschreibung) nur der Betrag von 80 780 588 gilt, gehört dieser Betraag in die Aktiven. Der Versuch der Aktjengesellschaft, sie gang weagzubuchen. ist eine steuerlich unzulässige Ueberabschreibung. Die Rechtsbeschwende war deshalb zurückzuweisen. (Urteil vom 24. Februar 1925 I A 94/24.)

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