1925. Erste Gläubigerversammlung und allgemeiner Prüfungstermin am 23 Mai 1925, Vormittags 11 Uhr, vor dem Amts⸗ gericht Lennep, Zimmer Nr. 10.
Das Amtsgericht in Lennep.
Lyck. - 14252]
Ueber das Vermögen der Frau Minna Goldstein in Lock ist am 27. April 1925 das Konkursverfahren eröffnet. Konkurs⸗ verwalter: Herr Schlicker in Lyck Erste Gläubigerversammlung am 18 Mai 1925, Mittags 12 Uhr Anmelrefrist 8. Junt 1925. Prüfungstermin 22. Juni 1925, Mittags 12 Uhr. Offener rest bis 10. Mai 1925.
Lyck, den 27. April 1925 Amtsgericht. M.-Gladbach. 1114
Ueber das Vermögen der Gladbacher Möbelfabrik, mechanische Schreinerei Christian Ohliga in M.⸗Gladbach Schiller⸗ straße 6, ist heute, am 28 April 1925, Vormittags 12 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Konkursverwalter ist der Rechts⸗ anwalt Draken in M⸗Gladbach. Ablauf der Anmeldefrist für Konkursforderungen beim hiesigen Amtsgericht am 26 Mai 1925. Erste Gläubigerversammlung am 20. Mai 1925, Vormittags 10 ½ Uhr Prüfungstermin am 17. Juni 1925, Vor⸗ mittags 10 ½ Uhr, Hohenzollernstr. 157, Zimmer 77. Offener Arrest und Anzeige⸗ frist bis 20. Mai 1925.
Pr. Amtsgericht M.⸗Gladbach.
Nürnberg. [14254]
Das Amtsgericht Nürnberg hat über das Vermögen des VTextilwarengeschäfts⸗ inhabers Hans Braun in Nürnberg, Mögeldorfer Hauptstraße 62, am 28. April 1925, Nachmittags 5 ¼ Uhr, den Konkurs eröffnet. Konkursverwalter: August Bam⸗ berger, Bankagent in Nürnberg, Kreling⸗ straße 45/II. Offener Arrest erlassen mit Anzeigefrist bis 25. Mai 1925. Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen bis 8. Juni 1925. Erste Gläubigerver⸗ sammlung am 28. Mai 1925, Vormittags 9 ¾ Uhr, allgemeiner Prüfungstermin am 18. Juni 1925, Vormittags 9 ½ Uhr, jedesmal im Zimmer Nr. 452/0 des Justiz⸗ ebäudes an der Fürther Straße zu kürnberg.
Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.
Schöningen. [14256] Ueber das Vermögen des Schöninger Metall⸗ und Holzbearbeitungs⸗Werkes, G m b. H., Schöningen, ist heute, am 30. April 1925, Vormittags 7,45 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechts⸗ anwalt, Notar Günther in Schöningen ist zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 10. Juni 1925 bedem Gericht anzumelden Es ist zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretendenfalls über die in § 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf den 29 Mai 1925 Vormittags 11 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forde⸗ rungen auf den 26. Juni 1925, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, ist aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in An⸗ spruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 16. Mai 1925 Anzeige zu machen. Amtsgericht Schöningen.
Wunsiedel. [14259]
Das Amtsgericht Wunsiedel hat über das Vermögen der Firma Oberfränkische Waagenfabrik Gebrüder Schelter, G. m. b. H. in Holenbrunn“ am 28. April 1925, Nachmittags 4 ½ Uhr den Konkurs eröffnet Konkursverwalter: Rechtsanwalt Justizrat Tröger in Wunsiedel. Offener Arrest ist erlassen. Frist zur Anmeldung der Kon⸗ kursforderungen bis 22. Mat 1925. Tenmin zur Wahl eines endgültigen Verwalters über die Bestellung eines Gläubigeraus⸗ schusses und die in den §§ 132, 134, 137 K⸗O. bezeichneten Gegenstände sowie zur ” der angemeldeten Forderungen Freitag, den 5. Juni 1925, Vor⸗ mittags 9 Uhr.
Wunsiedel, den 29. April 1925.
Gerschtsschreiberei des Amtsgerichts.
Zenlenroda. [14260]
Ueber das Vermögen der Firma Richter & Engl, Möbelfabrik in Zeulenroda, wird heute, am 29. April 1925, Vormit⸗ tags 9 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Walter Zorn in Zeulen⸗ roda wird zum Konkursverwalter ernannt Konkursforderungen sind bis zum 30 Mai 1925 bei dem Gericht anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen. Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretendenfalls über die in § 132 der Konkursordnung be⸗ zeichneten Gegenstände auf Mittwoch, den 20 Mai 1925, Vormittags 10 ½ Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Mittwoch, den 17. Juni 1925, Vor⸗ mittags 10 Uhr, im Gerichtsgebäude Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Kon⸗ kursmasse etwas schuldig sind, wird auf⸗ gegeben nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt. von dem Be⸗ sitz der Sache und von den Forderungen,
für welche sie aus der Sache abgesonderte “ che abgen e
Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 30. Mai 1925 Anzeige zu machen. eulenroda, den 29. April 1925. Thüringisches Amtsgericht.
Annaberg, Erzgeb. [14232] In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Posamentenfabrikfanten Walter Lindner, als alleinigen Inhabers der Firma Walter Lindner in Bäaͤrenstein, wird zur Prüfung der nachträglich ange⸗ meldeten Forderungen Termin auf den 27. Mai 1925, 9 Uhr Vormittags, an⸗ beraumt. Amtsgericht Annaberg.
Beuthen, O. S. [14266]
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Max Krawietz in Beuthen, O. S., Hohenzollernstraße 2. wird nach erfolgter Abhaltung des Schluß⸗ termins hierdurch aufgehoben.
Amtsgericht Beuthen, O. S., den 23. April 1925.
Cassel. [14249] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Friß Meister, Möbel⸗ und Stuhlfabrik in Cassel, offene Handels⸗ gesellschaft, wird, nachdem der in dem Vergleichstermin vom 12. November 1924 angenommene Zwangsvergleich durch rechts⸗ kräftigen Beschluß vom 13. November 1924 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Cassel, den 27. April 1925. “ Amtsgericht. Abt. 7. Dinslaken. [14237]
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Wilhelm Stradmann in Dinslaken ist Termin zur Verhandlung über den Zwangsvergleich und Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen am 14. Mai 1925, Vor⸗ mittags 11 Uhr, Zimmer Nr. 16, an⸗ beraumt.
Amtsgericht Dinslaken. Freudenstadt.
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Jakob Haist, Geflügelhändlers in Wittendorf, wurde am 28. April 1925 nach vollzogener Schlußverteilung auf⸗ gehoben.
Salzwedel. [14255] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Gerhard Hilde⸗ brandt in Salzwedel, jetzt in Magdeburg, wird, nachdem der in dem Vergleichs⸗ termine vom 2. April 1925 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Be⸗ schluß vom 2. April 1925 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. .“ Salzwedel, den 27. April 1925. Das Ametsgericht. Taucha, Bz. Leipzig. [14257] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Fahrzeugwerk, Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung in Liqui⸗ dation in Taucha wird wegen Masse⸗ mangel eingestellt. Amtsgericht Taucha, den 24. April 1925.
Wismarx. [14258] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Schuhwarenhändlers Bernhard Bornstein bhierselbst wird nach rechts⸗ kräftiger Bestätigung eines Zwangs⸗ vergleichs aufgehoben. Amtsgericht Wismar, 20. April 1925.
Berlin. [14262]
Die Geschäftsaufsicht der Firma Nolf Heß, Berlin SW. 19, Kommandanten⸗ straße 20/21, ist beendet, nachdem der Beschluß vom 8. 4 25, durch den der Zwangsvergleich bestätigt ist, rechtskräftig geworden ist. — Nn. 431. 24.
Berlin, den 25. April 1925.
Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 83.
Berlin. [14263] Auf Antrag der Firma Hoff & Co. G. m b. H., Berlin SW. 19, Jerusalemer Straße 41, Textilwaren engros, ist heute, am 25. April 1925, zur Abwendung des Konursverfahrens eine Beaufsichtigung ihrer Geschäftsführung angeordnet und Herr Diplomkaufmann Wunderlich, Berlin⸗ Lichtenberg, Magdalenenstraße 11, als Auf⸗ sichtsperson bestelt. — Nn. 215. 25. Berlin, den 25. April 1925. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 83.
Berlin. [14264] Auf Antrag der offenen Handelsgesell⸗ schaft Burrack u. Lewin in Berlin, Kloster⸗ straße 93 (Kleiderstoffe), ist eine Beauf⸗ sichtigung ihrer Geschäftsführung angeordnet und der Kaufmann Paul Schuster in Berlin, Königgrätzer Str. 85, als Auf⸗ sichtsperson bestellt. Amtsgericht Berlin⸗Mitte, Abt. 81, Nn. 179. 25, den 25. 4 1925. Berlin. [14261] Auf Antrag des Fabrikanten Bruno Grau, Berlin S. 42, Gitschiner Straße 61, Kartonnagenwerk, ist heute, am 30. April 1925, zur Abwendung des Konkursver⸗ fahrens eine Beaufsichtigung seiner Ge⸗ schäftsführung angeordnet und Herr Kauf⸗ mann Paul Schuster in Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 85, als Aufsichts⸗ person bestellt. — 83. Nn. 188. 25. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 83.
Berlin-Schöneberg. [14265] Dem Antrage des Kaufmanns Albert Sachse, alleiniger Inhaber der Firma Albert Sachse in Verlin⸗Schöneberg, Aschaffenburger Straße 17, auf Anordnung der Geschäftsaufsicht zum Zwecke der Ab⸗ wendung des Konkurses gemäß der Ver⸗ ordnung vom 14. Dezember 1916 und . “ “
8. Februar 1924 wird stattgegeben. Zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Schuldnerin wird Stadtrat a. D. Gustav Oske, Berlin W. 15, Lietzenburger Str. 33. bestellt Anmeldun en irgendwelcher Forde⸗ rungen bei Gericht können nicht stattfinden Berlin⸗Schöneberg, den 29 April 1925 Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts Berlin⸗Schöneberg Abteilung 9.
DBeuthen, O0. S. [14267]
Ueber das Vermögen der Firma Oskar Nothmann G. m. b. H. in Beuthen, O. S., Gojstraße 9, wird zur Abwendung des Konkursverfahrens die Geschäfts⸗ aussicht angeordnet und zur Beaufsichtigung der Schuldnerin der Kaufmann Reinhold Pfoertner in Beuthen, O. S., Kaiser⸗ Piertesne sepla bestellt.
Amtsgericht Beuthen, O. S., den 28. April 1925.
Blankenhain, Thür. [14268]
Ueber die Fuma Peter Paul Kohlhaas — Spielzeug Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bad Berka — wird die Geschäfts⸗ aufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Der Kaufmann Edmund Jobst in Bad Berka wird als Aufsichts⸗ person bestellt. 8
Blanfenhain, den 27. April 1925.
Thüringisches Amtsgericht.
assel. [14276]
Ueber das Vermögen der Firma Optische Werke, Aktiengesellschaft, vormals Carl Schütz u. Co. in Cassel, Wolfhager Straße 63, ist am 28. April 1925, Vor⸗ mittags 11 Uhr, die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens ange⸗ ordnet worden. Zu Geschäftsautsichts⸗ personen sind bestellt: 1. Justizrat Rechts⸗ anwalt Hahn in Cassel, 2. Kaufmann Heinrich Zimmer in Cassel, Waisenburg⸗ straße 8.
Cassel, den 28. April 1925.
Amtsgericht. Abt. 7.
Dresden. [14270] Die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über die offene Handels⸗ gesellschaft Perl u. Sohn, Handlung mit Konfektion und Schuhwaren in Dresden⸗A., Neumarkt 10, ist am 29. April, Vor⸗ mittaas 11 ½ Uhr, angeordnet worden Aufsichtsperson: Lokalrichter Regner in Dresden, Pillnitzer Straße 26. Amtsgericht Dresden. Abt. II.
Gollnow. [14269]
Ueber das Vermögen der Firma Hermann Rollin, Inh. Heinrich Weylandt in Gollnow, Ihnastraße 30/32, wird heute, am 28. April 1925, Nachmittags 12 ½ Uhr, die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Der Kaufmann Julius Scherk in Stettin, Augusta⸗ platz 1, wird zur Aufsichtsperson ernannt.
Amtegericht Gollnow.
Hamburg. [14246] Die über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft in Firma Aron & Rohkrämer, Eppendorfer Weg 200, Schuh⸗ waren, durch Beschluß vom 25. März 1925 angeordnete Geschäftsaufsicht ist auf⸗ gehoben, weil die Schuldnerin bis zum 25. April 1925 weder einen den Erforder⸗ nissen des § 41 Abs. 1. G⸗A⸗V. ge⸗ nügenden Antrag auf Eröffnung des Ver⸗ gleichsverfahrens eingereicht noch Frist⸗ verlängerung unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Ziffer 2 Satz 2 G.⸗A.⸗V beantragt hat. . 8 Hamburg, 28. April 1925. Das Amtsgericht.
Hamburg. [14272] Die über das Vermögen des Kaufmanns Johannes Emil Bruno Hagedorn, alleinigen Inhabers der Firma Bruno Hagedorn & Co., Wandsbeker Chaussee 178/180, Strumpfwaren und Wäsche, angeordnete Geschäftsaufsicht ist am 23. April 1925 nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsvergleichs beendet Hamburg, 28. April 1925. Das Amtsgericht.
Hamborn. [14271]
Die am 4. März 1925 angeordnete Geschäftsaufsicht über das Vermögen des Kaufmanns Emil Wüsthoff in Hamborn ist mangels rechtzeitiger Einreichung eines ordnungsmäßigen Vergleichsvorschlags auf Grund des § 66 Abs. 2 Ziffer 2 der Bekanntmachung betreffend Geschäfts⸗ aufsicht vom 8. Februar 1925/14. Juni 1925 aufgehoben.
Hamborn am Rhein, den 28. April 1925.
Pr. Amksgericht.
Jena. [14273 Ueber das Vermögen des Kaufmanns Hermann Bergen in Bürgel i. Thür. ist am 29. April 1925, Vorm 9 ½ Uhr, die Geschäftsaufsicht angeordnet worden. Aussichtsperson: Rat Karl Furcht in Jena. Jena, den 29. April 1925 Geschäftsststelle des Thür. Amtsgerichts.
Kappeln, Schlei. [14274] Ueber das Vermögen des Kaufmanns August Hansen, in Firma Aug. Hansen in Kappeln, ist heute, am 28. April 1925, Nachmittags 5 ¼ Uhr, die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Der Kaufmann Sönke Jebsen in Kappeln ist zur Geschäftsaufsichtsperson bestellt. Amtsgericht Kappeln. Karlsruhe, Baden. [14275] Ueber das Vermögen der Firma Badische Uhrengroßhandlung Otto K. Romann G. m. b. H in Karlsruhe wurde auf An⸗ trag die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Als Aussichts⸗ verson wurde Kaufmann Julius Hepp in Karlsruhe, Kriegsstraße Nr. 174, ernannt. Karlsruhe, den 28 April 1925. Der Ge⸗ “ Badischen Amtsgerichts. A 1.
Leipzig. [14277]
Ueber den Kaufmann Oskar Hermann Groh in Leipzig Salomonstraße 26—28, all. Inhaber einer Textilwarengroßhand⸗ lung unter der handelsgerichtlich einge⸗ tragenen Firma Oskar H. Groh in Leipzig ebenda, ist am 29. April 1925. Nach⸗ mittags 1 ½ Uhr, die Geschäftsautsicht an⸗ geordnet worden. Mit der Beaussichti⸗ gung der Geschäftsführung des Schuldners werden a) Rechtsanwalt Oekar Zimmer⸗ mann in Leipzig, Markgrafenstraße 8, und b) Kaufmann Paul Meinhold in Leipzig, Weststraße 12. beauftragt. Geschäftskreis des Rechtsanwalts Zimmermann: Be⸗ aufsichtigung des äußeren Geschäftsbetriebs, insbesondere des Verkehrs mit den Gläu⸗ bigern, Geschäftskreis des Kaufmanns Meinhold: Beaufsichtigung des inneren Geschäftsbetriebs. Amtsgericht Leipzig, Abt. 11 Al, den 29. April 1925.
München. [14278] Ueber das Vermögen der Firma H. Flora, G. m. b H. Lebensmitte!⸗Einfuhr und Kommission in München, Wurzer Str. 9. wurde am 27. April 1925, Nachm. 4 Uhr 45 Min., Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Autsichts⸗ person: Bankdirektor a. D. Karl Boller in München, Donnersberger Str. 3. Amtsgericht München.
München. [14279] Ueber das Vermögen der Firma Kunst Keramik München, m. in München, Horemannstr. 25, wurde am 27. April 1925, Vorm 11 Uhr, Ge⸗ schäftsaufsicht zur Abwendung des Kon⸗ kurses angeordnet Aufsichtsperson: Rechts⸗ anwalt Geh Justizrat Foerst in München,
Schwanthaler Str. 13. Konkursgericht.
Amtsgericht München. Remscheid. [14280]
Ueber das Vermögen der Eheleute Her⸗ mann Wilcke und Johanne, geb. von der Mühlen, in Remscheid wird die Geschäfts⸗ aussicht zur Abwendung des Konkursver⸗ fahrens angeordnet. Zum Geschäftsauf⸗ sichtsführer wird Kaufmann Franz Cantow in Lennep bestellt.
Remscheid den 27. April 1925.
Das Amtsgericht.
Schönebeck, Elbe. [14281] Auf Antrag des Kaufmanns Theodor Sieber in Schönebeck, Elbe (Kolonial⸗ warenhandlung), wird über dessen Ver⸗ mögen die Geschäftsaufsicht zur Abwen⸗ dung des Konkurses angeordnet, da be⸗ gründete Aussicht besteht daß die Zah⸗ lungsunfähigkeit in absehbarer Zeit be⸗ hoben wird. Als Aufsichtsperson wird der Kaufmann Th. Weigand in Schönebeck, Elbe, Friedrichstraße 18, bestellt. Schönebeck, Elbe, den 29. April 1925. Das Amtsgericht. Westerstede. [14283] Die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen der Firma Moorwirtschaft Südedewecht, Dr. Otto Bartels in Südedewecht wird auf⸗ gehoben, da drei Monate seit der An⸗ ordnung verstrichen sind. — M. 77/24. Amtsgericht Westerstede, 23. April 1925
8. Tarif⸗ und Fahrplanbekannt⸗ machungen der Eisenbahnen.
[14214] Deutsch⸗schwedisch⸗norwegischer Verbandsgütertarif, Teil II.
Am 10. Mai tritt unter Authebung des bisberigen Tarifs vom 1. 2. 23 ein neuer Verbandsgütertarif Teil II in Kraft. Er besteht aus 2 Heften. Heft 1 enthält die besonderen Tarifvorschriften. Hest 2 die regelrechten Frachtsätze, Ausnahmetarife und norwegischen Kurszuschläge. Der Tarif ist käuflich zum Preise von 0,25 ℳ (Heft 1) und 0,50 ℳ (Heft 2) bei der Auskunftstelle der Deutschen Reichsbahn in Berlin, Bf. Alexanderplatz, zu erwerben. Nähere Auskunft durch die Abfertigungen
Altona, den 29. April 1925.
Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft. Reichsbahndirektion Altona, namens der Verbandsverwaltungen.
[14215]
Betr. Deutsch⸗dänischer Gütertarif Teil II, Deutsch⸗schwedisch⸗norwegischer Gütertarif Teil II.
Die Geltungsdauer des Ausnahmetarifs 6 des deutsch⸗schwedisch⸗norwegischen Güter⸗ tarifs wird bis zum 31. Mai 1925, die des Ausnahmetaxrifs 3 und 8 des deutsch⸗ schwedisch⸗norwegischen und die des Aus⸗ nahmetarifs 6 und 10 des deutsch⸗dänischen Gütertarifs bis längstens zum 30. Juni 1925 verlängert.
Altona, den 29. April 1925.
Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft, Reichsbahndirektion, namens der Verbandsverwaltungen.
14216] Reichsbahngütertarif, Heft C Ic (Tfv. 4 b). Mit Gültigkeit vom 1. Mai 1925 werden die in der Bestimmung für Zoll⸗ haus b Worms angegebenen Ueberfuhr⸗ gebühren ermäßigt. Näheres enthält der am 1. Mai 1925 erscheinende Nachtrag 6. Auskunft geben auch die beteiligten Güterabfertigungen sowie die Auskunftei
der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft in
Berlin C. 2, Bahnhof Alexanderplatz. Berlin, den 28 April 1925. Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft. Reichsbahndirektion Berlin.
[14217] 8
Mit Gültigkeit vom 1. Mai d. J. wird der Ausnahmetarif 81 für Zucker der Klasse B. (gültig bis auf jederzeitigen Widerruf) eingeführt. Der Tarif gilt nur von den Uebergangsstationen Oderberg, Troppau, Jägerndorf, Ziegenhals Mittel⸗ walde und der bei Troppau im Bezirk der R⸗B.⸗D. Oppeln gelegenen Ladestelle Katharein nach den Oderumschlagsplätzen Cosel Hafen. Oppeln Hafen, Breslau Stadthafen Umschlag, Pöpelwitz Umschlag und Maltsch Hafen.
Bei Nachweis einer Jahresmenge von 20 000 t oder Halbjahresmenge von 10 000 t wird, nach Erfüllung der beson⸗ deren im Tarif vorgesehenen Bedingungen, im Rückvergütungswege die Klasse C an⸗ statt der Klasse B gewährt.
Nähere Auskunft erteilen die beteiligten Güterabfertigungen. 8
Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft. Reichsbahndirektion Breslau. I. 8 H. Ta. 10/135/25, vom 28. April 1925.
[14218] Durchfuhrausnahmetarif D 52 für verkehrswichtige Güter im Verkehr Schweiz — Niederlande. Durchfuhrausnahmetarif D 58 für verkehrswichtige Güter im Verkehr Schweiz— Belgien.
Mit Gültigkeit vom 1. 5. 1925 er⸗ scheinen Neuausgaben der in der Ueber⸗ schrift genannten Durchfuhrausnahme⸗ tarife, wodurch wesentliche Aenderungen in der Zahl und Art der zugelassenen Güter, in den Anwendungsbedingungen und in den Frachtsätzen eintreten.
Die neuen Tarife können durch das Verkehrsbüro der Reichsbahndirektion Karlsruhe bezogen werden, und zwar: D 52 zum Preise von 0,40 RM und D 58 von 0,20 NM.
Karlruhe, den 29. April 1925.
Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft. Reichsbahndirektion. 8
[14219] 1 Deutsch⸗-schweizerischer Güterverkehr.
Mit Gültigkeit vom 1. Mair 1925 werden die deutschen Bahnen für Güter aller Art (ausgenommen Steinkohle, Braunkohle usw. wie im Ausnahmetarif 6 genannt) in Wagenladungen von mindestens 5000 kg im Verkehr mit der Schweiz bei Beförderung über die geschlossene deutsche Strecke bis oder ab Basel Bad. Bf. unter den im Tarifanzeiger bekannt⸗ gegebenen Bedingungen die gegenüber den Frachten über die linksrheinischen Bahn⸗ wege z. Zt. der Beförderung sich ergebenden Mehrfrachten erstatten
Karlsruhe, den 29. April 1925.
Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft. Reichsbahndirektion Karlsruhe.
(14220]
Liegnitz⸗Rawitscher Eisenbahn.
Vom 1. Mai d. J. ab werden die FbE “ wie bei der Reichsbahn erhöht.
Liegnitz, den 29. April 1925. Direktion der Liegnitz⸗Rawitsche
[14221] Neustadt⸗Gogoliner Eisenbahn.
Vom 1. Mai d. J. ab werden die Personenfahrpreise wie bei der Reichs⸗ bahn erhöht
Neustadt, O. S., den 29. April 1925.
Direktion . der Neustadt⸗Gogoliner Eisenbahn⸗ gesellschaft.
Vom 1. Mai d. J. ab werden die Personenfahrpreise wie bei der Neichebahn
erhöht. 8 Reichenbach i. Schles., den Vorstand
29. April 1925. der Eulengebirgsbahn⸗Aktien⸗ gesellschaft.
[14224] 8 Deutsch⸗schweizerischer Personen⸗ und Gepäckverkehr.
Die auf 1. Mai 1925 bei der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft eintretende all⸗ gemeine Erhöhung der Fahrpreise um durchschnittlich 10 v. H. wird auf den gleichen Zeitpunkt auch im vorbezeichneten Verkehr durchgeführt. Näheres durch die unterzeichnete Reichsbahndirektion.
Stuttgart, den 28. April 1925.
Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft.
Reichsbahndirektion Stuttgart
[14223]
wie bei der Reichseisenbahn erhöht.
Vorstand
Reichenbach i. Schl., den 29. April 1925. der Eulengebirgsbahn⸗Aktien⸗Gesellschaft.
Eulengebirgsbahn, Frankenstein —Münsterberg — Nimptscher Kreisbahn.
Im Wechfelverkehr zwischen der Eulengebirgsbahn und der Frankenstein— Münsterberg — Nimptscher Kreisbahn werden die Personenfahrpreise ab 1. Mai d. JF.
Frankenstein, den 29. April 1925. Vorstand der Frankenstein⸗Münsterberg⸗ Nimptscher Kreisbahn⸗Aktien⸗ Gesellschaft.
Der Bezugspreis beträgt monatlich 3,— Reichsmark freibl. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die
Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. kosten 0,30 Reichsmark.
Einzelne Nummern Fernsprecher: Zentrum 1573
32.
Nr. 1 03 „ Reichsbankgirokonto. 6
einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1,70 Reichsmark freibleibend.
ote Geschäftsstelle des Neichs⸗ und Siaatsanzeigers
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Anzeigenpreis für den Raum einer 0 gespaltenen Einheitszeile 1,— Reichsmark freibleibend, Anzeigen nimmt an &
Berlin, Montag, den 4. Mai. Abends. b
”—
Postscheckkonto: Berlin 41821.
— —
1925
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
einschließlich des Portos abgegeben. 8
“
Deutsches Reich. Ernennungen c. 1 Bekanntmachung der neuen Fassung der Ausführungs⸗ vorschriften zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1925. Bekanntmachung über Uebernahmepreise für Branntwein und Monopolausgleich. Filmverbote. Bekanntmachung, betreffend eine Goldanleihe der Württem⸗ bergischen Hypothelenbank in Stuttgabrt.
Preußen. 8 Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Deutsches Reich.
Der Bankleiter Siegfried C. Hagen ist zum K Reichs in Los Angeles (Vereinigte Staaten von Amerika) er⸗
nannt worden.
ö“
Bekanntmachung
neuen Fassung der Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge.
Vom 2. Mai 1925.
Auf Grund der Nr. XVI Satz 2 der Aenderung der Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Erwerbslosen⸗ vom 2. Mai 1925 wird nachstehender Wortlaut der Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Erwerbslosen⸗ fürsorge bekanntgemacht.
Beerlin, den 2 Mai 1925. er Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
Ausführungsvorschriften ur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge.
Vom 2. Mai 1925.
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 43 der Ver⸗ ordnung über Erwerbslofenfürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S 127) wird mit Zustimmung des Reichsrats, zu Art. 9 auch nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung, angeordnet: 8 G
EZ“ (Zu § 4 Abs. 1.)
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Vorsitzenden des öffent⸗ lichen Arbeitsnachweises über Beginn, Ende und Art sowie den Grund der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und über den Arbeits⸗ verdienst der Arbeitnehmer Auskunft zu geben. Ebenso haben die Kranfenkassen Auskunft zu geben, ob und in welcher Zeit eine Pflicht⸗ versicherung gegen Krankheit bestanden hat.
Artikel 2. (Bu ,5
Jugendlichen Erwerbslosen, die nach § 5 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge nicht unterstützungsberechtigt sind, darf Arbeits⸗ ausrüstung (Art. 6 Abs. 1) und freie Fahrt zur Reise in den Be⸗ schäftigungsort nebst Reise⸗ und Umzugsbeihilfen (§ 13 Abf. 2 der Verordnung) auch dann bewilligt werden, wenn sie zu Arbeiten nach § 14 der Verordnung aus Mangel an Beschäftigun sgelegenheit nicht zugelassen werden können. 8
Artikel 3.
(Zu § 6.) In welchen Ländern die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen
1““ 8
8
ist, bestimmt der Reichsarbeitsminister.
Artikel 4. (Zu § 10.) 11) Für die Erwerbslosenunterstützung werden die jeweiligen Höchst’ätze besonders bekanntgemacht 8 ) Der Verwaltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises kann mit Zustimmung des Vorftandes der für die Fürsorge zuständigen Gemeinde bestimmen, daß die Erwerbslosenunterstützung ganz oder teilweise in Sachleistungen zu gewähren ist. 3) Für den Fall daß gemäß § 1 8 Kurzarbeiter eingerichtet wird, gilt folgendes: Erreichen in einer Kalenderwoche oder Kalenderdoppelwoche Arbeitnehmer infolge vor⸗ übergehender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die in ihrer Arbeitsstätte ohne Ueberarbeit übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht und erzielen sie deswegen weniger als zwei Drittel ibres vollen Arbeits⸗ verdienstes, so erhalten sie 40 vH des Unterschiedes zwischen ihrem Arbeitsverdienst und zwei Dritteln des vollen Verdienstes als Kurz⸗ arbeiterunterstützung. Die Kurzarbeiterunterstützung vermehrt sich
Abs. 2 eine Fürsorge für
für jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen um 10 vH dieses Unter⸗ schiedes, bis einschließlich des Arbeitsverdienstes zwei Drittel des vollen Verdienstes erreicht sind Die oberste Landesbehörde oder der Ver⸗ waltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises kann weitere Einschränkungen anordnen; insbesondere kann angeordnet werden, daß die Kurzarbeiterunterstützung den Betrag nicht übersteigen darf, den der Arbeitnehmer als Unterstützung erhalten würde, wenn er erwerbslos wäre. Notstandsarbeiter erhalten keine Kurzarbeiter⸗ unterstützung. Artikel 5. 8 (Zu § 12 Abs. 6.) 3
Wer sich in einem Orte aufhält, um eine Beschäftigung auszu⸗ üben, die ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres beschränkt ist (Saisonarbeit), begründet dort einen Wohnort, wenn die Dauer des Aufenthalts 9 zusammenhängende Monate erreicht hat.
Artikel 6. (Zu §§ 13 Abs. 1 und 33.) 8
(1) Soweit Erwerbslose an der Aufnahme einer Arbeit dadurch verhindert sind, daß ihnen die erforderliche Arbeitsausrüstung, die üblicherweise von ihnen beizubringen wäre, nicht zur Verfügung steht, darf ihnen das Fehlende aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge vor⸗ gestreckt werden. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann auf die Rückerstattung bis zum Zwölffachen des täglichen Unterstützungssatzes des Empfängers verzichtet werden.
(2) Erwerbslosen, die eine Arbeitsstelle angenommen haben, in der sie vollen Arbeitsverdienst erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen können, darf bis zur Dauer von 8 Wochen aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge ein Zuschuß zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Arbeitsentgelt und Zuschuß dürfen zusammen fünf Sechstel des vollen Verdienstes, der Zuschuß allein darf das Andert⸗ e der zuletzt gezahlten Erwerbslosenunterstützung nicht über⸗ teigen.
Artikel 7. (Zu § 14).
(1) Den Erwerbslosen dürfen nur solche Arbeiten zugewiesen werden, die sonst überhaupt nicht oder nicht zu dieser Zeit oder nicht in diesem Umfange ausgeführt werden würden.
(2) Der Träger der Pflichtarbeit soll den Erwerbslosen für Mehr⸗ aufwendungen, die ihnen bei ordnungsmäßiger Ausführung der zuge⸗ wiesenen Arbeiten entstehen, aus eigenen Mitteln eine angemessene Entschädigung gewähren, die weder 50 vH der dem Erwerbslosen während der Dauer der Pflichtarbeit zustehenden Hauptunterstützung noch zusammen mit der auf die Dauer der Pflichtarbeit entfallenden Hauptunterstützung die Vergütung, die der Pflichtarbeiter bei gleicher Arbeitsdauer als Notstandsarbeiter erhalten würde, überschreiten darf.
(3) Die Arbeitsleistung des Pflichtarbeiters soll in der Regel 16 Stunden wöchentlich nicht übersteigen.
(624) Die Unterstützungsbeträge der Pflichtarbeiter und die Ent⸗ schädigung, die ihnen gegebenenfalls für Mehraufwendungen gewährt wird, sind nicht als Entgelt im Sinne der Kranken⸗, Invaliden⸗ oder Angestelltenversicherung anzusehen.
Hües Arttel 8.
(s3u 88§ 15 und 33.) 8
m Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuß des öffent⸗ lichen Arbeitsnachweises und mit Zustimmung der obersten Landes⸗ behörde oder der von ihr bezeichneten Stelle kann der Vorstand der Gemeinde aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge Maßnahmen fördern, durch die Erwerbslose dem Erwerbsleben wieder zugeführt werden sollen. Insbesondere können zu diesem Zwecke Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung eingerichtet oder unterstützt oder das übliche Schulgeld für die Teilnehmer gezahlt werden. Die lufwendung für den einzelnen Erwerbslosen darf bei einer solchen Maßnahme das Fünfzigfache seines täglichen Unterstützungssatzes nicht übersteigen.
Artikel 9 (Zu § 18 Abs. 2.)
(1) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen können nach Anhörung des Landesamts für Arbeitsvermittlung in Bezirken, in denen die Zahl der unterstützten Erwerbslosen seit wenigstens 2 Wochen 1 vH der Einwohner erreicht, die Höchstdauer der 1 für Angehörige von Berufen. die einen besonders ungünstigen Arbeitsmarkt aufweisen, bis auf 39 Wochen ausdehnen. Die Vergünstigung ist aufzuheben, wenn 1 vH der Einwohner seit wenigstens 2 Wochen nicht mehr erreicht sind; auch vor der Auf⸗ hebung ist das Landesamt für Arbeitsvermittlung zu hören. Die oberste Landesbehörde teilt Ausdehnung und Aufhebung dem Reichs⸗ arbeitsminister mit.
(2) Für ledige landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für, Hausgehilfen beträgt die Höchstdauer der Unterstützung 13 Wochen. Die obersten Landesbehörden und die von ihnen be⸗ zeichneten Stellen können auch für andere Berufe, die einen besonders günstigen Arbeitsmarkt aufweisen, die Höchstdauer der Unterstützung bis auf 13 Wochen beschränken. Vorher ist das Landesamt für Arbeitsvermittlung zu hören, ebenso vor einer Abänderung oder Auf⸗ hebung der Anordnung Beschränkungen der Unterstützungshöchstdauer, die nach Satz 2 angeordnet werden, sowie jede Aenderung oder Auf⸗ hebung einer solchen Anordnung sind von der obersten Landesbehörde dem Reichsarbeitsminister mitzuteilen.
(3) Das Recht des Reichsarbeitsministers, Abweichungen von der normalen Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung zu bestimmen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge), bleibt unberührt.
(4) Auf die Höchstdauer der Unterstützung wird die Zeit der Tätigkeit bei öffentlichen Notstandsarbeiten nicht angerechnet.
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sicherung berechtigt wären. 8 “
stützung übertragen.
“ (qSu § 20 Abs. 1.) 11“
(1) Soweit es nach dem Verhältnis der Zahl der Erwerbslosen zu der Zahl der erwerbstätigen Mitglieder die finanziellen Belan einer Krankenkasse notwendig machen, hat auf Verlangen der Kaße die Gemeinde mit der Kasse für die versicherten Erwerbslosen einen erhöhten Beitragssatz zu vereinbaren. Jede derartige Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts. Dieses entscheidet auch, wenn sich Gemeinde und Kasse nicht einigen. Die Entscheidungen des Oberversicherungsamts sind endgültig.
(2) Laufende Vereinbarungen, die nicht auf Entscheidungen des Oberversicherungsamts beruhen, verlieren mit dem 30. Juni 1925 ihre Kraft. 5 X“
(1) Die Dreiwochenfrist zur Anmeldung der Erwerbslosen (Satz 1) rechnet von dem Tage ab, für den die Unterstützung dem Erwerbs⸗ losen erstmalig zuegt.
(2) Wird die Unterstützung erst nach dem Tage festgesetzt, der als ihr Beginn bestimmt wird, so läuft die Dreiwochenfrist erst vom Tage der Festsetzung an.
(3) Die Abmeldung des Versicherten (Satz 3) hat unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, zu erfolgen.
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Zu § 20 Abf. 3).
(1) Erwerbslose, welche die Versicherung bei ihrer früheren Kasse beantragen wollen, haben dies gleichzeitig mit dem Antrag auf Erwerbslosenunterstützung zu tun. Ist das nicht geschehen, so kann der Antrag nur binnen einer Woche und nur so lange nachgeholt werden, als der Antragsteller noch keine Leistungen aus der nach § 20 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse beansprucht hat.
(2) Ist der Erwerbslose bei seiner früheren Kasse nach der Reichs⸗ versicherungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz zur Versicherung nach einem höheren als dem in § 21 Abs. 1 bezeichneten Grundlohn berechtigt so kann er zugleich mit dem Antrag die Versicherung nach diesem höheren Grundlohn verlangen, wenn er die dadurch entstehenden Mehrkosten übernimmt.
(3) Die Vorschriften des § 20 Abs. 3 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge und der vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitglieder von Ersatzkassen. Jedoch können diese die Weiterversicherung bei ihrer früheren Kasse nur dann verlangen, wenn sie ohne die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse bei einer Krankenkasse nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz versichert und dort zur Fortsetzung oder Aufrechterhaltung ihrer Ver⸗
Artikel 13. (Zu § 27 Abs. 3.)
„ Der Vorstand des weiteren Gemeindeverbandes kann den Vor⸗ ständen der Einzelgemeinden auch die Entgegennahme und Vor⸗ prüfung der Unterstützungsgesuche und die Auszahlung der Unter⸗
Artikel 14. (Zu § 34 Abs. 3. “
Zu den Kosten des öffentlichen Arbeitsnachweises gehören auch die Verwaltungskosten, die durch die Durchführung der Erwerbslosen⸗ fürsorge entstehen. Das gilt auch dann, wenn gemäß § 27 der Ver⸗ ordnung über Erwerbslosenfürsorge und Art. 13 dieser Ausführungs⸗ vorschriften Befugnisse übertragen sind.
Artikel 15. “ (Zu §§ 34 Abs. 3 und 36 Abs. 2.)
(1) Das Gehalt des Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnach⸗ weises darf nur insoweit in die notwendigen Kosten des öffentlichen Arbeitsnachweises eingerechnet werden, als dies im Einzelfall durch besondere Entscheidung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zugelassen wird. Die Zulassung soll nur dann erfolgen, wenn der Vorsitzende durch seine Tätigkeit in ungewöhn⸗ lichem Umfang beansprucht und dadurch seinen anderen Dienstaufgaben entzogen wird, und nur in einem Maße, das dem Verhältnis seiner Tätigkeit für den Arbeitsnachweis zu seiner übrigen Tätigkeit für die Errichtungsgemeinde entspricht
(2) Erhält der Vorsitzende des öffentlichen Arbeitsnachweises für seine Tätigkeit als solcher eine Nebenvergütung, so darf außer dieser sein Gehalt weder ganz noch teilweise in die notwendigen Verwaltungs⸗ kosten eingerechnet werden. 8
(3) Ruhegehälter und Wartegelder von Beamten und Angestellten, die als Vorsitzende oder sonst als Beamte oder Angestellte im öffent⸗ lichen Arbeitsnachweis tätig waren, dürfen weder ganz noch anteilig auf die notwendigen Kosten verrechnet werden. Zulässig ist dagegen die Verrechnung für Beiträge zu Pensionskassen und dergleichen, so⸗ weit diese Beiträge auf die Zeit entrichtet werden, während der der Beamte oder Angestellte eine Tätigkeit in dem öffentlichen Arbeits⸗ nachweis ausübt. Auch für den Umfang, in dem solche Beiträge an⸗ rechenbar sind, ist maßgebend welcher Teil der Gesamttätigkeit auf die Tätigkeit für den öffentlichen Arbeitsnachweis entfällt.
(4) Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung bei Ent⸗ scheidung der Frage, wie weit in den Verwaltungsaufwand der Er⸗ werbslosenfürsorge Gehälter, Ruhegehälter und Wartegelder von Beamten und Angestellten eingerechnet werden können, die außerhalb des öffentlichen Arbeitsnachweises in der Erwerbslosenfürsorge be⸗ schäftigt werden oder tätig gewesen sind. Das gleiche gilt für die Anrechenbarkeit von Gehä tern, Ruhegehältern und Wartegeldern der Vorsitzenden, Beamten und Angestellten der Landesämter für Arbeits⸗ vermittlung.
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