Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile 1,— Reichsmark freibleibend, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1,70 Reichsmark freibleibend. Anzeigen nimm an die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Der Bezugspreis beträgt monatlich 3,— Reichsmark freibl. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstrahe Nr. 32. Einzelne Nummern hosten 0,30 Reichsmark. Fernsprecher: Zentrum 1573
S r. 126.
Reichsbankgirokonto.
VBerlin, Dienstag, den 2. Juni, Abends. Poftscheckronto: Berlin 41821.
— —
Einzelnummern oder ö
8
Beilagen
einschließlich des Portos abgegeben.
werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
G 8:
Druckfehlerberichtigung zu den Bestimmungen über Notstandsarbeiten.
Betanntmachung über den Aufruf und die Einziehun Reichsbanknoten, deren Ausfertigungsdatum vor dem 11. tober 1924 liegt.
öffentliche
der Ok⸗
Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
6. Nachtrag zur Bekanntmachung der im Oberberga Dortmund zum Gebrauch zugelassenen Sprengstoffe.
Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.
Dentsches Reich. Druckfehlerberichtigung.
In den Bestimmungen über öffentliche Notstands⸗ 30. April 1925 (Reichsanzeiger Nr. 101 vom
8
8
rbeiten vom 1 „Mai 1925) muß es in § 33 vorletzte Zeile statt „18. Ja⸗ nuar 1925“ „18. Januar 1924“ heißen. “ Berlin, den 27. Mai 1925. 8 Der Reichsarbeitsminister. . X. Dr. Dr. Berg er.
—.—
Bekanntmachung
ber den Aufruf und die Einziehung anknoten, deren Ausfertigungsdatum 11. Oktober 1924 liegt.
Auf Grund des 8§ 3 des Bankgesetzes vom 30. August
der Reichs⸗ vor dem
1924 (RGBl. Teil II S. 235) rufen wir alle Reichsbank⸗
Betrage eingereicht werden.
8 Die Oberförsterstellen Tauer, Lubiathfließ
besetzen.
7 . 8
noten, deren Ausfertigungsdatum vor dem 11. Oktober 1924 liegt, soweit sie nicht bereits aufgerufen sind, hiermit zur Einziehung auf.
Mit dem Ablauf des 5. Juni 1925 verlieren die aufgerufenen Noten ihre Eigenschaft als gesetzliches
Zahlungsmittel.
Die Besitzer dieser Noten können sie noch bis zum 5. Juli 1925 bei allen Kassen der Reichsbank in Zahlung geben oder in dem gemäß § 3 Abs. 3 des Bankgesetzes vorgeschriebenen Verhältnis, wonach eine Billion Mark durch eine Reichsmark zu ersetzen ist, gegen gesetzliche Zahlungsmittel umtauschen. Mit diesem Zeitpunkt werden die aufgerufenen Banknoten kraftlos, und es erlischt damit auch die Einlösungspflicht der Reichsbank.
Noten in Abschnitten unter 10 Milliarden Mark sollen nur in Gebinden und in einem durch 10 Milliarden teilbaren Die Gebinde sollen nach den im Geldverkehr üblichen Gebräuchen formiert und gepackt sein.
Berrlin, den 5. März 1925.
Reichsbankdirektorium. Dr. Hjalmar Schacht. Kauffmann.
reußen. Preuß
8 “ Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Regenthin und im Regierungsbezirk Frankfurt a. O. Neu⸗ hof im Regierungsbezirk Köslin und Hachenburg Süd im Regierungsbezirk Wiesbaden sind zum 1. Oktober 1925 zu Bewerbungen müssen bis zum 25. Juni 1925 eingehen. ö
E111X“A“ †
6. Nachtrag zur Bekanntmachung
der im Oberbergamtsbezirk Dortmund zum
Gebrauche zugelassenen Sprengstoffe.
I. Auf Grund des durch den Herrn Minister für Handel und Gewerbe gemäß § 2 der Poltzeiverordnung über den Vertrieb von Sprengstoffen an den Bergbau vom 25 Januar 1923 heraus⸗ gegebenen achten Nachtrag zur „Liste der Bergbausprengstoffe“ tritt folgenbe Aenderung der früheren Bekanntmachung des unterzeichneten
Oberbergamts vom 3. August 1923 — I 2578 2. Ang. — (ver⸗
— 2S ———
öffentlicht in Nr. 186 des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗ anzeigers vom 14. August 1923) ein. B. Wettersprengstoffe. Der Sprengstoff Wetter⸗Westfalit A (lfd. Nr. B 8 der Liste) aus der Gruppe der Ammonsalpeter⸗Wettersprengstoffe wird gestrichen.
II. Diese Bekanntmachung erlangt für den Bezirk des unter⸗ zeichneten Oberbergamts mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Gültigkeit. Auf den Bergwerken oder bei dem Hersteller vorhandene Bestände des durch diese Bekanntmachung von der Zulassung ausgeschlossenen
Sprengstoffes dürfen bis zum 1. August 1925 aufgebraucht werden.
Dortmund, den 27. Mai 1925.
Preußisches Oberbergamt. J. V.: Stoecker. 8
1“
Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.
Das Zündmittel Doppelt geteerte Zündschnur der Deutsche Cahücit⸗Werke Aktien⸗ Gesellschaft in Gnaschwitz wird hiermit für den Bezirk des unterzeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Berg⸗ behörden unterstehenden Betrieben zugelassen.
A) Nähere Merkmale des Zündmittels.
1. Herstellende Firma: Deutsche Cahücit⸗Werke Aktien⸗Gesellschaft,
2. Sitz der Firma: Gnaschwitz bei Bautzen,
3. Herstellungsort: Fabrik in Gnaschwitz,
4. Bezeichnung des Benamtah. Doppelt geteerte Zündschnur,
5. Chemische Beschaffenheit: Pulverseele aus gekörntem Schwarz⸗ pulver von rundem Querschnitt mit gelbem und blauem Seelenfaden: 1. Umspinnung aus dünnem Papier und 8 dicken Jutegarn; 2. Umspinnung aus 6 Jutefäden; Ueber⸗ pinnung aus 10 Baumwollfäden; Um⸗ und Ueberspinnung mit Teer imprägniert. 1
B) Verwendungsbedingungen: Verwendungsbereich: Gesamter Bergbau des Oberbergamts⸗ bezirks Dortmund.
Besondere Bedingungen: Die Zündschnur darf auch an solchen Betriebspunkten, an denen Schlagwetter auftreten können, jedoch niemals beim Schießen mit flüssiger Luft verwendet werden
Die Schnur bedarf zur Vermeidung von Spätzündungen einer trockenen und sachgemäßen Lagerung. b
Dortmund, den 27. Mai 1925. 1 Preußisches Oberbergamt. J. V.: Stoecker.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat hält Freitag, den 5. Juni 1925, 5 Uhr Nachmittags, im Reichstagsgebäude eine Vollsitzung.
Nr. 25 des „Reichsministerialblatts“ (Zentralblatt für das Deutsche Reich) vom 29. Mai 1925 hat folgenden Inhalt: 1. Handels⸗ und Gewerbewesen: Richtlinien zu § 18 des Hausarbeit⸗ gesetzes vom 27. Juni 1923 (RGBl. I S. 472 und 730) und zu § 2 der Verorbnung über Fachausschüsse für. Hausarbeit vom 28. No⸗ vember 1924 (RGBl. 1 S. 757). — Uebertragung von Befugnissen des Reichsarbeitsministers an die obersten Landesbehörden. 2. Konsulatwesen: Ernennungen. — Exequaturerteilungen. 3. Marine und Schiffahrt: Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Portugal. — 4. Maß⸗ und Gewichtwesen: Zulassung von GClettrizitätszählern zur Beglaubigung. — 5. Medizinal⸗ und Veterinärwesen: Vierte Be⸗ kanntmachung über Ausfuhr von Betäaͤubungsmitteln. — 6 Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeit von Hauptzollämtern im Bezirke des Landesfinanzamts Stuttgart. — Verordnung über vorübergehende Aenderungen der Ausführungs⸗ bestimmungen zum Branntweinmonopolgesetze. Verordnung zur Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. — 7. Versorgungs⸗ wesen: Nachträge und Abänderungen zum Verzeichnis der den Ver⸗ sorgungsanwärtern vorbehaltenen Stellen. — Preußisches Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. — Druckfehlerberichtigung.
Nr. 21 des „Zentralblatts der Bauverwaltung“, herausgegeben im Preuß. Finanzministerium, vom 27. Mai 1925 hat folgenden Inhalt: Bauausführungen der Reichsbauverwaltung — Goethe und die Technik. — Dückerabsenkung im Spandauer Schiff⸗ fahrtkanal. — Vermischtes. — Patente. — Bücherschau. — Amtliche Mitteilungen.
Muscheln usw..
Deutsche Seefischerei und Vodenseefischerei für April 1925 (Fangergebnisse usw.ö).. Von deutschen Fischern und von Mannschaften Schiffe gefangene und an Land hehtechte Fische, Robben, Wal⸗ und andere Seetiere sowie davon gewonnene Erzeugnisse.
Nordsee Wert in RM
Seetiere und davon
gewonnene Erzeugnisse kg
I. Fische. 19 171 49 574 98 117 562 085 869 332
27 265 50 994 54 408 122 409 401 742
—
mitte II“ 1“ W161“” von der Murmanküste Weißling (Wittling, Merlaa Kaaa“ mittel, klein (Dorsch) Ielönbder —— von der Murmanküste Rechaa 1“ Seehecht (Hechtdorsch). Scholle (Goldbutt), groß, mittel.. nL“ 11“ Stländer Knurrhahn . .. Köhler und Pollack Leng. “ 1114“ 44 747 Katfisch (Seewolf) 61 036 Rotzunge... 71 851 Heilbutt.. 46 356 Seezunge .. 7 569 Steinbütt.... 13 124 Glattbutt (Tarbutt 4 125 Lachs (Flußlachs). — aete Fiazbechi). 399 echt (Flußhecht) .. . “ Barsch Fluß⸗ u. Meer⸗) ö1“ 329 195 h“ 355 Blei (Brachsen, Brasse) 297 Scharbe (Platen).... 19 735 “ 42 134 protte (Breitling).. — Aal (Fluß⸗ u. Meer⸗). 5 438 Aalraupe (Quappe). . 87 Seeteufel u“ 13 897 “ 50 798 Flunder (Struffbutt) . 19 541 Plötze (Rotauge).. 186 Weißfisch (Giester).. Verschiedeen.. 65 647 20 647 zusammen] 12 278 315] 2 767 532
II. Schaltiere.
Schelsch groß
662 076 143 385 160 706 6 423 704
82 782 52 106
27 256 167 249 168 573
24 827
73 445
1 609 425 270 824
127 946 71 513 45 345
913 378
6911 30 708
21 029 33 618 71 360 24 246 9 415 230 548 57 743 9 636 20 024 104 071 26 811 42 658 9 674
9⁄ 889 1 664 91
99 302 99
320
4 558 96
7 565
5 847 88
14 007 23 610 9 654 93
381 191 718
37 994 2 129 840 57 699 326 233 104 610 86 981 510
829 442 33 386 52 872 7 180
375 732 86 726 5 432 17 390
4 545 637
kg
Krabben (Granaten) ...
S “ kaschenkrebse. . Stück
AIIe“
kg zusammen Stück 8 III. Delphine und Seehunde Stück Wildenten, Möwen 11“ I zusammen Stück “ IV. Erzeugnisse von Salzheringe .Kantjes — Kaviar 1111 — 68 148
Fischlebern.. — Fischtran 8 196 888 82 466 Fischrogen 95 318 6 120 Seemoos — —
kg 380 954 g. „. (As 285498 776
94 568 49 4 435
354
659 440 719 2 468
88 8 99 357
Andere Seetier
175 213 Seetieren.
8 190
zusammen
1 „¶&£ 8 4 545 686 zus. —IVX Stück . 213 [Kanties
Nord⸗ und 4 Ostsee
17 844 514 b
kg Stück 2 681