1[590 31.
Chemische Werke Carl Buchner & Sohn A.⸗G., München. Auf Veranlassung der ersenseeefhen
an den Börsen zu München und Berlin
wird folgendes bekanntgegeben: Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 21. März 1925 ist das
Grundkapital unserer Gesellschaft von
PM 33 000 000 auf RM 660 000 um⸗
gestellt worden. Die bisherigen
St. 21 000 Inhaberaktien zu je PMM 1000 d. 1 — 21 000) wurden auf je
M 20,
St. 3 000 Inhaberaktien zu je PM 3000 (Nr. 21 001 — 24 000) wurden auf je RM 60 —
abgestempelt. An Stelle der PM 3 000000
Namensaktien (St. 15 000 zu je ℳ 200)
treten nom RM 60 000 (St. 3000 zu
je RM 20). Stücke hierzu sind nicht gedruckt. Der Zusammenlegungsbe luß der Ge⸗
sellschaft wurde am 2. Mai 1925 im
Handelsregister eingetragen. Das Stamm⸗ ktienkapital von PM 30 000 000, nun
Fece 600 000, ist von der Münchener und
Berliner Börse zugelassen und eingeführt. Die auf Namen lautenden Aktien (Vor⸗
zugsaktien) sind in einem Aktienbuch
eingetragen. Sie können unter Lebenden nur mit Zustimmung der Generalver⸗ sammlung und des Aufsichtsrats übertragen werden Bezüglich dieser Aktien gelten der Gesellschaft gegenüber nur die Per⸗ sonen als Aktionäre, die durch das Aktien⸗ buch als solche ausgewiesen sind
Die auf Namen lautenden Aktien (Vor⸗ zugsaktien) erhalten bei der Liquidation
der Gesellschaft vorweg eine Liquidations⸗ 1
uote bis zu 120 % ihres Nennwerts.
ie weiteren Ausschüttungen erfolgen an die auf den Inhaber lautenden Aktien (Stammaktien) bis zu deren Nennwert. Ein darüber hinausgehender Liquidations⸗ erlös wird an die beiden Aktiengattungen nach dem Verhältnis ihres Nennwerts verteilt .
In der Generalversammlung gewährt jede Inhaberaktie zu RM 60 drei Stimmen, jede Inhaberaktie zu RM 20 eine Stimme und jede Namensaktie zu RM 20 zehn Stimmen. Es stehen sohin nun⸗ mehr den 30 000 Stimmen der Inhaber⸗ aktien 30 000 Stimmen der Namensvor⸗ zugsaktien gegenüber.
Das Geschäftsjahr exstreckt sich vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. Sep⸗ tember des folgenden Jahres.
Von dem durch die Bilanz nach Abzug angemessener Beträge für Abschreibungen und Werkerhaltung festgesetzten Rein⸗ gewinn werden dem gesetzlichen Reserve⸗ fonds 5 % so lange überwiesen, als dieser den zehnten Teil des Grundkapitals nicht überschreitet. —
Von dem berbleibenden Rest des Rein⸗ gewinns erhalten:
a) der Vorstand die ihm vertrags⸗ mäßig zustehende Tantieme,
) die Mitglieder des Aufsichtsrats zusammen 10 %, bei deren Berech⸗ nung jedoch 4 % des eingezahlten Grundkapitals vorher in Abzug zu bringen sind.
Der hiernach verbleibende Rest wird an
die Aktionäre als Dividende verteilt, so⸗ weit nicht die Generalversammlung eine andere Verteilung beschließt.
Die per 1. Oktober 1924 aufgestellte Reichsmarkeröffnungsbilanz lautet wie folgt:
RM 587 606 87 338 314 645 7 538 2 182 3 702 15 000 228 375
1 246 388
₰ 60 49 26 17
Aktiva. Immobilien 1 kaschinen gren 8 Phjischei 2 asse und Postscheck. Sorten und Wechsel. Ferthaptese “ eteiligung Debitoren
9 .⁴
Passiva. Aktienkapital: Inhaberaktien.. amensaktien
600 000 60 000 660 000 66 000
Reservefonds..
Kreditoren (einschließlich RM 161 267,12 Bank⸗ schulden)
Hypotheken
469 601 50 786 55
1226 388 06
Auf dem Anwesensbesitz der Gesellschaft asten folgende Hypotheken: nwesen Augustenstr. 15 in München: ypothek vom 1. Oktober 1921 auf PM 60 000, jährliche Verzinsung 4 ¼ %, gekündigt für 1. 10. 1931. Hypothek von 1914 auf PM 160 000, jährliche Verzinsung 4 ½4 %, gekündigt für 1. 10. 1924. Anwesen Augustenstr. 19 in München: Hypother von 1913 auf PM 132 000, jährliche Verzinsung 4 %, kündbar 1. März 1929 für 1. Annuität vom 1. 7. 1921 auf Papier⸗ mark 150 000, Verzinsung 4 ½ %, 4 % Annuität, kündbar per 1. 1. 1931 für 1. 7. 1931. Fabrikgebäude in Solln: Ananisst, ka 8 S auf M 43 000, Verzinsung 4 ½ %, ½ % Annuität, gekündigt für 2 1925. Diese (Hepothetenschulden sind gemäß 5 3. Steuernotverordnung mit 15 % ufwertung des Goldbetrages in die Bilanz eingesetzt. Die Immobilien, bestehend aus drei
51
us in Leipzig und dem Fabrikgebäude
Januar 1930. IF
stichtages unter Berücksichtigung der tat⸗ sächlichen Abnützung nach Vornahme einer angemessenen Abschreibung und unter dem Anschaffungswert in der Bilanz aus⸗ gewiesen.
Die übrigen Anlagewerte sind zum An⸗ schaffungspreis vom Bilanzstichtag ab⸗ züglich angemessener Abschreibungen in die Bilanz aufgenommen.
München, den 20. August 1925.
Der Vorstand.
[35190] 3
Die Generalversammlung vom 27. März 1925 hat die Umstellung des Grundkapitals von 32 000 000 ℳ (Papiermark) auf 65 000 Reichsmark beschlossen. Die Ein⸗ tragung des Beschlusses im Handelsregister ist erfolgt.
Wir fordern unsere Aktionäre auf, ihre Aktien mit Gewinnanteilbogen unter Bei⸗ fügung eines arithmetisch geordneten Nummernverzeichnisses bis zum 17. August 1925 bei der Kasse unserer Gesellschaft in Oetzsch⸗Markkleeberg, König⸗Albert⸗ Straße 26, einzureichen.
Jede Stammaktie über 10 000 ℳ er⸗ hält den Stempelaufdruck „umgestellt auf 20 Reichsmark'. Von je 10 Stamm⸗ aktien über 1000 ℳ werden 9 vernichtet und eine mit dem gleichen Stempelauf⸗ druck versehen. Soweit Aktionäre über den erforderlichen Nennbetrag von 10 000 ℳ nicht verfügen und ihre Aktien nicht der Gesellschaft zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung stellen, werden ihnen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, Anteilscheine im Betrage von 2 RM für je nom. 1000 ℳ Aktien, jedoch nur in Mindesthöhe von 6 RM, ausgehändigt. Die Vorzugsaktien über je 00 000, je 50 000 und je 10 000 ℳ werden vernichtet und statt ihrer 10, 5 und 1 Vorzugsaktie über 5 RM aus⸗ gehändigt. b
Diejenigen Aktien, die nicht bis zum genannten Termin eingereicht sind, werden nach Maßgab⸗ der 8 290 und 219 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt. Das gleiche gilt für eingereichte Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien erfor⸗ derliche Zahl nicht erreichen und der Ge⸗ sellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt worden sind.
Soweit die Abstempelung oder der Umtausch an der Kasse nicht sofort erfolgen kann, werden Kassenqutttungen ausgestellt, deren Ueberbringer der Einreichungsstelle gegenüber als zur Empfangnahme legi⸗ timiert gilt.
19 Oetisch⸗Marreleeberg, den 17. Juni
Velios⸗Werke Stein⸗ und Schalttgfel⸗Aktiengesellschaft.
er ver. Hutschenreuter. arschner.
[57691] Goldmarkeröffnungsbilanz per 1. Januar 1924.
r
—
Aktiva Grundstückkonto.. . 42 000 Kautionskonto. „ 8 1 Bahnanlagekonto.. 1 400 Inventarkonto.. 32
43 433
. [40 000 2 250 186 997
43 433
Stendaler Straßenbahn
Aktiengesellschaft. Attzengesenschaf. 2
zassiva. Aktienkapitalk. nes “ ypothekenkonto arlehnskontmo ispositionsfondds
[58366] Goldmarkeröffnungsbilanz der Hausdorff & Albrecht Aktien⸗ gesellschaft für Textilfabrikation, Berlin, Neukölln am Wasser 9, am 1. Januar 1924.
Aktiva. Warenvorräte Kassenbestandnd Postscheckgguthaben.. Debitoren Siegfr. Ellon & Co. Bank⸗ guthaben 5* Fremde Währungen: Franz. Fres... Snn. Kr. e. Schwed. Dollarschatzanwei⸗ sungen.. 88 Gulden. Engl. Pfund 50,37 Dollar Goldanleihe 931,56 Dollak.. 905,25
Kraftwagen 8 Maschinen. Utensilien. Installationen.. woentarbr Transitorische Posten, voraus⸗
ausgezahlte ertreterpro⸗ visionen
ℳ 19 439 1 192 948 18 236
134.10
rcs.. . 1..
e;. A. 0 0
733 41 845
88 518
Passiva. Commerz⸗ und Privat⸗Bank. Krebtzeren, Posi nf
ransitorische Posten, Umsatz⸗ steuer Dezember 1923. 18. Aktienkapital
4 163 33 665
690 50 000
1 88 518
die He
den 18
11
(Markz), und
Rode
[59130] . Die Unterzeichnete macht bekannt, daß Kramer. alter Stubbendorf, Zapel b Pröttlin, mit dem 9 Juli 1925 aus ihrem Aufsichtsrat ausgeschieden sind. Berlin SW 11, Dessauer Straße 26,
rren: ermann
August 1925
Reichs⸗Landbund⸗Ein⸗und Verkaufs⸗ Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. rwald. Neugebauer.
Huster.
Belzig
und Wirtschafts⸗ genossenschaften.
[58765] 1 Kreda, Kreditverein Deutscher
Apotheker, e. G. m. b. H., Berlin W. 35,
S
[57214]
ankgu
Debitor
Gewinn
Aktiva. “ Wertpapiere Inventar..
Aktienkapital. Kapitalreserve.. Transitorische Posten. Kreditoren
Hafa
a Rheinische Aktien⸗Geselsschaft für Versicherungs⸗Vermittelung, Köln.
Liquidationsbilanz per 7. Juli 1925. -——y —
thaben..
en
205 122 1 1 18 165
24 32
85
18 494/91
Passiva.
„ 9 6 6 8
8
5 000 13³2²
1 034 11 277 1 050
Der Liquidator: Scheibel
18 494
[57215] Die
schaft für
Bekanntmachung Hafag, Rheinische Aktien⸗Gesell⸗ ersicherungs⸗Vermittelung. Köln, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Hafag Rheinische Aktien⸗Gesellschaft für Versicherungs⸗Vermittelung, Köln, in Liquidation. Der Liquidator: Scheibel.
2
s58761]
Bilanz per 31. Dezember 1924.
Buchw
Buchw
Diverse
Reservef Akzepte
zinsen
₰ Steuerschulden.. Reingewinn
84 Verlust⸗ und Gewinnkonto per 31. Dezember 1924.
Grundstück und Gebäude: 2 % Abschr. auf
Neubauten: Buchwert..
Maschinen u. Wasseranlagen:
“
10 % Abschr.
0 000,—
Zugang 1924 101 211,89 Riemenvorräte: Buchwert. 20 % Abschr. Werkzeuge:
Buchwe E.. 20 % Abschr. Utensilien:
20 % Abschr.
Fuhrpark: Buchwert.. 20 % Abschr.
Siebe und Filze
Brennmaterialien..
Fabrikationsk. einschl. Holz⸗ vorrat 8
Scheck und Wechsel . ockscheck. 8
asse Buchforderungen.. 8 Sägewerk eentionte
Aktienkapital ypotheken..
Buchschulden.. 8 Bankschulden einschl.
Aktiva.
ert 200 000,—
2
24 157,71 241,58
1924 100 000,—
9 459,6 1 891,9
1 591,68 318,34
ert 1 551,— 310,— V
10 677,30 2136
Materialien..
ℳ „₰
196 160
23 916
8 541 190 000 5 000 7 000
184 170 7 142 3⁵53
189 265 638 22 491
931 897
Passiva. onds.
Bank⸗
150 000 52 873 4 000 65 736 240 190
399 030 8 433 11 633
931 897,30
Wer
tung Säg
Wer
Wini
g aige in München, einem Wohn⸗ a
Solln, sind zum Wert des Bilang⸗
dabb 5 See-h. theim.
8*
An Grundstück⸗ u. Gebäude⸗ konto (Abschr.).. Neub 8 Maschinenkontöo.. Riemenkonto.
Utensilienkonto.. Fuhrwerkskonto
Siebe⸗ und Filzekonto „ Brennmaterialienkonto Fuhrwerksunterhal⸗
8 1 etriebsunkostenkonto. Lohnkonto .
Provisionskonto Reingewin...
Per Fabrikationskonto 8 „ Lebensmittelkonto
aukonto.
kzeugkonto..
skonto “ ewerkskonto.
k I⸗Konto
Titken.;
ℳ
3 840 241 10 000 1 891 318 310
2 135
₰
58
93 34 88 v 06 10
61 55 19 67 99 75 67 81
6 585 47 098
11 229 19 345 58 583 86 886 77 468 10 566
7 116 11 633
355 251 71
349 734 5 517
54 17
St. Andreasberg⸗Waldhaus (Ober⸗ harz), den 20. Juni 1925.
St. Andreasberger Papierfabrit Steckel Aktien⸗Geselllschaft.
Willi Steckel.
355 251771
Magdeburger Straße 36.
Wir fordern hiermit die Inhaber unserer 4 ½ % Schuldverschreibungen aus dem Jahre 1912 gemäß 8 ½ des Aufwertungs⸗ Phgen vom 16. Juli 1925, die ihre
bligationen vor dem 1. Juli 1920 er⸗ worben haben oder für die § 38 des Auf⸗ wertungsgesetzes zutrifft und die bis zur Anmeldung rge ge⸗ blieben sind, auf, ihre uldverschrei⸗
besitzes in Anspruch genommen werden, zur Vermeidung des Verlustes des Genuß⸗ rechts binnen eines Monats vom Tage dieser Bekanntmachung an bei uns anzu⸗ melden. Die erforderlichen Beweismittel sind der Anmeldung beizufügen oder binnen einer weiteren Frist von einem Monat nachzureichen.
Berlin, den 22. August 1925.
Der Vorstand. Clemens. Lottermoser. Michaelis.
[589610 Liquidationsbilan am 30. Juni 1925.
Aktiva. Kassenbestand.. Maschinen . Werkzeuge . Materialien . Angef. u. fertige Möbel. Kontorutensilien Debitorenkontio
₰ . 7 b 35 20 55 —
Passiva. Kreditorenkonto.... Reserven Darlehne Hot umme
ewinn
83 90 .20 877 84 . . . 350,—-
.12 951/83
31 035/]40
August 1925.
Berlin N. 58, den 19. Möbelfabrik „Roland“ e. i. Liquidation.
Die Liquidatoren: Otto Schulze. Julius Roth. Otto Steffen.
—- 9. Bankausweise.
[59436] Stand der 8 Württembergischen Notenbank, Stuttgart,
am 13. August 1925.
Aktiva. Reichsmark Goldbestand (Barrengold 28 8 sowie in⸗ und ausländische 3 Goldmünzen, das Pfund fein zu RM 1392 ge⸗ rechne) “
Golddepot bei v. notenbanken (unbelastet)
3 000 000,—
8 101 138,15
2 702 200,— 39 958 278,03 2 241,13
.1 135 922,— 4 828 400,— 743 307,11
13 199 686,69
Dechunggfäbige Devisen Wechselbestand Deutsche Scheidemünzen. Noten anderer Banken. Lombardforderungen. Effekten. Passiva. Grundkapital Reservefonds Umlaufende Noten.. Täglich fällige Verbindlich⸗ eiten 4 448 505,49 An Kündigungsfrist ge⸗ bundene Verbindlichkeiten 20 356 175,01 Darlehen bei der Renten⸗
8 400 000,—
8' , Sonstige Passiva . 2 244 175,92 Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter⸗ begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: Reichsmark 7 279 899,76. Zinsvergütung für Bardepositen: 5 % p. a.
—
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
[57645] „Schweiz“Allgemeine Versicherungs⸗ Aktien⸗Gesellschaft, dae
Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß Herr Albert Gemperle⸗Beckh infolge Ab⸗ lebens aus dem Verwaltungsrat ausge⸗ schieden ist. g. ist am 8. Mai 1925 Herr W H Diethelm aus dieser Körper⸗ schaft ausgetreten. An seine Stelle wurde Herr Wilhelm Max Keller⸗Diethelm, Kauf⸗ mann, von Neuktrch (Thurgau), in Zürich 7, alg Verwaltungsratsmitglied neugewählt.
1 400 000,— 26 822 316,69
Aktien⸗Gesellschaft. Der Präsident: G. A. Briner.
bungen, für die die Vorrechte des Alt⸗ bis
„Schweiz“Allgemeine Versicherungs⸗
[58927) Bekauntmachung.
Von den Firmen Commerz⸗ und Privet Bank Aktiengesellschaft Ftliale Hannobver Ephraim Mever & Sohn, Hannover, und M. Gutkind. Braunschweig, ist der An⸗ trag gestellt worden, M 540 000 neue Stammaktien der Vorwohler Portland⸗Cement, Fabrik Planck & Co Aktien⸗ gesellschaft in Hannover, 1800 Stück über je RM 300, Nr. 27bl bis 4550,
zum Handel und zur Notiz an der hiesigen
Börse zuzulassen
Hannover, den 19. August 1925. Die Zulassungsstelle an der Börse in Hannover. Bollmann.
[57157] Wir fordern die Inhaber unserer nogh
Gesellschaft reichen Barmer Glanzgarn Fabrik Emil Zinn & Hackenberg m. b. §, Barmen⸗R.
[56363] Metallurgische Werke
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz Neuenbürg, Enz.
Die Gesellschaft hat sich aufgelöst. Die
Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗
gefordert, sich zu melden.
Der Liqquidator. Hermann Neudörffr
[51082]
Die Firma Delta Motorenhandelzs, Fensnass G. m. b. H., Berlin W 4,
urfürstenstraße 149, ist aufgelöst.
Die Gläubiger wollen sich bei dieser melden. Als Liquidator wurde W. Hau⸗ mann bestellt.
[54060] Wmagner⸗Presse G. m. b. H. Nachdem der Beschluß der Versammlung der Gesellschafter vom 6. Juli 1925, be⸗ treffend Auflösung der Gesellschaft, am 25. Juli d. J. in das Handelsregister eingetragen worden ist, fordern wir ge⸗ setzlicher Vorschrift gemäß die Gläubiger der Gesellschaft auf, sich bei dem unter⸗ zeichneten Liquidator zu melden. Wachenheim, den 5. August 1925. Der Liquidator: C. J. Wagner.
[55322] Bekanntmachung. Die „Diam, Deutsch⸗JItalienische⸗ Alabaster⸗ und Marmorindustrie Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung“ zu Frankfurt am Main ist aufgeloöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Frankfurt a. M., den 29. Juni 1925. Der Liquidator der „Diam, Deutsch⸗ Italienische⸗Alabaster⸗ und Marmor⸗ industrie Gesellschaft mit beschränkter venhe in Liquidation: ilhelm Plate.
————:—
[514770 Bekanntmachung. b. H. in Flensburg ist für nichtig er⸗ klärt. Die ue der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Flensburg, den 24. Juli 1925. Die Liquidatoren: Andreas Hansen. Peter Sibbersen
[58528]
Die Firma C. A. Schroeter & Ca. Gesellschaft mit beschränkter Haftung i Glogau ist aufgelöst.
Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Glogau, den 18. August 1925.
Der Liquidator der Firma C. A. Schroeter & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation Friedrich Modest. n
[56365] Die Firma Gruber u. Steitz, Fried⸗ Hofokras G. m. b. H., Cassel, ist durch Beschluß vom 22. 7. 25 aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihr Ansprüche anzumelden.
Der Liquidator: R. Gruber.
[53221]
Die Sachs & Stuck Eee Sägewerk, G. m. b. H. in Breslau, it aufgelöst. Die Gläubiger der Geselg⸗ schaft werden aufgefordert, sich bei den unterzeichneten Liquidator zu melden. Ferdinand Sachs, Kantstr. 51.
[58293]
Die Bergbaugesellschaft Carl G. m. b. H. in Kl. Freden ist dunh Beschluß der Gesellschafterversanmlung vom 4. Juni 1925 aufgelöst. Glän⸗ biger wollen ihre Forderungen bei dem Liquidator Bergwerksdirektor Jährig in Freden (Leine) einreichen. Bergbaugesellschaft Carl, G. m. b. H
[58292] Die Joh. Gottl. Hauswaldt Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung u Braunschweig ist in Liquidation ge⸗ treten. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Forderungen bet ihr anzumelden.
Braunschweig, den 18. August 1925.
Der Liquidator der
Foh. Gottl. Hauswaldt
Der Direktor: Simmler.
Sesf. m. b. H. iLiqu. Paul Bethke.
[57192]
ist die „Wahrheit“ G. m. b. H. Liquidator bestellt worden. Alle G umgehend bei dem Liquidator einzufordern.
6 8
„Verlag Wahrheit“ G. m. b. H. in Liqguidation. FZVJohannes Schöning, glkrar. Ken
Bekanntmachung. Laut Beschluß der Gesellschafter vom 10. Oktober 1922 zittau, aufgelbst und der Unterzeichnete äubiger werden aufgefordert, ihre Ansprü
n
stadt 34, Liquidateoer.
nicht eingelösten Obligationen auf, diese zum 30. September 1925 unsere. zwecks Aufwertung einzu⸗
Die Sibbersen & Hausen, G. n.
Erste Zent ral⸗Handelsregister⸗Beilage un Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staats
zʒ—
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, und Geschäftsaufsicht und S. die Ta
der urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse sonderen Blatt unter dem Titel:
1 2.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle
Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗
und Staatsanzeigers SW. 48 Wilhelm⸗
Berlin, Sonnabend, den 22. August
——
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Postanstalten, in Berlin
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche preis beträgt monatlich 1,50 Reichsmark freibleibend. Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.
—
2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, rif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
8EE111“ 11““
Reich erscheint in der Regel täglich. — Der Bezugs⸗
Anzeigenpreis für den Raum einer 5gespaltenen Einheitszeile 1,.05 Reichsmark freibleihend
— —
—
Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die N
rn. 196 A und 196 B ausgegeben.
2☛ Befrisftete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚
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89. Einkommensteuervorauszahlungen eines Verkaufs⸗ mmissionärs. Bei den Körwhersehafteorenssehlungen einer m. b. H. war streitig geworden, ob sie sich lediglich nach den der sellscheft als 2 erkaufskommisstomaͤrin ausländischer htabak⸗ ndler zugeflossenen Provisionen richteten oder außerdem auch nach von ihr als Kommissionärin, also für fremde Rechnung, erzielten Die Beschwerdeentscheidung des Landesfinanzamts hat senommen; daher hat sie in Anwendung der zu tikel 1§ 5 Abs. 3 der II. Steuernotverordnung ergangenen Ersten —— unter G IV Ziff. 3 (A, a) und Fünften rchführungsbestimmungen unter I. die treitigen Vorauszahlungen ch dem Satze von 1 pT der Gesamtsumme, die sich aus den — e Provisionen nicht mit enthaltenden — Verkaufserlösen und aus I ergab, festgesett. Die Ges⸗ 2 der Gesellschaft keln sich dexart ab, daß sie zufolge ihrer Tätigkeit als Kommissionär e fremden Waren in ihrem eigenen Handelsgewerbe im eigenen amen verkauft. Rechtlich ist allein sie es, die die Waren in ihrem werblichen Betrieb an die Käufer umsetzt, die Entgelte für diese eferungen, die Kaufpreise, von den Warenabnehmern zu beanspruchen und gezahlt erhält. Diese gezahlten eenc sind daher, wenn G. m. b. H. sie auch nach ihrem Empfang ihren Kommittenten, früheren reneigentümern, 7 e hat (§ 384 Abs. 2 des nbelsgesetbuchs rechtlich zunächst und lediglich ihre Betriebs⸗ emnahmen. Sie sind somit bei der Bestimmung der Voraus⸗ hlungen der G. m. b. H. nach dem Wortlaut des Artikels I § 5 der Steuernotverordnung mitzuberücksichtigen, wonach die raus⸗ hhlungen sich nach den Betriebseinnahmen (Roheinnahmen) des ab⸗ 8 r die Umsatzsteuer maßgebenden Vorauszahlungsabschnitts messen. Zweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorauszahlungs⸗ stimmungen (§ 4 der Reichsabgabenordnung) und die nach ständiger chtsprechung des Gerichtshofs auch sonst auf dem Gebiete des örperschaftssteuerrechts gebotene wirtschaftliche Betrachtun sweise, e unter Umständen zu einer Preisgabe der rein privatrechtlichen zuffassung führen kann, lassen nicht P. einem vom Wortlaut ab⸗ eichenden Erngebnis gelangen. Die Bestimmungen über die Vor⸗ szahlungen nach Artikel 1 § 5 der II. Steuernotverordnung knüpfen sichtlich nicht an den Maßstab der Reineinnahmen an, legen nicht Erwägung, ob der Betrieb letzten Endes mit Gewinn oder mit erlust gearbeitet hat, zugrunde, sondern nehmen, auf und aus⸗ ebige steuerkiche Leistungen bedacht, geflissentlich die bloßen Roh⸗ nnahmen 8 Ausgangspunkte, zu denen auch nach der Begründung hr allem die Entgelte für eschäftliche Lieferungen und Leistungen Sinne des Umsatzsteuergesetzes gehören (und zwar ohne Rücksicht af Umsatzsteuerpflicht). Ihrem Wesen na ch die Voraus⸗
hufpreisen. s letztere a
lassen sie hhlungen nach § 5 als eine rohgestaltete Ertragssteuer bezeichnen. her Kommissionär steht wirtschaftlich dem Eigenhändler sehr nahe, r wird sein Verdienst nicht Gewinnaufschlag, sondern Provision aannt, und es ist daher gerechtfertigt, daß für das Steuerrecht ein nterschied zwischen beiden regelmäßig nicht anerkannt wird. b
i dem viel späteren Ir der II. Steuernotverordnung und ihres Sdrücklich auf die Umsatzsteuer Bezug nehmenden § 5 des Art. I tr Verordnungsgeber von einer anderen Anschauung beherrscht ge⸗ isen sei, ist nicht anzunehmen. der Grundsatz des § 4 der keichsabgabenordnung noch die wirtschaftliche. Stellung des ommissionärs im Verkehrsleben bieten also eine Handhabe, den zegriff der Betriebseinnahmen im Sinne des Art. I. § 5 der 7. Steuernotverordnung zugunsten des Kommissionärs einzuengen, 1b. die Kaufgelder, die dieser in seinem erbebetrieb auf Frund seiner im eigenen Namen abgeschlossenen Kaufgeschäfte halten hat, entgegen ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Natur als eeine Betriebseinnahmen nach Art von bloß durchlaufenden Posten behandeln und deshalb als ßstab für die Steuerleistung aus⸗ ischalten. Zu welchen Zwecken die erzielten Betriebseinnahmen ge⸗ häftlich verwendet werden sollen und werden, ist nach § 5, soweit amit nicht die dort für abziehbar erklärten Lohn⸗ und Gehalts⸗ swendungen bestritten werden, gleichgültig. Steuerrechtlich ist aher der Umstand belanglos, daß der Kommissionär die ihm ent⸗ sicheeten Kauspreise nach seinen Rechtsbeziehungen zum Kommittenten n diesen herauszugeben hat. Etwwaige Härten im Einzelfalle sind kdiglich die Folgen der Ausgestaltung der Vorauszahlungen durch die otverordnungen selbst. (Urteil vom 30. Juni 1925. I. B. 26/25.)
90. Unentgeltliche Uebertragung des Geschäftsanteils neiner Zuckerfabrik G. m. b. H. kein steuerpflichtiges Au⸗ hhaffungsgeschäft. In notarieller Urkunde hat der Inhaber seine Geschäftsanteile an einer Zuckerfabrik G. m. b. H. im Nennbetrage 9 ℳ an den Beschwerdegegner abgetreten. Letzterer hat se Abtretung angenommen und sich verpflichtet, an Stelle des Ab⸗ etenden alljähhrlich drei Morgen mit Zuckerrüben auf seinem Land⸗ nit zu bebauen und die ganze Ernie dabon underküͤrst an die Zucfr.
tik abzuliefern. Die Peteiligten haben ecklärt, daß die Ab⸗ gretung unentgeltlich erfolge, daß der Erwerher des Anteils an den
tretenden ein Abtrebungsentgelt nicht zu zahlen habe und daf auch indere Gegenleistungen nicht vereinbart worden seien. Das Finanz⸗ amt forderke evvens nach §§ 35, 53 des Kapitalverkehr⸗ egergesetzes und wies den Einspruch des Anteilserwerbers als unbe⸗ gründet zurück. Auf die von diesem eingelegte Berufung wurde er sen der Börsenumsatzsteuer 8öS. Die Rechtsbeschwerde des Lmamzamts kann keinen Erfolg haben. Ein steuerpflichtiges An⸗ safungsge chäft muß entgeltlich sein Leun g o des, Kateeceh ergesetec Im vorliegenden Falle kann ein Entgelt für die fhctragung des Geschäftsanteils in der Uebernahme der Ver⸗ — Zem Tehen eh. zur Abliefe vung nen, Rchen 529 8-5 Diese üichtungen si gese ftli 8 mhabers im ein2 von § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Gesell⸗ scheften mit beschränkter Haftung. Das ergibt sich pweifelsfrei aus gen Statuten der Gesellschaft (§ 3, Abänderungen Abs; 2 Ziff. 1, ¹0. mach ist die Stammeinlage auf den Morgen Pflichtrüben, mworwar mit 50 Mark, festgesetzt, 8n. mindestens 600 Mark be⸗ ggen, und der Gesellschafter ist dauern lichtet, die beim Ein⸗ stt in die Gesellschaft gezeichnete eigene ober gepachtete Fläche, Ee und das zuf geerntete Zuckerrübenquantum unve
Gesellschaft Ka 2 Diese Bexpflichtungen sind mit dem 28 g - 88585 8b “ 3
einzusetzen, sodann wird die
untrennbar verbunden. peben je auf den Erwerber notwendi ie ist undenkbar. Der Veräußerer j befreit. Daran ändert ebensowenig der Umstand, daß der Gesellschaft Pbenüber die Wirksamkeit der Lesege an nac 16 Abs. 1 des der
Wird ꝓ* veräußert, so über. Eine Veräußerung ohne er wird von den Verpflichtungen
setzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von
Anmeldung bei der Gesellschaft unter Nachweis des Ueber nngs und 8¾ § 7 der Statuten von der Genehmigung der Gesellschaft ab⸗ hängt (§§ 182 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wie der Umstand, daß der Veräußerer dieser für rückständige Leistungen forthaftet, Wesentlich ist, 8 es einer Uebernahme der —— durch den Erwerber nicht bedarf, daß die Erklärung der Uebernahme gegen⸗ über dem Veräußerer für den Uebergang der 5 auf den Erwerber belanglos ist und höchstens eine Ersatzforderung gegen diesen begründen kann, Sr der Veräußerer der Gesellschaft gegenüber Gewähr für die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Erwerber übernommen hätte und daraus in Anspruch genommen würde. Hier⸗ von und von rückständigen Leistungen abgesehen, ist der Erwerber der Gesellschaft 14in der allein Verpflichtete. Inwieweit wirt⸗ schaftlich die; — vom Veräußerer als Last empfunden wurden und die Befreiung von ihnen einen Beweggrund zur Ueber⸗ tragung des Anteils bildete, ist ausschlaggebend. Bei der be⸗ stehenden r kann in der Uebernahme der Rübenverpflich⸗ tungen kein Entgelt für die Uebertragung des Geschäftsanteils ge⸗ eehen werden. Andernfalls müßte ihr Wert auch im Falle des Ver⸗ aufs des Anteils dem Kauspreis hinzugerechnet werden, wovon nach § 50 des Kapitalverkehrssteuergesetzes ebensowenig die Rede sein kann wie bei dem Verkauf nicht vollbezahlter Aktien von der Hinzurechnung des noch ausstehenden Restes. Ja, es müßten sogar die in Erfüllung der Verpflichtung vorgenommenen Leistungen die Gesellschaftsteuer nach § 6 a, § 9a des Kapitalverkehrssteuergesetzes beeinflussen. Nach alledem ist das Vorliegen eines steuerpflichtigen Anschaffungsgeschäfts im Sinne von 88 35, 53 des 11““ vom Vorderrichter ohne Rechtsirrtum verneint worden. (Urkeil vom 3. Juli 1925. II. A. 296/25.)
91. Rücklage zur Bestreitung der am 1. Jannar 1929 fälligen Grunderwerbssteuer der toten Hand ist eine bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögens⸗ stener 1924 nicht abzugsfähige echte Rücklage. Das Grund⸗ erwerbssteuergesetz hat eine Grunderwerbssteuer zu Lasten der toten in der Form aufgenommen, daß unter anderem bei inländischen
rundstücken, die im Eigentum von Personenvereinigungen stehen, die Steuer erhoben wird, wenn 20 Jahre seit dem Erwerbe oder dem letzten Eintritt der Steuerpflicht verflossen sind (§ 10 des Grund⸗ erwerbssteuergesetzes). Um den Eingang von Einnahmen aus dieser Steuerquelle nicht zu weit hinauszuschieben, ist für das erstemal der 20 jährige Zeitraum unter entsprechender zung der Steuer auf 10 Jahre abgekürzt (§ 28 des Grunderwer steuergesetes) Eine G. m. b. 82 hat hiernach damit gerechnet, daß im Jahre 1929 für ihr Grundstück eine Grunderwerbssteuer von 1291 Reichsmark fällig wird. Sie hat im Einspruch geltend gemacht, daß sie schon jetzt in Höhe der Steuer eine Rücklage bilden könne, und sie hat verlangt, diese Summe als einen echten Schuldposten vom Vermögen abzu⸗ setzen. Im Einspruchs⸗ und Berufungsverfahren mit ihrem Ver⸗ langen zurückgewiesen, hat sie Rechtsbeschwerde erhoben, die jedoch als berechtigt nicht anerkannt werden kann. Nach § 11 Ziff. 1 des Ver⸗ mögenssteuergesetzes sind zur Ermittlung des Reinvermögens vom Rohvermögen die zulden abzuziehen. Selbst wenn angenommen wird, daß die Beschwerdeführerin das Eigentum an ihrem Grund⸗ —— nicht aufgebe, 98 in der Tat im Jahre 1929 die Grunderwerbs⸗ teuer zahlen wird, so gelangt die Steuerschuld doch erst im Jahre 1929 zur Entstebung (§ 81 der Reichsabgabenordnung). Der Reichs⸗ finan haf hat stets daran festgehalten, daß Schulden in die Bilanz esjenigen Jahres, in dem sie entstanden, aber auch nur in die Vilam eben dieses Jahres aufzunehmen sind, und daß Rücklagen für Ausgaben künftiger Jahre echte, steuerpflichtige Reserven darstellen.
nn im § 7 Ziff. 2 des Körperschaftssteuergesetes Rücklagen für die Grunderwerbssteuer der toten Hand für abzugsfähig erklärt sind, so bedeutet das eine Ausnahme von der allgemeinen Regel. Der Um⸗ stand, daß die Gesetzesbestimmung aufgenommen wurde, zeigt, daß der Gesetzgeber den allgemeinen Grundsatz als Grundsatz anerkennt und eben nur in diesem Einzelfall eine Ausnahme machen wollte. Dieser allgemeine Grundsatz wirkt sich auch in der Vorschrift § 11 Ziff 1 des Vermögenssteuergesetzs selbst aus. Denn es sind dort solche Steuerschulden ausdrücklich als abzugsfähig erklärt, deren Abzugs⸗ fähigkeit nur zweifelhaft sein kann bei Anerkennung des Grund⸗ gedankens, daß nur bereits bestehende Steuerschulden eine abzugsfähige Last darstellen (vgl. auch II. Steuernotverordnung Artikel II § 11. Buchst, b und c). In zwei früheren Entscheidungen hat sich der Reichsfinanzhof nicht mit den oben wiedergegebenen Grundsätzen in Wiverspruch gesetzt. In der einen Entscheidung war die Steuer⸗ freiheit einer Zuführung zum Pensionsfonds anerkannt, weil bereits am Bilanzstichtag ein Rechtsanspruch des Beamten gegen die Gesel⸗ schaft auf eine Pension vorlag. In dem anderen Urteil war über die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs 1919 zu entscheiden. Endvermögen war hier nach dem gemeinen Wert zu berechnen. J dem Urteil ist gesagt, daß ein bestimmter Posten, falls er bereits am Bilanzstichtag eine rechtliche Schuld gewesen, im vollen Betrage ab⸗ zugsfähig sei. Sei er am Bilanzstichtag zwar noch keine rechtliche, wohl aber eine in sichere Aussicht zu nehmende wirtschaftliche Ver⸗ bindlichkeit gewesen, so wäre je nach der größeren oder peri eren Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer rechtlichen Schuld und je nach dem Einfluß des demgemäß vorhandenen Wertdrucks auf den⸗ Veräußerungspreis ein entsprechender Teil des Postens nicht als Vermögen zu behandeln. dieser Entscheidung ist also der Gedanke enthalten, eine nternehmen zukünftig vielleicht treffende L 8. A. dem Grade der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des be⸗ 2 n Ereigmisses den gemeinen (Verkaufs⸗) Wert des Unter⸗ nehmenz herabdrücken könne. Dieser Gedanke, dessen Richtigkeit durch die Erfahrungen des täglichen Lebens bestätigt wird, kann im vorliegenden Falle keine Amwendung finden. Einmal sind für die Vermögenssteuer 1924 die Grundstücke nicht mit dem gemeinen Wert
Grunderwerbssteuer der toten Hand die
nur unter besonderen Umständen von einer besonderen Gruppe von Steuerpflichtigen für den Grundbesitz zu tragen ist, kaum den Wert beeinflussen können, der dem Grundbesitz innewohnt, sobald er wieder in den allgemeinen Verkehr gelangt. (Urteil vom 30. Juni 1925. I. A. 66/25.)
92. Rechtsgültigkeit der Verordnung des Reichs⸗ präsidenten vom 10. November 1924, soweit sie in Art. I § 3 die Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer anordnet. Eine Kom⸗ manditgesellschaft bestreitet die Zulässigkeit der Heranziehung zu Vor⸗ guszahlungen auf die Einkommensteuer für die Monate Januar und Februar 1925. Das Landesfinanzamt hat die Beschwerde unter Hin⸗ weis auf die II. Verordnung des Reichspräsidenten über wirt⸗ sFaftlich notwendige Steuermilderungen vom 10. November 1924
.1 S. 737), Art. I § 3, zurückgewiesen. Die weitere seschwerde ist unbegründet. In dem Urteil vom 5. Januar 1925 hat der II. Senat den formell durch § 64 Abs. 1 Halbsatz 2 der III. Steuernotverordnung und die Verordnung des Reichsprasidenten vom 4. Dezember 1924 (RGBl. I S. 765) gedeckten § 8 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zur Obligationensteuer vom 29. Fe⸗ bruar 1924 für unwirksam erklärt und dabei grundsätzlich aus⸗ Feiogschen. daß auf dem durch das (2.) Ermächtigungsgese vom 3, Dezember 1923 1erwe t. I S. 1179) abgegrenzten iete für eine Verordnungsbefugnis nach § 48 der Reichsverfassung kein Raum sei. Dabei ist allerdings die Frage offen gelassen, ob nicht, zu⸗ mal auf wirtschaftlichem Gebiet, ein Hinzutritt äußerer Umstände, mit denen das Ermächtigungsgesetz nicht rechnen konnte, eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Ob nicht diese Voraussetzungen auf die Verordnung vom 10. November 1924 zutreffen, weil sich die beim Erlasse des 2. Ermächtigungsgesetzes und der II. Steuernotverord- nung vorausgesetzte anderweitige gesetzliche Regelung infolge der Ende Oktober 1924 erfolgten Nats ung des Reichstags als undurch. führbar erwies, braucht nicht erörtert zu werden. Auch wenn sich der erkennende Senat dem vom II. Senate vertretenen Frernefelchen Standpunkt nicht anzuschließen vermag, erübrigt sich die Anrufung des Großen Senats nach § 46 der Reichsabgabenordnung. Denn im § 11 des Steuerüberleitungsgesetzes ist die Verordnung des Reichs⸗ präsidenten vom 10. November 1924, soweit sie in Artikel I § 3 die Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Einkommen⸗ und Körper⸗ schaftssteuer nach Maßgabe des Artikel I der II. Steuernotverordnung und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen auch für das Jahr 1925 anordnet, in ihrer Rechtswirksamkeit und zwar auch mit Rückwirkung für die zurückliegende Zeit, ausdrücklich anerkannt. Die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer, wie sie Artikel I der II. Steuernotverordnung für 1924 vorgesehen hat, sind daher auch für 1925 weiter zu entrichten, und zwar gemäß § 11 ff., § 35 Satz 6 des Steuerüberleitungsgesetze. Das mußte zur Zurückweisung der weiteren Beschwerde führen. (Beschluß vom 1. Juli 1925. VI. B. 128/25.)
93. Rechtsmittel über Vorauszahlungen, die vor Inkrafttreten des Steuerüberleitungsgesetzes uoch nicht unanfechtbar entschieden worden sind. handell sich um die Ffstsctzung der Vorauszahlungen für das 2. bis 4. Vierteljahr 1924.
ie sind nach § 5 des Artikels I der II. Steuernotverordnung richtig berechnet. Der Beschwerdeführer . Freistellung mit der Be⸗ ündung, daß er ausweislich seiner Bilanz 1924 den größten Teil hhe Betriebskapitals verloren habe. Eine Ermäßigung oder Frei⸗ tellung könnte nur im Wege des § 37 Abs. 2 des Artikels I der II. Steuernotverordnung erfolgen. Der Reichsfinanzhof ist der An⸗ icht, daß die Anwendung des § 37 Abs. 2 durch das Inkrafttreten des euerüberleitungsgesetzes nicht ausgeschlossen ist. 8 7 des Steuer⸗ überleitungsgesetzes lautet: „Für Rechtsmittel über Vorauszahlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht unanfechtbar Futschen worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften“ und bezieht sich auf oiche unter §§ 4 und 5 des Artikels I der II. Steuernotverordnung allende Vorauszahlungen, die als Ablösung der Einkommensteuer 1924 zu gelten haben. Die hier streitigen Vorauszahlungen gehören offenbar zu diesen, es kann dies aber dahingestellt bleiben, da andern⸗ alls gegen die Anwendung des § 37 Abs. 2 überhaupt keine Bedenken ständen. An sich stellt sich § 7 des Steuerüberleitungsgesetzes als eine ve, gers vis⸗ dar. Da jedoch die unmittelbar vorher⸗ ernden 8§ 5 und 6, die ebenfalls in erster Linie den Rechtsmittelzug etreffen, materielle Vorschriften enthalten, so muß angenommen werden, daß auch § 7 nicht nur aussprechen will, daß die bisher zu⸗ 81S. Rechtsmittel durchzuführen sind, sondern auch, daß die Ent⸗ cheidung nach den bisherigen Grundsätzen zu treffen ist. Dazu kommt, aß die Bestimmung des 37 Abs. 2 des Artikels I der II. Steuer⸗ notverordnung im engsten Zusammenhange mit der Vorschrift des 4 § 37 Abs. 1 über die Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Vor⸗ auszahlungen steht, so daß Abs. 2 geradezu als eine die Natur der im Ab. 9. enen weiteren Beschwerde beeinflussende Bestim⸗ mung anzuseh . Es wäre auch unbillig, wenn der Erfolg eineg Rechismättels davon abhinge, ob der Reichsfinanzhof vor oder na dem 1. Juni 1925 zur Entscheidung gelangt. Demgegenüber ist e unerheblich, daß in den Verhandlungen des Reichstagsausschusses bei der Begründung der §§ 2 bis 9 der jetzigen Fassung des Steuer⸗ Merleikungsgesebes bemerkt ist, eine anderweitige Festsetzung der Vor⸗ auszahlungen durch den Reichsfinanzhof im Sinne des Artikels 1 § 37 der II. Steuernotverordnung solle selbstverständlich nicht mehr in Frage kommen, Selbst wenn sich diese Bemerkung, was nicht 8.
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ist, nicht nur auf die hier nicht in Frage stehenden Fälle der und 6, sondern auch auf die des 8 7 beziehen sollte, wäre ihr nicht zu olgen, da der Gedanke im Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat. Be⸗ teht danach die Möglichkeit der Amwendung des § 37 Abs. 2, so hat er Reichsfinanzhof keine Bedenken, ihn, im vorkijegenden Falle tat⸗ sächlich anzuwenden. Nach der von dem Beschwerdeführer ein⸗ gereichten Bilanz hat er im Jahre 1924 den größten Teil seines triebskapitals verloren. Er erklärte dies mit Ei eenarten seines Geschäftsbetriebs. Der Reichsfinanzhof hält es deshalb für ange messen, die Vorauszahlungen auf 1 v. T. des abgerundeten Kapital⸗ kontos festzusetzen. (Beschluß vom 1. Juli 1925. VI. B. 167/25.)
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