1925 / 273 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1925 18:00:01 GMT) scan diff

sein würde, die a⸗Arbeiten den nutzenden Behörden vollständig zu überlassen und die Fonds für die Geschäftsbedürfnisse bei den nutzenden Behörden entsprechend zu erhöhen. Ich habe weiter ausgeführt, daß es zweckmäßig sein würde, die b⸗Arbeiten nach bestimmten Prozentsätzen des gesamten Gebäudewertes zu veranschlagen, auf einem Fonds auszuweisen, und diesen Fonds durch die Hochbau⸗ ämter unter Aufsicht des Regierungspräsidenten und unter Ober⸗ aufsicht der Hochbauverwaltung zu verwalten. Ich habe weiter ausgeführt, daß es zweckmäßig sein würde, auch die e⸗Arbeiten in einem Fonds auszuweisen und durch die Hochbauverwaltung und ihre nachgeordneten Behörden verwalten zu lassen, habe aber aus⸗ drücklich hervorgehoben, daß bei den e⸗Arbeiten eine Mitwirkung der nutzenden Behörden nicht zu entbehren sei, weil die nutzenden Behörden allein den Bedarf beurteilen können. Es soll der Versuch gemacht werden, diese Zusammenfaszung der Baufonds und diese Vereinheitlichung der ganzen Verwaltung zunächst einmal in der allgemeinen Verwaltung durchzuführen. Der Landtag hat wiederholt die Forderung gestellt, daß diese Vereinfachung und Vereinheitlichung ganz allgemein in allen Verwal⸗ tungen durchgeführt werde. Ich habe schon erwähnt, daß die andern Ressorts Bedenken gegen eine solche Zusammenfassung und Ver⸗ einheitlichung haben. Ich glaube daher, daß es bei diesem Stande der Sache richtiger ist, die Vereinfachung und Vereinheitlichung zunächst bei einer großen Verwaltung zu erproben, und, wenn dieser Versuch sich bewährt hat, diese Vereinfachung und Ver⸗

Aenderung bedürfen, und habe darauf hingewiesen, daß wir schon heute bei manchen Verwaltungen gezwungen sind, zahlreiche Aus⸗ nahmen zu gestatten, so bei der Forstverwaltung, aber auch in manchen anderen Fällen. Es ist natürlich mißlich, wenn die Ent⸗ scheidung darüber, ob jemand mit 65 Jahren pensioniert werden soll oder nicht, in die Hände des Staatsministers gelegt wird, also aus einem Akt der Gesetzgebung in einen Akt der Staats⸗ verwaltung verwandelt wird. Ich habe es daher als notwendig bezeichnet, die Frage zu prüfen, ob nicht die Bestimmungen über die Altersgrenze abgeändert werden follen. Ich habe dies auch dem Staatsministerium vorgetragen. Wir haben aber inzwischen darüber auch mit dem Reich Verhandlungen gepflogen und die Er⸗ klärung bekommen, daß das Reich zurzeit nicht daran denke, die Alters⸗ grenze über 65 Jahre hinaufzusetzen (sehr gut! bei den Deutschen Demokraten), und daß daher das Reich die preußische Staats⸗ regierung bitte, von irgendwelchen Bestrebungen, zurzeit an der Altersgrenze etwas zu ändern, abzusehen. Die Sache liegt so, daß dieses Vorgehen des Reiches für uns nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Bedeutung hat, daß wir von uns aus die Altersgrenze nicht in die Höhe setzen können, wenn nicht gleich⸗ zeitig im Reich die Altersgrenze erhöht wird, und daß infolge⸗ dessen die Pläne, sie in die Höhe zu setzen, vorläufig nicht ver⸗ folgt werden können. (Bravol links.)

Sodann ist die Frage der Verwaltungsgebühren im Ausschuß wie immer behandelt worden. Auch der Herr Bericht⸗

wieder anschneidet, selbst wenn er dabei zu dem Ergebnis kommen würde, daß die Länder zugunsten des Reichs verschwinden würden.

sondern das Entscheidende ist das deutsche Volk, die deutsche Wirt⸗ schaft, die Frage, wie wir dem deutschen Volke und der deutschen Wirtschaft durch eine möglichst klare und einfache Gestaltung der Verfassung und Verwaltung helfen können. (Sehr richtig!) Wenn 8 man dann zu dem Ergebnis kommt und ich komme zu dem Ergebnis —, daß dies eben nur auf dem Wege über eine unitarische Ausgestaltung der Verfassung geschehen kann, dann sehe ich nicht ein, warum nicht auch ein preußischer Minister, der doch dem deutschen Volke zu dienen hat, solche Ideen und Pläne in der Oeffentlichkeit vertreten soll. (Sehr richtig!)

Ich teile auch die Bedenken nicht, die der Herr Abgeordnete Dr. von Richter gegen eine weitere unitarische Ausgestaltung der Reichsverfassung geäußert hat. Er hat gemeint, wir würden den Zusammenschluß Deutsch⸗Oesterreichs mit dem Deutschen Reiche nur erschweren, wenn wir über die Länderverfassung hinweggehen würden. Ich glaube es nicht. Das Problem ist ein ganz anderes. Die Einfügung der kleinen österreichischen Länder und sie sind doch alle kleiner als eine preußische Provinz ist möglich auf dem Wege über die Ausgestaltung einer provinziellen Autonomie. Auch den Anforderungen Bayerns, das an Bevölkerungszahl die größte preußische Provinz noch nicht erreicht, kann auf diesem Wege Rechnung getragen werden. Das große Problem bleibt aber immer: wie soll das große Land Preußen in das Reich ein⸗

Das Entscheidende sind doch letzten Endes nicht die Länder,

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zum D Nr. 273.

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Börsen⸗Beilage

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

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1 Franc, 1 Ltra, 1 Löu, 1 Peseta = 0,80 ℳ. 1 österr Gulden (Gold = 2,00 ℳ. 1 Gld. österr. W. = 1,70 ℳ. 1 Kr. ung. od. tschech. W. = 0,85 ℳ. 7 Gld. stidd. W. = 12,00 ℳ. 1 Gld. voll. W. = 1,70 ℳ. 1 Mark Banco = 1,50 ℳ. 1 Schilltna österr. W. = 10 00 Kr. 1 skand. Krone = 1,125 ℳ. 1 Rubel (alter Kredit⸗Rbl. 2,16 ℳ. 1 alter Goldrubel = 8,20 ℳ. 1 Peso (Gold = 4,00 ℳ. 1 Peso (arg. Pap. = 1,75 ℳ. 1 Dohar = 4,20 ℳ. 1 Pfund Sterling = 20,40 ℳ. 1 SEhanghat⸗Tael = 2,50 ℳ. 1 Dinar = 3,40 ℳ. 1 Den = 2,10 ℳ. 1 Zloty, 1 Danziger Gulden = 0,80 ℳ.

Dte etnem Papter betgefttgte Bezeichnung N be⸗ Ein. daß nur bessimmte Nummern oder Serten der etreffenden Emtssion lieferbar sind.

Das mnter einem Wertpapter befindliche Zetchen ° bedeutet, daß eine amtliche Pretsfeststellung gegen⸗

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Dresdener Grund⸗ rentenpfandbriefe. Ser. 1, 2. 5. 7 10

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4 % Östpr. landschaftl. Schuldv. *4, 3 ½, 3 % Pommersche, aus⸗ gestellt bis 31. 12. 17.

Kleingrundbesitz, ausgestellt

Deutsche Prandbriefe. (Dte durch ° gekennzeichneten Pfandbriefe sind nach den von den Landschaften gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar z918 ausgegeben anzusehen.)

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einheitlichung auf alle Verwaltungen auszudehnen. Ich möchte nur, meine Damen und Herren, hier das eine hervorheben: Ich glaube, bei der ganzen Reform kann das Ziel nicht darauf gerichtet

erstatter ist hier im Plenum auf diese Frage eingegangen. Ich habe bereits im Ausschuß ausgeführt, daß diese Frage durch die Beratungenddes Rechtsausschusses des Landtages, die vom Plenum

gefügt werden, ist da überhaupt ein Weg zu finden, wenn man nicht die unitarische Lösung sucht? Ich glaube, so, wie die Dinge

1 Million.

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liegen, wird sich kein anderer Weg als die unitarische Lösung 11“ 8 gen, sich Die den Aktten in der zweuen Spalte beigefügten do do unk. 81 ½ do —,— Elb in 03, 09, gk. 1.2.24 . *,⸗ Ausländische Stadtanleihen.

sein, ein neues Ministerium der öffentlichen Arbeiten mit einem eigenen Unterbau zu schaffen. Das darf unter keinen Umständen geschehen. (Lebhafte Zustimmung.) Ich bin sogar der Meinung, daß man in der Aushöhlung der allgemeinen Verwaltung in den mittleren und unteren Instanzen und in der Schaffung selb⸗ ständiger Spezialbehörden bereits viel zu weit gegangen ist (sehr richtig!), und daß wir jedenfalls auf diesem Wege nicht weitergehen dürfen, wenn nicht das Gefüge der allgemeinen Verwaltung erschüttert werden soll.

Im Zusammenhange mit der Bauverwaltung, meine Damen und Herren, berühre ich dann eine Frage, die auch hier im Land⸗ tage bereits angeschnitten worden ist, zu der auch schon ein Antrag aller Parteien, wenn ich recht sehe, auf der Druckseite Nr. 1597. vorliegt. Der Antrag betrifft ndss Marburger Museum und fordert von der Staatsregierung, für die Errichtung des von der Provinz Hessen⸗-Nassau anläßlich der Viekhundert⸗ jahrfeier der Universität Marburg gestifteten Kunst⸗ institutes einen öffentlichen Wettbewerb unter den Baukünstlern Deutschlands auszuschreiben. Wie liegen die Dinge? In opfer⸗ willigen Kreisen ist ein Betrag von 1 Million gesammelt worden; daran sind die Provinz, die Kreise und die Städte in namhaftem Umfange beteiligt. Mit diesen Mitteln soll in Marburg Lin Museum gebaut werden, das bei dem Universitätsjubiläum im Jahre 1927 eingeweiht werden soll. Es ist ein Jubilänmsausschuß eingesetzt worden. Dieser hat mit dem Staatsministerium ver⸗ handelt, und hat sich mit der Finanzverwaltung dahin geeinigt, daß die Hochbauverwaltung den Bauentwurf aufstellen und die Bau⸗ leitung übernehmen, und daß alsdann die Staatsregierung die Kosten für die Unterhaltung des Museums tragen soll. Durch diese Regelung erspart der Staat den Stiftern etwa 150 000 für Architektenhonorare. Ich habe schon erwähnt, daß der Staat sich außerdem bereit erklärt hat, die dauernde Unterhaltung zu übernehmen. Ich möchte noch bemerken, daß das nicht das einzige Geschenk ist, das der Staat der Universität Marburg zum Jubiläum darbringt. Die Staatsregierung hat sich vielmehr entschlossen, eine neue Ohrenklinik in Marburg zu errichten und hierfür 700 000 bereitzustellen. Diese neue Ohrenklinik soll zum Universitätsjubiläum im Jahre 1922 fertiggestellt sein; sie würde gewissermaßen die Gabe des Staates für die Universität darstellen. Der Entwurf zu dem Museum ist von einem sehr befähigten Beamten aufgestellt worden, der sich bereits durch den Bau einer schönen Schule in Niebüll bewährt hat, und der in Deutschland und in Dänemark viele Vorstudien auf dem Gebiete der Museumsbauten gemacht hat. Der Entwurf hat allgemeine Billigung gefunden; auch die Billigung des Jubiläumsausschusses hat er gefunden. Nun ist, durch den Bund deutscher Architekten entfacht, eine Bewegung entstanden, welche ein Preisausschreiben ver⸗ langt. Der Jubiläumsausschuß steht nicht hinter dieser Bewegung; er würde es vielmehr gern sehen, wenn an der ursprünglichen Vereinbarung zwischen Staatsregierung und Jubiläumsausschuß festgehalten werden könne, er fürchte aber Rückwirkungen auf die Zahlungsbereitschaft der Stifter. Es haben Verhandlungen zwischen der Finanzverwaltung und dem Jubiläumsausschuß statt⸗ gefunden. Namhafte Vertreter des Jubiläumsausschusses, dar⸗ unter der Kurator der Universität, der Landeshauptmann und der Oberpräsident der Provinz, waren bei mir. Wir haben uns dann dahin geeinigt, daß an der ursprünglichen Vereinbarung festgehalten werden soll, nach der der Entwurf von einem Beamten der Hochbauverwaltung aufgestellt und der Bau von einem Beamten der Hochbauverwaltung geleitet wird, allerdings unter der Voraussetzung, daß der Entwurf zunächst der Akademie des Bauwesens zur Begutachtung vorgelegt wird und diese an Ort und Stelle prüft, ob sich dieser Entwurf in das Gesamtbild der Stadt Marburg einfügt und den künstlerischen Anforderungen, die von diesem Gesichtspunkt aus an den Bau gestellt werden müssen, entspricht. Wenn, wie ich nicht zweifle, das Gutachten der Akademie zugunsten dieses Entwurfs ausfällt, wird sich, glauben wir, auch die öffentliche Meinung beruhigen und damit abfinden, daß dieses Museum durch einen Beantten der Hochbau⸗ verwaltung gebaut wird.

Ich möchte aber das eine sagen. Ich verkenne durchaus nicht die Bestrebungen der freien Architekten. Aber wir haben doch nun einmal eine Hochbauverwaltung. Wir glauben auch, in ihr gute Künstler zu haben, und wir müssen, so glauben wir, diesen Künstlern auch die Gelegenheit geben, an großen Bauten ihr Können zu zeigen, wenn eben nicht diese Hochbauverwaltung ein⸗ fach verkalken soll. (Sehr gut! links.) Diesen Erwägungen sollte auch bei Behandlung dieser Angelegenheit Rechnung getragen werden.

Sodann möchte ich noch auf Einzelfragen eingehen, die auch im Ausschuß angeschnitten worden sind. Das ist einmal die Frage der Altersgrenze. Ich habe im Ausschuß angeführt,

gebilligt worden sind, zu einem gewissen Abschluß gekommen ist, daß die Staatsregierung auf Grund dieser Beschlüsse des Land⸗ tags eine Revision der Verwaltungsgebührenordnung vor⸗ genommen hat durch den Runderlaß vom 15. August 1925, und daß durch diesen Runderlaß die wesentlichen Mängel der Gebühren⸗ ordnungen beseitigt sind. Eine Zusammenfassung der verschiedenen Gebührenordnungen ist zurzeit in Arbeit.

Ich darf weiter daran erinnern, daß die Klage darüber, daß ein Teil der Gebühren der Auftragsverwaltung für die Staats⸗ kasse in Anspruch genommen werde, verstummen muß, nachdem nunmehr durch die Novelle zum Finanzausgleich den Organen, die diese Gebühren der Auftragsverwaltung einziehen, also den Selbstverwaltungskörpern, diese Gebühren in vollem Umfang über⸗ lassen sind.

Sodann noch ein Letztes! Die Abgeordneten Dr. Rose und, ich glaube, Barteld haben sich eingehend mit der Frage Reich und Länder“ befaßt und dabei auch Ausführungen erwähnt, die ich jüngst bei einer Veranstaltung der Industrie⸗ und Handelskammer in einem Vortrag, den ich über Steuerfragen in der Handels⸗ hochschule gehalten habe, gemacht habe. Der eine hat diese Aus⸗ führungen tadelnd erwähnt, der andere lobend. Der Herr Abge⸗ ordnete Dr. Rose hat mich getadelt, weil ich die B eseitigung der Länder als das Ziel der politischen Ent⸗ wicklung, bezeichnet habe, und hat gesagt, es sei nicht Sache eines preußischen Ministers, solche Ausführungen zu machen. Wie müßte dann der Herr Abgeordnete Rose erst den Freiherrn vom Stein tadeln (Abg. Barteld⸗Hannover: Sehr richtig!), der doch auch ein preußischer Minister war und zu dieser Frage Aus⸗ führungen gemacht hat, die darauf hinausliefen, der damals noch

unbeschränkten preußischen Souveränität die Axt an die Wurzel

zu legen. Ich las in diesen Tagen in der Biographie Lehmanns über den Freiherrn vom Stein und habe da in der Prager Denk⸗ schrift vom Jahre 1811 folgenden Satz gefunden:

Die Nation erhebt sich zu dem Wunsche einer Verfassung

(Abg. Dr. Leidig: 1811 war Freiherr vom Stein nicht mehr

preußischer Minister!) Ganz recht, er hatte aber doch noch entscheidenden Einfluß auf die preußischen Geschicke. Er hat auch durch seine Denkschrift die Reform der preußischen Verwaltung beeinflußt und ist 1812 wieder in eine amtliche Stellung gekommen insofern, als er zum Kommissar der eroberten in Deutschland und außerhalb Deutsch⸗ lands gekegenen Länder bestellt wurde. (Abg. Dr. Leidig: Es war nicht 1812, sondern 1814 und von Rußland!) Ja, Herr Kollege Leidig, Sie müssen zugeben, daß er später wieder ein Amt erhalten hat, und daß seine Denkschriften sich auf die Frage der zukünftigen Verfassung des Reiches beziehen. In einem haben Sie recht, daß die Denkschriften zum Teil geschrieben wurden, als Freiherr vom Stein nicht mehr preußischer Minister war. Aber trotzdem scheint mir das, was Freiherr vom Stein in diesen Denkschriften ansgeführt hat, doch immerhin beachtenswert. Er schreibt also in der Prager Denkschrift vom Jahre 1811:

Die Nation erhebt sich zu dem Wunsche nach einer Verfassung, 8

die auf Einheit, Kraft und Nationalität gegründet ist. Wer soll sie gründen?

Jeder große Mann, der die Verfassung herzustellen fähig wäre,

würde der Nation, die sich von den Mittelmächten und damit meint Stein die Fürsterhäuser oder die Länder

abgewandt hat, willkommen sein. In der Denkschrift vom 18. September 1812 heißt es:

Die intermediaren und territorialen Gewalten zerstören den

kriegerischen Geist und lenken die Aufmerksamkeit von den Ange⸗

legenheiten der Nation ab auf diejenigen eines kleinen Landes. (Sehr richtig! bei den Deutschen Demokraten.) Nun mag Freiherr vom Stein damals preußischer Minister gewesen sein oder nicht auf die Reform der preußischen Verwaltung hat er jedenfalls noch entscheidenden Einfluß gehabt, und sein Wille ist es gewesen, obwohl er aus der preußischen Verwaltung hervorgegangen war, diese ganze Verfassungs⸗ und Verwaltungsreform in der Richtung zu beeinflussen, die wir heute als die unitarische bezeichnen würden. Stein ist ein Unitarier vom reinsten Wasser gewesen.

Sie sagen, Herr Dr. Kaehler, das war eine andere Zeit.

Gewiß, die Zeit mag in manchem größer gewesen sein, und vor allen Dingen, sie hat größere Männer gehabt, das gebe ich ohne weiteres zu. Aber in einem ist die geschichtliche Entwicklung heute viel weiter als damals. Damals war die preußische Souveränität vollkommen unbeschränkt. Wir haben die Bismarcksche Verfassung inzwischen erlebt, wir haben auch die Weimarer Verfassung be⸗ kommen und sind auf dem Wege, die Souveränität der Länder immer weiter einzuschränken, ein gutes Stück weitergekommen, als man damals überhaupt hoffen konnte. Ich glaube, daß man es einem preußischen Beamten und Minister nicht verwehren kann, wenn er die Frage der Weiterentwicklung der verfassungsrechtlichen

finden lassen. Aber ich glaube, es würde uns zu weit führen, wenn wir diese Fragen hier noch weiter vertiefen würden. Denn zurzeit sind sie allerdings theoretische. Aber es wird sich doch sogleich zeigen, daß auch solche theoretischen Fragen und die Auffassung von der zukünftigen politischen Entwicklung gewisse Rück⸗ wirkungen auf die augenblickliche Ausgestaltung mancher Dinge haben können. Damit komme ich nun auf eine Frage zu sprechen, die mir besonders am Herzen liegt: wie soll man eine große Verein⸗ fachung der Steuerverwaltung durchführen, wenn man nebeneinander verschiedene Steuerverwaltungen aufzieht? Die Frage: Reichssteuerverwaltung oder Steuerverwaltung der Länder ist heute entschieden. Die Reichsfinanzverwaltung ist, wir mögen das begrüßen oder nicht, durch die große Reform, die in diesem Sommer durchgeführt worden ist, stabilisiert, und niemaud wird diese Reichsfinanzverwaltung wieder zerschlagen wollen oder auch zerschlagen können. Die Frage ist nun aber, ob neben dieser Reichsfinanzverwaltung eine Finanzverwaltung der Länder und Gemeinden aufgezogen werden soll, und ob das notwendig und richtig ist. Diese Frage muß nach meinem Dafürhalten ver⸗ neint werden. Neben der großen Reichsstenerverwaltung ist kein Raum mehr für eine Steuerverwaltung der Länder und Ge⸗ meinden, und wir müssen nach Wegen suchen, wie wir durch die Reichssteuerverwaltung die Aufgaben, die nun einmal die Ver⸗ anlagung der Landessteuern und zum Teil auch der Gemeinde⸗ steuern mit sich bringt, erledigen lassen können. Einen ent⸗ scheidenden Schritt hat das Reich durch das Reichsbewertungsgesetz 3 getan, in dem es die Bewertung nicht nur des Vermögens allgemein, sondern auch die Bewertung des Grundvermögens für die Grundvermögenssteuer und des Gewerbekapitals für die Gewerbekapitalsteuer den Kompetenzen des Reiches unterwirft. An die preußische Staatsregierung tritt nun an einer anderen Stelle, nämlich bei der Veranlagung der Gewerbeertragssteuer, die Frage heran: soll sie denselben Weg gehen, soll sie auch hier für eine einheitliche Verwaltung sorgen, ober soll sie neben die Reichs⸗ verwaltung eine Landesverwaltung stellen? Wir haben die Möglichkeit, die Gewerbeertragssteuer entweder durch die Reichs . finanzbehörden verwalten zu lassen, wie es bereits in . geschieht, oder durch die Gewerbesteuerausschüsse, die wir durch die Gewerbesteuernotverordnungen geschaffen haben. Die Frage muß bei der Verabschiedung des endgültigen Gewerbesteuergesetzes in dem einen oder anderen Sinne entschieden werden. Sie muß nach 1 meiner Meinung in dem Sinne entschieden werden, daß auch die Gewerbeertragssteuer durch die Reichsfinanzverwaltung verwaltet wird, allerdings nur unter zwei Voraussetzungen. Die erste dieser Voraussetzungen ist die, daß die Veranlagung zur Gewerbesteuer pari passu mit der Veranlagung zur Einkommensteuer durch den⸗ selben Beamten des Finanzamts und nicht durch eine besondere Abteilung des Finanzamts durchgeführt wird. Denn wir haben von der ganzen Vereinfachung nichts, wenn beim Finanzamt eine Abteilung für Einkommensteuer und eine Abteilung für Gewerbe⸗ ertragssteuer eingerichtet werden. Dann können wir es auch selber machen. Die Sache hat nur dann einen Sinn und bedentet nur dann einen Fortschritt, wenn pari passu derselbe Beamte die Veranlagung des Einkommens und des Gewerbesteuerertrages vornimmt. b Die zweite Voraussetzung für einen solchen Schritt ist die, daß bei der Veranlagung die Mitwirkung der allgemeinen Verwaltung und der Selbstverwaltung, und zwar der letzteren in entscheidender Form, gewährleistet wird, in dem Sinne, daß eben in dem Aus⸗ schuß, der nunmehr Einkommen und Gewerbeertrag veranlagen würde, Beamte der allgemeinen Verwaltung, wenigstens als antragsberechtigt, und Beamte der Selbstverwaltung mit ent⸗ scheidender Stimme sitzen würden. Ich glaube, wenn diese beiden Voraussetzungen gegeben sein würden, so würde man auch auf diesem Gebiete den entscheidenden Schritt zu einer Vereinheit⸗ lichung und Zusammenfassung der Steuerverwaltung tun können. Ob diese Voraussetzungen vom Reich zugestanden werden können, darüber werden zurzeit Verhandlungen mit dem Reich geführt. Ich hoffe, daß diese Verhandlungen zu einem Ergebnis führen werden. (Lebhafter Beifall bei d Deutschen Demokraten und links.)

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. T vro 1. Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengerin 9 in Fe Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, 8 B Berlin. Wilhelmstr 32. Vier Beilagen (einschließlich Börsenbeilage.)

daß die Bestimmungen über die Altersgrenze vielleicht einer

Verhältnisse des Reichs und der Länder im Auge behält und immer

und Erste und Zweite Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.

bezeichnen den vorletzten. die in der dritten palte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge⸗ Ist nur ein Gewinn⸗ so ist es dasjentge des vorletzten

kommenen Gewennantetl. ergehnis angegeben Geschäftsjahrs.

l. Die Notterungen sür Telegraphische Aus⸗ sowte für Ausländische Banknoten efinden sich sortlaufend unter „Kandel und Gewerbe“

2☛ Ertwaige Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächsten Börsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. IFrrtümliche, später amt⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden möglichst bald am Schluß des Kurszettels als „Verichtigung“ mitgeteilt.

Bankdiskont.

Berlin 9 (Lombard 11)7. Danzig 9 (Lombard 11). Amsterdam 38 ½. Hrüsset 6 ½. Helsingfors 7 ½⅛. Stalten 7. Kopenhagen 5 ⅛. London 4. Padrid b. Cslo 5 Paris 6. Prag 7. Schwetz 8 ½⅛. Stockholm 4 ½. Wien 9.

Deutsche Staatsanleihen mit Zinsberechnung.

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Bet nachfolgenden Wertpapteren fällt die Berechnung der Stüctzinsen fort.

Dt. Wertbest. A. b. 5T.st. Z. in 4 100b 100 b Di. Dohlar schatzanwsg.

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0,175 b G

7-15 %Preuß St.⸗Schatz f. Pr. Staatssch. 1. 1. 5. 25 do do f. 31. 12. 34

(Hibernia) do. do. 14 cuslosbar Preußz. tonsol. Anl... do do.

0 bdo. do.

0.105 b 029 G 0,1975 b 0,19 5b

0.1875 b G 0,18 b

0,9 G 0.3 G

0.21 eb G 0,11 b G

Anhalt. Staat 1929..

Baden 19009 do 08/09, 11/12, 13,14 bo. 1919 do. kv. v. 1875, 78. 79, 80, 92, 94, 1900, 1902, 1904,

0 0,2 G

0,236b G 0.19 G 0,28 G

versch. 1.2. 6 1.5.11 versch. 1.2. 8

bo. Bayern .. d.

0 do. Eisenb.⸗Obl.2 do Ldsk.⸗Rentensch. konv. neue Stückes: Bremen 191v unt. 30 do 1920 1.4.10% —,— bo 1922. 1923 1.5.11 —— do. 08,09,11,gk. 31. 12.23 4 versch. 1,02 5b do. 87-99,05,gt 31.12.23 1 do. 1,05 b do. 96,02, gek. 31.12.23 1,4.10] 1,1 b 0,78 G

0,13 b G

1.6.126 —,— 1.4.10% —.— B

Hambg. Staats⸗Rente⸗ do. amort. St.⸗A. 19 A do do. 1919 B kleine do. do. 10 000 bis 100 000 0.044 b

do. do. 500 000 .1.7 0,044 b do. do. St.⸗Anl. 1900 1.7/ —,— do. 07,08. 09 Ser. 1, 2. 1911. 1918 cz. 53. 1914 rz. 54

do. 1887, 91, 98, 99,04 do. 1886, 97, 1902]: Hessen 1928 Reihes6—† Zinsf. 8— 16 4 do. 99, 1906. 08, 09, 12 . 1919, R. 16, uf. 24

0.

do. 1898. 19038-1905

Lubeck 1928 unt. 28

Meckl. Landesunl. 14

do. Staats⸗Anl. 1919

do. Eb.⸗Schuld 1870 2 .1. 8

do. tons. 1886: 1.7 —,—

bo. 189,0. 94, 1901, 05 ¹ B

Oldenburg 1909, 12 1¹“] 0,145 G

1.2.6

0.65 eb G 0,65eb G 0.übeb. G 0,015 G

¹0,18 b 0,12 0 G 0,18 G 0,18 b 0,004 G 0,28 B 014 8

do. 1919 gek. 1. 1. 32 8 do. 1903, gek. 1. 1. 24 741—.— do. 189 —. 8 Sachsen St.⸗A. 1919 0,11 b G do. St.⸗Rente .. 0.16 b Sächs. Martanlethe 23 0,008 6 uürttemberg S. 6-20

u. 31 386 —— B

8 Rethe 36—42

0,14 b

0.13 b 0.125 b

0.185 b 0.215 b 6.195 b

0 26 b 4,1 b 0,1175 B

0,11b 0,295 b

0.295 b 9 1975 b 0,195 G

0,9 G

0,31 G 0.21 6 0,13 b

0,19 G 0.24 B 0 2 b

0 32 5b

7 B

1,ib 1,2 b 0,77b G

0.125 G

0.048 b 0.048 b

0,66 G 0.66 G 0,66 6 0.0150b G

—.,— B 0.12 G 0.17 b

EAElrKrrikl

0.1925 b

Brandenb. Prov. og8-11 Reihe 13 26. 1912 Reihe 27 38, 1914 Reihe 34 —52 do 1899 Casseler Landeskredit

Ser. 22 26 do. Ser. 27— 28 do. Ser. 29 unk. 30 HannoverscheLandes⸗ tredu, L. A, gk. 1.7.24

Oberhessische Provinz

do. do. 1913, 1914 Ostpreußische Provinz Ausg. 12 Pommersche do. Ausgabe 16... do Ausg. 14, Ser. 4 do do do. do. 6—-11 do. do. 14, Ser. 3 do. A. 1894, 97 u. 1900 do. Ausg. 14

do. 1000000 u. 500000.

0 tleine Sächsische Provrnzial Ausg. 8 do. do. Ausg. 9 do. do. Ausg. 5— 7 Schlesw.⸗Holst. Prov.

Ausg. 12 do do. Ausg. 10 u. 11 do. do. Ausg. 9

do. do. do. do. do. do.

1907 09]4 do Ausg. 6 u. 714 do. do. Landesklt. Rtbr. 4 do. do.

*) Ztnsf. 8— 20 ½.

Anklam. Krets 1901.4 Flensburg. Kreis 014 do. do. 19194 Hadersleb. Kreis 10 As4

enbg. Kreis 1919.4

8 Kreis 1910. 4 senbach Kreis 1919

Aachen 22 A. 23 u. 248 do. 17, 21 Ausg. 224 AltongV . 1923]9 do. 1911, 1914]4 Aschaffenburag. 190 14

rsickz. 41/4% do. 1904.05, gek. 1.8.2472 Berlin 1923 * Zinsf. 8—18 % 1919 unk. 30 1920 unk. 381 1922 Ausg. 1 1922 Ausg. 2 2 1886

1890 8 1898 do. 1904 S. 1 do. Groß Verb. 1919 do. do. 1920 Berl. Stadrsynode 99. 1908. 12, gek. 1. 7. 24

do. do. 1699, 1904,00/8

do Provinz. Ser. 9 1

Rheinprovinz 22. 9 5

6 Ausg. 64 93, 02, 05 [3 ½

8 ¼ 9— ¹8 ½. t 0— 18 5.

Kreisanleihen.

4 1.1.7 Deutsche Stadtanleihen.

1.4.10] 1,95 b G 1.4.10 —.—

1.83.9% —,— 1.3.9 —,—

1.3.9 y—,—

1.4.10% —,— 1.1.7 ¼ —,— 1.1.’7¼ —,— 1.4.10%¶ —,— 1.4.10% —,— 1.4.100% —,—

—.—

1.6.127 —,— 1.5.11 1.1.77 —,— versch. —.— 1.6.12 —,—

1.2.5] —,— versch. —,— 1.1.7 1

1.3.9 1.4.10. 1.4.10

*

1.1.7 —,— 1.4.10 % —,— 1.4.10% 1.4.10 1.4.10 1.1.7 1.4.10

e 1,35 b G 0,78

1.1.7 1.1.

—,—

0,4

—,— —,—

do. 1903, gek. 1. 2. 24 Emdenos k1. 9, gk1. 5.24 Erfurt 1893. 01. N 08, 1910, 14, gek. 1.10.23. do. 1898 , 1901 , gek. 1. 10. 23

1911

do. 16. Ag. 19 (ag. 20) Flensvurg. 1y9 12 W. gek. 2. 1. 24

do. 1910. 11, gek. do. 1918 do. 19 (1.—8. Ausg.) 1920 (1. Ausg.), gek. do. 1899, gek. do. 1901 Frankfurt a. O. 1914 ukv. 1925

do. 1919 1. u. 2. Ausg.

Freiburg t. Br. 1919 Fürth t. B. 1923 do. 1920 ukv. 1925 do. 1901 Fulda 1907 N Gietzen 1907, 09, 12,14 do. 1905 8 Gotha 1928 Hagen 1919 a2 Halberstadt 1912, 19 Halle 1900, 05, 10 do. 1919 do. 1892 do. 1900 2 Heidelbg. 07,gk. 1.11.23

do. 1903, get. 1.10. 23 2 Heilbronn.. 1897 N Herford 1910, rückz. 39 Koln. 1928 unt. 33 do. 1912 Abt. 3 do. 1919 unk. 29 do. 1920 unk. 30 do. 1922 Konstanz 02, gek. 1.9.2372 Krefeld 1901, 1909 do 06. 07. gek. 30.6.24 do. 1913, get. 30. 6.24

Langenlalza 1903 Lichtenbern (BIn) 1913 Ludwigshafen 1906 do 1890 94. 1900, 02 Magoeburg 1918 1.— 4. Abt. ukv. 31 do Stadrt⸗Pfdbr. R. 1 Mainz 1922 Lit. C do. 1922 Lit. B do. 1919 Ltt. U. V. unk. 29 do. 20 Ltt. W unk. 30 Mannheim 1922 do. 1914, gek. 1. 1.24 do 1901 1906, 1907, 1908, 12, gek. 1. 1.24 do. 19 1. Ag., gk. 1.9.24 19 II. A., gk. 1.2.25 1920. gek. 1. 11.25. - 1888, gek. 1. 1. 248 1897. 98, gk. 1.1.24 1904. 1905, gek. Merseburg 1901 Mühlyausen. I. Thütr. 1919 VI Mülhetm (Ruhr, 1909 Em. 11 und 13 unk. 31, 35 do. 1914 do 1919 unk. 30 Mitnchen do. 1919 M.⸗Gladbach 1911 . unk. 36 Münster 08, gk. 1.10.28

Nordhausfen Nürnberg do. 1920 unk. 30 do 1903;2 Offenbach a. M. 1920 Oppeln 02 V,gk. 31.1.24 Prorzheim 01, 04, 10, 1912, 1920 do. 95, 05b, gek. 1.11.238 Pirmasen’ 99. 30.4.24 Plauen 03. gek. 30.6.244 do⸗ 1903]2 Potsdan’ 19 h. gkl. 7.24 Queoltinburg 1905 AG Regensburg 1908, 09 do. 1897 N. 1901 bis 1903. 1905 do. 1889 Remscheid 00, gk. 2. 1.28 Rheude 189v Ser. 4 do 1918 A do. 18918 Rostock 1919. 1920 do. 81,84,03, gk. 1.7.24 do itaob, get. 1. 7. 24 Saarvructen 14 s. Ag. Schwerin i. M. 1897, gek. 1. 5. 24 Spandau 09 N, 1.10.23 Stendal 01, gek. 1.1.24 do. 1908, gek. 1. 4. 24 do. 1903, gek. 1. 4. 24 Stettin V 1923 Stolp 1. Pomm.. Stuttaar’ 19.06, Ag. 19 Trier 14.1. u. 2. A. uk. 25 do 1919 unk. 30 Viersen 1904, gf. 2.1.24 Weimam 1888,gk. 1.1.242 Wiesbad. 1908 1. Aus⸗ gabe. rülckz. 1937 do 1920 1. Ausg., 21 2. Ag., gek. 1.10.24 do. 18 Ag. 19 I. u. II., gek. 1. 7. 24

190 b 1914

do. 1913, get. 1. 7. 244

Esten. 1922 7

Frankfurt a. M. 238 †8

Fraustadt 18982

do. 88,01,03, gk. 30.6.24 3 ½

do 1897, gek. 1.10.23[3 ½

=Sbhh EEBI -38328

gEFSFEESE 7

versch.

1.4.10 1.4.10 1.1.7 1.2.8

8

1.4.10 1.2.8

versch. 15.6.12

versch.

1.4.10 1.1.7 versch.

do.

1.1.1 1.11. 1.1.7

versch. 1.5.1 1 1.4.10 1.4.10

versch. 1.3.9 1.2.8 1.5.11 1.1.7 9 1.5.11.

versch.

do.

1.2. 8 1.1.7 1.4.10 1.4.10 1.1.7 I.. 11 1.1. 1.4.

0

1.1.7 versch. 1.1.7 1.4.10. 1.4.10 1.4.10 1.2.8

verich. .1. 7

1.4.10

Wilmersd. (Blns1913

*) Zinsf. 9 15 l.

*4, 3 ½ % Schles. Altlan

4, 3 ½ 3 24, 8 ½. 3

Westfälische

Ser.

S

-—II, gek. 1. 7.

81. 12. 127, gek. 1. 7.

24 % Sächs. landsch. Kreditverb.

(ohne Talon) 8 *4, 58 3 % Schles. landschaftl.

A, C, D, ausgest. bis 24. 6. 17 4, 3 ½, 3 % Schlef. landschl. A,C, D *4, 3 ½, 3 % Schleswig⸗Holstein Landeskred., ausg. bö. 31.12.17 4, 3 ½, 3 % Schlesw.⸗Holst. L.⸗Kred. *4, 3 ½, 3 % Westfälische, aus⸗ gestellt bis 31. 12. 17

Westpr. Ritterschaftl. Ser. - II, m. Deckungsbesch. bis 81. 12. 17, gek. 1. 7. 24 4, 3 ½⅛, 8 % Westpr. Ritterschaftl.

*4, 3 ½, 8 % Westpr. Neuland⸗ schaftl., mit Deckungsbesch. bis

4, 8 ½, 3 % Westpr. Neuland⸗ schaftl., gek. 1. 7. 24..

dschaftl.

24.

24

.,

Berktinet. o. . do. ET“ do. neue N. do. . . do. nene. .. do. 8 Brdba. Stadrsch. Pfdb. Di. Pfdv.⸗Anst. Posen S. 1— b unk. 30 34 Preut. Lds. Pfdb.⸗A. Berlin 3 —865....

doa de. 1, 2. ...... do. Zentralstd. Pfdbr. R. 5, 6— 10. 12. 18 10 do. do. Rethe 14-16 10 do. do. R 1. 4, 11 4 ½ do do Reihe 2. 54

1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7

1.1.7

1.4.,10 1.1.7

versch. 1.1.7 1.4.10 141

Westf. Pfandbriefamt f. Hausgrundstücke. 498

Augsburg. 7 Guld.⸗ Braunschw. 20 Tlr.⸗L. Hamburg. 50 Tlr.⸗L. 3 Köln.⸗Mind. Pr.⸗Anl. 3. Oldenburg. 40 Tlr.⸗L. 3 Sachs.⸗Mein. 7ld.⸗L

Deutsche

1.1.7

Lospapiere. p.

1. 3. 1.4.1 .1.2.

do.

do.

do.

do. do. do. do. do. do.

do. do. do. do. do. do. do. do

Ausländische Staatsanleihen.

Dtie miit etner Notenziffer verseteenen Anleihen werden mit Zinsen gehandelt, und zwar:

Seit 1. 4. 19. * 1. 8. 19. 1. 11. 10. 1n 1. 8. 89.

Für sämtliche zum notiz zugelassenen

(Bern.Kt.⸗A. 87 kv.]/ 3 Bosn. Esb. do. Invest. 14 do. Land. 8 k. K. ¹ do do. 02 in K.“ do do. 95 in K.* Bulg. G.⸗Hyd. 92 25 er Nr. 241561 bis 246560 do. 5 er Nr. 121561 bis 136560 do0. 2erx Nr. 61551 bis 85650. ler Nr. 1-20000 Dänirsche St.⸗A 97 Egyptischegar. 1. do. priv. 1. Frs. do. 25000,12500 Fr do. 2500, 500 Fr. e Els⸗Lothr. Rente Finnl. St.⸗Eisb. Grtech. 4 ½ Mon. do. 5 % 1881-84 d0.5 Vtr.⸗Lar. 90 do. 4 ½ Gold⸗R. 89 Ital. Rent. in Ltre do. amort. S. 3, 4

Mextk. Anl. 99 5 .

do. 1904 4 do 1904 4 Norw. St. 94 in £ 188 b in £ Oest. St.⸗Schat14 auslosb. 1. do. am. Eb.⸗A.

do. Goldrente

1000 Guld. Gd. do. do. do. Kronenr. , 18. do. kv. R. in K. 1

do.

do. Silb. in fl do. Papterr. in fl ¹2 Portug. 3. Spez. 1 Rumänen 1903 4 1913 ukv. 24. 1889 in 1890 in do. m. Talonf f. 1891 in 1894 in do. do. m. Talon 1896 in do. m. Talon 1898 in do. m. Talon tonvert. in 1905 in

1908 in 1910 in

*. z. 19. 1. 9. 19. 10 1. 16. 15. 14 1. 6. 28.

nicht statt.

1.1.7 1.4.10 1 1.4.10 1.4.10 1.1.7 1.2.8

14*

5 5 4 ½ 4 ½ 4

1.1.7 1.1.7

1.1.7 1.1.7 1.3.9 15.4.10 1.5.11 1.5.17 1.4.10 1.6. 12 1.1.7 1.1.7 15.6.1 2 1.4.10 1.1.7 in Lire 1.1.7 i. K. 1.7.14 i. K. Nr. 5 i. K. 1.6.14 t. K. 1.6.24 15.4.10 1. 2. 8

5 % abg. abg.

1.1.7 1.5.11

1.4.10 1.4.10 versch. 1.1.7 1.5.11 1.4.10 1. 2.8 †F p. St. 1.6.12 1.4.10 1.1.7. 1.1.7 ft. K. 1.7.24 1.1.7 1.1.7 t. K. 1.1.17 1.9.11

wareu0 8

200

in K.

t.2.11 iKi.11.1 1.4.10 1.4.10

5 1. 6. 19. I. 1950.8 1.1. 19.

egeg 5,8 b G

13 5 b

1.7 b B 1,5 b G

2 G

8

4 1. 1. 19. 15. 10. 19. ¹8 1. 2. 20.

andel und zur amtlichen Börsen⸗ ussischen Staatsanleihen findet gegenwärtig eine aretliche Pretsfeststellung

16,3eb G 14 ½b

1 8 b G 1.75 B 2,1 G

—,—

. —,— 7

See üWen⸗ b Ses ge 7. Fe e be eaes ö s Ses g;

8'

Sosia Stadt....

Bromberg 1895] 3 ½ fr. Zins. Butar. 1888 in 4 ½ 1.6.12 do. 1898 in 4 1.3.9 do 1898 in 4 1.1.7 Zudapen 14 m. T. 1.1.7 do. i. Kr. gk. 1.3.25 1.3.9 Christiuniu 1903 1.4.10 Colmart Elsaß) 07 1.3.9 Danzig14q Ag. 19 1.4.10 Gnesen 1901, 07 fr. Zins. do. 1901 do Gothenb. 90 S. A 1.3.9 do. 1906 15.4.10 Graudenz 1900 fr. Zins. Helungfors 1900 1.2.8 do 1902 1.6.12 1.2.8

fr. Zinf.

1.1.7 15.38.9

1.1.7

1.1.7 fr. Zins. 1.1.7 1.1.7

**

+ h. H Co Co0 S. & . . 88* K

82

fr. Inowrazlaw Kopennag. 92 in do. 1919-11 in. do 1886 in do. 1895 in trotosch. 1900 S. 1 Lissab. 86 S 1, 2 * do. 400 Mosk. abg. S. 25, 27, 28. 5000 Rbl. do. 1000 -100 Mosk. abg. S. 30 bis 33, 5000 Rbl. Mosk. 1000-100 R. do. S. 34, 35,. 38. 39, 5000 Rbl. do. 1000 -100 . Mülthaus. i. E. 06, 07, 13 N, 1914 Posen 1900,05, 08 do. 1894, 1903

**

58 .9α 98

*9 8

9 &.

Stockh. (E. 83-64)

1880 in do. 1885 in do. 1887 Straßb. t. E. 1909 (u. Ausg. 1911) do. 1913 Thorn 1900. 06,09. do. 1895 Zürtch Stadtsg iF.

99 2 n

92 ⸗9☛ 8ꝙ 4—

fr. Zins. do. 1.6.1 2

0Q

Zudav. Optst Spars 4 Chtl. Ob. G.⸗Lr. 12] 5 Dan. Bmb.⸗L. S. 4 8 cückzahlb. 110 o.

do. do. Iftselst.⸗B. gar. do. d0. Kr.⸗Ver. S. 9 Finnt. Hyp.⸗G. 87 do do

1,5. 11 15.2.8

1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7 15.8.v 1.5.11 1.1.7 11.6.12 11.6.12 11.6. 12 1.1.7

si. K. 1.5.14

i. K. 1.5.24 1.4.10 1.1.7

p. St.

Lutläno. Bdi. gar. do. Kr.⸗Ver. S. b do. do. S. 5 20 do S.. 5 Kopenh. Hausoer. Mex. Bew. Anl. 4 ½ gesamtkdd. a101 do. 4 ½ % abg. Nro. Pf. Wiv. S1, 2 Rorweg. Hyp. 87 Dest. Krdo.⸗L. v. 58 Pest. U. K. B., S. 2,3 t. Soln. Pf. 3000 R.] 4 1. do 1000-100 R.] 4 ½ 1. Posen Provinzial do. 1888, 92, 95,

98, 01 do. 1895 Raab⸗Gr. P.⸗A.“* do Anrechtsch. Schwed. Hyp. 78. unkv. 50. 78 kündb. in do. Hyp. abg. 78 do. Städt.⸗Pf. 82† do. do. 02 u 04 do. do 1996 Stockh. Intgs. Pfd. 1885, 36, 87 in K. do. do. 1894 inK. .g. Tm.⸗Bg. i. K. do. Bod.⸗Kr.⸗Pf. do. do. I. Kr. do. do. Reg.⸗Pfbr. 4 z0. Spk.⸗Etr. 1. 21 4

Bayertsche Handelsbant Pfdor. Serie 2. 4 6, 16 do. Hyp. u. Wechselbk. Pfdbr. verlosb. u. unverlosb. N (8 ½ 9* Berl. Hyp.⸗Bk. Pfdbr. Ser. 1-4. 7,8. 13-18. 21-22. kv. S. 5.6,19,20 u. abgestemp.“ do. do. do. Ser. 23. 24 do. do. do. Ser. 25 do. do. do. Ser. 26 do. do. Komm.⸗Obl. S. 1,2 do. do. do. Ser. 3 do. do. do. Ser. 4 do. do. do. Ser. 5 Braunschw.⸗Hannov. Hyp.⸗Bk. Pfdbr. Ser. 2 25 do. do. do. Ser. 26 do. do. Komm.⸗Obl. v. 1923 Dtsch. Hyp.⸗Bk. Pfdbr. S. 1, 4-24 do. do. do. Ser. 25

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do. do. Komm.⸗Obl. S. 1-3 do. do. do. Ser. 4 do. do. Ser. 5

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G 1EEE1

Sonstige ausländische Anleihen.

Pfandbriefe und Schuldverschreib. deutscher Hypothetenbanken Sämtlich ohne Zinsscheinbogen einschl. Erneuerungs⸗ schein. Preuß. Zentralboden 1903 jedoch ohne Talon. (Die durch gekennzeichneten Pfandbriefe und Schuld⸗ verschreibungen sind nach den von den Gesell schaften gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen.)

5.81 b G

5,15 b G

0,02 b G 2 b G