1926 / 6 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Jan 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin⸗Mitte, Abteilung 27. Neue Friedrich⸗ straße 9/10, I11 Treppen, Saal, auf den 134. März 1926, Vormittags 10 Uhr, eladen. 8 Berlin, den 3. Dezember 1925. FTer Gerichtsschreiber des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte. Abt. 27.

[110696] Oeffentliche Zustellung. Die verehelichte Frau Alice von Miquel, b. Gräfin Reichenbach, in Collm bei diesky. Oberlausitz, Klägerin. Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Alfred Lüdicke in Berlin C. 2, Spandauer Straße 21, klagt gegen den Kaufmann Alexander Singer, früher in Wien, Pariser Gasse 4, zurzeit unbekannten Auf⸗ enthalts, auf Grund seines Schuld⸗ anerkenntnisses vom 26. März 1925 mit dem Antrag, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 75 000 Reichsmark nebst 12 % Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen und das Urteil eventuell gegen Sicherheits⸗ leistung für vorläufig vollstreckbar zu er⸗ klären. Die Klägerin ladet den Beklagten ur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 30. Zivilkammer des Land⸗ gerichts I in Berlin, Grunerstraße, II. Stockwerk, Zimmer 11/13, auf den 8. März 1926, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Einlassungsfrist beträgt zwei Wochen. 62. 0. 518 25. 8 Berlin, den 30. Dezember 1925 Funke, Justtzinspektor, Gerichtsschreiber des Landgerichts I.

[110697] Oeffentliche Zustellung.

In Sachen gegen den cand. Abd⸗El⸗ Aziz Hamouda, jetzt unbekannten Aufent⸗ halts, früher in Berlin. Bornimer Straße 3 bei Gellert 20. 0 643 23 —, ladet die Klägerin den Beklagten von neuem zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 11. Zivilkammer des Landgerichts III in Berlin zu Charlotten⸗ burg, Tegeler Weg 17 20, auf den 12. März 1926, Vormittags 10 Uhr, Zimmer 144, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen, und mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig und vor⸗

[1110077 Aufforderung zur Anmeldung des Altbesitzes von Industrieobligationen.

Da der Reichsminister der Justts auf unseren Antrag erst jetzt festgestellt hat, daß dem unterzeichneten Verein nicht die Rechte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingeräumt werden können, fordern wir gemäß § 39 des Auf⸗ wertungsgesetzes vom 16. 7. 1925 (RGBl. I S. 117) die Altbesitzer unserer 4 % Anleihe vom Jahre 1911 auf, ihre Teilschuldverschreibungen, für die die Vorrechte des Altbesitzes in Anspruch genommen werden, zur Vermeidung des Verlustes dee Genußrechts innerhalb einer Frist von einem Monat seit dem Er⸗ scheinen dieser Aufforderung im Deutschen Reichsanzeiger bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Filiale Königs⸗ berg i. Pr., anzumelden.

Der Anmeldung sind die Mäntel der Schuldverschreibungen oder der Nachweis ihrer Hinterlegung beizufügen.

Altbesitzer sind die Inhaber von Schuld⸗ verschreibungen, die ihre Schuldverschrei⸗ bungen vor dem 1. Juli 1920 erworben haben und die bis zur Anmeldung Obli⸗ gationengläubiger geblieben sind. Den Alt⸗ besitzern stehen gleich die Inhaber von Schuldverschreibungen, die gemäß § 38 des Aufwertungsgesetzes als vor dem 1. Juli 1920 erworben anzusehen sind. Beweismittel für den Altbesitz sind binnen einer Frist von zwei Monaten seit dem Erscheinen dieser Aufforderung im Deutschen Reichsanzeiger einzureichen Die Aufforderung ist in den nach⸗ stehenden Gesellschaftsblättern erschienen: 1. Königsberger Allgemeine Zeitung am

6. Januar 1926,

2. Königsberger Harkungsche Zeitung am 6. Januar 1926.

3 Ostpreußische Zeitung Königsberg am 6. Januar 1926

Königsberg i. Pr., im Januar 1926

Königsberger Tiergarten⸗Verein E. V. zu Königsberg i. Pr.

Der Vorstand.

Königsberger Tiergarten⸗Verein E. VB. zu Königsberg i. Pr.

Die nach Artikel 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 % für das Jahr 1925 unserer 4 % Anleihe vom Jahre 1911 werden gegen Einreichung des Coupons Nr 30 per 2. 1. 1926 mit RM 3 für die Abschnitte über PM 1000. gegen Einreichung des Couvons Nr. 30 per 2. 1. 1926 mit RM 1,50 für die Abschnitte über PM 500 bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft Filiale Königsberg i. Pr. abzüglich Kapital⸗ ertragssteuer gezablt.

Soweit Obligationen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der Gegenwert der Coupons den Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Verfügung.

Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos.

Gleichzeitig bitten wir, die Teilschuld⸗ verschrerbungen (Mäntel und Bogen) zwecks späteren Umtauschs in auf Reichsmark lautende Teilschuldverschreibungen bei der genannten Bank einzureichen.

Königsberg i. Pr., den 2. Januar 1926.

Königsberger Tiergarten⸗Verein

E. V. zu Königsberg i. Pr. Der Vorstand. [111008]

[111011]

läufig vollstreckvar zu verurteilen: 1. an die Klägerin 695,55 GM nebst 12 % Monats⸗ zinsen seit dem 14 März 1922 zu zahlen, 2 die Kosten des Verfahrens zu tragen, 3. die Kosten der Arrestjache 13. G 97.22— des Amtegerichts Charlottenburg mit 270 RM zu tragen.

Charlottenburg, 30. Dezember 1925.

Der Gerichtsschreiber des Landgerichts III in Berlin.

4. Verlosung . von Wertvapieren.

[111010% Leranntmachung 8 nach Artitel 31 der Durchführungs⸗ verordnung vom 29. November 1925 zum Aufwertungsgesetz. Als Auesgabetag unserer Schuldver⸗ schreibungen von 1921 wird der 11. Fe⸗ bruar 1921 festgesetzt, da die Bank, welche die Anleihe übernommen hatte uns den gesamten Gegenwert am genannten Tage

einmalig zur Verfügung gestellt hat. 3 3 sind noch 7 500 000,— nom. im Umlauf Beienrode bei Königslutter, den 5. Januar 1926 Gewereschaft Beienrode. Der Grubenvorstand.

8

Gemäß Artikel 31 der Durchführungs⸗ bestimmungen zum Aufwertungsgesetz vom 29 November 1925 stellten wic als Aus⸗ gabetag umerer 5 % Teilschuldverschrei⸗ bungen von 1919 den 20. Dezember 1919 fest.

An diesem Tage wurde uns der gesamte Gegenwert von der Bank Commerz⸗ und Prwat⸗Bank A. G., Magdeburg, die die Schuldverschreibungen für eigene Rech⸗ nung übernommen hat gutgebracht. Der Goldmarkaufwertungsbetrag beläuft sich somit auf RM 15,60 für nominal

Zurzeit sind von der Anleihe nominal 2 000 000 im Umlauf

Göllingen (Kyffh.), den 4. Januar

926 [111009]

Gewerkschaft Günthershall, Kalisalzbergwerk.

noch

Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29 November 1925 am 2. Ja⸗ uar 1926 fälligen Zinsen von 2 % für das Jahr 1929 unserer 4 ½ % Anleihe vom Jahre 1904 werden gegen Abstempelung des Erneuerungsscheins mit RM 1,50 für je nom. PM 500 und R.M 3 für je nom.

M 1000 abzüglich Kavpitalertragssteuer bei 1. der Gesellschaftskasse oder 2. den Niederlassungen der Commerz⸗ und

rivat⸗Bank Aktiengesellschaft in

resden oder Meißen oder 3 den Niederlassungen der Deutschen Bank in Dresden oder Meißen oder 4. der All⸗ gemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt Abteilung Dresden gezahlt

Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der Zinsbetrag den Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Verfügung

Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗

itsdatum sind wertlos.

Meißen, den 5. Januar 1926.

mark 32 062 000 im Umlauf. Die Verzinsung

des Kapitals am 1. Januar 193.

ausgezahlt, und zwar

4* 7*

abzüglich Kapitalertragsteuer.

eingereicht worden sind, werden die

0 Jena,

5. Kommanditgesell⸗ chaften auf Aktien, Aktien⸗ gesellschaften und Deutsche

Kolonialgesellschaften.

Die Bekanntmachungen über den

Verlust von Wertpapieren befin⸗

den sich ausschließlich in Unter⸗ abteilung 2.

[(111207]

Misburger Portland Cement⸗ Fabrik Kronsberg A. G., Anleihe vom 16. Februar 1898. Die Schuldnerin will die Genußrechte mit 30 % ihres Nennwerts bar abfinden (§§ 37, 43 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925, Reichsgesetzblatt I S 117) Sie will die Anleihe selbst gemäß Artikel 37 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29 November 1925 (R⸗G⸗Bl. I S. 392) bar ablösen.

Norddeutsche Portland⸗Cement⸗ Fabrik Misburg A. G., Anleihe von 4 000 000 aus 1922. Die Schuldnerin will die Anleihe gemäß Artikel 37 der obengenannten Durch⸗ führungsverordnung bar ablösen

H. Bahlsens Keks⸗Fabrik A. G. Hannover, Anleihe von 2000 000 Mark vom Januar 1911. Die Schuldnerin will die Anleihe gemäß Art. 37 der obengenannten Durch⸗ führungsverordnung bar ablösen. Woll⸗Wäscherei und Kämmerei A. G—in Hannover⸗Döhren, 4 pro⸗ zentige Anleihe von 1893. Die Schuldnerin will die Anleihe gemäß Art. 37 der obengenannten urch⸗ führungsverordnung bar ablöfen.

Die Schuldnerinnen haben die Spruch⸗ stelle angerufen.

Celle, den 31. Dezember 1925.

Oberlandesgericht, Spruchstelle für Goldbilanzen.

Ernst Teichert G. m. b. H. Teichert

1111200]

Inlechen der Gaul Zeit⸗Stflang.

Gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungs⸗ gesetz werden als Ausgabetage festgestellt für die

4 ½ % ige Anleihe VII, Teil 1 vom 1. Fuli 1920, der 10. Juli 1920 und für die

4 ½ % ige AnleiheVII, Teil 2a und b vom 1. ktober 1920 der 30. September 1920. An diesen Tagen ist der Gegenwert der Anleihen vom Banken⸗ konsortium zur Verfügung gestellt worden. Von diesen beiden Anleihen befinden sich

II. 1 der 4 ½ % igen Anleihen von 1920 findet nach Artikel 39 der erwähnten Durchführungsverordnung erst bei Rückzahlung statt.

Die für die 4 % igen Anleihen aus den Jahren 1908, 1909 und 1912 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 % für das Jahr 1925 werden an unseren Zahlstellen gegen die am 2. Januar 1926 fälligen Zinsscheine

mit RM 3,— für die Zinsabschnitte über Papiermark 20,— 1,50 10

Soweit Stücke zur Feststellung des Altbesitzes bei uns mit Zinsbogen Zinsen den Einreichern im Laufe des

Januar von uns durch die Post überwiesen. Alle Zinsscheine mit früheren Fälligkeitsterminen sind wertlos.

2 8 Weimar, den 31. Dezember 1925.

urzeit noch

88 8

nom. Papier⸗

’.

8 8

71 2„

[110806] Bekanntmachung.

Gemäß Artikel 31 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 wird als Ausgabe⸗ tag der 4 ¼ ͤhigen Obligationen von 1919, die unser Rechtsvorgänger, der Verein chemischer Fabriken in Mann⸗ heim A.⸗G., ausgegeben hat, der 30. Oktober 1919 festgesetzt. Die Obligationen sind von einer Bank für eigene übernommen worden und der gesamte Gegenwert ist uns am 30. Oktober 1919 gutgebracht. Der ge⸗ setzliche Aufwertungsbetrag beläuft sich daher auf RM 24,90 für nom. 1000,—. Diesen Betrag erhöhen wir gemäß Artikel 35 der Durchführungs⸗ verordnung auf RM 25, Zurzeit sind noch nom. 3 945 000,— im Umlauf.

Berlin, Ende Dezember 1925. Rhenania Verein Chemischer Fabriken Aktiengesellschaft. Der Vorstand.

[110775] Brohlthal⸗Eisenbahn⸗ Gesellschaft A. G. zu Brohl a. Rh.

Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 % für das Jahr 1925 unserer 4 ½¼ % Anleihe vom Jahre 1905 werden gegen Abstempelung des Er⸗ neuerungsscheines mit RM 3,— für die Abschnitte zu PM 1000,— bei unseren Zahlstellen und bei unserer Gesellschafts⸗ kasse in Brohl a. Rh. abzgl. Kapital⸗ ertragssteuer gezahlt.

Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der Gegenwert den Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Verfügung.

Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos.

Brohlthal⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Der Vorstand.

[110734] Vereinigte Speyerer Ziegelwerke A.⸗G., Mannheim. Bekanntmachung. Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2. % für das Jahr 1925 unserer 4 ¼ % Anleihe vom Jahre 1889 und 1902 werden gegen Einreichung des Coupons Nr. 47 per 1. Januar 1926 mit RM 3,— für die Abschnitte über P 1000,— und mit RM 1,50 für die Abschnitte .nn mark 500,— bei unseren Zahlstellen, ab⸗ züglich Kapitalertragssteuer, gezahlt. Als Zahlstellen gelten die Hauptkasse in Speyer, die Rheinische Creditbank, Mann⸗ heim, und deren Niederlassungen. Soweit Obligationen mit Wnn zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der Gegemvert der betreffenden Coupons den Einreichem bei der Einreichungsstelle zur Verfügung. Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos. Mannheim, den 6. Januar 1926. Der Vorstand.

[110732] Grube Auguste bei Bitterfeld Aktiengefellschaft.

Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 % für das Jahr 1925 unserer nachstehend aufgeführten Anleihen werden mit RM 1,50 für die

PM 11,25,

RM 3,— für die

PM 22,50 abzüglich Kapitalertragssteuer bei unseren nachfolgenden Zahlstellen ge⸗ zahlt:

bei der Kasse unserer Gesellschaft und

beim Halleschen Bankverein von Kulisch, Kaempf & Co., Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien, Halle a. Sa., Gr. Steinstr. 75,

und zwar

4 ½ % Anleihe vom Jahre 1910 gegen Einreichung des Coupons Nr. 11, fällig am 1. Januar 1926,

4 % Anleihe vom Jahre 1912 gegen Einreichung des Coupons Nr. 26, fällig am 1. Oktober 1925.

Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der Gegenwert der betreffenden Coupons den Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Ver⸗ fügung.

Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos.

Eine Aufforderung an die Besitzer der Em. 1910, 1912 zur Einreichung der Zinsscheinbogen nebst Erneuerungs⸗ scheinen zur Abstempelung bzw. zum Umtausch wird demnächst erfolgen, ebenso die Aufforderung an alle Obli⸗ gationäre zur Einreichung der Stücke behufs Abstempelung. Bezüglich der Em. 1920 kann eine Bekanntmachung über Zinszahlung erst erfolgen, wenn der Goldwert endgültig feststeht.

Grube Auguste bei Bitterfeld, den 29. Dezember 1925.

Grube Auguste bei Bitterfeld Aktiengesellschaft.

Abschnitte über

Abschnitte über

[110772]

Deutsche Kabelwerke Aktiengesellschaft.

Die nach Artikel 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 % des Auf⸗ wertungsbetrags für das Jahr 1925 unserer 4 ½¼ % igen Anleihe vom Jahre 1900 werden gegen Einreichung des Zins⸗ scheines Nr. 50, per 1. Oktober 1925 lautend, die unserer 5 % igen Anleihe vom Jahre 1918 gegen Einreichung des Zins⸗ scheines Nr. 26 per 2. Januar 1926 ge⸗ zahlt, und zwar die der über einen Zins⸗ betrag von PM 25,— resp. PM 22,50 lautenden Abschnitte mit RM 3,— und die der über einen Zinsbetrag von PM 12,50 resp. PM 11,25 lautenden Abschnitte mit RMN 1,50 Kapitalertragssteuer.

Zahlstellen sind:; die Dresdner Bank in Berlin oder

die Direction der Disconto⸗Gesell⸗ schaft in Berlin odey

Co. in Berlin oder

das Bankhaus N. Helfft & Co. in Berlin oder

das Bankhaus S. Hirschmaun Söhne in Nürnberg oder

das Bankhaus M. M. Warburg & Co. in Hamburg oder

die Gesellschaft in Berlin⸗Lichten⸗ berg, 0. 112, Boxhagener Str. 80. Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗

keitsdatum sind wertlos.

Anleihe von 1919 kommt j Artikel 38 (2) der Durchführungsverord⸗

in Frage. Soyweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des

betreffenden Coupons den Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Verfügung. Die noch nicht abgehobenen Zins⸗ scheinbogen unserer obigen Anleihen werden gegen Einreichung der Er⸗ neuerungsscheine bei unserer Gesellschaft ausgegeben. Berlin⸗Lichtenberg, 2. Januar 1926. Deutsche Kabelwerke Aktiengesellschaft.

Hartmann. ppa. Zemke.

Der Vorstand.

abzüglich

die Deutsche Bank in Berlin oder

das Bankhaus Georg Fromberg &

Eine Zinszahlung auf unsere 4 ½ ige gemãß

nung zum Aufwertungsgesetz zurzeit nicht

8 Nac Altbesitzes hinterlegt sind, steht der Gegenwert der

[110747] Oppelner Aktienbranerei & Preß⸗ hefefabrik zu Oppeln.

Die nach Artikel 38 der D.⸗V.⸗O zum Aufwertungsgeset vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 % für das Jahr 1925 unserer 4 Pigen Anleihe vom Jahre 1898 werden gegen Einreichung des Coupons Nr. 18 III. Reihe per Oktober 1925 mit

Reichsmark 3,— für die Abschnitte über Papiermark 1000,— bezw. RM 1,50 für die Abschnitte über Papiermark 500,— bei unseren Zahlstellen: 8 dem Bankhaus C. H. Kretzschmar, Berlin, der Darmstädter und Nationalbank Breslau, der Darmstädter und Nationalbank Oppeln, der Dresdner Bank, Filiale Beuthen, und der Gesellschaftskasse abzüglich Kapitalertragssteuer gezahlt. Soweit Obligationen mit Bogen zum Zweck des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der Gegenwert der betr. Coupons dem Einreichenden bei der Einreichungsstelle zur Verfügung. . Alte Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos. Oppeln, den 4. Januar 1926. Der Vorstand. 8

D85 . „Pinnau“ A. G. für Mühlen⸗ betrieb, Königsberg i. Pr. Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. 11. 1925 am 2. 1. 1926 fälligen Zinsen von 2 % für das Jahr 1925 unserer 5 % Aunleihe vom Jahre 1904 werden gegen Abstempelung des Erneuerungsscheins mit RM 3,— für die Abschnitte über PBM 1000,— 8 in Berlin bei der Direction der Dis⸗ conto⸗Gesellschaft, 1“ in Königsberg bei der Direction der Disconto ⸗Gesellschaft Filiale Königsberg i. Pr. abzüglich Kapitalertragsteuer gezahlt.

Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der Gegenwert der betreffenden Coupons den Einreichern. bei der Einreichungsstelle zur Ver⸗ fügung. 8

Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos.

Gleichzeitig bitten wir, die Teilschuld⸗ verschreibungen (Mäntel und Bogen) zwecks späteren Umtausches in auf Reichsmark lautende Teilschuldver⸗ schreibungen bei der genannten Bank einzureichen.

Königsberg i. Pr., 2. Januar 1926. „Pinnau“ A. G. für Mühlenbetrieb. [110365] 1 Grube Leopold Aktiengefellschaft.

Die nach Artikel 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufrvertungsgesetz vom 29. November 1925 1I] d8 älligen Zinsen von 2 25 für das Jah fälhg öe 4 ½ % igen Teilschuld⸗ verschreibungsauleihe von 1904 werden gegen Einreichung eines doppelten Nummernberzeichnisses und Abstempelung des Erneuerungsscheines wie folgt gezahlt:

mit RM 3,— für die Abschnitte über

PM 1000,— (aufgewertet auf RM 150,—) und mit RM 1,50 für die Abschnitte über PM 500,— (aufgewertet auf NRM 75,—) b abzüglich Kapitalertragsteuer stehenden Zahlstellen: in Berlin: bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der Berliner Handels⸗Gesellschaft, bei dem Bankhaus Hardy & Co., G. m. b. H.,

bei 8 Bankhaus N. Helfft & Co.,

in Dessau:

bei der Anhalt⸗Dessauischen Landesbank,

in Bernburg: bei der Filiale der Anhalt⸗Dessauischen Landesbank, in Magdeburg: bei der Zweigniederlassung der Darm⸗ städter und Nationalbank Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien, bei der Filiale der Direction der Dis⸗ conto⸗Gesellschaft, in Cöthen:

bei nach⸗

Landesbank, bei der Filiale der Direction der Dis⸗ conto⸗Gesellschaft, bei dem Bankhaus Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der betr. Zinsbetrag den Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Verfügung. 1 Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos Bezüglich der Anleihen von 1919, 1920 und 1921 kann eine Bekanntmachung über Zinszahlung erst erfolgen, wenn der Gol⸗ wert endgültig feststeht. Cöthen, 31. Dezember 1925. Der Vorstand. Fertig.

B. J. Friedheim

Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil. Rechmungsdirektor Mengering, Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Mengerin g) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstr. 32.

Drei Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage) und Erste bis Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage

bei der Filiale der Anhalt⸗Dessauischen

Der Bezugspreis beträgt monatlich 3,— Neichsmarhk.

Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieden für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstrahße Nr. 32.

Reichsmarkh.

Einzelne Nummern hosten 0 Fernsprecher: Zentrum 1573.

9

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Berlin, Freitag,

Anzeigenpreis für den Raum

einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 N m einer 3 gespaltenen Einheitszeile Cns 9ae echarde⸗

Anzeigen nimmt an

die Geschäftsstelle des Neichs⸗ und Staatsanzeigers

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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oftscheckkonto: Berlin 41821.

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1926

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Sinsenbang des Betrages

einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles:

bs Deutsches Reich.

ekanntgabe der amtlichen Großhandelsindexziffer für den 6. Januar 1926 und für den Monatsdurchschnitt De⸗ zember 1925.

Preußen.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Er⸗ lasse, Urkunden usw.

Deutsches Reich.

Die amtliche Großhandelsinderziffer „für den 6. Januar 1926 und für den Durchschnitt Dezember 1925.

Die auf den Stichtag des 6. Januar berechnete Groß⸗ handelsinderziffer des Statistischen Reichsamts ist gegenüber dem Stande vom 30. Dezember (121,2) um 0,3 vH auf 121,6 gestiegen. Höher lagen die Preise für Weizen, Fleisch, Baumwollgarn, Schwingflachs, Blei und Kupfer. Gesunken sind die Preise fis, Noggen Hafer, Butter, Schmalz, Milch, einige Terkffrohsttoffe, Baumwollgewebe und Zink. bo Hauptgruppen haben die Agrarerzeugnisse von 115,9 auf 116,7 oder um 0,7 vH angezogen, während die Industriestoffe mit 131,0 (Vorwoche 131,1) nahezu unverändert blieben.

Für den Durchschnitt Dezember ergibt sich eine Steigerung der Großhandelsindexziffer von 121,1 im Durchschnitt No⸗ vember auf 121,5 oder um 0,3 vH.

Berlin, den 7. Januar 1926.

Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.

Preußen.

8” Bekanntmnachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gese S. 357) sind bekannrgemacht: 8 1“

1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8. Sep⸗ tember 1925 über die Herabsetzung des Grundkapitals und die Ver⸗ legung des Geschäftsjahrs der Freien Grunder Eisenbahn⸗Aktiengesell⸗ schaft in Frankfurt (Main) durch die Amtsblätter

der Regierung in Arnsberg Nr. 48 S. 249, 258. November 1920, er Regierung in Koblenz Nr. 51 S. 193, 1 21. November 1925, und er Regierung in Wiesbaden Nr. 48 S. 223, ausgegebe 28. November 1925:

2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 9. Sep⸗ tember 1925 über die Uebertragung des der Ueberlandzentrale Stettin, Aktiengesellschaft in Stettin, durch Erlaß vom 17. Januar 1924 und des dem Provinzialkraftwerk Massow, G m. b. H. in Massow, durch Erlaß vom 5. März 1924 verliehenen Enteignungsrechts auf die Ueberlandzentrale Pommern Aktiengesellschaft durch die Amtsblätter

der Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 47 S. 489, ausgegeben am 21. November 1925,

der Regierung in Stettin Nr. 45 S. 329, ausgegeben am

G ““ 188 und

er Regserung in Köslin Nr. 46 S. 213, ausge

14 November 1925; 6

3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 24. Ok⸗ tober 1925 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Firma I Reeh, Aktiengesellschaft in Dillenburg, für den Betrieb einer Drahtseilbahn von dem Steinbruch Bernbergskopf nach dem Bahnhof Flammersbach durch das Amtsblatt der Regierung in Wiesbaden Nr. 47 S. 220, ausgegeben am 21. November 1925;

4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 3. No⸗ vember 1925 über die Genehmigung des sechsten Nachtrags zur Ostpreußischen Landschaftsordnung vom 7. Dezember 1891 (Aus⸗ gabe 1924) durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg Nr. 50 S. 246, ausgegeben am 12. Dezember 1925;

b5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 25. No⸗ vember 1929 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Ge⸗ meinde Geilenkirchen, Kreis Geilenkirchen, für die Regulierung der Wurm durch das Amtsblatt der Regierung in Aachen Nr. 50

148, ausgegeben am 12 Dezember 1925;

6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 25. No⸗ vember 1925 über die Genehmigung eines Nachtrags zur Satzung der Zentrallandschartsbank für die Preußischen Staaten durch das Amts⸗ blatt der Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 50 S. 81 7, ausgegeben am 12. Dezember 1925; 7. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 3. De⸗ sember 1925 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Land⸗ gemeinde Ebbinghausfen im Kreise Büren für den Ausbau der Ge⸗ meindestraße von Ebbinghausen nach Atteln durch das Amtsblatt der Regierung in Minden Nr. 51 S. 181, ausgegeben am 19. De⸗ zember 1925. 1 8

ausgegeben am

ausgegeben am

n den

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Reichsrat genehmigte in seiner gestrigen öffent⸗ lichen Vollsitzung laut Bericht des Re sengre esrih zeasesr. Zeitungsverleger den Gesetzentwurf über den Zusatzvertrag vom 26. November 1925 zum deutsch⸗niederländi⸗ schen Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag vom 31. Dezember 1851 und über den deutsch⸗nieder⸗ ländischen oll⸗ und Kreditvertrag vom 26. November 1925. 1

Der Zusatzvertrag ist dadurch veranlaßt, daß nach dem be⸗ E Handelsvertrag zwar 4. vranlaht San, acf. in den Niederlanden die volle Meistbegünstigung in . hengenischer Hin⸗ sicht genießen, daß die Meistbegünstigung abe gekehrt nicht für alle niederländischen Erzeugnisse, sondern nur für die Erzeugnisse des Fischfangs und der niederländischen Kolonien vereinbart war. Tatsächlich sind allerdings schon bisher alle niederländischen Er⸗ zeugnisse in Deutschland metsth ganeg behandelt worden. Einen vertraglichen Anspruch darauf hatten die Niederlande aber bisher nicht. Der schon seit längerer Zeit vorgebrachte Wunsch der nieder⸗ ländischen Regierung, die volle Meistbegünstigung auch vertraglich zu erhalten, mußte als berechtigt anerkannt werden. Ihm ist urch das Zusatzabkommen entsprochen worden. Bei dieser Ge⸗ legenheit wurden zuf deutschen Wunsch gleichzeitig die Ausnahmen von der Meistbegünstigung vertraglich vereinbart, wie sie in den neueren Verträgen festgelegt zu werden pflegen. Der deutsch⸗ niederländische Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag und damit auch der jetzige Zusatzvertrag kann vom 28. Juli 1927 ab jederzeit mit einjähriger Frist gekündigt werden. Durch ein Protokoll zum Zu⸗ atzvertrag ist ausdrücklich festgelegt worden, daß die gegenseitige Ne Phegtefe gnng jedenfalls I. e bleiben soll, a8 Tarisvergünstigungen des jetzt abgeschlossenen Zoll⸗ und Kredit⸗ vertrags in Kraft sind. Durch den neuen denehec⸗ Zolltarif vom 17. August 1925 wurde auch die niederländische Ausfuhr betroffen, die in der Hauptsache aus Erzeugnissen der Landwirtschaft und des Gartenbaues besteht. Dies veranlaßte die niederländische Re⸗ regierung, eine weitere vertragliche Regelung zu suchen, durch die die niederländische Ausfuhr Zollerleichterungen auf diesen Gebieten erhält. Die deutsche Regierung war zu Verhandlungen darüber bereit unter der Voraussetzung, daß die Niederlande ausreichende 11 machten. Auf dem Zollgebiete konnten diese Gegenleistungen nicht liegen, da das niederländische Zollsystem in der Hauptsache nur mäßige Finanzzölle von einheitlicher Höhe kennt, und die etwa zu erwartenden Ermäßigungen keine wertigen Gegenleistungen für die deutsche Wirtschaft bedeutet hätten. Von der deutschen Regierung wurde unter diesen Um⸗ ständen als Gegenleistung die Verlängerung des niederländischen Rohstoffkredites in Aussicht genommen. Auf Grund des deuf niederländischen Vertrags vom 11. Mai 1924 müßte dieser Roh⸗ stoffkredit von 140 Millionen Gulden am 31. Dezember 1929 ab⸗ gedeckt werden. Eine Herausziehung dieses Kredits aus der deut⸗ schen Wirtschaft im Jahre 1929 würde eine große Last bedeutet haben, da die Kapitalknappheit aller Voraussicht nach auch in drei Jahren noch nicht überwunden sein wird. Nicht nur die indu⸗ striellen Verbände, sondern auch die Reichsbank haben sich daher na ee eine Verlängerung des Kredits eingesetzt. Trotz lebhaften Widerstandes in niederländischen Kreisen gegen eine Verlängerung des Kredits ist es gelungen, durch den Zoll⸗ und Kreditvertrag eine Verlängerung um sieben Jahre zu erreichen, wozu noch ein weiteres Jahr für die Abdeckung tritt. Ps ist ferner gelungen, auch eine Herabsetzung des Zinssatzes von 6 vH auf 5 ¼ vH zu erreichen, und zwar bereits vom 1. Januar 1927 und für die ganze Dauer der Kreditgewährung. Den Niederlanden wurden dagegen Zollzugeständnisse gemacht, bei denen zu berück⸗ sichtigen ist, daß bei einer größeren Zahl von Positionen die Niederrande die ihr zugestandenen Sätze ganz oder teilweise schon durch die Meistbegünstigung auf Grund anderer Handelsverträge erhalten hätten. Das ist der Fall hinsichtlich der Tomaten, des Blumenkohls, der Karotten, des Salats, der Gurken, der Zwiebeln, der Weintrauben, der Kirschen und der eingedickten Milch. Ebenso entspricht das Zugeständnis für Käse dem Italien semachten Zugeständnis. Die neuen Zugeständnisse beschränken ich auf eine verhältnismäßig geringe Zahl von Positionen. Außer⸗ dem wurde den Niederlanden eine wohlwollende Behandlung der Kohlenausfuhr nach Deutschland und der Ausfuhr von nicht ent⸗ Knochen aus Deukschland zugesagt, deren na en Niederlanden völlig freigegeben wurde. Beide Teile haben sch außerdem verpflichtet, in der Handhabung der beiderseitigen Kohleneinfuhr keine Verschlechterung des status quo für die Dauer des Vertrags eintreten zu lassen. Um die von den Niederlanden zugestandenen sieben Jahre Kreditverlängerung ausnutzen zu können, mußte die deutsche Regierung die deutschen Zol szugeständnise ebenfalls auf eine Dauer von sieben Jahren in Aussicht st⸗ len. Sie hat sich aber die Möglichkeit offengehalten, auch vor Ablauf der sieben Jahre eine Kündigung der Tarifabreden auszusprechen. Sollte eine solche Kündigung notwendig werden, so zieht sie allerdings automatisch eine Kürzung der siebenjährigen Kreditverlängerung auf die gleiche Zeitdauer nach süh in der. die deutschen Zollvergünstigungen gewährt werden. Lediglich die von den Niederlanden zugestandene Zinsherabsetzung bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Sie wird vom 1. Ja⸗ nuar 1927 ab so lange gewährt, als die Niederlande überhaupt den Kredit einräumen. Auf drei allerdings mußte die Deutsche Regierung sich hinsichtlich der zolltarifarischen Zu⸗ geständnisse festlegen; in dieser Zeit ist eine Kündigung des Ver⸗

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tragstarifes nicht möglich. Den zolltarifarischen Vereinbarungen wurde Kraft beigelegt, 8 im Interesse 8 Verbraucher die Einfuhr von niederländischem Gemüse alsbald auf Grundlage der 8 Zollsätze zu ermöglichen. Im oll zu dem Zoll⸗ und Kreditvertrag ist die Möglichkeit kore ehen, die jetzigen zolltarifarischen Abreden einem etwaigen künftigen deutschen Zolltarif anzupassen. Für den Fall, daß hier⸗ über eine Einigung zwischen beiden Regierungen nicht erzielt werden kann, ist ein schiedsgerichtliches Verfahren vorgesehen. Die für die Einfuhr aus den Niederlanden vorgesehenen Zoll⸗ sätze (für je einen Doppelzentner) betragen: Kartoffeln, frisch, vor dem 1. Dezember des Vorjahres geerntet, in der Zeit vom 15. Februar bis 15. April 1 ℳ; Weißkohl 2 ℳ, Rotkohl und Wersngeh in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2 ℳ, vom 1. Juni bis 31. Dezember 3 ℳ; Tomaten vom 1. Mai bis 30. September 4 ℳ, vom 1. Oktober bis 30. April 6 ℳ; Blumen⸗ kohl 5 ℳ; Rosentoh vom 1. Dezember bis 31. März 5 ℳ, vom 1. April bis 30. November 10 ℳ. Gurken vom 16. April bis 15. September 5 ℳ; Zwiebeln 4 ℳ; Karotten 5 ℳ: Kopfsalat 7. A. Ueberall sind frische Küchengewächse gemeint. Der Zoll für Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Verpflanzen und sonstige lebende Gewächse ohne oder mit Erdballen, auch in Cöpfen oder Kübeln, sowie für Pfropfreiser beträgt: Pflanzen in Töpfen: Pelargonien, Fuchsien, Cinerarien und Reseda 60 ℳ; Pf anzen ohne Erdballen 40 ℳ; Magnolien und Kirschlorbeer mit Erdballen 15 ℳ, Jlex, Aucuba, Rhododendron und Azaleen mit Erdballen 20 ℳ, Taxus und Buxus mit Erdballen 25 ℳ, Blau⸗ tanne und Chamgecyparie mit Erdballen 30 ℳ; Hyazinthen⸗ Tulpen⸗ und Narzissenzwiebeln 20 ℳ. Weintrauben fris Tafel⸗ trauben) in Postsendungen von einem Gewicht bis 5 Kilogramm einschließlich eingehend 15 ℳ, von mehr als 5 Kilogramm bis 15 Kilogramm einschließlich 20 ℳ; frische Kirschen 6 ℳ; frische Erdbeeren 15 ℳ. Schleie 20 ℳ; Austern 250 ℳ; Edamer und Gondakäse 20 ℳ. Falls Deutschland einem dritten Lande für irgend eine besondere Sorte von Hartkäse einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die niederländischen Käsesorten so wird auf diesge fer gleiche Zollsaß angewendet werden; Rapsöl und Rüböl in ssern 2,50 ℳ; Bucheckernöl, Erdnußöl Nigeröl Sesamöl, Sonnenblumenöl vom 1. August 1926 ab 2,50 ℳ; Baum⸗ wollsamenöl 2,50 ℳ; anderes im Zolltarif nicht besonders genannte eeeeg 78 gehärtete fette Oele 3 ℳ; Milch, eingedickt rupmilch), auch mit Zusatz von Zucker . Bleiweiß dineenilcg9, ane zZusatz von Zucker 40 ℳ; Bleiweiß und Der Reichsvat nahm ferner den Gese ef über 1 hn essetzentwurf über das vorläufige Wirtschaftsabkommen mt Hen dem Deutschen Reich und dem Königreich Spanien vom 18. November 1925 an. Das Wirtschaftsabkommen wurde durch Notenwechsel abgeschlossen. Das Gesetz selbst soll mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage mit der Maßgabe in Kraft treten, daß dem Abkommen rückwirkende Kraft vom 18. November 1925 an beigelegt wird. b

Nach dem Abkemmen gewährt Deutschland der spanischen Ein⸗ fuhr die Zölle des jeweilig bestehenden c d über hinaus Zollsätze für je einen Doppelzentner. Tomaten vom 18. November 1925 bis zum 30. April 1926 2 Mark; vom 1. Mai 1926 bis zum 18. Mai 1926 1,50 Mark; Weintrauben, frisch (Tafeltranben) in Postsendungen von einem Gnwicht bis

Kilogramm einschließlich vom 18. November 1925 bis zum 31. Dezember 1925 5 Mark; in anderen Behältnissen von mehr als 5 Kilogramm bis 15 Kilogramm Gewicht einschließlich vom 18. November 1925 bis 31. Dezember 1925 7 Mark; Weintrauben in Fässern aus Almeria und Denia im Gewicht von mehr als 15 Kilogramm 15 Mark. In der 88 vom 18. November 1925 bis 31. Dezember 1925 unterlagen Weintrauben in Fässern aus Almeria und Denia im Rahmen eines Kontingents von hundert⸗ tausend Fässern einem Zollsatz von nur 10 Mark; Bananen an Stämmen 1,50 Mark, nicht an Stämmen 3,50 Mark; Apfelsinen 2,50 Mark; roter Naturwein mit einem Gehalt von mindestens 95 Gramm und höchstens 140 Gramm Weingeist und mindestens 28 Gramm zuckerfreiem Extrakt in einem Liter, zum Verschneiden von noch nicht verschnittenem inländischen roten Wein, unter Zollsicherung 20 Mark; Sardinen in Oel in luftdicht verschlossenen Behältnissen 30 Mark; Spanien gewährt seinerseits für die Dauer des Provisoriums der deutschen Einfuhr die Zölle der zweiten Spalte des jewekligen spanischen Zolltarifs. Die Uebergangs⸗ regelung wird vom Tage des Inkrafttretens an höchstens sechs Monate in Geltung bleiben. Sie tritt in Kraft mit dem Datum der Note 888 November vorigen Jahres). Wobei in Deutschland der Unterschiedsbetrag zwischen den autonomen und den in dieser Note festgesetzten Zollsaͤtzen gestundet wird. Die Uebergangsregelung tritt selbstverständlich vor Ablauf der sechs Monate außer Kraft sobald ein dauerndes Handelsabkommen in Geltung gesetzt wird. Beide Teile erklären sich bereit, die Verhandlungen mit dem Ziele eines dauerhaften Handelsabkommens alsbald fortzusetzen. 8 Der Reichsrat genehmigte ferner die Satzungs⸗ änderung der schlesischen Bodenkredit⸗ Aktienbank in Breslau und erklärte sich mit dem Gesetz⸗ entwurf über die Versorgung der Polizei⸗ beamten beim Reichswasserschutz einverstanden. Angenommen wurde ferner eine Abänderung der Eichgebühren derart, daß diese um ein Drittel der bis⸗ herigen mäßigt werden.