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bis achtmal so hoch wie vor dem Kriege. Durch Strafandrohung egen das Handwerk ist nun schon gar nichts zu erreichen. Das Feeissemundsgesed, das auf solchen Drohungen aufgebaut war, ist von meinem Parteifreund im Reiche zurückgezogen worden. er Handwerksmeister hat auch gelernt zu rechnen, nicht zuletzt durch die Not der Zeit. Durch die verteuerte Lebensweise ist auch er genötigt, die Preise so zu halten, daß er leben kann. Sogleich aber erhebt sich eine wahre Kampffront gegen das Handwerk. Möge jeder, der solche Vorwürfe erhebt, bedenken, daß der erwerbs⸗ Sig. Mittelstand schwer um seine Existenz ringt und dieselben Rechte hat wie jeder andere Stand. Voraussetzungen der Preis⸗ senkung müssen vom Staat durch steuerliche Entlastung geschaffen werden. Den Innungen darf man nicht in Augenblicksstimmung alte, verbürgte Rechte verkümmern. Die Reichsverdingungs⸗ ordnung und die Reichshandwerkerordnung müssen endlich kommen. Kredite müssen langfristig und zu ermäßigtem Zinsfuß der Wirt⸗ schaft zur Verfügung gestellt werden. Kurzfristige und teure Kredite sind keine Stützung, sondern eine Gefahr. Die Stetigkeit der Wirtschaft hängt zum guten Teil von der Schaffung eines dauerhaften Realkredits ab. Bezüglich der Getränkesteuer sollte die Regierung die Gemeinden angesichts der wachsenden Not der Gastwirtschaften anhalten, schon jetzt an die Aufhebung heran⸗ zugehen. Die Gefängnisarbeit darf nicht bewußt zur Schädigung des Gewerbes werden. Die Leute sollen beschäftigt werden, aber es soll nicht in jedem Gefängnis ein Geschäft aufgemacht werden. (Allgemeine Zustimmung.) Es geht jetzt so weit, daß man schon Gesellenprüfungen in Strafanstalten abnimmt. (Lebhaftes hört, hört!) Die Verordnungen über das Lehrlingswesen sind revisions⸗ bedürftig. (Zurufe der Kommunisten.) Sie wollen Handwerker⸗ zwangsgesetze schaffen, um jeden Meister zur Annahme von Lehr⸗ lingen, die diese nicht wollen, zu zwingen. Das lehnen wir ab. Stärkung des Vertrauens und Förderung des Sparsinns tun not.
Abg. Johanna Ludewig (Komm.) meint, die Regierung und die Vorredner hätten den Handelsetat nach den Anweisungen des Reichsverbandes der Industrie behandelt. (Sehr richtig! bei den Kommunisten.) Abstriche am Etat seien nicht etwa an den Ministergehältern oder denen der höheren Beamten, sondern da vorgenommen worden, wo — wie zum Beispiel bei Bauvorhaben — die Arbeiterinteressen berührt würden. Die vielen Worte über Ankurbelung der Wirtschaft und Hilfe für die schwerbelasteten Arbeitnehmer seien eitle Heuchelei der kapitalistischen Vertreter des Landtags. (Vizepräsident Garnich weist den Ausdruck „Heuche⸗ lei“ zurück Die Rednerin bestreitet, daß die Lage der deutschen Wirtschaft schon eine Besserung aufzeige, wie es der Abg. Siering behauptet habe. Unter lebhaften Kundgebungen der Kommunisten wendet sich die Rednerin entschieden gegen die von der Kaliindustrie beabsichtigte Gründung einer privaten Getreidestelle mit einem Kapital von 50 Millionen Mark. 10 Millionen sollten dazu aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge genommen werden. Dabei solle diese Stelle nur die Brot⸗ und ehlpreise hochhalten. (Lebhafte Entrüstung bei den Kommunisten.) Weiter polemisiert die Rednerin gegen die Lohnpolitik der Reichsbahngesellschaft.
Abg. Kniest (Dem.) erklärt, daß seine Partei ihre Wünsche für diesen Etat bis zum nächsten Jahre zurückstellen müsse. Bis dahin aber müsse alles zur Ankurbelung der Wirtschaft getan werden. (Gelächter bei den Kommunisten.) Viel Schuld an der gegenwärtigen Wirtschaftsnot trage die verderbliche Finanzpolitik des ehemaligen Reichsfinanzministers von Schlieben. Es sei ein starkes Stück, daß noch im diesjährigen Reichsfinanzetat, den Schlieben noch einbrachte, 220 Millionen Ueberschüsse von 1924 auftauchen, obwohl Schlieben vorher behauptet habe, es wären keine Ueberschüsse mehr da. Der Redner setzt sich dann für das deutsche Handwerk ein, das durchaus für die EEEEE gen sei. Wenn man aber für Preisabbau wirksam kämpfen wolle, müsse man gegen die Kartelle und Syndikate vorgehen. Die Innungen aber übten in ihrer großen Mehrheit keine Preisdiktate aus. Dazu sei die Not und das Kingen um die Käufer viel zu groß. Wohl aber soll es Generaldirektoren der Girozentralen geben, die über 200 000 Mark Jahreseinkommen haben. (Hört, hört! links.) Das Gewerbe werde stark geschädigt durch die über⸗ triebene Konkurrenz der Gefängnisarbeit. Gerade der gewerbliche Mittelstand müsse im Intexesse der allgemeinen Wirtschaft ge⸗ sördert werden. Von „Lehrlingszüchterei’“ könne beim Handwerk und Gewerbe keine Rede sein. Die Innungen müßten die einzelnen Meister im Gegenteil an ihre Pflicht der “ des Nach⸗ wuchses ständig erinnern, weil die Meister keine Lehrlinge ein⸗ stellen wollten. Berufsberatung und was sonst mit der Arbeit zusammenhänge, müsse beim Handelsministerium belassen werden. Das Wohlfahrtsministerium werde ohnedies noch viele Jahre lang einen reichen Aufgabenkreis haben. 1
Abg. Mohrbotter (Wirtschaftl. Vereinig.) fordert, daß bei Verteilung von Mitteln die mittleren und kleinen Betriebe besondere Berücksichtigung finden. Vor allem gelte es, die Quali⸗ tätsarbeit zu fördern. Unser Hauptaugenmerk müsse nach Osten erichtet sein, nicht nach Belgien und Frankreich mit ihren Finanz⸗ risen. Eine Vereinfachung durch Kationalisterung dürfe nicht dazu führen daß sich weiter große Konzerne bildeten. Bei einer so traurigen Wirtschaftslage müßten wir doch wirklich von neuen Aufsichtsbeamten bei mpfkesselüberwachungsvereinen, wie die Sozialdemokraten es wollten, Abstand nehmen. Man solle das alte Bewährte anerkennen. Wenn die Wirtschaft wieder gesundet sei, köne man mit weiteren Reformen kommen. Das Handwerk leiste Großes an Erziehungsarbeit; deshalb dürfe man nicht zuviel hineinreden in das Lehrlingswesen.
Abg. Wiegershaus (völk.) erklärt, seine Partei erblicke in der Zusammenlegung der Betriebe eine große Gefahr. Der freie Wettbewerb dürfe nicht eingeschränkt werden. In Elberfeld sei eine bahnamtliche Güterbestellung, die nicht gestatte, daß ein Ge⸗ schäft seine Waren selbst abhole, um so unerhörte Rollgeldsätze * erheben. Die Qualitätsarbeit bedürfe Förderung; nur sie ermögliche uns die Konkurrenz auf dem Weltmarkt. Die Banken aber mit ihren hohen Zinsen powerten unsere Wirtschaft aus. Man scheine sich allgemein dem Willen unserer Feinde beugen zu wollen. Dagegen nehme eine Erklärung der Fraktion der Deutschvölkischen Freiheitspartei Stellung. In dieser Erklärung werde ausgeführt, das Dawes⸗Gutachten habe uns wirtschaftlich versklavt, der Pakt von Locarno tue es politisch. Beide hätten zum Ziel, uns zu ent⸗ eignen und politisch unmündig zu machen. Je mehr wir den Forderungen unserer Feinde nachgäben, um so sicherer fügten wir uns ihrem Willen, uns unserer eigenen wirtschaftlichen Grund⸗ lage zu berauben und in die Abhängigkeit sbemner Mächte zu bringen. Die hohen Konkursziffern und Geschäftsaufsichtszahlen, die Stillegungen in der Industrie, die Massenarbeitslosigkeit, die Not des Handwerks und des Einzelhandels sowie der drohende Zusammenbruch der Landwirtschaft — alles das zeige, wohin die Forisezung der wahnwitzigen Erfüllungspolitik führen müsse. Die Erklärung schließt mit der Aufforderung an die Staatsregierung, noch im letzten Augenblick den Eintritt in den Völkerbund zu verhindern (Lachen links), und die Kündigung des Dawes⸗Gut⸗ achtens und des Paktes von Locarno zu veranlassen.
Hierauf wird die Weiterberatung auf Donnerstag 12 Uhr vertagt. ö1““
Schluß 4 Uhr 45 Minuten.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Rechtsausschuß des 668— setzte gestern die Beratung des Kompromißgesetzes über die ver⸗ mögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regie⸗ renden Fürstenhäusern fort. Nach dem Bericht des Nachrichtenbürvs des Vereins deutscher Zeitungsverleger wurden § 4 und § 4a in folgender Fassung angenommen: ““ § 4. Das Reichssondergericht stellt, wenn es dies nicht für unerheblich hält oder wenn nicht beide Parteien darauf verzichten, auf Grund von Reichs⸗ und Landesrecht (Gesetzes⸗ oder Gewohn⸗
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heitsrecht) die Rechts⸗ und Eigentumsverhältnisse fest. Es nimmk die Auseinandersetzung nach Billigkeit unter Berücksichtigung der Vorschriften in § 5 vor. § 4a. Das Reichssondergericht hat zunächst einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Im übrigen immt es sein Verfahren nach freiem Ermessen. Es kann Beweise erheben und Gerichte um Rechtshilfe ersuchen. Insoweit sind die für die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der § 5 enthält die Vorschriften, auf Grund deren das Reichs⸗ sondergericht zu urteilen hat. Hier entspann sich eine sehr aus⸗ edehnte Debatte. Es handelt sich darum, daß bei der Zuteilung er Vermögensstücke zu berücksichtigen ist, ob die einzelnen Ver⸗ mögensstücke von den Mitgliedern der Fürstenhäuser seinerzeit auf Grund eines Privatrechttitels oder, insbesondere in den Zeiten der absoluten Monarchie, auf Grund des Völker⸗, Staats⸗ oder sonstigen öffentlichen Rechts oder gegen Leistungen, die sie nur kraft ihrer Souveränität bewirken konnten, erworben worden sind. Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) beantragte, daß vom Reichs⸗ sondergericht als Eigentum des Landes im voraus festzustellen und anzuerkennen seien: 1. Alle Vermögensstücke, die von Mitgliedern ehemals regierender Häuser auf Grund von völkerrechtlichen, staatsrechtlichen oder sonstigen öffentlich⸗rechtlichen Titeln, ins⸗ besondere in den Zeiten der absoluten Monarchie erworben worden sind. 2. Alle Vermögensstücke, die auf Grund privatrechtlicher Titel erworben worden sind, wenn der Erwerb erfolgte gegen Leistungen, die nur kraft der staatsrechtlichen Stellung der regierenden Häuser bewirkt werden konnten oder wenn der Vor⸗ besitzeredas regierte Land oder eine dem regierten Lande angehörige öffentliche Körperschaft war, oder wenn der Erwerb erfolgt ist mit Mitteln einer öffentlichen Kasse oder gegen Hergabe von Ver⸗ mögensstücken, die nach diesen Grundsätzen selbst als staatliches Eigentum zu gelten haben würden. Ein Erwerb mit öffentlichen Mitteln liegt auch vor, wenn die Mittel nur darlehnsweise zur Verfügung gestellt und später zurückgezahlt worden sind. 3. Gegen⸗ stände, deren Besitz für das Land aus Gründen der Geschichte, der Kultur, der Volksbildung oder Volksgesundheit von Bedeutung ist, ferner Theater und zur ständigen öffentlichen Besichtigung frei⸗ gegebene Schlösser, Museen, Sammlungen, Parkanlagen und der⸗ gleichen. 4. Land⸗ und Forstbesitz, soweit diese für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes oder für die Durchführung der staatlichen Aufgaben (Siedlung, Landabgabe an Kleinbauern, Städteerweiterungen, Schaffung von Erholungsheimen und der⸗ gleichen) von Bedeutung ist. Ferner solle als § 5a eingefügt werden: Soweit nicht nach den Bestimmungen der vorherigen Para⸗ graphen Vermögensstücke Eigentum des Landes werden, ist das Eigentum auf das Land zu übertragen gegen Gewährung einer Rente. Die Höhe der Rente ist zu bemessen unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte: 1. Höhe der freien Vermögen der Familie, 2. Wert des nach § 5a an das Land zu übertragenden Eigentums, 3. Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Landes, 4. Rückgang der Lebenshaltung des gesamten deutschen Volkes, 5. Möglichkeit des Uebergangs zu einem bürgerlichen Beruf. Unter Berücksichtigung dieser Gesichkspunkte setzt das Reichssondergericht für jedes am 9. November 1918 lebende Mitglied eine Rente nach Billigkeit fest. Abg. Freiherr von Richthofen (Dem.) betonte, daß er in den Grundzügen dem sozialdemokratischen Antrage nicht ab⸗ lehnend gegenüberstände. Er behalte sich aber vor, in der zweiten Lesung einen Vermittlungsantrag zwischen dem Kompromiß⸗ entwurf und dem sozialdemokratischen Antrag einzubringen. Seiner Meinung nach sind dem Lande auf Antrag als Eigentum ohne jede Enkschädigung der Fürstenhäuser alle Vermögensstücke zuzu⸗ weisen, die von Mitgliedern ehemals regierender Häuser auf Grund von völkerrechtlichen, staatsrechtlichen oder sonstigen öffent⸗ lich⸗rechtlichen Titeln, insbesondere in den Zeiten der absoluten Monarchie, erworben worden sind. Als Eigentum des Landes sind ebenfalls entschädigungslos anzusprechen alle Vermögensstücke, die auf Grund prwatrechtlicher Titel erworben worden sind, wenn der Erwerb erfolgte gegen Leistungen, die nur kraft der staats⸗ rechtlichen Stellung der regierenden Häuser bewirkt werden konnten. Das gleiche gelte nach Ansicht des Redners für alle Gegenstände, die für ein Land von kultureller oder hygienischer Bedeutung sind, wie Museen, Schlösser, Galerien und Parks, denen ein praktischer Nutzungswert nicht beizumessen sei. Auch bezüglich des für Siedlungsaufgaben usw. wichtigen Land⸗ und Forstbesitzes schließe sich Redner dem sozialdemokratischen Antrage an, wenn hier auch bei HgZöö Privateigentum eine ent⸗ sprechende Entschädigung zugebilligt werden könne. Redner be⸗ tonte zum Schluß, daß es auch ihm am wichtigsten zu sein scheine, wenn die den Fürstenhäusern zugebilligten Zahlungen in der Regel ausschließlich in Renten zu bestehen hätten, wobei natürlich die Kapitalisierung dieser Renten nicht ausgeschlossen werden könne. — Abg. Dr. Bell (Zentr.) erklärte, es müsse unbedingt in zweiter Lesung eine unmißverständliche und klare Formulierung gefunden werden, die für das Reichssondergericht entsprechende Vorschriften darüber festlegt, welche einzelnen Vermögensstücke als Eigentum des Landes oder des Fürstenhauses zu gelten haben. und bei der Fupeinandersehung der einen oder der anderen Partei zuzu⸗ weisen sind. Hierbei solle von entscheidender Bedeutung sein, ob der Erwerb der betreffenden Vermögensstücke auf Grund von rivaten Titeln oder auf sonstige Weise, insbesondere auf Grund staatsrechtlicher oder völkerrechtlicher Titel, erfolgt sei. Nur im Falle privatrechtlicher Titel, für die der Beweis zu erbringen sei, könne Ueberweisung an die Fürstenhäuser unter den weiter fest⸗ zulegenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Die zu dehnbare Fassung des Kompromißentwurfs könne den Redner noch nicht be⸗ riedigen. Für die zweite Lesung solle ein Vermittlungsvorschlag vorbereitet werden, der eine präzise und unzweideutige For⸗ mulierung enthalten müsse. — Auch Abg. Dr. Wu nverl ch (D. Vp.) zum Ausdruck, daß die Fassung des § 5 des Kom⸗ eesetzentwurfes, so wie sie jetzt vorliege, ihm nicht genüge, und doß er für die zweite Lesung einen Antrag formuliert habe, der die Eigentumszuteilung klarer präzisiere. Abg. Dr. Barth. (D. Nat.) betonte, die Fassung des Kompromißentwurfs lasse völlig im unklaren, wo entschädigungslose Enteignung eintreten konn oder wo die Enteignung nur gegen angemessene Entschädi⸗ ung erfolgen darf. Dem wollen wir abhelfen, so führte der Redner aus, indem wir vorschlagen, daß die Uebertragung von Vermögensstücken, die bisher in unbestrittenem oder anerkanntem oder im Laufe des eê. festgestelltem Privateigentum standen, nur gegen angemessenen, vom Sondergericht festzusetzenden Ausgleich erfolgen darf. Wir wiederholen hierzu, daß wir an dem Gedanken des Privateigentums unbedingt festhalten und daß des⸗ halb auch in dem vorliegenden Fall, soweit Notwendigkeiten, um zu einer Auseinanderfetzung zu gelangen, vorliegen, auch eine Ent⸗ eignung von Privateigentum nur gegen angemessenen, vom Sonder⸗ gericht festzusetzenden Ausgleich erfolgen darf. Wenn wir für den Gedanken des Privateigentums eintreten, so tun wir dies in Ver⸗ tretung des Rechtsgedankens nicht allein der Fürsten wegen, sondern entsprechend unserer ganzen Stellungnahme in Verteidi⸗ gung unserer Gesellschaftsordnung, deren mit wichtigster Grund⸗ pfeiler das Privateigentum ist, und zwar wegen der Konsequenzen, die eine Lockerung des Gedankens des Privateigentums in diesem einzelnen Falle, der die Fürsten betrifft, haben wird für weite Kreise Wer besitzenden Schichten in Deutschland. Was hier den Fürsten geschieht, wohlgemerkt in bezug auf ihr Privateigentum, das kann bei solcher Einstellung ebenso den größeren land⸗ wirtschaftlichen Besitz und schließlich auch den mittleren und kleinen Besitz, den Hausbesitz usw. einmal wefgen und es kann das, was hier geschieht, sich auch einmal gegen die Kirche richten. Und da agen wir: principiis obsta! — Abgelehnt wurde ein Antrag es Abg. Dr. Barth (D. Nat.), der verlangte, daß für Ver⸗ mögenswerte, deren Eigentum einem Lande aus Gründen der Kultur oder Volksgesundheit oder aus sonstigen staatlichen Not⸗ wendigkeiten zugesprochen wird, besondere Entschädigungen vom Reichssondergericht festzusetzen sind. — Nach ausgedehnter Debatte wurde darauf in erster Lesung der sozialdemokratische Antrag zu § 5 mit dreizehn gegen sieben Stimmen bei vier Stimmenthaltungen abgelehnt. — Abg. Lohmann⸗Altona (D. Nat.) beantragte, daß bei der Bemessung der den Fürsten⸗
zabgeschlossenen Vergleich ein
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häusern aus den Auseinanderfetzungswerten zuzusprechenden Ver⸗ mögensstücke, Kapitalien oder Renten die finanzielle und wirt⸗ chaftliche Lage beider Parteien berücksichtigt werden soll. Hierbei oll den vormals regierenden Häusern außer den Mitteln für eine würdige Lebenshaltung die Möglichkeit gegeben werden, die ihnen obliegenden Verpflichtungen zum Unterhalt von Familien⸗ angehörigen sowie zur Feluns der von ihnen vertraglich zu⸗ gesicherten Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenenunter⸗ stützungen, zu erfüllen und die Kosten der Erhaltung der ihnen verbliebenen Schlösser, Burgen, Parkanlagen und sonstigen Kulturdenkmäler, die keine Nutzungen aͤbwerfen, zu tragen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, daß die allgemeine wirt⸗ schaftliche Lage des deutschen Volkes infolge des Krieges und der Nachkriegszeit gegenüber den früheren Verhältnissen sehr wesent⸗ lich herabgedrückt ist, und daß die Ausgaben in Wegfall gekommen sind, die den vormals regierenden Fürstenhäusern dadurch er⸗ wachsen sind, daß sie Träger der Staatsgewalt waren. — Der “ Antrag wurde abgelehnt. Abg. Dr. Kahl (D. Vp.) betonte jedoch, daß beachtliche Gedanken darin enthalten seien, die gegebenenfalls bei der zweiten Lesung in den Gesetzentwurf hineingearbeitet werden könnten. Eine umfangreiche Aussprache entspann sich schließlich über die im Kompromißgesetzentwurf enthaltene Bestimmung, daß bei der Aufwertung von Anspröüchen die gesetzlichen Auf⸗ wertungsbestimmungen auch dann Anwendung finden sollen, wenn die Ansprüche auf Kapitalabfindungen hypothekarisch nicht gesichert sind. Abg. Lohmann⸗Altona (D. Nat.) widersprach entschieden dieser Bestimmung, die den durch die Verfassung gesicherten Rechts⸗ grundsatz verletze, daß vor dem Gesetz jeder gleich sei. Hier würden die Fürsten vor dem Aufwertungsgesetz anders behandelt als jeder Staatsbürger. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) hielt die Be⸗ stimmung ebenfalls für untragbar. Die Abgg. von Richthofen (Dem.), Dr. Rosenfeld (Soz.) und Brodauf (Dem.) wiesen demgegenüber auf die Abgeltungsverordnung hin, die seinerzeit auch die Ansprüche zahlreicher Privatpersonen an das Reich gekürzt habe. Es seien eben besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. — Der § 5 wurde schließlich in folgender Fassung in erster Lesung angenommen: 1. Bei der Zuteilung der Vermögensstücke ist zu berücksichtigen, ob die einzelnen Vermögensstücke von den Mitgliedern der Fürstenhäuser seinerzeit auf Grund eines Privat⸗ rechtstitels oder insbesondere in den Zeiten der absoluten Mon⸗ archie auf sonstige Weise erworben worden sind, namentlich auf Grund des Völker⸗, Staats⸗ oder sonstigen öffentlichen Rechts oder gegen Leistungen, die sie nur kraft ihrer Souveränität bewirken konnten. 2. Gegenstände, auf deren Besitz ein Land aus Gründen der Kultur oder Volksgesundheit Wert legen muß, Theater ein⸗ schließlich Theaterfundus und zur ständigen öffentlichen Besichti⸗ gung freigegebene Schlösser mit Inventar, Museen, Sammlungen Archive und Bibliotheken, Parkanlagen und dergleichen erhält da Land auf seinen Antrag in der Regel zum Eigentum. Ob und inwieweit für solche Gegenstände oder Einrichtungen eine Ent⸗ schädigung zu gewähren ist, richtet sich nach freiem Ermessen, ins⸗ besondere aber danach a) ob sie bereits vor der Staatsumwälzung des Jahres 1918 der Oeffentlichkeit zugänglich oder nutzbar gemacht waren, b) ob sie im ganzen oder teilweise veräußerlich sind oder nicht, c) ob ein Nutzungswert vorhanden oder wie hoch er ist, d) ob oder in welchem Umfange mit der Unterhaltung Lasten verbunden sind. 3. Bei der Zuteilung von Land⸗ und Forstbesitz an die vor⸗ mals regierenden Häuser sind die Größe des Landes und seine staatlichen Notwendigkeiten (Siedlungsmöglichkeiten, Städte⸗ erweiterungen, Schaffung von Erholungsstätten und dergleichen) ausschlaggebend in Betracht zu ziehen. 4. Vermögensstücke der einen Partei sind auf die andere zu übertragen, wenn dies zur Erreichung eines billigen Ausgleichs oder einer billigen Entscheidung er⸗ forderlich ift 5. Bei der Bemessung der den Fürstenhäusern zuzu⸗ sprechenden Vermögensstücke, Kapitalien oder Renten ist die wirt⸗ schaftliche und finanzielle Lage beider Parteien zu berücksichtigen. Hierbei soll einerseits durch Zuweisung aus der Masse der vor⸗ handenen Vermögenswerte den vormals regierenden Häusern eine würdige Lebenshaltung gewährleistet werden, andererseits aber berücksichtigt werden, daß die allgemeine wirtschaftliche Lage des deutschen Volkes insolge des Krieges und der Nachkriegszeit eine gegenüber den früheren Verhältnissen sehr wesentlich herab⸗ gedrückte ist, und daß die Ausgaben in Wegfall gekommen sind, die den vormals regierenden Fürstenhäusern früher dadurch erwachsen sind, daß sie Träger der Staatsgewalt waren. 6. Soweit an Ver⸗ mögensstücken der vormaligen Fürstenhäuser Gebrauchs⸗ oder Nutzungsrechte an Dritte verliehen oder zugesichert worden sind, sind diese Rechte in geeigneter Weise sicherzustellen. 7. Bei der Aufwertung von Ansprüchen hat das Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1925 mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß für Ansprüche auf Kapitalabfindungen, die für die Ueberlassung von Gebäuden und Grundstücken an ein Land den früher regierenden Häusern zugestanden sind, die für die Aufwertung von hypothekarisch gesicherten Kaufgeldern maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen auch dann Platz greifen, wenn die Ansprüche auf Kapitalabfindun⸗ gen hypothekarisch nicht geschent iad. 8. Den Mitgliedern der vormals regierenden Häuser früher zustehende Zivillisten und ähnliche Renten (Kronfideikommiß⸗Renten, Krondotations⸗Renten u. a.) fallen ohne Entschädigung fort. 9. Den Ländern ist aus der vorhandenen Vermögensmasse ein angemessener Ausgleich für die aus der Uebernahme von Versorgungsansprüchen ehemaliger Hof⸗ bediensteter entstehenden Lasten zu bewilligen. — § 6 wurde in folgender Fassung angenommen: Wenn durch Spruch des Reichssondergerichts oder in einem vor dem Reichssondergericht Land zur Zahlung von Kapital oder Renten verpflichtet wird, so ist die empfangsberechtigte Partei verpflichtet, diese Beträge und ihre Erträgnisse bis zum Ablauf des Jahres 1950 nur für die privatwirtschaftlichen Be⸗ dürfnisse des vormals regierenden Hauses oder zu wohltätigen oder kulturellen Zwecken zu verwenden. Die Verbringung eines aus⸗ gezahlten Kapitals ins Ausland ist nur mit Genehmigung des Landes zulässig. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtun⸗ en kann das Land eine zu zahlende Rente oder ein zu zahlendes Kapital ganz oder teilweise einbehalten oder ein bereits bezahltes Kapital ganz oder teilweise zurückfordern oder die Verpflichtung ur Zahlung von Renten oder Kapital für erloschen erklären. treitigkeiten hierüber entscheidet das Reichssondergericht. — Der Ausschuß vertagte sich dann auf morgen. 8 1
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Der Beamtenausschuß des Preußischen Land“⸗ tags schloß gestern die Beratungen zu dem Entwurf über die Ein⸗ stellung des Personalabbaues in Preußen ab. Auf eine Frage des Abgeordneten Beuermann (D Vp.) erklärte nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger der Vertreter des Kultus⸗ ministeriums, daß alle Lehrer an höheren Lehranstalten ver⸗
setzbar seien. Insofern bringe der § 18 keine Schädigung für die
Lehrkräfte. Es sei auch nicht richtig, daß die Beförderungsverhält⸗ nisse an den staatlichen höheren Lehranstalten günstiger seien als an den kommunalen. Die Zahl der staatlichen Anstalten betrage nur ein Viertel. — Auf einen Einwand des Abgeordneten Kiet⸗ höffel (D. Nat.) erklärte Ministerialvat Jäckel daß das Recht ur Einziehung von Schulstellen schon nach der Instruktion vom 23. Oktober 1817 gegeben sei. Insofern bringe auch hier dee Gesetzesvorlage keine Neuerung. — Auf eine weitere Anfrage des Abgeordneten Beuermann (D. Vp.) erklärte Ministerialrat Landé, 8 der Staat nicht aus der Assessorenliste die besten Plätze für sich heraussuche. — Abg. König (Soz.) bemerkte, daß nach der Instruktion von 1817 noch keine — 21 ei. — Ein Regierungsvertreter hält Bestimmungen, wi⸗ ie § 20 vorsehe, für erforderlich, weil über die Frage des Abbaue⸗ einer Schulstelle es zu entgegengesetzten Beschlüssen zwischen Magistrat und Stadtverordneten kommen könne. — Abg. Be I mann (D. Vp.) erklärte, daß der Kultur⸗ und Stellenabbau über⸗ haupt nicht in die Abbauverordnung hineingehöre. Die Seg demokraten hätten seinerzeit gegen einen dahingehenden n. gestimmt. — Abg. König (Soz.) vertvat die Fensec daß, de Finanzminister bei den allgemeinen Erlassen genügen
Schulstelle eingezogen
Einwirkung
zu Sparsamkeitsmaßnahmen habe. Das beweise der Erlaß über ie Durchschnittszahl der Schüler. — Als für den verhinderten Finanzminister der Staatssekretär Schleusener erschien, trat der Ausschuß in die Beratung der §§ 8 und 9 in Verbindung mit den §§ 6 und 20 ein. Staatssekretär Schleusener verwies zu⸗ nachst auf die des Hauptausschusses, wonach bei den ächlichen Ausgaben sehr erhebliche Abstriche gemacht werden sollten. Auch bei den persönlichen Ausgaben müsse durch Verein⸗ achung der Verwaltung gespart werden. Die Etatslage habe sich durch die Beschlüsse des Hauptausschusses über die Hauszinssteuer wesentlich verschlechtert. Dazu kämen die steigenden Ausgaben für die Erwerbslosenfürsorge. Der Haushalt werde einen großen Fehlbetrag aufweisen. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sollten nicht bedeuten, daß sich der Finanzminister in allen Fällen gegen eine Vermehrung des Personalbedarfs, wenn sie sachlich begründet sei, wenden werde, sondern er besage nur, daß der Finanzminister as Recht der sachlichen Prüfung habe. Hierauf könne er nicht verzichten. — Die Sozialdemokraten zogen nach diesen Erklärungen den Antrag auf Streichung der §§ 8 und 9 (Maßnahmen zur weiteren Verminderung der Personalausgaben in der Staatsver⸗ waltung) zurück. Sie brachten sodann zusammen mit dem Abge⸗ ordneten Hermann⸗Breslau (Dem.) einen Antrag ein, wo⸗ nach eine Bestimmung aufgenommen werden soll, daß bei der Schulverwaltung über die Besetzung der Planstellen der Fach⸗ minister, also nicht der Finanzminister, endgültig entscheiden soll. — Staatssekretär Schleusener erklärte dazu, daß es unmöglich sei, ein einzelnes Ressort aus den allgemeinen Bestimmungen herauszunehmen und ihm eine Ausnahmestellung einzuräumen. Wenn das geschähe, würde das ganze Gesetz für den Finanzminister bedeutungslos werden. — Abg. Beuermann (D. Vp.) wies darauf hin, daß auf dem Schulgebiet über 30 000 beschäftigungs⸗ lose Junglehrer unterzubringen seien. Das sei auf anderen Gebieten nicht der Fall. — Die Kommunisten nahmen die von den Sozialdemokraten zurückgezogenen Anträge wieder auf. — Abg. Ebersbach (D. Nat.) teilte die Ansicht des Staats⸗ sekretärs, daß man unmöglich allein der Schulverwaltung eine Ausnahmestellung einräumen könne. Gegenüber der Not der Junglehrer wies er auf die Notlage der Versorgungsanwärter hin, deren Zahl noch größer sei. — Abg. Els ner (Zentt.) sah eine Gefahr darin, daß die Städte Schulklassen abbauen könnten, und verwies auf die Junglehrer. — Abg. Schwenk⸗Oberhausen (Wirtschaftspartei) erklärte, daß auch er bereit sei, für die Regie⸗ rungsvorlage zu stimmen. Man müsse sparen, wo es gehe. — Die Sozialdemokraten zogen schließlich auch den neu eingebrachten
Antrag zurück. — In der Abstimmung wurde die Vorlage nach den Beschlüssen des Unterausschusses gegen die Kommunisten angenommen Angenommen wurde auch der Antrag Barteld⸗Hannover, Wickel (Dem), das Staatsministervium zu ersuchen, die Bestimmungen über die Unter⸗ bringung von entbahrlich gewordenen Beamten dahin zu ändern, daß vor Aufnahme in die Listen zu prüfen ist, ob die Bewerber überhaupt wieder eingestellt werden können. Anderenfalls soll die Aufnahme in die Listen von vornherein abgelehnt werden. — Ferner wurde ein Antrag derselben Antragsteller angenommen auf Vorlegung einer Nachweisung über die Zahl der bei den einzelnen Behörden vnf Grund des Abbauabwicklungsgesetzes wieder einberufenen, einstweilen in den Ruhestand versetzten oder e“ Beamten und Lehrer sowie der entlassenen Arbeit⸗ nehmer.
Nr. 8 des „Ministerialblatts für die Preußische innere Verwaltung“ vom 24. Februar 1926 hat folgenden Inhalt: Allgem. Verwalt. RdErl. 12 2 26, Neuwahl der Betriebsvertretungen. — RdErl. 16. 2. 26, Entschädigungsver⸗ fahren f. Ausgewiesene von Rhein u. Ruhr. — RdErl. 16. 2. 26, Rückerstatt. der den ausgewies Beamten aufgerechneten Beschaff⸗ Darlehen. — Kommunalverbände. RdErl. 17. 2. 26, Namensstempel bei Kommunalbehörden. — RdErl 18 2. 26, Reichs⸗ steuerverteilungen — Polizeiverwaltung. Veröffentl. der Filmprüfstellen — RdErl. 13. 2. 26. Pol⸗Dienstbeschädig. bei Sport⸗ unfällen — RdErl. 15 2. 26, B. D A. der Pol⸗Unterwachtmeister. — RdErl. 18. 2. 26, Unterkunftswäsche d. Polizzei. — RdErl. 12. 2. 26, Krankenkarten f. Schutzpol⸗Beamte. — RdErl. 15 2. 26. Krankenübersichten — RdErl. 17. 2. 26, Lehrg. an der staatl Zucht⸗ anstalt Grünheide. — Versicherungswesen usw. RdErl. 16 2. 26, Rechnungslegung d. f. Versich.⸗Unternehmungen bestellten Treuhänder. — Paß⸗ u. Fremdenpolizei Rdoérl. 18. 2. 26, Ausweisung von Ausländern. — RdErl. 19. 2. 26, Reiseausweise. — Verkehrswesen. RdErl. 18. 2 26, Anlage von Flughäfen u. Verkehrslandeplätzen. — Nichtamtlicher Teil. Besondere Polizeistunde für Theatervorstellungen, Lichtspielvorführungen usw. — Lehrgang über das Heimatmuseum. — Neuerscheinungen. — Zu beziehen durch alle Postanstalten oder Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8 Mauerstraße 44. Vierteljährlich 1,80 RM für Aus⸗ 858 bedruckt) und 2,40 NM für Ausgabe B l(einseitig
edruckt).
Getreidepreise schen Börsen
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5 b Statistik und Volkswirtschaft. und Fruchtmärkten in der Woche v 6.
In Reichsmark für 50 kg.
Städte Handelsbedingungen
Wöchentliche *) für Brotgetreide
Zahl am
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frei Aachen ö“ Großhandelseinkfspr. ab fränk. Station “ ab märk Stat. (Gerste: ab Station)
Braunschweig. ab Station. “ Bremen . . ab Bremen oder Unterweserhafen.
8— Nordamerika cif Bremen))) 42424* Breslau. ab schles. Verladestation in Waggonladungen Cassel. Frachtlage C. ohne Sack 1 Chemnitz fr. Ch. in Ladungen von 200 — 300 Ztr. .. Crefeld frei Wagen niederrhein. Station. Dortmund Großhandelsverkaufspr. waggonfr. Dortmund in
Wagenlad. v. 10— 15 t “ waggonfr. sächs. Versandst. b. Bez. von mind. 10 t vbbbe“] ab Station e.“ waggonfr. Erfurt od. Nachbarvollbahnstat. o. Sack waggonfrei Essen bei Waggonladungen.... Frachtlage Frankf. a. M. o. Sack⸗ bei Waggonbez. ab ostthür. Verladestation.. ab Gleiwitz o. Sack F““ Hamburg. ab inl. Station einschl. Vorpommern
8 8 Nordamerika eif Hamburg 52) 8 6 Südamerika eif Hamburgd) Hannover. ab hannoverscher Station Karlsruhe. Frachtlage Karlsruhe ohne Sack ... bö ab holst. Station b. waggonw. Bezug o. “ v1414* Königsberg i.” It226 Leipzig prompt Parität frachtfrei Leipzig... Magdeburg b. Bez. v. 300 Ztr i. Bez. Magdeburg M,;.. Großhandelseinstandspr. loko M. Mannheim waggonfr. Mannheim o. Sack. .. München ab südbayer. Verladestat. waggonweise o. Nürnberg ab Station o. Sack “ ... Plauen. Großhandelspreis ab vogtländischer Station.. Stettin . waggonfrei Stettin ohne Sack.. .. Stuttgart Großhandelspreis waggw. ab württbg. Station
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Dresden. Duisburg. Emden. . Erfurt.. Frankfurt a. M. Ge Gleiwitz.
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50 † 04 12,60 — 13,38 he 12,50 — 41 00 88
— —
Irdodo
& SGCS8oᷣ SG0o 5S
— —₰
888
13 38 11,47 12,05 12 45 13,19 00† 15. 18. 13,38 88 † 16. 20. 11,95 ¹⁴) 93 18. 11,38 ¹8) 325 20. 10,50 12,43 15. 18. 11,69 19. 13,25 16. 20. 12,25
—
„28- 82S=Se
8,04
—
—
090.—2.2.2.90.90000,00
do cerho Scohdocheohee —
7,00 7,63
8,75 † 7131
Ooo O 9o0 Oo‧ogO OUO OH Ho o
d0—6 d— Obdod —bdodohódd——
O00 O g;0
Anmerkungen: *) Wo mehrere Angaben vorlagen, sind aus diesen Durchschnitte gebildet worden. — ¹) Gelber; brauner 11,75.
— 2²) Pommerscher 7,22. —
8) Pommerscher 12 32. gerste. —
— ⁴) Winter⸗ und Futtergerste. ) 8) White clipped. — ⁵) Pommerscher 10,63. — ¹⁰) Preußischer 9,08. — ¹¹) Pommerscher und schlesischer. — ¹²) Manitoba I.
— ⁸) Unverzollt. — ³⁶) Manitoba. — ⁷) Malz⸗
— ¹⁸³) Rosafs. — 1¹4) 1a; IIa = 11,26. — ¹⁸) Gelber; brauner 12,00.
Berlin, den 25. Februar 1926.
Statistisches Reichsamt. Wagemann.
Kartoffelpreise in deutschen Städten in
der Woche vom 15. bis 20. Februar 1 9 26
Handelsbedingungen
Wöchentliche Preise in Reichsmark
Notierungen ¹) ²) für 50 kg
1 1“ — Buenos⸗Aires.
2
Zahl am weiße rote gelbe “] 7
Bamberg Berlin Breslau. Essen . Frankfurt a. bei Waggonbezug ab Vollbahnstation. Frachtlage Karlsruhe.. ab Holstein 6“ fr. Vollbahnstation .. Börsenpreis (nominell) Börsenpreis k“ Großhandelspreis ab vogtl. Station bahnfrei Worms.. “ Erzeugerpreis frei Bahnstation .
Hamburg
Karlsruhe.
Kiel ⁴) 8
Magdeburg
München .
Nürnberg.
Plauen .. . ormmz „ 8
ürzburg . Fr
) In
Großhandelseinkaufspr. ab fränk. Station Erzeugerpreis waggonfrei märk. Station Erzeugerpreis ab schles. Verladestation waggonfrei Essen bei Waggonladungen Großhandelspr. Frachtlage Frankf. a. M.
1,95 2,90
2,65 ⁹) 1.90 3,06 2,00 ) 2,25 1,75 2,00 2,50 2,38 1,90
2 58
ankfurt a. M. und Hamburg keine Börsennotierungen, sondern Feststellungen der Handelskammern. — 2) Wo mehrere
8 Angaben vorlagen, sind aus diesen Durchschnitte gebildet worden. — ⁵) Industrie. — ⁴) Buntköpfige 3,20. — ⁵) Magnum bonum.
Berlin, den 25. Februar 1926.
Statistisches Reichsamt. Wagemann.
Berlin, den 25. Februar 1926.
Telegraphische Auszablung.
Canada Japan Konstantinopel Lond New York... Rio de Janeiro Uruguay. Amsterdam⸗
Rotterdam Athen 1u“ Brüssel u. Ant⸗
werpen ... Danzig... Helsingfors .. IFtalien. Jugoslawien.. Kopenhagen .. Lissabon und 8
Oporto 100 Escudo OetPo 190 Paris 100 Fres. Sö. 100 Kr. Schweiz 100 Frcs. Sofia 100 Leva Spanien 100 Peseten Stockholm und
100 Kr.
Gothenburg. 100 Schilling
1 türk. 8
1 £
1 §
1 Milreis 1 Goldpeso
100 Gulden 100 Drachm.
100 Fres. 100 Gulden 100 finnl. ℳ 100 Lire 100 Dinar 100 Kr.
WW“ Budapest 100 000 Kr.
25. Februar
Geld 1,711 4,178 1,913 2,165 20,382 4,195 0,617 4,305
167,94 5,89
19,05 80,87 10,553 16,85 7,38 108,88
21,245 89,96 15,325 12,416 80,73 3,045 59,13
112,43 59,14 5,873
Brief 1,715 4,188 1,917 2,175
20,434 4,205 0,619 4,315
168,36 5,91
19,09 81,07 10,593 16,89 7,40 109,16
21,295 90,18 15,365 12456 80,93 ¶3,055 59,27
112,71 59,28
5,893
Geld 1,709 4,179 1,923 2,178 20,397 4,195 0,618 4,325
168,05 5,94
19,07 80,89 10,551 16,87 7,37 109,01
21,245 89,79 15,325 12,416 80,73 3,045 59,18
112,23 59,11 5,873
112,51
59,25 5,893
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
Sovereigns.. 20 Fres.⸗Stüͤcke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 —5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische Brasilianische. Canadische .. Englische: große. .... 1 Lu. darunter Türkische... Belgische. Bulgarische Dänische.. Danziger.. innische.. ranzösische olländische Italienische: über 10 Lire Jugoflawische Norwegische .. Rumänische: 1000 Lei .. unter 500 Lei Schwedische .. Schweizer . . . Svanische.. Tschecho⸗slow.: 1000 Kr. u. dar. Oesterreichische.
Seaaes
ap.⸗ es. Milreis aanad. 8
S
— — — —,———— bd k⸗ ⸗
türk. Pfd. 100 Frcs. 100 Leva 100 Kr.
100 Gulden 100 finnl. ℳ 100 Fres. 100 Gulden
100 Lire 100 Dinar 100 Kr.
100 Lei
100 Lei
100 Kr. 100 Fres. 100 Peseten
100 Kr. 190 G 100 Schilling
Ungari . 100 000 Kr.
25. Februar
Geld 20,52
4,181 4,17 1,692
4,155
20,345 20,345
19,02 3,02 108,65 80,67 10,51 15,46 167,58
16,89 7,35 89,84
1,75
112,22 80,63 58,95
12,375
12,375
59,02 5,85
Brief 20,62
——
4,201 4,19 1,712
4175
20,445 20,445
19,12 3,04 109,19 81,07 10,57 15,54 168,42
16,97 7,39 90,30
1,79
11278 81,03 59,25
12,435
12,435
59,3: 5,89
5 1 London, 24. Februar.
(W. T. B.)
24. Februar
Geld 20,50
4 215 4,185
112,02 80,61 59,05
12,392 12,393 58,99
Die Ba
England verkaufte aus ihrem Goldbestand 223
Sterling in Sovereigns zum Export nach Indien.
Brief 20,60
858 8
4235
12,452 12,453
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 24. Februar 1926: Ruhrrevier: Gestellt 20 701 Wagen. — Oberschlesisches Revier: Gestellt —. 1
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 24. Februar auf 135,75 ℳ (am 23. Februar auf
135,75 ℳ) für 100 kg.
„Berlin, 24. Februar. (W. T. B.) Preisnotierungen für Nahrungsmittel. (Durchschnittseinkaufspreise
des Lebensmitteleinzelhandels für je 50 kg frei [Origin
Berlin gegen Kassazahlung bei Empfang der Ware.
packungen.] Notiert durch
öffentlich angestellte
beeidete
aus al⸗
Sach⸗ verständige der Industrie- und Handelskammer zu Berlin.) Fach in Reichsmark: Gerstengraupen, lose 19,00 bis 22,50 ℳ, Gersten⸗
grütze, lose
19,00 bis 19,50 ℳ, Haferflocken,
lose
21,00 bis
21,75 ℳ, 1Hafexgräbe lose 22,75 bis 23,25 ℳ, Roggenmehl 0/1
13,00 bis
50 ℳ, Weizengrieß 22,50 bis 23,50 ℳ, Hartgrieß 27,75
bis 29,00 ℳ, 70 % Weizenmehl 18,75 bis 20,50 ℳ, Weizenauszug⸗ mehl 22,75 bis 28,50 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria 19,00 bis 23,25 ℳ Speiseerbsen, kleine 15,00 bis 16,00 ℳ, Bohnen, weiße, Perl 14,50
bis 16,50 ℳ, Langbohnen, handverlesen 20,00 bis 28,00 ℳ, Linsen kleine 19,75 bis 21,50 ℳ, Linsen, mittel 30,50 bis 35,00 ℳ, Linsen, 19,25 ℳ
große 35,00 bis 51,00 ℳ,
bis 34,50 ℳ, Eiernudeln
in Originalkisten 41,00 bis 44,00 ℳ.
Kartoffelmehl 15,00 bis Makkaroni, Hartgrießware 48,00 bis 60,75 ℳ, Mehlschnittnudeln 29,00 1 Bruchreis 16,25 bis 16,50 ℳ, Rangoon Reis 18,25 bis 18,75 ℳ, glasierter Tafel⸗ reis 21,00 bis 33,00 ℳ, Tafelreis, Ringäpfel, amerikan. 72,00 bis 90,00 ℳ, getr. Pflaumen 90/100
46,00 bis 72,50 ℳ,
G 8 8—
Java 33,00 bis 49,75 ℳ
getr.
Pflaumen 90/100 in
Säcken 39,00 bis 39,50 ℳ, entsteinte Pflaumen 90/100 in Original⸗ kisten und Packungen 62,50 bis 64,00 ℳ, Kal. Pflaumen 40/50 in Originalkisten 62,00 bis 65,00 ℳ, Rosinen Caraburnu ¼⁴ Kisten 60,00 bis 68,00 ℳ, Sultaninen Caraburnu 80,00 bis 103,00 ℳ, Korinthen choice 45,00 bis 51,00 ℳ, Mandeln, süße Bari 220,00
bis 245,00 ℳ, Mandeln, bittere Bari 250,00 bis 275,00 ℳ,
Zimt
(Kassia) 100,00 bis 105,00 ℳ, Kümmel, holl. 35,00 bis 36,00 ℳ, schwarzer Pfeffer Singapore 210,00 bis 230,00 ℳ weißer Pfeffer
Singapore
234,00 bis 255,00 ℳ, Rohkaffee
Brasil
200,00
bis 230,00 ℳ, Rohkaffee Zentrakamerika 225,00 bis 300,00 ℳ,
Röstkaffee Brasil
240,00 bis
300,00 ℳ,
Röstkaffee
Zentral⸗
amerika 300,00 bis 400,00 ℳ, Röstgetreide, lose 16,50 bis 19,00 ℳ,
Kakao, fettarm
52,00 bis 90,00 ℳ.
Kaka 0,
leicht entölt 90,00
bis 120,00 ℳ. Tee, Souchong, gepackt 365,00 bis 495,00 ℳ, Tee, indisch, gepackt 413,00 bis 500,00 ℳ, bis 30,25 ℳ, Inlandszucker Raffinade 29,50 bis 33,25 ℳ, Zucker,
Würfel 34,50 bis 36,25 ℳ, Kunsthonig 32,00
“
Inlandszucker Melis 28,25
8
“
9 bis 33,00 ℳ, Zucker⸗