1926 / 49 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Feb 1926 18:00:01 GMT) scan diff

8 1335252 Bekanntmachung.

Wir geben davon Kenntnis, daß Herr August Rosendahl aus Ratingen als Vertreter des Betriebsrats aus dem Auf⸗ sichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden und an seine Stelle Herr Bruno Dehmel aus Gelsenkirchen getreten ist. 3

Düsseldorf, im Februar 1926.

Mannesmannröhren⸗Werke. Der Vorstand.

[132304] Bilanz

für das Geschäftsjahr 1924 der Artemis Grundstücksverwaltungs⸗ und Verwertungs⸗Aktiengesellschaft.

1.5*“ RM Grundstückskonto.

406

48 200 ab Abschreibungen 47 793 ¼

BPassiva

ypotheken. Grundkapital

Verlüst...

36 760 10 000 1033]

b Einnahmen. Mieten. Verlust

Ausgaben. 8 Ausgabe 1“ 286

11682 86

[132305] Bilanz für das Geschäftsjahr 1924 der Neuer Westen Grundstücks⸗ verwaltungs⸗ und Verwertungs⸗ Aktiengesellschaft.

1 Aktiva⸗. Grundstück.. Abnus

RM 62 000 1 500

60 500—

—.—

BPafsiva. Hypotheken 2

Grundkapital . Kreditoret .

49 000 10 000 500

60 500

Einnahmen. RM

Miete 8 9 550 4

Verlust

1 405

10 955

Anusgaben. Ausgaben . . .. . 10 955

10 955/76

[Imeht.. 2 Ruffische Kaufmannsbank A. G., Berlin.

Bilanz ver 31. Dezember 1924.

18 Aktiva. Kassa Debitoren Banken...

40 4 521 73

5 298

Passiva. Aktienkapital Kreditoren.. Gewinn..

5 000 156 142

5 298

Gewinn⸗ und Verlustkonto. 704 142

847 824ʃ⁷¼ 227 847 Dezember 1925. 093 06 40 21

2 419 20 750,—-

2 802,47

Handlungsunkosten

Provision.. Zinsen .. .

Bilanz per 31.

Aktiva. Debitoren ““ Bank⸗ und Postscheckkonto Effekten. Waren

2 2₰

Passiva. Aktienkapital.. 11“

5 000,— 302ʃ47

5 302/47

Gewinn⸗ und Verlustkonto.

670,40 302 47 972 [87 142/17 830 0

972[87

Auf der am 22. Januar a. c. abge⸗ haltenen o G⸗V. wurden folgende Be⸗ schlüsse gefaßt:

1. a) Zum Vorstand wurde Herr Kauf⸗ mann Eduard Kannegießer bestellt. b) Zu Aufsichtsratsmitgliedern wurden die Herren: Dipl.⸗Ing. Friedrich Mever, Waldhausen, Ostpr., Dr. phil. Reinhard Schalkhäuser, Steglitz, gewählt .

2 Die Bilanzen für die Gesch.⸗Jahre 1924 und 1925 wurden genehmigt und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt

3 wurde beschlossen: a) Die bisberigen 250 Stammaktien in Vorzugsaktiene um⸗ zuwandeln im Nominalwert von je RM 290. b) Das Grundkapital von bis 5000 RM. durch Ausgabe von 50 St. neuen Aktien im Nom⸗Betrage von je RM 100 m. einf. Stimmrecht zu erhöhen.

Berlin, im Febtuar 1926.

Handlungsunkosten . Gewinss

Gewinnvortrag 1924 Zinsen..

„Alter Eickemeyer“ A.⸗G., Mainz [134199] Aufforderung. Nachdem die neuen Reichsmarkaktien erschienen sind, ersuchen wir unsere Aktio⸗ näre, ihre Papiermarkaktien gegen neue Reichsmarkaktien bis zum 1. Juni d. J. bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank, A.⸗G. Filiale Mainz umzutauschen. Es entfallen auf PMM 12 000 alte Aktien eine neue Reichsmarkaktie über RM 20. Spitzenbeträge werden bei vorgenannter Firma ausgeglichen. Aktien, die bis zum genannten Tage nicht eingereicht sind, werden für kraftlos erklärt. Mainz, den 25. Februar 1926. „Alter Eickemeyer“ A.⸗G. Der Vorstand. f114979

Goldmarkeröffnungsbilanz der Haus Pallas Grundstücks Aktien⸗ Gesellschaft Berlin per 1. 1. 1924.

I Aktiva. Anschaffungswert der Grundstücke Unterschied zum Tageswert

Passiva. Aktienkapital „86,6 9 5 896. 2

Berlin, den 10. Juni 1925. Der Aufsichtsrat. Der Vorstand. D. Krumholz. Dr. Landsberger.

[(114980] Haus Pallas Grundstücks Aktiengesellschaft. Bilanz für das Jahr 1924. BAlktiva. Grundbesig; 20 000 Passiva. (Grundkapital.. 20 000

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Jahr 1924.

68

öö“

18 145 18 145

17 680 509

18 189

Mietseingänge

Betriebskosten, Reparaturen, AX“

Gewinn 1“*“n 5* 8

1189 .

Berlin, den 10. Juni 1925. Der Aufsichtsrat. Der Vorstand. D. Krumholz. Dr. Landsberger.

[130201] Adler Pen Aktiengesellschaft Nürnberg, Harmoniestraße 18.

Bilanz per 31. Dezember 1924.

RM 170 000—- 34 974˙47

33 318⁰99 1 ““ 96 882 Kassa und Außenstände 12 410/83 Verlust per 1924 58 19951

Passiva. Stammaktienkapital . Kreditoren. Uebergangskonto

Aktiva. Imnmobllien,.. Maschinen⸗ u. Kraftanlage Werkzeuge, Fabrik⸗ und

Geschäftseinrichtung. Waren .

280 000 ⁄—- 125 087 50 698 30 405 785/80 Gewinn und Verlustkonto. Soll. RM

Fabrikations⸗, Handlungs⸗ 88 und Generalunkosten . 12 8 211

Steuern.. 75 8 197 11890

Haben. EN“

Verlust per 1924 58 199 51

197 118[90 Der Vorstand. Rich. Jäger. [130202]/ Gläubiger⸗Aufruf.

Die Adler Pen Aktien⸗Gesellschaft in Nürnberg, Harmoniestraße 18, hat sich durch a. o. Generalversammlungs⸗ beschluß vom 5. Januar 1926 aufgelöst und ist in Liquidation getreten. Der diesbezügliche Eintrag in das Handels⸗ register des Amtsgerichts Nürnberg erfolgte am 10. Februar 1926.

Liquidator ist der bisherige Vorstand Richard Jäger in Nürnberg.

Die Gläubiger werden ersucht, etwaigen noch offenen Forderungen, mit entsprechenden Belegen versehen, bei unserer Geschäftsstelle in Nürnberg, Har⸗ moniestraße 18, einzureichen.

Nürnberg, den 15. Februar 1926.

Adler Pen Aktien⸗Gesellschaft in Liquidation.

ihre

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

[134203]

Die Deutsche Patent⸗Ankerschienen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Düsseldorf, ist am 15. Juni 1925 in Liquidation getreten. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. Josef Halfen, Liquidator. [133504]

Die Brill A& Gerschmann G. m. b. H. in Berlin ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dem unterzeichneten Liquidator zu melden. Berlin, den 24. Februar 1926.

A. Goldenweiser, Berlin W. 30,

Der Vorstand.

d. h. mit dem 31. März 1926, er⸗

138 919 39

L131200] 1 Einladung zu der am Dienstag, den 16. März 1926, nachmittags 5 Uhr, im Clubhaufe, Berlin W. 9, Leipziger Platz 16, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung. Tagesordnung: 1. Erstattung des Jahres⸗ und Kassen⸗ berichts. 2. Beschlußfassung über Erteilung der Entlastung. 3. Neuwahlen zum Repräsentantenaus⸗ chuß. 4. Verschiedenes. Berlin, den 19. Februar 1926. Automobilelub von Deutschland. Adolf Graf v Arnim⸗Muskau, Präsident. *8½

[134498] Sterbekasse „Deutscher Postverband“ Vers. B a. G. in Berlin, in Liquidation.

Die 16. ordentliche Hanptversamm⸗ lung findet am 18. Mai 1926, abends 7 Uhr, im Restaurant „Schlaraffia“, Berlin SW. 48, Enckeplatz 4, statt.

Tagesordnung:

1. Bericht über den Rechnungsabschluß für das Geschäftsjahr 1925 (1. April bis 31. Dezembex). 1

2. Bericht des Rechnungsausschusses.

3. Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

4. Wahl der Liquidatoren.

5. Wahl des Aufsichtsrats und des Rech⸗ nungsausschusses. B Allgemeine Aussprache über Wieder⸗ aufleben der Sterbekasse. 8 Verschiedenes. .

Anträge liegen nicht vor. Die Liquidatoren: Funk. Henkel. Vogel.

[134499- Bekanntmachung.

haben wir uns durch Vertrag vom 15. Ja⸗ nuar 1926 mit der Stuttgarter Pferde⸗ n. Vieh⸗Versicherungs⸗Gesellschaft g. G. Stuttgart, Waldeckstr. 9, ver⸗ ständigt, unsere Geschäfte ab 1. Januar d. J. auf diese Gesellschaft zu übertragen. Das Reichs⸗Aufsichtsamt für Privat⸗ versicherung Berlin hat den Vertrag in der Senatssitzung vom 17. Februar 1926 genehmigt. Wir machen diese Mitteilung unter Hinweis auf §§ 47 bis 50 der Satzung, wonach sämtliche bei uns laufen⸗ den Versicherungsverträge mit dem Ablauf von vier Wochen nach Veröffentlichung,

löschen. Unsere Mitglieder haben jedoch die Möglichkeit, durch umgehende Ein⸗ sendung einer diesbezüglichen Erklärung, ihre Versicherungsverträge bei der Stutt⸗ garter Pferde⸗ u. Vieh⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft a. G. verlängern zu lassen. Stuttgart, den 25. Februar 1926. Erste Württembergische Vieh⸗Versicherungs⸗Gesellschafta. G. Der Vorstand. Hirsching.

cIeeh Seeee Die Kammerlichtspiele G. m. b. H. in Fulda sind aufgelöst. Die Glän⸗ biger werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Der Kaufmann Robert Saal⸗ waechter in Frankfurt a. Main, Leer⸗ bachstr. 24, ist zum Ltquidator bestellt. Fulda, den 2. Februar 1926 Der Liquidator.

[134120]% Bekanntmachung. Die Alfred Jabukowski Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin ist auf⸗ gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden Berlin, den 24. Februar 1926. Der Liquidator der

Alfred Jakubowski Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation: Werner Jakubowski.

[131204]

Die Bernh. Blümel G. m. b. H., Apolda, wird lt. Gesellschaftsbeschluß aufgelöst. Die Glänbiger werden auf⸗ gefordert, ihre Forderungen zur Anmeldung zu bringen. Zum Liquidator wird Herr Bernh. Blümel, Apolda, bestellt.

Bernh. Blümel, als Liquidator.

[133471] G

Die unterzeichnete Gesellschaft ist in Liquidation getreten. Ich fordere die Gläubiger auf, ihre Ansprüche anzumelden. Gesellschaft für Aluminothermie m. b. H. Professor Dr. Hans Gold⸗

schmidt in Liqnidation.

Der Liquidator: Rudolf Haß, Berlin W. 8, Friedrichstraße 181 IV.

[(131890]

Die Kinderkleiderfabrik Helpetia G. m. b. H., Breslau, ist durch Beschluß der Gesellschafter vom 24. 12. 1924 auf⸗ gelöst und wir sind als Liquidatoren be⸗ stellt Wir fordern die Gläubiger auf, ihre etwaigen Forderungen an uns anzu⸗ melden.

Kaufmann J. Strumpf, Breslau, Ring 58. Kaufmann Heinrich Silber⸗ mann, Breslan, Charlottenstr. 36.

(128168]

Max Lissaner Speditions⸗Gesellschaft m. b. H. in Liqu.

Laut Beschluß der Gesellschafterversamm⸗

lung vom 24. 12. 1925 ist unsere Gesell⸗

schaft in. Liquidation getreten, und

fordern wir in Gemäßheit der gesetzlichen

durch auf, sich bei uns zu melden. Berlin, den 13. Februar 1926

machen.

Auf Grund eines in der a. o. General⸗ versammlung unserer Gesellschaft vom 7. Dezember 1925 gefaßten Belcclucge⸗

Bernh. Blümel, Apolda, in Liqu.

Berlin, den 27. 1. 1926. Bestimmungen unsere Gläubiger hier-

[1341191† Bekanntmachung. Die Firma L. Behrens & Söhne in die Commerz⸗ und Privat⸗Bank G. in Hamburg sowie die Firma Conrad Hinrich Donner in Hamburg haben gemäß §4 der 6. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen, den Antrag gestellt, nom. RM 137 500 Stammaktien der Liquidations⸗Casse in Hamburg A.⸗G., eingeteilt in 6875 Stück zu je RM 20 Lit. A Nr. 1 6875, wieder zuzu⸗ lassen, nom. RM 4 862 500 neue Stammaktien derselben Gesellschaft. eingeteilt in 1425 Stück zu je RM 100 Lit. B Nr. 6876—8300, 2220 Stück zu je RM 1000 Lit. C Nr. 8301 10 520, 2500 Stück zu je NM 1000 Lit. D Nr. 10521 13 020, zum Börsenhandel und Notierung an der hiesigen Börse neu zuzulassen. Hamburg, den 24. Februar 1926. Die Zulassungsstelle an der Börse zu Hamburg. Robert Götz. stellv. Vorsitzender.

(1213341

Die Lixi⸗Film⸗Atelier⸗Weißensee G. m. b. H., Berlin W. 8, Leipziger Straße 30, ist aufgelöst. Etwaige Glän⸗ biger werden aufgerordert, sich zu melden. Liquidator ist Dr. Lucian Gottscho.

(1341182

Die unterzeichnete Gesellschaft ist gemäß Ges.⸗Beschluß 1. 1. 26 in Liquidation ge⸗ treten. Liquidator ist Dir. C. Theilacker. Bad Ems. Wir fordern auf. Forderungen an die Gesellschaft ungesäumt geltend zu

Bad Ems, den 24. 2. 26.

Franz Schmitt Hotel Fürstenhof Engl. Hof G. m. b. H. in Lignidation Nordische Holzhandelsgesellschaft m. b. H., Essen.

In der am 8. August 1925 abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung wurde folgender Aufsichtsrat gewählt: Generaldirektor Carl Hold zu Karnap, Direktor Wilhelm Huppert zu Mülheim⸗ Ruhr, Bergwerksdirettor Gustav Knepper zu Bochum, Bergwerksdirektor Carl Knupe zu Linden⸗Dahlhausen, Generaldirektor Walter Spindler zu Essen, Bergassessor a. D. Emil Stens zu Mülheim⸗Ruhr. [1342011]

Die Firma Fritz A. Schmidt G. m. b. H., Stettin/Hamburg, ist in Liqut⸗ dation getreten. Die Glaͤubiger werden Aanig. o er sich zu melden.

„Stettin, 25. Februar 1925. Alfred Spliesgart, Ligagnidator. [134202

Reise⸗ und Verkehrsbüro „Globns“

G. m. b. H., Berlin.

Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufge⸗ fordert, sich bei derselben zu melden.

Berlin, den 26. Februar 1926. Ligunidator: Walter Boehm, Berlin W. 57, Zietenstraße 2 II.

(133503] . Laut Beschluß vom 21. Januar 1926 ist die „Rauchfarb“ Rauchwaren⸗ Färberei⸗ und Blenderei G. m. b. H. in Berlin in Liquidation getreten. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forde⸗ rungen anzumelden

Der Liquidator: Rosenblif.

(131202]

Die Firma Gebr. v. Hörsten, G. m. b. H., in Bockhorn, ist am 15. Februar 1922 aufgelöst. Liquidatoren sind die Landwirte Heinrich v. Hörsten und Fritz v. Hörsten in Bockhorn. Die Gläubiger der Firma werden aufgefordert, sich bei den Liquidatoren zu melden. Gebrüder v. Hörsten, G. m. b. H. i. L.,

in Bockhorn.

Die Seitenberger Eisenwaren⸗ fabrik, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist aufgelöst. Die Glän⸗ biger der Gesellschafter werden aufge⸗ fordert, sich bei dem Liquidator Hermann Wollek, Prokurist bei der Oberschlesischen 1““ in Gleiwitz, zu melden. G Benthen / Gleiwitz, den 25. Januar 1926. Die Liquidatoren: Schwarz. Wollek.

[132905]

Max Blasinski Co., G. m. b. H. Berlin.

Die Gesellschaft ist lt. Beschluß der

Generalversammlung vom 4. 2. 26 auf⸗

gelöst. Die Gläubiger werden hierdu

aufgefordert, sich zu melden.

Der Liquidator

99997

[130393 8 Die Fleusburger Seifenvertriebs⸗ gesellschaft m. b. H. in Fleusburg ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Flensburg, den 6. Februar 1926. Der Liquidator der Flensburger Seifenvertriebsgesell⸗ schaft m. b. H. in Liquidation: K. Jessen, Flensburg, Neustadt 56.

[121332] Die Firma Ausland⸗Anzeigen G. m. b. H. hat sich durch Beschluß der Gesellschafter⸗ versammlung vom 6. Januar 1926 aunf⸗ gelöst. j Wir fordern die Gläubiger der Ge⸗ sellschaft auf, sich zu melden.

Die Liquidatoren: Georg Birnbaum. Dr. Johannes Schupp.

Landshuter Str. 11/12.

8

Der Liquidator: Moritz Meyer.

Berlin W. 35, Potsdamer Str. 24.

581 Bekanntmachung.

ie Firma Otto Ehrhardt & Co. G. m. b. H., Schmiedefeld, Kreis Schleusingen, ist anfgelöst. Die Gläu⸗ biger werden ersucht, sich zu melden bei den Liquidatoren Direktor Richard Gert⸗ loff, Schmiedefeld, oder Prokurist Alfred Müller, Cassel, Schönfelder Straße 48.

9. Bankausweise. [134494] öö“

Reichsbank

vom 23. Februar 1926. Aktiva. 1. Noch nicht begebene RM Reichsbankanteile 177 212 00 2. Goldbestand (Barrengold) sowie in⸗ und ausländische Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 Reichsmark berechnet. 1 361 359 000 und zwar: Goldkassen⸗ ..“ bestand RM 1186862 000, Golodepot (unbelastet) bei ausländischen Zentral⸗ notenbanken RM 174 497 000 3. Bestand an deckung- fähigen Devisen 419 167 000 4. Bestand an fonstiger Wechseln und Schecks 1 266 053 000 Bestand an deutschen 3 Scheidemünzen 4 254 000 Bestand an Noten anderer Baugeennn Bestand an Lombard⸗ forderungen 5 079 000 Bestand an Effekten. 233 942 000 Bestand an fonstigen Aktirhn . 841 894 000 Passiva. Grundkapital: 3 a) begeben. .122 788 000 b) noch nicht begeben. 177 212 000 Reservefonds: 1““ 8) gesetzlicher Reservefonds 25 403 000 b) Spezialreservefonds für künftige Dividen⸗ denzahlug 33 404 000 c) sonstige Rücklagen 127 000 000 3. Betrag der umlaufenden Noten.. . 2 317 268 000 4. Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten . 1 002 576 000 5. An eine Kündigungsfr ebundene Verbindlich⸗ 1X“ 6. Sonstige Passiva 625 687 000 Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln RM 508 696 000. Berlin, den 26. Februar 1926. Reichsbankdirektorium. Schacht. Kauffmann. v. Grimm. Budezies. Bernhard. Seifferk. Vocke. Friedrich. Fuchs. Dreyse.

Wochenübersicht

der Bayerischen Notenbank vom 23. Februar 1926.

Aktiva. RM Goldbested s28 559 000,— Bestand an:

deckungsfähigen Devisen. 5 930 000,— sonstigen Wechseln und

Schecks .. . . 73 159 90 , deutschen Scheidemünzen 63 000,— Noten anderer Banken 2 491 000,— Lombardforderungen 524 000,— Wertpapieren.. 860 000,.— sonstigen Aktiven 3 996 000,— Grundkapital 15 000 000,— Rücklagen:

Gesetzlicher Reservefonds 10 000 000,— Umstellungsreserve 3 513 000,— Betrag der umlaufenden

65 801 000,— 2 434 000,—

5. 6. 7. 8

[134107]

Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten.. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlich⸗ o“ 282 000,— Sonstige Passiven 6 244 000,— Darlehen bei der Deutschen Rentenbakh 12 302 000,— Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechsell RM 4 003 000,

München, den 25. Februar 1926. Bayerische Notenbank.

Die Direktion.

[134602] 11.“

Stand der Badischen Bank

vom 23. Februar 1926.

Goldbestand. 8 118 956,32 Deckungsfähige Devisen 4 434 041,— Sonstige Wechsel u. Schecks 38 558 043,56 Deutsche Scheidemünzen. 11 133,67 Noten anderer Banken 4 857 995,— Lombardforderungen.. . 134 500,— Wertpapier 4 250 430,95 Sonstige Aktivrva 27 030 881,26 Passiva. Grundkapital . .. Rücklagen öö6ö“ Betrag d. umlaufenden Noten Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten.. An eine Kündigungsfrist ebundene Verbindlich⸗ 111““ Rentenbankdarlehen... Sonstige Passiva. 8 647 013,53 Verbindlichkeiten aus weiter be⸗ gebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln

8 300 000,— 1 700 000,— 23 805 100—

21 475 375,05

17 918 493,15 5 550 000,—

2

1—

Reichsmark 1 483 881,49.

2

ESErste Zont 1 zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Ste

ral⸗Handelsregister⸗Beilage

nats

enmesme er

Berlin, Sonnabend, den 27. Februar

n

Nr. 49.

Der Inhalt dieser Beilage, in 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über hesonderen Blatt unter dem Titel

Zentral⸗Handels

sregis üj - Postanstalten, in Berlin D entral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Pos 8 8 11 auch 88 die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers

traße 32, bezogen werden.

welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanutma

register für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich er scheint in der Regel täglich. Der Bezugs⸗ 8 1,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen

SW. 48, Wilhelm⸗ preis beträgt monatlich

☛—

terrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, chungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem

Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark. Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Re

ich“ werden heute die Nrn. 49 A, 49B und 49C ausgegeben.

32. Bewertung der Apothekenkonzessionen bei Ver⸗ anlagung der Vermögensteuer. Gesamtbewertung des Be⸗ triebsvermögens bei der Vermögensteuer 1924 7. Bezüglich der Bewertung der Apothekenkonzession hat der Gerichtshof für

eboten erachtet, zunächst zu untersuchen, ob eine Heranziehung der für die Vermögensteuer 1924 maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen überhaupt zulässig war, aund zu⸗ treffendenfalls, in welcher Weise die Bewertung der Konzession nach dem Gesetz ohne Berücksichtigung der durch die Erlasse des Reichsministers der Finanzen vom 3. Mai 1924 III C.³ 2300 und vom 9. Dezember 1924 III C* 5350 zugelassenen Abschläge zu erfolgen hatte. Dabei war zunächst festzustellen, daß es sich bei der in Frage stehenden Konzession um eine nach dem preußischen Gewerbesteueredikt vom 2. November 1810 auf Grund der Ver⸗ ordnung wegen Anlage neuer Apotheken vom 24. Oktober 1814 verliehene, im Gegensatze zu den gemäß Kabinettsorder vom 30. Juni 1894 seit dem 11. n unve en unveräußerlichen Konzessionen sogenannte subjektiv persönliche, aber vererbliche und veräußerliche Konzession handelt. Der Reichsminister der Finanzen, welcher dem Verfahren beigetreten ist, hat zur Frage der Bewertung von solchen Apothekenkonzessionen ür die Vermögensteuer 1924 ausgeführt, eine derartige Konzession 8 zwar ihrer rechtlichen Konstruktion nach rein persönlich und erlösche an und für sich mit dem Tode des Berechtigten. Durch die Verwaltungsübung (zu vgl. Kabinettsorder vom 5. Oktober 1846) sei ihr aber praktisch die Natur der Veräußerlichkert und Vererblichkeit dadurch beigelegt worden, daß dem Konzessions⸗ inhaber bzw. seinen Erben ein maßgebender Einfluß auf die Wahl des Nachfolgers eingeräumt wurde. Die Konzession sei daher, da sie nicht an das Grundstück, auf welchem die Apotheke betrieben werde, gebunden sei, als selbständiges Recht und damit als ein für scch zu bewertender Gegenstand des Betriebsvermögens im Sinne es § 8 des Bermögensenergesedes vom 8. April 1922 anzusehen und dementsprechend nach der für das Anlagekapital geltenden Be⸗ wertungsvorschrift des § 31 Abs. 2 der Vermögensteuerdurch⸗ führungsbestimmungen mit dem Betrage zur Vermögensteuer den der Apothekenbesitzer Ende 1913 für den Erwerb

v Konzession hätte aufwenden müssen. Dieser Betrag stelle einen Mindestwert dar, unter den nicht etwa auf Grund der 88 137 Abs. 2, 139 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung heruntergegangen werden könne, während ein höherer Ansatz im Wege der Gesamt⸗ bewertung an und für sich zulässig sei. Bezüglich der bereits erwähn⸗ ten Erlasse führt der Reuhbminister der Finanzen noch an, die dort ertelbte Ermächtigung an die Finanzümter zur Gewährung eines Abschlags bis zu 75 vH vom Vorkriegswerte der Konzessionen sei nicht als Abschlag unter dem Gesichtspunkt der Gesamtbewertung anzusehen, sondern stelle lediglich eine Billigkeitsmaßnahme dar, die dadurch notwendig geworden sei daß die Apothekenkonzessionen bbesn hn den ehe e ectes eine wesentliche Minderung er⸗ a

onzession nach den

hren haben. Der Reichsfinanzhof kommt bezüglich der Bewertung

r nach dem Gewerbesteueredikt von 1810 in der Zeit vom 24. Oktober 1811 bis zum 11. Juli 1894 in Preußen verliehenen Apothekenkonzessionen für die Vermögensteuer 1924 zu dem gleichen Ergebnis auf Grund folgender Erwägungen: Nach der im Schrift⸗ tum fast einmütig vertretenen Auffassung, der sich auch der Reichs⸗ finanzhof in einer früheven Entscheidung angesch 2 hat, können Konzessionen, die nur eine persönliche Befugnis oder Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbebetriebs darstellen, mit Rücksicht darauf, daß sie an die Person des Inhabers gebunden sind und weder unter Lebenden noch von Todes wegen, weder mit dem Geschäfte noch ohne dasselbe übertragen werden können, den se Wert des Geschäfts grundsätzlich nicht beeinflussen und sind daher bei der Vermögensteuer ebenso wie etwa die persönliche Geschäftstüchtigkeit des Inhabers als rein persönliches Moment auszuschalten. Nach dieser Ansicht, der sich der Reichsfinanzhof an⸗ schließt, scheinen auch die von 1894 verliehenen preußischen Apothekenkonzessionen, die ihrer rechtlichen Natuür nach unzweifel⸗ haft nicht anders wie eine Personalkonzession zum Betrieb einer Wirtschaft eine obrigkeitliche, polizeiliche Genehmigung für eine bestimmte Person darstellen und daher nach dem Gesetze weder ver⸗ äaußerlich noch vererblich sind, einer Bewertung für die Vermögen⸗ steuer nicht fähig zu sein. Diese Anschauung, die auch das Fecgische Oberverwaltungsgericht für die preußische Ergänzungs⸗ teuer vertreten hat, wird aber der Bedeutung, die diese Konzessionen in der Praxis erlangt haben, nicht gerecht. Schon durch die beee Kabinetsorder vom 5. Oktober 1846 wurde bestimmt,

ß die Konzession dem von dem abgehenden Apotheker oder seinen Erben präsentierten Nachfolger unter der einzigen Bedingung, daß er borcheseenhe qualifiziert sei, erteilt werde, eine ge die durch die Kabinettsorder vom 7. Juli 1886 und die Ministerial⸗ verfügung vom 21. Juli 1886 dahin eingeschränkt wurde, daß die Präsentation in der Regel nur zulässig sein solle, wenn seit der Errichtung der Apotheke mindestens zehn Jahre vergangen seien. Nach diesen Vorschriften richtet sich auch heute noch die Praxis der Verwaltungsbehörden, so daß der Inhaber einer vor 1894 konzessionierten Apotheke oder seine Erben infolge der Befugnis, einen zu bestimmen, bamit tatsächlich für die Neu⸗ erleilung der Konzession maßgebend sind. Im reinen Rechtssinn verleiht zwar auch in diesen Fällen die Behörde an Stelle der in der Person des bisherigen Apothekenbesitzers erloschenen Konzession eine neue Konzession an den Nachfolger, wirtschaftlich betrachtet eschaffen aber der alte Konzessionsinhaber bzw. seine Erben dem Kachfolger durch die Präsentation die Konzession, und dafür lassen ie sich nicht unerhebliche Beträge bezahlen. Diesem Umstand, der ür den Inhaber der Konzession einen realisierbaren Vermögens⸗ wert darstellt, nützt auch das preußische Stempelsteuergesetz aus, indem es in Tarifstelle 22 a bei der Bemessung des Stempels für die Verleihung der Apothekenkonzessionen unterscheidet zwischen den bis 1894 verliehenen veräußerlichen und vererblichen Konzessionen, die diesen Charakter auch bei Neuverleihungen an Stelle der erloschenen Konzession beibehalten, und den seit 1894 verliehenen unveräußerlichen Konzessionen. Während nämlich für die letzteren ein fester Stempel von 50 Mark bestimmt wurde, ist für die ersteren als Stempel ½2 vH des Wertes der Konzession angesetzt worden. In der Begründung zu dieser Tarifstelle wird ausgeführt die vor 1894 verliehenen Konzessionen ständen in ihrem Werre den Apothekenprivilegien⸗ nahe und seien Handelsgegenstand, indem für den Verzicht auf die Konzession und die Verpflichtung, den Erwerber als Geschäftsnachfolger vorzuschlagen, erhebliche Preise gezahlt werden, auch lasse sich der Wert dieser Konzessionen ohne esondere Schwierigkeiten feststellen (vgl. Hummel⸗Specht, Stempel⸗ steuergesetz Anm. 2 und 5 zu Tarifstelle 22). Beachtlich ist auch,

Juli 1894 erteilten unvererblichen und

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

was der Vertreter der Staatsregierung bei der Veratung des Stempelsteuergesetzes Fommissionsbericht S. 24) g6 Der Begriff der vererblichen und veräußerlichen Konzessionen ist viesteicht per nefas 8 die langjährige Praxis entstanden, nunmehr aber als ln Recht bestehend anerkannt insofern, als die Regierung verpflichtet ist, den präsentierten Nachfolger zu konzessionieren, und kein Recht besitzt, eine einmal kon⸗ zessionierte Apotheke wieder zu beseitigen. Da mit dem Betrieb einer Apotheke die ausschließliche Berechtigung zum Verkaufe von sogenannten Apothekerwaren verbunden ss so steht der Wert der vererblichen und Konzessionen den Privilegien ziemlich nahe. Da ferner seit dem Jahre 1894 das reine Personal⸗ prinzip ausschließlich zur gelangt ist, so liegt es auf der Hand, daß diese Werte eine steigende Tendenz zeigen.“ Faßt man diese den bis 1894 verliehenen preußischen nzessionen eigen⸗ tümlichen Merkmale zusammen, so ergibt sich unbeschadet ihrer im Rechtssinn rein persönlichen Natur, daß sie bei der gemäß 84 der Reichsabgabenordnung für das Steuerrecht gebotenen wirt⸗ schaftlichen Betrachtungsweise, worauf schon die im Verkehr ihnen beigelegte Bezeichnung hinweist, als veräußerlich und vererblic angesehen werden müssen und infolge ihrer Verwertbarkeit au

den gemeinen Wert des Betriebsvermögens des Apothekenbesitzers beeinflussen. Damit entfällt für sie aber gerade der bereits oben angegebene Grund, der im die Ausschaltung der per⸗ sönlichen Konzessionen bezw. Genehmigungen zur Ausübung eines Gewerbebetriebs bei der eT“ geboten er⸗ scheinen läßt. Zu dem gleichen Ergebnis, daß die Befugnis, auf die Person des Nachfolgers einen Einfluß maßgebend auszuüben, einen zu dem Betriebsvermögen zu rechnenden greifbaren Ver⸗ mögenswert für den Konzessionsinhaber darstelle, ist der 3. Senat des Reichsfinanzhofs in einer früheren Entscheidung gekommen. Nach § 15 des I in der Fassung vom 8. April 1922 ist Ziel der Bewertung des Betriebsvermögens die Erfassung des Gesamtwerts, bei dessen Feststellung alle Umstände, die bei einer Veräußerung des Betriebs im ganzen den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen sind, ohne daß es darauf ankäme, daß die einzelnen Faktoren sich gerade als dem Unternehmen gewidmete im Sinne des §, 8 des Vermögensteuergesetzes, der lediglich das Betriebsvermögen seinem Umfang nach abgrenzen, über die Bewertung aber gar nichts sagen will, darstellten. Für die Vermögensteuer 1924 sind aber in Artikel II der II. Steuer⸗ notverordnung besondere Bestimmungen getroffen worden, die zwar die Vorschriften des Vermögensteuergesetzes vom 8. April 1922 nicht völlig beiseite schieben, dieselben aber in wesentlichen Punkten a⸗

ändern. So werden insbesondere in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 und 3. a.a. O. für das Betriebsvermögen Bestimmungen getroffen, die eine Einzelbewertung der zum Betriebsvermögen gehörigen Gegenstände vorsehen, und zwar, je nachdem 8 zum Anlagekapital gehören, nach den Ende 1913 geltenden Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreisen, wenn sie zum Betriebskapital gehören, nach den Ende 1923 geltenden Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreisen. Durch diese Vor⸗ schriften über die Einzelbewertung c der nach dem Vermögen⸗ steuergesetze geltende Grundsatz der Gesamtbewertung mindestens insoweit durchbrochen, als nunmehr für die Regel die Bewertung des Betriebsvermögens in der Weise vorzunehmen ist, daß die Summe der so festgestellten Einzelwerte für die Vermögensteuer 1924 das Betriebsvermögen bildet, also diese einzelnen Posten nicht etwa nur Rechnungsfaktoren für die Ermittlung des Gesamtwerts darstellen. Fraglich kann nur sein, ob und inwieweit neben der Einzelbewertung auch noch⸗ wahlweise eine Gesamt⸗ bewertung zulässig ist. Eine solche ist unzweifelhaft gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 4 Abß 1 a. a. O. bei inländischen Erwerbsgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, für deren An⸗ teile, Genußscheine und Schuldverschreibungen Steuerkurswerte fest⸗ gesetzt oder Verkaufswerte ermittelt wurden, in der Weise zulässig und geboten, daß der Vermögensteuer mindestens der Betrag zugrunde zu legen ist, der der Summe dieser festgesetzten Steuer⸗ kurswerte bezw. Verkaufswerte entspricht. Darüber hinaus wurde dem Reichsminister der Finanzen im § 3 Abs. 1 Ziff. 4 Abs. 2 a. a. O. vorbehalten, zu bestimmen, inwieweit auch für andere Er⸗ werbsgesellschaften und für die übrigen Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, der Gesamtwert des etriebsver⸗ mögens bei der Ermittlung des Vermögens zugrunde gelegt werden durfte. Von Ermächtigung hat der Reichsminister der Finanzen im § 35 der Vermögensteuer⸗Durchführungsbestimmungen Gebrauch gemacht und bestimmt, daß bezüglich der im § 3 Abs. 1 Ziff. 4 Abf. 2 a. a. O. genannten Erwerbsgesellschaften und Steuerpflichtigen das Finanzamt bei der für das Unternehmen zu⸗ ständigen amtlichen Handelsvertretung oder anderen amtlichen Berufsvertretung beantragen kann, daß ihm ein Gutachten über den Gesamtwert des Betriebsvermögens am 31. Dezember 1923 erstattet wird. Nach § 35 Abs. 2 der Vermögensteuer⸗Durchfüh⸗ rungsbestimmungen gilt der von der Gutachterstelle begutachtete Gesamtwert des Betriebsvermögens als der Wert, mit dem das Betriebsvermögen für die Vermögensteuer mindestens zu be⸗ werten ist. Versucht man nun die Gründe für die Aufnahme dieser Bestimmungen, die in den umschriebenen Fällen an Stelle der Einzelbewertung auch die Gesamtbewertung zuließen, klarzustellen und dadurch zugleich die Tragweite dieser Vorschriften zu er⸗ kennen, so muß man sich zunächst vor Augen halten, daß die Reichsregierung bei der Einführung des mehr schematischen Ver⸗ fahrens der Einzelbewertung nach Art. II der II. Steuernotverord⸗ nung 10o. laubt hat, daß sich bei den wirtschaftlichen Verhält⸗ nissen am fictag, der gerade in die Uebergangszeit von der durch die Inflation zerrütteten Währung zu stabilen Geldverhältnissen fiel, ein individuell bestimmter gemeiner Wert, der Anspruch auf eine gewisse Dauer besaß, sowohl für die einzelnen Vermögens⸗ gegenstände, als auch für das Gesamtvermögen nicht oder nur sehr schwer würde feststellen lassen. Dabei mag auch der Gedanke eine Rolle gespielt haben, daß das Reich, sollte eine zweite Inflation vermieden werden, unter allen Umständen mit einem bestimmten Mindestertrag der Steuern, die ihm die Deckung seiner Ausgaben ohne Zuhilfenahme der Notenpresse ermöglichten, rechnen können mußte, daß dies aber nur möglich war, wenn bestimmte Mindest⸗ eingänge, wie sie auf Grund der Vorschriften über die Einzel⸗ bewertung wenigstens annähernd veranschlagt werden konnten, ge⸗ sichert erschienen. Aus dieser Erwägung heraus wird man auch die Vorschrift des § 35 Abs. 2 der Vermögensteuer⸗Durchführungs⸗ bestimmungen, die so zu verstehen ist, daß der von der Gutachter⸗ stelle festgestellte Gesamtwert nur dann, wenn er höher als das nach der Summe der Einzelwerte ermittelte Betriebsvermögen war,

der Vermögensteuer zugrunde gelegt werden durfte, während bet einem niedeigeren Gesamtwert wieder die Einzelbewertun maß⸗ gebend sein sollte, für rechtsverbindlich halten müssen. Diese Aus⸗ legung wird auch durch Artikel II § 3 Abs. 1 Ziff. 4 Abs. 2 der 8 1““ insofern gedeckt, als dort dem Reichs⸗ minister der Finanzen die Ermächtigung erteilt ist, zu bestimmen, inwieweit bei den dort bezeichneten Steuerpflichtigen eine Ge⸗ samtbewertung des Berriebsvermögens an Stelle der Einzel⸗ bewertung vorgenommen werden durfte, und als auch in Ziff. 88 Abs. 1 für die E“ den Steuerkursen ausdruü li bestimmt ist, daß der⸗ so gefundene Wert einen Mindestwer darstelle. So betrachtet gewinnt die Zulassung der Gesamt⸗ wertung durch Artikel II § 3 Abs. 1 Ziff. 4 Abs. 2 der II. Steuer⸗ notverordnung in Verbindung mit § 35 der Vermögensteuer⸗Durch führungsbestimmungen die Bedeutung einer nur zugunsten des Bteuerfiskus erlassenen Bestimmung, die desonders in denjenigen Fällen praktisch werden sollte, in denen das Ergebnis der Einzel⸗ bewertung in einem auffallenden Mißverhältnis zu dem höhere Gesamtwert eines Unternehmens stand. Demgegenüber wird ma ugunsten der Steuerpflichtigen den in den genannten Bestimmungen üü die Gesamtbewertung aufgestellten Voraussetzungen die Ber⸗ eutung beizulegen haben, daß, abgesehen von der Bewertung nach Steuerkursen bei der Vermögensteuer 1924, eine Gesamtbewertung überhaupt nur bei Erwerbsgesellschaften und bei denjenigen Srerhrpflicheigen vorgenommen werden durfte, die nach den Vor⸗ schriften des Handelsgesetzbuchs zur Fübrung von Handelsbüchern verpflichtet sind, da nach dem Zwecke dieser Vorschrift nur Fälls von einiger steuerlicher Bedeutung von ihr betroffen werden sollten, und daß andererseits zum Schutze gegen eine den gerade am Snc tag sehr schwer zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnissen ni gerecht werdende Beurteilung des Gesamtbetriebsvermö ens durch die Finanzämter der Gesamtwert durch die amtliche Berufsver⸗ tretung der einzelnen Steuerpflichtigen zu begutachten war und die Steuerbehörde an diesen gutachtlich fäbzeseltem Wert, wenn sie nicht die zu einem höheren Ergebnis führende Einzelbewertung vornahm, gebunden war, ohne einen darüber Ge⸗ samtwert auf Grund eigener Feststellungen der Veranlagung zu⸗ grunde legen zu dürfen. Nach dem Gesagten scheidet hier die Mög⸗ lichkeit, das Betriebsvermögen des Beschwerdeführers im Wege der Gesamtbewertung festzustellen, aus, da jedenfalls die eine Vor⸗ aussetzung dafür, Einholung eines Gutachtens über den Gesamb⸗ wert bei der amtlichen Berufsvertretung, nicht vorliegt. Es ist da⸗ her zu prüfen, ob die Konzession selbständig als Gegenstand des Ven ebsvermögens oder etwa, wenn man sie als werterhöhende Eigenschaft des Apothekengrundstücks ansieht, durch Berücksichtigung bei der Ermittlung des Wertes des Grundstücks im Wege der Einzelbewertung zur Vermögenssteuer 1924 herangezogen werden kann. Da die Konzession sowohl nach ihrer rechtlichen Gestaltung mit dem Grundstück nicht verbunden ist und daher auch keinen Be⸗ tandteil des Grundstücks im Sinne des § 96 des Bürgerlichen Ge⸗ etzbuchs bildet, als auch latsächlich von dem Apothekengrundstück jederzeit gelöst werden kann, z. B. dadurch, daß die Erben eines konzessionierten Apothekers, die die Konzession durch Präsentation eines Nachfolgers verwerben, das Grundstück aber nicht veräußern wollen, die Räume, in welchen bisher die Apotheke betrieben wurde, an den Nachfolger nur vermieten, oder daß ein Apotheker, der für seine Person den Apothekenbetrieb aufgeben und die bisher zum Be⸗ triebe genützten Räume anderweitig verwerten will, zunächst die Genehmigung zur Verlegung des Apothekenbetriebs in ein benach⸗ bartes Gebäude erwirkt und sodann die Konzession, die durch diese Verlegung nicht berührt wird, seinem Nachfolger durch Präsen⸗ tation verschafft, so erscheint jedenfalls für die Vermögensteuer die Auffossung, daß die Konzession eine werterhöhende Eigenschaft des Apothekengrundstücks darstelle, nicht zutreffend, mag auch eine solche Auffassung für die an einen Verkehrsvorgang ge⸗ knüpften Grundwechselabgaben im Falle der eirheitlichen Ueber⸗ tragung der Konzession zugleich mit dem Grundstück geboten sein. Dagegen erscheint es unbedenklich, die Konzession, die nach dem Ge⸗ sagten einen selbständig verwertbaren Teil des Betriebsvermögens bildet, als Gegenstand des Anlagekapitals aufzufassen und sie Hier⸗ nach gemäß Artikel II § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der II. Steuernotverord⸗ nung in Verbindung mit § 31 der Vermögensteuer⸗Durchführungs⸗ bestimmungen mit dem Preise zu bewerten, der Ende 1913 zu ihrer Anschaffung aufzuwenden gewesen wäre, Zweifelhaft könnte höchstens sein, ob nicht insbesondere mit Rücksicht auf die seit 1913 in vermehrtem S erfolgte Verleihung neuer, Konzessionen eine dauernde Entwertung der vor 1894 verliehenen Konzessionen eingetreten ist, die zu einer Bewertung derselben mit dem bei einer Veräußerung Ende 1923 zu erzielenden Preise gemäß ,32 der Vermögensteuer⸗Durchführungsbestimmungen führen würde. Dem steht aber entgegen, daß diese Konzessionen, selbst wenn eine Wertminderung gegenüber dem Jahre 1913 eingetreten sein sollte, immer noch einen nicht unerheblichen Wert besitzen, da sich an der bevorzugten Stellung, die die Inhaber infolge der noch in gleichem Umfang wie Ende 1913 bestehenden Verwertungs⸗ möglichkeit gegenüber den Inhabern der seit 1894 verliehenen un⸗ veräußerlichen Konzessionen einnehmen, nichts geändert hat. War somit die Konzession nach den für die Vermögensteuer 1924 geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich mit dem vollen Preise, der Ende 1913 zu ihrer Ainsceang erforderlich gewesen wäre und als solcher kann hier der Wehrbeitragswert angenommen werden —, zu bewerten, so fragt sich noch, welche Bewandtnis es mit den an⸗ gezogenen Erlassen des Reichsministers der Finanzen hat, die die Finanzämter ermächtigen, von den festgestellten Vorkriegspreisen zum Ausgleich von Seen Abschläge bis zu 75 vH vorzu⸗ nehmen. Wie sich aus dieser Begründung und auch aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Reichsministers der Finanzen anläßlich seines Beitritts zu dem Verfahren ergibt, handelt es sich dabei um eine nach § 108 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ge⸗ troffene Billigkeitsmaßnahme, durch welche die Zuständigkeit der u einem teilweisen Erlaß der Vermögensteuer in der Weise begründet wird, daß sie durch Gewährung eines Abschlags von dem nach dem Gesetze vorgeschriebenen Werte der Konzession die Vermögensteuer in Höhe des Unterschiedsbetrags erlassen können, der sich bei Berechnung der Steuer unter Einsetzung des um den Abschlag ermäßigten Wertes der Konzession gegenüber der unter Zugrundelegung des gesetzlich vorgeschriebenen vollen Vorkriegs werts vorgenommenen Steuerfestsetzung ergibt. Die Bemessung der Abschläge ist daher, da es sich dabei wie in allen Anwendungsfällen des § 108 Abs. 1 um eine reine Verwaltungsmaßnahme handelt, jeder Nachprüfung im Berufungsverfahren entzogen. (Urteil vom 19. Dezember 1925. VI A. 172/25.)