10 Uhr
An dis März 1926,
vorm., werden im Büro der Notare
Dres Wäntig, Kauffmann, Sieveking,
Hambuig, Adolphebrücke 4, fünf Akftien
der unterzeichneten Gesellschaft à RM 20.
die für 200 durch Bekanntmachung vom
25. Sept. 1925 für kraftlos erklärte
Papiermarkaktien ausgegeben sind, öffent⸗
lich versteigert.
Hasselbrookhaus A. G. vorm. Ham⸗
burger Käsefabrik Siepmann A. G.
[137387]
Mech. Baumwoll⸗Spinnerei &
Weberei Bamberg.
Zu unserer Ausschreibung vom 2 d. M. in diesem Blatte, betr. Generalversamm⸗ lung, bemerken wir berichtigend, daß die getrennte Abstimmung jeder der Aktien⸗ gattungen sowie der Generalversammlung nicht zu Punkt 3, sondern zu Punkt 4 der Tagesordnung erfolgt.
Gaustadt⸗Bamberg, 4. März 1926
Der Vorstand. A. Ruoff. F. Traub.
1137698]
Ganter’'sche Brauerei⸗Gesellschaft
A.⸗G. Freiburg im Breisgau.
Tagesordnung der 39. Jahresver⸗ sammlung, Samstag, den 27. März 1926, nachm. 5 Uhr, in Freiburg, Schiffstr 7, II Stock.
1. Vorlegung der Vermögens⸗ und Be⸗
triebsrechnung vom 30. September
1925 nebst Bericht von Vorstand, Aufsichtsrat.
.Beschlußfassung über die Genehmigung der Vermögens⸗ und Betriebsrechnung sowie die Verwendung des Ueber⸗
husses
. Entlastung sichtsrat
Aenderung der Satzungen in bezug aul § 10.
[137373 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden ierdurch zu der am Donnerstag, den
25. März 1926, mittags 12 Uhr,
im Geschäftszimmer des Herrn Rechts⸗
anwalts und Notars Dr. Ernst Frankenstei
in, Berlin W. 8. Behrenstraße 23, statt⸗ findenden I. ordentlichen Generalver⸗ sammlung eingeladen Tagesordnung: .Vorlage der Bilanz und des Ge⸗ schäftsberichts Revisionsbericht des Aufsichtsrats.
Beschlußnahme über das Jahres⸗
ergebnis
Erteilung der Entlastung an Auf⸗
sichtsrat und Vorstand Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern.
6. Verlegung des Gesellschaftssitzes.
Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung und zur Ausübung des Stiminrechts in derselben sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche ihre Aktten spätestens drei Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand unter Angabe der Nummern an⸗ melden oder bei der Dresdner Bank in Berlin bis nach Abhaltung der General⸗ vpersammlung hinterlegt haben.
Berlin, den 4 März 1926.
Providentia⸗Grundstücks⸗A.⸗G.
Arnold
von Vorstand und Auf⸗
1
[137699] Kühlhaus Zentrum A.⸗G., Hamburg.
Fünfzehnte ordentliche General⸗ versammlung am Montag, den 29. März 1926, mittags 12 Uhr, in der Börse, 1. Stock, Zimmer Nr. 121.
Tagesordnung:
Vorlegung des Geschäftsberichts, Ge⸗ nehmigung der Jahresbilanz nebst Gewinn⸗ und Venilustrechnung und Beschlußfassung über die Verteilung des Reingewinns und die Höhe der Aufsichtsratsvergütung. Ertetlung der Entlastung an Aufsichtsrat und Vor⸗ stand.
Diejenigen Aktionäre, die an der General⸗
ersammlung teilzunehmen wünschen, wollen gegen Vorzeigung ihrer Aktien und eines geordneten Nummernverzeichnisses bis zum 26 März 1926 in unserem Kontor, Brandsende 11. 1. in der Zeit von 9 bis 12 Uhr vormittags, ihre Stimm⸗ und Einlaßkarten in Empfang nehmen
Kühlhaus Zentrum A.⸗G. Der Aufsichtsrat.
Ernst Solmitz. Vorsitzender. [137693]
Hamburg⸗Südamerikanische
Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft.
Einundfünfzigste ordentliche Gene⸗ ralversammlung der Aktionäre am Sonnabend, den 27. März 1926, 11 Uhr vormittags, in der Hamburger Börse, Saal 120.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts sowie der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1925 und deren⸗ Genehmigung.
2. Entlastung des Vorstands.
3. Wahlen zum Aufsichtsrat.
Eintrittskarten und Stimmzettel, zur Generalversammlung sind gegen Hinter⸗ legung der Aktien bis zum 24. März, 12 Uhr vormittags, entgegenzunehmen:
in Hamburg bei der Norddeutschen Bank in Hamburg,
Berlin bei der Direction der Dis⸗ conto⸗Geselischaft, wosekbst auch vom 8. März ab die Ab⸗ rechnungen nebst Jahresbericht entgegen⸗ genommen werden können.
Hamburg, den 6 März 1926 Hamburg⸗Südamerikanische Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft. EE1ö“ Der Vorstand. 8
Aufsichtsrats und
11137406]
8 “
Veritas, Allgemeine Versicherungs⸗ Aktien⸗Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft setzt sich aus folgenden Herren zusammen: Direktor Robert Mertins, Friedenau, Vorsitzender, Major a. D. Struubell, Grunewald, stellvertretender Vorsitzender, Direktor Kurths, Friedenau, Ritterguts⸗ besitzer Julius Delius, Rittergut Morrn Landesökonomierat Dr. h. c. J. Acker⸗ mann, Gut Irlbach Generaldirektor Hans Riese hat sein Amt als Vorsitzender unseres Aufsichtsrats niedergelegt und ist aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden.
Berlin, den 4 März 1926.
Der Vorstand. A. Hinske.
[137710] Algemeene Bruinkool
Compagnie, Amsterdam.
Hierdurch laden wir unsere Aktionäre zu einer ordentlichen Generalver⸗ sammlung auf Donnerstag, den 18. März 1926, vormittags 9 ½ Uhr, auf dem Geschäftsbüro unserer Filiale, der Abteilung Grube Graf Fürstenberg. Bottenbroich b. Frechen, ein
Die Tagesordnung liegt von heute ab zur Einsicht auf unserm Hauptbüro in Amsterdam, Keizersgracht 117, auf.
Die Aktionäre haben Zutritt zu der Versammlung nach Hinterlegung ihrer Aktien oder eines Depotausweises hierüber bis zum 15. März 1926 beim Bankyause Delbrück v. d. Hepdt & Co., Köln, oder auf dem Geschäftszimmer unserer Ge⸗ sellschaft
Amsterdam, den 2. März 1926.
Die Direktion.
137408
Die Aktionäre unserer Geesellschaft werden hiermit zu der am Donners⸗ tag, den 8. April 1926, vormittags 11 ½ Uhr, im Verwaltungsgebväude der A E G, Berlin NW. 49, Friedrich⸗ Karl⸗Ufer 2—4, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung eingeladen
Tagesordnung:
1. Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung für das Geschäftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 1925.
.Beschlußfassung über Genehmigung
der Bilanz, Erteilung der Entlastung und Verwendung des Reingewinns.
3. Aufsichtsratszuwahl.
4. Verschiedenes.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind nur Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft, einem reichsdeutschen Notar oder der Berliner Handels⸗Gesell⸗ schaft, Berlin W. 8, Behrenstr. 32/33, nachweislich hinterlegt haben.
Berlin⸗Charlottenburg, den 4. März 1926
Elektrizitäts⸗Aktiengesellschaft
“ Hydrawerk.
Der Vorstand. Leser. [137703] Wolsgang Schmidt Serumwerk
A.⸗G., München 9.
Die Aktionäre werden hierdurch zu der am 9. April 1926, nachmittags 3 Uhr, in der Kanzlei des Rechtsanwalts Herin Dr. M. Reschreiter, München, Perusastraße 2. stattfindenden 2. ordent⸗ lichen Generalversammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlage der Bilanz, Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 1925 bis 31. Dez. 1925 nebst Bericht des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats hierzu.
2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats
3. Aoberufung Aufsichtsratsmit⸗ glieds.
4 Verschiedenes.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung und zur Ausübung des Stimm⸗ rechts sind dieienigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 3. Werk⸗ tage vor der Generalversammlung, den
eines
gerechnet, bis abends 6 Uhr bei einem deutschen Notar oder bei der Gesellschaft hinterlegt haben und sich hierüber durch Vorlegung einer Empfangsbestätigung der Hinterlegungestelle ausweisen können. München, den 5. März 1926 Der Vorstand.
m7709] Deutsche Sporthallen A.⸗G.
Wir laden unsere Aktionäre zu einer ordentlichen Generalversammlung auf den 29. März 1926, nachmittags 2 Uhr, in Berlin, Französische Straße Nr. 13/14, im Büro des Rechtsanwalts und Notars Dr. Lustig mit folgender Tagesordnung:
a) Vorlegung und Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung für 1925.
b) Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.
c) Neuwahl des Aufsichtsrats gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrags.
d) Aenderung des Gesellschaftsvertrags § 1 (Sitz der Gesellschaft).
e) Verschiedenes
Teilnahme⸗ und stimmberechtigt ist jeder Aktionär, der spätestens am 3. Tage vor dem Versammlungstage seine Aktien und, wenn er nicht persönlich erscheint, die Vollmacht oder sonstige Legitimations⸗ urkunden seines Vertreters bei der Kasse der Deutschen Sporthallen A⸗G. Berlin, oder bei einem deutschen Notar hinterlegt.
Berlin, den 6. März 1926 Deutsche Sporthallen A.⸗G.
Tag der Generalversammlung nicht mit⸗
“ “
[137407]
Kölner Pürgergefellschaft,
versammlung der Aktionäre am Mon⸗ tag, den 29. März 1926, nachmittags 6 Uhr, im Gesellschaftshause (Weißer Saal). Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstands und des Auf⸗ 1 tsrats über die Lage der Gesell⸗ chaft und die Ergebnisse des Geschäfts⸗ jahrs 1925.
Bericht der Rechnungsprüfer; Ent⸗ lastung.
Beschluß über die Genehmigung der Rechnungslage und die Gewinnver⸗ teilung nach § 22 des Statuts.
Ergänzungs⸗ bezw. Neuwahl Aufsichtsrat.
Wahl zweier Rechnungsprüfer und eines Stellvertreters für das Geschäfts⸗ jahr 1926
Uebertragung von Aktien.
.Genehmigung des Ankaufs Grundstücks.
Köln, den 1. März 1926.
Der Aufsichtsrat. Rechtsanwalt C Custodis, Vorsitzender. Uebertragung von Aktien (Aktien von 250 GM, mit notariell oder gerichtlich beglaubigter Unterschrift des Uebertragenden) sind bis zum 22. März cr. dem Direktor Herrn Adolf Cader anzumelden.
[137790] 8 Bleicherei. Färberei & Appretur⸗Anftalt, Stuttgart.
Die sechsundfünfzigste ordentliche Generalversammlung findet am Diens⸗ tag, den 30. März 1926, 11 Uhr vormittags, in Stuttgart, Kevpler⸗ straße 27 p., statt.
Die Herren Aktionäre werden hierzu mit dem Ersuchen eingeladen, sich gemäß § 11 unseres Gesellschaftsstatuts späte⸗ stens 3 Tage zuvor über ihren Aktien⸗ besitz in Stuttgart, Keplerstr. 27 p., oder auf unserem Büro in Uhingen auszu⸗ weisen und ihre Eintrittskarten daselbst in Empfang zu nehmen.
Tagesordnung:
1. Entgegennahme des Berichts des Vorstands über das Ergebnis des abgelaufenen Jahres und der B merkungen des Aussichtsrats dazu.
. Prüfung und Feststellung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1925.
3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.
4. Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns.
5. Aufsichtsratswahlen.
Die in Ziffer 1 und 2 der Einladung bezeichneten Vorlagen liegen in Stuttgart, Keplerstr. 27 p., und auf unserem Büro in Uhingen zur Einsichtnahme der Herren Aktionäre auf und können auch in ge⸗ druckten Ausfertigungen gegen Vorzeigen der Aktien in Empfang genommen werden.
Stuttgart, den 4 März 1926.
Für den Aufsichtsrat der Vorsitzende: Dr. h. c. Heinrich Blezinger.
[132957] Ludwig Wagner Aktien⸗Gefell⸗ schaft, Schriftgießerei, Leipzig.
Bilanzkonto am 30. Juni 1925.
zum
eines
Aktiva. ℳ ₰
Kasse, Wechsel, Postscheck⸗ und Bankguthaben. 10 393 62 Wertpaziere 6 306/11 Maschinen und Inventar. 50 000˙— Kontokorrentaußenstände 219 221 34 Warenvorräte 11u“ 115 515 87 Kapitalentwertungskonto.† u11 228 63 8 413 165[57
Passiva. Aktienkapital GG“ Kontokorrentgläubiger Gewinn⸗ u. Verlustkonto:
Vortrag a. neue Rechn.
345 000/ —0 68 114661
50/96 413 165,b7
Gewinn, und Verlustkonto am 30. Juni 1925.
Gesamtunkosten .... 08 09 Abschreibungen .. . . 900— Kapitalentwertungskonto — Bilanzkonto, Reingewinn. 96
848 359][05
Haben. Fabrikation. 848 359,05
848 359/05
Leipzig, am 18. Dezember 1925. Ludwig Wagner Aktien⸗Gesellschaft, Leipzig.
Der Vorstand. Ludwig Wagner sen.
[132958 Ludwig Wagner Aktien⸗Gesellschaft, Schriftgießerei, Leipzig.
Laut Generalversammlungsbeschluß vom 2. Januar 1926 wurden für das Geschäfts⸗ jahr 1925/6 Herr Ludwig Fritz Herbert Wagner in Leipzig als Aufsichtsratsvor⸗ sitzender, Frau Frieda Emma Jahr, geb Wagner, in Leipzig, und Frau Emma Amalie Wagner, geb. Ludwig, in Probst⸗ deuben b. Leipzig als Aufsichtsratsmit⸗ lieder gewählt. Herr Dr. Willy Jahr in Leipzig ist aus dem Aussichtsrat aus⸗ geschieden. —
Leipzig, 1. März 1926 Ludwig Wagner Aktien⸗Gesellschaft.
Der Vorstand. Ludwig Wagner sen.
1
1 „ 2 Woermann⸗Linie A. G. Ordentliche Generalversammlung
der Aktionäre am Dienstag, den 30. März 1926, 12 Uhr mittags, im Sitzungssaal der Gesellschaft, Afrika⸗ haus, Große Reichenstraße 27, Hamburg. Tagesordnung:
1. Genehmigung der Jahresbilanz und Beschlußfassung über die Verwendung des Ueberschusses
2. Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands. 1
3. Wahlen zum Aufsichtsrat.
Einlaßkarten und Stimmzettel sind
gegen Hinterlegung der Aktien vom 11. bis 26. März 1926, mittags 12 Uhr, bei Norddeutsche Bank in Hamburg entgegen⸗ zunehmen
Abrechnungen und Berichte sind ab
8. März 1926 bei derselben Stelle er⸗ hältlich.
Hamburg, den 5. März 1926
Der Vorstand. 136802]
[135803]
Deutsche Ost⸗Afrika⸗Linie.
Ordentliche Generalversammlung der Aktionäre am Dienstag, den 30. März 1926, 12 ¼ Uhr mittags, im Sitzungssaal der Gesellschaft, Afrika⸗ haus, Große Reichenftraße 27, Hamburg.
Tagesordnung:
1. Genehmigung der Jahresbilanz und Beschlußfassung über die Verwendung des Ueberschusses.
2. Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands.
3. Wahlen zum Aufsichtsrat.
Einlaßkarten und Stimmzettel sind gegen Hinterlegung der Aktien vom 11. bis 26. März 1926, mittags 12 Uhr,
in Hamburg bei Norddeutsche Bank
in Hamburg,
in Berlin bei Direction der Disconto⸗
Gesellschaft, 1 bei Berliner Handelsgesellschaft, bei Herrn S. Bleichröder, bei Herren Delbrück Schickler & Co. entgegenzunehmen.
Abrechnungen und Berichte sind ab 8. März 1926 bei denselben Stellen er⸗ hältlich 1
Hamburg, den 5. März 1926.
Der Vorstand.
137694] Bochumer Verein für Bergba und Gußstahlfabrikation
in Bochum.
Zu der am Sonnabend, den Smar. 1926, mittags 12 Uhr, im 2 hause in Berlin SW. 11, Schöneberger Straße 3/4, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre laden wir hierdurch ein unter Hinweis auf §§ 21 und 22 der Satzung.
Tagesordnung:
1. Beschlußfassung über den Antrag des Verwaltungsrats, den Vorstand und den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu ermächtigen, mit der Vereinigte Stahlwerke Alktiengesellschaft in Düsseldorf einen Vertrag auf Ueber⸗ nahme des größten Teils der Werks⸗ anlagen und Beteiligungen gegen Gewährung von Aktien und Genuß⸗ scheinen der Vereinigte Stahlwerke Aktiengesellschaft abzuschließen.
.Berichterstattung des Vorstands und des Verwaltungsrats über den Ver⸗ mögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft sowie über das Er⸗ gebnis des Geschäftsjahrs 1924/25.
. Vorlage und Genehmtgung der Jahres⸗ bilanz nebst Gewinn⸗ und Vellust⸗ rechnung für 1924/25, Beschlußfassung über Verwendung des Reingewinns.
Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats.
5. Wahlen zum Verwaltungsrat.
Die Hinterlegung von Inhaberaktien kann außer bei der Kasse unserer Gesell⸗ schaft in Bochum bei folgenden Stellen erfolgen:
in Berlin:
bei der Berliner Handels⸗Gesellschaf
bei der Deutschen Bank,
bei der Direction der Disconto⸗Gesell⸗ schaft,
bei der Dresdner Bank,
bei der Darmstädter und Nationalbank, Kommanditgesellschaft auf Aktten, sowie deren fämtlichen Niederlassungen in Aachen, Bochum, Bremen, Dort⸗ mund, Essen, Frankfurt a. M., Ham⸗ burg, Köln München,
bei Delbrück Schickler & Co, ferner
in Köln: 1
bei dem A. Schaaffhausen'schen Bank⸗ verein A.⸗G,
bei Deichmann & Co,
bei Sal. Oppenheim jr. & Cie.,
bei dem Bankhaus J. H Stein,
in Frankfurt a. M.:
8 Deutschen Effekten⸗ und Wechsel⸗ bank.
bei der Frankfurter Bank,
in Bochum:
bei dem Barmer Bank⸗Verein, Hinsberg.
Fischer & Comp., in Zürich:
bei der Basler Handelsbank.
Die Hinterlegungsfrist läuft am 24. März 1926, abends 6 Uhr, ab.
Vollmachten zur Vertretung unserer Aktien sind gemäß § 21 der Satzung spätestens am 26 März 1926, nachmittags 1 Uhr, bei der Geschäftsstelle unserer Ge⸗ sellschaft in Berlin W. 8, Wilhelmstr. 71, einzureichen Bochum, den 4. März 1926.
Bochumer Verein für Bergbau
und Gußzstahlfabrikation. Der Vorstand. Borbet. Schreiber.
Einladung zur Generalversammlung der Suberit⸗Fabrik A.⸗G., Mann⸗ heim⸗Rheinaun, auf Montag, den 22. März 1926, nachmittags 2 ½ Uhr, im Büro des Herrn Dr. Pudel, Mann⸗ heim M. 1. 2.
Tagesordnung: 1. Bericht des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats über das Geschäftsjahr 1925. 2. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf 31. De⸗ zember 1925.
. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,
Beschlußfassung über Auflösung oder Fortführung der Gesellschaft, eventl. unter Herabsetzung des Grundkapitals.
5. Verschiedenes
Stimmberechtigt sind nach § 18 der Gesellschaftsstatuten nur Akttonäre welche spätestens am 3. Werktage vor der Ver⸗ sammlung bei der Geschäftskasse, bei der Rheinischen Creditbank, Mannheim, oder deren Filialen, oder bei einem Notar gegen Bescheinigung ihren Aktienbesitz hinterlegt haben. Mannheim⸗Rheinau, den 3. März 1926 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: C Eckhard.
[137702] 8 8 Heinrich Ries A. G., München.
Die Aktionäre werden hierdurch zu der am Montag, den 29. März 1926, vorm. 11 Uhr, im Geschäftslokal des Notariats München V, München, Karls⸗ platz 10, stattfindenden 2. außerordent⸗ lichen Generalversammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1. Beschlußtassung über die Abgabe des Geschäftsbetriebs an eine neu er⸗ richtete Kommanditgesellschaft.
2. Aenderung des Namens und des Zweckes der Aktiengesellschaft.
Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung sind dieienigen Aktionäre berechtigt, welche spätestens 3 Werktage vor dem zur Abhaltung der Versammlung bestimmten Tag bis 6 Uhr abends ihren Akttenbesitz durch Hinterlegung ihrer Aktien oder der darüber lautenden Hinterlegungsscheine bei der Gesellschaftskasse, München, Klenze⸗ straße 39/I, nachgewiesen haben.
München, den 5 März 1926.
Heinrich Ries A. G. Der Aunfsichtsrat. Schumann, Vorsitzender.
[137372] Bergisch Märkische Induftrie⸗ Gefellschaft.
Die Aktionäre werden bierdurch zur diesjährigen ordentlichen Hauptver⸗
sammlung auf Montag, den 29. Maj 1926, vormittags 11 Uhr,⸗ m 88
Geschäftslokal der Gesellschaft Barmen, Postbrücke 6, ergebenst eingeladen. Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschärtsjahr 1925 gemäß §§ 260 und 246 H.⸗G⸗B.
2. Festsetzung der festen Vergütung für
den Aufsichtsrat für das Geschästs⸗ jahr 1925. 3 3. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und über die Ge⸗ winnverteilung. 4. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 5. Wahl zum Aufsichtsrat. 6. Wahl des Ausschusses für die Prü⸗ fung der Bilanz des laufenden Jahres. Zur Teilnahme an der Hauptversamm⸗ lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens bis zum 26. März d. J., vormittags 11 Uhr. bei der Deutschen Bank in Berlin sowie deren Filialen in Barmen, Elberfeld, Düsseldorf, Köln und Frankfurt a. M., bei dem Bankhause J. Dreyfus & Co., Berlin und Frankfurt a. M. oder bei der Gesellschaft in Barmen hinterlegt haben. Barmen, den 4. März 1926. Der Vorstand. Eberhard Ascher.
[137366]
ack⸗ und Farben⸗Groß⸗Eipvafsg.
Aktiengefellschaft zu Dresden.
Wir laden hierdurch unsere Aktionäre zu der am 31. März 1926, vormittags 10 Uhr, im Sitzungszimmer des Sud⸗ missionsamts, Dresden⸗A., Gr. Zwinger⸗ straße 8 III, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ein.
Tagesordnung;
1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1925.
Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.
4. Wahlen zum Aufsichtsrat.
5. Verschiedenes.
Der Bericht des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats zur Bilanz und zur Gewinn⸗ und Verlustrechnung liegt im Geschäfts⸗ lokal der Gesellschaft, Dresden⸗A., Cana⸗ lettostr 9, zur Einsicht aus.
Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung sind nur diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, die ihre Aktien spätestens am dritten Tage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder bei der Landes⸗ gewerbebank Sachsen e. G. m. b. H., Dresden A, Gr. Zwingerstraße 8, oder bei einem deutschen Notar hinterlegen.
Dresden, den 3. März 1926.
Lack⸗ und Farben⸗Groß⸗Einkaufs⸗
Aktiengesellschaft. Der Vorfitzende des Aufsichtsrats: Ernst Stauch.
Berlin, Sonnabend, den 6. März
ananseene.:
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister,
6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin 8 Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW 48, Wilhelm⸗
aße 32, bezogen werden.
preis beträgt monatlich
S1
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täaglich. — Der Bezugs⸗ 1,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.
——
—
Vaea ιρπν᷑ι᷑‿αρ—
ee⸗
Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nru. 55 A, 55B und 55 C ausgegeben.
☛ ABefristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚.
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
8 1“.“ 1“ F11““
33. Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen von Heil⸗ mitteln durch Fabriken an Krankenkassen. Streitig ist, ob die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 2 Nr. 9 des Umsatzsteuer⸗ Ehe es 1922 einer Verbandstoffabrik zu gewähren ist, wenn sie
erbandstoffe unmittelbar an Krankenkassen (§ 225 der Reichs⸗ oder andere in der genannten Gesetzes⸗
versicharü nge ednunag 829⸗
vorschrift diesen Kassen liefert. Die ¹ bben derartige Lieferungen der Beschwerdeführerin für umsatz⸗ steuerpflichtig angesehen, weil sie nicht „Hilfsleistungen“, wie die efreiungsvorschrift fordere, darstellten. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Auslegung der Vorinstanzen läßt Wortlaut und Sinn der Gesetzesvorschrift in der neuen Fassung von 1922 vollständig unberücksichtigt; in ihr sind als umsatzsteuerfrei erklärt „ärztliche und ähnliche Hilfeleistungen sowie Arznei⸗ und Heilmittel, die zur Krankenpflege dienen, soweit die Entgelte für sie von .. u zahlen sind“. Nach der neuen Fassung der Gesetzesvorschrift im 8 2 Nr. 9, die auf einem bei der dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1919 ein⸗ gebrachten Antrag Kahmann u. Gen. beruht (s. “ 1920/22 Nr. 3996), sind also Hilfeleistungen und Arznei⸗ und Heil⸗ mittel hinsichtlich der Steuerbefeiung einander gleichgestellt. Nichts pricht füx ose Auffassung der Vorinstanzen, daß „Hilfeleistung“ der bberbegriff wäre; die Auffassung kann auch nicht auf den ein⸗ schränkenden Satz „soweit die Entgelte für s von. zu zahlen sind“, mit dem lediglich die Art der bei der Befreiung in Betracht kommenden Kassen von anderen Kassen (z. B. von den Kassen der Versorgungsämter) abgegrenzt sind, gestützt werden Es ind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß durch die eufassung des § 27 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerg esese, die im Jahre 1922 im Anschluß an die Gesetzes⸗ änderung erfolgt ist, die in Frage stehende Steuerbefreiung von anderen als den im Gesetze selbst genannten Merkmalen abhängig 11“ werden wollte; hierzu hätte es auch an jeder gesetzlichen Unterlage gefehlt. Wie die Vorinstanz ihre Auslegung auf die Ausführungen von Popitz 8 S. 23 ff. der „Einführung in das Abänderungsgesetz vom 8. April 1922“ stützen will, ist unver⸗ ständlich; denn dort ist auf S. 24 unter 9e gerade ausgesprochen, daß durch die im Jahre 1922 erfolgte Abänderung des Gesetzes auch Fabriken, die z. B. Prothesen an die Kassen liefern, insoweit um⸗ atzsteuerfrei⸗ eworden sind. Der Rechtsbeschwerde war daher unter Freistellung der Beschwerdeführerin von der Steuerpflicht für die in Frage stehenden Entgelte und Ueberbürdung der Kosten auf das keich (§ 287 der Reichsabgabenordnung) stattzugeben. (Urteil vom Febrnar 1926 V A 345/25.)
34. Wirkung der Eröffnung des Konkursverfahrens auf eine Steuerschuld. Der Steuerbescheid ist an den Konkurs⸗ verwalter gleichzeizig mit der Anmeldung der Steuerschuld zum Konkursverfahren erlassen worden. Mit der Eröffnung des Kon⸗ kursverfahrens ist aber der Steuergläubiger Konkursgläubiger (§ 3 der Konkursordnung), die Steuerschuld Konkursforderung (§§ 3, 61, 103 der Konkursordnung) geworden, d. h. während der Dauer des Konkursverfahrens hat der Steuergläubiger nur Anspruch darauf, aus dem der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört (Konkursmasse, § 1 der Konkursordnung), wegen der Steuerschuld nach Maßgabe der Konkursordnung wie alle sonstigen
ersönlichen Gläubiger, die einen zu diesem Zeitpunkt begründeten germögensanspruch an den Gemeinschuldner haben, befriedigt zu werden. Er kann nach § 12 der Konkursordnung seine Forderung auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse nur nach Maßgabe der Konkursordnung verfolgen. Allerdings besteht die Möglichkeit, einen Steueranspruch gegen den Steuerpflichtigen auch außerhalb des Konkursverfahrens festzustellen, wenn es mit der ausdrücklichen Absicht geschieht, Befriedigung nicht aus der Konkursmasse zu beg 8 In der Regel wird ein solches Ver⸗ fahren aber bpeclas e n, da nach § 14 Abs. 1 der Konkursordnung während der Dauer des Konkursverfahrens Arreste und Zwangs⸗ vollstreckungen zugunsten einzelner Konkursgläubiger auch nicht in das nicht zur Konkursmasse gehörige Vermögen stattfinden. Jeden⸗ alls ist für eine solche außerhalb des Konkursverfahrens sich be⸗ egende Verfolgung einer Steuerschuld der Konkursverwalter in keiner Weise legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen, da sich hach 6 Abs. 2 der Konkursordnung seine Zuständigkeit darauf beschränkt, die Konkursmasse zu verwalten und darüber zu ver⸗ ügen. Der Einspruch des Konkursverwalters könnte im vor⸗ iegenden Falle eine rechtlich erhebliche Bedeutung daher überhaupt nur gewinnen, wenn er in eine Beziehung zum Konkursverfahren ebracht werden könnte. Auf das Konkursverfahren wirkt eine ststellung der Steuerschuld im 11“ oder Ver⸗ waltungsstreitverfahren überhaupt nicht ein. Gleichviel eb hier eine Feststellung erfolgt oder nicht und ob eine gelroffene Fest⸗ EE135 geworden ist oder nicht: im 8. b ann die Steuers huld erst berücksichtigt werden, wenn sie an⸗ emeldet ist (§ 138 der Konkursordnung), und ist sie angemeldet, o ist ihre Befriedigung durch den Betrag und dg; den Grund der Forderung bestimmt, der in der Anmeldung oder dem Prüfunastermin angegeben ist (§§ 139, 142, 146 Abs. 4 der Konkursordnung), gleichviel ob eine Feststellung aus einem anderen Grunde oder zu einem anderen Betrag außerhalb des Konkurs⸗ verfahrens stattgefunden hat. War eine Anmeldung erfolat, so gilt die Steuerschuld nach Grund und Betrag der Anmeldung oder er im Prüfungstermine geltend gemachten Aenderung festgestellt, wenn weder der Verwalter noch ein Konkursgläubiger wioer⸗ sprechen (§ 144 Abs. 1 der Konkursordnung). Fime Feststellung im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren kommt erst in Betracht, wenn im Prüfungstermin der Verwalter oder ein Konkursgläubiger die Steuerschuld in irgendeiner Hinsicht bestritten hat (§ 146 der Konkursordnung). Hat der Konkursver⸗ walter oder ein Konkursgläubiger Widerspruch gegen die Steuer⸗ hns im Prüfungstermin erhoben, so sind nach § 146 Abs 5 der konkursordnung die Vorschriften des 1., 3. und 4. Absatzes . Paragraphen anzuwenden. Nach Abs. 1 bleibt den äubigern streitig gebliebener Forderungen überlassen, die
bedingungen, unter Umständen auch der
Felttenung der Forderungen gegen die Bestreitenden zu betreiben. rst damit ist das Finanzamt in der Lage, eine Steuerfeststellun
mit rechtlicher Wirkung vorzunehmen, wobei zu beachten ist, da nach § 146 Abs. 4 der Konkursordnung, wie hervorgehoben, die Feststellung nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag erichtet werden kann, welcher in rüfungstermin angegeben ist.
er Anmeldung oder dem Da hiergegen verstoßen worden die hend ie Vorentscheidung, der Einspruchsbescheid und der Steuer⸗ bescheid ersatzlos aufzuheben. Welches steuerrechtliche Verfahren einzuschlagen ist, wird nach vorstehendem von dem Schicksal ab⸗ hängen, das die Anmeldung der Steuerschuld im Konkursverfahren erfahren hat oder erfährt. (Urteil vom 5. Februar 1926 II A 659,25.)
35. Ueber die Bedeutung einer Bürgschaft als Voraus⸗ setzung für die Erhebung einer Gesellschaftssteuer. Ueber die Bedeutung einer Bürgschaft als Voraussetzung für die Erhebung einer Gesellschaftssteuer hat der Reichsfinanzhof bereits früher in einem Urteil dargelegt, daß die Bestellung einer Sicherheit nur unter ganz besonderen Umständen einer ESEEö1“ gleich etell und unter § 6g des Kapitalverkehrssteuergesetzes gearissen werden kann. Nicht so E“ erörtert ist in dem früheren Urteil die Tragweite des § 6 b des Kapitalverkehrssteuer⸗ esetzes. Denn der damals vorliegende Tatbestand schloß die An⸗
endung dieser Bestimmung schon um deswillen aus, weil nicht estgestellt werden konnte, daß die Sicherheit geeignet war, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Indes ist schon damals der Zweifel zum Ausdruck gebracht, ob nicht eine Sicherheit sich rundsätzlich von den Leistungen E die § 6 b im Sinne hat. An der Hand des jetzt vorliegenden Tatbestandes beiaht der Reichsfinanzhof diese Frage. Eine Bürgschaft, so wertvoll ss auch für denjenigen sein mag, zu dessen Gunsten sie wirken soll, ist niemals Selbstzweck, sondern stellt immer nur ein Mittel zur Erreichung eines anderen Zieles dar. Nun führt § 6 b des Kapitalverhehrssteuergesetzes L eine Reihe von Vor⸗ gängen auf. welche das Anwendungsgebiet der Bebgäeih kenn⸗ 1. sollen. Sind sie auch unter sich sehr verschieden, so haben 5 och alle das miteinander gemein, daß sie sich als unmittelbare Hingabe von Vermögenswerten an die Gesellschaft darstellen. Das entspricht auch dem Zwecke der Gesellschaftssteuer, welche grund⸗ ätzlich den Zusammenschluß von Vermögenswerten treffen will.
enn man deshalb, fußend auf dem durch das Wort „insbesondere“ gekennzeichneten Beispielscharakter der namentlich angeführten Vorgänge, eine Ausdehnung dieser Vorschrift über diese Vorgänge nicht ablehnen kann, so 5 hierbei doch festgehalten werden, daß nicht jede zugunsten einer Gesellschaft wirkende Handlung, sondern nur eine ol den Tatbestand des § 6b erfüllt, welche ihr un⸗ mittelbar Vermögenswerte zuführt. Daß nur das der Sinn des §. 6b sein kann, wird besonders deutlich, wenn man ihm die Be⸗ stimmung im § 6c gegenüberhält. nxn letzterem handelt es sich zweifelsfrei um die Zurverfügungstellung von Vermögenswerten, und doch wird dieser Tatbestand nicht allgemein, sondern nur dann der Steuer unterworfen, wenn weitere Voraussetzungen zutreffen, welche diese Vermögenswerte als öö Bestandleike des Gesellschaftsvermögens erscheinen lassen. s erscheint aus⸗ Hegchllar. daß der Gesetzgeber, der einen solchen Tatbestand nur beschränkt der Steuerpflicht unterwirft, ein zu seiner Herbei⸗ führung angewendetes Mittel, wie eine Bürgschaft, für unbeschränkt steuerpflichtig erklären konnte. Daraus, daß Bürgschaften unter § 6c nicht erwähnt sind, ergibt sich also ebenfalls der Schluß, daß ihre Unterstellung unter § 6 vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist. (Urteil vom 8. Januar 1926 II A 660/25.)
36. Zur Frage, ob jemand Angestellter oder selbständiger Gewerbetreibender ist und ob deshalb seine Bezüge dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Die Vorfgstans ist der Ansicht, daß die von einer Nähmaschinenfabrik angestellten Perraaseggengen als unselbständige Angestellte anzusehen seien und deshalb ihre Bezüge dem Steuerabzuge vom Arbeitslohn unterlägen. Sie hat ür festgestellt erachtet, daß die Agenten unselbständige Glieder in der Verkaufsorganisation des Betriebs der Beschwerdeführerin seien und in der Betätigung ihres Willens unter der Leitung der Genannten ständen. Diese Feststellung ist 10s keine Feststellung von Tatsachen, sondern in Wirklichkeit die rechtliche Beurteilung eines im wesentlichen nicht streitigen Tatbestandes. Der Reichs⸗ hat deshalb zu prüfen, ob die zwischen der Firma und den sogenannten Agenten abgeschlossenen Verträge, so wie sie von der Fecftes als vorliegend angenommen sind, die Auffassung wechtfertigen, daß es sich um unselbständige Angestellte handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ist für die Frage, ob jemand Angestellter oder selbständiger Gewerbetreibender ist, nicht ein bestimmtes Merkmal entscheidend, sondern das ganze ertragsverhältnis unter Berücksichtigung sämtlicher Vextrags⸗ ge gesellschaftlichen Stellung der Beteiligten. Vertragsbedingungen, die für sich betrachter die Annahme eines Angestelltenverhältnisses rechtfertigen würden, können in ihrer Bedeutsamkeit durch andere Bedingungen beein⸗ flußt werden, die die 18 Person als unabhängig exscheinen lassen. Eine Beschränkung in der Ausnutzung seiner Arbeitskraft ist für jeden gegeben, der sich zur Leistung von Handlungen ver⸗ pflichtet. Aber in der freien Ausnutzung seiner Arheitskraft ist auch gehindert, wer die Lieferung von Sachen, namentlich von e herzustellenden, versprochen hat. Deshalb kann nicht jeder, der si 2 persönlichen Handlungen verpflichtet hat, deshalb allein als in Diensten seines Vertragsgegners stehend angesehen werden. Viel⸗ mehr kommt es darauf an, ob seine Gebundenheit das Maß dessen erheblich überschreitet, was die Folge der Uebernahme von Liefe⸗ rungen an einen anderen ist. Bei der Verpflichtung zur Vermitt⸗ lung und zum Abschluß von Geschäften für einen anderen wird man davon ausgehen können, daß die Art der Entlohnung für die Auffassung des Verhältnisses von der wesentlichsten Bedeutung ist. Wer für jedes vermittelte oder abgeschlossene Geschäft eine ent⸗ 1SSes Provision erhält, wird in der Regel als selbständig wer agegen eine 665 Vergütung ohne ehc auf die absesehlasthacn Geschäfte erhält, in der Regel als unselbständig anzusehen sein.
Denn der auf Provision Gestellte arbeitet weniger in dem Bewußt⸗ sein, zur Tätigkeit zu sein, als in dem, Gewinne zu machen, während der auf feste Vergütung Gestellte lediglich in dem Bewußtsein der Verpflichtung u tätig wird. Unbedingt ent⸗ t6 aber dies Merkmal nicht. So kann die ganze Stellung es auf feste Vergütung Gestellten die Annahme der Unselb⸗ ständigkeit ausschließen. Umgekehrt kann der 8 Provision Gestellte durch die anderen Vertragsbestimmungen so gehunden sein, daß man seine Tätigkeit nicht mehr als überwiegend aus eigenem Entschluß ausgeübt ansehen kann. Dies ist der Fall, wenn er in erheblichem Maße den Weisungen des Geschaftsherrn im einzelnen nachzukommen hat, wenn er zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit oder zur Erledigung eines bestimmten Kreises von Aufgaben verpflichtet ig. endlich auch, wenn ihm durch Verbot ““ passender Betätigung eine andere Aus⸗ seiner Arbeitskraft zunmöglich gemacht ist. Wenn der⸗ artige Vertragsbedingungen borliegen, wird der Vermittler regel⸗ mäßig nicht mehr tätig, weil er Provisionen verdienen will, sondern weil er zu der Tätigkeit infolge des “ gezwungen ist. Prüft man unter diesen Gesichtspunkten die vorliegenden Verträge, so ergibt sich, daß eine Unselbstaändigkeit der sogenannten Agenten nicht anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat darauf hin⸗ gewiesen, daß die Agenten verpflichtet seien, innerhalb eines ihnen ugewiesenen Bezirks tätig zu sein. Dies würde aber nur dann die
lbständigkeit ihrer beeinträchtigen, wenn sie damit perpflichtet wären, bei ganz bestimmten Firmen oder Einzel⸗ personen rregelmäßig vorzusprechen. Die bloße Zuweisung eines Bezirkes bedeutet lediglich die Abgrenzung ihres Wirkungskreises, was bei Agenten ““ ist. Noch weniger von Bedeutung ist, daß die Agenten die Waren nur zu fest vorgeschriebenen Preisen verkaufen dürfen. vn Gegenteil liegt es mehr in dem Wesen eines Agenten als Angestellten, zu destimmten Preisen zu ver⸗ kaufen, da ersterer nur zur Vermittlung von Geschäften verpflichtet sein will, während letzterer die Interessen seines Geschäftsherrn in jeder Beziehung wahrnehmen soll, so daß in den Bereich seiner “ auch die Erwägung fallen kann, welche Preise im Erhas falle zu fordern sind. Unerheblich ist auch, daß der Agent an ihn elangende Zahlungen sofort und ohne Verrechnung auf seine Provision abzuführen hat. An sich hat der Agent mit der Be⸗ zahlung verkaufter Gegenstände nichts zu tun. Ob er Zahlungen in Empfang nehmen kann und wie sie zu behandeln 18 „hat fü die Beurteilung des Verhältnisses keine Bedeutung. Dasselbe gilt für die Form, in der über solche Zahlungen Quittung zu erteilen ist. Das Verbot, für Konkurrenzbetriebe tätig zu sein, beschränkt zwar den Agenten in der Betätigung seiner Arbeitskraft. Diess Beschränkung ist jedoch keine solche, daß der Agent lediglich auf die Betätigung für die Firma angewiesen ist. Wer geeignet ist, Nüh⸗ me chünen zu vertreiben, wird in der Regel auch befähigt sein, Ab . in anderen Gegenständen zu vermitteln. Endlich kann der Beitrag der Firma zu den Unkosten der Agentur deshalb keine Rolle spielen, weil er im Verhältnis zu den zu erwartenden v““ zu unbedentend ist. Nicht gewürdigt ist von der Vorinstanz die von ihr erwähnte Verpflichtung der Agenten, sich in regelmäßigen Zeitabschnitten bei der für 1 zuständigen Geschäftsstelle einzufinden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verpflichtung in der Weise besteht, wie es der Tatbestand des angefochtenen Urteils voraussetzt, oder nach dem Akteninhalt etwas anderes anzunehmen ist. Denn jedenfalls bedeutet diese Ver⸗ icsung nur eine geringfügige Beschränkung der Agenten in der Verfügung über ihre Zeit. Von Bedeutung könnten diese Zue ammenkünfte sein, wenn bei ihnen den Agenten bindende
feisungen über ihre Betätigung bis zur nächsten Zusammenkunft erteilt würden. Hierzu bieten die Akten jedoch keinen Anhalt. Nach alledem kann nihr anerkannt werden, daß die Agenten als unselbständige Angestellte anzusehen Die angefochtene Ent⸗ cheidung war deshalb aufzuheben und die Beschwerdeführerin von
r geforderten Steuer freizustellen. (Urteil vom 13. Januar 1926 VI A 1275/25.)
37. Erstattung der laut einer Rechtsmittelentscheidungt zuviel gezahlten Steuer. Auf Berufung wurde die Vermögen deuer des Steuerpflichtigen herabgesetzt. Nach Zustellung del
erufungsentscheidung beantragte der Steuerpflichtige Erstattun der laut dieser Ents 1d. zuviel gezahlten Steuer. Die Vor instanz hat die Erstattung abgelehnt, weil infolge der vom Finanz⸗ amt eingelegten Rechtsbeschwerde, über die noch nicht entschieden sei, die noch keine Rechtskraft erlangt habe. Die die Ablehnung des Erstattungsantrags anfechtende Rechts⸗ beschwerde erscheint begründet. Es handelt sich um einen Er⸗ stattungsanspruch nach § 128 der Reichsabgabenordnung. Zu der Frage, ob ein solcher Erstattungsanspruch schon vor Rechtskraft der Steuerfestsetzung 8 n werden kann, ist in Schrifttum und Rechtsprechung nicht einheitlich Stellung genommen worden. Die⸗ selben Gründe jedoch, die den Reichsfinanzhof früher bereits ver⸗ anlaßt haben, den Rechtssatz aufzustellen, daß die Kosten einer Rechtsmittelentschetdung, schon bevor sie rechtskräftig geworden ist, von den Steuerpflichtigen eingezogen werden dürfen, sprechen dafür, auch den Erstattungsanspruch aus § 128 der Reichsabgaben⸗ ordnung alsbald nach Bekanntgabe der Rechtsmittelentscheidung
uzulassen, ohne daß es darauf ankäme, ob sie Rechtskraft erlangt hat oder nicht. Nach § 73 der Reichsabgabenordnung werden Ver⸗ ügeüngen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) der Steuer⸗ behörden für einzelne Personen dadurch wirksam, daß sie dem⸗ jenigen zugehen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (Bekanntga 2 andererseits wird nach § 235 der Reichsabgaben⸗ ordnung durch Einlegung eines Rechtsmittels die Wirksamleit de angefochtenen Bescheids nicht gehemmt. Beide Bestimmungen gelten auch für Rechtsmittelentscheidungen. Da im & 128 der E“ für den Erstattungsanspruch nichts Ab- welchendes bestimmt ist, insbesondere aus § 128 nicht hervorgeht, daß mit der dort erwähnten Berichtigung der Steuerfestsetzung nur die rechtskräftige Berichtigung gemeint ist, folgt aus §§ 73, 235 der Reichsabgabenordnung, daß der Erstattungsanspruch nicht von der Rechtskraft der berichtigenden Entscheidung abhängt. (ÜUrteil vom 15. Januar 1926 VI A 1177/25.)