1926 / 61 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Mar 1926 18:00:01 GMT) scan diff

[140573] etzte Aufforderung zur Einreichung der alten Papiermarkaktien. Die Frist zur Abstempelung der alten Paviermarkaktien läuft am 10. April 1926 ab. Die bis dahin nicht ein⸗ gereichten Aktien werden für kraftlos erklärt.

[140580]

Hiermit beehren wir uns, unsere Herren Aktionäre zu der am Freitag, den 9. April 1926, vorm. 11 ½ Uhr, in den Räumen unserer Gesellschaft statt⸗ findenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung ergebenst einzuladen.

[140513]

Adter Phonograph Aktiengefellschaft zu Berlin.

Aktiengesellschaft zu Berlin werden hiermit zur ordentlichen Generalver⸗

Die Aktionäre der Adler Phonograph zu der Mittwoch, den 31. März

[140950]

Spar⸗ und Vorschußbank zu Herms⸗ dorf i. Erzgeb. in Liquidation. Wir laden hierdurch unsere Aktionäre

1926, nachmittags 2 Uhr, im Gast⸗ hof zum Erbgericht, Hermsdorf im Erzg.,

11140833]

Holzstoff⸗ und Lederpappenfabriken vormals Gebr. Fünfstück, Aktien⸗Gesellschaft 8 in Zoblitz, Post Lodenau, O. L. Fünfundzwanzigste ordentliche Ge⸗ sellschafterversammlung am Freitag,

Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage

zum Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 61. Verlin, Sonnabend, den 13. Mär 1926

—v

Generalversammlung den 9. April 1926, im Büro des Herrn Rechtsanwalts und Notars Paech in Rothen⸗ burg, Lausitz. Tagesorduung: 1 1. Bericht über die Lage des Geschäfts und Genehmigung der Vermögens⸗ übersicht vom 31. Dezember 1925 nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung

dels⸗ und Diskont⸗Aktien⸗ Tagesordnung: samm lung der Gesellschaft auf Mittwoch. stattfindenden Gesellschaft. 1. Bericht des Vorstands und des Auf⸗ den 31. März 1926, nachmittags ergebenst ein. ”55— sichtsrats über das Geschäftsjahr 1925. 4 Uhr, in die Geschäftsräume der Ge⸗ LTagesordnung: [132364] 4 2. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ sellschaft, Belle⸗Alliance⸗Str. 7—10, ein⸗ 1. Bericht des Vorstands und Auf⸗ Vorrichtungsbau Hüller, A. G. und Verlustrechnung und Beschluß⸗ geladen. sichtsrats. in Ludwigsburg. fassung über die des Genehmigung der Jahresbilanz. Die Gesellschaft ist durch Veräußerung Reingewinns.

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister,

Tagesordnung: 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. füber Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem

sichtsrats.

es Vermögens im ganzen in Liquidation Die Gläubiger werden auf⸗ gefordert, sich bei ihr zu melden. Ludwigsburg, den 22. Februar 1926 Der Liquidator: Karl Hüller

39194]

Einladung zu der am Sonnabend, den 10. April 1926, mittags 12 Uhr, in Hannover, Hohenzollernstr. 56, statt⸗ sindenden außerordentlichen General⸗ versammlung. 8

Tagesordnung:

1. Auflösung der Gesellschaft § 292 Abf 2 des Handelsgesetzbuchs.

2. Ernennung von Liquidatoren.

3. Veräußerung des Gesellschaftsver⸗

8 mögens im ganzen.

Teilnahmeberechtigt sind die Aktionäre, welche ihre Aktien spätestens drei Tage vor der Generalversammlung, den Tag derselben nicht mitgerechnet, im Gefchäfts⸗ immer unserer Gesellschaft, bei einem

Kotar oder bei einer Bank hinterlegt haben. Hinterlegungsschein mit Nummer der Aktien gilt als Ausweis.

Hannover, den 10. März 1926.

Hugo Haase Aktiengesellschaft. [140525]

Karl Gilg, Fabrik chemisch⸗technischer Produkte, Aktien⸗Gesellschaft, Hamburg 11, Neueburg 29.

Einladung zur ordentlichen Geueral⸗

versammlung am 31. März 1926,

vormittags 11 Uhr, im Büro des

Notars Dr. Sieveking, Hamburg, Adolphs⸗

brücke 4 Tagesorduung: . Vorlage der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1925. 2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.

3. Wahlen zum Ausfsichtsrat.

Zur Teilnahme sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bis spätestens 28. März 1926 bei unserer Gesellschaft gegen Quittung hinterlegt haben.

Hamburg, den 12. März 1926.

Der Vorstand. de Laporte. Frhr. v. Pechmann.

1138938]

Die Aktionäre der Autosafe Aktiengesell⸗ schaft werden hierdurch zu einer General⸗ versammlung auf den 12. April 1926 in die Geschäftsräume des Notars Dr. shi Weinberg zu Berlin C. 2, König⸗ straße 30, zur Beschlußfassung über fol⸗ gende Tagesordnung eingeladen:

1. Genehmigung der Liquidationsbilanz

per 4 November 1925.

. Bericht über den Stand der Liqui⸗ dation und die zum Zwecke derselben vom Liquidator unternommenen

Schhritte.

Aktionäre, die an der Generalversamm⸗ lung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien bis zum dritten Tage vor der General⸗ versammlung entweder bei der Gesell⸗ schaft in Dresden, Tiergartenstr. 44, oder bei einem Notar zu hinterlegen.

Autafafe Aktiengesellschaft in Liquidarion. Der Liquidator: Hans Malzoff. [140567] Die diesjährige ordentliche General⸗ versammlung findet statt am Freitag, den 30. April, nachmittags 4 Uhr, im Hotel „Der Fürstenhof“ in Münster

in Westf. Tagesordnung: 1. Vorlage der Bilanz für 1925 und Bericht des Vorstands.

2. Beschlußfassung über die Ausschüttung

der Dividenbe.

3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗

sichtsrats.

4 Verschiedenes.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind auch die Aktionäre be⸗ rechtigt, welche ihre Aktien bei uns, bei einer Bank oder Sparkasse hinterlegt haben. Die Hinterlegungsscheine müssen dem Vorstande vorliegen.

Grevener Baumwoll⸗Spinnerei

A.⸗G., Greven i. Westf. Johannes Becker. W. von Oy.

f140585]

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Sonnabend, den 10. April 1926, im Hotel Terminus, Berlin, Potsdamer Straße 6, nachmittags 4 Uhr, stattfindenden außerordentlichen Hauptversamm⸗ Uunng eingeladen.

Tagesordnung:

1. Bericht des Vorstands.

2. Beschlußfassung über Liquidation der Gesellschaft. 8 Zur Teilnahme sind diejenigen Aktio⸗ näre berechtigt, die ihre Aktien bis zum 6. April bei der Gesellschaftskasse, Berlin W. 9, Köthener Straße 47, hinterlegt haben. An Stelle der Aktien können Depotscheine mit Nummernverzeichnis der Reichsbank oder eines Notars hinterlegt

werden. Berlin, den 12. März 1926.

Deutsche Handels⸗ und Wirt⸗ schaftsbank, A. G.

Der Vorstand.

ppa. Hoffmeister.

3. Beschlußfassung über die Entlastung

des Vorstands und des Aufsichtsrats.

4. Verschiedenes.

Diejenigen Herren Aktionäre, die an der Generalversammlung teilzunehmen wünschen, werden gebeten, ihre Aktien spätestens Dienstag, den 6. April 1926, bei unserer Gesellschaft zu hinterlegen.

Badische Treuhand A.⸗G., Karlsruhe. Der Vorstand. Dr. Mainzer.

[140549% Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 25 Absatz 2 bezw. 36 des Aufwertungsgesetzes vom 16 Juli 1925 und Artikel 37 der Durchführungs⸗ verordnung vom 29. November a. p. kündigen wir hiermit unsere

44 % vom Jahre

900, 4 ½ 18 Shedesche übreg vom Jahre 913, 5 38 Schuldverschreibungen vom Jahre 1922 zur Rückzahlung per 1. Juli 1926.

Die von uns unter Innehaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zwecks Fest⸗ setzung des Barablösungsbetrags (zuzüglich Zinsen) angerufene Spruchstelle beim Kammergericht Berlin hat uns zur Ver⸗ öffentlichung dieser Kündigungsbekannt⸗ machung ermächtigt.

Die Einlösung erfolgt vom 1. Juli d. J. ab bei

der Direction der Disconto⸗Gesellschaft

in Berlin, Magdeburg, Braunschweig und Hildesheim,

der Commerz⸗ und Privat⸗Bank, Aktien⸗

gesellschaft, in Berlin, Magdeburg und Heeeehp

dem Banthause E L. Friedmann & Co.,

Berlin W. 8, Unter den Linden 12, dem Bankhause Jacquier & Securius, Berlin C 2, An der Stechbahn 3/4, der Hildesheimer Bank, Hildesheim, und unserer Gefellschaftstasse zu dem noch bekanntzumachenden Bar⸗ ablöfungswert und Bezeichnung der mit einzureichenden Zinsscheine sowie Talons.

Die Verzinsung der obigen Schuldver⸗ schreibungen erlischt mit dem 30. Juni d. J.

Außerdem wird gemäß § 44 des A.⸗G. vom 16. 7. 1925 bekanntgemacht, daß wir beschlossen haben, den von uns anerkannten Altbesitzern Genußscheine nach § 43 Ab⸗ satz 1 des A⸗G. auszuhändigen.

Die Auslieferung der Genußscheine wird fofort nach ihrer Drucklegung bewirkt.

Helmstedt, den 11. März 1926.

Braunschweigische Kohlen⸗Bergwerk

[140568] 1 Hanseatische Jute⸗Spinnerei und Weberei, Delmenhorft.

Einladung zur Generalversammlung auf Sonnabend, den 10. April 1926, mittags 12 Uhr, im Sitzungssaale der Darmstädter und Nationalbank, Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien, Bremen, U.⸗L.⸗Fr.⸗Kirchbof 4/7.

Tagesordnung: 1. Berichterstattung des Vorstands und Aufsichtsrats.

2. Rechnungsablage und Beschlußfassung

über die Gewinnverteilung.

3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗

sichtsrats.

4. Wahl zum Aufsichtsrat.

Stimmberechtigt sind diejenigen Aktio⸗ näre, die spätestens am 7. April 1926 bei der Darmstädter und Nationalbank, Kommanditgesellschaft auf Aktien, in Bremen oder am Kontor der Gesell⸗ schaft in Delmenhorst Einlaßkarten gegen Hinterlegung der Aktien oder des Hinterlegungsscheins eines Notars in Empfang genommen haben.

Delmenhorst, den 3. März 1926.

Der Aufsichtsrat. Heinrich W. Müller, Vorsitzender. [140514]

Erste Bayreuther Malzfabrik

Carl Hoffmann A.⸗G., Bayreuth. Montag, den 26. April 1926, nachmittags 4 Uhr, findet in den Amts⸗ räumen des Notariats Bayreuth I die ordentliche Mitgliederversammlung der Aktionäre unserer Gesellschaft statt. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht des Vorstands und Aufsichtsrats. 2. Genehmigung der Jahresbilanz. 3. Gewinnverteilung. 1 4. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats. 5. Eventuelle Wahl von Aufsichtsrats⸗ mitgliedern. Diejenigen Aktionäre, welche an der Mitgliederversammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien nebst doppeltem Nummern⸗ verzeichnis bis spätestens 22. April 1926 bei der Gesellschaftskasse, einer Bank oder dem Notariate Bayreuth I zu hinterlegen. Hierdurch wird die gesetzliche Ermächtigung der Aktionäre zur Hinterlegung der Aktien bei einem anderen Notar nicht berührt. Bayreuth, den 10. März 1926.

Vorstands und des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 1925. Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäfts⸗ jahr 1925 sowie über die Verteilung des Reingewinns. . Erteilung der Entlastung an den Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 1925. 4. Beschlußfassung über die Vergütung des ersten Aufsichtsrats. Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung sind nur diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Generalversamm⸗ lung bei der Kasse der Gesellschaft zu Berlin, Belle⸗Alliance⸗Str. 7—10, bei einem reichsdeutschen Notar oder bei dem Bankhaus Hartog & Co. zu Berlin, Taubenstr. 16 18, hinterlegt haben Berlin, den 10. März 1926. Der Vorstand. 58 IEe“ Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Hartog.

1408341]

Hackethal⸗Draht⸗ und Kabel⸗ Werke Aktiengefellschaft,

Hannover. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Mittwoch, den 7. April 1926, nachmittags 12,30 Uhr, in Kastens Hotel, Hannover, Theaterplatz 9, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung ein⸗ geladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts sowie der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1925. Genehmigung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung und Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns.

2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

3. Wahlen zum Aufsichtsrat.

4. Umwandlung der Aktien Lit. B in Stammaktien Lit. A. Dadurch be⸗ dingte Aenderung der § 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 16 Abf. 2, § 31

iff. 1, 2 und 3, § 33 Abf. 2 des Gesellschaftsvertrags.

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens am 3. April 1926 während der üblichen Geschäftsstunden bei der Gesellschaft oder bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft Berlin, Hamburg oder Hannover, bei dem Bank⸗ hause Ephraim Meyer & Sohn in Han⸗ nover oder bei der Bank des Berliner Kassenvereins in Berlin (nur für Mit⸗ glieder des Giroeffektendepots) hinter⸗ legen. An Stelle der Aktien können auch von der Reichsbank oder von einem deut⸗ schen Notar ausgestellte Hinterlegungs⸗ scheine über die Aktien hinterlegt werden.

Hannover, den 9. März 1926.

Der Aufsichtsrat.

Kommerzienrat Jos. Berliner,

Vorsitzender.

[140511]

Vereinigte Kunst⸗Institute Actien⸗ gesellschaft vorm. Otto Troitzsch, Berlin⸗Schöneberg, Feurigstraße 59.

Unsere Aktionäre werden hierdurch zu den ordentlichen Generalversamm⸗ lungen für das Geschäftsjahr 1924 und für das Geschäftsjahr 1925 auf Diens⸗ tag, den 20. April 1926, vor⸗ mittags 10 Uhr, im Sitzungssaal der Gesellschaft in Berlin⸗Schöneberg, Feurig⸗ straße 59, eingeladen.

Tagesorduung:

1. Vorlegung des Geschästsberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1924. Beschlußfassung über die Ge⸗ nehmigung dieser Vorlagen.

Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an Aufsichtsrat und Vorstand für das Geschäftsjahr 1924. Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verluft⸗ rechnung für das Geschäftsjahr 1925. Beschlußfassung über die Genehmigung dieser Vorlagen.

.Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an Aufsichtsrat und Vorftand für das Geschäftsjahr 1925.

5. Wahlen zum Aufsichtsrat.

6. Verschiedenes.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche spätestens am dritten Werktage vor dem Tage der Generalxyer⸗ sammlung in den üblichen Geschäfts⸗ stunden bei der Gesellschaftskasse oder bei den Bankfirmen C. H. Keetzschmar, Berlin W. 8, Jägerstraße 9, und Guttentag & Goldschmidt, Berlin NW. 7, Dorotheen⸗ straße 31, ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinterlegungsscheine der Reichs⸗ bank, des Berliner Kassenvereins oder eines Notars hinterlegen und bis zum Schluß der Generalversammlung daselbst belassen

Berlin, den 11. März 1926.

Der Vorstand.

2 1. Vorlegung des Geschäftsberichts des 3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ 4

„Beschlußfassung über Vergütung an Aufsichtsrat und Direktorium auf die Jahre 1922 bis 1925.

Aenderung § 5 der Satzungen: Um⸗ stellung der Aktien entsprechend ihrem Goldmarkwerte zum Stimmrecht. Umwandlung der Stammaktien in Vorzugsaktien.

Antrag der Aktionäre: Barmer Privat⸗ bank, Herren Schlechtriem & Co. Aenderung des § 3 der Satzungen. Verlegung der Generalversammlung an einen anderen Ort.

7. Neuwahlen im Aufsichtsrat.

8. Verschiedenes.

i. Erzgeb., den 12. März Das Direktorium. Theuerkauf.

[140522]

Optische Anstalt C. P. Goerz

Alktiengesellschaft,

Berlin⸗Zehlendorf.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu der am Mittwoch, den 7. April 1926, nachmittags 5 Uhr, im Sitzungs⸗ saale der Direction der Disconto⸗Gesell⸗ schaft, Berlin W. 8, Unter den Linden 33, V,

stattfindenden 23. ordentlichen Gene⸗ ralversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Geschäftsbericht des Vorstands sowie Vorlage der Bilanz und der Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 1924 bis 30. September 1925.

2. Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

3. Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung.

4. Entlastung des Vorstands.

5. Entlastung des Aufsichtsrats.

6. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Diejenigen Aktionäre, welche in der Generalversammlung ihr Stimmrecht aus⸗ üben wollen, haben ihre Aktien spätestens am 3. Tage vor der Generalversammlung entweder bei dem Vorstand der Gesell⸗ schaft oder bei der Deutschen Bank in Berlin, bei der Deutschen Bank in Köln, bei der Direection der Disconto⸗Gesell⸗ schaft in Berlin, bei dem A Schaaff⸗ haufen'schen Bankverein A.⸗G., Köln, bei der Bank des Berliner Kassenvereins (nur für Mitglieder des Giroeffekten⸗ b oder bei einem Notar zu hinter⸗ egen.

Berlin⸗Zehlendorf, den 9. März 1926. Optische Anstalt C. P. Goerz Aktiengesellschaft.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: W. Waldschmidt.

[140586] Excelfior⸗Fahrrad⸗Werke,

Gebr. Conrad & Patz., Aktien⸗

gefellschaft, Brandenburg a. H.

Hierdurch beehren wir uns, unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 7. April 1926, nachmittags 1 Uhr, im Sitzungszimmer des Brandenburger Bankvereins e. G. m. b. H. in Branden⸗ burg (Havel), St. Annenstr. 37, estatt⸗ findenden 20. ordentlichen General⸗ unserer Gefellschaft einzu⸗ aden.

Tagesordnung: 8 1. Geschäftsbericht und Rechnungsabschluß für 1925, Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie über die Gewinnverteilung. Entlastung des Aufsichtsrats und Vorstands für das abgelaufene Ge⸗ schäftsjahr. .Aufsichtsratswahlen. Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammattien unter Aenderung bezw. Streichung der Bestimmungen fol⸗ gender Paragraphen der Satzungen: § 3: Zerlegung des Grundkapitals, § 25 Abs. I: Stimmrecht in der Generalversammlung, § 32 Abs. 11: Einziehung der Vor⸗ zugsaktien, § 36 Abs. III: Dividendenvorrecht der Vorzugsaktien, § 38 Abs. III: Liquidationsvorrecht der Vorzugsaktien.

Zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung sind nach § 25 der Satzungen diejenigen Aktionäre berechtigt, welche spätestens bis Sonnabend, den 3. April 1926, ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinterlegungsscheine der Reichsbank mit einem arithmetisch ge⸗ ordneten Nummernverzeichnis ihrer Aktien bei der Gesellschaftskasse, bei dem Brandenburger Bankverein, bei der Dresdner Bank in Berlin und deren übrigen Niederlassungen oder bei einem deutschen Notar hinterlegt haben und bis zur Beendigung der General⸗ versammlung dort belassen. W.“ (Havel), den 13. März

26

1925.

2. Beschlußfassung über Erteilung der Entlastung und Verteilung des Ge⸗ winns

3. Aufsichtsratswahlen.

4. Aktienbesitzwechsel.

5. Verschiedenes.

Die an der Versammlung teilnehmenden

Aktionäre haben ihre Aktien bis spätestens

6. April 1926 bei der Communalständischen

Bank für die preußische Oberlausitz⸗ in

Görlitz zu hinterlegen oder, wenn die

Aktien bei einem Notar hinterlegt sind,

den Hinterlegungsschein spätestens am

dritten Tage vor der Gesellschafterver⸗ sammlung der Gesellschaft zur Prüfung einzureichen.

Zoblitz, den 12 März 1926.

Der Vorstand. Partzsch.

[139503] Städtische Bühnen A. G., Frankfurt a. M.

Die Herren Aktionäre werden hiermit

zur zweiundfünfzigsten außerordent⸗

lichen Generalversammlung auf Mon⸗ tag, den 29. März 1926, nachm.

6 Uhr, nach der Probebühne des Opern⸗

hauses zu Frankfurt a. M. eingeladen.

Tagesordnung:

1. Beschlußfassung über den neuen mit der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. abzuschließenden Vertrag.

2. Verlängerung der Dauer der Gesell⸗ schaft und entsprechende Aenderung des § 2 des Gesellschaftsvertrags. Beschlußfassung über die Einzahlung der restlichen 50 % auf die 250 Prioritätsaktien II zu 20 RM und entsprechende Aenderungen des § 3 Abs. 2 und § 16 Z. 8 des Gesell⸗ schaftsvertrags.

.Streichung von § 20 (erledigte Be⸗ stimmung über Verwendung der ersten Hälfte der Einzahlungen auf die Prioritätsaktien II).

Die Aktionäre, welche an der General⸗

versammlung teilnehmen wollen, werden

unter Bezugnahme auf den § 14 der

Satzungen ersucht, gegen Vorlage der auf

ihren Namen lautenden Aktien auf dem

Büro der Direktion der Städtischen

Bühnen A. G., Frankfurt a. M., Hoch⸗

straße 46, die Eintrittskarten bis zum

Tage der Generalversammlung, mittags

12 Uhr, zu erheben. Nach der erfolgten

Umstellung entfallen auf je 4 Papier⸗

markstammaktien eine Stimme, auf je

13 Papiermarkprioritätsaktien I zwei

Stimmen und auf je 1 Prioritätsaktie II.

eine Stimme.

Frankfurt a. M., den 9. März 1926. Städtische Bühnen A. G.

Der Aufsichtsrat.

Landmann, Oberbürgermeister.

Meckbach, Stadtrat.

M““ Carl Kästner, Actien⸗Gesellschaft Leipzig.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werde hiermit zu der am Montag, den 12. Apri 1926, 12 Uhr mittags, im Geschäfts⸗ gebäude der Allgemeinen Deutschen Credit⸗ Anstalt in Leipzig, Richard⸗Wagner⸗Str 1, stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses für da Geschäftsjahr 1924/25 nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie Beschluß⸗ fassung hierzu.

2. Erteilung der Entlastung an Auf⸗ sichtsrat und Vorstand.

3. Einziehung von nom. RM 50 000 Vorratsaktien.

4. Satzungsänderung:

§ 4 Abs. 1: Aenderung gemäß den Beschlüssen zu Punkt 3.

5. Aufsichtsratswahl.

Zu Punkt 3 und 4 findet neben der gemeinsamen Abstimmung aller erschienenen Aktionäre getrennte Abstimmung der Stamm⸗ und Vorzugsaktionäre statt.

Aktionäre, die an der Generalversamm⸗ lung teilnehmen wollen, haben spätestens am dritten Werktage vor dem Tage der Versammlung ihre Aktien

bei unserer Gesellschaftskasse,

bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗ Anstalt in Leipzig,

A.⸗G. Filiale Leipzig in Leipzig, bei der Sächsischen Staatsbank Leipzig, Leipzig, . bei der Darmstädter und Nationalbank K. a. A., Berlin, und deren Filiale in Leipzig oder bei einem Notar . zu hinterlegen und sich beim Eintritt in die Versammlung über die Hinterlegung auszuweisen. Geschieht die Hinterlegung bei einem Notar, so ist die darüber aus⸗ gestellte Bescheinigung am zweiten Werk⸗ tage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft einzureichen. . Leipzig, den 12. März 1926. Carl Kästner, Actien⸗Gesellschaft,

Brunner, Justizrat.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 1

B. ecker. Ho ff mann

Der Aufsichtsrat. Münster.

A. Rarichs.

bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank

besonderen Blatt unter dem Titel

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin ür Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗

fer⸗ 32, bezogen werden.

Das Zentral⸗Handels preis beträgt monatlich Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

register für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der Bezugs⸗ 1,50 Reichsmark.

Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark,

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 61A, 61B und 61 C ausgegeben.

11“

38. Grunderwerbsteuer beim Verkauf einer Apotheke.

Behandlung der Apothekenkonzession. Nach dem festgestellten

Sachverhältnis ist die hier in Frage stehende Apothekenberechtigun als subjektiv⸗persönliche (se⸗ agenstch Berechtigung dere worden. Daraus folgt allerdings nicht, daß die d erechtigung im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes zu den Berechti⸗ gungen gehört, auf die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und daß sie deshalb als solche der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das dlie vesha Oberver⸗ waltungsgericht hat zu § 2 des Zuwachssteuergesetzes ausgesprochen,

daß Voraussetzung für die Steuerpflicht einer selbständigen

Gerechtigkeit die Eintragung im Grundbuch sei. Dies wird besonders aus § 40 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Hisrea leehen Gesetzbuch hergeleitet. Im F en Ficne hat sich das eichsgericht ausgesprochen, zuletzt in der Bd. 106 S. 224 der Entscheidungen in Zivilsachen abgedruckten Entscheidung. Der Reichsfinanzhof sieht keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzu⸗ we Daraus olgt, daß § 2 des Grunderwerbsteuer esetzes keine Anwendung finden kann. Es könnte nun die Rhefgesbes entstehen, daß die sich als selbständige Gerechtigkeit darstellende 1 othekenberechtigung für die Besteuerung ausfallen muß, weil sie

. 2

ögen im Sinne des Grunderwerb⸗

urechnung des für sie gezahlten Preises zum Kaufpreis des rundstücks ergibt sich aber daraus, daß ihr Wert Grund⸗

8 Das trifft an und für sich zu. Die

stückswerte zuzuschlagen ist. Im Verkehre wird ein Grundstück, auf dem eine privilegierte Apotheke betrieben wird, als besonders

wertvoll angesehen, weil nicht damit gerechnet wird, da die Apotheke je von dem Frunbfchte getrenn dehh Grundstück und Apothekenrecht werden als eine Einheit angesehen, und das kommt namentlich in der Belastung mit Hypotheken zum Ausdruck. Auch im vorliegenden Falle at der Beschwerdeführer eine Restkaufgeld⸗ hypothek bewilligt, die weit über das hinausgeht, was im Kauf⸗ vertrag als Wert des Grundstücks angegeben ist. Unerheblich ist, wenn nicht für den „Verzicht auf die Konzession“, sondern für die Konzession⸗ selbst ein Betrag ausgeworfen ist. Denw ein Verzicht auf ie Konzession kommt auf dasselbe hinaus wie die Uebertragun⸗ der Konzession selbst. (Urteil vom 15. Januar 1926 II .6G10259 39. Unzulässigkeit der Festsetzung einer Börsenumsatz⸗ steuer durch die Rechtsmittelbehörde an Stelle der vom Finanzamt festgesetzten Gesellschaftssteuer. In der General⸗ ersammlung der Aktiengesellschaft wurde besclofsen das Grund⸗ kapital von bisher 80 000 000 Papiermark auf Goldmark umzu⸗ stellen und auf 1 280 000 GM. zu ermäßigen. Auf 5000 Mark isheriger Aktien fielen also 80 GM. neuer Aktien. Die alten Stücke sollten eingezogen werden. Von den neu auszugebenden Stücken sollte eine Anzahl über 20 GM. lauten. Den Aktionären, die nur 1000 Mark alter Aktien besaßen, sollte ein Anteilschein über 6 GM. gewährt oder gegen Zuzahlung von 4 Mark eine neue ktie über 20 GM. ausgehändigt werden. Die Gesellschaft nahm

die Behandlang, der Aktionäre, die nicht volle 5000 Mark oder

kein volles Vielfaches hiervon besaßen, selbst in die Hand, nahm Zuzahlungen von je 4 GM. auf 1000 PM. entgegen und kaufte andererseits W“ ”b Ferner schaffte sie Aktien über 20 GM. an, um sie den Zuzahlern auszuhändigen. Diese letzteren Anschaffungsgeschäfte wurden vorschriftsmäßig durch Verwendung von Marken versteuert. Das Finanzamt war der Ansicht, daß die uzahlungen von 4 GM. gesellschaftssteuerpflichtig seien, und setzte, da 5104 GM. Find Fcö waren, die Steuer auf 5 vH, das sind 255,20 GM., fest. Das Finanzgericht dagegen hielt die Gesell⸗ schaftssteuerpflicht nicht für gegeben, wohl aber war es der Meinung, daß der An⸗ und Verkauf der Spitzenbeträge der Börsen⸗ umsatzsteuer unterliege. Demgemäß erhöhte es die Steuer auf 351,90 GM. Dabei setzte es für die Umsätze im Betrage von 4 und 8 GM. je 0,30 GM. und für die Umsätze im Betrage von 12 und 16 GM. je 0,60 GM. an. Die Kosten des Rechtsmittel⸗ verfahrens wurden der Aktiengesellschaft auferlegt. Die Rechts⸗ beschwerde rügt, da die Kosten der Berufung der Beschwerde⸗ 8. rerin auferlegt seien. Wäre hierin eine Beschränkung des echtsmittels auf den Kostenpunkt zu erblicken, so würde das Rechtsmittel unzulässig sein. Es ist aber die Annahme gerecht⸗ fertigt, daß die tt engeselschaf sich nur unzweckmäßig ausgedrückt hat. Sie weist darauf hin, daß sie mit ihrem An pruch auf Be⸗ freiung. von der Gesellschaftstener recht bekommen habe. Darin liege die Behauptung, daß sie eigentlich von dieser Steuer frei⸗ gestellt sei und jedenfalls von ihr ausdrücklich hätte freigestellt werden müssen. Deshalb bezieht sich das Rechtsmittel auch auf die Sache e. Geht man auf diese . ergibt sich, daß das e t unrichtig entschieden hat. ar das Finanzgericht er Ansicht, daß die Gesellschaftsteuer zu Unrecht festgesetzt sei, so durfte es leine andere Steuer an deren Stelle setzen, vielmehr mußte es auf Freistellung von der Gesellschaftsteuer erkennen und es dem Finanzamt überlassen, die Börsenumsatzsteuer festzusetzen. Diese ist eine Steuer ganz anderer Art. Die Steuerfestsetzung des inanzamts bezog sich nur auf die Zuzahlungen einzelner ktionäre. Die Steuerfestsetzung des Finanzgerichts bezieht sich auf die durch diese 88 ahlungen bedingten huldrechtlichen An⸗ ußerdem aber 829 das Finanzgericht neu heran die Zahlungen, die die Aktiengesellschaft selbst an andere Aktionäre leistete, oder richtiger die Ans haffungsgeschäfte, die diesen Zahlungen zugrunde lagen. Es handelt sich also nicht etwa um eine abweichende rechtliche Beurteilung eines gegebenen Tat⸗ bestandes, sondern um andere Tatbestände. Bei der Gesellschaft⸗ steuer werden Zahlungen für ein entstehendes Gesellschafts⸗ recht, bei der Börsenumsatzsteuer Zahlungen für entstandene Gesellschaftsrechte herangezogen. rin, daß das Finanzgericht gleichwohl die eine Steuer durch die andere ersetzt hat, liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der auch als gerügt gelten muß. Man kann auch annehmen, 5 zur Festsetzung der Börsen⸗ umsatzsteuer an einer wesentlichen Voraussetzung des Verfahrens, nämli an einem Steuer⸗ und einem Einspruchsbescheide fehlte. jedem Falle war Aufhebung der Entscheidung geboten. Die ache ist spruchreif. Der tritt dem Finanzgerichte 28 daß foiet Feftsetung 8 8 ehefists abereche t 8 raus folgt die Freistellun r Aktiengese aft. (

vom 12. Februar 1926, II A 651,51 1 40. Gutachtliche Aeußerungen der „Technischen Prü⸗ fungs⸗ und Lehranstalten der Reichszollverwaltung“ bei der Erteilung von Zolltarifauskünften sind Sachverständigen⸗ im Sinne von § 241 der Reichsabgabenordnung. s Landesfinanzamt hat der zolltariflichen Einordnung der ihr

vorgelegten Ware im Anschluß an ein Gutachten der „Technischen

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anzen muß insbes Zuständigkeit der Reichszollverwaltung“ erstreckt; als Be die im vorstehenden e stoßen. Der Mangel ist nach dem J gerügt anzusehen und au deshalb aufgehoben. Die

orinstanz zurück. Die Einwendungen des Bes etwa verbleibend Sachverst. bruar 19.

28

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nicht bestritten.

Lohnes ohne Berücksichti etwaigen ruht auf bestimmunge Berechnung notverordnun über den Rahmen e verordnung zugelas

geht. (Urteil vom

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Lasten stücks

Naturalleistun 8 Vermöge at die Berück

berichtigte W auf Grund des Weh schon bei Feststellung des Ertrag mindernd hätten in Rechnung g verneint und dann geprüft, ob Vermögensteuergesetzes 1922 ei Beschwerdeführers zu

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gangbar gehalten.

es L

e kändigengutachte 26, IV 8 41. Zur Verpflichtung des Arbeit ügen für den bei ihm beschäftigten 2 pruch des Arbeitgebers bei doppelter irma X. hat für den bei 14. Februar 1. beschäftigten Arbeiter gemacht, weil dieser ihr erklärt hätte, daß er ndspasse bescheinigten steuerlichen Unbe 2v A. e bis zum Verfalle des Passes 84 bereits im voraus bezahlt habe. Da die Firma X. für die von A. geschuldet⸗ 120,50 RM in Anspru die diese Inanspruchna gerichts ist unbegründet. Die Verp zur Einbehaltung und Ablieferung Artikel I §§ Steuerüberl

Lohnzahlun gejetlich gebers insbesondere auch dann, ch etwa nachweist, daß er aus anderem inden Steuern seinerseits bereits e. 8 der stattungsanspruch na berührt die Einbeh⸗ 8

16 ff. d.

des Steuer

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sfinanzamts bedient. illensentschlusse; die vorbereitende Täti⸗ st keine Mitwirkung derselben an der Willensentschlusses nach der Art der Beschlußfa t, daß 8. ur Sache er mt

Au anstalten der als Beamte des Landesfinanzamt tatten, 8 sie den Charakter als Sachv

insbesondere des Der gegenteiligen Auffassun ndere entgegengeha Technischen Prüfun regelmã die Anstalten se⸗ andteil rörterten Grund

genommen. Ihre me bestäti

1 er II. Steuernotverordnun eitungsgesetzes. Danach ist der u machen. Nach Ma en Vorschriften beste

altungspflicht nicht, nd sicheren Eingang der Die Höhe ihrer auf Artikel 1

nun Be⸗ gung Ermäßigungen nach § 33 Abs. 2 Satz 2 der

n vom 20. Dezember 1923, abzugs nach Artibel I § lebenden Steuerbu iner nach Artikel enen Durchführun 0. Februa

Lasten

1 sichtigung abgelehnt. Es hat, bei Hewertung, von Grundstücken für die Vermögensteuer 1

e gswert zugrunde zu legen ist, untersucht, ob etzes die erwähnten Lasten etwa swerts des Gutes als den Ertrag estellt werden müssen; es hat das wegen der Lasten auf Grund des n Abzug vom Ros 8 sei; 8 bar ge m Finanzgericht ist darin bei⸗ Berücksichtigung der Belastung eines Grundstücks Rohvermögen, wenn über wenn die Belastung nicht das Grundstück als wirtschaftli Das Fina Form der

rbeitragsges

aupt, nur dann in chon bei der

tigung im

7

Die Entscheidung

2

zollverwaltung“

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rer das Gutachten vorher zur Ste hof hat bereits mehr⸗ eichsabgabenordnu 204, 240, 241) au rifauskün

§ 241 der

82

sung eines Koll ü tattete Referat eines ie Aeußerung eines an der Ent⸗ etzes nicht mitwirkenden Dritten gerung auf ein Gebiet, das ie als Sachverständigenguta oweit also die „Te chszollverwaltung“ ihr s, das die Entscheidung trif erständige im Sinne 241 der Reichs⸗ s Reichsministers en werden, daß si 1 s⸗ und Lehranstalten ßig auf mehrere Landesfinanzämter bst können aber organisatorisch stens andesfinanzamts ihres Sitzes gelten. ee hat die Vorinsta Inhalt der Rechtsbef wesentlich. Die Vorents ache ist nicht spruchreif und wird bei der erneuten Entscheidung die erdeführers eingehend zu würd fel nötigenfalls durch Ei in zu klären haben.

Arbeiter.

84 Dollar für Steuern tändige Finanzamt hat n fegerefcz ettage von

echtsbe r n ende Entscheidun 1S lichtung der Beschwerdeführerin der Steuerabzüge ergibt sich aus g und § 11 des Steuerabzug bei jeder abe der keine Ausnahmen t diese Pflicht des Arbeit⸗ wenn der Arbeitnehm

Labgabenordnung ie in Rücksicht au Steuer dem

1

Technischen Prü⸗ ung“ wegen des d ihrer Eingliederung in die nicht als eigentliche Sach⸗ 8 eichsabgaben⸗ . jetz erteilt die Tarifauskun sein Präsident oder dessen Stel ein, und zwar auch dann, Mitwirkung eines Beamten beruht lediglich

pezielle Sa ten im Sinne

beidung wird

olung weiterer (Urteil vom 10. Fe⸗

gebers zu Lohnsteuer⸗ Erstattungs⸗ Zahlung der r vom 1. Mai 1924 bis keine Lohnsteuerabzüge bei der vom

er behauptet 1G Anlaß die ihn bezahlt hat.

doppelten Zahlung der Steue § 129 der Reichs

Arbeilgeber § 23 der II. Steuernot⸗ spruchnahme hat die Beschwerdeführerin des Steuerabzugs auf 10 vH des es steuerfreien Lohnbetrags und dem Familienstande des Eee vorlage 21 der II. Steuer⸗ chs sichern soll und insoweit n 6 der II. iiernns. gsbestimmung ni inaus⸗ r 1926, VI A 716/25.) Verpflichtungen zu wiederkehrenden Schulden im Sinne Vermögensteuergesetzes 1922 ohne zeitliche Begrenzung auf e Grundstücke haftenden ei der Feststellung des E i der Vermögensteuerveranlagung. und in welcher Weise bei der Veranlagun⸗ 1924 der Wert der auf dem Gute gen für die Küsterei, die Schul

1 letigen wären. Nach

Leistungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Berücksichtigung inem landwirtschaftlichen Patronats⸗ und ähuliche rtragswerts des Grund⸗ Streitig i zur Vermögensteuer i Verpflichtung eei, e und die Pfarre als erücksichtigen ist. Das Finanz von ausgehen

ermögen des t es nicht für zutreten, daß eine urch Abzug vom Frage kommen kann, der Feststellung des Wertes, den Einheit hat, zu berücksichtigen ist. folgerichtig erst, nachdem es die! vorliegenden Falle

nicht für zu (Urteil vom 3. Februar 1926, VI 4A 969/25.)

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

und Lehranstalt der Rei stellungen über die chemische Konstitution ohne dem Beschwer nahme mitgeteilt zu haben. Der Reichsfina ausgesprochen, daß die Grunds es rechtlichen 1 r Erteilung inden. Er hält an dieser Rechtsanschauung au fest und kann auch entgegen der Meinung des igetretenen Reichsministers der Finanzen nicht anerkennen, daß gutachtliche Aeußerungen der , ehranstalten der Reichszollverwa amtlichen Charakters dieser Stellen und Organisation der Landesfinanzämter verständigengutachten im Sinne des ordnung gelten könnten. Nach dem Ges das Landesfinanzamt, d. h. vertreter. Er trifft die Entf wenn er aüeme der vorbereitenden

erklärt hatte, geprüft, ob ein Abzug vom Rohvermögen mögli war. Das Finanzgericht hat auch ohne Rechtsirrtum ie Zngnicgh keit des Abzugs vom Kohvermögen verneint; nach § 11 des Ver⸗ mögensteuergesetzes 1922 sind abgesehen vom Dreimonats⸗ abzuge vom Rohvermögen natürlicher abzu 5 die Schulden 11 Abs. 1 Nr. 1 a. a. O.) und der Wert von Lei tungen der im § 9 Nr. 5 a. a. O. bezeichneten Art 11 Abs. 1 Nr. 2), Zu den Schulden im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 können nicht fol Lasten gerechnet werden, die in der Verpflichtung zu wieder⸗ kehrenden Leistungen bestehen; das folgt daraus, daß in Nr. 2 wieder⸗ kehrende Leistungen nur in beschränktem Umfang für abzugsfähig erklärt worden sind. Die Nr. 2 des § 11 Abs. 1 wäre gegenstandelos, wenn auch Schulden, die auf wiederkehrende Leistungen lauten, als Schulden im Sinne der Nr. 1 zu gelten hätten; denn dann wären Leistungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß Nr. 2 vom Abzug ausgeschlossen sein sollten, schon gemäß Nr. 1 abzugsfähig. Da die hier in ede stehenden Lasten in der Verpflichtun zu wiederkehrenden Leistungen bestehen, also keine Schulden im Sn⸗ des § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind, und da nicht festzustellen ist, daß sie zu den Leistungen der im § 9 Nr. 5 des Vermögensteuergesetzes be⸗ w rt gehören, kann daher ihr Wert vom Rohvermögen des heeeä keinesfalls abgezo en werden. Der 55 nanchof ist jedoch der Auffassung, daß im vorliegenden Falle die Prüfung der Abzugsfähigkeit auf Grund des § 11 des Vermögen⸗ steuergesetzes sich erübrigte, weil er im Gegensatze zum Finanz⸗ S den Standpunkt einnimmt, daß die in Frage kommende Be⸗ astung schon bei der Bewertung des Gutes als einer wirtschaft⸗ lichen Einheit in Rechnung zu stellen war. Geht man mit dem Finanzgerichte zunächst von dem Wehrbeitragsgesetz aus, nach welchem bei landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücken der Ertragswert, d. h. der gemäß § 17 Abs. 2 a. a. O. kapitalisierte Reinertrag. eeeenb⸗ zu legen war, so fällt die Frage, ob die hier streitigen b teen schon vor Feststellung des Ertragswerts des Gutes zu berücksichtigen waren, mit der Frage zusammen, welche Aus⸗ gaben bei Ermittlung des Reinertrags eines Gutes den Einnahmen Peerücbergastelber sind. Es ist irrig, wenn das Finanzgericht zur Beantwortung dieser Frage den Begriff der „Werbungskosten“, wie er sich in den Einkommensteuergese zen findet, hera eg dieser Begriff ist nur da verwendbar, wo das Ziel die ststellung des Einkommens im Sinne der Einkommensteuergesetze jst; hier handelt es sich jedoch um die Ner eb. Reinertrags eines Gutes, der mit dem Einkommen, das der gesitzer aus dem Gute bezieht, nicht zusammenfällt. Da das öb nicht näher umschreibt, was Reinertrag ist, insbesondere nicht Shan welche Ausgaben vom Rohertrag abzusetzen Füng. um zum Reinertrag zu gelangen, kann diese Frage nur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ent⸗ schieden wer en. Ist aber Reinertrag im Sinne des ehrbeitrags⸗ gesetes das, was wirtschaftlich als Reinertrag zu gelten hat, so ann es keinem Zweifel unterliegen, daß Lasten 8 hier in Rede stehenden Art, die untrennbar und ohne zeitliche Begren ung an einem Grundstück haften, die 38 jeden Erwerber übergehen und mit denen Sae der das Grundstück bewirtschaftet, als einer ge⸗ rechnen muß, als Betriebsunkosten vor Fest⸗ stellung des Reinertrags vom Rohertrag Közufegen sind. Richtig ist, daß die Entscheidungen des preußischen Oberverwaltungs⸗ gerichts, die sich mit der Abzugsfähigkeit derartiger Lasten bei ber preußischen Ergänzungssteuer befassen, insofern nicht unmittelbar herangezogen wer en können, als das Oberverwaltungsgericht, worauf das Finanzgericht hinweist, nach der damaligen Fastung des Ergänzungssteuerg esetzes den gemeinen Wert und nicht den Er⸗ tragswert der Grundstücke festzustellen hatte. Doch sind die Er⸗ wägungen, die hier zur Berücksichtigung dieser Lasten vor Fest⸗ . ung des Reinertrags führen, im wesentlichen die lelben, die das berverwaltungsgericht veranlaßt haben, daß bolche Lasten vor Feststellung des gemeinen Wertes zu erücksichtigen sind; entscheidend ist, daß der Wert der wirt⸗ eiechen Einheit, die ein Grundstück darstellt, sei dieser ert nun nach dem Ertrag oder nach den Verkaufspreisen 8 bemessen, nicht festgestellt werden kann, ohne daß derartige am Grundstück haftende Lasten in irgendeiner Weise zum Abzu kommen. Verschieden ist nur die rechnerische er des Abzugs, je nachdem ob der gemeine Wert oder der Ertragswerk fest⸗ zustellen ist; während im ersteren Falle der Kapitalwert der Lasten abzuziehen ist, sind im letzteren Falle die Lasten bei Ermittlung des Reinertrags als Ausgabeposten einzusetzen. für die Vermögen⸗ teuer 1924 findet nun allerdings eine indwiduelle Feststellung de Ertragswerts landwirtschaftlicher Grundstücke nicht statt. Das be deutet aber nicht, daß die hier streitigen Lasten nicht zu berück . Nach § 9 Abs. 2 der Vermögensteuerdurchführungs⸗ stimmungen ist für die Einreihung eines Grundstücks in die Er⸗ tragsklassen die dür gsesnetticge Ertragsfähigkeit bei Zugrunde⸗ legung einer gemeinüͤ sachen Bewirtschaftung maßgebend; bei der Bemessun der Ertragsfähigkeit müssen aber alle Umstände, die die Ertragsfähigkeit mindern oder mehren, in Betracht gezogen werden, also auch Lasten, die in der Weise, wie es hier der Fall ist, an dent Grundstück haften. Ist bei Aufstellung der Ertragsklassen etwa schon mit einem gewissen Bestande solcher Lasten gerechnet worden und ist das Grundstück des teuerpflichtigen nicht über dieses Normal⸗ maß hinaus belastet, so entfällt eine besondere Berücksichtigung der Lasten. Andernfalls müssen die Lasten gemäß § 10 der Vermögen⸗ teuerdurchführungsbestimmungen berücksichtigt werden, sei es durch nwendung eines niedrigeren Rahmensatzes, sei es durch Ver⸗ Ftung den Grundstücks in eine andere Ertragsklasse; auch käme eine Berücksichtigung durch Bewertung außerhalb der Ertrags⸗ klassen in Frage wie sie in § 10 18- 2 im Falle des Ueber⸗ bestandes an Gebänden vorgesehen ist. Aus der Art, wie nach der II. Steuernotverordnung und den Durchführungsbestimmungen Grundbesitz zu bewerten ist, ergibt sich, daß die Lasten nicht not⸗ wendigerweise ziffermäßig abgezogen zu werden brauchen; es ge⸗ nügt, daß schätzungsweise ihr Einfluß auf die Frkrseefägtare bes Gutes ermittelt wird. Gerade aber weil es bei der Bevertung landwirtschaftlicher Grundstücke für die Vermögensteuer 1924 im wesentlichen auf den Vergleich mit anderen Grundstücken an⸗ kommt, erscheint es nicht angängig, Grundstücke, die Lasten der hier in Rebe stehenden Art zu tragen haben, anderen unbelasteten Grundstücken Pehe tenen Nach dem Gesagten ist die Vorent⸗ scheidung nicht haltbar. Sie war daher aufzuheben, und die Sache war Das Fmanzgericht wird zu prüfen haben, inwieweit die streitigen Lasten die rtragsfähigkeit des Gutes des Beschwerdeführers im Vergleiche mit anderen Grundstücken mindern und daher zu einer anderen Bewertung führen müssen,